13 RS. 2015.327
OGH. 2016.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Auslieferungssache
BESC 1 Der Revisionsbeschwerde wird keine Folge gegeben.
Der Rechtsmittelwerber hat die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
In der im Spruch genannten Auslieferungssache verhängte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.11.2015 über ----------, wohnhaft in ---, aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 1 und Abs 7 StPO iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ die vorläufige Auslieferungshaft(ON 13).
Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Der Auszuliefernde wird verdächtigt, am 04.11.2015 mit dem Personenwagen der Marke --- mit den amtlichen Kontrollschildern ---------- um 2:29 Uhr aus Liechtenstein ausgereist zu sein, sich nach ---------- zum Wohnort seiner schwangeren Ex-Freundin ---------- begeben, dort die Türe gewaltsam geöffnet und die in ihrem Bett schlafende ------------ bis zum Eintritt des Todes gewürgt zu haben. Im Anschluss daran übergoss er die Leiche mutmasslich mit einer brennbaren Flüssigkeit und zündete diese an. Sodann fuhr er - so zumindest der derzeitige Verdacht - über den Grenzübergang Schellenberg - Nofels/Fresch, den er um 5.03 Uhr passierte, wieder zurück an seinen Wohnort.
Neben dem sozialen Naheverhältnis (schwangere Ex-Freundin) und den nachgewiesenen Zeiten, an denen das vom Auszuliefernden benutzte Fahrzeug den erwähnten Grenzübergang passierte, ist auch die Tatsache verdachtsbegründend, dass in der Garage des Auszuliefernden ein Handy des Typs "Samsung Galaxy S4" sichergestellt wurde, dessen IMEI-Nummer mit einer Verpackung übereinstimmt, die am Tatort gefunden worden ist. Das Mobiltelefon gehörte ursprünglich ----------.
Mit E-Mail vom 04.11.2015, 15:26 Uhr, (ON 2, AS 7) teilte Staatsanwalt ---------- von der Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Fürstlichen Landgericht mit, dass bei der Staatsanwaltschaft Feldkirch ein Ermittlungsverfahren gegen den aus --- stammenden Beschuldigten ----------, geb. am ----------, wegen Verdachtes des Mordes an ----------, behänge. Die Tat hätte in der Nacht zum 4.11.2015 in Frastanz vorgefallen sein dürfen. Die im sechsten Monat schwangere ----------, sei nach dem Ergebnis der Obduktion erwürgt und anschliessend angezündet worden. Die StA Feldkirch habe eine Festnahmeanordnung gegenüber ---------- sowie eine Anordnung auf Durchsuchung seiner Wohnräumlichkeiten in----------,, einschliesslich des von ihm verwendeten PKW erlassen.
Das Landesgericht Feldkirch habe diese Zwangsmassnahmen bereits fernmündlich bewilligt. Die schriftlichen Unterlagen würden dem Landgericht Vaduz mit einem Ersuchen um Auslieferung des Beschuldigten ---------- nachgereicht werden, sobald sie verfasst seien.
Es werde vorab ersucht, den Beschuldigten ---------- festzunehmen und die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten vorzunehmen. Es gehe primär darum, Tatortspuren (Kleidungsstücke mit Brandgeruch oder Brandspuren, Brandbeschleuniger usw) zu sichern.
Aufgrund dieses Ersuchens und der Ankündigung, ein Auslieferungsersuchen zu stellen, erteilte das Fürstliche Landgericht der Landespolizei den Auftrag, diese Rechtshilfehandlungen vorzunehmen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft stellte nach Mitteilung über die Festnahme des Auszuliefernden den Antrag auf Verhängung der Auslieferungshaft über ----------, geb. am----------,, wegen Verdachtes des Mordes an ----------, gem. Art 29 Abs 1 ff RHG und § 131 Abs 7 StPO (ON 2, AS 5).
Die Verhaftung des Auszuliefernden durch die Liechtensteinische Landespolizei erfolgte am 04.11.2015 um 15:52 Uhr in ---. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Landespolizei vom 04.11.2015, 17:22 bzw. 17:50 Uhr, machte der Auszuliefernde im Beisein seines Verteidiger --- zum Tatvorwurf keine Angaben (ON 6, AS 27).
Am 05.11.2015 erfolgte die Hafteinvernahme durch den zuständigen Untersuchungs- bzw. Rechtshilferichter, an der auch der Verteidiger zugegen war. Nach dieser Einvernahme wurde dem Auszuliefernden die beschlussgegenständliche Verhängung der Auslieferungshaft eröffnet (ON 10).
Dazu erwägt das Fürstliche Landgericht:
Der Tatverdacht des Mordes nach § 75 des österreichischen StGB gegen ---------- ergibt sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt, der insbesondere auf den sich im Akt befindlichen Berichten der Landespolizei basiert (ON 6 bis 8). Dem Anlassbericht der Landespolizei vom 04.11.2015 ist ein Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg angefügt, aus dem hervorgeht, dass der Leichenfund und die durchgeführte Obduktion ergeben haben, dass ---------- nicht durch das Feuer starb, sondern erdrosselt worden ist. Der Personenwagen mit den amtlichen Kontrollschildern ----------, ist auf die Mutter des Auszuliefernden zugelassen und wird von diesem benutzt. Dass der Wagen zu den erwähnten Zeiten die Grenze passierte, ist ebenfalls gesichert. Der Fund des Mobiltelefons der Verstorbenen am Wohnort des Auszuliefernden ist als ein weiteres Indiz zu werten. Der Auszuliefernde hat zum Vorwurf bislang keine Angaben gemacht bzw. in der Hafteinvernahme vom 5.11.2015 lediglich angegeben, dass er sich in der Nacht auf den 4.11. zuhause in --- aufgehalten habe.
Der Auszuliefernde wird somit des Mordes an ---------- nach § 75 des österreichischen Strafgesetzbuches verdächtigt. Dieses Verbrechen ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 10 Jahren bis zu 20 Jahren oder gar einem lebenslangen Freiheitsentzug strafbewehrt. Dies begründet nicht nur den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO, sondern auch die Anwendung von § 131 Abs 7 StPO, der besagt, dass, wenn es sich [beim Tatverdacht] um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, die Untersuchungshaft verhängt werden muss, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller in § 131 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe sei auszuschliessen. Aufgrund der Strafhöhe ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Auszuliefernden um einen Staatsangehörigen der --- handelt, der erst seit 18.03.2006 über eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein verfügt, gegeben. Der Auszuliefernde hat wohl seine gesamte Kindheit und Jugend in der --- verbracht. Es wäre für ihn ein Leichtes, in sein Heimatland zu fliehen und dort sein Fortkommen zu finden. In Liechtenstein hingegen verfügt er über keine Arbeit und lebt derzeit von einem Arbeitslosengeld in Höhe von 2'300.- CHF monatlich.
Aufgrund der Strafdrohung von § 75 öStGB von mind. 10 Jahren und dem dargelegten Haftgrund der Fluchtgefahr war daher spruchgemäss die vorläufige Auslieferungshaft zu verhängen, ohne dass noch auf das Vorliegen der Entlassung aus der Haft gegen gelindere Mittel näher einzugehen war (§ 131 Abs 7 StPO).
Die Voraussetzungen nach Art 11 Abs 1 RHG sind ebenfalls gegeben. Der obige Sachverhalt, welcher nach dem liechtensteinischen Recht ebenfalls einen Mord nach § 75 StGB darstellt, ist sowohl nach dem österreichischem Recht als auch nach der liechtensteinischen Rechtslage mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, nämlich jeweils mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder gar mit lebenslanger Freiheitsstrafe.
Nach Art 29 RHG darf die Auslieferung nur dann verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe.
Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird der auszuliefernden Person eine auslieferungsfähige Straftat vorgeworfen. Erhebliche Bedenken nach Art 31 Abs 1 RHG bestehen nicht, zumal auch der Auszuliefernde selbst nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen Tat durch parate Bescheinigungsmittel zu entkräften. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Auszuliefernden in Österreich eine mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe (§ 75 öStGB) droht, er keine Angaben macht, die den gegenständlichen Tatverdacht entkräften bzw. zu erschüttern vermögen, und er in Liechtenstein zwar seinen Wohnsitz hat, aber nicht die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt und erst vor neun Jahren in Liechtenstein Wohnsitz nahm, ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und Abs 7 StPO gegeben.
In Anbetracht der Schwere und der Intensität des Tatverdachts ist auch die Verhältnismässigkeit der Haft gegeben.
Da dem Fürstlichen Landgericht ein entsprechender Antrag der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde, der Staatsanwaltschaft Feldkirch, auf Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft vorliegt und auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft diesem Begehren beigetreten ist, , ist eine vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art 16 EAÜ zulässig, zumal davon auszugehen ist, dass die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch zugesagte Übermittlung eines formellen Auslieferungsersuchens in Kürze eintreffen wird."
Der Beschwerde des ---------- gegen diesen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht am 04.12.2015 keine Folge. Gleichzeitig sprach das Obergericht aus, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Auslieferungshaft bis längstens 05.02.2016 fortzudauern habe (ON 54).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht nach der Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidung ua Folgendes aus:
"3. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
...
3.3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die ersuchende Behörde führe als belastendes Indiz eine Fotoaufnahme der am Grenzübergang Schellenberg befindlichen Überwachungskamera an, dieses Foto befinde sich aber gar nicht im Akt. Dieser Umstand mache es dem Beschwerdeführer unmöglich, die Angabe der ersuchenden Behörde, auf welche diese schliesslich den angeblichen Tatverdacht zu einem Grossteil stütze, zu verifizieren. Die ersuchende Behörde spreche selbst von einem nur vermuteten Tathergang (ON 6, Anlassbericht LPD, S. 2). Ein solcher sei nicht geeignet, einen für die Auslieferungshaft gemäss § 131 Abs 1 StPO geforderten dringenden Tatverdacht zu erstellen. Im Zweifel wäre der dringende Tatverdacht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu verneinen gewesen.
...
3.3.3 Art. 29 RHG sieht im Gegensatz zu Art. 16 EAÜ keine spezielle Regelung für die vorläufige Auslieferungshaft vor. In dringenden Fällen - also wenn noch kein förmliches Auslieferungsersuchen vorliegt - genügt eine auf die Festnahme zwecks Auslieferung gerichtete Fahndung (vgl. ON 1, ON 2, ON 6). Solche ausländischen Fahndungsersuchen zur Festnahme zwecks Auslieferung sind als Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft anzusehen (Art. 16 EAÜ; Art. 27 RHG, Göth-Flemmich, WK-ARHG2, § 27 Rz 2 u. § 29 Rz 2). Die hier vorliegenden Ersuchen (ON 1, ON 2, ON 6) genügen den formellen und inhaltlichen Anforderungen gemäss Art. 16 Abs. 2 EAÜ ohne weiteres.
Zur Verhängung der Auslieferungshaft ist kein dringender Tatverdacht (§ 131 Abs. 1 StPO) erforderlich, sondern (bloss) ein "hinreichender" Tatverdacht (Art. 29 Abs. 1 RHG; 12 s 151/07f öOGH). Im Vergleich zur Untersuchungshaft genügt bei der Auslieferungshaft also eine geringere Verdachtsintensität, sodass bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft in einem Inlandsverfahren nicht anzustellen ist (RIS-Justiz RS0087119; Göth-Flemmich WK StGB2 ARHG § 29 Rz 4).
Der für das Auslieferungsverfahren (und für die Verhängung der Auslieferungshaft) hinreichende Tatverdacht wird - wie im vorliegenden Verfahren - bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft hat das (Beschwerde-)Gericht im Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern in den Auslieferungsunterlagen enthaltene Sachverhaltsschilderungen dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (OGH 21.08.2015, 14 RS 2014.341; 13 Os 15/12 y).
Aus den in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsschilderungen ergibt sich schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung. Hier ist insbesondere auf den Anlass-Bericht des Landeskriminalamts Bregenz vom 04.11.2015 zu verweisen (in ON 6), aus welchem sich schlüssig ein hinreichender Verdacht ergibt, dass ---------- insb. die der Auslieferung unterliegende Straftat des Mordes begangen hat. Ein hinreichender Verdacht ergibt sich auch aus dem 2. Anlass-Bericht des Landeskriminalamts Bregenz vom 10.11.2015 (in ON 38).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, wonach die ersuchende Behörde als belastendes Indiz eine Fotoaufnahme der am Grenzübergang Schellenberg befindlichen Überwachungskamera anführe, diese sich aber nicht im Akt befinde. Richtig ist, dass in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 04.11.2015 (Kopien in ON 20 und ON 29, Original in ON 50) sich die Formulierung findet, dass auf den Fotos der Überwachungskamera des Grenzüberganges Schellenberg "erkennbar ist, dass der Beschuldigte am 04.11.2015 um 02.20 Uhr aus Liechtenstein aus- und um 05.03 Uhr wieder einreiste". Die Formulierung lautet also nicht dahingehend, dass auf diesen Fotos der Beschuldigte erkennbar ist, sondern dass darauf erkennbar ist, dass er zu den angegebenen Zeiten ausgereist bzw. wieder eingereist ist. Erkennbar bzw. ablesbar ist auf den Fotos das Nummernschild ----------, (z.B. ON 38, insbesondere Beilage 03). Dass dieses Fahrzeug der Mutter des Auszuliefernden gehört, diese (derzeit und) in der fraglichen Zeit landesabwesend war und das Auto ausschliesslich vom Auszuliefernden benutzt wird, ergibt sich aus den Einvernahmen der Schwestern des Auszuliefernden in ON 16.
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es treffe nicht zu, dass es für ihn ein leichtes wäre, in sein Heimatland, ---, zu fliehen. Nicht richtig sei auch die Begründung des Erstgerichtes, dass es auf das Vorliegen bzw. die Möglichkeit der Anwendung der gelinderen Mittel nicht näher einzugehen habe.
Angesichts des Umstandes, dass er über keinen Reisepass verfüge, sei es für ihn alles andere als ein leichtes, in die --- zu fliehen. In der Haftverhandlung habe er ausdrücklich erklärt, dass er mit der Abnahme des Reisepasses durch das Gericht bzw. die Landespolizei einverstanden sei. Er habe sich auch ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass ihm für den Fall der Enthaftung die Pflicht auferlegt werde, sich regelmässig bei der Landespolizei zu melden und dass er sich auch der Weisung des Gerichtes, seinen Wohnsitz in --- beizubehalten, beugen werde. Diese Massnahmen in ihrer Gesamtheit bzw. Kombination seien jedenfalls dazu geeignet, eine von der ersuchenden Behörde und vom Erstgericht unterstellte Fluchtgefahr zu bannen. Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein internationaler Haftbefehl und mit Sicherheit auch ein entsprechender Eintrag im SIS-System, welche ein Reisen für ihn unmöglich machen würden. Auch ein Verstoss gegen die Meldepflicht würde unmittelbar eine internationale Fahndung nach ihm auslösen.
Das Erstgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter und seine drei Schwestern hier in Liechtenstein lebten. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr bereits seit nahezu 10 Jahren in Liechtenstein und habe hier seine stärksten persönlichen und familiären Bindungen. Diese Umstände würden Liechtenstein zu seinem Lebensmittelpunkt machen.
Das Erstgericht habe in seiner Entscheidung auch übersehen, dass die Anwendung gelinderer Mittel auch bei einer bedingt-obligatorischen Haft möglich und zulässig sei und dass auch bei einem Delikt wie dem gegenständlichen zu prüfen sei, ob der angezogene Haftgrund der Fluchtgefahr durch eine Kombination von mehreren gelinderen Mitteln ausgeschlossen werden könne (Hinweis auf Fabrizy, Kommentar öStPO § 173 Rz 19). Die vom Beschwerdeführer angeführte Kombination der gelinderen Mittel sei geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen.
3.4.2 Dem entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass durch § 131 Abs 7 StPO bezüglich der bedingt-obligatorischen Untersuchungshaft bei schwersten Verbrechen die Möglichkeit der Haft durch den Gesetzgeber auch dann eröffnet werde, wenn das Vorliegen von speziellen Haftgründen zwar nicht nachgewiesen, aber sehr wohl gemutmasst werden könne. Die Untersuchungshaft dürfe nur dann nicht verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sei, der Beschuldigte werde nicht flüchten oder sich verborgen halten, keine Verdunkelungshandlungen setzen und die Tat weder wiederholen noch ausführen (Hinweis auf österreichische Rechtsprechung). Zwar könne nach der jüngsten österreichischen Rechtsprechung die Untersuchungshaft im Sinne des § 131 Abs. 7 StPO durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden (Hinweis auf öOGH 15 OS 74/07), die Anwendung gelinderer Mittel könne die Haft aber nur dann substituieren, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung die evidente Fluchtgefahr effektiv hintanhalten könne. Das sei im gegenständlichen Fall zu verneinen.
3.4.3 Die hier vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind u.a. unter § 75 StGB subsumierbar und damit in Liechtenstein mit einer mindestens zehnjährigen Freiheitsstrafe bedroht (§ 75 StGB). Handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, so muss die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte nicht flüchten oder sich verborgen halten wird, keine Verdunkelungshandlungen setzten und die Tat weder wiederholen noch ausführen wird (§ 131 Abs. 7 iVm Abs. 2 StPO; öOGH 15 OS 22/00). Dabei ist unter Anwendung eines strengen Massstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe (Persönlichkeit des Beschuldigten, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände) mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen der Haftgründe ausschliessen. Umstände, die einen Haftgrund lediglich nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschliessen vermögen. Auch die Untersuchungshaft im Sinne von § 131 Abs. 7 StPO, die sogenannte bedingt-obligatorische Untersuchungshaft, kann durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden (öOGH 15 OS 74/07), dies aber nur dann, wenn sie bei realitätsbezogener Betrachtung die evidente Fluchtgefahr effektiv hintanhalten kann.
Unter Anwendung eines strengen Massstabs liegen im gegenständlichen Fall zweifellos keine besonderen Gründe vor, die mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr ausschliessen.
Der Auszuliefernde wohnt seit noch nicht ganz zehn Jahren (März 2006) in Liechtenstein. Er ist Bürger der ---, wo er auch aufgewachsen ist und bis zu seiner Übersiedlung nach Liechtenstein gelebt hat. Er ist arbeitslos und lebt von Arbeitslosengeld, hat kein weiteres Einkommen, Schulden in Höhe von ca. CHF 23'000 und ist ohne Berufsausbildung (Einvernahme in ON 6). Bei realitätsbezogener Betrachtung kann unter diesen Umständen eine effektive Fluchtgefahr nicht hintan gehalten werden. Es ist nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Fluchtgefahr auszuschliessen. Dass die Schwestern und die Mutter des Auszuliefernden in Liechtenstein leben, ändert daran nichts. Zudem bestehen auch offensichtlich noch Kontakte in die ---, wo sich die Mutter derzeit auch für ca. drei Monate aufhält. Schliesslich ist hier auch auf die im 2. Anlass-Bericht des Landeskriminalamts Bregenz vom 10.11.2015 (in ON 38) erwähnte Aussage von --- hinzuweisen, wonach der Auszuliefernde ca. im Mai 2015 gesagt hat, dass ----------, (mit der Schwangerschaft) seine Pläne "versaut" habe, da er ja zurück in die --- wolle.
Seiner Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen (§ 238 Abs 3 iVm § 240 Abs 1 Ziff 1a StPO)"
Gegen den seinem Verteidiger am 09.12.2015 zugestellten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revisionsbeschwerde des ---------- vom 23.12.2015 (ON 66).
Der Rechtsmittelwerber führt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Folgendes aus:
1.1 Das Fürstliche Obergericht bestätige, dass sich in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 04.11.2015 die Formulierung finde, dass auf den Fotos der Grenzüberwachungskamera Schellenberg "erkennbar ist, dass der Beschuldigte am 04.11.2015 um 02.20 Uhr aus Liechtenstein aus- und um 05.03 Uhr wieder einreiste".
1.2 Allerdings beurteile das Obergericht diese Formulierung nicht richtig, wenn es sage, dass sie nicht dahingehend laute, dass auf den Fotos der Beschuldigte erkennbar sei, sondern dass darauf erkennbar sei, dass er zu den angegebenen Zeiten den Grenzübergang passiert habe. Ohne auf dieser Formulierung herumreiten zu wollen, erlaube sich jedoch die Verteidigung nochmals den Einwand, dass dies einfach nicht richtig sei. Entweder sei eine Person - wie gegenständlich der Beschwerdeführer - auf einem Foto erkennbar oder nicht.
1.3 Auch der Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes, dass das Auto nach Aussage seiner Schwestern (bei Landesabwesenheit der Mutter) ausschliesslich vom Beschwerdeführer benützt werde, sei nicht behilflich. Eine unerlaubte Benützung des Fahrzeuges oder eine Benützung ohne Einholung der Zustimmung des Beschwerdeführers könne doch jederzeit durch Personen stattfinden, welche den Verwahrungsort des Fahrzeugschlüssels kennen. Des Weiteren seien die Aussagen der Schwestern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anordnung der Österreichischen Staatsanwaltschaft noch nicht vorgelegen.
1.4 Es sei jedenfalls eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den in Rede stehenden Fotos der Grenzüberwachungskamera nicht erkennbar sei, darauf sei überhaupt keine Person erkennbar. Deshalb sei die Österreichische Staatsanwaltschaft nicht berechtigt gewesen, den von ihr gewählten Ausdruck bzw die Formulierung ("erkennbar") zu verwenden.
Unter 2. "Zur Fluchtgefahr unter Anwendung gelinderer Mittel" bringt das Rechtsmittel Folgendes vor:
2.1 Das Obergericht führe richtig aus, dass auch die sogenannte bedingt-obligatorische Untersuchungshaft (§ 131 Abs 7 StPO) durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden könne, wenn diese die Fluchtgefahr effektiv hintanhalten vermögen.
2.2 In der Haftbeschwerde vom 13.11.2015 seien die gelinderen Mittel einzeln dargelegt worden, welche in ihrer Kombination geeignet wären, die vorliegend angesichts der in Betracht kommenden Strafdrohung grundsätzlich nicht zu Unrecht angenommene Fluchtgefahr hintanzuhalten. Auf dieses Thema sei jedoch das Fürstliche Obergericht nicht eingegangen. Dies sei unkonsequent und mache den angefochtenen Beschluss letztlich ungesetzlich.
