13 RS 2005.129-35
Wird von einem Dritten ein dingliches Recht an den gesperrten Vermögenswerten geltend gemacht und auch bescheinigt, so kommt diesem Beteiligtenstellung und damit die Rechtsmittellegitimation zu, da er nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse hat.
Der US-Bundesanwalt für den Bezirk Indiana-Süd führt gegen JC ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der «Wäsche von Geldinstrumenten» und des «fortgesetzten kriminellen Unternehmens», dem laut Rechtshilfeersuchen vom 10.06.2005 folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Im Jahre 1987 erhob der US-Bundesanwalt für den Bezirk Indiana-Süd Anklage gegen JC und weitere 29 Beschuldigte wegen diverser Delikte, namentlich wegen Drogenhandels. JC wurde ua vorgeworfen, für die Einfuhr von mehreren 10 000 Pfund Marihuana aus Südamerika verantwortlich zu sein. In der Anklage enthalten ist der Vorwurf an JC und weitere Beschuldigte, mehrere Millionen Dollar als mutmassliche Erlöse aus dem Drogenhandel zu besitzen.
Nach der formellen Anklage floh JC und wurde erst 1997 festgenommen. Im Laufe der anschliessenden Verhandlungen mit der US-Regierung zur Erlangung einer milderen Strafe räumte JC ein, dass er einen grossen Betrag aus Drogenerlösen im Ausland habe. Es wurde dann ein Abkommen getroffen, in welchem JC offenbarte, dass er rund USD 6 Mio im Form verschiedener Vermögenswerte in Liechtenstein besitze. Die Parteien kamen überein, dass ungefähr die Hälfte des Geldes an die Vereinigten Staaten falle und die andere Hälfte für Treuhandverhältnisse zugunsten von Familienmitgliedern von JC zur Verfügung stehen sollte. Dazu wurde ein urkundlicher Vermögensverteilungsvertrag abgeschlossen, der als Bestandteil in das Schuldbekenntnis von JC aufgenommen wurde.
Am 07.01.1998 bekannte sich JC formell des fortgesetzten kriminellen Unternehmens und der Geldwäsche iVm seinem Drogenhandel für schuldig. Nach der Urteilsverhandlung am 04.02.1999 vor einem Richter eines US-Bezirksgerichtes, bei der JC seine Schuld hinsichtlich dieser beiden Anschuldigungen zugab, akzeptierte der Richter die Absprache zwischen JC und den Vereinigten Staaten zur Erlangung einer milderen Strafe, befand ihn der beiden Anklagepunkte schuldig und verurteilte ihn zu einer Haftstrafe von 23 Jahren. Die Absprache erforderte die Kooperation von JC mit der Regierung, indem er ua eine vollständige Offenbarung seiner kriminellen Aktivitäten vorzunehmen und den Vermögensverteilungsvertrag einzuhalten hatte.
Bei Abschluss des Vermögensverteilungsvertrages hatte Liechtenstein bereits die eingangs genannten Vermögenswerte mit Verfügungsverboten belegt. Entgegen seiner Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe erhob JC Anspruch auf diese Vermögenswerte in Liechtenstein, wobei er in einer eidlichen Aussage geleugnet habe, dass irgendwelche seiner in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte Erlöse aus Drogenhandel seien. Die ersuchende Behörde erklärte dazu, dass nunmehr der Verfall dieser Vermögenswerte durch das Gericht in Liechtenstein abgelehnt worden sei, so dass es höchstwahrscheinlich erscheine, dass die mutmasslichen Drogenerlöse in Kürze wieder unter die Kontrolle von JC gelangten.
Im Rechtshilfeersuchen wird weiter festgehalten, dass hinreichende und auf Tatsachen beruhende Beweise vorliegen, die von der US-Regierung zur Stützung der Anklagepunkte gegen JC wegen Drogenhandel und Geldwäsche zusammengetragen und auch dem US-Bezirksgericht zur Stützung der Absprache mit JC zur Erlangung einer milderen Strafe vorgelegt worden seien. JC selber habe im Rahmen dieser Verhandlungen nicht nur gestanden, einen umfangreichen Drogenhandel betrieben zu haben, sondern er habe auch ausdrücklich die in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte als Drogenerlöse bezeichnet und sich zur Kooperation bei der Rückführung und Verwirkung dieser Vermögenswerte bereit erklärt. Diese Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe habe JC aber seither in mehrfacher Weise missachtet, indem er sich gegen die Verwirkung der Vermögenswerte in Liechtenstein gewehrt und darauf bestanden habe, dass diese Vermögenswerte keine Erlöse aus Drogenhandel seien, sowie indem er versucht habe, diese Vermögenswerte für sich selbst zu erlangen. Der US-Bundesanwalt ist daher der Ansicht, dass JC seit Beginn seines Widerstandes gegen die Verwirkung in Liechtenstein einen offenkundigen Bruch seiner Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe begangen habe.
Bis anhin habe der US-Bundesanwalt nicht darum ersucht, dass JC formell des Verstosses gegen seine Absprache bezichtigt werde, da damit gerechnet worden sei, dass JC seinen Widerstand gegen die Verwirkung in Liechtenstein aufgegeben habe. Da seine Bemühungen nun aber erfolgreich gewesen seien, ergreift der US-Bundesanwalt entsprechende Massnahmen. So reichte er gleichzeitig mit dem Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein einen Antrag beim US-Bezirksgericht ein. Damit soll JC formell als vertragsbrüchig in Bezug auf seine Absprache zur Erlangung einer milderen Strafe erklärt werden. Gleichzeitig sollen die Vereinigten Staaten auf Grund dieses Vertragsbruches ihren Verpflichtungen aus dem Vermögensverteilungsvertrag enthoben werden. Der US-Bundesanwalt fordert deshalb auch, dass das US-Gericht umgehend eine einstweilige Anordnung auf Verwirkung eintragen solle, so dass die gesamten in Liechtenstein befindlichen Vermögenswerte, deren wirtschaftlicher Eigentümer JC ist, an die US-Regierung verwirkt werden. Zu diesem Antrag auf einstweilige Anordnung wird das US-Gericht ein Nebenverfahren führen müssen, bei dem über alle Forderungen Dritter bezüglich der liechtensteinischen Vermögenswerte entschieden wird. Dementsprechend wird der US-Bundesanwalt später die zuständigen liechtensteinischen Behörden auffordern, allen Drittparteien, die möglicherweise einen Anspruch an den entsprechenden Vermögenswerten haben, eine Mitteilung mit einstweiliger Verfügung der Verwirkung zukommen zu lassen und diese auch zu veröffentlichen. Schliesslich wird dann der US-Bundesanwalt die Registrierung und Vollstreckung eines endgültigen U auf Verwirkung der Vermögenswerte in Liechtenstein sowie die Rückführung zumindest eines Teiles dieser Mittel an die Vereinigten Staaten anstreben.
Zur Sicherung der Vermögenswerte während dieses Verfahrens ersuchen die US-Behörden darum, sämtliche oberwähnten Konten und Schliessfächer umgehend einzufrieren, und zwar auf Grundlage dessen, dass in den Vereinigten Staaten hinreichende Beweise dafür vorlägen, dass diese Vermögenswerte die Erlöse aus dem von JC betriebenen Drogenhandel seien und dass sie zur Gänze der Verwirkung an die Vereinigten Staaten unterliegen würden.
Auf Grund dessen sperrte das LG mit B vom 16.06. 2005 die Vermögenswerte des JC, der R Foundation, der S Foundation und des W Establishment bei zwei liechtensteinischen Banken.
Am 23.06.2005 beantragten D und SC, es sei ihnen im vorliegenden Rechtshilfeverfahren vollumfängliche Akteneinsicht zu bewilligen und es sei ihnen Verfahrenshilfe zu gewähren. Zur Begründung wurde ua Folgendes ausgeführt: Die Antragsteller seien Begünstigte der R Foundation und der S Foundation, welche in Schliessfächern bei der X Bank AG und bei der Y Bank AG treuhänderisch Vermögenswerte für diese Personen halten würden. Namentlich DC habe beträchtliche finanzielle Mittel in die Stiftungen eingebracht. Zu beachten sei ausserdem, dass die Antragsteller gemäss einem «Plea Agreement» und gemäss einer Vermögensverteilungsvereinbarung vom Mai 1998 zwischen den USA und JC -dieser ist der Ehemann von DC und der Vater von SC -die Beträge von USD 2 000 000.- bzw USD 250 000.- erhalten sollten. Die Antragsteller hätten daher ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtshilfeverfahrens.
Mit B vom 04.07.2005 wies das LG diese Anträge mit der Begründung zurück, dass die Antragsteller lediglich ein wirtschaftliches Interesse an einem Teil der gesperrten Vermögenswerte haben, daher durch die angeordneten Sicherungsmassnahmen nicht in ihre rechtlich geschützten Interessen eingegriffen werde.
Der gegen diesen B von D und SC erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 08.08.2005 Folge, hob die angefochtene E auf und trug dem Erstgericht auf, unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund neuerlich über die Anträge auf Akteneinsicht und Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden. Gleichzeitig wurde ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt. Die Beteiligtenstellung der Genannten sei durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden hinreichend belegt worden, dass ihnen Rechte an den zu übersendenden Gegenständen zukommen.
Dieser B wurde von der StA mit Revisionsbeschwerde bekämpft, welcher der OGH jedoch keine Folge gab.
Nach stRsp des OGH, gestützt durch jene des StGH des Fürstentums Liechtenstein, kommen Beteiligtenstellung und Beschwerdelegitimation dritten Personen, die nach dem Rechtshilfeersuchen am ausländischen Strafverfahren nicht beteiligt sind, nur dann zu, wenn sie alternativ 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechts auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen sie ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmelden. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen keine Beteiligtenstellung begründen.
Die Revisionsbeschwerdeführerin vermeint nun, dass D und SC nur ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse haben, da es sich bei ihnen um blosse Begünstigungsempfänger oder Ermessensbegünstigte handle, denen kein klagbarer Anspruch zukomme.
Dem ist jedoch Folgendes entgegen zu halten:
Feststeht, dass den Revisionsbeschwerdegegnern Ansprüche hinsichtlich der auf den Konten der R Foundation, S Foundation, des W Establishment und des JC befindlichen Gelder auf Grund des asset distribution agreement vom 25.05.1998 zustehen. Danach sollen USD 3 Mio den Familienmitgliedern des JC, also auch D und SC gehören. Dies geht nicht nur aus diesem Agreement, sondern vor allem aus dem U des OG vom 23.02.2000, 6 UVE 8/97-110, hervor. Auf S 11 dieses U wurde wörtlich ausgeführt: «Diesen Personen (Ehegattin und Kinder des JC) kommt in sinngemässer Anwendung der StPO die Stellung von durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten und damit die Möglichkeit zu, sich dem Einziehungsverfahren zur Geltendmachung ihrer privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligte anzuschliessen. Dementsprechend sind sie auch nach § 179 StPO zur Schlussverhandlung zu laden. Bei diesen Personen handelt es sich nämlich um sogenannte Nebenbeteiligte des Strafverfahrens; sie sind - ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein - durch die strafgerichtliche E in ihren Vermögensrechten bedroht. Ihre prozessuale Stellung gleicht dem durch die strafbare Handlung in seinen Rechten Verletzten und somit eines Privatbeteiligten nach § 32 StPO. Dementsprechend sieht auch § 354 Abs 2 StPO vor, dass es diesen Personen -wenn sie ihre Rechte erst nach Rechtskraft der E über den Verfall oder die Einziehung geltend machen - freisteht, ihre Ansprüche gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.» Dazu kommt, dass DC und ihre drei Söhne die R Foundation, S Foundation, das P Establishment und JC auf insgesamt USD 3 750 000.- und auf Herausgabe von Gegenständen klagen. Die diesbezüglichen Leitscheine des Vermittleramtes Vaduz liegen bereits vor.
Weiters sollen sich in den beschlagnahmten Schliessfächern der beiden Banken Uhren und Schmuck befinden, die in den obigen Anträgen an das Vermittleramt genau beschrieben wurden. Dass diese Gegenstände im Eigentum der Revisionsbeschwerdegegner stehen können, ergibt sich auch aus dem der Beschwerde beigefügten Protokoll über die Zeugeneinvernahme des JC zu 4 KG 2001.10, wonach JC Vermögenswerte seiner Gattin bei den bezüglichen Stiftungen in Liechtenstein für seine Gattin verwahrt, so 50 % einer Kiste mit Diamanten sowie viele Schmuckstücke und einige Uhren, die seinen Söhnen gehören. Diese Gegenstände werden in drei Schliessfächern auf zwei Standorten (Banken) verwahrt.
Nach all dem scheint ein dingliches Recht, nämlich das Eigentum von D und SC nicht nur an den behaupteten Geldbeträgen, sondern vor allem an den in den Schliessfächern lagernden Wertgegenständen, wie Uhren, Schmuck, Diamanten usw hinreichend bescheinigt. D und SC haben daher nicht nur ein wirtschaftliches Interesse an den beschlagnahmten Vermögenswerten, sondern auch einen rechtlichen Anspruch, der - wie oben ausgeführt - durch die vorgelegten Urkunden hinreichend bescheinigt ist.
Demzufolge ist ihnen auf Grund der eingangs zitierten Rechtsprechung die Beteiligtenstellung und auch die Rechtsmittellegitimation zuzugestehen, weshalb der Revisionsbeschwerde der StA keine Folge zu geben war, zumal deren Argumente nicht geeignet waren, die Rechtsansicht des OGH zu widerlegen.
Das Erstgericht wird sich daher im zweiten Rechtsgang mit den Anträgen der D und des SC auf Gewährung der Akteneinsicht und Bewilligung der Verfahrenshilfe meritorisch auseinanderzusetzen haben.