13 RS 2004.27-92
Selbst wenn der Beschwerde des Betroffenen vom OG teilweise Folge gegeben wird, so liegt hinsichtlich des nicht stattgegebenen Teiles eine gleichlautende, somit bestätigende E vor, die hinsichtlich des nicht stattgegebenen Teiles vom Betroffenen nicht mehr mit Revisionsbeschwerde bekämpft werden kann.
Die StA Parma/Italien führt im Zusammenhang mit dem Straffall "Parmalat" gegen NN und verschiedene weitere Personen ein Strafverfahren wegen Verdachtes der Widerhandlung gegen § 416 des italienischen Strafgesetzbuches (Verbrecherbande), §§ 216, 219 und 223 des italienischen Konkursgesetzes (betrügerischer Bankrott) sowie weiterer Straftaten. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der StA Parma beschlagnahmte das LG mit B vom 14.07.2004 verschiedene Unterlagen aus dem Inlandsstrafverfahren 13 UR 2004.49, in dem Vorerhebungen im objektiven Verfallsverfahren nach § 20 b StGB betreffend Vermögenswerte der Fa AA AG geführt werden.
Am 16.11.2004 fasste das LG zwei Beschlüsse, mit denen die Ausfolgung zahlreicher beschlagnahmter Unterlagen an die StA in Parma angeordnet wurde.
Den gegen diese beiden Beschlüsse von BB und DD erhobenen Beschwerden gab das OG mit B vom 21.02.2005 teilweise Folge und änderte die angefochtenen E insoweit ab, als die Übersendung von fünf dieser auszufolgenden beschlagnahmten Unterlagen an die um Rechtshilfe ersuchende Behörde nicht für zulässig erklärt wurde. Im Übrigen bestätigte das Beschwerdegericht die beiden erstinstanzlichen Beschlüsse und fügte seinem B folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B ist innert 14 Tagen ab Zustellung die Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig."
Der OGH wies jedoch die von BB erhobene Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
§ 240 Z4 StPO besagt unter anderem, dass der Entscheid des OGH nur dann angerufen werden kann, wenn keine gleichlautenden E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegen. Nun wurde den Beschwerden des BB und des DD gegen die Beschlüsse des LG zwar teilweise Folge gegeben, sodass man auf dem ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine gleichlautenden E vorliegen, da das OG die Ausfolgung von einigen vom LG zur Ausfolgung vorgesehenen Urkunden nicht für zulässig erklärte. Hinsichtlich der übrigen in den erstinstanzlichen Beschlüssen angeführten Unterlagen liegt jedoch tatsächlich eine gleichlautende E des OG mit jener des LG vor. Wenn nun BB mit der Revisionsbeschwerde wiederum die Ausfolgung dieser Unterlagen bekämpft, so ficht er damit eine gleichlautende E des Beschwerdegerichtes an. Dies ist iS der obzitierten Gesetzesstelle unzulässig. Dies hat auch für das Rechtshilfeverfahren Gültigkeit, da in diesem Verfahren die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden ist (Art 9 Abs 1, Art 58 RHG).
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG kann an der Notwendigkeit, die Revisionsbeschwerde des BB zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 1980, 25).