13 RS. 2012.88
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
im Zusammenhang mit dem von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft geführten Einziehungsverfahren gemäss Art 70 ch-StGB betreffend Vermögenswerte des A***, vertreten durch C***, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.09.2013 (ON 63), womit der Beschwerde des A*** Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.08.2013 (ON 56) dahingehend abgeändert wurde, dass die Vermögenssperre auf dem Konto Nr. , lautend auf A, mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, nach Anhörung des A*** in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r - w i e s e n .
Der Revisionsbeschwerdegegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Am 14.02.2012 erliess die Schweizerische Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gemäss Art 352 ch-StPO, mit welchem A*** unter anderem wegen schwerer Geldwäscherei nach Art 305bis Z 2 ch-StGB schuldig erkannt und über ihn eine bedingt nachgesehene Geldstrafe sowie eine unbedingte Busse verhängt wurde. Zudem wurde in diesem Strafbefehl als Folge der Verurteilung die Einziehung der gesamten Bankguthaben auf dem auf A*** lautenden Konto bei der D*** gemäss Art 70 ch-StGB angeordnet.
Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Rechtshilfeersuchen vom 29.02.2012 die Vollstreckung der mit dem genannten Strafbefehl vom 14.02.2012 angeordneten Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf A*** lautenden Konto bei der D***.
Mit Schreiben an das Fürstliche Landgericht vom 27.03.2012 zu AZ 13 RS.2012.67 ersuchte die Bundesanwaltschaft zwecks Sicherstellung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung um "strafgerichtliche Beschlagnahme" der betreffenden Vermögenswerte, wobei vom Landgericht hinsichtlich dieses (ergänzenden) Ersuchens zu AZ 13 RS.2012.88 der gegenständliche Akt neu eröffnet wurde.
Das Fürstliche Landgericht traf mit Beschluss vom 03.04.2012 (ON 3) folgende Anordnung:
"Der D*** wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. . lautend auf A, zu verfügen. Diese Anordnung ist vorderhand auf ein Jahr befristet."
Der Beschluss verwies zunächst auf den Strafbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 und führte zusammengefasst aus, dass die strafbaren Handlungen des A*** im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des italienischen F*** stünden und sich auf die Jahre 1998 bis 2004 bezögen. Dazu werde mehreren Personen, unter anderem dem damaligen Managing Director der G*** in *** und späteren Manager der F***, H***, vorgeworfen, von Gesellschaften des F***-Konzerns mit Hilfe komplexer Finanzierungsoperationen und Versicherungspolicen eine Gesamtsumme von mindestens USD 51,500.000,-- wider-rechtlich abgezweigt, in die Schweiz und nach Liechtenstein gelenkt und dort gewaschen zu haben. Diesbezüglich habe auch das Fürstliche Landgericht zu 13 UR.2004.49 ein Strafverfahren gegen H***, A*** und I***, einem früheren Mitarbeiter unter anderem der J***, geführt, welches im Jahr 2008 von der Schweizerischen Bundesanwaltschaft übernommen worden sei. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die zum Schaden der Fabgezweigten Gelder zwischen Dezember 1998 und März 2004 in die Schweiz und nach Liechtenstein transferiert worden seien, und zwar insbesondere auf Konten, die der als Strohmann für H tätige A*** bei der K*** und dann bei der J*** eröffnet hätte. Zudem habe A*** wiederum im Auftrag von H*** verschiedene Gesellschaften erworben, an welche ebenfalls widerrechtlich erlangte Gelder von F*** gelangt seien. Zu den Einzelheiten der Vorwürfe gegenüber A*** und zum Schuldspruch werde auf den Strafbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 verwiesen, welcher als Bestandteil dieses Beschlusses integriert werde.
Die gesamten in Liechtenstein noch vorhandenen Vermögenswerte, welche auf die dargelegte Weise und zwecks Geldwäsche auf mehrere Konten in Liechtenstein geflossen seien, seien schliesslich auf einem Konto zusammengefasst worden, und zwar auf dem für A*** eröffneten Konto Nr. *** bei der D*** in Vaduz. Der Saldo dieses Kontos habe sich per 09.03.2012 auf USD 21,584.116,95 belaufen.
Der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt sei ausreichend spezifiziert. Es ergebe sich daraus der hinreichende Verdacht, dass die Vermögenswerte auf dem Konto des A*** bei der D*** aus strafbaren Handlungen stammten. Der Tatverdacht gegen A*** wegen Geld-wäscherei und Urkundenfälschung sei aufgrund des Strafbefehls der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 evident. Nach liechtensteinischem Recht indiziere dieser Sachverhalt insbesondere die Tat-bestände der Geldwäscherei gemäss § 165 StGB und der Urkunden-fälschung nach § 223 StGB. Insoweit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit gegeben. Erfüllt seien aber auch die weiteren Voraussetzungen nach den vorstehenden Rechtsgrundlagen; Ausschlussgründe seien nicht ersichtlich.
