Art 14 und 15 EAÜ regeln den Grundsatz der Spezialität bei der Auslieferung umfassend, sodass aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 RHG für eine ergänzende Anwendung des RHG kein Raum bleibt.
Frage der Zulässigkeit der Auslieferung stellt keine Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft dar.
Art 29 RHG stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens ab, nicht aber auf dessen Ergebnis.
Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft ist alleine auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen, ausser der Antrag auf Auslieferung ist von vorneherein offensichtlich unzulässig oder unbegründet.
Aufgrund der Subsidiarität der Auslieferungshaft kommt eine zeitliche Überschneidung mit einer Strafhaft oder Untersuchungshaft nicht in Betracht.
Überlegungen, ob der Betroffene in der Lage sein werde, eine Kaution aufzubringen, sind bei der Frage, ob eine Enthaftung gegen Kaution in Betracht kommt, nicht anzustellen.
Gemäss Art 9 Abs 2 RHG sind die Bestimmungen nach §§ 301 bis 308 StPO auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen nicht anzuwenden.
13 RS. 2018.69
OGH. 2018.96
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Kuno Frick als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Auslieferungssache
des Bundesamtes für Justiz des EJPD Bern betreffend A, dzt. im Landesgefängnis Vaduz, 9490 Vaduz, vertreten durch ..., über die Revisionsbeschwerde des A gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.09.2018 (ON 71), mit welchem den Beschwerden des Genannten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2018 (ON 39) und der Beschwerde des A gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2018 (ON 58) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird mit der Massgabe k e i n e Folge gegeben, dass die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss ersatzlos a u f g e h o b e n wird.
Das Fürstliche Landgericht verhängte mit Beschluss vom 21.08.2018 (ON 39) über A wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art 139 Z 1 und 2 chStGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 chStGB und des Hausfriedensbruchs nach Art 186 chStGB die "vorläufige Auslieferungshaft" aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ mit Wirksamkeit bis längstens 04.09.2018. Diese Entscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führte über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zu 13 UR.2017.21 eine Untersuchung (§ 41 StPO) gegen A, alias A1, Staatsangehöriger des Staates B, zuletzt wohnhaft im Staat D, derzeit im Landesgefängnis in Vaduz bzw. in der JA Feldkirch, wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte sodann im Inlandsverfahren zu 13 UR.2017.21 gegen den Beschuldigten A einen internationalen Haftbefehl wegen des Verdachtes des teils versuchten, teils vollendeten schweren, gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Ziff 1 und 130 zweiter Fall, 15 StGB sowie aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 2, 3 und 4 StPO zu erlassen. Das Fürstliche Landgericht erliess am 31.01.2017 einen solchen internationalen Haftbefehl, der dazu führte, dass der Beschuldigte am 23.04.2017 im Staat D verhaftet und am Tag darauf in Auslieferungshaft genommen wurde. Er wurde in der Folge an Liechtenstein ausgeliefert und befindet sich derzeit in Strafhaft, da er mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts am 16.05.2018 zu 09 KG.2018.13 (vormals 13 UR.2017.21) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden war.
Nunmehr ist ein Auslieferungsersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27.03.2018 in Bezug auf A eingelangt (ON 1). Dieses basiert auf einem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 09.03.2018 und auf einem Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 21.03.2018.
A werden im Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Genf folgende teils versuchte, teils vollendete Einbruchsdiebstähle vorgeworfen:
Am 28. Dezember 2015 ist er in E (Westschweiz), unrechtmässig in die Villa von F eingedrungen, und zwar durch Aufbrechen eines Fensters mit einem nicht identifizierten flachen Werkzeug, bevor er dann beim Einsetzen eines Alarms die Flucht ergriffen hat, ohne dabei etwas hat mitnehmen können.
Zwischen dem 30. Dezember 2015 und dem 2. Januar 2016, ist er in G (Westschweiz), durch Einbruch in die Wohnung von H eingedrungen und hat dort ein Notebook MacBook Pro 13, einen IPad silver, eine Tasche der Marke Louis Vuitton, sowie verschiedene Uhren und Schmuckstücke gestohlen;
Am 2. Oktober 2016 ist er in G (Westschweiz) durch Einbruch in das Schmuckgeschäft J eingedrungen und hat von dort Wertsachen gestohlen;
Am 28. Oktober 2016 ist er in K (Westschweiz), zwischen 11h und 16h, durch Aufbrechen eines Fensters des Salons der Wohnung von L mit Hilfe eines flachen Werkzeugs, eingedrungen und hat dort Geld und verschiedenen Goldschmuck gestohlen;
Am 30. Oktober 2016 ist er in M (Westschweiz) in die Wohnung von N eingedrungen und hat dort mehrere Schmuckstücke und zwei Paar Schuhe gestohlen, sowie auch Sachschaden am Badezimmerfenster verursacht, wodurch Reparaturkosten in Höhe von CHF 507.- entstanden sind;
Am 5. November 2016 ist er in G (Westschweiz) in die Wohnung von O, eingedrungen und hat dort einen Fotoapparat der Marke SONY A6000 mit der dazugehörigen Speicherkarte SANDISK SDHC von 32 Go gestohlen, deren Gesamtwert sich auf CHF 764.10 beläuft und er hat dabei einen Sachschaden von einem Gesamtwert von CHF 832.05 verursacht;
Zwischen dem 5. November 2016 und dem 6. November 2016 ist er in die Wohnung von P (über die nicht verriegelte Treppenhaustür), in G (Westschweiz) eingedrungen und hat dort das Handy der Marke BLACKBERRY Classic sowie CHF 100.- gestohlen, beides der Q gehörig, die sich an jenem Abend bei P zu Gast befand;
Am 5. November 2016 hat er in in G (Westschweiz) die Fenstertür des Salons der Wohnung von R aufgebrochen, deren Reparaturen sich auf CHF 2'635.- belaufen, und ist so in die Wohnung eingedrungen;
Am 17. November 2016 hat er in s (Westschweiz), die Fenstertür der Salons der Wohnung von T mit Hilfe eines flachen Werkzeugs aufgebrochen und diverse Schmuckstücke zu einem Gesamtwert von CHF 6'829.-, sowie auch elektronisches Material zu einem Betrag von CHF 289.-. und eine Stange Zigaretten zu einem Wert von CHF 60.-gestohlen;
Am 18. November 2016 ist er zwischen 17h25 und 22h20, in in U (Westschweiz), in die Villa von V eingebrochen, indem er die Scheibe der Fenstertür des Salons eingeschlagen, und er dort photographisches und elektronisches Material sowie auch Schmuck zu einem Gesamtwert von CHF 9'228.90 gestohlen hat;
Am 18. November 2016 ist er zwischen 13h und 23h55, in in U (Westschweiz) in die Wohnung von W eingebrochen, indem er das Küchenfenster aufbrach, und hat dort Geld und ein Natel - Kabel gestohlen;
Am 25. November 2016 ist er zwischen 9h30 und 22h30, in X (Westschweiz) durch Einbruch der Fenstertür des Balkons in die Wohnung von Y eingedrungen und hat dort Schmuck, Geld und andere Sachgegenstände zu einem Gesamtwert von ungefähr CHF 40'000.- gestohlen;
Am 28. November 2016 ist er in Z (Westschweiz), in die Wohnung von AA eingebrochen und hat dort Sachgegenstände gestohlen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg wirft ihm im Haftbefehl vom 21.03.2018 folgende Delikte vor:
1. Am 08. November 2016 sind zwischen 08h00 und 18h45 zwei Individuen in die Wohnung von Herrn AB in AC eingebrochen. Nach mehrmaligem Druck mit einem flachen Werkzeug und Fusstritten sind sie durch die Fenstertür des Schlafzimmers eingedrungen, haben die Wohnung durchsucht und haben auf dem gleichen Weg die Räumlichkeiten verlassen, indem sie Bargeld und mehrere Schmuckstücke für einen Gesamtwert von CHF 5'261 mitnahmen. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 1'500.- geschätzt.
2. Am 08. November 2016 sind zwischen 17h30 und 18h30 zwei Individuen in die Wohnung von Frau AD in AC eingebrochen. Nach mehrmaligem Druck mit einem flachen Werkzeug auf die Fenster sind sie nach einem erfolglosen Versuch auf der Ostseite schliesslich auf der Nordseite in die Wohnung eingedrungen, haben die Wohnung durchsucht und haben auf dem gleichen Weg die Räumlichkeiten verlassen, indem sie Bargeld und Schmuckstücke für einen Gesamtwert von CHF 11 '985.- und EUR 2'000.- mitnahmen. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 1'616.- geschätzt.
3. Am 21. November 2016 ist zwischen 09h00 und 19h30 ein Individuum in die Wohnung von Herrn AE in AF eingebrochen. Das Individuum ist am Fallrohr entlang bis zum Balkon geklettert, hat mit einem flachen Werkzeug das Bürofenster geöffnet, Bargeld und verschiedene Schmuckstücke für einen Gesamtbetrag von CHF 1'308.- entwendet. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 2'399.75 geschätzt.
4. Zwischen Montag 21. November 2016 um 17h 10 und Dienstag 22. November 2016 um 08h30 sind zumindest zwei Individuen in die Wohnung von Herrn AG, in AH eingebrochen. Sie haben das Fenster zum Badezimmer aufgebrochen, die Räumlichkeiten durchsucht und im Arbeitszimmer des Klägers einen am Boden befestigten Tresor herausgerissen, den sie samt dem sich darin befindenden Bargeld in Höhe von CHF 1'845.- weggetragen haben, wonach sie über die Fenstertür der Terrasse die Räumlichkeiten verlassen haben. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 600.- geschätzt.
5. Zwischen dem 21. November 2016 um 21h00 und dem 22. November 2016 um 08h00 hat ein Individuum versucht, mit einem flachen Werkzeug die Fenstertür der Terrasse der Wohnung von AJ in AH aufzubrechen. Wahrscheinlich als Letztere ankam, ist das Individuum geflohen, ohne irgendetwas mitzunehmen. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 800.- geschätzt.
6. Am 26. November 2016 ist zwischen 14h40 und 18h10 ein Individuum in die Wohnung des Ehepaars AK in AL eingebrochen. Nach mehrmaligem erfolglosem Druck auf den Türrahmen wurde schliesslich die Fenstertür auf Höhe des Türgriffs eingeschlagen, um mit dem Griff die Tür zu entriegeln und in die Villa einzudringen. Das Erdgeschoss und das erste Stockwerk wurden im Schnellverfahren durchsucht und als das Ehepaar AK zurückkam, ist das Individuum auf dem gleichen Weg mit Bargeld und verschiedenen Schmuckstücken für einen Gesamtwert von CHF 16'935.00, EUR 250.-, £ 200.-, ¥ 50'000, AU$ 80.-, US$ 70.- und TRY 20.- geflohen. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 1'000 - geschätzt.
7. Am 14. Februar 2017 ist zwischen 18h05 und 19h50 ein Individuum in die Wohnung von Herrn AM in AC eingebrochen. Mit einem flachen Werkzeug wurde die Türdichtung der Fenstertür durchbrochen und durch das so erarbeitete Loch in der Verglasung wurde mittels eines Werkzeugs der Türgriff heruntergedrückt und die Fenstertür geöffnet. Durch das Individuum wurde vorsichtshalber die Eingangstür mit einem Möbel blockiert. Es wurden sämtliche Zimmer durchsucht, wonach mit Bargeld, verschiedenen Uhren und Schmuckstücken für einen Gesamtbetrag von CHF 3'421.90 und EUR 115.- die Räumlichkeiten wahrscheinlich auf gleichem Weg wie beim Eindringen verlassen wurden. Der Materialschaden wird auf CHF 1'000 - geschätzt.
8. Zwischen dem 16. Februar 2017 um 10h00 und dem 18. Februar 2017 um 11h40 ist ein Individuum in die Wohnung von Herrn AN in AC eingebrochen. Mit einem flachen Werkzeug wurde die Türdichtung der Fenstertür durchbrochen, dadurch entstand ein Loch in der Verglasung, wonach der Türgriff heruntergedrückt und die Fenstertür geöffnet wurden. Die Wohnung wurde durchsucht und das Individuum hat mit einem Mobiltelefon, verschiedenen Schmuckstücken und Kleidern in einem Gesamtwert von CHF 17'549.75 wahrscheinlich über eines der beiden offenen Fenster auf der Ostseite die Räumlichkeiten verlassen. Der gesamte Materialschaden wird auf CHF 20'000.- geschätzt.
Der in den Haftbefehlen jeweils geschilderte Tatverdacht, der gegen ihn besteht, stützt sich im Wesentlichen auf DNA-Spuren ab, die an den Tatorten gefunden wurden.
Ebenfalls langte am 15.05.2018 zu 13 RS.2018.109 ein Ersuchen um Auslieferung der Bundesrepublik Deutschland ein, initiiert von der leitenden Oberstaatsanwältin in Kiel. Dieses basiert auf einem Haftbefehl des Amtsgerichts Norderstedt. A werden in Deutschland zwei Diebstähle vorgeworfen. Er soll am 17.04.2016 im Restaurant AO in München eine Laptoptasche samt Inhalt gestohlen haben. Am 09.05.2016 soll er in Kaltenkirchen zusätzlich noch einen Einbruchsdiebstahl begangen haben. Er soll mit einer Pflanzenhacke ein Wohnzimmerfenster aufgehebelt haben und vom Esstisch ein iPad im Wert von EUR 679.00 und aus dem Arbeitszimmer einen Laptop und einen Silberbarren im Gesamtwert von EUR 730.00 gestohlen haben.
Der Beschuldigte wurde am 13.04.2018 bezüglich des Auslieferungsersuchens der Schweiz einvernommen und mit den Vorwürfen in den beiden Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft Genf und Neuenburg konfrontiert (13 RS.2018.69-6). Er verantwortete sich sodann dahingehend, dass er schon für einiges verantwortlich sei, aber nicht für alle ihm in diesen Haftbefehlen vorgeworfenen Delikte. Wenn aber ein entsprechendes Auslieferungsersuchen vorliegen würde, werde er dieses akzeptieren müssen (13 RS.2018.69-6, AS 89).
Am 28.05.2018 wurde A neuerlich einvernommen, wobei ihm nicht nur das schweizerische Auslieferungsersuchen, sondern neu auch das Auslieferungsersuchen zu 13 RS.2018.109 aus Deutschland vorgehalten wurde. A äusserte sich sodann dahingehend, dass er einer Auslieferung nach Deutschland nicht zustimme. Er bestritt, entsprechende Delikte in Deutschland begangen zu haben. Sodann erklärte er sich damit einverstanden, in die Schweiz ausgeliefert zu werden. Allerdings stimmte er der vereinfachten Auslieferung nicht zu, da er auf den Spezialitätsvorbehalt nicht verzichten wollte (13 RS.2018.69-ON 20 bzw. 13 RS.2018.109-ON 12, Seite 3). Ebenfalls äusserte er sich dahingehend, dass er lieber in die Schweiz ausgeliefert werden wolle. Es sei keine Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht notwendig und er stelle keinen dementsprechenden Antrag.
Mit Beschluss vom 14.06.2018 zu 09 KG.2018.13-125 ordnete das Fürstliche Land- als Kriminalgericht durch seinen Vorsitzenden an, dass der Strafgefangene A nach Verbüssung von zwei Dritteln der über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 23.08.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wird (13 RS.2018.69-25).
Wie schon geschildert war A ursprünglich von den Behörden des Staates D aufgrund eines internationalen Haftbefehls an das Fürstentum Liechtenstein ausgeliefert worden. Dabei hatten die Strafverfolgungsbehörden des Staates D einen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Daher wurde mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 14.06.2018 bei denBehörden des Staates D rückgefragt, ob sie die Weiterlieferung an die Schweiz und sodann an Deutschland genehmigen (13 RS.2018.69-24 bzw. 13 RS.2018.109-25). Das AJU hat mit E-Mail vom 20.08.2018 ausgeführt, dass mit der Zentralstelle für Auslieferungsersuchen des Staates D telefoniert worden sei, um den Verfahrensstand zur noch ausstehenden Zustimmung der zur Weiterlieferung des A von Liechtenstein an die Schweiz in Erfahrung zu bringen. Demnach müsse nach dem Recht des Staates D über die Zustimmung zur Weiterlieferung ein zuständigesGericht des Staates D entscheiden. Diese Entscheidung liege noch nicht vor und es könne noch mindestens bis Mitte September dauern, bis eine solche vorliege (13 RS.2018.69-37 bzw. 13 RS.2018.109-34).
Wie aus einer E-Mail des AJU vom 20.04.2018 (13 RS.20118.69-10) hervorgeht, bemüht sich auch die ersuchende Behörde, die Zustimmung für die Weiterlieferung des A von Liechtenstein an die Schweiz zu erwirken.
