13 RS 2004.188-49
Die Beschwerdelegitimation steht grundsätzlich all jenen Personen zu, die sich durch eine E des Gerichtes für beschwert erachten. Beteiligtenstellung im Strafrechtshilfeverfahren haben jedoch nur Personen, die Rechte an den auszufolgenden Gegenständen haben.
Auch ein im ausländischen Strafverfahren Verdächtiger, der jedoch keine Rechte geltend macht, hat keine Beteiligtenstellung und damit auch keine Rechtsmittellegitimation.
Über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, die gegen NN ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei und der Urkundenfälschung führt, beschlagnahmte das LG mit B vom 15.04.2005 verschiedene bereits im Inlandstrafverfahren 13 UR 2004.49 sichergestellte Unterlagen. Eine Beschwerde des Mitverdächtigen Dr V gegen diesen B wurde vom OG mit B vom 08.08.2005 mangels Beschwerdelegitimation des Dr V mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Bf, dem Rechte an jenen Urkunden und Unterlagen, deren Übersendung begehrt wird, nicht zukämen, erst im Ausfolgungsverfahren antrags- und beschwerdelegitimiert sein könne, dies aber nur dann, wenn er jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG normiert sind, schlüssig behaupte und bescheinige.
In Entsprechung dieser Erwägungen wurde auch NN mit Schreiben vom 06.09.2005 vom Erstgericht aufgefordert, die Voraussetzungen gem Art 51 Abs 1 Z 2 RHG iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG schlüssig zu behaupten und zu bescheinigen, andernfalls ihm im Verlauf dieses Rechtshilfeverfahrens keine Beteiligtenstellung eingeräumt werden könne.
Am 21.09.2005 erstattete NN die entsprechende Stellungnahme.
Nach Abhaltung einer Ausfolgungstagsatzung am 23.05.2005 fasste das LG am 27.09.2005 folgenden B:
Die mit B des LG vom 15.04.2005 beschlagnahmten Unterlagen werden in Kopie an die Schweizerische Bundesanwaltschaft übersandt.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde, die vom OG mit B vom 23.01.2006 mangels Beschwerdelegitimation des Bf mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde:
"Nachdem weiterhin nicht der leiseste Hinweis darauf besteht, dass zu befürchten ist, dass das Strafverfahren in der Schweiz den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen hat und nicht zu befürchten ist, dass die in der Schweiz zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt würde und kein ernst zu nehmender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass im Schweizer Verfahren der Anspruch des Bf auf ein faires Verfahren (sog "fair trial") nicht erfüllt würde, mangelt es dem Bf an der Beschwerdelegitimation.
Voranzustellen ist zunächst einmal, dass der Bf keine wie immer gearteten Rechte an den auszufolgenden Unterlagen geltend macht, so dass eine Beteiligungsstellung aus diesem Gesichtspunkt (vgl Art 52 Abs 5 RHG) von vornherein nicht in Betracht kommt. Der Bf leitet seine Beteiligtenstellung und damit Beschwerdelegitimation -wie schon in seiner Stellungnahme - daraus ab, dass er Verdächtiger des ausländischen Strafverfahrens sei und deshalb allein schon auf Grund seiner Beschuldigtenstellung im ausländischen Verfahren auch - quasi automatisch - Beteiligtenstellung im inländischen Rechtshilfeverfahren habe, dies unabhängig davon, ob es sich bei den beschlagnahmten und auszufolgenden Unterlagen um persönliche oder um solche eines Dritten handle.
Weder in seiner Stellungnahme noch im jetzt vorliegenden Rechtsmittel werden Umstände behauptet, geschweige denn bescheinigt, dass in der Schweiz rechtsstaatliche Grundsätze nach Art 19 Z 1 und 2 RHG nicht gewahrt würden. Das Beschwerdeargument, dass der Bf als Verdächtiger in der Schweiz auch Verfahrensbeteiligter sei, lässt ausser Acht, dass im vorliegenden Fall - aber immerhin - jener ist, der Rechte an den zur Ausfolgung bestimmten Unterlagen hat, nicht aber der im Ausland Beschuldigte. Wenn nun der Kreis dieser Beteiligten der Ausfolgung zustimmt bzw in Bezug auf die Unterlagen gegen den Ausfolgungsbeschluss kein Rechtsmittel ergreift, kommt in der Regel auch nicht eine subsidiäre Rechtsmittelbefugnis des im Ausland Verdächtigen in Betracht.
Selbst eine - hier nicht gegebene - überschiessende Ausfolgung kann der Bf nicht wirksam bekämpfen, wenn und soweit hinsichtlich der "Urkundsbeteiligten" der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachtet wurde und sie im Rechtshilfeverfahren als Beteiligte die Möglichkeit hatten, an der Ausfolgungstagsatzung teilzunehmen und gegen den Ausfolgungsbeschluss Beschwerde zu erheben. Einzig unter den bereits im B vom 08.08.2005 genannten Prämissen, nämlich dann, wenn der im Ausland Beschuldigte jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG normiert sind, schlüssig behauptet und bescheinigt, kommt ihm Rechtsmittellegitimation - aber wiederum nicht in Bezug auf Art, Umfang und Inhalt der auszufolgenden Unterlagen - zu.
Mangels Beschwerdelegitimation ist deshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerdebehauptungen - es wird das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit verneint, eine überschiessende Ausfolgung geltend gemacht und die abstrakte Eignung der auszufolgenden Unterlagen in Zweifel gezogen - entbehrlich.
Selbst wenn man bei grosszügiger Betrachtungsweise die diesbezüglichen Argumente des Bf als Hinweis darauf deuten würde, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des Rechtshilfeersuchens Zweifel an der Durchführung eines fairen Verfahrens gem Art 6 EMRK in der Schweiz indiziert, wäre dadurch für den Bf nichts gewonnen.
Bei sämtlichen der in der Beschwerde behaupteten Unzulänglichkeiten handelt es sich um solche, welche in komplexen Strafuntersuchungen mit einer Vielzahl von Verdächtigten und beteiligten Verbandspersonen sowie Bankverbindungen immer wieder und typischerweise vorkommen. Derartige Ungenauigkeiten sind von vornherein nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass in der Schweiz kein faires Verfahren garantiert wäre. Entgegen den Einlassungen in der Beschwerde sind an den Inhalt des mitgeteilten Sachverhaltes keine grossen Anforderungen zu stellen, dies schon deswegen, weil Ermittlungen im Vorverfahren naturgemäss von Sachverhaltsfragmenten geprägt sind, die durch die durchzuführenden Ermittlungen im Rechtshilfeweg zu ergänzen bzw einer Aufklärung zuzuführen sind.
Der in diesem Zusammenhang mitgeteilte Sachverhalt begründet jedenfalls ohne jeden Zweifel den Verdacht der Geldwäscherei.
Von offensichtlichen und gezielten Falschangaben durch die Bundesanwaltschaft - wie die Beschwerde unterstellt - kann keine Rede sein. Wenn in der Beschwerde weiter bemängelt wird, dass im Rechtshilfeersuchen jegliche Ausführungen betreffend das Vorliegen einer subjektiven Komponente des Bf fehlen, legt sie einen Massstab an, der für ein verurteilendes Erkenntnis notwendig ist, keinesfalls jedoch für eine Rechtshilfemassnahme. Hinsichtlich der weiteren Behauptung, dass in dem in Liechtenstein geführten Strafverfahren mittlerweile davon auszugehen sei, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, genügt der Hinweis darauf, dass die Strafuntersuchung gegen sämtliche dort Verdächtigen nach wie vor anhängig ist.
Breiten Raum widmet die Beschwerde dem Umfang der auszufolgenden Unterlagen. Sie erachtet diesen als viel zu weit und nicht von den diesbezüglichen Anträgen der Bundesanwaltschaft erfasst. Der Ausfolgungsbeschluss des LG entspreche in grossen Teilen nicht den Anträgen der Bundesanwaltschaft und würden Dokumente ausgefolgt, welche in keiner Weise beantragt worden seien.
Diese Argumentation lässt indes völlig ausser Acht, dass sämtliche der zur Ausfolgung bestimmten Unterlagen aus dem Akt 13 UR 2004.49 - welcher eine Strafuntersuchung ua gegen den Bf vor allem wegen Verdachtes der Geldwäscherei zum Gegenstand hat - stammen und die Schweizer Bundesanwaltschaft im Rechtshilfeersuchen vor allem um Einsicht in diesen Strafuntersuchungsakt und um Übermittlung von Kopien des "vollständigen Dossiers" ersucht hat.
Zusammenfassend zeigt sich, dass der Erstrichter die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe im angefochtenen Ausfolgungsbeschluss zutreffend dargestellt und umfassend begründet hat und die in der Beschwerde aufgezeigten Ungenauigkeiten im Rechtshilfeersuchen von vornherein nicht geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass in der Schweiz kein faires Verfahren garantiert wäre.
Alles in allem bestand deshalb kein Anlass, von der bereits im B vom 08.08.2005 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen. Dem im Ausland Beschuldigten, der an den auszufolgenden Urkunden keine Rechte geltend macht bzw keine Rechte hat, kommt eine Rechtsmittellegitimation nur dann zu, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen gem Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG schlüssig behauptet und bescheinigt."
Dieser B wird von NN mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der Revisionsbeschwerde gab der OGH keine Folge und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
Die vorliegende Revisionsbeschwerde enthält neben den inhaltlichen Ausführungen, weshalb die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde und damit das Rechtshilfeersuchen nicht zulässig sei, auch Argumente gegen die Verweigerung der Beschwerdelegitimation durch das OG wie folgt:
NN komme nach der StPO, die gem Art 9 RHG zur Anwendung komme, Parteienstellung und somit Beschwerdelegitimation zu, da im Rechtshilfeverfahren als ein Teil des Strafverfahrens nichts anderes gelten könne, weshalb nach dem Grundsatz der Waffengleichheit als Teil des Art 6 EMRK dem Beschuldigten auch eine Beschwerdelegitimation zuerkannt werden müsse. Die Rechtsmeinung des OG stehe in Widerspruch zur Rechtsmeinung des StGH und zu Art 43 LV und bedeute eine Verunmöglichung des Unschuldbeweises im Rechtshilfeverfahren. Ein Beschuldigter als wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft, der sich des Vorwurfes einer Vortat zur Geldwäscherei konfrontiert sehe, müsse in der Lage sein, die Interessen dieser Gesellschaft, bei welcher er auf Grund eines anzunehmenden Mandatsverhältnisses instruktionsberechtigt sei, seine und auch die Interessen der Gesellschaft wahren zu können.
Dazu hat der OGH erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme von Urkunden und deren Übermittlung ins Ausland grundsätzlich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (vgl StGH 1995/6, LES 2001, 68 [Erw 3.1]). Art 32 LV beinhaltet ein Grundrecht, auf das sich auch juristische Personen berufen können, soweit dieses Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Art 32 Abs 2 LV schreibt ausdrücklich vor, dass Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von "Briefen oder Schriften" nur im Rahmen der Gesetze vorgenommen werden dürfen. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist somit nur zulässig, wenn sowohl der in Art 32 Abs 2 LV eigens normierte Gesetzesvorbehalt als auch das Übermassverbot (Verhältnismässigkeitsprinzip) beachtet werden und das öffentliche Interesse am Eingriff überwiegt (StGH 1997/1, LES 2004, 98, Erw 4.1). Zudem darf das Grundrecht nicht seines "Sinngehaltes entkleidet" werden (so auch Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS 20, S 117 mit Verweisen auf die Rsp des StGH; hiezu ausführlich für den Bereich Rechtshilfe: Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, § 14 [S 269 bis 291]).
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Dabei ist von einem grundsätzlichen Vertrauen im zwischenstaatlichen Verkehr auszugehen und es ist im Grundsatz auf die Auskünfte der ersuchenden Behörden abzustellen. Es ist somit bei der Behandlung von Rechtshilfeersuchen der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz zu beachten; die Annahme eines Verstosses gegen dieses Prinzip darf keineswegs leichthin erfolgen (StGH 2000/18, Erw 4.2; StGH 1995/23, Erw 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg-Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berlin 1971, S 193 ff).
Dazu kommt, dass in einem Rechtshilfeverfahren die öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüber zu stellen sind. Die relevanten Aspekte des öffentlichen Interesses sind die Verfahrensökonomie, insbesondere eine kurze Dauer des Rechtshilfeverfahrens, die Intensität des Verfolgungsinteresses des ersuchten Staates (iS der Kooperation) und allgemein-politische Interessen. Die relevanten Aspekte des privaten Interesses sind die Stellung des Betreffenden als Beschuldigter oder blosser Dritter, das Gewicht der rechtlich geschützten Position, das Mass des Eingriffes und die Intensität des Verdachtes (vgl dazu Peter Popp, aaO, Rz 414 f).
Vorauszuschicken ist, dass sich die im Zuge eines ausländischen Strafverfahrens zu leistende Rechtshilfe grundsätzlich nach inländischem, also liechtensteinischem Recht richtet. Das die Rechtshilfe bewilligende liechtensteinische Gericht setzt die Amtshandlung nicht als Teil des ausländischen ersuchenden Strafgerichtes bzw Strafverfahrens, sondern nach inländischem Recht und ist also in dieser Hinsicht als "inländisches Strafgericht" anzusehen. Dementsprechend ordnet auch das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl 2000/215, in seinem Art 9 die subsidiäre Anwendung der liechtensteinischen Strafprozessordnung an.
Nach den §§ 239 und 241 StPO steht zwar grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten". Ausgehend von dieser von Judikatur und Lehre übereinstimmend weit verstandenen Normierung der Beschwerdelegitimation kommt diese allen Personen zu, in dessen rechtliche und/oder auch wirtschaftliche Interessen in einem Strafverfahren eingegriffen wird (vgl B OGH vom 14.02.2002, 11 Rs 2001.00128). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Beschwerderecht nach Art 43 LV nach der Rechtsprechung des StGH ein materieller Gehalt zukommt, der eine Aushöhlung dieses Grundrechtes weder durch den Gesetzgeber noch die Behörden zulässt (StGH 1998/19). Dieser materielle Gehalt besteht in der Gewährung eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes. Behörden und Gerichte sind somit zur lückenlosen Beachtung dieses Grundrechtes bei jeder Rechtsanwendung aufgerufen. Es ist daher im Strafverfahren zu gewährleisten, dass die von einer Anordnung Betroffenen von ihren in Art 43 und Art 33 Abs 3 LV sowie Art 6 EMRK garantierten Rechten, nämlich insbesondere dem Recht der Beschwerdeführung in wirksamer Weise Gebrauch machen können. Von einem wirksamen Gebrauch dieser Rechte kann nur dann gesprochen werden, wenn sie auch tatsächlich realisierbar sind.
Nun weist allerdings der StGH (StGH 2002/76) zutreffend auf die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren hin, die auch nach Ansicht des OGH eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahelegt. Der OGH übernimmt auch die weitere Erwägung des Staatsgerichtshofes, wonach im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessensabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass das Interesse an einer effizienten Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst. Dabei interessiert hier nur die Beteiligtenstellung jener dritter Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind.
Der OGH teilt auch die Ansicht des StGH, dass es für das Rechtshilfeverfahren trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich ist, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Denn das Rechtshilfeverfahren ist einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen. Der StGH betont denn auch die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2002/30, Erw 4.3.; StGH 2002/76 vom 14.04.2003).
Von diesen Erwägungen ausgehend ist festzuhalten, dass das RHG weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich normiert.
In Art 52 Abs 5 verwendet das RHG zwar den Begriff des "Beteiligten" im Zusammenhang mit der Übersendung von Gegenständen und Akten, definiert diesen jedoch nicht. Der Kreis der Beteiligten iS dieser Bestimmung ergibt sich jedoch aus einer systematisch-logischen Auslegung in Zusammenschau mit Art 51, 52 und 55 Abs 4 RHG. Nach Art 52 Abs 2 RHG dürfen Gegenstände, an denen Rechte dritter Personen bestehen, nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, dass diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde. Daran anknüpfend regelt Art 55 Abs 4 RHG, dass im Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat, die Rechte Dritter entsprechend zu berücksichtigen sind.
Die zitierten Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass an den von einer Beschlagnahme erfassten Gegenständen im Inland Rechte Dritter bestehen können, deren Geltendmachung erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, sobald sie vorbehaltslos an den ausländischen Staat herausgegeben worden sind. Einer derartigen Vereitelung von Rechten Dritter entgegenzuwirken, gehört zur Fürsorgepflicht der Gerichte und Behörden des ersuchten Staates (vgl zur entsprechenden deutschen Rechtslage den B OLG Koblenz vom 02.11.1988 - 1 Aus1. 4 und 5/88).
Beteiligtenstellung haben demnach aus diesem Gesichtspunkt nur Personen, denen Rechte an den zu übersendenden Gegenständen zukommen. Dabei stellt das Rechtshilfegesetz nicht darauf ab, ob dieser Dritte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Fürstentum Liechtenstein hat.
Art 51 Abs 1 Z 2 RHG, welcher unter den dort genannten Voraussetzungen die Unzulässigkeit der Rechtshilfe festschreibt, führt zu einer Erweiterung des eben dargelegten Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren, welches ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zum Gegenstand hat. Nach Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG ist eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Art 51 Abs 1 Z 2 iVm Art 19 Z 1 und 2 RHG zielt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH zudem auch die nach dem Ersuchen am Strafverfahren nicht beteiligten Personen, welche infolge der Entsprechung des Rechtshilfeersuchens und des damit für die Behörden des ersuchenden Staates einhergegangenen Informationszugewinnes im ersuchenden Staat in Gefahr liefen, im Rahmen eines in der Folge eingeleiteten Strafverfahrens einer unmenschlichen Behandlung oder einem unfairen Verfahren ausgesetzt zu sein.
Diesem Kreis von geschützten Personen ist zum Zwecke der Wahrung ihrer nach Art 3 und 6 EMRK verfassungsmässig gewährleisteten Rechte Beteiligtenstellung im Rechtshilfeverfahren einzuräumen. Für Personen, die nach dem Rechtshilfeersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, gilt dies jedoch nur mit der Einschränkung, dass sie im inländischen Rechtshilfeverfahren Umstände darlegen, die die Einleitung eines ausländischen Strafverfahrens gegen sie denkbar erscheinen lassen. Den im ersuchenden Staat Beschuldigten trifft nämlich die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl B OGH vom 05.09.2002, 11 Rs 2001.219-43).
Der OGH ist durchaus nicht der Ansicht, dass an das diesbezügliche Vorbringen des Dritten ein strenger Massstab anzulegen ist. Dennoch muss das Vorbringen einen gewissen konkreten Mindestinhalt haben, da sich ansonsten die diesbezügliche Überprüfung der Beschwerdelegitimation als Makulatur erweisen würde, wenn man den abstrakten pauschalen Hinweis auf eine drohende Verfolgung im ersuchenden Staat ausreichen lässt (vgl dazu auch Frowein in Frowein/Peukert, Kommentar zur EMRK2, Rz 22 zu Art 3 MRK).
Schliesslich ergibt sich aus Art 51 Abs 1 Z 3 RHG eine letzte Erweiterung des potenziellen Kreises der Beteiligten in einem Rechtshilfeverfahren. Nach der zitierten Bestimmung ist die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland insoweit unzulässig, als die Leistung der Rechtshilfe die Verletzung einer nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
Diese Regelung, die in ihrem Schutzumfang hinter dem der Art 9 und 10 des alten Rechtshilfegesetzes (Gesetz vom 11.11.1992 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [Rechtshilfegesetz], LGBl 1993/68) zurückbleibt, bezweckt den Schutz des Geheimbereiches sowohl der am Strafverfahren im ersuchenden Staat beteiligten als auch nicht beteiligten Personen. Der geschützte Geheimbereich umfasst alle Tatsachen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, so etwa nach den §§ 106 ff StPO besteht.
Auch in diesem Zusammenhang ist aus den oben näher dargelegten Erwägungen bereits auf Stufe der Prüfung der Beschwerdelegitimation zu fordern, dass der sich auf Schutz seines Geheimbereiches Berufende konkrete Anhaltspunkte darlegt, dass durch die Rechtshilfe für das Ausland in seinen rechtlich geschützten Geheimbereich eingegriffen wird. Der pauschale Hinweis, es werde durch die Leistung der Rechtshilfe für das Ausland in ein rechtlich anerkanntes Geheimhaltungsinteresse eingegriffen, reicht bei sonstigem Fehlen dafür sprechender Anhaltspunkte für die Begründung der Beschwerdelegitimation nicht aus.
Die systematisch-logische Auslegung des RHG führt folglich zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden der Beteiligtenbegriff enger ist als im Bereich des Strafverfahrens nach der StPO.
Werden diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so kommt dem Revisionsbeschwerdeführer tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu. NN behauptet in keiner Weise, irgendwelche Rechte an den auszufolgenden Unterlagen zu haben, sondern verweist auf seine Stellung als Verdächtiger im ausländischen Strafverfahren, wonach er im Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch habe. Im Sinne obiger Ausführungen ist dies jedoch nicht der Fall. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass NN nur dann gegen den Ausfolgungsbeschluss die Rechtsmittellegitimation habe, wenn er jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG angeführt sind, schlüssig behauptet und bescheinigt, was der Revisionsbeschwerdeführer jedoch nicht getan hat und auch nicht konnte. Auch seiner Bescheinigungspflicht hinsichtlich Art 19 Z 1 und 2 RHG ist NN nicht nachgekommen. Das OG hat daher NN die Beschwerdelegitimation zu Recht abgesprochen.