Aufgrund des Gesagten könnten die Vermögenswerte auf dem Konto Nr. *** von A*** bei der D*** als Gegenstand einer Geldwäscherei bzw einer Vortat dazu dem Verfall nach § 20b Abs 2 StGB unterliegen. Dazu bestehe ein rechtskräftiger ausländischer Einziehungsentscheid, um dessen Voll-streckung bereits ersucht worden sei. Zur vorläufigen Sicherung dieses Ver-falls sei es gerechtfertigt, gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot über das erwähnte Konto zu erlassen. Die Voraus-setzungen dazu seien erfüllt, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen sei, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert würden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde. Es erscheine sachgerecht und angemessen, die Anordnung vorderhand auf ein Jahr zu erlassen. Bis dahin sollte das Rechtshilfeverfahren auf Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erledigt werden können.
Einer Beschwerde des A*** gegen diesen Beschluss gab das Fürst-liche Obergericht mit Beschluss vom 19.06.2012 (ON 13) keine Folge. Die mit gleicher Eingabe erhobene Beschwerde des H*** wurde zurückgewiesen.
Der Staatsgerichtshof gab der Individualbeschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes mit Urteil vom 30.10.2012 keine Folge (ON 32).
Einen Antrag des A*** und des H*** vom 17.07.2012 auf ersatzlose Aufhebung des erlassenen Verfügungsverbotes wies das Fürstliche Land-gericht in Bezug auf A*** mit Beschluss vom 19.12.2012 ab, in Bezug auf H*** zurück (ON 37). Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 28.03.2013 verlängerte das Fürstliche Landgericht das Verfügungsverbot mit Beschluss vom 02.04.2013 um ein Jahr bis 03.04.2014 (ON 44). Auch dieser Beschluss wurde nicht bekämpft.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2013 beantragten A*** und H*** durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter, das mit Beschluss des Fürstlichen Land-gericht vom 03.04.2012 erlassene und mit weiterem Beschluss vom 02.04.2013 verlängerte Verfügungsverbot ersatzlos und voll umfänglich aufzuheben.
Mit Beschluss vom 08.08.2013 (ON 56) hat das Fürstliche Landgericht den Antrag des A*** ab- und jenen des H*** zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung wörtlich wie folgt:
"[...] Die Beschwerde von H*** ist wiederum von Vornherein zurückzuweisen, da er von der Kontensperre über die Vermögenswerte auf dem Konto von A*** bei der D*** nicht gemäss Art. 52a RHG persönlich und direkt betroffen ist, mithin nicht Berechtigter im Sinne des Rechts-hilfegesetzes ist (siehe dazu auch die Beschlüsse des Fürstlichen Ober-gerichts zu ON 13 und des Fürstlichen Landgerichts zu ON 37).
Demgegenüber kommt A*** als Inhaber des gesperrten Kontos diese Berechtigung ohne weiteres zu, doch ist sein Antrag aufgrund nachstehender Erwägungen als unbegründet abzuweisen:
Der Antrag auf Aufhebung der Kontensperre wird einzig damit be-gründet, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der schweizerischen Einziehungsentscheidung im Verfahren 13 RS.2013.73 nicht erfüllt seien und es damit am Zweck der Sperre der Vermögenswerte im gegenständlichen Verfahren 13 RS.2012.88 mangle. Diesbezüglich ist zunächst auf die bereits im Beschluss ON 37 gemachten Erwägungen zu verweisen, wonach ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs. 1 StPO nicht das Bestehen eines rechts-kräftigen Abschöpfungs- oder Verfallsurteils bedingt, sondern einzig den Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung oder den Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen und Gegenstand einer Geldwäscherei sind, sowie die Annahme, dass diese Vermögenswerte gemäss § 20 StGB abgeschöpft bzw. gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt werden. Letzteres ist hier - wie schon in mehreren liechtensteinischen Entscheiden dargelegt - der Fall. Es besteht nämlich weiterhin der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto des A*** aus deliktischen Handlungen insbesondere von H*** zum Nachteil des F***-Konzerns stammen und zwecks Geldwäsche auf Bankkonten in Liechtenstein flossen. Genau wegen dieser Geldwäschehandlungen wurde A*** im schweizerischen Strafverfahren verurteilt, wobei dieser Schuldspruch - im Gegensatz zur "Einziehung" - rechtskräftig geworden ist. Es liegt also ein geradezu klassischer Fall eines möglichen Verfalls nach § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB vor, d.h. der Verfall von Vermögenswerten, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und Gegenstand einer Geldwäscherei sind. Der entsprechende Verdacht kann entgegen den langatmigen und mit zahlreichen Wiederholungen versehenen Ausführungen im Antrag ON 50 nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden.
Dieser Verdacht genügt bereits für die mittels Rechtshilfegesuch erbetene Kontensperre gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Auf die Einwendungen zum Vollstreckungsersuchen wird im entsprechenden Beschluss zu 13 RS.2013.73 eingegangen.
Ergänzend sei zum Verfahren in der Schweiz betreffend die von der Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 14.02.2012 angeordnete Ein-ziehung der Vermögenswerte gemäss ihrem Schreiben vom 28.06.2013 zu 13 RS.2013.73-ON 16 noch folgendes erwähnt: Die Einsprache von H*** gegen Ziffer 4 des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 wurde von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 11.12.2012 mangels Legitimation als ungültig zurückgewiesen. Eine Beschwerde von H*** hiegegen wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen. Dagegen hat H*** am 30.04.2013 Beschwerde beim Bundes-gericht eingereicht, über welche dieses noch nicht entschieden hat. Jedoch hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 19.06.2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, allerdings unter Aufrechterhaltung der Kontenbeschlagnahme.
Der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ist derzeit offen, was auch gemäss dem vom Staatsgerichtshof bestätigten Entscheid des Obergerichts zu 13 RS.2012.88-ON 13 für eine Sicherung der Vermögens-werte im Hinblick auf die allfällige spätere Vollstreckung der Einziehungs-entscheidung genügt. Alle darüber hinausgehenden Einwände betreffen das Vollstreckungsverfahren 13 RS.2013.73 und sind dort zu prüfen.
Aufgrund des Gesagten sind die Voraussetzungen nach wie vor erfüllt, um die Vermögenswerte auf dem Konto des A*** bei der D*** gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO zur Sicherung des weiterhin möglichen Verfalls im Sinne von § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB gesperrt zu halten. Es besteht unver-ändert die Befürchtung, dass die Vermögenswerte andernfalls abdisponiert werden könnten, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Diese Beurteilung führt zur Abweisung des Antrages von A***."
Gegen diesen Beschluss erhoben A*** und H*** mit Schriftsatz ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 23.08.2013 Beschwerde, die sie auf die Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit stützten. Das Rechtsmittel mündete im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschluss dahingehend, dass die Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.04.2012 (ON 3) und vom 02.04.2013 (ON 44) ersatzlos und voll umfänglich aufgehoben würden.
In der Begründung wiesen die Beschwerdeführer zusammengefasst darauf hin, dass weder irgendein hinreichender Verdacht gegeben sei, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat zu Lasten des F***-Konzerns stammten, noch die Aussicht bestehe, dass es jemals zu einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft kommen werde. Es mangle nämlich an den Voraussetzungen für die Vollstreckung der Ein-ziehungsentscheidung, da es sich dabei um keine ausländische gerichtliche Entscheidung im Sinne des Art 64 RHG handle und diese Entscheidung auch nicht nach einem den Ansprüchen des rechtlichen Gehörs und des Art 6 EMRK genügenden gerichtlichen Verfahrens ergangen sei.
Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nach Art 64 Abs 4 RHG, wonach die ausländische gerichtliche Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht werde, eine vermögensrechtliche Anordnung betreffen müsse, die im Wesentlichen auch nach der liechtensteinischen Rechtsordnung getroffen werden könnte, lägen nicht vor, da eine Einziehungsentscheidung wie die gegenständliche nach liechten-steinischem Recht nicht durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden könne.
Die Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft sei auch nicht in einem Verfahren ergangen, welches den Anforderungen von Art 6 EMRK und insbesondere des rechtlichen Gehörs genüge. Weder stamme die Ent-scheidung von einem Gericht noch habe die Bundesanwaltschaft vor Erlass der Einziehungsentscheidung eine mündliche Verhandlung durchgeführt, Zeugen vernommen oder Beweise aufgenommen. Der Treugeber und wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten H*** sei wissentlich aus dem Verfahren ausgeschlossen worden und es sei ihm das rechtliche Gehör und die Teilnahme am Verfahren verweigert bzw geradezu bewusst entzogen worden.
Auch sei eine Abschöpfung nach § 20 StGB in Liechtenstein nicht möglich. Aus dem Strafbefehl selbst ergebe sich bereits, dass die Vermögenswerte nicht "aus der Tat" des A*** stammten und weder Ertrag noch Lohn für die Urkundenfälschung bzw für Geldwäschehandlungen seien. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft führe ja selbst aus, dass die Vermögenswerte aus den angeblichen Unterschlagungshandlungen des H*** stammten und nicht aus den Handlungen des A***.
Zudem sei auch ein Verfall nach § 20b StGB in Liechtenstein gegenständlich nicht möglich. Die Bundesanwaltschaft behaupte zwar, dass die Vermögenswerte auf dem Konto des A*** aus Unterschlagungs-delikten des H*** stammten, weitere Ausführungen dazu seien jedoch unter-lassen worden. H*** sei bislang weder wegen irgendwelcher Unter-schlagungsdelikte angeklagt worden noch liege eine Urteil vor. Es mangle daher bereits am Nachweis der Tat des HDr. Luca Sala, aus welcher die Vermögens-werte auf dem Konto des A stammen sollten, und es könne dieser Nach-weis auch nicht erbracht werden.
Mit Beschluss vom 24.09.2013 (ON 63) wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde des H*** mangels Beschwerdelegitimation zurück. Der Beschwerde des A*** wurde hingegen Folge gegeben, der angefochtene Beschluss abgeändert und die vom Fürstlichen Landgericht mit Beschluss vom 03.04.2012 getroffene Anordnung des Inhalts "Der D***" wird gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO verboten, über die Vermögensrechte auf dem Konto Nr., lautend auf A, zu verfügen", mit sofortiger Wirkung aufge-hoben sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Beschwerde-führer A*** und der Beschwerdeführer H*** zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.
In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht in Bezug auf die Beschwerde des H*** auf die Begründung zum selben Thema im Beschluss vom 19.06.2012 (ON 13) und erklärte, dass sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas geändert habe, sodass das Fürstliche Ober-gericht an dieser Rechtsauffassung unverändert festhalte.
Zur Beschwerde des A*** führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Die beschwerdegegenständliche, auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gestützte, Kontosperre dient gemäss Rechtshilfeersuchen der Schweize-rischen Bundesanwaltschaft ausschliesslich der Sicherstellung der rechts-hilfeweisen Vollstreckung der in ihrem Strafbefehl vom 14.02.2012 enthaltenen Einziehungsentscheidung gemäss Art. 70 ch-StGB.
Die rechtshilfeweise Vollstreckbarkeit dieser Einziehungsentscheidung ist aus den nachfolgend dargestellten Erwägungen jedoch von vorneherein ausgeschlossen und damit die beschwerdegegenständliche Massnahme der Kontosperre gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ihrer Grundlage beraubt.
Der die Einziehung der betroffenen Vermögenswerte anordnende Strafbefehl gemäss § 352 ch-StPO vom 14.02.2012 wurde von einem Bundesstaatsanwalt der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und damit nicht von einem Richter erlassen; es handelt sich bei dieser Einziehungsentscheidung daher nicht um eine von einem Gericht gefällte Entscheidung (Schmid, Handbuch StPO, N 1352; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht, N 2545 f).
Gemäss der unmissverständlichen Regelung in Art. 64 Abs. 1 RHG können ausschliesslich rechtskräftige Entscheidungen eines ausländischen Gerichtes rechtshilfeweise vollstreckt werden. Der von einem Staatsanwalt des Bundes erlassene schweizerische Strafbefehl vom 14.02.2012 bzw. die darin enthaltene Einziehungsentscheidung des Bundesstaatsanwaltes ist daher einer rechtshilfeweisen Vollstreckung nicht zugänglich.
Auch aus dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 08.11.1990 (GeldwÜbk; LGBL 2000 Nr. 270; LR 0.311.53), welchem sowohl Liechten-stein als auch die Schweiz beigetreten sind, ergibt sich keine über das innerstaatliche Recht hinausgehende völkerrechtliche Verpflichtung Liechten-steins gegenüber der Schweiz zur Übernahme der Vollstreckung einer in einem staatsanwaltschaftlichen Strafbefehl gemäss § 352 ch-StPO ent-haltenen vermögensrechtlichen Anordnung (hier: Einziehungsentscheidung gemäss Art. 70 ch-StGB).
"Die Internationale Zusammenarbeit" ist im dritten Kapitel in den Art. 7 ff GeldwÜbk geregelt. Der sich aus Art. 13 GeldwÜbk ergebenden "Verpflichtung zur Einziehung" entspricht Liechtenstein durch Übernahme des in Abs. 1 Bst. a leg. cit. vorgesehenen Exequaturmodells (s. Art. 64 ff RHG), wobei lediglich ergänzend angemerkt sei, dass auch in Art. 13 Abs. 1 Bst. a GeldwÜbk explizit die "Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei" erwähnt ist. Der sich aus Art. 11 GeldwÜbk ergebenden "Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen" zum Zwecke der Sicherstellung der späteren Durchführung eines Ersuchens um Einziehung entspricht Liechtenstein mit § 97a StPO, welcher über den Verweis in Art. 58 RHG auch im Strafrechtshilfeverfahren zur Anwendung gelangt. Gemäss der in Art. 1 GeldwÜbk enthaltenen Legaldefinition bezeichnet der im Übereinkommen verwendete Begriff "Einziehung" eine Strafe oder Massnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Einziehung des Vermögensgegenstandes führt. Aus dem Erläuternden Bericht ("Explanatory Report") des Europarates zum "Geldwäschereiübereinkommen" ergibt sich, dass der Begriff "Gericht" die Bedeutung hat, die er im Rahmen von Art. 6 EMRK erhalten hat (Schomburg/Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Straf-sachen4, II D 2, Rz 11 zu Art. 1). Bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft handelt es sich - wie erwogen - zweifelsfrei nicht um ein Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK.
Auch aus dem Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 08.11.1990 ergibt sich daher nicht, dass entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in Art. 64 Abs. 1 RHG auch die Vollstreckung einer von der Schwei-zerischen Bundesanwaltschaft in einem Strafbefehl gemäss Art. 352 ch-StPO enthaltenen vermögensrechtlichen Anordnung (hier: Einziehungsent-scheidung gemäss Art. 70 ch-StGB) übernommen werden könnte bzw. angesichts einer völkerrechtlichen Verpflichtung Liechtensteins gegenüber der Schweiz zulässig wäre.
Da der Beschwerde des A*** schon aufgrund vorstehender Erwägungen Folge zu geben ist, erübrigen sich darüber hinausgehende Erwägungen zum weiteren Beschwerdevorbringen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, mit der unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Entscheidung in Pkt. 2 des Spruches angefochten wird. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, Pkt. 2 des angefochtenen Beschlusses derart abzuändern, dass der Beschwerde des A*** keine Folge gegeben werde, in eventu Pkt. 2 des bekämpften Beschlusses aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Zusammengefasst bringt die Revisionsbeschwerdeführerin vor, dass der Strafbefehl nach Art 354 Abs 3 ch-StPO ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil werde. Daraus ergebe sich, dass in der Schweiz ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen und vollstreckbaren erst-instanzlichen Urteil gleichzusetzen sei. Es treffe zwar zu, dass Art 64 Abs 4 RHG die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögens-rechtliche Anordnungen getroffen würden, verlange. Nach Ansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft stelle ein rechtskräftiger Strafbefehl jedoch eine derartige Entscheidung eines ausländischen Gerichtes dar bzw sei einer solchen jedenfalls gleichzusetzen.
Davon abgesehen sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens nicht das Exequaturverfahren gemäss Art 64 Abs 4 RHG sei, sondern lediglich eine vorläufige Sicherungsmassnahme aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Da dieses Verfahren keine Vollstreckung im Sinne des Art 64 Abs 4 RHG betreffe, sondern eine vorläufige Massnahme im Sinne des § 97a StPO, sei sowohl das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen als auch das Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag-nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten anwendbar. Art 11 des Geldwäschereiübereinkommens bestimme, dass eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet habe, die notwendigen vorläufigen Mass-nahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme treffe, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen werde. Zu Art 11 Abs 1 Geldwäschereiübereinkommen habe Liechtenstein keinen Vorbehalt abgegeben.
Der Beschwerde des H*** betreffend die Einziehungsentscheidung sei zwar aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, jedoch unter Aufrecht-erhaltung der Beschlagnahme der gegenständlichen Vermögenswerte, wobei das Bundesstrafgericht ausgeführt habe, es könne im Falle der Stattgebung der Beschwerde nicht ausgeschlossen werden, dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren eröffnet werde. Demnach sei nach derzeitigem Stand keinesfalls von einer endgültigen rechtskräftigen Entscheidung der aus-ländischen Behörden auszugehen, weshalb die Behörde auch um Ver-längerung der vorläufigen Massnahme nach § 97a StPO ersuche. Derzeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass seitens der ersuchenden Behörde ein selbstständiges Einziehungsverfahren - je nach Ausgang des Verfahrens beim Bundesstrafgericht - eingeleitet werde, weshalb die Fortdauer der vorläufigen Zwangsmassnahme im Sinne des § 97a StPO jedenfalls gerechtfertigt sei.
Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass kein in Art 18 Abs 1 Geldwäschereiübereinkommen angeführter Ablehnungsgrund vorliege. Auch bedinge ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 StPO nicht das Bestehen eines rechtskräftigen Abschöpfungs- oder Verfallsurteils, sondern einzig den Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung oder den Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammten und Gegenstand einer Geldwäscherei seien, sowie die Annahme, dass die Vermögenswerte gemäss § 20 StGB abgeschöpft bzw gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt würden. Es bestehe im konkreten Fall der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto des A*** aus deliktischen Handlungen, ins-besondere von H*** zum Nachteil des F***-Konzerns, stammten und zwecks Geldwäsche auf Bankkonten in Liechtenstein geflossen seien. Genau wegen dieser Geldwäschereihandlungen sei A*** im schweizerischen Strafverfahren verurteilt worden, wobei dieser Schuldspruch im Gegensatz zur Ein-ziehungsentscheidung rechtskräftig geworden sei. Nach Ansicht der Revisionsbeschwerdeführerin liege in Übereinstimmung mit dem Erstgericht somit ein geradezu klassischer Fall eines möglichen Verfalls nach § 20b Abs 1 Z 1 StGB vor, somit der Verfall von Vermögenswerten, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammten und Gegenstand einer Geldwäscherei seien.
Der Ausgang des Verfahrens in der Schweiz sei derzeit offen, was auch gemäss dem vom Staatsgerichtshof bestätigten Entscheid des Obergerichtes zu 13 RS.2012.88 (ON 13) für eine Sicherung der Vermögens-werte im Hinblick auf die allfällige spätere Vollstreckung der Einziehungsentscheidung genüge.
In seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bringt A*** im Wesentlichen vor, dass nach dem unzweideutigen Gesetzeswortlaut klar sei, dass nur gerichtliche Entscheidungen im Rahmen eines Voll-streckungsverfahrens im Rechtshilfeweg vollstreckt werden könnten. Es sei ebenso klar, dass es sich beim Strafbefehl der Bundesanwaltschaft, welcher vollstreckt werden solle, nach § 352 ch-StPO eben um keine gerichtliche Entscheidung handle. Massgeblich sei nicht, ob die Entscheidung rechts-kräftig geworden sei oder nicht. Die Strafrechtshilfe und das Vollstreckungs-verfahren setzten aus gutem Grund eine gerichtliche Entscheidung voraus, da sichergestellt werden solle, dass der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Entscheidung ein EMRK-konformes Verfahren vorausgegangen sei. Der klare Wortlaut der Bestimmung in Art 64 RHG, der eine gerichtliche Entscheidung fordere, schliesse jede andere Deutung aus. Daran lasse auch der Explantory Report zum Geldwäschereiübereinkommen keinen Zweifel. Dieser führe aus, dass es irrelevant sei, dass die Einziehung manchmal von einem Richter angeordnet werde, der streng genommen kein Strafrichter sei, solange die Entscheidung von einem Richter getroffen worden sei. Der Ausdruck "Gericht" habe dieselbe Bedeutung wie in Art 6 der Europäischen Konvention für Menschenrechte.
Die gegenständliche Sperre der Vermögenswerte solle ausschliesslich der Sicherung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung der Schweizer Bundesanwaltschaft - somit einer weisungsgebundenen, absetz-baren, versetzbaren und abhängigen Anklagebehörde - dienen. Die An-forderungen des Art 64 RHG unter Verweis auf Art 6 EMRK sollten ja gerade verhindern, dass derart schwerwiegende Entscheidungen wie ein Einzug von Vermögenswerten nicht einfach in einem "Dreizeiler" von einer Anklage-behörde ohne ein entsprechendes Verfahren, Aufnahme von Beweisen und Anhörung der Betroffenen erfolge. Insbesondere solle Art 6 EMRK ver-hindern, dass die Einziehung der Vermögenswerte - wie gegenständlich - unter bewusstem Ausschluss des Treugebers und Eigentümers der Vermögenswerte entschieden werde.
Solche weitreichenden Entscheidungen seien zwingend den ordentlichen Gerichten vorbehalten. In Liechtenstein sei dies ein objektives Verfallsverfahren nach § 20b StGB in Verbindung mit §§ 354 ff StPO. Es könnten daher in Liechtenstein nur Einziehungsentscheidungen aus-ländischer ordentlicher Gerichte vollstreckt werden, welche in einem Art 6 EMRK genügenden Verfahren ergangen seien.
Die im gegenständlichen Verfahren erlassene Sperre diene aus-schliesslich und alleine dem Zweck, die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung der Schweizer Bundesanwaltschaft vom 14.02.2012 in Liechtenstein zu sichern. Die Sperre der Vermögenswerte sei daher schon allein deshalb aufzuheben, da es niemals zu einer Vollstreckung dieser Ein-ziehungsentscheidung kommen könne, zumal keine gerichtliche Ent-scheidung vorliege.
Selbst wenn man das gegenständliche Rechtshilfeersuchen als blosses Ersuchen um eine vorläufige Massnahme ansehen würde, setze dies die Bejahung einer begründeten strafrechtlichen Verdachtslage voraus. Eine solche gebe es im gegenständlichen Fall jedoch nicht. Das Fürstliche Landgericht sei in seinem Urteil zu 10 CG.2011.311 vom 03.08.2013 zum Schluss gekommen, dass sich keine strafbaren Handlungen finden liessen, die eine Haftung ex delicto des H*** begründeten. Die fehlende Verdachtslage werde zudem von der Staatsanwaltschaft in Parma faktisch bestätigt. H*** sei in einem weiteren Verfahren in Italien, in welchem es ebenfalls um strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem F*** gegangen sei, rechtskräftig freigesprochen worden.
Was den Verweis der Staatsanwaltschaft auf Art 11 des Geld-wäschereiübereinkommens betreffe, sei diese Bestimmung nicht einschlägig, weil es sich gegenständlich um ein reines Vollstreckungsersuchen handle. Zudem stelle auch Art 11 auf ein Strafverfahren oder ein Einziehungs-verfahren und somit auf eine Entscheidung nach Art 14 des Geldwäscherei-übereinkommens ab. Diese Entscheidung wiederum müsse durch einen Richter erlassen werden. Die in Art 18 des Geldwäschereiübereinkommens genannten Gründe seien zusätzliche (absolute) Ablehnungsgründe, die eine Rechtshilfe in jenen Fällen verhinderten, in welchen die Voraussetzungen der Art 7 bis 17 (Kapitel III) grundsätzlich gegeben seien, was jedoch gegen-ständlich nicht der Fall sei, weil es schon an der Voraussetzung einer gericht-lichen Entscheidung fehle. Entgegen den Ausführungen der Liechten-steinischen Staatsanwaltschaft bestehe keinerlei Verdacht auf eine strafbare Handlung. Es habe ein liechtensteinisches Gericht nach umfassender Beweisaufnahme gerade das Gegenteil festgestellt und das Bestehen von deliktischen Handlungen des H*** zu Lasten der F*** ausgeschlossen. Daher könne nicht von einem "klassischen Fall" eines Verfallstatbestandes die Rede sein. Vielmehr fehle es an irgendeinem Tatbestand.
Zusätzlich zu den aufgezeigten Gründen lägen weitere Gründe vor, weshalb der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben sei. Diesbezüglich behalte sich der Revisionsbeschwerdegegner uneingeschränkt weiteres Vor-bringen im Fall einer Stattgebung der Revisionsbeschwerde vor und wäre in einem solchen Falle hiezu bei sonstigem Verlust einer Instanz zu hören.
Im Übrigen wiederholte der Revisionsbeschwerdegegner sein Beschwerdevorbringen vom 23.08.2013 in Bezug auf die von ihm behauptete fehlende Voraussetzung nach Art 64 Abs 4 RHG und dazu, dass die Einziehungsentscheidung der Bundesanwaltschaft nicht in einem EMRK-konformen Verfahren ergangen sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig, wurde rechtzeitig erhoben und ist auch begründet.
Massnahmen im Sinne des § 97a Abs 1 StPO, unter anderem eine Vermögenssperre, dienen zwar der Sicherung der Vermögenswerte zur Vollstreckung, gegenständlich der von der Schweizerischen Bundesan-waltschaft mit Strafbefehl vom 14.02.2012 angeordneten Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf A*** lautenden Konto Nr. *** bei der D***, sind jedoch selbst keine Massnahmen der Vollstreckung LES 2007, 338).
Nach Art 64 Abs 4 RHG ist die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen ge-troffen werden, nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe, eine Abschöpfung der Bereicherung, einen Verfall oder eine Einziehung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist. Diese Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf die Zulässigkeit der Vollstreckung ausländischer Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen und gilt somit nur für den Bereich der Vollstreckung. Der Anwendungsbereich des Art 64 Abs 4 RHG erstreckt sich somit nicht auf den Bereich der Sicherung allfälliger Vollstreckungsmassnahmen (StGH 2005/45, LES 2007, Seite 338 ff; Be-schluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.07.2012, 11 RS.2010.17).
Wie das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 08.08.2013 zutreffend ausführte, bedingt ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 StPO nicht das Bestehen eines rechtskräftigen Abschöpfungs- oder Verfallsurteiles, sondern lediglich den Verdacht der unrechtmäßigen Bereicherung oder den Verdacht, dass die Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen und Gegenstand einer Geldwäscherei sind, sowie die Annahme, dass diese Vermögenswerte gemäss § 20 StGB abgeschöpft bzw gemäss § 20b StGB für verfallen erklärt werden.
Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdegegners ist Art 11 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten ist im gegenständlichen Verfahren anzuwenden, weil es sich eben nicht um ein Vollstreckungs-ersuchen - dieses ist Gegenstand des Verfahrens 13 RS.2013.73 -, sondern um eine vorläufige Massnahme im Sinne des § 97a StPO handelt. Nach Art 11 dieses Übereinkommens trifft eine Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Ver-äusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, welcher später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden kann oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird. Dass ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Einziehungsentscheid vorliegt, ist als Voraussetzung der gegenständlichen Sicherungsmassnahmen nicht erforder-lich.
Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Schweizerischen Bundesstrafgericht ist noch offen. Dieses hat zwar der Beschwerde des H*** aufschiebende Wirkung gewährt, allerdings unter Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto des A***. Damit ist eine Vollstreckbarkeit des dem gegenständlichen Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Einziehungsbeschlusses nicht bereits von vornherein ausge-schlossen.
Alle weiteren Einwendungen sind - wie das Fürstliche Landgericht zutreffend ausführte - im Vollstreckungsverfahren 13 RS.2013.73 zu prüfen.
Da ein Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 StPO allerdings unzulässig wäre, wenn von vornherein anzunehmen ist, dass die Ab-schöpfung der Bereicherung oder der Verfall unterbleiben wird, ist auf die Argumentation des Beschwerdegerichtes, wonach die rechtshilfeweise Voll-streckung der Einziehungsentscheidung der Schweizerischen Bundesan-waltschaft von vornherein ausgeschlossen sei und daher der gegen-ständlichen Massnahme der Kontosperre die Grundlage fehle, näher einzu-gehen.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die Voll-streckung einer ausländischen Entscheidung gemäss Art 64 Abs 1 RHG unter anderem voraussetzt, dass die Entscheidung des ausländischen Gerichtes in einem den Grundsätzen des Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen ist. Auch trifft es zu, dass dem erläuternden Bericht des Europarates zum Geldwäschereiübereinkommen zu entnehmen ist, dass der Begriff "Gericht" die Bedeutung hat, die er im Rahmen von Art 6 EMRK erhalten hat.
Gemäss Art 6 EMRK müssen alle Verfahren in seinem Anwendungs-bereich von einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz be-ruhenden Gericht entschieden werden. Ein Gericht im Sinne des Art 6 sind alle Spruchkörper, die die Kompetenz haben, aufgrund eines geregelten und mit entsprechenden Garantien ausgestatteten Verfahrens nach rechtlichen Massstäben über den in Rede stehenden Anspruch mit voller Kognitions-befugnis zu entscheiden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Rz 27 ff, S. 399).
Art 6 Abs 1 EMRK verbietet allerdings nicht, dass einem solchen Gericht ein Verfahren vor einer weisungsgebundenen Verwaltungsbehörde vorgeschaltet wird. Es reicht aus, dass zumindest eine (Rechtsmittel-) Instanz mit Tribunalsqualität eine solche Kognitionsbefugnis aufweist (Grabenwarter/Pabel aaO, Rz 57, S. 418; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte2, Seite 272 ff; Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, RN 125; Werkusch, Die Vollstreckung ausländischer Straferkenntnisse², Seite 61).
Das Schweizer Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren zur ökonomischen Verfahrenserledigung. Der Strafbefehl wird durch ein Organ der Strafverfolgungsbehörden und nicht von einem unab-hängigen Gericht erlassen (Art 252 ch-StPO ff). Die vom Strafbefehl be-troffene Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken. Im Fall der Einsprache behält die Staatsanwaltschaft zunächst die Verfahrensherrschaft und nimmt nötigenfalls weitere Beweise auf, die zur Beurteilung der Einsprache erforder-lich sind. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzu-halten, wird das gerichtliche Hauptverfahren durchgeführt und der Strafbefehl gilt in diesem Verfahren als Anklageschrift (Art 355 und 356 ch-StPO).
Nach Art 354 Abs 3 ch-StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache bzw nach allfälligem Rückzug zum rechtskräftigen und vollstreck-baren erstinstanzlichen Urteil (Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art 354, N 18).
Dies bedeutet somit, dass das Recht, dass über den Vorwurf straf-baren Verhaltens ein Gericht im ordentlichen Verfahren entscheidet, bei der Verfahrenserledigung durch Erlassung eines Strafbefehles nach Art 252 ch-StPO dadurch gewahrt ist, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit offen steht, eine Einsprache zu erheben und damit der Zugang zu einem gericht-lichen Verfahren gewahrt ist (Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar, Rn 89 zu Art 6; Karpenstein/Mayer, EMRK Kommentar, Rz 53f zu Art 6; Urteil des EGMR vom 21.02.1984 im Fall Öztürk, EuGRZ 1985, 6, Z 56; Urteil des EGMR im Fall Deweer EuGRZ 1980, 672 ff, Z 49).
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art 6 EMRK verpflichtet die Konventionsmitglieder nicht dazu, die Streitigkeiten einem Verfahren zu unterstellen, das in jeder Phase vor einem Gericht im Sinne dieser Vorschrift geführt wird. Vielmehr kann es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgrund der Erfordernisse der Flexibilität und Effizienz gerechtfertigt sein, dass in der ersten Instanz eine Verwaltungsbehörde bzw ein Gericht entscheidet, welches den Erfordernissen von Art 6 EMRK nicht in jeder Hinsicht genügt. Wesentlich ist, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die entsprechende Entscheidung durch ein Gericht im Sinne des Art 6 EMRK überprüfen zu lassen (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., S. 419, Rz 58).
Nach der Rechtsprechung des EGMR lässt sich die Zulässigkeit unter anderem des Strafbefehlsverfahrens damit begründen, dass dieses auf "justizähnlichen Vereinbarungen" beruht, mit welchen auf eine gerichtliche Beurteilung im ordentlichen Verfahren verzichtet wird. Die Mindestrechte des Beschuldigten, die Bestandteil des durch Art 6 Z 1 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren bilden, stellen keine absoluten Rechte dar und sind - zumindest teilweise - verzichtbar (Donatsch, Der Strafbefehl sowie ähnliche Verfahrenserledigungen mit Einsprachemöglichkeit, insbesondere aus dem Gesichtswinkel von Art 6 EMRK, ZStr 1994, S. 319 f).
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass der gegenständliche Strafbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zwar nicht von einem Gericht erlassen wurde, jedoch einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil gleichzustellen ist und in einem Verfahren ergangen ist, welches im Einklang mit den Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK steht, sodass entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes eine Übernahme der Vollstreckung der im Strafbefehl der Schweizerischen Bundesanwaltschaft enthaltenen vermögensrechtlichen Anordnung vom 14.02.2012 nach Art 64 Abs 1 RHG bei Vorliegen sämtlicher übriger Voraussetzungen zulässig ist.
Der angefochtene Beschluss war daher unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung über das weitere, bisher noch nicht behandelte Beschwerdevorbringen des A*** zurückzuverweisen.
Der Revisionsgegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. November 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat