13 RS. 2012.132
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
betreffend das Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des CE***, geboren , deutscher Staatsangehöriger, gemeldet , zur Strafvollstreckung über die Beschwerde des CE, vertreten durch GJ, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 26.06.2012 (ON 30), mit dem die Auslieferung des CE*** zur Strafvollstreckung an Deutschland für zulässig erklärt worden ist, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft folgender Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
wird der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verweisen.
Aufgrund einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem wurde CE*** am 07.05.2012, 14.30 Uhr, von der Landespolizei in Gewahrsam genommen. Über ihn wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.05.2012 (ON 6) die vorläufige Auslieferungshaft verhängt.
Mit der dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein am 29.05.2012 im diplomatischen Wege über die Deutsche Botschaft in Bern übermittelten Verbalnote vom 25.05.2012 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung des Genannten zur Vollstreckung der über diesen mit Urteil des Amtsgerichtes Deggendorf vom 28.01.2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs 1, 267 Abs 4, 12, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 2, 52 und 53 des deutschen Strafgesetzbuches verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (ON 19).
Das Fürstliche Landgericht beschloss nach Durchführung der Haftverhandlung vom 22.05.2012 die Fortsetzung der über CE*** am 09.05.2012 verhängten vorläufigen Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 1 StPO iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ (ON 16).
In der Haftverhandlung vom 21.06.2012 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der über CE*** verhängten Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 1 StPO iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ mit Wirksamkeit des Beschlusses bis 21.08.2012. Hiezu verzichteten sowohl CE*** als auch die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel (ON 25 und 27).
Am 26.06.2012 entschied das Fürstliche Obergericht nach öffentlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung des CE***. Das Obergericht erklärte die Auslieferung zur Vollstreckung der über ihn mit Urteil des Amtsgerichtes D-94469 Deggendorf vom 28.01.2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs 1, 267 Abs 4, 12, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 2, 52, 53 des deutschen Strafgesetzbuches verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für zulässig (ON 30).
Gleichzeitig sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass die Auslieferung unter Vorbehalt des Grundsatzes der Spezialität erfolgt, wie er in Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und in Art 23 des RHG niedergelegt ist. Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Die Auslieferung des CE*** zur Strafvollstreckung an die Bundesrepublik Deutschland ist zulässig.
Das mittels Verbalnote der Deutschen Botschaft in Bern vom 25.05.2012 binnen der Fristen des Art 16 Abs 4 EuAlÜbk im diplomatischen Wege an das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelte Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland (s bei ON 19) entspricht im Zusammenhalt mit den von der Staatsanwaltschaft Deggendorf/D vorab im Faxwege übermittelten Unterlagen (s bei ON 3) sowie der Ausschreibung des CE*** im Schengener Informationssystem den inhaltlichen und formellen Voraussetzunge, wie sie in Art 12 EuAlÜbk vorausgesetzt sind.
Das schriftliche Auslieferungsersuchen wurde im hiefür vorgesehenen diplomatischen Wege übermittelt (Art 12 Abs 1 EuAlÜbk). Ein Auslieferungsersuchen besteht in der förmlichen Bitte eines ausländischen Staates, die betreffende Person den Gerichten dieses Staates zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu überantworten. Dass die Bundesrepublik Deutschland mit der im hierfür vorgesehenen diplomatischen Wege übermittelten Verbalnote vom 25.05.2012, beim Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eingegangen am 29.05.2012 (s ON 19), die Auslieferung des CE*** zum Zwecke der Strafvollstreckung begehrt hat, kann ernsthaft entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Auszuliefernden nicht in Abrede gestellt werden.
Das von der Staatsanwaltschaft Deggendorf/D anher im Faxwege übermittelte Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft, welchem eine Abschrift des Urteils des Amtsgerichtes Deggendorf/D sowie Abschriften der massgeblichen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches beigeschlossen waren, entsprechen den inhaltlichen Voraussetzungen des Art 12 Abs 2 Bst a bis c EuAlÜbk, sodass eine umfassende Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen möglich ist und die Identität des Auszuliefernden zweifelsfrei festgestellt werden kann. Dass diese Unterlagen nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurden, steht der Rechtshilfegewährung nicht entgegen, zumal an deren Authentizität, die vom Auszuliefernden im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt wird, keine begründeten Zweifel bestehen.
Gemäss Auslieferungsersuchen ist davon auszugehen, dass CE*** mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Amtsgerichtes Deggendorf vom 28.01.2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs 1, 267 Abs 4, 12, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 2, 52 und 53 des deutschen Strafgesetzbuches (‚banden- und gewerbsmässiger Betrug in drei tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmässiger Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchten banden- und gewerbsmässigen Betrug in Tatmehrheit mit banden- und gewerbsmässiger Urkundenfälschung') zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, welche er unter Bedachtnahme auf die erlittene Untersuchungshaft von 38 Tagen noch grösstenteils zu verbüssen hat.
Die Tat, derentwegen CE*** rechtskräftig verurteilt wurde, wäre zudem nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen des gewerbsmässigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, welches mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, zu qualifizieren. Die Tat, derentwegen die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung des CE*** verlangt, ist damit auslieferungsfähig (Art 11 Abs 1 und 2 RHG, Art 2 Abs 1 EuAlÜbk).
Sofern CE*** sich darauf beruft, dass er nicht auf der Flucht sei bzw seine konkreten sozialen Verhältnisse geeignet seien, ‚die von der ersuchenden Behörde angenommene Fluchtgefahr zu bannen', er sich unmittelbar nach seiner Enthaftung (im Inland) ‚den zuständigen deutschen Strafvollzugsbehörden in Berlin zum Strafantritt melden' werde, und jedenfalls ‚entgegen der Ansicht der ersuchenden Behörde jedenfalls auch gelindere Mittel als Haft in Betracht' kommen würden, ist dem zu entgegnen:
Verfahrensgegenständlich ist die Zulässigkeit der Auslieferung des CE*** an die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung und nicht die Zulässigkeit der Verhängung der Auslieferungshaft über diesen zum Zweck der Sicherstellung der allenfalls bewilligten Auslieferung. Falls CE*** der Auffassung ist, dass es an dem für die Verhängung der Auslieferungshaft erforderlichen Haftgrund der Fluchtgefahr fehle, hätte er die in einem gegen den Haftbeschluss zu erhebenden Rechtsmittel zu rügen. Abgesehen davon kommt es nicht darauf an, ob aus der Perspektive des ersuchenden Staates der Haftgrund der Fluchtgefahr mit Bezug auf das dort behängende Strafverfolgungs- bzw Strafvollstreckungsverfahren zu bejahen ist, sondern einzig darauf, ob aus der Perspektive des ersuchten Staates Grund zur Annahme besteht, der Betroffene werde sich auf freiem Fusse belassen dem Auslieferungsverfahren durch Flucht entziehen, was im gegenständlichen Fall evidenterweise zu bejahen ist, hat doch CE*** zugestanden, dass er sich bei Entlassung aus der Auslieferungshaft ins Ausland, nämlich nach Deutschland, begeben werde.
Sofern CE*** einwendet, seine Auslieferung sei deswegen unzulässig, weil gegen ihn ‚eine besonders scharfe Linie im bayrischen Strafvollzug eingeschlagen werde und er mit den härtesten Bedingungen rechnen könne', ist zu erwägen, dass diese unsubstantiierten und durch nichts bescheinigten Behauptungen bzw Mutmassungen, für welche auch keine stichhaltigen Gründe angegeben werden, der Auslieferung nicht entgegenstehen. Es ist durch nichts indiziert, dass Deutschland als Konventionsstaat der EMRK bzw die zuständigen deutschen Justizvollzugsbehörden die über CE*** vom Amtsgericht Deggendorf verhängte Freiheitsstrafe in einer den Grundsätzen des Art 3 EMRK widersprechenden Art und Weise vollstrecken würden.
Nachdem die Identität des CE*** ebenfalls zweifelsfrei festgestellt ist, stehen dessen Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Vollstreckung der über diesen mit Urteil des Amtsgerichtes Deggendorf vom 28.01.2010, AZ Ls 4 Js 797/07, wegen des Verbrechens nach den §§ 263 Abs 1, 267 Abs 4, 12, 22, 23 Abs 1, 25 Abs 2, 52 und 53 des deutschen Strafgesetzbuches verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten, welche zum weitaus grössten Teil noch zu verbüssen ist, keine Hindernisse entgegen und ist diese unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes für zulässig zu erklären."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des CE***. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit (ON 31).
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes habe die Bundesrepublik Deutschland die Auslieferung des CE*** nicht innert der geforderten Frist rechtsgenüglich begehrt. Ein rechtsgenügliches formelles Auslieferungsersuchen liege immer noch nicht vor. Die sogenannte Verbalnote der deutschen Botschaft in Bern stelle kein formelles Auslieferungsersuchen im Sinne des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAÜ) dar. Art 12 Abs 1 EAÜ verlange ein schriftlich abgefasstes Ersuchen. Dass eine Verbalnote ausreiche, sei der zitierten Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch aus dem Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2012 an die Staatsanwaltschaft Deggendorf um Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens ergebe sich, dass auch das Landgericht ein solches für erforderlich hielt. In diesem Zusammenhang müsse man sich vor Augen halten, dass nicht einmal die liechtensteinische Regierung beurteilen habe können, ob eine Verbalnote für das gegenständliche Verfahren rechtsgenüglich sei. Sie habe nämlich mit E-Mail vom 11.06.2012 den Landrichter über die Mitteilung des bayerischen Justizministeriums in Kenntnis gesetzt, dass die Verbalnote als formelles Ersuchen gelte (ON 19). Aus diesem Mail ergebe sich weiters die Mitteilung der Regierung über das Ersuchen an das Justizministerium von Bayern, dies allenfalls über das Bundesamt für Justiz in Bonn bestätigen zu lassen bzw ein entsprechendes formelles Ersuchen nachzureichen.
Somit habe weder das Fürstliche Landgericht noch die liechtensteinische Regierung beurteilen können, ob das vorliegende Ersuchen der deutschen Behörden in Form einer Verbalnote für die Auslieferung des CE*** rechtsgenüglich sei. Damit erscheine der Vorhalt an den Rechtsvertreter des CE*** im angefochtenen Beschluss merkwürdig und unangemessen, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung wohl nicht ernsthaft in Frage gestellt werden könne; offensichtlich sei auch das Obergericht nicht in der Lage, die entsprechende gesetzliche Bestimmung oder die zwischen Deutschland und Liechtenstein bestehende staatsvertragliche Vereinbarung anzuführen. Eine Bestimmung, welche das Nichtvorliegen eines formellen Auslieferungsersuchens zu sanieren vermöge, gebe es offenbar nicht. Art 12 EAÜ normiere in seinem Abs 1 unmissverständlich, dass das Auslieferungsersuchen schriftlich abzufassen und auf dem diplomatischen Weg zu übermitteln sei. Ein anderer Weg könne zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Es entziehe sich jedoch der Kenntnis des Verteidigers, dass eine vereinfachte Form der Gesuchserstellung zwischen Deutschland und Liechtenstein im Rahmen eines Staatsvertrages vereinbart worden wäre. Das Obergericht habe es unterlassen, diese gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage darzutun. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine einfache Verbalnote schlicht und einfach für die Zulässigerklärung einer Auslieferung nicht ausreiche. Dies könne auch die einfache Mitteilung des Bundesamtes für Justiz (in ON 20, S 173), welche (zu ergänzen: statt erkennbar richtig mit 11.06.2012) zudem mit 11.07.2012 "in die Zukunft datiert" sei, nicht sanieren. Somit liege bis zum heutigen Tag ein formelles Auslieferungsersuchen nicht vor. Deshalb sei der Beschluss des Obergerichtes ungesetzlich und die Auslieferung für unzulässig zu erklären.
Den Voraussetzungen des Art 12 EAÜ sei vorliegend nicht entsprochen worden. Entgegen der Anordnung des Art 12 Abs 2 lit a dieses Übereinkommens sei seitens des ersuchenden Staates offenbar die Übermittlung einer Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des verurteilenden Erkenntnisses verabsäumt worden. Selbst das Obergericht stelle fest, dass die Unterlagen lediglich im Faxwege von der Staatsanwaltschaft Deggendorf übermittelt worden seien. Auch deshalb hätte das Fürstliche Obergericht die Auslieferung für unzulässig erklären müssen.
Dem angefochtenen Beschluss sei auch nicht zu entnehmen, weshalb die Anwendung gelinderer Mittel im Sinn des § 131 Abs 5 StPO nicht in Betracht käme. CE*** habe sich in der Verhandlung vom 26.06.2012 zur Ablegung eines Gelöbnisses im Sinn des § 131 Abs 1 Z 5 StPO sowie zur Stellung einer Kaution bereit erklärt. Er habe sich auch mit allen vom Verteidiger dem Obergericht angebotenen Auflagen einverstanden erklärt. Dieser Begründungsmangel mache den angefochtenen Beschluss ungesetzlich. Unangemessen gewesen sei auch die Vorgehensweise des Obergerichtes bei der Befragung des CE*** anlässlich der Verhandlung vom 26.06.2012. Der Vorsitzende habe den Betroffenen nach seinem weiteren Vorhaben für den Fall seiner Enthaftung befragt. Die Antwort des Beschwerdeführers, sich dann nach Deutschland begeben und die Strafe freiwillig antreten zu wollen, sei im angefochtenen Beschluss quasi als Begründung der Fluchtgefahr herangezogen worden. Diese Vorgangsweise erwirke den Eindruck, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Falle stellen habe wollen. Hätte er gesagt, nach seiner Enthaftung in Liechtenstein bleiben zu wollen, wäre ihm vorgeworfen worden, dass er sich dem Strafvollzug in Deutschland entziehen wolle, auch damit wäre wohl ebenfalls Fluchtgefahr angenommen worden. Dem Betroffenen werde somit in jeder Hinsicht Fluchtgefahr unterstellt. Das Obergericht habe auch die Argumentation der Verteidigung, wonach sich der Betroffene nicht auf der Flucht befinde, ignoriert. Ebenso wenig sei es auf die nachweislich aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der Adresse *** sowie auf den ebenfalls vorgetragenen Umstand seiner aufrechten Ehe mit EE*** eingegangen. Dies treffe auch auf die derzeit im Gang befindliche Ummeldung des Ehepaares E-W*** nach Berlin in Verbindung mit ihrem geplanten gemeinsamen Neustart sowie der aktenkundigen Reduzierung des Lehrverhältnisses von Frau E-W*** auf ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis bei der Regierung von Niederbayern zu.
Bei richtiger Würdigung dieser Umstände, welche in der öffentlichen Verhandlung durch vom Verteidiger vorgelegte Urkunden belegt worden seien, hätte das Obergericht letztlich zum Schluss kommen müssen, dass - nicht zuletzt angesichts der ordentlichen und geregelten Lebensverhältnisse des Ehepaares E-W*** - Fluchtgefahr nicht vorliege und deshalb die Auslieferung unzulässig sei.
Mit diesem Vorbringen verband der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtshilfesache. Bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde ihm durch seine Auslieferung nach Deutschland ein nicht sanierbarer Nachteil erwachsen, insbesondere im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss aufheben und die Unzulässigkeit der Auslieferung aussprechen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen. Weiters beantragt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Rechtshilfesache, über seine Beschwerde in einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Diesem Vorbringen widerspricht die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zusammengefasst wie folgt:
Art 12 EAÜ werde entsprochen, wenn sich der ersuchende Staat auf diplomatischem Weg mit der schriftlichen Bitte an den ersuchten Staat wendet, die betreffende Person seinen Gerichten zur Strafvollstreckung zu überantworten und diesem Schreiben die in Art 12 Abs 2 EAÜ genannten Unterlagen beifügt, um ihm so die Überprüfung der generellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtshilfe zu ermöglichen. Die über die deutsche Botschaft in Bern übermittelte Verbalnote in Zusammenschau mit den von der Staatsanwaltschaft Deggendorf vorderhand übermittelten Unterlagen erfülle diese Voraussetzungen, sodass sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage für eine vereinfachte Form der Gesuchsstellung nicht stelle. Der Beschwerde zuwider genüge das von der Staatsanwaltschaft Deggendorf im Faxweg übermittelte Ersuchen um Verhängung der Auslieferungshaft, welchem eine Abschrift des Urteiles sowie Abschriften der massgeblichen deutschen strafrechtlichen Bestimmungen angeschlossen gewesen seien, auch den inhaltlichen Voraussetzungen des Art 12 Abs 1 lit a bis c EAÜ. Dadurch werde sowohl eine umfassende Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen als auch die zweifelsfreie Feststellung der Identität des Auszuliefernden ermöglicht.
Dass die Unterlagen nicht im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt worden seien, stehe der Rechtshilfegewährung nicht entgegen. Dieses Formerfordernis finde seine Begründung lediglich in der Erleichterung der Überprüfung der Authentizität des Ersuchens. Das Fürstliche Obergericht sei unbeschadet der Bestimmung des Art 12 Abs 2 lit a EAÜ zur selbstständigen Prüfung der Authentizität des Auslieferungsersuchens berechtigt. Die Authentizität des Ersuchens werde auch durch den Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Wenn aber Echtheit und Richtigkeit des Ersuchens für das Gericht feststehen, wäre es nicht sachgerecht, das Ersuchen mit damit abzuweisen, dass eine Formvorschrift, welche die Echtheit und Richtigkeit lediglich verbürgt, nicht eingehalten worden sei. Dies gelte umso mehr, als auch die Bundesrepublik Deutschland in ähnlich gelagerten Fällen eine Übermittlung im Faxweg genügen lasse. Das Obergericht habe im Übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen unter Punkt 2.3 seiner Entscheidung ausführlich dargelegt, dass verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Auslieferung, nicht aber der Auslieferungshaft sei und dass daher das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr sowie die Anwendbarkeit gelinderer Mittel mit der gegenständlichen Entscheidung nicht zu beurteilen seien. Abschliessend beantragt die Staatsanwaltschaft, der Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Dem Rechtsmittel ist einleitend entgegenzuhalten, dass Beschwerdegegenstand die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung des CE*** an die deutschen Strafverfolgungsbehörden (Art 33 RHG) ist, nicht hingegen die Voraussetzung für die Fortdauer der Auslieferungshaft. Zu dieser Frage hat das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 21.06.2012 entschieden, dass die Auslieferungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 1 StPO iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ fortzudauern habe. Dieser Beschluss, dessen Wirksamkeit mit 21.08.2012 beschränkt war, ist zufolge sofortigen Rechtsmittelverzichts des CE*** und der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen (S 2 in ON 25).
Zufolge dieser Darlegungen haben Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Fortdauer der Auslieferungshaft und zu den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmängeln zu unterbleiben. Dem Rechtsmittel ist lediglich der Vollständigkeit halber entgegenzuhalten, dass die Beurteilung des Fürstlichen Landgerichtes in seinen Haftbeschlüssen (s hiezu insbesondere ON 27) und auch die zur Haftfrage ausgeführten Erwägungen des Obergerichtes aktenkonform und plausibel sind und dass die zeitliche Beschränkung der Auslieferungshaft und die Befristung des zuletzt ergangenen Haftbeschlusses entfällt, sobald - vorliegend durch den nunmehr angefochtenen Beschluss - über das Auslieferungsersuchen gerichtlich entschieden worden ist; nach diesem Zeitpunkt sind auch Haftverhandlungen nicht mehr von Amts wegen durchzuführen (Art 29 Abs 4 RHG).
Der Beschwerde verhilft auch nicht die Behauptung zum Erfolg, dass mangels rechtsgenüglicher Auslieferungsunterlagen die von der Staatsanwaltschaft Deggendorf mit Schreiben der Leitenden Oberstaatsanwältin vom 04.06.2012 begehrten Auslieferung des CE*** zum Vollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten unzulässig wäre. Angesichts dieses Ersuchens iVm dem vom 08.05.2012 um Auslieferung und Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft samt Kopie einer Ausfertigung des vollstreckbaren Urteiles des Amtsgerichtes Deggendorf vom 28.01.2010 und den weiteren diesbezüglichen Urkunden, darunter die Verbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bern vom 25.05.2012 und das Schreiben des Bundesamtes für Justiz in Bonn vom (richtig) 11.06.2012 (in ON 18 f), ist in Übereinstimmung mit dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft unter Beachtung der wesentlichen Bestimmungen des EAÜ, insbesondere des Art 12, und des RHG von einem rechtsgenüglichen Auslieferungsbegehren auszugehen. Die Zusammenschau aller vorgelegten Urkunden, darunter auch der Europäische Haftbefehl, lassen die formelle und inhaltliche Prüfung des Auslieferungsersuchens zu. Daran ändert nichts, dass es sich bei den Urkunden zum Teil um Ablichtungen handelt. Dieser Umstand steht, worauf auch die Staatsanwaltschaft hingewiesen hat, der Überprüfbarkeit der Echtheit und Richtigkeit des Ersuchens nicht entgegen. Dies gilt auch für die vom Rechtsmittel ins Treffen geführte Missachtung "der geforderten Frist".
Die von der Beschwerde im Hinblick auf das Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2012 an die Staatsanwaltschaft Deggendorf (ON 14) und die E-Mail-Nachricht an den Erstrichter vom 11.06.2012 (ON 19) gesehenen Unklarheiten und Defizite liegen in Wahrheit nicht vor. Insgesamt genügen, wie schon ausgeführt, die vom ersuchenden Staat vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der begehrten Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung. Im Übrigen wird hiezu der Beschwerdeführer trotz seiner (unberechtigten) Kritik an den Darlegungen des Fürstlichen Obergerichtes auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung sowie auf die zutreffende Gegenäusserung verwiesen. Zu der vom Revisionswerber als Folge der aufgezeigten Verstösse reklamierten Unzulässigkeit der Auslieferung ist festzuhalten, dass solche Sanktionen immer verhältnismässig sein müssen. Wenn etwa die einzig mögliche Sanktion unverhältnismässig wäre, darf sie nicht verhängt werden.
Demzufolge erweist sich die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes über die Zulässigkeit der Auslieferung als unbegründet.
Für die Entscheidung über die Beschwerde in öffentlicher Verhandlung bestand kein Anlass. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in aller Regel in nichtöffentlicher Sitzung ohne mündliche Verhandlung, und zwar über Revisionen und Beschwerden (vgl §§ 243 Abs 1, 237 Abs 1 StPO). Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung und Wichtigkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als zentrale Errungenschaft des Rechtsstaates, kann davon Abstand genommen werden, wenn nicht - anders als vorliegend - besondere Umstände eine öffentliche Verhandlung gebieten. Ein solches Erfordernis ergibt sich weder aus dem Akt noch aus dem Rechtsmittelvorbringen. Der Beschwerdeführer, dem auch ein Verfahrenshilfeverteidiger zur Seite steht, konnte sich zu den auch für die nunmehr angefochtene Entscheidung beachtlichen Umstände nicht nur vor dem Erstrichter, sondern insbesondere in der öffentlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht umfassend äussern, wobei seinem Rechtsvertreter auch das Fragerecht zustand. Da er auch in der Beschwerde über den Hinweis auf die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung für ihn hinaus keinen beachtlichen Umstand darlegen konnte, welcher eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof erfordern würde, war davon Abstand zu nehmen (vgl hiezu StGH 2007/112 mwH).
Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die darin angeführten Gesetzesstellen iVm dem Verfahrensaufwand und der ungünstigen wirtschaftliche Situation des eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssenden Beschwerdeführers.
Vaduz, am 06. August 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat