13 RS 2005.129
Über den Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entscheidet der Präsident des OGH als Vorsitzender.
Eine Verletzung des Grundsatzes der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" liegt dann nicht vor, wenn der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Einbringung der Revisionsbeschwerde gestellt wurde, da für diesen Antrag in der Strafprozessordnung keine Frist vorgesehen ist.
Mit B vom 01.03.2006 hob das OG die B des LG vom 15.02.2005, mit denen das LG die gegen die Bf erlassenen Verfügungsverbote bis zum 15.06.2007 verlängerte, auf.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit B vom 27.03.2006 gab der Präsident des OGH diesem Antrag statt und zuerkannte der Revisionsbeschwerde die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen B richten sich nun die Beschwerden der im Kopf dieses B angeführten Bf. Die Beschwerden sind gerichtet an das Kollegium des OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Der OGH gab den Beschwerden keine Folge.
Die Bf stossen sich zunächst an der Ausführung im angefochtenen B, wonach der Antrag auf aufschiebende Wirkung gleichzeitig mit der Revisionsbeschwerde von der StA eingebracht worden sei. Tatsächlich wurde die Revisionsbeschwerde der StA mit 15.03.2006 datiert und ist am 16.03.2006 bei Gericht eingelangt, während der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 22.03.2006 gestellt wurde. Der bezügliche Antrag wurde also nicht gleichzeitig mit der Revisionsbeschwerde gestellt, sondern erst einige Tage später. Dieses Versehen des Präsidenten hat jedoch - wie im Nachstehenden ausgeführt werden wird - auf die E über die vorliegenden Beschwerden keine Relevanz.
Die Bf vermeinen, darin eine Verletzung des Grundsatzes der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" zu erblicken, da die Erhebung eines Rechtsmittels eine einheitliche und abgeschlossene Prozesshandlung darstelle, die nicht durch Zusätze oder durch "nachgeschobene" Anträge ergänzt werden könne. Dazu komme, dass der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet gestellt worden sei und dass Unzuständigkeit vorliege, da gem § 242 Abs 1 StPO über diesen Antrag der Präsident des OG zu entscheiden gehabt hätte. Auch liege ein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör vor, da die Bf keine Gelegenheit gehabt haben, zum Antrag der StA Stellung zu nehmen.
Dazu hat der Senat des OGH erwogen:
§ 242 Abs 1 StPO lautet: "Soweit im Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, hemmt die ergriffene Beschwerde die Wirkung der Verfügung oder des B nicht. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichtes kann aber von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag bei Vorliegen von Umständen, die eine Aufschiebung der Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen, dieselbe aufschieben. ..."
Gemäss § 244 StPO finden auf die Beschwerde die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung. Nach § 237 Abs 4 StPO finden auf das Revisionsverfahren die Bestimmungen über die Berufung ergänzende Anwendung.
Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich daher zwingend, dass der Präsident des OGH als Vorsitzender des Beschwerdegerichtes sehr wohl zur E über den an ihn gerichteten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig war. Eine Unzuständigkeit liegt daher nicht vor, ebenso nicht eine Verspätung oder Verletzung des Grundsatzes der "Einmaligkeit des Rechtsmittels". § 242 Abs 1 StPO sieht keine Frist und keinen Zeitpunkt vor, wann der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen ist. So kann der Vorsitzende des Beschwerdegerichtes jederzeit von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag die aufschiebende Wirkung beschliessen. Ein solcher Antrag kann also sowohl vor oder gleichzeitig als auch nach Einbringung eines Rechtsmittels gestellt werden. Daher liegt die behauptete verspätete Antragstellung seitens der StA im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung ist ein selbständiger Antrag, ein Rechtsbehelf mit Sicherungscharakter, der mit dem Inhalt des ergriffenen Rechtsmittels an sich nichts zu tun hat und von diesem vollständig losgelöst ist und auch als solcher zu behandeln ist, so dass eine Verletzung des Grundsatzes der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" nicht gegeben ist (siehe zB Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels, RZ 1987, 265; JBl 1981, 458; Pichler, Gedanken zur angeblichen Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl 1983, 82).
Nach stRsp des OGH gestützt durch den StGH sind nicht alle Anträge der StA dem Betroffenen sofort zuzustellen, insbesonders dann nicht, wenn Gefahr im Verzuge besteht etwa bei Anträgen auf Vornahme von Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Verhaftungen usw. Im vorliegenden Fall wurde vom OG die Zustimmung zur weiteren Sperre der Vermögenswerte verweigert. Es bestand daher zumindest theoretisch die Gefahr, dass auf Grund dieser E die Vermögenswerte allenfalls abdisponiert werden könnten. Durch die Nicht-Zustellung dieses Antrages wurde daher das rechtliche Gehör der Bf nicht verletzt, zumal diese eben mit ihren gegenständlichen Beschwerden die Möglichkeit hatten, ihre Argumente rechtzeitig vorzubringen.