13 RS.2013.86
OGH.2015.57
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic.iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
des Strafgerichts von ***/Algerien in seinem Strafverfahren gegen 1. A, wohnhaft ***, 2. B, letztbekannte Adressen: ***, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei (Art. 389a, 389b und 389c des algerischen Strafgesetzbuches) zufolge Beschwerde der C Ltd. ***, (ON 43), vertreten durch ***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.03.2015 (ON 37) auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015 (ON 40) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird t e i l w e i s e dahin Folge gegeben, dass der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015, ON 40, aufgehoben und die Rechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen wird.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.03.2015, ON 37, wird die Beschwerdeführerin auf diese Entscheidung verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Betreffend die im Spruch angeführte Beschuldigte B behängt beim Fürstlichen Landgericht zu 13 UR.2012.76 ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Im Zusammenhang mit dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt war beim Fürstlichen Landgericht zu 13 RS.2012.158 aufgrund des Ersuchens der luxemburgischen Behörden ein Strafrechtshilfeverfahren anhängig. In diesem wurden mit Beschluss des Landgerichtes vom 13.08.2012, 13 RS.2012.158-10, die am 18.07.2012 vom Fürstlichen Landgericht beschlagnahmten Unterlagen betreffend die Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G bei der D AG, ***, dem Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg übermittelt.
Im Inlandsverfahren 13 UR.2012.76 gegen B wegen des Verdachtes der Geldwäscherei verbot das Landgericht mit Beschluss vom 23.03.2012 der E AG, ***, gemäss § 97 a Abs 1 Ziffer 3 StPO über die Vermögenswerte auf den in diesem Beschluss genannten zwei Konten der E AG, ***, zu verfügen (13 UR.2012.76-2).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht führt strafrechtliche Vorerhebungen gegen B wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB. Dem liegt eine Verdachtsmeldung einer liechtensteinischen Versicherungsgesellschaft und eine entsprechende Mitteilung der Liechtensteinischen Financial Intelligence Unit (FIU) zugrunde (ON 1). Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt und Tatverdacht:
Die am 15.04.2003 gegründete C Ltd. mit Sitz auf den *** unterhält seit 25.01.2011 eine Geschäftsbeziehung zur D AG in *** und ist Versicherungsnehmerin der beiden Policen Nr. F und Nr. G. Wirtschaftlich Berechtigte sowohl der C Ltd. als auch der beiden Versicherungspolicen ist B.
Am 04.10.2011 eröffnete die D AG bei der E AG in *** für die beiden Versicherungspolicen je ein Konto, und zwar für die Nr. F das Konto IBAN H und für die Nr. G das Konto IBAN J. Darauf gingen von der K Ltd. insgesamt USD 7'952'502.11 wie folgt ein:
16.12.2010: USD 3'152'724.68, Vermerk "L Ltd. (OSI 200)"
16.12.2010: USD 2'446'503.68, Vermerk "M Ltd. (OSI 200)"
23.09.2011: USD 2'353'273.75, Vermerk "M Ltd. (OSI 200)"
Diese in die Policen eingeflossenen Vermögenswerte sollen gemäss Angaben der Versicherungsnehmerin von einem Trust stammen, den der Ehemann der B aufgesetzt habe und der Provisionen enthalte, die von der K stammten. Hiebei handle es sich um ein staatliches Bauunternehmen aus China. Die Zahlungen gingen auf Provisionen aus einem Vertrag zurück, welcher der K einen Auftrag in Algerien für den Bau von 2000 km Strassen eingebracht habe. Der Ehemann von B sei massgeblich am Zustandekommen dieses Vertrages beteiligt gewesen.
Im Januar 2012 hätte eine Zuzahlung der N Ltd. in Singapur über USD 20'000'000.- auf die Police Nr. erfolgen sollen. Die D AG habe diese Vermögenswerte jedoch wegen der fehlenden Hintergrundinformationen seitens der wirtschaftlich Berechtigten nicht angenommen.
Die weiteren Abklärungen der FIU haben u.a. folgendes ergeben: Gegen den Ehemann von B, A, werde sowohl in Luxemburg als auch in Algerien wegen Bestechungsvorwürfen in Zusammenhang mit dem Bau einer *** in Algerien ermittelt und er soll sich seit dem Jahr 2009 dort in Haft befinden. In das dortige Strafverfahren seien auch Vertreter der K, welche am Bau der *** beteiligt gewesen sei, involviert.
Vor diesem Hintergrund beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft u.a. den Erlass eines Verfügungsverbotes gestützt auf § 97a Abs. 1 StPO betreffend die Konten Nummern IBAN H und IBAN J bei der E AG zur Sicherung des Verfalls nach § 20b StGB.
Erwägungen:
Angesichts der Angaben in der Verdachtsmeldung sowie den entsprechenden zusätzlichen Abklärungen der FIU ergibt sich der begründete Anfangsverdacht, dass die in die Policen Nrn. F und G bzw. auf den entsprechenden Konten bei der E AG eingeflossenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen im Sinne obiger Ausführungen (Bestechung), also aus Vortaten zu Geldwäscherei nach dem Katalog von § 165 StGB, stammen. Dafür spricht namentlich, dass Auftraggeber der erwähnten Zahlungen an die C Ltd. die K war, welche von den Bestechungsvorwürfen betroffen ist. In Liechtenstein sollten diese Vermögenswerte offenbar verborgen bzw. gewaschen werden, was gegenüber B zum Tatverdacht der Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1-3 StGB führt.
Aufgrund des Gesagten können die Vermögenswerte auf den Konten Nummern IBAN H und IBAN J bei der E AG als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB unterliegen. Zur vorläufigen Sicherung dieses Verfalls rechtfertigt es sich - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot darüber zu erlassen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen ist, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde."
Da sich die von der Vermögensperre betroffenen Vermögenswerte nicht auf den gesperrten Konten bei der E AG befanden, sondern auf dem Geschäftskonto Nr. *** der D AG eingegangen waren, verbot das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 13.04.2012, 13 UR.2012.76-13, der D AG, ***, gemäss § 97 a Abs 1 Ziffer 3 StPO über die Vermögenswerte in den genannten zwei Versicherungspolicen zu verfügen. Diese vermögensrechtliche Anordnung wurde in der Folge wiederholt verlängert und ist noch aufrecht.
In der vorliegenden Strafrechtshilfesache des Strafgerichts von ***/Algerien gegen A und B beschloss das Fürstliche Landgericht am 17.05.2013 (ON 8) Folgendes:
" 1. Der D AG, ***, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO auch zu 13 RS.2013.86 verboten, über die Vermögenswerte in den Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand bis 13.04.2014 befristet.
die von der D AG zur Verdachtsmeldung vom 23.02.2012 vorgelegten Dokumente (Beilagen zu ON 1);
die von der E AG, ***, zur Verdachtsmeldung vom 30.03.2012 vorgelegten Dokumente (Beilagen zu ON 10);
das Protokoll der Zeugenbefragung von O vom 21.05.2012 (ON 20);
das Protokoll der Zeugenbefragung von Pvom 04.06.2012 (ON 25);
das Protokoll der Zeugenbefragung von Dr. Q vom 25.07.2012 (ON 35).
Die übersandten Akten und Unterlagen dürfen im ersuchenden Staat weder zu Beweis- oder Erhebungszwecken wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Rechtshilfebewilligung nicht erstreckt, noch zu Beweis- oder Erhebungszwecken, wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Rechtshilfe unterliegenden Handlungen, das sind politische, militärische und fiskalische strafbare Handlungen, verwendet werden. Unter fiskalischen strafbaren Handlungen sind Handlungen zu verstehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel bestehen. Bei einer Änderung der rechtlichen Würdigung der der Rechtshilfe zugrunde liegenden Handlungen oder bei Anwendung anderer als der ursprünglich angenommenen strafgesetzlichen Bestimmungen darf die Verwendung der übermittelten Akten und Gegenstände nur insoweit erfolgen, als die Rechtshilfe auch unter den neuen Gesichtspunkten zulässig wäre."
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Landgericht über Wiedergabe seines Beschlusses vom 23.03.2012 im Inlandsverfahren 13 UR.2012.76 hinaus im Wesentlichen Folgendes aus:
"Sodann stellte das Fürstliche Landgericht am 11.04.2012 ein Rechtshilfeersuchen an Algerien zwecks Bekanntgabe des konkreten Gegenstandes und des aktuellen Standes des dortigen Strafverfahrens gegen A sowie zwecks Mitteilung der Erkenntnisse hinsichtlich der relevanten Transaktionen aus den strafbaren Handlungen von A und/oder B (13 UR.2012.76-ON 9).
Am 01.06.2012 gelangte das Tribunal d'Arrondissement de Luxembourg in seinem eigenen Strafverfahren gegen A und B mit einem Rechtshilfegesuch an das Fürstliche Landgericht (13 RS.2012.158-ON 1). Gestützt darauf wurden mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 18.07.2012 die Unterlagen der D AG zu den Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G beschlagnahmt und gegenüber der Versicherung ein Verfügungsverbot betreffend die darin enthaltenen Vermögenswerte erlassen (13 RS.2012.158). Am 31.08.2012 wurde die entsprechenden Unterlagen an die ersuchende Behörde übermittelt (13 RS.2012.158-ON 12).
Inzwischen stellte auch das Strafgericht von ***/Algerien in seinem Strafverfahren gegen A und B am 25.02.2013 ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht (13 RS.2013.86-ON 2). Zur Begründung wurde u.a. folgendes ausgeführt:
Das Strafgericht von *** verweist zunächst auf die Ausführungen im liechtensteinischen Rechtshilfegesuch zu 13 UR.2012.76-ON 9. Darüber hinaus bestehe ein zweiter zu untersuchender Sachverhalt, und zwar in Zusammenhang mit Bankkonten der R Ltd., welche A zuzuordnen seien. Darauf seien zwischen 27.02.2007 und 15.10.2009 insgesamt USD 42'449.205'87 von der K Ltd. geflossen, wobei die Transaktionen jeweils über mehrere andere Gesellschaften, Personen und Konten erfolgt seien, u.a. über die bereits bekannten M Ltd. und L Ltd. sowie weiters über [weitere Personen und Firmen].
Das Strafgericht von *** bestätigt den Zusammenhang ihrer Strafuntersuchung mit derjenigen des Fürstlichen Landgerichts, was ja bereits die Grundlage des liechtensteinischen Rechtshilfegesuches bildete. Es ersucht deshalb namentlich um eine Kopie des liechtensteinischen Strafaktes 13 UR.2012.76. Ausserdem wird um Sperre von Konten der Betroffenen oder von Gesellschaften, die ihnen zuzurechnen sind.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte die Ausfolgung der im Rechtsspruch aufgeführten Unterlagen (AVB 2). Die D AG erklärte sich mit der Ausfolgung der zur Verdachtsmeldung vom 23.02.2012 vorgelegten Dokumente (Beilagen zu ON 1) sowie mit den Protokollen der Zeugenbefragungen ihrer Mitarbeiter O, Pund Dr. Q (ON 20, 25 und 35) einverstanden (ON 7). Die E AG reichte keine Stellungnahme ein. Von der unmittelbar betroffenen C Ltd. als Versicherungsnehmerin konnte mangels inländischer Zustelladresse keine Stellungnahme eingeholt werden.
Erwägungen:
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u.a. StGH 2009/70, 2008/146, 2005/71, 2003/40,41, 2001/32, 2000/28).
Zwischen Algerien und dem Fürstentum Liechtenstein besteht kein Rechtshilfevertrag. Anwendbar ist hingegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (LR 0.311.56), welchem sowohl Algerien als auch Liechtenstein beigetreten sind. Darüber hinaus ist das liechtensteinische Rechtshilfegesetz (RHG) massgebend.
Zu bejahen ist zunächst das Kriterium der nach dem Korruptions-Übereinkommen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen gegenseitigen Strafbarkeit. Die im Gesuch dargelegten Vorwürfe indizieren nach liechtensteinischem Strafrecht insbesondere den Tatbestand der Geldwäscherei (§ 165 StGB), welches denn auch der im Inlandsverfahren zu untersuchende Tatvorwurf ist. Als Vortaten kommen die Tatbestände der unrechtmässigen Geschenkannahme gemäss §§ 304ff StGB bzw. des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB in Betracht.
Laut Art. 46 Abs. 1 des Korruptions-Übereinkommens leisten die Vertragsstaaten einander soweit wie möglich Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmassnahmen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den Straftaten nach diesem Übereinkommen. Diese Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe sind hier gegeben. Insbesondere fallen die gegenständlichen Deliktsvorwürfe in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und das Rechtshilfeersuchen enthält sämtliche der in Art. 46 Abs. 15 aufgelisteten Angaben. Gründe für die Verweigerung der Rechtshilfe (siehe insbesondere Art. 46 Abs. 21 des Übereinkommens) sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich der Bestimmungen des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes. Mithin sind keine Gründe gegeben, um gestützt auf Art. 51 Abs. 1 RHG die Rechtshilfe abzulehnen.
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist genügend spezifiziert. Es ergibt sich daraus der hinreichende und mit den Erkenntnissen aus dem Inlandsverfahren 13 UR.2012.76 übereinstimmende Verdacht, dass die in die Policen Nrn. F und G bei der D AG eingeflossenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen im Sinne obiger Ausführungen, also aus Vortaten zu Geldwäscherei nach dem Katalog von § 165 StGB, stammen. Dies führt zum Tatverdacht gemäss den im Gesuch aufgeführten Tatbeständen.
Das Gesuch um Erlass von Kontensperren ist sinngemäss bei vernünftiger Auslegung dahingehend zu verstehen, dass diejenigen Vermögenswerte gemeint sind, welche in die genannten Versicherungspolicen eingeflossen sind. Dies ergibt sich aus folgendem: Im Zeitpunkt, als das Fürstliche Landgericht sein Rechtshilfeersuchen an Algerien stellte (11.04.2012; 13 UR.2012.76-ON 9) wurde davon ausgegangen, dass sich die Vermögenswerte der beiden Versicherungspolicen Nrn. F und G der D AG auf den im algerischen Gesuch erwähnten Konten bei der E AG befinden. Dies entsprach der Beurteilung im Beschluss vom 23.03.2012 (13 UR.2012.76-ON 2). Erst später stellte sich heraus, dass die Vermögenswerte nicht auf diesen Konten eingegangen waren, sondern auf dem Geschäftskonto der D AG, was im Inlandsverfahren zu einem neuen Verfügungsverbot führte (13 UR.2012.76-ON 13). Den algerischen Behörden war dies aber nicht bekannt, sodass sie im Zeitpunkt ihres Gesuches irrtümlich davon ausgingen, die Vermögenswerte befänden sich auf den entsprechenden Bankkonten. Wären ihnen die wirklichen Umstände bekannt, hätten sie ohne Weiteres den Erlass eines Verfügungsverbotes im Sinne des Beschlusses 13 UR.2012.76-ON 13 beantragt.
Zufolge des Verdachtes, dass mutmasslich inkriminierte Vermögenswerte in die Policen Nrn. F und G der D AG eingeflossen sind, können diese als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB unterliegen. Sodann kommt auch die Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 Abs. 1 StGB in Betracht. Zur vorläufigen Sicherung der Vermögenswerte rechtfertigt es sich jedenfalls - wie im Rechtshilfeersuchen erbeten - der D AG gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO auch im vorliegenden Verfahren zu verbieten, darüber zu verfügen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt angesichts der Befürchtung, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Unter Berücksichtigung des konkreten Verdachtes und in Übereinstimmung mit dem Inlandsverfahren erscheint es angemessen, das Verfügungsverbot vorderhand für die Dauer eines Jahres bzw. bis zum 13.04.2014 (gemäss 13 UR.2012-ON 69) zu erlassen (§ 97a Abs. 4 StPO).
Zur Abklärung des Verdachtes, dass inkriminierte Vermögenswerte in die Policen Nrn. F und G der D AG eingeflossen sind, ist es für das Strafgericht ***/Algerien erforderlich, die entsprechenden Unterlagen zu diesen Versicherungspolicen gemäss Verdachtsmeldung der D AG vom 23.02.2012 (Beilagen zu 13 UR.2012.76-ON 1) sowie zu den Kontoverbindungen bei der E AG gemäss deren Verdachtsmeldung vom 30.03.2012 (Beilagen zu 13 UR.2012.76-ON 10) zu sichten und auszuwerten. Gleiches gilt für die im Inlandsverfahren bereits durchgeführten Zeugenbefragungen, welche sich alle auf denselben Grundsachverhalt beziehen. Konkret handelt es sich um die Protokolle der Zeugenbefragungen von O vom 21.05.2012 (ON 20), von Pvom 04.06.2012 (ON 25) und Dr. Q vom 25.07.2012 (ON 35).
Aufgrund des Gesagten sind diese Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die Unterlagen laut Rechtsspruch an die ersuchende Behörde zu übermitteln."
Die dem Fürstlichen Landgericht von den algerischen Strafverfolgungsbehörden übermittelten Unterlagen zum Verfahrensstand samt Antrag auf Verlängerung der Vermögenssperre erliegen in ON 17.
Das Landgericht beschloss am 28.03.2014 (ON 22) die Verlängerung des von ihm mit Beschluss vom 17.05.2013 (ON 8) erlassenen Verfügungsverbotes betreffend die Vermögenswerte in den Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G der D AG, ***, gemäss § 97 a Abs 1 und 4 StPO bis zum 13.04.2015.
Zur Begründung dieser Entscheidung verwies das Fürstliche Landgericht einleitend auf seinen Beschluss vom 17.05.2013. Weiters führte das Landgericht Folgendes aus:
"Die algerischen Behörden ersuchten inzwischen um Verlängerung des Verfügungsverbotes (ON 17).
Erwägungen:
Das Strafgericht von ***/Algerien bestätigte im ergänzenden Gesuch die Angaben im ursprünglichen Ersuchen. Damit hat sich am Tatverdacht der Geldwäscherei gegenüber A und B sowie am Verdacht, dass die in die Policen Nrn. F und G bei der D AG eingeflossenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen stammen, nichts geändert. Zum Verfahrensverlauf haben die algerischen Behörden dargelegt, dass die Untersuchung inzwischen auf einen dritten Verdächtigen, S, ausgedehnt wurde und dass Rechtshilfegesuche an verschiedene Staaten gestellt, aber bis anhin erst zum Teil erledigt worden seien. Ein Antrag von A auf Einstellung des Verfahrens sei am 19.02.2014 von der Strafkammer des Berufungsgerichts abgewiesen worden. Gegen B sei am 17.11.2013 ein internationaler Haftbefehl erlassen worden.
Vor diesem Hintergrund ist weiterhin davon auszugehen, dass die Vermögenswerte in den Policen Nrn. F und G bei der D AG dem Verfall im Sinne von § 20b Abs. 2 StGB unterliegen oder allenfalls als ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 und 4 StGB abgeschöpft werden können. Zwecks Sicherung des Verfalls bzw. der Abschöpfung rechtfertigt es sich, das Verfügungsverbot - dem Ersuchen entsprechend - zu verlängern. Die Voraussetzungen dafür sind gemäss § 97a Abs. 1 und 4 StPO gegeben.
Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung des Verfügungsverbots fällt insbesondere in Betracht, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt und dass der abzuklärende Sachverhalt Verbindungen in mehrere Staaten aufweist, was zu aufwendigen Erhebungen und entsprechenden zeitlichen Verzögerungen führt. Daher erscheint es unter Berücksichtigung der unbestimmten Dauer bis zum Abschluss des ausländischen Verfahrens sachgerecht und angemessen, das Verfügungsverbot vorderhand um ein Jahr zu verlängern."
Mit Rechtshilfeersuchen vom 12.03.2015 ersuchten die algerischen Strafverfolgungsbehörden um Verlängerung der Vermögenssperre (ON 35).
Diesem Ersuchen entsprach das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 26.03.2015, wobei die vermögensrechtliche Anordnung betreffend die Vermögenswerte um ein Jahr, somit bis zum 13.04.2016 verlängert wurde (ON 37).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen des Strafgerichts von ***/Algerien in seinem Strafverfahren gegen A und B erliess das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 17.05.2013 gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte in den Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G der D AG in *** (ON 8, Ziffer 1 des Rechtsspruchs). Mit Beschluss vom 28.03.2014 wurde das Verfügungsverbot vorderhand um ein Jahr verlängert (ON 22).
Mit Schreiben vom 12.03.2015 ersuchte das Strafgericht von *** um weitere Verlängerung des Verfügungsverbots (ON 35).
Erwägungen:
Zum Sachverhalt und zur rechtlichen Würdigung kann vorab auf die vorstehend erwähnten Beschlüsse verwiesen werden. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe liegen unverändert vor.
Das Strafgericht von ***/Algerien bestätigte in seinem Verlängerungsgesuch die Angaben in den früheren Ersuchen. Zum Verfahrensstand wurde folgendes ausgeführt: Man habe im Rahmen der algerischen Strafuntersuchung verschiedene Rechtshilfegesuche an mehrere weitere Staaten gestellt, welche aber erst teilweise erledigt worden seien. A habe mehrfach die Aussage verweigert und Anträge sowie Rechtsmittel eingereicht. B werde nach wie vor mit internationalem Haftbefehl gesucht.
Am Tatverdacht der Geldwäscherei gegenüber A und B sowie am Verdacht, dass die in die Policen Nrn. F und G bei der D AG eingeflossenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen stammen, hat sich bis anhin nichts geändert. Die algerischen Behörden haben im Weiteren dargelegt, welches der Stand ihres Strafverfahrens ist und weshalb dieses noch nicht abgeschlossen werden konnte.
Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass die Vermögenswerte in den Policen Nrn. F und G bei der D AG dem Verfall im Sinne von § 20b Abs. 2 StGB unterliegen oder allenfalls als ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von § 20 Abs. 1 und 4 StGB abgeschöpft werden können. Zwecks Sicherung des Verfalls bzw. der Abschöpfung rechtfertigt es sich, das Verfügungsverbot - dem Ersuchen entsprechend - zu verlängern. Die Voraussetzungen dafür sind gemäss § 97a Abs. 1 und 4 StPO gegeben.
Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung des Verfügungsverbots ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt und dass der abzuklärende Sachverhalt Verbindungen in diverse Staaten aufweist, was zu aufwendigen Erhebungen und entsprechenden zeitlichen Verzögerungen führt. Daher erscheint es unter Berücksichtigung der unbestimmten Dauer bis zum Abschluss des ausländischen Verfahrens sachgerecht und angemessen, das Verfügungsverbot vorderhand neuerlich um ein Jahr zu verlängern."
Dieser Entscheidung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 31.03.2015 (ON 40) mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 17.05.2013 (ON 8) erlassene Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte in den Versicherungspolicen Nr. F und Nr. G der D AG, ***, gemäss § 97a Abs. 1 und 4 StPO vorderhand um ein Jahr bis 13.04.2016.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 37 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten mit dem gegenständlichen Beschluss zugestellt wird.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4, 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.03.2015 auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung und gegen den dieser Entscheidung zustimmenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015 richtet sich die Beschwerde C Ltd. *** vom 30.04.2015.
Die Beschwerde bringt Folgendes vor:
Die Beschwerde richte sich sowohl gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.03.2015 auf Verlängerung der Vermögenssperre, ON 37, als auch gegen den Zustimmungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015, ON 40. Die Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse ergebe sich aus Art 58c RHG iVm § 97a StPO.
Gemäss Art 58d RHG sei zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe. Durch die seit 17.05.2013 dauernde Vermögenssperre werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gem. Art 34 LV und in ihrem Recht auf Privatsphäre gem. Art 32 LV und Art 8 EMRK verletzt. Da Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der D AG weiterhin gesperrt bleiben sollen, sei evident, dass diese dadurch persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Massnahme habe. Bei Vermögenssperren im Zusammenhang mit angeblich strafbaren Handlungen sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, den Geheimnisbereich und das Eigentum der Beschwerdeführerin umso gravierender, als eine Verwicklung in strafbare Handlungen impliziert werde.
Als Beschwerdegründe werden Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit der angefochtenen Beschlüsse geltend gemacht.
4.1. Unter "Verstoss gegen Art 46 Abs 21 des UNO-Antikorruptionsübereinkommens und Verstoss gegen Art 2 RHG bzw. gegen Art 51 Abs 1 RHG iVm Art 19 Ziff 1 und 2 RHG (ordre public, fairtrial)" bringt die Beschwerde Folgendes vor:
Das vorliegende Rechtshilfeersuchen vom 12.03.2015 (ON 35) werde auf das UNO-Antikorruptionsübereinkommen gestützt. Zudem sei innerstaatlich das RHG anwendbar, so das Rechtshilfeersuchen und -verfahren die Voraussetzungen des RHG und des UNO-Antikorruptionsübereinkommen zu erfüllen haben.
Die Leistung von Rechtshilfe sei gem. Art 19 Ziff 1 iVm Art 51 Abs 1 RHG und gem. Art 46 Abs 21 UNO-Antikorruptionsübereinkommen unzulässig, wenn im ersuchenden Staat (hier: Algerien) ganz allgemein die Menschenrechte verletzt werden oder in einem konkreten Verfahren die Menschenrechte und Grundfreiheiten der Art 3 und 6 der EMRK verletzt werden (OGH in LES 2008, 48 und OGH in LES 2009, 325; zudem Michael Jehle in LJZ 1/2013, S 6f). Damit solle vermieden werden, dass ein Staat durch Gewährung von Rechtshilfe die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (Verweis auf CH-Bundesgericht in BGE 123 II 153 und BGE 115 Ib 87, zit. von Michael Jehle aaO).
Der ordre public gem. Art 2 RHG verbiete im Umkehrschluss die Gewährung von Rechtshilfe, wenn dadurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt würden. In Zusammenschau mit Art 19 und Art 51 Abs 1 Ziff 2 RHG sei das Normziel die Einhaltung international anerkannter Grundrechte und Verfahrensgarantien. Der ordre public spiele umso mehr eine Rolle, je verschiedener eine ausländische Rechtsordnung von der Liechtensteinischen ist (StGH in LES 1998, 6). Im vorliegenden Fall zeige sich zweifelsohne, dass die algerische Rechtsordnung jener Liechtensteins nicht ähnlich ist. Folglich spiele der ordre public bzw dessen Verletzung in casu (Algerien) umso mehr eine Rolle. Durch die Verlängerung der Vermögenssperre würden die genannten zwingenden Bestimmungen im RHG und im UNO-Antikorruptionsübereinkommen verletzt.
Der Staatsgerichtshof habe in den Entscheidungen StGH 2012/161 und StGH 2013/79 Leitlinien vorgegeben, nach welchen aufgrund der schlechten Menschenrechtslage im ersuchenden Staat (überdies Verstoss gegen Art 2 RHG-ordre public) die Rechtshilfe verweigert werden müsse und anhand welcher Unterlagen dies bescheinigt werden könne. In den genannten Beschwerdefällen habe Ägypten um Rechtshilfe, insbesondere um Übermittlung von Bank- und Geschäftsunterlagen von involvierten Gesellschaften ersucht. Diese Fälle seien mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar. In beiden Fällen handle es beim ersuchenden Staat um einen nordafrikanischen Staat, der im Zuge des arabischen Frühlings 2011 weltweit in den Schlagzeilen gewesen sei. In beiden Ländern herrschten bzw herrschen mit *** autokratische Regimeführer, deren Macht von der Armee gesichert wurde bzw werde, wobei rechtsstaatliche Grundsätze missachtet würden, die Justiz von der Politik gesteuert werde und somit nicht von unabhängigen Gerichten gesprochen werden könne. Grundfreiheiten und Menschenrechte würden missachtet bzw stark eingeschränkt. In beiden Staaten sei die generelle Lage als unsicher zu qualifizieren. In ihnen herrsche eine schlechte Menschenrechtslage, was sich in Bezug auf Ägypten aus den genannten StGH Entscheidungen ergebe. Daran habe sich im Wesentlichen bis heute nichts geändert. Die schlechte Menschenrechtslage in Bezug auf Algerien werde nachfolgend dargelegt.
Dem Rechtshilfeersuchen aus Algerien liege ein beim Strafgericht von *** Algerien ua. gegen A wegen des Verdachtes der Geldwäscherei anhängiges Strafverfahren zugrunde. Dem algerischen und luxemburgischen Staatsangehörigen A werde zur Last gelegt, im Zusammenhang mit dem Bau einer *** in Algerien Provisionen von der K erhalten zu haben. Diese Provisionen soll sich A durch Bestechung in Algerien verschafft haben. Diese Gelder seien in weiterer Folge in Gesellschaften, wie die Beschwerdeführerin eine sei, eingebracht worden, welche von A und dessen Ehefrau B wirtschaftlich kontrolliert würden. A befinde sich seit 2009 in Algerien in Untersuchungshaft.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente enthielten zunächst aktuelle Berichte von anerkannten internationalen Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) zur Menschenrechtslage in Algerien. Weiters würden Berichte von Qualitätszeitungen aufgeführt, die ebenfalls die schlechte Menschenrechtslage in Algerien, die fehlende Rechtsstaatlichkeit und insbesondere die weiterhin dort ausgeübte Folter zum Gegenstand hätten. Schliesslich enthielten die Unterlagen konkrete Inhalte in Bezug auf die gegen A in Algerien geführten Strafverfahren. Die Unterlagen würden belegen, dass diese Strafverfahren den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gemäss Art 6 EMRK und dem Folterverbot gemäss Art 3 EMRK widersprächen. Diesbezüglich könnten von den Anwälten des A in Algerien und Luxemburg eingereichte Strafanzeigen wegen Folter und menschunwürdigem Verhalten in der Haft in Algerien vorgelegt werden. Zudem seien Dokumente enthalten, welche im Fall des A die Involvierung des UNO-Menschenrechtsausschusses und des Aussenministers von Luxemburg belegen würden.
Nach der genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2012/161 und StGH 2013/79) seien auch Hinweise wie allgemeine Berichte zur Menschenrechtslage von Nicht-Regierungsorganisationen oder Berichte aus Qualitätszeitungen im Zusammenhang mit Verstössen gegen das RHG und das UNO-Antikorruptionsübereinkommen relevant. Zum einen zeigten sie ein klares und objektivierbares Bild der Menschenrechtslage in Algerien und zum anderen könne auf Zusagen in Rechtshilfeersuchen betreffend die angebliche Einhaltung der Menschenrechte in den Verfahren im ersuchenden Staat nicht vertraut werden (Verweis auf StGH 2013/79, Erw. 3.2. und Erw. 3.6.). Schliesslich sei zu beachten, dass der StGH ebenso wie das CH-Bundesgericht bei der Beurteilung von Justizsystemen von EMRK-Mitgliedstaaten anders als im Beschwerdefall (Algerien) zurückhaltend sei. Allein aufgrund der geografischen Ferne, eines anderen Kulturkreises und einer anderen Religion sei klar, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Justizsystemen bei Nicht-EMRK-Staaten wie Algerien wie auch bei der Beurteilung des ordre public nicht an eine Zurückhaltung wie bei EMRK-Staaten gebunden seien (Verweis auf StGH 2013/79, Erw.3.6).
Die vorgelegten Dokumente deckten sich inhaltlich. Ihnen komme gesamthaft ein beträchtliches Gewicht bei der Beurteilung der Menschenrechtslage in Algerien im Allgemeinen und in Bezug auf die Situation von A im Besonderen zu. Es bleibe kein Zweifel, dass in den gegen den Genannten in Algerien geführten Verfahren die Menschenrechte nicht eingehalten werden. Die Vorlage der Dokumente erfolge in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung des StGH, wo die Darlegung des wesentlichen Inhalts der Dokumente in der Beschwerde begrüsst worden sei. Die Urkunden würden in deutscher Sprache vorgelegt. Das ursprüngliche Dokument in französischer Sprache werde ebenfalls vorgelegt.
Unter "Berichte von anerkannten internationalen Menschenrechtsorganisationen" führt die Beschwerde Folgendes aus:
Im Länderbericht Algerien von Amnesty International (Stand Juni 2014)werde von erheblichen Menschenrechtsverletzungen gesprochen. Für den vorliegenden Fall hervorzuheben seien die Erzählungen über Folter und Misshandlungen durch den Militärgeheimdienst DRS. Dieser halte Personen fest in geheimer Haft ohne Kontakt zur Aussenwelt. Die Gefangenen würden sich in inoffiziellen Haftanstalten befinden. Der Militärgeheimdienst DRS wende oft Folter an den Gefangenen an. Diese hätten angegeben, man habe sie geschlagen, mit Elektroschocks gefoltert, an der Decke aufgehängt und gezwungen, grosse Mengen dreckigen Wassers, Urin oder Chemikalien zu schlucken. In der Regel würde diesen Foltervorwürfen nicht nachgegangen, was auch in der Vergangenheit stets ein grosses Problem gewesen sei. Öffentliche Proteste würden zumeist gewaltsam aufgelöst. Regierungskritische Medien, Vereinigungen und Aktivisten würden in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert. Mutmassliche Täter von Gewalt, Folter und des Verschwindenlassens von Personen würden nicht verfolgt. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie die Vereinigungsfreiheit seien stark eingeschränkt. Den Menschenrechtsverteidigern werde die Arbeit erheblich erschwert. Zudem würden geschlechtsspezifische Gewalt und Diskriminierung ausgeübt.
Auch in einem Bericht von Amnesty International vom 14.04.2014 in der Zeitung Le Matinwerde über die repräsiven und menschenrechtswidrigen Machtpraktiken der Regierung *** bzw seines Geheimdienstes DRS berichtet. Auch nach diesem Bericht seien die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit bedroht, das Demonstrationsrecht sei eingeschränkt und internationale Gruppierungen zur Verteidigung der Menschenrechte sowie Menschenrechtsexperten der UNO seien nicht willkommen. Unabhängige Gewerkschaften würden bekämpft. Das algerische Recht schütze weder Frauen vor geschlechtsspezifischer Gewalt noch Verdächtige vor der Folter. So hätten sich in den vergangenen Jahren die Berichte über Folter, Verschwindenlassen von Personen, aussergerichtliche Hinrichtungen und geheime Inhaftierungen wieder gehäuft. Menschenrechtsexperten der UNO und insbesondere UNO-Sonderberichterstatter über Folter dürften nicht nach Algerien einreisen. Sozioökonomische Protestbewegungen würden unterdrückt. Auch nach diesem Bericht von Amnesty International würde der Geheimdienst DRS Gefangene ohne Kontakt zur Aussenwelt festhalten. Es würde immer wieder auf Folter und andere Misshandlungsformen zurückgegriffen, da diese durch Lücken in den Gesetzen begünstigt würden. Diese Verstösse des Geheimdienstes DRS gegen Menschenrechte und geltendes Recht würde straffrei bleiben, was im Namen des Friedens und der nationalen Aussöhnung sogar gesetzlich verankert sei.
Der Länderbericht über Menschenrechtspraktiken 2013 des Aussenministeriums der USAspreche von fehlender Unabhängigkeit der Justiz, übermässiger Gewaltanwendung seitens der Polizei und schlechten Haftbedingungen. Es werde über zahlreiche Fälle von verschwundenen Personen berichtet, die über längere Zeit von Sicherheitskräften des DRS festgenommen und über mehrere Tage festgehalten würden, bevor ihre Familien darüber unterrichtet oder sie freigelassen werden würden. Weiters beinhalte dieser Bericht Erzählungen über Folter und missbräuchliche Behandlung zum Erhalt von Geständnissen. Es würden nicht anerkannte Haftanstalten betrieben, in denen die Gefangenen der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt seien, um an Geständnisse zu kommen. Die Haftbedingungen in den Gefängnissen würden die internationalen Standards im Allgemeinen nicht erfüllen. Wiederholt werde auf mögliche Folter seitens des DRS in unkontrollierten und nicht anerkannten Haftanstalten hingewiesen. Es gebe viele Berichte über willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen und über menschenunwürdige Behandlung in Polizeigewahrsam. Ein faires öffentliches Verfahren würde den Angeklagten verweigert. Ihre Rechte seien massiv eingeschränkt. Die Justiz sei weder unabhängig noch unparteiisch.
Ein vierter Bericht vom April 2013 stamme vom Kollektiv der Familien der Verschwundenen in Algerien (CFDA), einer Organisation für die Vertretung der Interessen von Familien von verschwundenen Personen in Algerien (www.algerie-disparus.org). Nach diesem Bericht seien Menschenrechtsorganisationen in Algerien nicht willkommen. Die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter äussere sich am deutlichsten über den obersten Richterrat und die Unterwerfung der Richter unter Druck und Anweisungen einflussreicher Personen. Der Rechtsprechung würde es stark an Qualität mangeln. So würde ein Verfahren, das Taten betrifft, die mit 20 Jahren Freiheitsstrafen geahndet werden, in zwei Stunden abgeschlossen. Ein faires Gerichtsverfahren und die Rechte der Angeklagten würden missachtet. Auch in diesem Bericht werde über willkürliche Inhaftierung und Folter in der Haft berichtet. Es werde von einem Fall der DRS berichtet, in welchem ein Mann willkürlich inhaftiert und während seiner Inhaftierung gefoltert worden sei. Er sei vom obersten Absatz einer Treppe hinuntergeworfen, gewaltsam entkleidet und dazu gezwungen worden, menschliche Exkremente zu essen. Bei seiner Freilassung habe er eine Klage eingereicht, die vom Staatsanwalt mit der Empfehlung abgelehnt worden sei, er solle doch alles einfach vergessen. Es werde von tausenden Personen berichtet, welche in den letzten Jahren verschwunden und willkürlich festgenommen worden seien. Die Angehörigen seien nicht über ihren Verbleib informiert worden.
Unter "Internationale Berichterstattung über die Menschenrechtssituation in Algerien und das Verfahren gegen A in Algerien" bringt die Beschwerde mit dem Verweis auf den Bericht Algerie-Fokus vom 30.03.2015Folgendes vor:
Die Menschenrechtssituation in Algerien im Allgemeinen und im Prozess gegen A im Besonderen sei zudem Gegenstand von Berichten in internationalen Medien. Im Bericht von Algerie-Fokus.com werde ***, ein renommierter Menschenrechtsanwalt und früherer Präsident der algerischen Liga für die Verteidigung der Menschenrechte, zitiert. Dieser berichte kritisch über die algerische Justiz und konkrete Gerichtsverfahren in Algerien, welche eher der Durchführung von Schauprozessen als der Aufklärung und der Gerechtigkeit dienten. Die in der Verfassung anerkannten Grundsätze der Unabhängigkeit der Gerichte würden ignoriert, vielmehr würde die Justiz von politischer Macht gesteuert. Die wirklich Schuldigen, hohe Politiker, würden verschont, stattdessen würden Stellvertreterprozesse geführt. Gegen persönliche Freiheiten und die Unschuldsvermutung würde verstossen, die Rechte der Angeklagten würden missachtet.
Im Zeitungsbericht vom El Watan vom 26.06.2014werde über den Rechtsanwalt und früheren Abgeordneten *** referiert, der seinerseits über menschenrechtsverletzende Praktiken in Algerien berichte. Unter dem Titel "die Folter wird noch immer praktiziert" werde über fehlende Kontrollmechanismen und fehlende Unabhängigkeit der algerischen Justiz berichtet. Auch die Kriminalpolizei handle ohne Kontrolle. Es seien viele Fälle von Folter registriert worden, welche der Kontrolle der Staatsanwaltschaft entgleiten würden. Auch das Verschwindenlassen von Personen für mehrere Jahre stelle eine Form der Folter dar.
In einem Bericht der Zeitung TSA vom 05.03.2014werde über die Menschenrechte in Algerien informiert. Dieser Bericht enthalte auch den Bericht der USA über die Menschenrechte 2013 in Algerien. Bei diesem Bericht der USA handle es sich um eine echte Anklage der algerischen Menschenrechtspolitik. Er unterstreiche die fehlende Vereinigungsfreiheit, die fehlende Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere den Missbrauch der Untersuchungshaft. In den Gefängnissen, deren Bedingungen angeprangert werden, seien mehrere Beispiele von willkürlichen Inhaftierungen, Vermisstenfällen, Folter und entwürdigenden Behandlungen festgestellt worden.
In einem weiteren Bericht der Zeitung El Watan vom 05.12.2013werde über einen Prozess zum Drogenschmuggel berichtet. Dabei sei besonders interessant, dass der Angeklagte - exemplarisch für viele Angeklagte - über schlechte Haftbedingungen und Folterungen durch den Geheimdienst DRS berichtet habe. De facto werde Algerien vom Militärdienst DRS regiert und kontrolliert. Darüber hinaus werde in einem Bericht vom Algeria-Watch.org vom 06.07.2008ein Interview zwischen Tagesschau.de und *** erwähnt. *** sei Friedensforscher und Publizist. Auch er spreche von einer schlechten Menschenrechtssituation in Algerien und davon, dass dieses Land noch weit von einem demokratischen Rechtsstaat entfernt sei.
Schliesslich seien auch dem Bericht der TSA vom 04.04.2014Erzählungen eines kanadischen Staatsbürgers und dessen Inhaftierung in Algerien zu entnehmen. Er sei vom Geheimdienst DRS inhaftiert und dreissig Stunden lang verhört und danach ins Gefängnis gesteckt worden. Der Prozess habe auf Arabisch im Militärgericht stattgefunden. Er sei ohne fairen Prozess zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt worden. Anschliessend sei der Angeklagte isoliert in den Militärgefängnissen gefangen gehalten worden und ihm sei jeder Kontakt zu seiner Familie verboten worden. Auch dies sei ein Beispiel für unfaire Verfahren in Algerien und für menschenunwürdige Behandlung in der Haft.
A stehe in Algerien seit "April 2015 wegen angeblicher Korruption vor Gericht". Nachdem er auch luxemburgischer Staatsbürger sei, berichte die Zeitung "Luxemburger Wort" vom 20.04.2015über den Prozess. Auch darin würden die dreiwöchige Entführung, Verhaftung und Folter erwähnt. Es werde ebenfalls aufgezeigt, wie der algerische Geheimdienst DRS in geheimen Haftanstalten mit Verdächtigen umgehe. Auch die Menschenrechtsorganisation Amnesty International werde zitiert. Schliesslich enthalte der Bericht eine realitätsnahe und offenbar typische Schilderung eines Prozesses in Algerien. Zunächst sei die Teilnahme des französischen und luxemburgischen Anwalts von A am Prozess fast verhindert worden. Zeugenaussagen zu Foltervorwürfen seien aus angeblichen Formmängeln nicht zugelassen worden, der algerische Richter habe über die Justiz von Luxemburg gespottet. Den Anwälten des A aus Frankreich und Luxemburg sei nahegelegt worden, Zeitungsartikel aus der luxemburgischen Presse nicht dem Gericht vorzulegen, sondern "in kleine Schnipsel zu zerreissen und verschwinden zu lassen, sonst könne sich die Ausreise der Anwälte erheblich verzögern".
Unter "Strafanzeigen wegen Folter sowie der Fall A vor dem UNO-Menschenrechtsausschuss" trägt die Beschwerde vor wie folgt:
Schliesslich sei noch auf die Anzeigen des A in Algerien und in Luxemburgsowie auf die Involvierung des UNO-Menschenrechtsausschusses und des luxemburgischen Aussenministers einzugehen.
Am 02.11.2011 habe der Rechtsanwalt des A beim Generalstaatsanwalt in Algerien Anzeige gegen Unbekannt erstattet wegen willkürlichem Polizeigewahrsam, unmenschlicher, gewaltsamer und erniedrigender Behandlung, Folter sowie Nötigung und Folter während des Polizeigewahrsams, jeweils zum Nachteil des A. Im April 2012 habe sich der Genannte zudem an den UNO-Menschenrechtsausschuss gewandt, ebenfalls wegen Folter, menschenunwürdiger Behandlung während des Polizeigewahrsams sowie Geständniserpressung. Am 20.10.2012 habe der Anwalt des A (algerischer und luxemburgischer Staatsangehöriger) auch in Luxemburg Klage wegen Folter eingereicht. Diesbezüglich sei der luxemburgische Aussenminister am 17.01.2014 über Verfahrensunregelmässigkeiten, schlechte Behandlung und Folter in Polizeigewahrsam informiert worden. Diese Dokumente zeigten, dass A in Haft in Algerien schrecklichste Dinge wiederfahren seien, welche Gegenstand von Verfahren in Algerien, Luxemburg und vor dem UNO-Menschenrechtsausschuss seien.
Die Strafanzeige gegen Unbekannt vom 02.11.2011 an den Generalstaatsanwalt von Algerienenthalte detaillierte Aufzeichnungen über die Verhaftung des A am 17.09.2009 in Algier. Er sei nach seiner Verhaftung am Flughafen 20 Tage in Insolationshaft festgehalten worden ohne seine Familie kontaktieren zu können. Die Anzeige berichte auch detailliert über schlimmste Folterungen durch Prügel, Ohrfeigen, Tritte und Fausthiebe. A sei körperlich und moralisch gefoltert und zutiefst erniedrigt worden. Er habe sich vor den Beamten der Geheimpolizei ausziehen müssen. Er habe Alpträume und Suizidgedanken gehabt. Er sei völlig nackt einvernommen und in demütigender und erniedrigender Stellung in der Nacht verhört worden. Es sei auf seinen Körper uriniert worden, täglich habe er Erniedrigungen erfahren müssen, er sei geschlagen und beschimpft worden. Es sei kaum verwunderlich, dass dieser gedemütigte, moralisch zerstörte und körperlich geschwächte Mann schliesslich ein Geständnis abgelegt habe, um den Verhören und den weiteren erniedrigenden Behandlungen zu entgehen.
Ähnliche Berichte seien auch der Mitteilung vom April 2012 an den UNO-Menschenrechtsausschuss, der Klage vom 12.10.2012 an den Staatsanwalt von Luxemburgund dem Schreiben vom 17.01.2014 an den luxemburgischen Aussenministerzu entnehmen. Diese Urkunden bestätigten die beschriebenen Geschehnisse, sodass an deren Richtigkeit keine Zweifel bleiben könnten.
Unter "Rechtsprechung des CH-Bundesgerichts bezüglich Verstoss gegen den ordre public" führt die Beschwerde Folgendes aus:
Das schweizerische Bundesgericht habe sich im Übrigen in einem vergleichbaren Fall, der einen politischen Prozess in Russland (***) zum Gegenstand gehabt habe, mit den Voraussetzungen dafür auseinandergesetzt, dass ein Rechtshilfeersuchen aufgrund eines Verstosses gegen den ordre public zu verwerfen ist (Verweis auf CH-Bundesgericht vom 13.08.2007 zu 1A.29/2007/col, Erw. 2.4): "Das Rechtshilfeersuchen ist zu verwerfen, wenn eine ernstzunehmende und objektive Gefahr einer verbotenen diskriminierenden Behandlung in der Tat wahrscheinlich gemacht worden ist [...]. In diesem Zusammenhang genügt es nicht zu behaupten, dass das im Ausland eröffnete Strafverfahren Teil einer Abrechnung ist, deren Ziel es ist, dem Beschwerdeführer aus der politischen Szene zu eliminieren [...]. Vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte dafür zu erbringen, dass dieser aus verdeckten Gründen strafrechtlich verfolgt wird, wie insbesondere im Zusammenhang mit seiner politischen Überzeugung stehen [...]."
Das Schweizerische Bundesgericht releviere abschliessend etwa einen Bericht von Amnesty International, welcher darlege, dass im Prozess gegen *** bei verschiedenen Gelegenheiten Billigkeitsnormen im Zusammenhang mit dem Fair Trial verletzt worden seien, die unmittelbar auf den vorliegenden Fall zu übertragen seien. So seien die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, der eingeschränkte Kontakt zwischen Angeklagtem und Anwalt, schlechte Haftbedingungen und Rückgriff auf Folter und Misshandlungen gerügt worden.
Wie schon ausführlich dargelegt, seien im Fall des A erwiesenermassen die Anforderungen an einen fair trial, die Rechtsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Gerichte und die tragenden Grundrechte, wie das Verbot der Folter, verletzt worden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass Russland - anders als Algerien - Vertragsstaat der EMRK ist, sodass im Grössenschluss davon auszugehen sei, dass im Fall von Algerien noch schneller von einem Verstoss gegen den ordre public ausgegangen werden müsse, zumal nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH in LES 1998,6) der primäre Massstab einer allfälligen Verletzung des ordre public immer ein Vergleich zwischen dem ausländischen Recht und der entsprechenden inländischen Regelung zu sein habe und bei der Beurteilung von Justizsystemen von EMRK-Mitgliedstaaten noch zurückhaltender vorgegangen werde als bei Nicht-EMRK-Staaten wie Algerien (Verweis auf StGH 2013/79).
Aufgrund dieser ausdrücklichen und schlicht schrecklichen Berichte bleibe kein Zweifel, dass in den Verfahren gegen A in Algerien die Menschenrechte aufs schwerste verletzt worden seien und sich allgemein die Menschenrechtslage in Algerien als äusserst schlecht erweise.
Unter Verweis auf die in StGH 2012/161 und StGH 2013/79 geforderten Voraussetzungen sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufzeigen habe können, dass die Menschenrechtslage in Algerien und insbesondere im Verfahren gegen A derart schlecht ist, dass der ordre public nach Art 2 RHG verletzt wäre, würde dem Rechtshilfeersuchen vom 12.03.2015 (ON 35) auf Verlängerung der Vermögenssperre Folge geleistet werden.
Zudem wäre Art 19 Ziff 1 iVm Art 15 Abs 1 RHG und Art 46 Abs 21 UNO-Antikorruptionsübereinkommen verletzt, wenn dem Rechtshilfeersuchen aus Algerien entsprochen würde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu StGH 2012/159, StGH 2013/79, LES 2009, 325 und LES 2008, 48 erlaube die Menschenrechtslage in Algerien in casu die Gewährung der Rechtshilfe an Algerien nicht. Diese sei für unzulässig zu erklären.
Unter "Verstösse gegen Art 46 Abs 15 des UNO-Antikorruptionsübereinkommens und Art 56 Abs 1 RHG bzw gegen Art 51 Abs 1 Ziff 1 RHG (mangelnde Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung im Rechtshilfeersuchen)" bringt die Beschwerde Folgendes vor:
Gemäss Art 46 Abs 15 des UNO-Antikorruptionsübereinkommens habe ein Rechtshilfeersuchen folgende Angaben zu enthalten: Bezeichnung der Behörde, von welcher das Ersuchen ausgeht; Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung und des Gerichtsverfahrens, auf die oder auf das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt; eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, ausser bei Ersuchen und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke; eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaates angewendet werden sollen; soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person und den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Massnahmen erbeten werden.
Auch gemäss Art 56 RHG dürfe Rechtshilfe nur geleistet werden, wenn dem Ersuchen der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung der ihm zugrundeliegenden strafbaren Handlung entnommen werden kann. Diesen Anforderungen werde das Rechtshilfeersuchen aus Algerien vom 12.03.2015 (ON 35) nicht gerecht. Auch wenn nach der in Liechtenstein vorherrschenden Praxis und Judikatur an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen seien (Verweis auf Michael Jehle in LJZ 1/2013, S 9 mwN), entspreche das Rechtshilfeersuchen nicht den Bestimmungen des UNO-Antikorruptionsübereinkommen bzw des RGH. Zunächst enthalte es keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung und insbesondere keinerlei Angaben, welche konkreten strafrechtlichen Handlungen den einzelnen Personen vorgeworfen werden. Jedenfalls fehlten klare Anhaltspunkte dazu, dass sich inkriminierte Vermögenswerte der angeführten Personen in Liechtenstein befinden. Auch eine gebotene Darlegung der rechtlichen Beurteilung der dem Ersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sei dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich A werde lediglich in einem Satz auf das Projekt *** in Algerien Bezug genommen.
Zudem seien im Rechtshilfeersuchen belegtermassen unrichtige Angaben enthalten, sodass auch nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz im Rechtshilferecht den Angaben im Ersuchen ON 35 nicht vertraut werden könne. In Bezug A werde in Seite 3 des Rechtshilfeersuchens angegeben, dass sich der Genannte seit 13.10.2013 in Untersuchungshaft befinde. Dem entgegen sei aktenkundig (Verweis auf ON 22, S 2 unten), dass er sich seit dem Jahre 2009 in Algerien in Haft befinde. Dies sei von Relevanz, da eine um vier Jahre jüngere Haft wesentlich Einfluss auf die Frage eines fairen Verfahrens und einer überlangen Verfahrensdauer habe. Zudem versuchten die algerischen Behörden offensichtlich, die illegale und zu lang dauernde Haft des A zu negieren. Dies bestärke die Beschwerdeführerin in ihrem Eindruck, dass auf Grundlage unwahrer Angaben im Rechtshilfeersuchen ON 35 in unzulässiger Weise die Verlängerung der Vermögenssperre erwirkt werden solle.
Die algerischen Strafbehörden könnten weder gegen A noch gegen B überzeugende Beweise für eine entsprechende Anklage vorlegen. Dass es dennoch zur Anklage gekommen sei, sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die algerischen Behörden einen politisch motivierten Prozess gegen A führen, in welchem tragende Rechtsgrundsätze wie die Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung der Grundrechte und insbesondere das Folterverbot missachtet würden.
Infolge der dargelegten objektiv schlechten Menschenrechtslage in Algerien, der bescheinigten Folter von A in der Haft in Algerien und des gegen das UNO-Antikorruptionsübereinkommen und das RHG verstossende Rechtshilfeersuchen ON 35 könne auf dessen Zusagen, nach denen angeblich die Menschenrechte in den Verfahren im ersuchenden Staat eingehalten werden würden, auch nach dem völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht mehr vertraut werden (Verweis auf StGH 2013/79, Erw. 3.2. und Erw. 3.6.).
4.3. "Verstoss gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit":
Vermögenssperren seien schwere Eingriffe in die Geheim- und Privatsphäre des Berechtigten sowie in sein Privateigentum dar. Diese Eingriffe seien insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Auch unter diesem Aspekt seien die dargelegten Beschwerdegründe relevant. Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre gemäss Art 32 LV und Art 8 EMRK und das Recht auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art 34 LV seien nicht verhältnismässig, wenn ihnen Verstösse gegen den ordre public in Liechtenstein und gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten in Algerien zugrunde liegen bzw die im Ersuchen in Rechtshilfehandlungen auf Basis eines ungesetzlichen Rechtshilfeersuchen erfolgen sollen.
Die Beschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufheben und die Leistung der Rechtsmittel für die demokratische Volksrepublik Algerien für unzulässig erklären, in eventu nach Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die Rechtshilfesache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Land- bzw Obergericht zurückzuverweisen und in jedem Fall dem Land Liechtenstein den Ersatz der Beschwerdekosten aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Beschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Dem Rechtsmittel kommt aus folgenden Erwägungen durch die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015 auf Zustimmung zu der mit Beschluss des Landgerichtes vom 26.03.2015 (ON 37) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung teilweise Erfolg zu:
Nach § 97 a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder des Verfalls nach § 20b StGB unter den in der genannten Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen insbesondere die unter Ziffer 1 bis 4 dieser Gesetzesstelle angeführten Anordnungen zu treffen.
Nach Abs 4 leg cit hat das Gericht die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Anordnung zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig. Somit ist bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO für die Verlängerung der Anordnung über zwei Jahre hinaus die Zustimmung des Obergerichtes nicht mehr erforderlich. In diesem Fall entscheidet darüber das Landgericht allein. In diesem Sinn lautet auch die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (Beschluss des OGH vom 07.09.2012 zu 12 RS.2004.154; Beschluss des OGH vom 01.09.2005, 01 KG.2004.13-198 = LES 2006,289).
Nach Art 9 Abs 1 Rechtshilfegesetz (RHG) ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Art 58 erster Satz RHG normiert, dass Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften für strafgerichtliche Verfahren zu leisten ist. Der dritte Satz dieser Bestimmung lautet wie folgt: Wird Rechtshilfe durch eine Anordnung nach § 97 a der StPO geleistet, so ist diese zu befristen; hievon ist die ersuchende ausländische Behörde auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
Zufolge der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art 9 RHG ("Anwendung der Strafprozessordnung") und des Art 58 RHG ("Anzuwendende Verfahrensvorschriften") ist im Rechtshilfeverfahren auch Art 97 Abs 4 StPO anzuwenden.
Nach dem - schon wiedergegebenen - Rechtsmittelvorbringen steht A im Strafverfahren des algerischen Gerichtes von ***/Algerien mit der Untersuchungsnummer 06/2012 "seit April 2015 wegen angeblicher Korruption vor Gericht" (Seite 10 in ON 43). Hiezu verweist die Beschwerde auf einen Bericht der Zeitung "Luxemburger Wort" vom 20.04.2015. Darin wird unter der Überschrift "Eklat bei A-Prozess" über die (offenbar vor dem erkennenden Gericht durchgeführte) Strafverhandlung gegen A berichtet. Somit ist nach diesem Prozessbericht davon auszugehen, dass gegen A im algerischen Strafverfahren Anklage erhoben worden ist. In diesem Sinn führt die Beschwerde (Seite 14 in ON 43) auch an, dass es gegen den Genannten zur Anklage gekommen sei.
Zur Frage des Umstandes, ob gegen den Genannten Anklage erhoben worden ist, ist zudem auf das Urteil des Gerichtes ***/Algerien vom 06.06.2012, Registernummer 00004/12, zu verweisen (ON 48 in dem gegen seine Ehefrau B wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB beim Fürstlichen Landgericht anhängigen Strafverfahren 13 UR.2012.76). Offen bleibt, ob dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen oder allenfalls im Rechtsmittelweg aufgehoben worden ist. Nach diesem Urteil wurde in dem gegen mehrere Angeklagte geführten Verfahren im Zusammenhang (auch) mit den dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Sachverhalten A wegen Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt (S 23 des Urteils in ON 48).
Nach den aus dem vorliegenden Akteninhalt zu erschliessenden Erkenntnissen zum Stand des/der in der demokratischen Volksrepublik Algerien gegen A geführten Strafverfahren dürfte dieser dort (zumindest) rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden sein. In diesem Fall ist für die Entscheidung über den Antrag der rechtshilfeersuchenden Behörde auf Verlängerung der Frist der vermögensrechtlichen Verfügung allein das Fürstliche Landgericht zuständig. Das Obergericht hatte nicht über die Zustimmung zu dieser Massnahme zu beschliessen. Es hat hingegen als Beschwerdegericht über die Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Verfügung zu entscheiden.
Demzufolge erweist sich nach den dem Obersten Gerichtshof zugänglichen Erkenntnissen zum Verfahrensstand der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2015 auf Zustimmung zur Fristverlängerung als nicht gesetzmässig. Somit war diese Entscheidung, wie auch von der Beschwerdeführerin (wenngleich aus anderen Gründen) angestrebt, aufzuheben. Nach dem dargestellten Stand des gegen A in Algerien anhängigen Strafverfahrens kommt die Entscheidung über die Beschwerde der C Ltd. ***, ***, (ON 43), gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verlängerung der Vermögenssperre dem Fürstlichen Obergericht zu.
Zufolge der kassatorischen Entscheidung zum Beschluss des Fürstlichen Obergerichts auf Zustimmung gem § 97a Abs 4 StPO und die Zuständigkeit des Obergerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verlängerung der Vermögenssperre haben Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zum Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.