Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginnt entweder mit Zustellung an die schon bekannt gegebene Zustelladresse im Inland zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekanntgegeben worden ist, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten.
Grundsätzlich hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Ein Anwalt ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gehalten, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen steht.
Nur dann, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat, kann eine Behörde aus Vertrauensschutzgründen an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden.
13 RS. 2018.142
OGH. 2019.28
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Berlin im Strafverfahren gegen 1. A; 2.B, 3. C; 4. D; 5. E; 6. F, wegen Verdachtes des gewerbsmässigen Betruges nach § 263 dStGB über die Revisionsbeschwerde (ON 40) des 1. G und 2. H AG i.L., beide vertreten durch I gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2019 (ON 35), mit welchem deren Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 (ON 18) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2019 (ON 35) a u f g e h o b e n und die Rechtssache zur Entscheidung über die Beschwerde des G und der H AG i.L. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 (ON 18) unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Gemäss § 307 StPO hat das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen den Revisionsbeschwerdeführern zu Handen ihres gemeinsamen Rechtsvertreters die mit CHF 3'061.70 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren von CHF 1'331.55 wird a b g e w i e s e n .
Mit ihrem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäss § 242 Abs 1 StPO werden die Revisionsbeschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
1. Aufgrund eines Rechtshilfeersuchens des Leitenden Oberstaatsanwaltes in Berlin vom 02.07.2018 (ON 1) forderte das Fürstliche Landgericht die J AG gemäss § 98a StPO zur Herausgabe von Urkunden auf (ON 3) und beschlagnahmte Unterlagen, die im Verfahren 13 UR.2018.103 bei der H AG beschlagnahmt worden waren, auch für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren (ON 9).
1.1. Bei der H AG i.L. handelt es sich um eine im Handelsregister zu Registernummer FL-0002.596.100-4 eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht, als deren Verwaltungsrat und Geschäftsführer unter anderem G fungierte (ON 12 und ON 33). Dieser ist nunmehr Liquidator mit der Adresse CH-. Im Handelsregister ist als "Repräsentanz Zustelladresse" eingetragen: "".
1.2. Die Zustellung der Beschlüsse ON 3 und ON 9 wurde vom Fürstlichen Landgericht jeweils (auch) an die erwähnte H AG i.L. verfügt. Beide Postsendungen wurden von der Liechtensteinischen Post AG nach jeweils einem Zustellungsversuch hinterlegt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (ON 10, 11 und 15).
1.3. Am 26.10.2018 (ON 18) beschloss das Erstgericht, die mit Beschluss ON 9 im Verfahren 13 UR.2018.103 beschlagnahmten Unterlagen und Daten der H AG i.L. samt einem Exemplar des Zwischenberichtes der Landespolizei vom 03.10.2018 (ON 16) dem Leitenden Oberstaatsanwalt in Berlin auszufolgen (Spruchpunkt 1.).
In Spruchpunkt 2. wurde die Ausfolgung der von der J AG herausverlangten Unterlagen und Daten an die um Rechtshilfe ersuchende ausländische Strafverfolgungsbehörde beschlossen.
1.4. Der Erstrichter verfügte die Zustellung dieses Beschlusses (auch) an die H AG i.L. (Zustellverfügung auf Seite 21 ON 18). Diese Postsendung wurde von der Liechtensteinischen Post AG am 31.10.2018 hinterlegt, da eine Zustellung nicht erfolgen konnte (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes bei ON 25), und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Fürstliche Landgericht retourniert (ON 25).
2. Am 09.11.2018 ging beim Erstgericht eine E-Mail des G ein, mit welcher er unter Hinweis "wie heute telefonisch besprochen" die Kontaktdaten der I AG als Rechtsvertretung übermittelte und sich zugleich für die Zustellung der gerichtlichen Unterlagen an diese Adresse bedankte (ON 19). Diese Email war gleichzeitig "cc" auch an die E-Mail-Adresse der I & Partner gerichtet (ON 19).
2.1. Noch am selben Tag teilte die Rechtsanwältin K im Namen der L Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH, ***, unter dem Betreff "Fall H AG - Zustelladresse" dem Erstgericht per E- Mail mit, dass sich die I AG telefonisch bereit erklärt habe, G gegenüber dem Fürstlichen Landgericht zu vertreten und an diesen gerichtete Zustellungen im laufenden Verfahren entgegenzunehmen (ON 20). Auch diese Email war "cc" an die E-Mail-Adresse der I & Partner AG gerichtet.
2.2. Mit Begleitschreiben vom 12.11.2018 (ON 21) übermittelte das Erstgericht der I & Partner AG eine Ausfertigung des Beschlusses ON 18. Die Zustellung erfolgte am 14.11.2018 (Rückschein bei ON 21).
2.3. Am 22.11.2018 langte beim Erstgericht ein Akteneinsichtsantrag der I AG ein, worin darauf hingewiesen wurde, dass sie G und die H AG vertrete (ON 24). Die Akteneinsicht wurde vom Erstgericht am 26.11.2018 bewilligt (Bewilligungsbeschluss auf ON 24).
2.4. Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 (ON 27), überreicht am selben Tag, brachten G und die H AG i.L. durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 (ON 18) ein. Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten.
3. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und sprach aus, dass den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (ON 35). In der Begründung führte das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes folgendes aus:
"3. Die Beschwerde erweist sich als verspätet:
3.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Ausfolgungsbeschluss ON 18 nur in Bezug auf Spruchpunkt 1 angefochten wurde ("Gegen Punkt 1 des genannten Beschlusses zu 13 RS.2018.142 ON 18 erheben die Beschwerdeführer nunmehr innert offener Frist Beschwerde ... an das Fürstliche Obergericht. Der Beschluss wird in seinem Punkt 1. angefochten ...), er im Übrigen (Spruchpunkt 2) jedoch unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, sodass einer Teilausfolgung in Bezug auf die in Spruchpunkt 2 erwähnten Unterlagen bzw. Informationen nichts entgegensteht.
3.2. Die Zustellung von Entscheidungen im Rechtshilfeverfahren erfolgt gemäss Art. 58b Abs. 1 RHG an die Berechtigten, die in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben, und an die im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein. Das Erstgericht hat den Ausfolgungsbeschluss - soweit für das Beschwerdeverfahren massgeblich - richtigerweise nur an die H AG i.L. zugestellt, da nur diese (bei ihr wurde ja im Verfahren 13 UR.2018.103 die Hausdurchsuchung durchgeführt) ihren Sitz in Liechtenstein hat. Nach dem vom Erstgericht eingeholten Handelsregisterauszug (ON 12) verfügt die H AG i.L. mit "***" über eine Repräsentanz/Zustelladresse (woran sich, wovon sich das Beschwerdegericht durch Einholung eines Handelsregisterauszuges überzeugen konnte, nichts geändert hat). Dorthin war zuzustellen. Die Zustellung hatte gemäss Art. 9 Abs. 1 RHG iVm den §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 StPO nach den einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes zu erfolgen. Nach Art. 16 Abs. 1 und 3 ZustG war der Beschluss ON 18 an den Repräsentanten oder einen anderen zur Empfangnahme befugten Vertreter, insbesondere an den Geschäftsführer oder einen Prokuristen, zuzustellen. Konnte die Zustellung jedoch nicht erfolgen, so war das Dokument gemäss Art. 19 Abs. 1 bis 3 ZustG bei der zuständigen Geschäftsstelle (der Liechtensteinischen Post AG) zu hinterlegen, der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen und das hinterlegte Dokument mindestens 14 Tage zur Abholung bereitzuhalten, wobei hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Im vorliegenden Fall konnte die Zustellung an der Abgabestelle nicht erfolgen, weshalb die Hinterlegung bei der zuständigen Geschäftsstelle der Liechtensteinischen Post AG (Vaduz) erfolgte und die Postsendung zur Abholung bereitgehalten wurde, nämlich ab 31.10.2018, sodass das Dokument mit diesem Tag als zugestellt galt und die 14-tägige Beschwerdefrist am 01.11.2018 zu laufen begann (Art. 77 Abs. 2 RHG iVm §§ 6 Abs. 1 und 241 Abs. 2 StPO).
Da die Beschwerde erst am 28.11.2018, und somit lange nach Ablauf der Beschwerdefrist, bei Gericht überreicht wurde, erweist sie sich als verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war.
3.3. Dabei schadet es nicht, dass bei G, dem Liquidator, ***, als Wohnsitzadresse angeführt ist. Denn, wie bereits ausgeführt: Berechtigten mit Sitz oder Wohnsitz in Liechtenstein ist zuzustellen, den im Ausland ansässigen Berechtigten jedoch nur dann, wenn sie über eine Zustelladresse in Liechtenstein verfügen (Art. 58b Abs. 1 RHG). Das bedeutet, dass an die H AG, die ja über einen Sitz in Liechtenstein verfügt, zuzustellen war, jedoch nur an ihrer Sitzadresse in Liechtenstein, nämlich ***, an den im Ausland ansässigen Liquidator jedoch überhaupt nicht, da dieser nicht über eine Zustelladresse in Liechtenstein verfügt (in diesem Sinne auch M. Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [20 li. Sp.]).
3.4. Ebenso ist es bedeutungslos, dass die Beschwerde nicht nur von der H AG i.L., sondern auch von G erhoben wurde. Dieser hat - auch nach der Anführung am Rubrum der Beschwerde - keinen Wohnsitz in Liechtenstein, sondern wohnt in *** (Rubrum der ON 27). An ihn war, selbst wenn er als Berechtigter/Betroffener anzusehen gewesen wäre, gemäss Art. 58b Abs. 1 Z. 2 RHG nicht zuzustellen, da er im Ausland ansässig ist und über keine Zustelladresse in Liechtenstein verfügt. Die Rechtsmittelfrist begann auch für ihn (selbst wenn er als Betroffener/Berechtigter anzusehen gewesen wäre) mit Zustellung an die H AG i.L. (31.10.2018) zu laufen, sodass sich auch die von ihm erhobene Beschwerde als verspätet erweist: Denn, worauf M. Jehle, aaO, ebenfalls zutreffend hinweist, ist gemäss Art. 9 Abs. 2a RHG die Bestimmung des § 241 Abs. 4 StPO, wonach Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet wurden, jederzeit mittels Beschwerde angefochten werden können, solange sie nicht gegenstandslos sind und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können, im Rechtshilfeverfahren nicht anzuwenden. Somit ist die Beschwerdefrist jedenfalls auch für den Beschwerdeführer G vor Einbringung seiner Beschwerde abgelaufen.
3.5. Der Vollständigkeit halber: Durch Zustellung des Beschlusses ON 18 mit Begleitschreiben vom 12.11.2018 (ON 21) konnte die durch die Hinterlegung gemäss Art. 19 Abs. 3 ZustG in Gang gesetzte 14-tägige Beschwerdefrist nicht neuerlich ausgelöst werden. Die 14-tägige Beschwerdefrist lief am 14.11.2018 ab und die Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Es kann aber auch nicht damit argumentiert werden, dass durch die (neuerliche) Zustellung (nunmehr: an die I AG; neuerlich deshalb, weil der Beschluss ON 18 bereits laut Zustellverfügung vom 26.10.2018 an die H AG i.L. zugestellt wurde) gleichsam ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, in welchem die Beschwerdeführer bzw. deren Rechtsfreundin zu schützen wäre. Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt, als das Erstgericht die Übermittlung einer weiteren Ausfertigung des Beschlusses ON 18 mit Begleitschreiben ON 21 an die I GmbH vornahm, nämlich am 12.11.2018 (s. auch den Abfertigungsvermerk vom selben Tag auf ON 21), die an die H AG i.L. gerichtete Postsendung ON 18 (samt Verständigung über die Hinterlegung) noch nicht an das Landgericht retourniert worden war (dies ergibt sich daraus, dass das Couvert, wie bei ON 25 ersichtlich, den Vermerk "[hinterlegt] bis 14.11.2018" trägt, und zudem diese Postsendung erst als ON 25 einjournalisiert wurde) und das Erstgericht somit zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Zustellung mit Begleitschreiben ON 21 noch nicht wissen konnte, ob eine Zustellung überhaupt erfolgt war, wäre es Sache des Ggewesen, seinen Pflichten als Liquidator in ausreichendem Masse nachzukommen, indem er für eine entsprechende Büroorganisation (Sekretariat oder Hilfsperson, die Postsendungen bzw. Verständigungen von der Hinterlegung entgegennimmt; Nachsendeauftrag) derart sorgt, dass er Kenntnis von Postsendungen erhält, die für die von ihm als Liquidator vertretene H AG i.L. einlangen. Dass G dem nicht nur nicht in ausreichendem Masse, sondern überhaupt nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus den jeweils mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierten Postsendungen laut ON 10, 11, 15 und insbesondere ON 25.
Dazu kommt: Die Rechtsfreundin der Beschwerdeführer erhielt bereits laut E-Mails vom 09.11.2018 (ON 19 und 20) Kenntnis davon, dass beim Fürstlichen Landgericht (zumindest) ein Verfahren behängt, war sie doch in den entsprechenden E-Mail-Verkehr zwischen G bzw. K einerseits und dem Landrichter andererseits jeweils "cc" aufgenommen worden und ging aus diesem E-Mail-Verkehr ausdrücklich hervor, dass der Fürstliche Landrichter Dr. Anton Eberle als Adressat der Korrespondenz aufschien (und wies Frau RA K auf ein am selben Tag mit der Rechtsfreundin geführtes Telefonat hin), was nur dann Sinn macht, wenn beim Fürstlichen Landgericht Verfahren behängen. Somit hätte die Rechtsfreundin entweder bei G umgehend entsprechende Abklärungen durchführen müssen, ob in Bezug auf die von ihm vertretene H AG (diese schien im Betreff des E-Mail-Verkehrs jeweils auf) Verfahren behängen (was in Bezug auf das hier gegenständliche Rechtshilfeverfahren 13 RS.2018.142 ergebnislos geblieben wäre, da G zufolge seiner mangelhaften Büroorganisation und somit seiner mangelhaften Pflichtenerfüllung als Liquidator keine Kenntnis davon haben konnte), oder umgehend Akteneinsicht nehmen bzw. sich beim zuständigen Landrichter (Dr. Anton Eberle) darüber informieren müssen, ob gegebenenfalls dringend Prozesshandlungen zu setzen sind, d.h. konkret: Ob eine Rechtsmittelfrist läuft. Es gehört nämlich zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwaltes, sich umgehend über den bisherigen Verfahrensstand und die erforderlichen Massnahmen zu unterrichten und gegebenenfalls sofort Akteneinsicht zu nehmen und sich mit dem Verfahrensstand vertraut zu machen (RIS-Justiz RSA0000015), bzw. erfordert es der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei, dass sich der Rechtsanwalt nicht auf mündliche Auskünfte rechtsunkundiger Personen verlässt, sondern hat er den Sachverhalt durch telefonische Anfrage bei Gericht oder Akteneinsicht selbst zu klären. (RIS-Justiz RW0000144). An rechtskundige Parteienvertreter ist nämlich ein strengerer Massstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen, sodass darauf abzustellen ist, ob die Versäumung voraussehbar war und ob sie durch ein der Partei zumutbares Verhalten abgewendet werden hätte können (RIS-Justiz RS0036778). Diese strenge Linie vertritt im Übrigen auch der StGH: So sprach er zuletzt mit Beschluss vom 15.05.2018, StGH 2018/29, in Erw. 3.1 unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur aus, dass sogar eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag und diese keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hat. Allerdings kann, so der StGH weiter, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen von Bedeutung sein, konkret, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat (Erw. 3.1). In jenem Fall kam der StGH jedoch zum Ergebnis, dass ein Anwalt im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gehalten ist, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen steht. Dies hätte der in jenem Verfahren betroffene Anwalt bei gebotener Sorgfalt erkennen können. Es wäre ihm somit zumutbar gewesen, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine Beschwerde im strafgerichtlichen Verfahren einzubringen.
Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall gelten: Aufgrund grober Nachlässigkeit des Liquidators wurden mehrere Postsendungen, die die H AG i.L. betrafen, jeweils hinterlegt, nicht behoben und dem Fürstlichen Landgericht retourniert. Somit hatte der Liquidator der H AG - nach der Aktenlage - keine Kenntnis vom Rechtshilfeverfahren, was er sich selbst zuzuschreiben hat. Beauftragt er nun einen Anwalt (hier: die I AG) und kann er diese somit (zufolge seines eigenen Verschuldens) nicht davon in Kenntnis setzen, dass ein Rechtshilfeverfahren läuft, so hat er die für die H AG i.L. daraus resultierenden Nachteile (und auch die möglicherweise für ihn resultierenden Nachteile) sich bzw. seiner eigenen Nachlässigkeit selbst zuzuschreiben. Die Rechtsfreundin hinwieder hätte - entsprechend den dargelegten Grundsätzen - jedoch sofort (unmittelbar nach Mandatierung) beim zuständigen Landrichter Erkundigungen darüber einziehen müssen, ob dringende prozessuale Handlungen anstehen bzw. ob Rechtsmittelfristen laufen. Dies wäre ihr möglich und zumutbar gewesen. Nachdem sie dies unterlassen hat, konnte sie nicht einfach darauf vertrauen, dass durch die (neuerliche) Zustellung der ON 18 mit Begleitschreiben ON 21 eine Rechtsmittelfrist neuerlich ausgelöst wird, zumal ihr ja auch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 9 Abs. 2a RHG bzw. Art. 58b RHG (der ausländische Wohnsitz des G war ja bekannt) geläufig sein mussten und dazu auch einschlägige Literatur vorlag (nämlich der erwähnte Beitrag von M. Jehle in der LJZ). Somit wurde durch die Zustellung des Beschlusses ON 28 mit Begleitschreiben ON 21 kein Vertrauenstatbestand geschaffen, aus welchem die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsfreundin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten (bzw. wodurch die Rechtsmittelfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes neuerlich ausgelöst worden wäre).
Es hat somit bei der Zurückweisung zu verbleiben.
3.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO."
4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung eingebrachte Revisionsbeschwerde des G und der H AG i.L. (ON 40), die in die Anträge mündet, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben und ihrer Beschwerde vom 28.11.2018 stattzugeben, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Unterinstanz zurückzuweisen und jedenfalls das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Das Rechtsmittel bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2019 vollumfänglich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit. Im Wesentlichen wird folgendes vorgebracht:
4.1. Das Beschwerdegericht gehe beim ersten Versuch, den Ausfolgungsbeschluss ON 18 zuzustellen, fälschlicherweise von einer ordnungsgemässen Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes aus. Es übersehe dabei, dass es sich bei der ehemaligen Geschäftsadresse ***, um keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes handle. Ein Blick in das im Akt befindliche Hausdurchsuchungsprotokoll der Landespolizei vom 23.04.2018 (ON 8) hätte genügt, zumal dort auf Seite 1 durch die Landespolizei festgestellt worden sei, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ehemaligeGeschäftsräumlichkeiten der H AG handle. Zudem hätten bei der Liegenschaft *** ab Mitte 2018 umfangreiche Umbau- und Sanierungsarbeiten stattgefunden, die noch immer andauerten. Dadurch sei die Unterhaltung einer Betriebsstätte und eines Sitzes oder eines Geschäftsraumes gar nicht mehr möglich und hätte eine betriebliche Tätigkeit an der ehemaligen Geschäftsadresse auch faktisch gar nicht mehr entfaltet werden können. Die H AG verfüge seit Beginn der Umbauarbeiten auch über keinen Briefkasten mehr. Aus diesen Gründen sei eine rechtsgültige Zustellung an sie bei der Liegenschaft *** in *** mangels einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes nicht mehr möglich gewesen.
4.2. Auch die gegen den Liquidator der H AG i.L. in Punkt 3.5. des bekämpften Beschlusses erhobenen Vorwürfe seien nicht gerechtfertigt. Dieser habe dem Amt für Justiz bereits am 20.03.2018 bekanntgegeben, dass die H AG mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14.02.2018 in Liquidation gesetzt worden sei und er seit diesem Zeitpunkt als Liquidator mit Wohnsitz ***, fungiere. Die öffentliche Beurkundung der in Liquidationssetzung und Bestellung des Liquidators habe am 21.02.2018 beim Amt für Justiz stattgefunden.
Zudem habe der Beschwerdeführer zu 1. entgegen den Mutmassungen des Obergerichtes per 15.03.2018 einen Nachsendeauftrag zur Postnachsendung an seine Wohnsitzadresse in der Schweiz bei der Liechtensteinischen Post AG deponiert. Die gegen ihn durch das Fürstliche Obergericht erhobenen Vorwürfe seien daher nicht gerechtfertigt, vielmehr sei er seinen Pflichten als Organ der H AG i.L. ordnungsgemäss nachgekommen.
4.3. Das Fürstliche Obergericht übersehe, dass offensichtlich das Fürstliche Landgericht selbst Zweifel am Bestehen einer Abgabestelle der H AG i.L. unter der Adresse *** gehabt habe. Anders sei der zweimalige Versuch, die ON 3 zuzustellen, nicht erklärbar. Eine Hinterlegungsanzeige betreffend die ON 3 datiere vom 20.08.2018 (ON 10) und eine andere vom 10.09.2018 (ON 15). Spätestens im Zuge dieser beiden fehlgeschlagenen Zustellungen hätte das Landgericht erkennen müssen und habe dies auch offensichtlich erkannt, dass es sich bei der Liegenschaft bzw Adresse *** um keine Abgabestelle der H AG i.L. im Sinne des Art. 2 Abs 1 lit d ZustG mehr handle.
Zudem sei auch die Zustellung der ON 9 fehlgeschlagen. Die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige datiere vom 03.09.2018 (ON 11). Trotz dieser mehr als deutlichen Anhaltspunkte, dass keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliege und Zustellungen durchwegs ins Leere gingen, sei seitens des Erstgerichtes die Zustellung des hier verfahrensgegenständlichen Ausfolgungsbeschlusses vom 26.10.2018 (ON 18) neuerlich an *** verfügt worden. Die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige datiere vom 31.10.2018 (ON 25). Über diese aktenkundigen und für die Beurteilung einer Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes relevanten Vorgänge schweige sich das Fürstliche Obergericht in seinen Feststellungen und in seiner Begründung aus.
4.4. Im Wissen um diese Zustellungsproblematik habe am 09.11.2018 ein Telefongespräch zwischen dem Erstgericht (UR Dr. Eberle) und dem Liquidator der H AG i.L. (Herr G) stattgefunden. Mit Email vom gleichen Tag habe Herr G dem Erstgericht bekanntgegeben, dass nunmehriger Rechtsvertreter und gleichzeitig (inländischer) Zustellbevollmächtigter für die H AG i.L. das Advokaturbüro I AG sei (ua ON 19).
Die Übernahme der Rechtsvertretung und Zustellbevollmächtigung durch I AG sei am gleichen Tag auch seitens der deutschen Rechtsanwältin K mit Email an UR Dr. Eberle bestätigt worden (ON 20).
4.5. Entgegen der Feststellung des Obergerichtes sei in der Folge nicht nur (irgend)eine Ausfertigung des Beschlusses ON 18 an die I AG zugestellt worden, sondern die Ausfertigung. Wenn das Erstgericht und das Obergericht diese rechtsgültige Zustellung per 14.11.2018 an die Zustellbevollmächtigte I AG nicht als fristauslösend annehmen wollten und diese rechtsgültige Zustellung, der das oben geschilderte Telefonat zwischen Erstgericht und Liquidator vom 09.11.2018 und ein weiteres Telefonat zwischen dem Erstgericht und RA M am 12.11.2018 vorausgegangen seien, somit die mangelhafte Zustellung an die nicht vorhandene Abgabestelle vom 31.10.2018 zurückdrängen wollten, erscheine dies unangemessen, ungesetzlich und sogar rechtsmissbräuchlich.
5.6. Es treffe zwar zu, dass das Email vom 09.11.2018 in cc auch an die I AG gerichtet worden sei. Allerdings erschliesse sich den Revisionsbeschwerdeführern nicht, was das Obergericht damit sagen wolle. Wenn es damit den Vorwurf einer Pflichtverletzung des Rechtsvertreters verbinden wolle, gehe dieses Vorhaben ins Leere, wie noch aufgezeigt werde.
5.7. Das Obergericht stelle richtig fest, dass die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses ON 18 am 14.11.2018 an I AG erfolgt sei. Es ziehe allerdings mit der Zurückweisung der Beschwerde den falschen Schluss. Fälschlicherweise und rechtsverletzend gehe es von einer Zustellung am 31.10.2018 aus, obwohl eine rechtsgültige Zustellung zu diesem Zeitpunkt mangels einer Abgabestelle gar nicht vorgelegen habe und auch nicht hätte vorgenommen werden können. Im Übrigen sei - obwohl letztlich nicht relevant - im Vorlagebericht (ON 31) von einer angeblichen Zustellung per 30.10.2018 die Rede und stimme dies nicht einmal mit der Hinterlegungsanzeige vom 31.10.2018 überein.
5.8. Das Obergericht erwähne in seinem Beschluss zwar die durchgeführte Hausdurchsuchung, übersehe dabei allerdings die dort getroffene Feststellung der Landespolizei, dass es sich um ehemalige Geschäftsräumlichkeiten der H AG handle. Diesen massgeblichen Umstand habe auch das aktenführende Erstgericht übersehen. Daran könne auch der Hinweis auf den Handelsregisterauszug nichts ändern, zumal das Hausdurchsuchungsprotokoll (ON 8) bei Einholung des Handelsregisterauszuges (ON 12) bereits aktenkundig gewesen sei.
5.9. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der Zweifel des Erstgerichtes an der Abgabestelle müsse der vom Obergericht erhobene Vorwurf an den Liquidator verwundern, der im März 2018 dem Amt für Justiz die Liquidation ordnungsgemäss bekanntgegeben und gleichzeitig einen Nachsendeauftrag bei der Liechtensteinischen Post veranlasst habe. Gänzlich unverständlich und unberechtigt sei auch der mehrere Seiten des Beschlusses füllende Vorwurf an den nunmehrigen Rechtsvertreter, die erforderlichen umgehenden Abklärungen nicht durchgeführt zu haben.
Am Freitag, 09.11.2018 habe das bereits dargestellte Telefonat, dessen Gegenstand unter anderem die Benennung eines inländischen Rechtsvertreters und Zustellungsbevollmächtigten der H AG i.L. gewesen sei, stattgefunden. Noch am selben Tag habe sich die I AG bereit erklärt, die Rechtsvertretung und die (inländische) Zustellbevollmächtigung zu übernehmen und sei dies gegenüber dem Untersuchungsrichter Dr. Eberle seitens des Liquidators und auch der Rechtsanwältin K kommuniziert worden. Nach dem Wochenende, nämlich am 12.11.2018, somit umgehend und unmittelbar nach Mandatierung, habe RA M telefonisch Kontakt mit UR Dr. Eberle aufgenommen, wobei dieser erklärt habe, dass bei der H AG eine Hausdurchsuchung und Aktenbeschlagnahme erfolgt sei und es ihm auch um die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses vom 26.10.2018 gehe. Dem Rechtsvertreter gegenüber sei mit keinem Wort erwähnt worden, dass das Erstgericht eine Zustellung bereits vorgenommen habe oder es von einer bereits erfolgten Zustellung des Beschlusses ausgehe. Vielmehr sei angekündigt worden, dass der Beschluss an den neuen Rechtsvertreter nunmehr zugestellt werde, was mit Begleitschreiben vom selben Tag erfolgt sei. Der Rechtsvertreter habe sämtliche seiner Pflichten umgehend erfüllt und auch die vom Obergericht angesprochenen Abklärungen unmittelbar nach seiner Mandatierung getätigt. Nach Einlangen des Ausfolgungsbeschlusses am 14.11.2018 bei der IAG sei der entsprechende Fristvormerk für die Beschwerde mit 28.11.2018 vorgenommen worden.
Am 15.11.2018 habe der Rechtsvertreter die Vollmacht für die beiden Rechtsmittelwerber dem Fürstlichen Landgericht bekanntgemacht und gleichzeitig einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Anlässlich der Akteneinsicht habe der Rechtsvertreter feststellen müssen, dass wesentliche Aktenbestandteile sich nicht beim Akt befunden hätten und insbesondere eine Festplatte und die darauf vorhandenen Daten sich noch bei der Landespolizei befänden. Die Landespolizei habe mitgeteilt, dass die Daten einen so grossen Umfang hätten, dass diese nur gespiegelt und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden könnten. Daraufhin sei dem Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerber eine entsprechende Kopie der Festplatte am 28.11.2018 ausgefolgt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Rechtsmittelwerber über sämtliche Informationen verfügt, die für die wirksame Erhebung einer Beschwerde notwendig gewesen seien. Hier dem Rechtsvertreter vorzuwerfen, er sei säumig gewesen bzw hätte sich über den Stand des Verfahrens früher informieren müssen, sei unverhältnissmässig, ungesetzlich und rechtsmissbräuchlich. Mit seiner Vorgangsweise vereitle das Fürstliche Obergericht zu Lasten der Rechtsmittelwerber deren Anspruch auf rechtliches Gehör im Strafverfahren.
5.10. Nachdem das Fürstliche Landgericht ganz offensichtlich von einer fehlenden Abgabestelle im Inland ausgegangen sei und deswegen um die Benennung eines inländischen Zustellbevollmächtigten in der Person eines inländischen Rechtsanwaltes ersucht habe, wäre es auch rechtsmissbräuchlich, die bereits angeblich erfolgte Zustellung und damit die eingetretene Rechtskraft des Ausfolgungsbeschlusses einem über Drängen des Erstgerichtes mandatierten Zustellbevollmächtigten entgegenzuhalten. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei aufgrund der dargelegten Umstände seitens des Erstgerichtes ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, in welchem die Revisionsbeschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung zu schützen seien.
5.11. Der Revisionsbeschwerde, mit der auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war, waren jeweils in Kopie das Schreiben des Liquidators an das Amt für Justiz vom 20.03.2018, die Beurkundung AfJ Liquidation H AG vom 21.03.2018, ein Nachsendeauftrag der H AG an die Post Vaduz vom 15.03.2018 und eine E-mail RA M an RA K vom 12.11.2018, angeschlossen.
6. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
7.1. Gemäss Art. 58b Abs 1 Z 1 und 2 RHG haben das Rechtshilfegericht und die Rechtsmittelinstanzen ihre Entscheidungen und Vorladungen den Berechtigten, welche in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz haben und den im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelladresse in Liechtenstein zuzustellen. Nach Art. 9 Abs 1a RHG findet die Bestimmung des § 241 Abs 4 StPO, welche regelt, dass Beschlüsse und Verfügungen, welche nicht zugestellt oder verkündet worden sind, mittels Beschwerde jederzeit anfechtbar sind, so lange sie nicht gegenstandslos sind und die Folgen des Beschlusses oder der Verfügung noch rückgängig gemacht werden können, keine Anwendung. Dass eine spätere Zustellung zufolge einer nachträglichen Bekanntgabe der inländischen Zustelladresse eine neue Beschwerdefrist auslösen würde, wurde auch bereits vom Staatsgerichtshof verneint (StGH 2012/129, Erw. 2.3.).
Mit dieser anlässlich der Abänderung des Rechtshilfegesetzes durch LGBl 2009 Nr. 96 erfolgten Neuregelung der Zustellung von Ladungen und Entscheidungen soll nunmehr jeder im Ausland wohnhafte oder domizilierte Berechtigte eine Zustelladresse im Inland angeben, an welcher rechtsgültig zugestellt werden kann (BuA Nr. 132/2008 S.39). Damit bleiben die Rechte der Berechtigten gewahrt, ohne dass die Rechtshilfeerledigung unnötigerweise verzögert wird.
Die Beschwerdefrist für einen im Ausland ansässigen Berechtigten beginnt somit grundsätzlich entweder mit Zustellung an die schon bekannt gegebene Zustelladresse in Liechtenstein zu laufen oder, wenn eine solche nicht bekanntgegeben worden ist, mit der Zustellung an die übrigen im jeweiligen Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten.
7.2. Ausgehend von der Aktenlage hat das Erstgericht die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses ON 18 am 26.10.2018 zutreffend an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die N Rechtsanwälte (als ausgewiesene Vertreter des Sechstbeschuldigten E), die J mit Zustelladresse in Liechtenstein sowie an die H AG i.L. an die auf dem vom Erstgericht eingeholten Handelsregisterauszug angegebene inländische Zustelladresse *** verfügt. Eine Zustellung an den Revisionsbeschwerdeführer zu 1. G ist im Hinblick darauf, dass dieser zu diesem Zeitpunkt über keine Zustelladresse im Inland verfügte, zu Recht unterblieben.
Wenn die Revisionsbeschwerdeführer monieren, es habe sich bei der Liegenschaft *** um keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gehandelt, sodass eine rechtsgültige Zustellung an die H AG i.L. gar nicht habe erfolgen können, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sowohl laut dem vom Erstgericht als auch dem vom Fürstlichen Obergericht eingeholten Handelsregisterauszug die Zustelladresse der H AG i.L. mit *** aufscheint. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde zwar im Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der Landespolizei vom 23.04.2018 vermerkt, dass die ehemaligenGeschäftsräumlichkeiten der H AG durch- bzw. aufgesucht wurden, wobei dort allerdings eine Reihe von Unterlagen und Datenträger sichergestellt werden konnten, sodass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass die Geschäftsadresse ihren Charakter als Abgabestelle verloren hätte. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte dies den Standpunkt der Revisionsbeschwerdeführer nicht stützen, da dann eben keine inländische Zustelladresse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zustellverfügung des Erstgerichtes (Seite 21 ON 18) bestanden hätte, sodass unter diesen Umständen an die H AG i.L. überhaupt nicht zuzustellen gewesen wäre.
Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revisionsbeschwerdeführer in Bezug auf bereits fehlgeschlagene Zustellungen an die aktenkundige Adresse der H AG i.L. Hätte diese Zustelladresse im Inland tatsächlich nicht mehr bestanden, wäre - zumal auch gar nicht behauptet wird, dass es bis zum Einschreiten der nunmehrigen Rechtsvertreterin eine andere Zustelladresse der H AG i.L. im Inland gegeben hätte - davon auszugehen gewesen, dass sie eben über keinen Sitz mehr in Liechtenstein verfügte. Damit wäre weder an sie, noch an den im Ausland ansässigen Liquidator zuzustellen gewesen. Die Beschwerdefrist hätte damit mit der Zustellung an die übrigen im Verfahren zur Beschwerdeführung Berechtigten zu laufen begonnen. Diesen wurde am 29.10.2018 bzw am 30.10.2018 ordnungsgemäss zugestellt (siehe Rückscheine auf Seite 21 in ON 18). Auch in diesem Fall hätte sich die am 28.11.2018 eingebrachte Beschwerde grundsätzlich als verspätet erwiesen.
7.3. Aufgrund der im Akt erliegenden Korrespondenz, insbesondere den Emails vom 09.11.2018 (ON 19 und 20) mit dem Betreff: Fall H AG - Zustelladresse" im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelvorbringen ist allerdings begründet davon auszugehen, dass es zwischen dem Revisionsbeschwerdeführer zu 1. und dem Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes zumindest zu einem Telefonat gekommen ist, in welchem die Zustelladresse der H AG i.L. thematisiert wurde. Am 12.12.2018 verfügte der Erstrichter die Zustellung des Ausfolgungsbeschlusses an I AG Advokaturbüro (siehe Antrags- und Verfügungsbogen), wobei mangels einer diesbezüglichen Einschränkung und in Verbindung damit, dass das Erstgericht einen Kalender von drei Wochen setzte, davon auszugehen ist, dass auch die Rechtsmittelbelehrung auf Seite 20 des Beschlusses ON 18 mit zugestellt und die Rechtsmittelfrist abgewartet wurde. Auch dem Begleitschreiben des Erstgerichtes in ON 21 kann nicht entnommen werden, dass der Ausfolgungsbeschluss ON 18 den Rechtsvertretern der Revisionsbeschwerdeführer lediglich zur Kenntnisnahme übermittelt worden wäre.
Wenn das Beschwerdegericht argumentiert, dass der Erstrichter bei seiner Zustellungsverfügung vom 12.12.2018 noch gar nicht habe wissen können, ob eine Zustellung der an die H AG i.L. gerichteten Postsendung ON 18 erfolgt sei, weil diese zu dem Zeitpunkt noch nicht retourniert worden sei, ist dem zu entgegnen, dass das Erstgericht jedenfalls im Hinblick darauf, dass bereits drei an die H AG i.L. an die aktenkundige Adresse zugestellte Postsendungen nach Hinterlegung als nicht behoben retourniert wurden (siehe ON 10, 11 und 15), von der Zustellproblematik wusste.
Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 (ON 22) beantragte die Rechtsvertreterin der Revisionsbeschwerdeführer I AG Akteneinsicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.11.2018 wurde durch die ausgewiesene Rechtsvertretung ein Antrag auf Ergänzung der Akteneinsicht gestellt (ON 24). Auf diesem Schriftsatz befindet sich der Zusatz: "vorab per Email eingereicht wegen laufender Beschwerdefrist". Dieser Antrag wurde durch den Erstrichter am 26.11.2018 mit Stampiglie - ohne weiteren Kommentar - bewilligt. Selbst wenn der Rechtsvertretung der Vorwurf gemacht werden könnte, sie hätte anlässlich der Akteneinsicht erkennen können, dass eine gültige Zustellung an die Inlandsadresse der H AG i.L. schon erfolgte, wäre die durch Hinterlegung gemäss Art. 19 Abs 3 ZustG in Gang gesetzte 14-tägige Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und eine Beschwerde verspätet.
Aus der in der Revisionsbeschwerde dargestellten und mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden Vorgangsweise der Rechtsvertretung kann dieser entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes eine Nachlässigkeit nicht vorgeworfen werden.
7.4. Grundsätzlich hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes keine Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens. Weder vermag eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel zu eröffnen, noch einen ansonsten offenstehenden Rechtsweg abzuschneiden. Allerdings ist aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht immer unbeachtlich, weil sie unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird. Diesfalls kann der Vertrauensgrundsatz je nach den Umständen einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens vermitteln. Das kann dazu führen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden geboten sein kann, falls die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Benachteiligung des Rechtssuchenden geführt hat.
Eine Behörde kann aus Vertrauensschutzgründen nur dann an eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung gebunden werden, wenn diese Rechtsmittelbelehrung zur Begründung des Vertrauens geeignet ist, nämlich, wenn die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war und der Adressat aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung nachteilige Dispositionen getroffen hat (StGH 2008/028 Erw. 1.2. und 3; StGH 2011/56, Erw. 3.3.; LES 2011, 146; StGH 2012/129, Erw. 2.2; StGH 2018/29, Erw. 3.1.).
Ein Anwalt ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zumindest gehalten, die von der entscheidenden Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung dahingehend zu prüfen, ob sie im Einklang mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen steht (StGH 2003/62, Erw. 3.2, StGH 2008/028 Erw. 1.2., StGH 2018/29, Erw. 3.1).
7.5. Nach dem durch eine entsprechende Urkunde belegten Revisionsbeschwerdevorbringen hat der Liquidator der H AG i.L. G am 12.03.2018 einen ab 15.03.2018 für ein Jahr gültigen Nachsendeauftrag für Postsendungen und Pakete bei der Liechtensteinischen Post AG deponiert, worin für die Firma H AG i.L. mit der Ausgangsadresse ***, die Adressergänzung G, ***, hinzugefügt wurde. Damit hat er entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes dafür gesorgt und konnte er auch davon ausgehen, dass er Kenntnis von Postsendungen erhält, die für die von ihm als Liquidator vertretene H AG i.L. einlangen und dass ihm selbst im Falle von zu eigenen Handen zuzustellenden behördlichen Dokumenten zumindest eine Hinterlegungsanzeige übermittelt wird. Eine grobe Nachlässigkeit kann ihm daher nicht vorgeworfen werden.
Hinzu kommt die offensichtlich mit dem Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes erörterte Problematik der Zustelladresse und die nachfolgende formelle Zustellung, wobei aufgrund der erfolgten Kalendierung mit drei Wochen und der kommentarlosen Bewilligung des Antrages auf Akteneinsicht durch das Erstgericht trotz des Hinweises der Rechtsvertretung der Revisionsbeschwerdeführer auf die noch offene Beschwerdefrist (ON 24) der Erstrichter offenbar ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die am 14.11.2018 erfolgte Zustellung fristauslösend war. In dieser besonderen Konstellation erweist sich die Sach- und Rechtslage als keinesfalls so klar, dass ein Rechtsanwalt bei entsprechender Sorgfalt die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Erstgerichtes hätte erkennen können und müssen.
Damit durfte die Rechtsvertretung der Revisionsbeschwerdeführer im vorliegenden Fall auf die ihr vom Erstrichter erteilte Rechtsmittelbelehrung vertrauen (siehe dazu auch StGH 2012/129, Erw. 2.3.). Demzufolge hätte das Fürstliche Obergericht die Beschwerde nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Der dagegen erhobenen Revisionsbeschwerde war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerden des G und der H AG i.L. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 an das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund zurückzuverweisen.
7.6. Da die Revisionsbeschwerdeführer unabhängig von der Sachentscheidung über ihre Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich waren, haben sie gemäss § 307 StPO Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Diese wurden mit CHF 3'392.55 (offensichtlich nach TP 4 II lit c iVm TP 4 I Z 3 lit c RATV) samt einer Pauschalgebühr von CHF 1'000.00 geltend gemacht, waren jedoch nach TP 4 II lit c iVm TP 4 I Z 3 lit b RATV (siehe auch Michael Jehle, Das Kostenrecht des liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, Schaan 2016, Seite 292), samt 40 % ES und 7.7 % MwSt mit CHF 2'261.70 zu bestimmen. Die Pauschalgebühr betrug CHF 800.00 und nicht CHF 1'000.00 (ON 42) und war in dieser Höhe zuzusprechen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Vaduz, am 03.05.2019