13 RS. 2008.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
der Staatsanwaltschaft München/D in ihrem Verfahren gegen A***, wegen Verstosses gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz zufolge Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.05.2012 (ON 60), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.05.2010 (ON 57) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO bis 17.05.2013 zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben wird.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Leitenden Oberstaatsanwaltschaft München I vom 21.01.2008 (ON 1) im Strafverfahren gegen A*** und andere Personen wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen und bandenmässigen Handeltreibens mit und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29 und 30 dBMG und § 53 dStGB behängenden Strafverfahren erliess das Fürstliche Landgericht am 01.02.2008 (ON 3) einen Beschluss, mit welchem unter anderem die Vermögenswerte des A*** auf dessen Konten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO zur Sicherung der allfälligen späteren Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung des erkennenden deutschen Strafgerichtes gesperrt wurden.
Dem Beschluss wurde zusammengefasst folgende Begründung zu Grunde gelegt:
Den Ermittlungen zufolge betreibe die Firma B*** seit 2002 zahlreiche Internet-Plattformen, über die Betäubungsmittel und verschreibungspflichtige Medikamente überwiegend ins Ausland verkauft würden. So würden unter anderem verschreibungspflichtige Medikamente mit den Wirkstoffen Diazepam, Alprazolam, Lorazepam, Clonazepam, Temazepam, Triazolam und Zolpidem von den Beschuldigten dort zum Kauf angeboten. Gründer der seit 28.08.2002 im Handelsregister des AG München verzeichneten Firma "B*** " mit derzeitigem Sitz in , sei der Beschuldigte A. Dieser sei bis 26.08.2005 als Geschäftsführer eingetragen gewesen, seither sei der Mitbeschuldigte C*** Geschäftsführer. A*** führe jedoch von Südafrika aus weiter die Firma "B*** " und den von ihr unterhaltenen Internetvertrieb. Die Gesellschaftsanteile der Firma "B*** " würden seit Februar 2007 zu 49 % vom Beschuldigten A*** und zu 51 % von der Firma "D***" gehalten, deren Inhaber ebenso A*** sei.
Derzeit werde Einkauf und Weiterverkauf der Medikamente von den Beschuldigten, die sich zur Begehung dieser Taten zusammengeschlossen hätten, nach Weisung des A*** organisiert. Die Bezahlung erfolge im Voraus mittels Kreditkartenbelastung der Besteller. Die jeweiligen Kreditkartenabrechnungsfirmen würden turnusmässig kumulierte Beträge auf Konten der Firma "B*** " und der auch für diese Zwecke unterhaltenen Firma "B***" überweisen. Inhaber der letztgenannten Firma seien zu 99 % die Firma "B*** " und zu 1 % der Beschuldigte E***.
A*** verfüge anteilig über die erwirtschafteten Einnahmen durch Transfer auf Konten seiner beiden liechtensteinischen Firmen "C***" und "F*** " (Sitz beider Firmen: ) bei der Liechtensteinischen Landesbank. Auch die liechtensteinische Firma "G " mit selbem Sitz wie die zuletzt genannten Firmen, sei dem Firmengeflecht des A*** zuzuordnen.
Nach aussen würden diese drei Firmen vom "H***" repräsentiert. Im Innenverhältnis erteile A*** dem Treuhänder Anweisungen über beispielsweise Mittelverwendung und (Schein-) Rechnungsstellung. Diese drei liechtensteinischen Firmen seien als "Briekastenfirmen" ohne tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Des weiteren sei A*** Eigentümer der südafrikanischen Firma "I***". Diese nütze A*** aller Wahrscheinlichkeit nach, um Erträge aus Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz von seinen liechtensteinischen Firmen nach Südafrika, welches sein überwiegendes Aufenthaltsland sei, zu transferieren.
Der Umfang des aus den Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrechtlich erlangten Vermögenswertes könne derzeit von den deutschen Behörden nicht abschliessend errechnet werden. Es werde aber betreffend den Zeitraum 22.06.2002 bis 01.10.2007 von einem Betrag von EUR 1,926.749,-- ausgegangen. Dieses Geld sei nach Entlohnung anderer Beteiligter A*** selbst bzw den von ihm aus Verschleierungsgründen errichteten Firmen zugegangen.
Nach liechtensteinischem Recht indiziere dieser Sachverhalt in erster Linie den Tatbestand der Widerhandlung gegen Art 20 Abs 1 und 2 BMG bzw der Geldwäscherei nach § 165 StGB, sodass das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt sei. Es bestehe der Verdacht, dass inkriminierte Vermögenswerte von A*** und weiteren beteiligten Personen an bzw über Konten, bei denen A*** Kontoinhaber sei, geflossen seien. Daher rechtfertige es sich zur Sicherung dieser Vermögenswerte der Liechtensteinischen Landesbank AG gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO zu verbieten, über die Vermögenswerte auf den angeführten Konten bis zum Gesamtwert von EUR 1,926.749,-- zu verfügen. Diese Kontensperre, die vorderhand auf zwei Jahre zu befristen sei, begründe sich nicht nur als Sicherungsmassnahme für einen Verfall dieser Vermögenswerte im Sinne von § 20b Z 2 StGB, sondern auch für eine Abschöpfung der Bereichung im Sinne von § 20 StGB, was dem Arrestbeschluss des Amtsgerichtes München vom 16.10.2007 entspreche. In diesem Beschluss sei darauf hingewiesen worden, dass zu befürchten sei, die Beschuldigten würden alles tun, ihr Vermögen zu verschieben, um die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. So seien zur Verschleierung der Finanztransfers beispielsweise Ringbuchungen zwischen Firmenkonten, Scheinrechnungen zum Vortäuschen wirtschaftlicher Tätigkeit, beträchtliche Barabhebungen zur Vermeidung von Papierspuren und Transaktionen in verschiedene ausländische Staaten vorgenommen worden. Auch vor diesem Hintergrund sei das vorläufige Verfügungsverbot gerechtfertigt.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 14.01.2010 (ON 22) sprach das Fürstliche Landgericht eine Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes bis vorläufig 17.11.2010 aus. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass A*** laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I am 20.05.2009 mit Urteil des Landgerichtes München I in 4.357 Fällen der bandenmässig begangenen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 19.708 tatmehrheitlich begangenen Fällen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden sei. Gleichzeitig sei ein Wertersatzverfall in Höhe von EUR 3,2 Millionen in das Vermögen des Angeklagten angeordnet worden. Darunter fielen auch die Vermögenswerte des Angeklagten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG. Das Urteil sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen, da der Angeklagte dagegen Revision eingelegt habe. Unter Berücksichtigung dieses Urteiles I. Instanz sei die Verlängerung des Verfügungsverbotes um ein Jahr gerechtfertigt.
Das Fürstliche Obergericht stimmte der verfügten Verlängerung mit Beschluss vom 19.01.2010 (ON 25) zu.
Mit weiteren Beschlüssen vom 20.10.2010 und vom 02.11.2010 (ON 32 und 35) sowie vom 02.05.2011 und 10.05.2011 (ON 40 und 43) erfolgte jeweils eine neuerliche Verlängerung der Anordnung. In der Begründung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.05.2011, mit welchem das Verfügungsverbot bis 17.05.2012 verlängert wurde, wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft München I habe mit Schreiben vom 18.04.2011 mitgeteilt, dass nunmehr das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 02.11.2010 vorliege. Demnach habe das Urteil des Landgerichtes München I vom 20.05.2009 hinsichtlich Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch in Teilen Bestand, in Teilen sei es aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichtes verwiesen worden. Diese Teilaufhebung erfasse jedoch nicht die angeordnete Vermögensmassnahme. Vielmehr sei der Urteilsausspruch zum Verfall von Wertersatz in Höhe von EUR 3,2 Millionen in vollem Umfang in (Teil-) Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich sei ein förmliches Ersuchen um Vollstreckungshilfe in Vorbereitung, sodass die Staatsanwaltschaft München I um nochmalige Verlängerung des Verfügungsverbotes ersucht habe. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, die Kontensperre betreffend die Vermögenswerte des Angeklagten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG weiter zu verlängern, und zwar bis zur Erledigung des bereits angekündigten Vollstreckungsgesuches in Liechtenstein.
Mit Beschluss des Landgerichtes vom 10.05.2012 wurde neuerlich eine Verlängerung des Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte auf Konten des A*** bei der Liechtensteinischen Landesbank AG bis 17.05.2013 angeordnet. In der Begründung verwies das Fürstliche Landgericht auf die bisher ergangenen Beschlüsse und führte weiters aus:
"Mit weiterem Gesuch vom 30.08.2011 (beim Fürstlichen Landgericht eingegangen am 01.12.2011) hat daher die Staatsanwaltschaft München I um Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ersucht. Konkret geht es um das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (Aktenzeichen 9 KLs 361 Js 38416/07), mit welchem unter Ziffer 3 des Rechtsspruchs ein Wertersatzverfall in Höhe von EUR 3,200.000,-- angeordnet wurde. Diese Anordnung ist in (Teil-) Rechtskraft erwachsen, nachdem der Bundesgerichtshof eine Revision in diesem Punkte mit Urteil vom 02.11.2010 verworfen hat. Das Fürstliche Landgericht hat dazu inzwischen am 06.03.2012 zu 13 RS.2011.349, ON 14, folgenden Beschluss gefasst:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (Aktenzeichen 9 KLs 361 Js 38416/07), mit welchem unter Ziffer 3 des Rechtsspruchs ein Wertersatzverfall in Höhe von EUR 3,200.000,-- angeordnet wurde, wird vollstreckt.
Die Vermögenswerte auf den Konten von A*** bei der Liechtensteinischen Landesbank AG, 9490 Vaduz (insbesondere Konten Nummern .....), werden gemäss § 20 Abs 1 StGB abgeschöpft.
Diese Vermögenswerte fallen dem Land Liechtenstein zu.
Die Liechtensteinische Landesbank AG wird angewiesen, die Vermögenswerte gemäss vorstehender Ziffer 2 nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Landeskasse zu überweisen.
Dieser Beschluss wurde von A*** beim Fürstlichen Obergericht angefochten. Ein Beschwerdeentscheid steht noch aus.
Wegen des drohenden Auslaufens des Verfügungsverbotes im vorliegenden Verfahren hat die Staatsanwaltschaft München I am 04.05.2012 darum ersucht, die Sperre der Vermögenswerte nochmals zu verlängern (ON 56).
Erwägungen:
Aufgrund des Gesagten und angesichts des mit Beschluss 13 RS.2011.349, ON 14, bereits erfolgten Abschöpfungsentscheides ist es offenkundig, dass die Kontensperre betreffend die Verfügungsverbot des Angeklagten bei der Liechtensteinischen Landesbank AG weiter zu verlängern ist, um die noch nicht rechtskräftige Abschöpfung zu sichern. Dabei erscheint wiederum eine Verlängerung um ein Jahr im Sinne von § 97a Abs 4 StPO sachgerecht und angemessen."
Mit dem nun angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.05.2012 stimmte dieses der verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 17.05.2013 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 60). In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht auf den erstgerichtlichen Beschluss. Die darin getätigten Ausführungen entsprächen der Aktenlage. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteres Jahres entgegenstünden.
Mit Schriftsatz vom 28.05.2012, beim Fürstlichen Landgericht am 29.05.2012 eingelangt, beantragte Gerd A***, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.05.2012 aufzuheben. Zusammengefasst brachte er in dem als Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.05.2012 anzusehenden Schreiben vor, der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2012 zeige, dass die "Erschöpfung" der Vermögenswerte aufgehoben worden sei. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.05.2012 über die Verlängerung der Kontensperre sei durch eine falsch angewendete Rechtsnorm in Kraft getreten. Aus diesem Grund sei der Beschluss ausser Kraft zu setzen und das Verfügungsverbot über sein Vermögen aufzuheben. Das Fürstliche Landgericht sei zum Zeitpunkt des Beschlusses von einer materiell nicht rechtmässig angewendeten Rechtsnorm ausgegangen, wobei sowohl prozessuale als auch materielle Fehler eingetreten seien. Das Landgericht München I habe ein neues Arzneimittelgesetz geschrieben, in dem es zugelassene Medikamente, die nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fielen, mit einer sogenannten "nicht geringen Menge" Betäubungsmittel belegt habe, obwohl nur der Gesetzgeber einem zugelassenen Medikament die Zulassung ändern oder ganz entziehen oder es den betäubungsrechtlichen Vorschriften unterstellen könne. Erst dann könne ein Gericht eine "nicht geringe Menge" festsetzen, nicht jedoch umgekehrt. Diese angebliche Strafbarkeit sei zum Zeitpunkt der Sperre seiner Konten nicht gesetzlich definiert gewesen. Die Staatsanwaltschaft München I versuche, das Vollstreckungsverfahren durchzubringen, solange es noch kein rechtskräftiges Urteil gebe und die Lage gesetzlich nicht geklärt sei. Zudem sei die private und geschäftliche Existenz des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft München völlig zerstört worden. Diese Strafverfolgung ohne gesetzliche Grundlage und entsprechende Norm verstosse gegen seine Menschenrechte. Zudem beantrage er "Rechtshilfe", da er durch dieses Verfahren vermögenslos geworden und es ihm nicht möglich sei, sich juristisch angemessen zu verteidigen.
Der offensichtlich gemeinte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mittlerweile vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 09.07.2012 (ON 64) abgewiesen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Der Beschwerdeführer hat sich zwar in seinen Ausführungen auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.05.2012 bezogen, welcher nach der Rechtsmittelbelehrung nicht gesondert - in jedem Fall jedoch nicht mittels Beschwerde an den Obersten Gerichtshof - anfechtbar ist. Seine Ausführungen sind jedoch dahingehend zu interpretieren, dass er Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.05.2012 (ON 60), welches auf den Beschluss des Erstgerichtes verwiesen hat, erheben wollte. Die Beschwerde enthält lediglich einen Beschwerdeantrag, jedoch entgegen den Bestimmungen der §§ 244 iVm 222 Abs 5 StPO keine ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe. Die Ausführungen des unvertretenen Beschwerdeführers lassen sich jedoch jenen der Ungesetzlichkeit sowie der Unangemessenheit zuordnen.
Damit ist die Beschwerde zulässig, erfolgte auch rechtzeitig und erweist sich aus folgendem, vom Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich geltend gemachten Grund auch als berechtigt:
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.05.2012 über die Verlängerung der Kontensperre (ON 57) lag nicht nur bereits längst die Anklage in dem gegen A*** behängenden Strafverfahren vor, sondern wurde dieser sogar schon am 20.05.2009 mit Urteil des Landgerichtes München I in 4.357 Fällen der bandenmässig begangenen unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit 19.708 tatmehrheitlich begangenen Fällen der unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, wobei gleichzeitig der Verfall in Höhe von EUR 3,2 Millionen in das Vermögen des Angeklagten angeordnet wurde. Der Schuldspruch ist aufgrund der Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes vom 02.11.2010, 1 STR 581/09, über die Revision des A*** teilweise rechtskräftig. Der ausgesprochene Wertersatzverfall wurde vom Rechtsmittelgericht bestätigt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Nach § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder des Verfalls nach § 20b StGB - unter den in dieser Gesetzesstelle näher angeführten Voraussetzungen - insbesondere die unter Z 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle angeführten Anordnungen zu treffen. Nach Abs 4 dieser Bestimmung hat das Gericht die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Anordnung zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbstständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Schluss zu ziehen, dass bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO für die Verlängerung über zwei Jahre hinaus die Zustimmung des Obergerichtes nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall obliegt somit die Entscheidungskompetenz über die Fristverlängerung dem Fürstlichen Landgericht allein (LES 2006, 289).
Nach Art 9 Abs 1 RHG ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes (RHG) nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Gemäss Art 58 erster Satz RHG ist Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97a der Strafprozessordnung gewährt, so ist diese nach Art 58 dritter Satz RHG zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Zufolge Verweises der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Art 9 RHG auf die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung und der anzuwendenden Verfahrensvorschriften des Art 58 RHG ist Art 97 Abs 4 StPO auch im Rechtshilfeverfahren zu beachten.
Da gegenständlich längst eine Anklage gegen A*** eingebracht wurde - und sogar schon ein teilweise rechtskräftiges Urteil vorliegt -, lag die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft München I vom 04.05.2012 demzufolge alleine beim Fürstlichen Landgericht, ohne dass es der Zustimmung des Obergerichtes bedurfte. Gegen den erstgerichtlichen Beschluss ist wiederum die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht zulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Zustimmung zur Fristverlängerung erteilt wurde, hat somit ein nicht zuständiges Gericht entschieden. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.05.2012 erweist sich damit als nicht gesetzmässig und war - was auch vom Beschwerdeantrag auf Aufhebung des bekämpften Beschlusses umfasst ist -ersatzlos aufzuheben, ohne dass auf die einzelnen Beschwerdeargumente einzugehen war.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat