13 RS 2003.164-72
Art 59 Abs 1 RHG
Über die Zulassung ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen haben die Gerichte mitzuentscheiden, ob die Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint.
Der Betroffene hat Anspruch darauf, iS von Art 59 Abs 1 RHG die Frage der Notwendigkeit dieser Massnahme im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen.
Die StA Augsburg ermittelt gegen die beiden deutschen Staatsangehörigen NN und MM wegen Verdachtes des Vereitelns der Zwangsvollstreckung, des Bankrotts und der falschen Versicherung an Eides Statt. Im Zuge dieses Strafverfahrens ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt in Augsburg am 31.07.2003 das LG um Rechtshilfe, und zwar um Durchführung einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sowie einer Zeugenbefragung. Mit B vom 25.08.2003 ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der X Treuhand Anstalt in Vaduz und die Beschlagnahme der für das deutsche Strafverfahren relevanten Unterlagen betreffend das Y Establishment und die A Stiftung an. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus der Begründung dieses B, der am 25.08.2003 der Landespolizei zum Vollzug übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 27.08.2003 ersuchte die StA Augsburg darum, die Teilnahme von zwei deutschen polizeilichen Sachbearbeitern an den Ermittlungshandlungen zu gestatten. Zur Begründung wurde namentlich vorgebracht, diese Teilnahme sei im Hinblick auf die Komplexität des Vorgangs zweckmässig und sachdienlich, weil die polizeilichen Sachbearbeiter aufgrund der bisherigen Ermittlungen Kenntnisse darüber besitzen, welche Unterlagen für die einzelnen Vorgänge von Bedeutung sind. Das Ressort Justiz stimmte der Teilnahme der deutschen Ermittlungsbeamten am 27.08.2003 zu. In der Folge teilte das LG der Landespolizei diese Zustimmung mit und ordnete an, den Termin mit den deutschen Beamten abzusprechen und - implizit - die Hausdurchsuchung gemeinsam mit diesen durchzuführen.
Mit B vom 15.10.2003 gestattete das LG den von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeitern die Anwesenheit und Mitwirkung an den begehrten Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung, Zeugenbefragung).
Am selben Tag (fand die Hausdurchsuchung bei der A Treuhand Anstalt statt. In deren Verlaufe teilte der zuständige Landrichter dem Vertreter des Treuhandbüros auf telefonische Anfrage mit, dass er die Teilnahme der deutschen Beamten bewilligt und auch das Ressort Justiz dem zugestimmt habe. Daraufhin wurde die Hausdurchsuchung in Anwesenheit der deutschen Ermittlungsbeamten durchgeführt und die Unterlagen der genannten Firmen beschlagnahmt. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass die beiden deutschen Polizeibeamten am 15.10.2003 verbindlich erklärten, dass die anlässlich des Aufenthaltes im Fürstentum Liechtenstein gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere aus der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und der Zeugenbefragung, in keiner Art und Weise bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtshilfeersuchens der StA Augsburg im Strafverfahren gegen NN und MM oder in irgend einem anderen Verfahren verwendet werden.
Gegen den B des LG vom 15.10.2003 erhoben 1) das Y Establishment, 2) die A Stiftung und 3) die A Treunhand Anstalt Beschwerde zum OG, welches mit B vom 24.11.2003 der Beschwerde Folge gab, den angefochtenen B aufhob und feststellte, dass die Teilnahme der von der StA Augsburg bezeichneten polizeilichen Sachbearbeiter an den begehrten Untersuchungshandlungen nicht zulässig war. Das OG vertrat den Standpunkt, dass aufgrund des Berichtes und Antrages der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechenstein der Teilnahme ausländischer Behördenorgane nur innerhalb eng gezogener Grenzen zugestimmt werden könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen jedoch nicht gegeben.
Die StA bekämpfte diesen B mit Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Nach der ständigen Rechtsprechung des StGH des Fürstentums Liechtenstein (StGH 2002/29, 2004/4) steht fest, dass die Gerichte bei der Zulassung ausländischer Beamter bei Rechtshilfehandlungen mitzuentscheiden haben, dass zunächst das LG auch darüber entscheidet, ob die Anwesenheit von ausländischen Beamten iS von Art 59 Abs 1 RHG erforderlich ist, und dass der Betroffene Anspruch darauf hat, iS von Art 59 Abs 1 RHG die Frage der Notwendigkeit dieser Massnahme im gerichtlichen Instanzenzug überprüfen zu lassen (S 10 in StGH 2002/29).
Bei dieser E ist nun iS des Art 59 Abs 1 zweiter Satz RHG gerichtlich zu überprüfen, ob die Anwesenheit und Mitwirkung bei den Rechtshilfehandlungen «zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich scheint».
Diesbezüglich hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der Regierungsvorlage vom 23.05.2000, Nr 55/2000, S 58, im Interesse der Wahrheitsfindung gewissen Dienstverrichtungen ausländischer Behördenorgane «innerhalb eng gezogener Grenzen» zugestimmt werden könne. Dem OG ist weiters auch beizupflichten, dass diese eng gezogenen Grenzen im vorliegenden Fall überschritten wurden: Gegenstand der Rechtshilfehandlungen waren die Beschlagnahme von Unterlagen von zwei Sitzgesellschaften, also einfache Beschlagnahmehandlungen, bei denen ausländische Beamte wohl kaum etwas zur Verfahrensbeschleunigung beitragen können, zumal diese Beschlagnahmen zu einem simplen Beweisthema mit keinem komplexen Sachverhalt erfolgten und nicht Transaktionen mit grossen Deliktsbeträgen betrafen. Es ist daher auch nicht zu befürchten, dass durch die Nichtmitwirkung ausländischer Beamter ergänzende Rechtshilfeersuchen oder zeitraubende Rückfragen notwendig werden. Es mag sein, dass dem deutschen Strafverfahren ein sehr komplexer Sachverhalt zugrunde liegt, die vorgenommenen Rechtshilfehandlungen waren jedoch einfachster Natur und von den liechtensteinischen Behörden ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu erledigen.
Die Teilnahme ausländischer Organe war daher zur sachgemässen Erledigung des Rechtshilfeersuchens nicht erforderlich.