Einerseits werde vom Obergericht von der Möglichkeit gesprochen, dass auch die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft (wie vorliegend) durch die Anwendung gelinderer Mittel abgewendet werden könne, wenn die Anwendung diese Mittel die Fluchtgefahr effektiv hintanzuhalten vermögen. Andererseits gehe das Obergericht auf die in der Beschwerde vorgeschlagenen gelinderen Mittel nicht ein. Das Obergericht hätte jedoch darlegen müssen, weshalb die in im Rechtsmittel erwähnten gelinderen Mittel in ihrer Kombination nicht geeignet seien, die Fluchtgefahr hintanzuhalten.
2.3 Der Beschwerdeführer habe in der Haftbeschwerde nachvollziehbar dargelegt, dass die vorgeschlagenen gelinderen Mittel in ihrer Kombination geeignet seien, die von der ersuchenden österreichischen Behörde und vom Erstgericht bejahte Fluchtgefahr zu bannen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer ein internationaler Haftbefehl und ein entsprechender Eintrag im international zur Anwendung kommenden SIS-System vorliegen und dass deshalb ein Reisen für ihn unmöglich sei, abgesehen davon, dass er seine Reisepapiere beim Fürstlichen Landgericht bzw. bei der Landespolizei zu deponieren hätte. Es sei weiters vorgetragen worden, dass ein Verstoss gegen die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Liechtensteinischen Landespolizei zu melden, eine internationale Fahndung zur Folge hätte.
2.4 Das Obergericht sei einzig auf den Aspekt des Mittelpunktes der Lebensinteressen und der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers eingegangen, habe jedoch dabei diese Umstände unrichtig gewertet bzw übersehen, dass sie bei der Beurteilung der Effektivität der gelinderen Mittel in ihrer Kombination zur Hintanhaltung der Fluchtgefahr nicht im Vordergrund stünden. Es sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb die derzeitige Arbeits- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers und seine Berufsausbildung in einem Zusammenhang mit der Fluchtgefahr stehen sollen. Das Obergericht habe übersehen, dass vorderhand nicht diese Umstände in die Beurteilungsmöglichkeit der Hintanhaltung der Fluchtgefahr einzubeziehen seien, sondern die gelinderen Mittel selbst bzw deren Effektivität, so insbesondere die Konsequenzen der Nichtbefolgung der vom Gericht angeordneten Massnahmen.
Das Fürstliche Obergericht übersehe weiters, dass die von ihm selbst unterstellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr mindere bzw sogar gänzlich ausschliesse, weil für die Flucht und für ein der Strafverfolgung sich entziehendes Leben im Untergrund finanzielle Mittel erforderlich seien (Verweis auf öOGH RS0113413). Über solche Mittel verfüge der Beschwerdeführer nachweislich nicht.
2.5 Das Fürstliche Obergericht habe abschliessend unzulässig eine Aussage aus dem österreichischen Strafakt herangezogen, wonach der Beschwerdeführer im Mai 2015 gesagt habe, dass er ja in die --- zurück wolle.
Eine Rückkehr in die --- sei vom Beschwerdeführer jedoch gar nicht angedacht worden. Er habe sogar die sonst zum Jahreswechsel übliche Reise in die --- abgesagt, da er sich zu einem Deutschkurs bei der Arbeiterkammer Feldkirch angemeldet und hiefür schon einen Einstufungstest absolviert habe. Des Weiteren habe er sich während des gesamten Jahres 2015 bei in- und ausländischen Arbeitgebern beworben. Eine Dokumentation dieser intensiven Bemühungen liege dem Arbeitsmarktservice vor. Auch seiner in Liechtenstein lebenden Familie sei ein Rückkehrwunsch des Beschwerdeführers in die --- unbekannt (hiezu Verweis auf vorgelegte Urkunden sowie auf die Schwester des Beschwerdeführers----------,, die jederzeit stellig gemacht werden könne).
Der Beschwerdeführer habe auch der Ausfolgung der im Zuge der Hausdurchsuchung bei ihm beschlagnahmten Gegenstände an die österreichische Strafverfolgungsbehörde zugestimmt. Auch dies belege, dass er nicht versuche, sich der (ausländischen) Strafverfolgung zu entziehen. Er werde auch der mittlerweile mit dem Beschlagnahmebeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.12.2015 angeordneten Rufdatenermittlung nicht entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor bereit und habe dies auch gegenüber seinem Verteidiger ausdrücklich erklärt, sich sämtlichen vom liechtensteinischen Strafgericht angeordneten gelinderen Mitteln vorbehaltlos zu beugen.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung des Rechtsmittels den angefochtenen Beschluss als ungesetzlich aufheben bzw dahin abändern, dass der Beschwerdeführer enthaftet und auf freien Fuss gesetzt wird, dies unter Anwendung (Kombination) der gelinderen Mittel der Gelöbnisse nach § 138 Abs 5 Z 1 und 2 StPO, der Abnahme sämtlicher Reisepapiere (ua Reisepass), der Weisungen, sich regelmässig bei der Liechtensteinischen Landespolizei zu melden, in --- wohnhaft zu bleiben und jeden Wechsel des Aufenthaltsortes in Liechtenstein dem Landgericht bzw. der Landespolizei anzuzeigen, sowie unter Anwendung der weiteren vom Fürstlichen Obergericht für zweckmässig erachteten gelinderen Mittel; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Auslieferungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverwiesen sowie dem Land Liechtenstein der Ersatz der Verfahrenskosten aufgetragen werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 04.01.2016, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben und brachte hiezu Folgendes vor:
Insoweit der Beschwerdeführer die Formulierung in der Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch, wonach erkennbar sei, dass der Beschuldigte in unmittelbarem zeitlichen Konnex zur untersuchten Straftat aus Liechtenstein aus - bzw. nach Liechtenstein eingereist sei, bemängle und damit neuerdings zu argumentieren versuche, dass keine hinreichenden Gründe für die Annahme einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung vorlägen, sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des um Auslieferung ersuchten Staates sei, eigene Sachverhaltsannahmen zu treffen oder den hinreichenden Tatverdacht eigenständig zu überprüfen. Nach dem formellen Prüfungsprinzip sei der Tatverdacht grundsätzlich nicht zu prüfen und der Beurteilung der Schuldfrage durch das ausländische Gericht nicht vorzugreifen und damit das Auslieferungsverfahren zu verzögern. Vielmehr sei im zwischenstaatlichen Verkehr der mitgeteilte Tatverdacht schlichtweg zu vermuten. Eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachtes für den ersuchten Staat bestehe nur dann, wenn der von der Rechtshilfe Betroffene durch substanzielles Vorbringen erhebliche Bedenken an der Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates aufzeigen kann. Konkret bedeute dies, dass die Annahmen im Auslieferungsersuchen nicht auf ihre Richtigkeit, sondern auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen seien.
Hinreichend sei der Tatverdacht dann, wenn sich aus dem Auslieferungsersuchen schlüssig ergibt, dass alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Auslieferungsdeliktes erfüllt sind. Da die um Auslieferung ersuchende Behörde nicht verhalten sei, die für den Tatverdacht sprechenden Beweise auszuführen bzw. vorzulegen (Verweis auf Göth-Flemmich in Höpfel/Ratz, WK2 ARHG § 33 Rz 3), sei es grundsätzlich ausreichend, wenn - bei gleichzeitiger Erfüllung der formalen Voraussetzungen - im Ersuchen die vorgeworfene Tat hinreichend individualisiert und konkretisiert wird. Sohin wäre es im Hinblick auf das formelle Prüfungsprinzip sogar genügend gewesen, wenn im Auslieferungsersuchen ohne Anführung von Beweisen (wie z.B. der Fotos) schlichtweg behauptet worden wäre, der Beschwerdeführer habe ----------, am 04.11.2015 in Frastanz erwürgt. Erst dann, wenn der Beschwerdeführer Entlastungsbeweise vorlegt, welche die Unmöglichkeit der Tatbegehung nahelegen könnten, wäre das Auslieferungsgericht zur eigenständigen Prüfung verhalten. Die blosse Leugnung der Tat genüge nicht, zumal im Auslieferungsverfahren auch nicht der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden sei. Insoweit löse die blosse Bemängelung einzelner Beweise, ja nicht einmal das Anführen von Beweismitteln, die der Annahme des Tatverdachts entgegenstünden (Verweis auf 13 OS 16/09 s) keine Prüfungspflicht aus. Nichts anderes besage auch Art. 31 Abs 1 RHG, wonach der hinreichende Verdacht nur dann zu prüfen sei, wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Liegen solche Beweise nicht vor oder werden sie nicht angeboten, sei - sofern die Angaben im Auslieferungsersuchen eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begründen und ein Haftgrund nach § 131 StPO vorliegt - die Auslieferungshaft zu verhängen.
Im Lichte dieser Ausführungen erwiesen sich die Beschwerdeeinwände als ungeeignet, die Zulässigkeit der Verhängung der Auslieferungshaft und damit die Gesetzmässigkeit des bekämpften Beschlusses in Frage zu stellen.
Dessen ungeachtet liege ein ausreichender Tatverdacht, der eigentlich nicht zu prüfen wäre, vor. Zunächst sei dieser schon durch die Bewilligung der Festnahmeanordnung durch die zuständige Rechtsschutzrichterin in Österreich, welche hinsichtlich des Tatverdachtes auf demselben Prüfungsmassstab fusse, nämlich dem unqualifizierten, einfachen Verdacht, indiziert. Die damalige Verdachtslage, wonach der durch den Beschwerdeführer ausschliesslich benutzte Personenwagen in unmittelbarem zeitlichen Konnex zur Tatausführung über die Grenze gelenkt worden sei und überdies zwischen dem Mordopfer und dem Beschwerdeführer Streitigkeiten über die zukünftigen Unterhaltszahlungen bestanden haben, habe sich insoweit erhärtet, als mittlerweile auch erhoben sei, dass das vom späteren Mordopfer am Tatabend noch benützte Handy beim Beschwerdeführer in Liechtenstein aufgefunden worden sei. Es liege daher jedenfalls ein für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichender Tatverdacht vor.
Unter "2. Zu den Haftsurrogaten" trägt die Staatsanwaltschaft Folgendes vor:
Einleitend sei festzuhalten, dass sich aus den Rechtsmittelausführungen nicht klar ergebe, ob der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, dass die Fluchtgefahr ohnedies zu verneinen sei, oder ob diese durch gelindere Mittel effektiv hintangehalten werden könne, wobei die Staatsanwaltschaft aufgrund der Beschwerdeanträge eher von Letzterem ausgehe. Diese Unterscheidung sei jedoch insoweit von Bedeutung, als die Anwendung gelindere Mittel denklogisch das Vorliegen bzw. das "Nicht-Ausschliessen-Können" der Fluchtgefahr voraussetze. Wäre im konkreten Fall die Fluchtgefahr von vornherein ausgeschlossen, dürften auch keine gelinderen Mittel angewandt werden. Als Zwischenergebnis könne deshalb festgehalten werden, dass selbst der Beschwerdeführer ohne die Anwendung gelinderer Mittel die Fluchtgefahr nicht auszuschliessen vermöge.
Die Beschwerdeargumentation baue nunmehr im Prinzip darauf auf, anders sei der klare Widerspruch zur Muss- Bestimmung des § 131 Abs 7 StPO nicht zu lösen, dass die gelinderen Mittel in ihrer Gesamtheit die von § 131 Abs 7 StPO geforderten "bestimmten Tatsachen" darstellen, welche den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessen. "Ausschliessen" bedeute dabei, dass die Verwirklichung der mit dem Haftgrund verbundenen Gefahren geradezu unmöglich erscheine (Verweis auf öOGH 15 Os 22/00). Die vom Beschwerdeführer angebotenen gelinderen Mittel vermögen dies allerdings nicht zu gewährleisten, zumal beachtet werden müsse, dass die Auslieferungshaft in erster Linie der Sicherstellung des inländischen Auslieferungsverfahrens und nicht der Durchsetzung des ausländischen Strafanspruchs diene. Insoweit bedeute in diesem Konnex Fluchtgefahr die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich dem inländischen Auslieferungsverfahren entziehen. Eine solche Gefahr sei im Vergleich zum Entzug vor dem ausländischen Strafanspruch aber viel eher anzunehmen, zumal ein liechtensteinisches Auslieferungsverfahren bereits mit Überschreiten der Schengengrenzen, an welchen keine Passkontrollen mehr stattfinden, obsolet wäre. Insoweit sei auch die Abnahme des Reisepasses und das Gelöbnis, den Wohnsitz in --- zu behalten, genau so wenig geeignet, die Fluchtgefahr auszuschliessen bzw. die Flucht vor dem Auslieferungsverfahren zu verunmöglichen, wie das Bestehen eines inländischen Haftbefehls.
Weiters sei festzuhalten, dass sich die zitierte Entscheidung des öOGH 15 Os 24/07g lediglich mit der Frage auseinandersetze, ob die bedingt-obligatorische Untersuchungshaft gegen die Zahlung einer Sicherheitsleistung aufgehoben werden könne, was vom öOGH unter Bezugnahme auf die klare gesetzliche Regelung bejaht werde, wobei sich die Bestimmung im Rezessionsland mit § 138 StPO decke. Nach diesen Bestimmungen könne der Beschuldigte gegen Kaution sowie gegen Ablegung der im § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse freigelassen oder die Untersuchungshaft aufgehoben werden, sofern ausschliesslich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege oder dieser nicht ausgeschlossen werden könne (§ 131 Abs 7 StPO). Durch den Klammerverweis werde ausgedrückt, dass die in § 138 Abs 1 StPO ausgezählten gelinderen Mittel auch bei der bedingt-obligatorischen Untersuchungshaft zur Aufhebung derselben führen können. Mit dieser Bestimmung werde aber gleichzeitig festgehalten, dass dies ausschliesslich gegen Leistung einer Kaution zusammen mit den Gelöbnissen nach § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erfolgen solle. Wollte der Beschwerdeführer somit gegen Anwendung gelinderer Mittel freigelassen werden, hätte er neben den in der Beschwerde angebotenen Massnahmen jedenfalls auch eine Kaution zu erlegen, weil im Hinblick auf § 138 Abs 1 StPO eine Kumulierungspflicht bestehe (Verweis auf RS 0097831 und 13 OS 98/03 sowie Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 68). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werde der Erlag einer im Hinblick auf die Vorwürfe angemessenen Kaution allerdings nicht zu bewerkstelligen sein.
Die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1a StPO).
In Anbetracht der auf eine 14-tägige Frist zur Erhebung der Revisionsbeschwerde hinweisenden Rechtmittelbelehrung des Obergerichtes und - soweit erkennbar - der dieser auch entsprechenden bisherigen Rechtspraxis ist trotz des Verweises des § 241 Abs 2 StPO auf § 132a Abs 4 StPO, der für einen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (gem. Art 9 RHG auch Auslieferungshaft), wie sie mit dem angefochtenen Beschluss auch angeordnet worden ist, eine Beschwerdefrist von drei Tagen bestimmt, der Revisionsbeschwerde aus Gründen des Vertrauensschutzes Rechtzeitigkeit zuzuerkennen.
Die Revisionsbeschwerde ist jedoch nicht berechtigt.
Den Ausführungen zum Rechtsmittel ist voranzustellen, dass sich die Darlegungen des Revisionsbeschwerdeführers im Wesentlichen in der Wiederholung der schon in seiner Beschwerde vom 13.11.2015 gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 05.11.2015 auf Verhängung der Auslieferungshaft erschöpfen. Diesen Beschwerdeargumenten wurde schon in der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes - zutreffend und ausführlich begründet - Berechtigung aberkannt.
Wenn nun die Revisionsbeschwerde trotz ihres Hinweises, "nun nicht ewig auf dieser Formulierung herumreiten zu wollen", neuerlich mit Bezugnahme auf die aus den Fotos der Grenzüberwachungskamera Schellenberg zum Grenzübertritt des PKW mit dem Kennzeichen ----------, am 04.11.2015 zu gewinnendem Erkenntnisse den für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichenden Tatverdacht verneint, bleibt sie ohne Erfolg.
Es trifft zu, dass auf den Lichtbildern zwar der PKW mit dem Kennzeichen ----------, zu erkennen ist, der am 04.11.2015 um 02.29 Uhr beim Grenzübergang Schellenberg nach Österreich aus und wenige Stunden später, nämlich um 05.03 Uhr, wiederum bei diesem Grenzübergang nach Liechtenstein eingereist ist, jedoch der Lenker des Fahrzeuges oder allfällige Mitfahrer nicht erkannt werden können. In Verbindung mit den übrigen diesbezüglichen Erhebungsergebnissen, insbesondere das Fehlen eines Hinweises auf die Benützung des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt durch eine andere Person als ---------- war und ist der Schluss naheliegend, dass dieser auch zu diesem Zeitpunkt den von ihm auch sonst benützten PKW gelenkt hat. Inwieweit die theoretische Möglichkeit der Benützung des PKW zum genannten Zeitpunkt durch eine andere Person angesichts der mehreren dagegen sprechenden Ermittlungsergebnisse nicht von der Hand zu weisen sein könnte, ist im inländischen Auslieferungsverfahren nicht abschliessend zu beurteilen. Dies vermag jedoch keineswegs den sich aus den schlüssigen österreichischen Unterlagen ergebenden hinreichenden Tatverdacht zu erschüttern. Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist nämlich eine strenge Verdachtsprüfung wie im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht anzustellen. Der für das Auslieferungsverfahren und für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet (RIS-Justiz RS0087119).
Die Beschwerdeausführungen, mit denen die Substituierbarkeit der aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr verhängten Auslieferungshaft behauptet wird, überzeugen ebenfalls nicht.
Nach dem zufolge des Art 9 Abs 1 Rechtshilfegesetz (RHG) anzuwendenden § 131 Abs 7 StPO muss die Untersuchungshaft, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem (wie vorliegend) nach dem Gesetz auf mindestens 10-jährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, die Untersuchungshaft verhängt werden, wenn nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller Haftgründe, verfahrensgegenständlich jener der Fluchtgefahr, sei auszuschliessen.
Bei der Beurteilung dieser Frage hat das Gericht (nach Art einer Umkehr der Beweislast) unter Anlegung eines strengen Massstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe, wie die Persönlichkeit des Täters, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen von Haftgründen ausschliessen. Umstände, die einen Haftgrund wie Fluchtgefahr (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschliessen vermögen (RIS-Justiz RS0113413).
Wie schon das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss zum Ausdruck gebracht hat, vermögen die mehreren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten gelinderen Mittel auch in ihrem Zusammenhalt angesichts der dagegen sprechenden und nicht ungewichtigen Umstände, die in der Person des Rechtsmittelwerbers, in seinen Lebensverhältnissen und in der Art der ihm nach der Verdachtslage angelasteten Verbrechen liegen, die Gefahr nicht auszuschliessen, er werde sich dem Auslieferungsverfahren und damit im Ergebnis auch der Strafverfolgung in Österreich durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen versuchen. Entgegen dem Rechtsmittel liegt der Beurteilung im angefochtenen Beschluss erkennbar zugrunde, dass das Obergericht alle hiefür beachtlichen Aspekte, auch die von der Beschwerde für die Bejahung der Substituierbarkeit der Untersuchungshaft durch die Anwendung gelinderer Mittel vorgetragenen Umstände und Argumente berücksichtigt hat. Die sodann erfolgte Beurteilung, dass in dieser Haftsache Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, erweist sich als zutreffend und hinreichend begründet. Daran vermögen auch die in der Revisionsbeschwerde ergänzend vorgetragenen Aspekte, dass der Beschwerdeführer im Mai 2015 nicht seine Rückkehr in die --- angekündigt, vielmehr zuletzt seine zum Jahreswechsel sonst übliche Reise dorthin abgesagt habe, ebenso nichts zu ändern wie seine wiederholten Bemühungen im Jahre 2015 um Erlangung eines Beschäftigungsverhältnisses. Weshalb der Hinweis des Obergerichtes (in S 12 seines Beschlusses ON 54) auf die Aussage der ----------, gegenüber der österreichischen Polizei zu ihren Wahrnehmungen zu Äusserungen des Beschwerdeführers betreffend seine mögliche Rückkehr in die --- nicht zulässig gewesen sei, begründet das Rechtsmittel nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Für die Beurteilung der verfahrensgegenständlich (auch) entscheidenden Frage des möglichen Ausschlusses des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist auch nicht, wie von der Beschwerde geltend gemacht, entscheidungswesentlich, dass der Beschwerdeführer der Ausfolgung der im Zuge der Hausdurchsuchung bei ihm sichergestellten Gegenstände an die österreichische Strafverfolgungsbehörde zugestimmt hat und dass er der Auswertung der gerichtlich angeordneten Randdatenermittlung nicht entgegentritt. Auch dem weiter vorgetragenen Aspekt der Vermögens- und Einkommenslosigkeit des Betroffenen kann ebenfalls nicht die Bedeutung zugesprochen werden, dass dieser Umstand - auch im Zusammenhalt mit den weiteren diesbezüglich bedeutsamen Aspekten - in dem Mass gegen die Möglichkeit der Flucht spricht, dass diese ausgeschlossen werden kann.
Auch die zusätzliche Berücksichtigung einer - vom Rechtsmittelwerber ohnehin nicht ins Treffen geführten und ihm, was sich aus seinen Darlegungen und persönlichen Verhältnissen ergibt, auch kaum möglichen - Leistung einer Kaution als gelinderes Mittel lässt vorliegend den Ausschluss des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht zu. Bei Bedachtnahme aller hiefür ins Kalkül zu ziehenden Umstände und Überlegungen ist angesichts des gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdachtes der Begehung von Verbrechen mit einem ausgesprochen hohen Unrechtsgehalt und der hiefür voraussichtlich auch zu verhängenden hohen Freiheitsstrafe der Ausschluss des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht möglich.
Somit vermag auch die Revisionsbeschwerde keine hiefür entscheidenden Umstände aufzuzeigen, die der Verlängerung der Auslieferungshaft entgegenstünden.
Dem angefochtenen Beschluss haften die geltend gemachte Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nicht an. Somit war in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung der Revisionsbeschwerde ein Erfolg zu versagen.