13 RS. 2007.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
der Obersten Staatsanwaltschaft Budapest/Ungarn in ihrem Strafverfahren gegen A.K., ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in S., H-1025 Budapest, und diverse andere Personen wegen des Verdachtes der Veruntreuung (§ 317 des ungarischen Strafgesetzbuches) und der Geldwäscherei (§ 303 des ungarischen Strafgesetzbuches) infolge Beschwerde des Z. Investment Establishment, Vaduz, vertreten durch Ritter & Ritter, Rechtsanwälte in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.02.2010 (ON 95), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.02.2010 (ON 92) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer von weiteren sechs Monaten bis zum 23.08.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Obersten Staatsanwaltschaft in Budapest im Strafverfahren gegen A.K. und eine Reihe von Mittätern erliess das Fürstliche Landgericht am 23.08.2007 einen Beschluss (ON 21), mit welchem der XY Bank in Liechtenstein AG gemäss § 97a Abs 1 StPO verboten wurde, über die Vermögenswerte des Z. Investment Establishment bis zum Betrag von EUR 2,000.000,-- plus Zinsen zu verfügen. Diese Anordnung wurde auf 2 Jahre befristet.
Einer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 15.10.2007 keine Folge. Auch der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin Z. Investment Establishment wurde vom Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein mit Urteil vom 14.04.2008 (ON 50) keine Folge gegeben.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2009 (ON 71) wurde die Kontensperre um sechs Monate bis 23.02.2010 verlängert. Dieser Verlängerung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Entscheidung vom 24.08.2009 (ON 74) zu. Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 03.12.2009 (ON 87) keine Folge.
Bereits mit Schreiben vom 10.08.2009 (ON 80) ergänzte die Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest ihr bisheriges Rechtshilfeersuchen mit folgendem Bericht:
"Die Firma A. Ltd. wurde von G.D. und Dr. G.G. gegründet. Die Firma wurde aufgrund des Antrags obiger Herren auf Zypern eingetragen, wo die Gesellschaft am 26. Juli 2001 bei der Filiale P.S.B. (123) der C. P. Bank Ltd. Bankkonten eröffnet hat. Bei der Bank wurden Dr. G.G. und G.D. als Unterschriftsberechtigte angegeben. Die eröffneten Bankkonten waren Folgende: 123-33-001230 USD-Konto, 123-33-001249 EUR-Konto und 123-33-001400 CHF-Konto.
Auf die in Zypern geführten Bankkonten der Gesellschaft wurden im Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2001 und dem 14. Januar 2002 von verschiedenen ungarischen Wirtschaftsgesellschaften folgende Beträge überwiesen:
-. am 19. Dezember 2001 wurde von der T.-D. Ingatlanforgalmazó, B. és V. Zrt. (geschlossene AG) ein Betrag von EUR 350.000,-- und am 14. Januar 2002 wurde ein weiterer Betrag von EUR 399.996,52 auf das EUR-Konto Nr. 123-33-001249 der Firma A. Ltd. überwiesen,
-. am 31. Dezember 2001 wurde ebenfalls von der T.-D. Ingatlanforgalmazó, B. és V. Zrt. (geschlossene AG) ein Betrag von USD 140.000,-- auf das USD-Konto Nr. 123-33-001230 der Firma A. Ltd. überwiesen,
-. am 04. Januar 2002 wurde vom bei der CIB Bank Zrt. (geschlossene AG) geführten Konto von Dr. J.E. ein Betrag von CHF 8.752.846,50 auf das CHF-Konto Nr. 123-33-001400 der Firma A. Ltd. überwiesen.
Hiernach wurde von der Firma A. Ltd. das auf ihren Konten eingegangene Geld am 01. Februar 2002 in den Beträgen in der Höhe von EUR 740.000,--, von USD 150.000,-- und von CHF 8,700.000,-- auf die bei der BB Bank Rt. (AG) geführten Devisenkonten der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen.
Die Firma G. Holdings Ltd. wurde - wie die A. Ltd. - von Dr. G.G. gegründet, die Eintragung der Firma erfolgte am 27. August 2001 auf Zypern.
Die ursprünglich von der Firma A. Ltd. an die Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen obigen Beträge wurden von der G. Holdings Ltd. bis zum 24. Mai 2002 durch folgende - im Interesse der Verschleierung der Herkunft des Geldes vorgenommene - Banktransaktionen an die Firma A. Ltd. zurücktransferiert:
Die zu Gunsten der Firma G. Holdings Ltd. eingetragenen Devisen wurden konvertiert und der Betrag von HUF 1.651,305.000,-- wurde auf dem bei der Firma BB Rt. (AG) geführten Kundenkonto der Gesellschaft Nr. 069009083 gutgeschrieben. Der Betrag wurde für den Kauf von börsengängigen und unnotierten Wertpapieren verwendet beziehungsweise ein Teil des Betrages von Dr. G.G., der berechtigt war, über das Konto zu verfügen, in Bargeld abgehoben, sowie ein Betrag von HUF 499,500.000,-- wurde an die Firma Montrade Ltd. weiter überwiesen, dessen Verwendung aufgrund des Kontoumsatzes festgestellt werden konnte.
Aus dem Verkauf der gekauften Wertpapiere, aus dem aus diesem Verkauf stammenden, auf dem Kundenkonto der Firma G. Holdings Ltd. gutgeschriebenen Forintbetrag wurde am 07. Mai 2002 ein Betrag von EUR 2,000.000,-- und am 09. Mai 2002 ein Betrag von EUR 1,000.000,-- für die Firma G. Holdings Ltd. gekauft. Hiernach wurde aufgrund des von Dr. G.G. unterzeichneten Überweisungsauftrages am 10. Mai 2002 mit der Valuta vom 13. Mai 2002 ein Betrag von EUR 3,003.754,11 auf das Konto der BB Bank Rt. (AG) geführte Devisenkonto Nr. 10408007-26303949 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen. Von diesem Konto wurde am 14. mai 2002 ein Betrag von EUR 3,000.000,-- auf das bei der P. Bank in Zypern geführte Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen, wo der Betrag am 15. Mai 2002 gutgeschrieben wurde.
Am 14. Mai 2002 wurde ein Betrag von HUF 860,000.000,-- auf dem bei der BB Bank Rt. (AG) geführten HUF-Konto Nr. 10404027-40202316 der Firma G. Holdings Ltd. gutgeschrieben, welcher Betrag vom bei der BB Equities Rt. (AG) geführten Kundenkonto der AA Rt. (AG) stammte. Hiernach wurde am 15. Mai 2002 zu Lasten des HUF-Kontos der G. Holdings Ltd. ein Betrag von EUR 3,000.000,-- überwiesen, der Empfänger der Überweisung war ebenfalls das bei der P. Bank in Zypern geführte Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd., wo der Betrag am 16. Mai 2002 gutgeschrieben wurde.
Aufgrund des Obigen ging am 15. und 16. Mai 2002 auf dem bei der P. Bank in Zypern geführten Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd. ein Betrag von insgesamt EUR 6,000.000,-- ein.
Von diesem Konto der Firma G. Holdings Ltd. wurde ein Betrag von EUR 6,000.000,-- in zwei Posten weiter überwiesen, am 24. Mai 2002 wurde der Betrag von EUR 5,500.000,-- auf das bei der P. Bank geführte Bankkonto Nr. 123-33-001249 der Firma A. Ltd. und am 13. Juni 2002 wurde der Betrag von EUR 500.000,-- auf das bei der D. Company AG in der Schweiz geführte Konto Nr. 800444 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen.
Durch die obigen Banktransaktionen wurden die von der Firma A. Ltd. am 01. Februar 2002 in drei Posten eingegangenen Devisen am 24. Mai 2002 von der Firma G. Holdings Ltd. an die Firma A. Ltd. zurücktransferiert.
Hiernach hat die Firma A. Ltd. mit der Valuta vom 30. Mai 2002 den Betrag von EUR 5,500.000,-- auf das bei der National Bank of Greece (Zypern) geführte Konto Nr. 5497914217 der Firma H. Assets Ltd. weiter überwiesen. Die Überweisung erfolgte aufgrund des von im Namen der Firma A. Ltd. vorgehenden Dr. G.G. unterzeichneten Telefaxes vom 17. Mai 2002, das von Dr. A.F. übermittelt wurde.
Der auf dem Konto der Firma H. Assets Ltd. am 03. Juni 2002 gutgeschriebene Betrag von EUR 5,500.000,-- wurde als Termineinlage angelegt beziehungsweise auf verschiedene Sparkonten übertragen und am 19. Mai 2003 wurde der Betrag von EUR 5,000.000,-- - in 3 Posten (1,800.000,--, 1,200.000,-- und 2,000.000,--) - auf das bei der XY Bank in Liechtenstein AG geführte EUR-Konto Nr. 0184656 AC der W.E. Trading Establishment überwiesen.
Auf dem bei der XY Bank in Liechtenstein AG (FL-9480 Vaduz) geführten EUR-Bankkonto Nr. 0184656 der W.E. Trading Establishment ging - ausser der von der Firma H. Assets Ltd. stammenden Überweisung - auch von der Firma G. Holdings Ltd. ein Betrag von EUR 2,000.000,-- ein.
Die Firma G. Holdings Ltd. hat zuerst am 25. Februar 2003 vom bei der D. Company AG in der Schweiz geführten Konto Nr. 800444 einen Betrag von EUR 1,000.000,-- an die Firma W.E. Trading Establishment und am 19. Juni 2003 von der H. Bank Zürich in der Schweiz geführten Konto Nr. 1430977 ebenfalls einen Betrag von EUR 1,000.000,-- an die Firma W.E. Trading Establishment überwiesen, die Deckung dieser Überweisungen sicherten in beiden Fällen die von der Firma B. Interinvest Ltd. an die Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen Beträge.
Die Firma W.E. Trading Establishment hat am 11. August 2003 die obigen Beträge, das heisst den von der Firma H. Assets Ltd. und von der Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen Betrag von insgesamt EUR 7,500.000,--, in voller Höhe auf das Konto Nr. 0144639AD der Firma Z. Investment Establishment (9490 Vaduz) weiter überwiesen. Die Überweisung erfolgte auf Anweisung von Dr. A.St., einem Gesellschafter der Gesellschaft.
Hiernach hat die Firma Z. Investment Establishment den Betrag auf das - bei derselben Bank geführte Konto - der Gesellschaft A. Foundation weiter überwiesen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben ist der Vertreter der Firma H. Assets Ltd. der dänische Staatsangehörige L.S. Die Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest hat im Interesse der Abgabe einer Erklärung von L.S. in Bezug auf die Umstände der Überweisung und auf seine Beziehung zu den in der Sache betroffenen Personen und Gesellschaften ein Rechtshilfeersuchen an die dänischen Justizbehörden übermittelt.
Aufgrund der Angaben der Ermittlungen wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. J.E. - ausser dem am 27. Dezember 2001 an die Firma A. Ltd. überwiesenen Betrag von CHF 8,766.000,-- auch weitere, mit der Sache zusammenhängende Überweisungen getätigt hat. So hat er am 27. Dezember 2001 einen Betrag von CHF 3,210.000,-- an die K. Kft. (GmbH) und am 22. Dezember 2001 einen Betrag von HUF 215,000.000,-- an die P.-F. Rt. (AG) überweisen lassen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Deckung der in Bezug genommenen Überweisungen in jedem Fall von der AA Rt. (AG) gesichert wurde. Diese Gesellschaft hat die fraglichen Beträge am 14. und 17. Dezember 2001 auf das Konto von Dr. J.E. überwiesen. Aus den eingeholten Dokumenten kann auch festgestellt werden, dass Dr. J.E. ausser diesem Aktiengeschäft auch im Zusammenhang mit dem zwischen der AA Rt. (AG) und der K. Kft. (GmbH) abgeschlossenen Kaufoption sichernden Vertrag als Depositär vorgegangen war, die AA Rt. (AG) hat den Kaufpreis über das bei der M. és V. Takarékszövetkezet (Monor und Umgebung Sparkasse) geführten Konto von Dr. J.E. beglichen. Dr. J.E. hat bei seiner Zeugenvernehmung erklärt, dass er im Laufe der Überweisungen aufgrund der Anweisungen von Dr. G.G. vorgegangen war.
Es ist notwendig, im Laufe der durchzuführenden Ermittlungen vollständig zu klären, wer am Anfang des dargelegten Überweisungsprozesses die fraglichen Beträge auf das in Zypern geführte Konto der Firma A. Ltd. überwiesen hat, zu welchem Zweck die Überweisung erfolgt ist und es ist ebenfalls notwendig zu klären, warum durch die Firma G. Holdings Ltd. an die Firma W.E. Trading Establishment ein Betrag von insgesamt EUR 2,000.000,-- überwiesen wurde beziehungsweise woher diese Beträge stammen, welchen Ursprungs sie sind."
Über Ersuchen der ungarischen Behörden verlängerte das Fürstliche Landgericht am 17.02.2010 das mit Beschluss vom 23.08.2007 erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte des Z. Investment Establishment bei der XY Bank in Liechtenstein AG um weitere sechs Monate bis 23.08.2010.
In der Begründung verwies das Erstgericht zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung auf die bereits bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Beschlüsse sowie auf den Bericht der Obersten Staatsanwaltschaft in Budapest vom 10.08.2009 (ON 80). Die Oberste Staatsanwaltschaft in Budapest habe mit separatem Schreiben vom 15.01.2010 (zu ON 91) mitgeteilt, dass das Urteil gegen A.K. und seine Mittäter wegen Unterschlagung und anderer Delikte noch nicht rechtskräftig sei. Der Verdacht, dass die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte aus Straftaten stammten, stütze sich aber weiterhin auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des weiterhin dringenden Verdachtes der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte seien die Voraussetzungen nach § 97a Abs 4 StPO erfüllt, um die Kontensperre über die Vermögenswerte des Z. Investment Establishment bei der XY Bank in Liechtenstein AG zu verlängern. Dazu erscheine wiederum eine Frist von sechs Monaten angemessen.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit dem angefochtenen Beschluss der Verlängerung der Kontensperre bis 23.08.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes der Aktenlage entsprächen. Danach sei von einem massiv erhärteten Tatverdacht auszugehen, welcher sich insbesondere aus dem Schreiben der Obersten Staatsanwaltschaft in Budapest vom 15.01.2010 (ON 91) ergebe.
Gegen diesen Beschluss erhob die Firma Z. Investment Establishment unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Verpflichtung des Landes Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass die Sperre unter Berücksichtigung des Inlandsverfahrens zu 13 UR.2003.365 bereits beinahe sechs Jahre andauere, ohne dass irgendwelche verwertbaren Erkenntnisse vorlägen, welche eine derart massive Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin rechtfertigten. Der neue Bericht und die Verurteilung könne nicht per se eine massive Erhärtung des Verdachts zur Folge haben, sondern nur dann, wenn dies auch inhaltlich einer Überprüfung standhalten könne, was jedoch nicht der Fall sei. Diesbezüglich verweist die Beschwerdeführerin auf die im inländischen Verfahren zu 13 RS.2003.365 eingereichte Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom selben Tag und die dort dargelegten Erwägungen.
Das Schreiben der ungarischen Oberstaatsanwaltschaft ON 91 lege keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dar, welche auf die in Frage stehenden Überweisungen bei der Bank Do. bzw der H. Bank Bezug nähmen. Das Abstellen auf das in Ungarn ergangene erstinstanzliche Urteil gegen A.K. und Komplizen sei nicht stichhaltig, da die Begründung des erstinstanzlichen Urteils keine Feststellungen in Bezug auf den Zusammenhang zwischen den angeklagten und verurteilten Delikten einerseits und der von der Bank Do. bzw H. Bank stammenden Überweisungen von jeweils EUR 1,000.000,-- andererseits enthalte. G.D. sei im Übrigen diesbezüglich freigesprochen, Dr. G.G. und A.K. nicht in diesem Zusammenhang für schuldig gesprochen worden. Das erstinstanzliche Urteil könne daher nicht massiv den Verdacht erhärten.
Die Beschwerdeführerin bezog sich auf bereits früher vorgetragene Ausführungen in ihrer Beschwerde ON 76 und wies darauf hin, dass die das Verfahren in Bezug auf den Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildenden Transaktionen wegen des Verdachtes der Geldwäscherei gegen Dr. G.G. vom sogenannten Hauptverfahren gegen A.K. in Ungarn ausgeschieden und separat geführt und dieses Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei. Der Arrestbefehl des Zentralbezirksgerichtes Buda, welcher Grundlage für die Kontosperre im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren gewesen sei, sei inzwischen aufgehoben worden. Dadurch sei einer Verlängerung der Kontosperre die Grundlage entzogen. Aus welcher Quelle die bei der Bank Do. stammende Überweisung über EUR 1,000.000,-- auf das Konto des W.E. Trading Establishment stamme, sei bis heute ungeklärt. Es gebe lediglich eine Vermutung der ungarischen Behörden, wonach die von B. im Juli 2003 angewiesene Summe von EUR 5,000.000,-- die Deckung für die gegenständlichen Überweisungen gebildet hätte. Dagegen spreche, dass die im Verfahren gegen A.K. bestellten Gerichtsexperten einen Zusammenhang zwischen den von B. überwiesenen EUR 5,000.000,-- und den von B. Rt. getätigten Überweisungen nicht gesehen hätten und zum Ergebnis gekommen seien, dass diese Transaktionen nicht als inkriminiert zu betrachten seien.
Was die von H. überwiesene Summe von EUR 1,000.000,-- betreffe, stamme dieses Geld nach den ungarischen Gerichtsexperten aus dem eigenen Vermögen des Dr. G.G., was ebenfalls belege, dass dieses Geld nicht inkriminiert sein könne. Die gegenteilige Behauptung der ungarischen Staatsanwaltschaft widerspreche dem bisherigen Stand des ungarischen Verfahrens. Sollte dieser Betrag nicht aus dem Eigenvermögen des Dr. G.G. stammen, müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die EUR 1,000.000,-- aus dem von B. Rt. an B. übertragenen HUF 1.850,000.000,-- stamme. B. Rt. habe diese etwa EUR 7,500.000,-- entsprechende Summe B. zwecks Vermögensverwaltung übergeben, sodass eine Inkriminierung ebenfalls nicht angenommen werden könne.
In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde wies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf hin, dass im Rechtshilfeverfahren der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz gelte, sodass davon auszugehen sei, dass die Sachverhaltsdarstellung der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde zutreffe und diese nicht ohne Grund die Verlängerung der Kontensperre beantrage. Die Beschwerdeführerin habe bis heute nicht darlegen können, dass die gesperrten Vermögenswerte zweifelsohne aus einer legalen Tätigkeit stammten. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand ihrer letzten (erfolglosen) Beschwerde gewesen sei.
Dem erwiderte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Beweislast im Strafverfahren kaum bei ihr liege, sondern bei der ersuchenden Behörde. Es sei auch nicht richtig, dass lediglich bisher bereits vorgebrachte Ausführungen in der Beschwerde enthalten seien.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht begründet.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen gestützt durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ausgesprochen hat, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen. Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen sind rasch und zügig abzuwickeln, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die dem Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten. Eine über drei Jahre hinausgehende Verlängerung der Sperrfrist ist nur im Ausnahmefall zulässig, jedenfalls allerdings dann, wenn bereits eine Anklageschrift oder sogar eine gerichtliche Verurteilung vorliegt (LES 2006, 275; LES 2009, 116 ua).
Erst zuletzt hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seinem Beschluss vom 03.12.2009 darauf hingewiesen, dass sich aus dem ergänzenden Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Budapest vom 10.08.2009 (ON 80) der massiv erhärtete Verdacht ergibt, dass die gesperrten Vermögenswerte aus den von A.K. und Dr. G.G. begangenen und mittlerweile urteilsmässig geahndeten Straftaten stammen, womit alleine schon eine Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte gerechtfertigt ist, zumal sich aus dem von den ungarischen Behörden geschilderten Sachverhalt eine eindeutige Zuordnung zum Z. Investment Establishment ergibt.
Auch hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss den auch dort schon vorgebrachten und nunmehr wiederholten Beschwerdeausführungen entgegengehalten, dass der Umstand, dass das im ungarischen Strafprozess ergangene Urteil nicht übersetzt vorliegt, zwar richtig ist, aber bei der Beurteilung der Verdachtslage vor allem aufgrund des in ON 80 geschilderten Sachverhaltes keine Rolle spielt.
Den übersetzten Teilen des am 28.08.2008 im ungarischen Verfahren gegen A.K. und Mittäter ergangenen Urteiles ist zu entnehmen, dass A.K. wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung, Vergehens der fortgesetzten Fälschung von Privaturkunden und Verbrechens der Fälschung von öffentlichen Urkunden unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Vermögenseinziehung von HUF 229,998.227 verurteilt wurde. Dr. G.G. wurde wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Vermögenseinziehung von HUF 58,551.604 verurteilt.
Im Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest vom 15.01.2010 wird darauf hingewiesen, dass dieses Urteil immer noch nicht rechtskräftig sei. Der Verdacht, dass die Vermögensstücke, die in Liechtenstein gesperrt seien, aus Straftaten stammten, fundiere auf die Begründung bezüglich der Unterschlagung in der im Urteil geschilderten Fakten auf Seite 380 bis 410, 584 bis 586 und 640 bis 665. Die Herkunft des Betrages von EUR 1,000.000,--, der von der B. Ltd. auf das Konto der G. Ltd. bei der H. Bank überwiesen worden sei, sei Gegenstand einer Erhebung des Nationalen Ermittlungsbüros, welche wegen Geldwäsche eingeleitet worden sei. Nach den bisherigen Erhebungen stamme das Geld aus Straftaten des A.K. und seiner Komplizen und nicht aus dem Privatvermögen des Dr. G.G. Diese Erhebungen des Nationalen Ermittlungsbüros erfassten auch die Untersuchung der Herkunft der EUR 5,000.000,--, die von der B. Ltd. an das Konto der G. Ltd. bei der Do. Bank überwiesen worden seien. Für die vollständige Erledigung des Rechtshilfeersuchens und für die Feststellung der Herkunft der fraglichen Summen sei die Einholung des Ergebnisses der Rechtshilfeersuchen, die an die dänischen und zypriotischen Behörden gesendet worden seien, unerlässlich.
Wie auch der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.04.2008, StGH 2007/142 (ON 50), bereits ausgesprochen hat, hat sich der ersuchte Staat nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen und die dieses ergänzenden Mitteilungen zu halten, wobei an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates kein strenger Massstab anzulegen ist. Es genügt eine kurze geraffte Sachverhaltsdarstellung, wobei an deren Detailliertheit und Lückenlosigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Das Rechtshilfeersuchen dient der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erste Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (LES 2006, 1; StGH 2002/17; StGH 2000/18 ua). Im Zusammenhang mit Zwangsmassnahmen ist die Anwendung des Vertrauensgrundsatzes im Rechtshilfeverfahren sowohl verfassungs- als auch EMRK-konform. Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellung Anlass für den in § 97a StPO verlangten begründeten Verdacht gibt.
An dem für eine Kontensperre notwendigen Tatverdacht, der kein dringender sein muss, hat sich seit den letzten Beschlussfassungen keine Änderung ergeben. Vielmehr ist die im Rechtshilfeersuchen samt seinen Ergänzungen angeführte Verdachtslage nach wie vor massiv. Aufgrund der bisher zur Verfügung stehenden Angaben ist weiterhin begründet zu vermuten, dass der gesperrte Betrag von EUR 2,000.000,-- aus den von A.K. und Dr. G.G. begangenen Straftaten stammt. Diesen Tatverdacht vermag das Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern.
Dem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass ein Zuwarten auf die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen nach Dänemark und Zypern und damit die Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte gerechtfertigt und unerlässlich ist.
Im Hinblick auf die Komplexität dieser umfangreichen Wirtschaftsstrafsache mit internationalem Bezug im Zusammenhang mit dem Umstand, dass bereits ein - wenn auch nicht rechtskräftiges - Urteil vorliegt, ist die Verlängerung der Sperre der Vermögenswerte bis 23.08.2010 weder unangemessen noch unverhältnismässig.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 2. Juni 10Fürstlicher Oberster Gerichtshof