13 RS 2005.77-63
Enthält die Berufung (Beschwerde) keine Beschwerdegründe, so ist sie sofort zu verwerfen. Ergibt sich jedoch aus der Beschwerde sinngemäss, dass der B wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten wird, so nimmt der OGH diesen strengen formellen Standpunkt nicht ein.
Der Tatort beim Betrug ist dann im Ausland gegeben, wenn die Täuschungshandlungen zwar am Wohnsitz des Täters in Liechtenstein beschlossen, aber im Ausland ausgeführt wurden.
Hat sich das gesamte strafrechtliche Geschehen im Ausland abgespielt, wurden die Tathandlungen im Ausland gesetzt und ist auch dort der strafrechtliche Erfolg eingetreten, so ist dem ausländischen Strafverfahren der Vorzug zu geben, selbst dann wenn eine inländische Zuständigkeit begründet werden könnte.
Das Untersuchungsrichteramt II in Emmental/Oberaargau/Burgdorf Schweiz führt gegen NN, einen serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen, eine Strafuntersuchung wegen Betruges. Mit Ersuchen vom 13.04.2005 begehrte das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes unter gleichzeitiger Übermittlung des Haftbefehles vom 11.04.2005 die Auslieferung des NN an die Schweiz zwecks Verfolgung und Verbüssung der gegen ihn in diesem Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten.
Dem Auslieferungsbegehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 21. März 2005 reichte die RB AG gegen den vorgenannten NN eine Anzeige wegen Betruges ein. Der Vertreter der RB AG schildert in der Anzeige, dass der Angeschuldigte im Juni 2004 durch einen Dritten, WH, eine Aktiengesellschaft erworben hat, die AL AG mit Sitz in Zug. Der Zweck dieser Gesellschaft ist gem Auszug aus dem Handelsregister der Handel mit Tabakwaren und Waren aller Art. In der Folge tätigte WH, welcher Verwaltungsrat der AL AG war, im Auftrag des vorgenannten NN im Juli 2004 Einkäufe bei der RB AG. Die RB AG traf vor der ersten Lieferung diverse Abklärungen betreffend der Bonität der AL AG, welche positiv verliefen. Die erste Lieferung der RB AG in der Höhe von rund CHF 11 000.00 wurde durch die AL AG bezahlt, sodass auch eine zweite Lieferung getätigt wurde. Diese zweite Lieferung von Getränken im Wert von rund CHF 27 500.00 wurde in der Folge trotz Mahnungen und Anhebung des Betreibungsverfahrens jedoch nicht bezahlt.
Aufgrund der bis anhin getätigten polizeilichen Ermittlungen wurden mehrere Personen bzw Firmen geschädigt. Insgesamt wurden Waren im Wert von Dienstleistungen von rund CHF 330 000.00 bezogen, welche unbezahlt blieben.
Bis anhin konnte noch nicht geklärt werden, was mit den bestellten, nicht bezahlten Waren geschehen ist. Es sind jedenfalls keine Waren mehr in den Lagerräumlichkeiten der AL AG auffindbar. Diesbezügliche Ermittlungen laufen. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass diese Waren durch den Angeschuldigten weiterverkauft wurden und der entsprechende Erlös in seine eigene Tasche geflossen ist bzw jedenfalls nicht der AL AG überwiesen wurde.
Der Angeschuldigte kaufte eine Aktiengesellschaft, welche über einen untadeligen Ruf verfügte. In der Folge beauftragte der Angeschuldigte WH damit, bei verschiedenen Firmen Waren zu bestellen. Aufgrund des bis anhin ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass der Angeschuldigte nie beabsichtigte, die bestellte Ware zu bezahlen, sondern dieser Firmenkauf und die Bestellungen einzig erfolgten, um durch den nachfolgenden Verkauf der Waren zu Geld zu kommen, welches für die eigenen Bedürfnisse verwendet wurde. Aufgrund dieser Sachlage ist von einer Betrugssituation auszugehen, allenfalls sogar von gewerbsmässigem Betrug.
Die Strafverfolgung gegen den Angeschuldigten läuft erst seit einigen Tagen. Es ist offensichtlich, dass Kollusionsgefahr vorliegt, könnte der Angeschuldigte doch, würde er nicht in Untersuchungshaft versetzt, sich ungehindert mit Zeugen oder allfälligen Mitbeteiligten in Verbindung setzen und so die Ermittlung des Sachverhaltes verhindern oder erschweren. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeschuldigte über keine schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, keinen Wohnsitz und soweit bekannt auch keinen Freundeskreis in der Schweiz hat, liegt ausserdem der Haftgrund der Fluchtgefahr vor".
Bereits am 11.04.2005 erfolgte aufgrund des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des LG vom 08.04.2005, gestützt auf den Hausdurchsuchungsbeschluss des Untersuchungsrichteramtes II Emmental vom 08.04.2005, die Durchsuchung der Wohnung des NN in Vaduz und dessen Verhaftung. Noch am selben Tag wurde über NN nach seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr die Auslieferungshaft verhängt.
Nachdem die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz, das Auslieferungsersuchen am 13.04.2005 zur Kenntnis genommen hat, legte das LG dieses dem OG zur E über die Auslieferung gem Art 33 RHG vor.
Mit B des OG vom 23.05.2005 wurde die über NN verhängte Auslieferungshaft aufgehoben, NN jedoch aufgrund des B des LG vom selben Tag wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 1. und 2. Fall StGB sowie wegen Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1, 2 und 3 StPO in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschuldigte stimmte einer Auslieferung nicht zu und brachte Folgendes vor:
"Dem Rechtshilfeersuchen liege ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Verdächtige die AL AG mit Sitz in Zug erworben habe und jeweils HW beauftragt habe, die diversen Einkäufe, die teilweise nicht bezahlt worden seien, zu tätigen. Weiters habe HW im Schweizer Strafverfahren (Hinweis auf Seite 8 der Strafanzeige der RB AG) ausgesagt, dass der Verdächtige Alleinaktionär und de facto Geschäftsführer der AL AG gewesen sei. Ergänzend sei zu bemerken, dass die AL AG, deren Sitz von Zürich nach Zug verlegt worden sei, eine sogenannte Domizil- oder Briefkastenfirma sei. Bei diesen Gesellschaften gelte der Hauptsitz der Verwaltung als Verwaltungssitz. Das heisse, dass der Verdächtige aufgrund der obigen Sachverhaltsbehauptungen des Rechtshilfeersuchens Alleinaktionär und faktischer Geschäftsführer der AL AG gewesen sei und sich somit der Sitz dieser Gesellschaft an seinem Wohnort in 9490 Vaduz befunden habe oder immer noch befinde. Dieser Sachverhalt werde auch dadurch bestärkt, dass am Domizil der AL AG in Zug praktisch keinerlei Unterlagen der Gesellschaft vorgefunden worden seien, sondern diese Unterlagen sich beim Verdächtigen in seiner Wohnung in Vaduz anlässlich der Hausdurchsuchung befunden hätten.
Der Sitz der tatsächlichen Verwaltung habe sich daher in Vaduz befunden, sodass der Tatort des vorgeworfenen Deliktes sich in Vaduz und somit im Inland befunden habe. Es sei daher eine inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Gemäss Art 16 Abs 1 RHG sei eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit unterlägen, unzulässig. Eine Auslieferung wäre daher rechtswidrig.
Ein weiterer Grund, der gegen die Auslieferung spreche, sei die Bestimmung des Art 22 RHG, die normiere, dass eine Auslieferung unzulässig sei, wenn sie die auszuliefernde Person wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, offenbar unverhältnismässig hart träfe. Explizit werde darauf hingewiesen, dass der Verdächtige diplomierter Kranführer sei. Er habe seine Anstellung bei der Firma F in Schaan unverschuldet infolge eines Arbeitsunfalles verloren. Nunmehr habe er aber die Einstellungszusage der AA AG in Eschen, da nunmehr ein Bedarf an Arbeitskräften wie dem Verdächtigen vorhanden sei. Die Auslieferung würde den Verdächtigen daher unverhältnismässig hart iS der oben zitierten Gesetzesstelle treffen.
Es sei evident, dass der Ausnahmefall des Art 22 RHG in concreto gegeben sei: Der Beschuldigte lebe seit dem Jahre 1993 in Liechtenstein und dieser Aufenthalt sei nur aufgrund des abzuleistenden Militärdienstes in seinem Geburtsland unterbrochen worden. Sohin bestehe der inländische Wohnsitz seit über einem Jahrzehnt. Hinzu komme, dass seine Eltern sowie sämtliche Verwandte, Geschwister, Onkel mit ihren Familien ebenfalls in Liechtenstein wohnten, sodass ihm eine Unterstützung durch die Familie auch nur hier zukommen könne. Überdies dürfe nicht übersehen werden, dass der Beschuldigte zwei Kleinkinder habe, und zwar im Alter von drei und fünf Jahren und im Falle einer Auslieferung ein Besuchsrecht dieser Kinder zumindest wesentlich erschwert würde und der Vater in der "prägenden Phase" der Kinder nicht mehr zur Verfügung stünde.
Die StA erklärte, dass die Voraussetzungen nach Art 11 Abs 1 RHG erfüllt seien, weil sich das Verhalten des Beschuldigten bei sinngemässer Umstellung auf das FL-StGB doch zumindest als Vergehen (richtig wohl: Verbrechen) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB darstelle. Hinderungsgründe iS von Art 12, 14, 15 und 19 RHG lägen nicht vor. Schliesslich könne aufgrund der in Art 1 RHÜ normierten Auslieferungspflicht auch unter Abwägung der besonderen, in der Person des Auszuliefernden gelegenen Umstände, insbesondere des seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes des Beschuldigten, nicht vom Vorliegen eines Härtefalles ausgegangen werden (Art 22 RHG).
Der Untersuchungsrichter erklärte in seiner Stellungnahme vom 10.05.2005 gem Art 31 Abs 2 RHG, dass die Voraussetzungen sowohl des Rechtshilfegesetzes als auch des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfüllt seien, um NN an die Schweiz auszuliefern. Zum Einwand der Verteidigung betreffend Art 16 RHG sei zu bemerken, dass eine inländische Strafbarkeit im vorliegenden Fall fraglich erscheine. Es könne jedoch letztlich offen gelassen werden, da zumindest die Ausnahmebestimmung von Art 16 Abs 2 Z 2 RHG vorliegen dürfte, da der eigentliche Tatort in der Schweiz liege und dort bereits ein Strafverfahren anhängig sei, in welchem auch der weitere Beschuldigte HW in Untersuchungshaft genommen worden sei.
Ob ein Härtefall iS von Art 22 RHG gegeben sei, obliege letztlich der Beurteilung des OG. Jedenfalls seien aus der Sicht des Untersuchungsrichters keine zwingenden Gründe ersichtlich, welche die Auslieferung ausschliessen würden. Im Übrigen erscheine es zumindest fraglich, ob die Härteklausel gem Art 22 RHG im Bereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens überhaupt Anwendung finden könne."
Mit B vom 17.05.2005 erklärte das OG die beantragte Auslieferung für zulässig. Hiezu fügte es bei, dass die E über die allfällige Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Ressort Justiz, gem Art 34 RHG vorbehalten bleibe, dessen Sache es auch sei, den ersuchenden Staat von der Erledigung des Auslieferungsverfahrens zu verständigen.
Das OG erachtete sämtliche Voraussetzungen für die begehrte Auslieferung für gegeben und führte dazu Folgendes aus:
"Bei den im Haftbefehl des ersuchenden Staates enthaltenen Straftaten handelt es sich um auslieferungsfähige strafbare Handlungen iS des Art 2 EAÜ. Auslieferungshindernisse iS von Art 3 bis 6 EAÜ liegen nicht vor. NN ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, weshalb auch das Auslieferungshindernis nach Art 6 des Übereinkommens entfällt.
Wenn nun die Verteidigung ein Hindernis für die Auslieferung aufgrund der Bestimmung von Art 16 RHG als gegeben betrachtet, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass Anknüpfungspunkt für die inländische Strafgerichtsbarkeit nicht etwa der Verwaltungssitz einer Gesellschaft, in deren Namen Bestellungen getätigt wurden, ist, sondern einzig und allein die Kriterien des § 67 Abs 2 StGB, wonach der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort begangen hat, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Danach ist sowohl jeder Handlungsort als auch jeder Ort, an dem ein strafrechtlicher Erfolg eingetreten ist, Tatort.
Unter Anlegung dieses Massstabes muss bei Berücksichtigung des vom rechtshilfeersuchenden Staat mitgeteilten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass eine Inlandszuständigkeit wohl kaum zu bejahen ist. Sämtliche Bestellungen wurden von der Schweiz aus getätigt. Auch die Beauftragung des HW mit der Durchführung der Bestellungen erfolgte in der Schweiz. Weiters ist der Erfolg der strafbaren Handlungen, nämlich die Täuschung und die dadurch bedingten Vermögensverfügungen, im Ausland eingetreten.
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, mithin eine inländische Strafgerichtsbarkeit gegeben wäre, steht der Auslieferung deswegen kein Hindernis entgegen, weil Art 16 Abs 2 RHG diese dann zulässt, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung, der Vollstreckung oder der besseren sozialen Wiedereingliederung der Vorzug zu geben ist.
Nun sind gerade Gründe der Wahrheitsfindung dafür ausschlaggebend, dass der Strafverfolgung in der Schweiz der Vorzug zu geben ist. Denn der Mitbeschuldigte HW befindet sich bereits dort in Untersuchungshaft. Die beweismässige Wertung der einander widersprechenden Einlassungen der Beschuldigten kann daher zweifelsohne nur im ersuchenden Staat einer verlässlichen Beurteilung unterzogen werden.
Aber auch Gründe der Strafzumessung stehen der Auslieferung nicht entgegen, weil Art 146 CH-StGB mildere Strafsätze aufweist als jene Bestimmungen des liechtensteinischen Strafgesetzbuches, die im Falle der Durchführung eines Strafverfahrens im Inland anzuwenden wären. Sollte nämlich Gewerbsmässigkeit nicht gegeben sein, so hätte der Beschuldigte in der Schweiz nur mit einer Strafe im Höchstmass von fünf Jahren zu rechnen, während § 147 Abs 2 StGB bereits eine Strafe im Höchstmass von zehn Jahren vorsieht. Bei gewerbsmässiger Begehung unterscheiden sich beide Sanktionsanordnungen im Bereich der Mindeststrafe erheblich. § 148 StGB sieht in dem hier wegen des hohen Schadensbetrages anzuwendenden zweiten Strafsatzes eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, während Art 146 Abs 2 CH-StGB die Mindeststrafe mit drei Monaten festsetzt.
Soweit in dieser Bestimmung noch auf die Vollstreckung und die bessere soziale Wiedereingliederung Bezug genommen wird, ist darauf zu verweisen, dass es ohnehin der ständigen Praxis des Strafvollzuges entspricht, die Strafhaft im Ausland, insbesondere auch in der Schweiz vollziehen zu lassen.
Aus dem Gesagten ist somit auch ein Hindernis iS von Art 16 Abs 3 RHG nicht gegeben.
Soweit schliesslich die Verteidigung die Härteklausel nach Art 22 RHG ins Treffen führt, ist ihr Vorbringen zwar insoweit richtig, als der Beschuldigte, seine Ehegattin und seine Kinder über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen, welche hinsichtlich der Ehegatten derzeit bis zum 28.02.2006 gültig sind. Auch leben die Eltern des Beschuldigten, der am 17.11.1992 eingereist ist, im Land.
Diese familiären Verhältnisse erfordern daher eine Prüfung, ob im gegenständlichen Fall ein besonderer Härtefall iS von Art 8 EMRK vorliegt. Denn ein Auslieferungsersuchen, über welches nach dem EAÜ zu entscheiden ist, das - wie im gegenständlichen Fall - alle Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, kann zwar nicht gem Art 22 RHG, jedoch in besonderen Härtefällen, insbesondere unter Berufung auf Art 8 EMRK, abgelehnt werden (B des OGH vom 02.07.1998 zu 8 Rs 35/98-75). In dieser zitierten E lehnte der OGH unter Berufung auf Art 8 EMRK die Auslieferung zweier ausländischer Staatsbürger an die Bundesrepublik Deutschland, und zwar nach Berlin, ab. Dieser Fall unterscheidet sich vom vorliegenden Fall jedoch dadurch, dass die dort Beschuldigten über eine Niederlassungsbewilligung (Bewilligungstyp C) verfügten und auch eine längere Aufenthaltsdauer aufzuweisen hatten.
Dazu kommt noch weiters: Eine Auslieferung in die benachbarte Schweiz, die mit dem Land durch wichtige Verträge (Zoll- und Währungsvertrag) verbunden ist und in deren Strafanstalten im Inland verhängte Freiheitsstrafen vollzogen werden können und auch tatsächlich vollzogen werden, ist somit nicht als besonderer Härtefall iS von Art 8 EMRK zu qualifizieren, zumal der Beschuldigte seit einem Jahr arbeitslos ist und die Möglichkeit einer Wiederaufnahme einer Beschäftigung - wie von der Verteidigung behauptet - nicht bescheinigt wurde."
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OGH, der dieser jedoch keine Folge gab.
Gemäss § 238 Abs 1 StPO können alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, mittels Beschwerde aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden.
Nach § 222 Abs 5 StPO hat die Berufung ua die Beschwerdegründe zu enthalten. Enthält die Berufung keine Beschwerdegründe, so ist sie gem § 226 Abs 1 Z 2 StPO "sofort zu verwerfen". § 244 StPO besagt nun, dass diese Bestimmungen über die Berufung und Revision auch auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden sind. Eine Beschwerde, die keine Beschwerdegründe enthält, ist daher zu verwerfen.
Dies ist hier der Fall. Der OGH nimmt jedoch zugunsten des Bf diesen strengen formellen Standpunkt nicht ein, da der Bf in seiner Beschwerde zumindest sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass er die obergerichtliche E als ungesetzlich und unangemessen betrachtet und sie aus diesen Gründen anficht. Der OGH tritt daher in die meritorische Behandlung der Beschwerde ein, die sich jedoch als nicht begründet erweist.
Der OGH teilt zunächst die Ansicht des OG, dass die formellen Voraussetzungen des Auslieferungsersuchens erfüllt sind, sodass es formell an der Zulässigkeit der Auslieferung des Genannten an die Schweiz keine Zweifel geben kann. Da sowohl die Eidgenossenschaft als auch das Fürstentum Liechtenstein das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) vom 13.12.1957 ratifiziert haben, sind die Bestimmungen desselben auf diese Auslieferungssache anzuwenden. Nach Art 1 EAÜ ist daher das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, gemäss den Vorschriften und Bedingungen dieses Übereinkommens die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Massnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden. Sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen nach diesem Übereinkommen liegen im gegenständlichen Fall vor, so eine Straftat, die sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art 2), die weder als politisch, militärisch oder fiskalische Handlungen (Art 3, 4 und 5) einzustufen ist und NN ist nicht liechtensteinischer Staatsbürger (Art 6). Auch die formellen Voraussetzungen nach Art 12 Abs 1 und 2a bis 2c EAÜ sind - wie bereits erwähnt - erfüllt. Ebenso ist weder nach schweizerischem noch liechtensteinischem Recht eine Verjährung der Vollstreckbarkeit gegeben.
Inhaltlich enthält die Beschwerde im Wesentlichen eine Wiederholung jenes Vorbringens, das der Bf schon im Vorverfahren vor dem LG und OG erstattet hatte, so insbesondere, dass
1). die inländische Zuständigkeit gegeben sei, da NN seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe und die Täuschungshandlungen von Vaduz aus verursacht worden seien;
2). die Rechtsansicht des OG, der Strafverfolgung in der Schweiz sei aus besonderen Gründen der Vorzug zu geben, unrichtig sei, da eine bessere soziale Wiedereingliederung nur in Liechtenstein möglich sei und
3). NN nur als untergeordneter Beteiligter in Frage komme und ihn selbst bei einer Verurteilung nur eine bedingte Freiheitsstrafe treffen könne; anzunehmen sei auch eine lange andauernde Strafuntersuchung und Untersuchungshaft in der Schweiz. Dies und seine familiären und sozialen Bindungen in Liechtenstein müssen schwer ins Gewicht fallen, stellen daher einen krassen Ausnahmetatbestand nach Art 16 Abs 2 Z 2 RHG dar.
All dem ist jedoch nicht beizupflichten.
Zu Punkt 1)
Gemäss § 67 Abs 2 StGB hat der Täter eine mit Strafe bedrohte Handlung an jenem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zumindest teilweise eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Aus dem von den schweizerischen Behörden mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, dass alle Bestellungen nicht von Liechtenstein aus, wie vom Bf behauptet, per Mobil-Telefon erfolgten, sondern sehr wohl von der Schweiz aus und ist auch der durch die vorgenommenen Tathandlungen eingetretene Erfolg ausschliesslich in der Schweiz entstanden, ebenso die Beauftragung des Mittäters oder Erfüllungsgehilfen WH, was auch eindeutig aus dessen Aussage vor der schweizerischen Polizei und dem Untersuchungsrichter hervorgeht. Dem OG ist daher vollinhaltlich zuzustimmen, dass eine Inlandszuständigkeit kaum zu bejahen ist, sodass die Bestimmung des § 16 Abs 1 RHG nicht Platz greift. Aber selbst dann, wenn die liechtensteinische Gerichtsbarkeit gegeben wäre, wäre - wie das OG ausführte - die Auslieferung nach Abs 2 Z 2 dieser Gesetzesstelle möglich.
Zu Punkten 2) und 3)
Art 16 Abs 1 RHG steht einer Auslieferung dann nicht entgegen, wenn der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung, der Vollstreckung oder der besseren sozialen Wiedereingliederung der Vorzug zu geben ist. Dem OG ist zuzustimmen, dass gerade Gründe der Wahrheitsfindung dafür sprechen, der Strafverfolgung in der Schweiz den Vorzug zu geben. Das gesamte strafrechtliche Geschehen hat sich in der Schweiz abgespielt, die Tathandlungen wurden in der Schweiz gesetzt, dort ist auch der strafrechtliche Erfolg eingetreten, der Mitbeschuldigte WH befindet sich in der Schweiz in Untersuchungshaft, allfällige Zeugen sind in der Schweiz zu vernehmen. All dies spricht dafür, dem schweizerischen Strafverfahren den Vorzug zu geben, selbst wenn eine inländische gerichtliche Zuständigkeit anzunehmen wäre. Dies trifft auch auf die Strafzumessung zu. Das OG hat richtig auf die milderen Strafsätze in Betrugssachen in der Schweiz hingewiesen und dass selbst in Liechtenstein verhängte Freiheitsstrafen im Ausland entweder in Österreich oder der Schweiz vollstreckt werden, womit der Frage der sozialen Wiedereingliederung keine nennenswerte Bedeutung mehr zukommt, zumal aus den von den schweizerischen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen keineswegs hervorgeht, dass NN -wie von ihm selbst behauptet - nur als untergeordneter Beteiligter in Frage kommt. Vielmehr scheint das Gegenteil der Fall zu sein, dass NN der "Chef" und Haupttäter war, daher im Falle einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe möglicherweise zu rechnen haben wird.
Zwar wird in der Beschwerde nicht mehr der sogenannte "Härtefall" nach Art 22 RHG releviert, trotzdem ist darauf von Amts wegen einzugehen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Auslieferung unzulässig, wenn sie die ausliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit längerem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe. In Auslieferungssachen ist auch die Bestimmung des Art 8 Abs 1 EMRK anzuwenden. Danach hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art 8 Abs 2 EMRK enthält hiezu einen Eingriffsvorbehalt dahingehend, dass ein Eingriff nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl eines Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung der EKM zu Art 8 EMRK (betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung) bedarf es einer Abwägung zwischen den Interessen der Familie und dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung, wobei vor allem der Möglichkeit, dass die Familie dem Ausgewiesenen nachfolgen kann, grosse Bedeutung beigemessen wird (Frowein-Peukart, EMRK-Kommentar, 205 mwN).
Entgegen den Ausführungen des Bf liegen nach Ansicht des OGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen im gegenständlichen Fall solche besondere Härtefälle nicht vor, die zu einer Ablehnung des Auslieferungsersuchens unter Berufung auf Art 8 EMRK führen könnten. Bei der Prüfung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den besonderen in der Person des Auszuliefernden gelegenen Umständen und der Schwere der Tat, zwischen den Interessen der Strafverfolgung des Auszuliefernden und den privaten Interessen desselben auf Nichtauslieferung geboten (Verhältnismässigkeitsprinzip). Massgeblich sind auf der einen Seite die Zahl und das Gewicht der Härtegründe, auf der anderen Seite die Strafe. Sie kann für die Frage, ob die Auslieferung aus liechtensteinischer Sicht eine unverhältnismässige Härte darstellt, entscheidend sein.
Im vorliegenden Fall ist der OGH in Übereinstimmung mit dem OG der Ansicht, dass die Interessen der Strafverfolgung durch die schweizerischen Behörden die privaten Interessen des Bf bei weitem überwiegen. Es trifft zwar zu, dass der Bf mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Kindern schon längere Zeit in Liechtenstein lebt und über eine Aufenthaltsbewilligung B bis 28.02.2006 verfügt. Trotzdem bedeutet die Auslieferung keinen besonderen Härtefall, da von einem Wohlverhalten des Bf in Liechtenstein nicht die Rede sein kann, ebenso nicht von seinen geordneten Verhältnissen. Er steht nämlich im Verdacht und ist auch diesbezüglich geständig, einen Raub begangen zu haben, weshalb gegen ihn in Liechtenstein ein diesbezügliches Strafverfahren behängt und NN deswegen auch in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Bf ist auch arbeitslos. Das OG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass deshalb keine besondere Härte vorliegt, weil ohnedies im Inland verhängte Freiheitsstrafen in der benachbarten Schweiz vollstreckt werden.