Mit Übersendungsnote vom 01.08.2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass ihrer Ansicht nach vorbehaltlich der Zustimmung der Behörden des Staates D sämtliche Voraussetzungen für eine Aus- bzw. Weiterlieferung des A vorliegen würden. Für den Fall der Auslieferung spreche sich die Staatsanwaltschaft im Sinne des Art 24 dafür aus, das schweizerische Auslieferungsersuchen vorrangig zu behandeln. Es würde beantragt, für den Fall der Enthaftung zu 09 KG.2018.13 am 23.08.2018 gemäss Art 29 RHG die Auslieferungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Ziff 1 und Ziff 3 lit b StPO zu verhängen (siehe AVB 13 RS.2018.69, Seite 6).
Mit Äusserung gemäss Art 31 Abs 2 RHG vom 07.08.2018 wurde der Akt zu 13 RS.2018.69 dem Fürstlichen Obergericht zur Entscheidung über die Auslieferung vorgelegt.
Am 21.08.2018 führte das Fürstliche Landgericht mit A eine Hafteinvernahme durch, anlässlich welcher er und sein Verteidiger sich zu den Haftgründen sowie zum Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft und allenfalls zu einer Entlassung gegen gelindere Mittel äussern konnten (13 RS.2018.69-ON 38 bzw. 13 RS.2018.109-ON 35). Anlässlich dieser Hafteinvernahme fällte das Fürstliche Landgericht den gegenständlichen Beschluss, mit welchem über A, wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art 139 Ziff und 2, der Sachbeschädigung nach Art 144 und des Hausfriedensbruchs nach Art 186 ch-StGB sowie aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 1 iVm Art 29 RHG und Art 16 EAÜ die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde. Der Haftbeschluss ist längstens bis wirksam bis 04.09.2018, 09:10 Uhr.
Gemäss den Ausführungen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 01.08.2018 ist in Anwendung von Art 24 RHG dem Auslieferungsersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohl der Vorrang zu geben, zumal dieses Ersuchen zeitlich früher beim Fürstlichen Landgericht eingelangt ist als das Ersuchen aus Deutschland, welches zu 13 RS.2018.109 bearbeitet wird. Auch aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe geniesst wohl das schweizerische Ersuchen Priorität. Daher stützt sich die gegenständliche Anordnung der Auslieferungshaft auf das schweizerische Ersuchen ab, wobei das Fürstliche Landgericht nicht ausser Acht gelassen hat, dass zu 13 RS.2018.109 auch ein Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland wegen gleichgelagerter Delikte vorliegt.
Da die Strafhaft zu 09 KG.2018.13 nunmehr am 23.08.2018 ausläuft, war die Auslieferungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr anzuordnen, da die Vorwürfe, die gegen A in den beiden Haftbefehlen, die dem schweizerischen Auslieferungsersuchen zugrunde liegen, erhoben werden, schwer wiegen und daher damit zu rechnen ist, dass auch unter Bedachtnahme auf die Verurteilung hier in Liechtenstein in der Schweiz über A noch eine weitere (zusätzliche) Freiheitsstrafe verhängt werden wird.
Grundsätzlich geht das Fürstliche Landgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung des A an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gemäss dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen vorliegen. Es kann diesbezüglich auf die Äusserung des Fürstlichen Landgerichts an das Fürstliche Obergericht vom 07.08.2018 zu 13 RS.2018.69-34 verwiesen werden. Bezüglich der Tatvorwürfe in der Schweiz ist A teilgeständig. Aufgrund der in der Schweiz drohenden Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass zur Sicherstellung der Auslieferung die Anordnung der (vorläufigen) Auslieferungshaft gerechtfertigt und verhältnismässig ist, da ansonsten bei Freilassung des A (auch gegen gelindere Mittel) zu befürchten wäre, dass sich dieser der Auslieferung in die Schweiz und somit dem schweizerischen Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Der Auszuliefernde verfügt über keine hinreichende Bindung an das Fürstentum Liechtenstein. Auch verfügt er über keine finanziellen Mittel, um einen entsprechenden Geldbetrag zur Sicherung ("Kaution") zu erlegen. Andere gelindere Mittel (Gelöbnis, Abnahme der Reisedokumente, Pflicht sich regelmässig bei der Landespolizei zu melden etc.) erachtete das Fürstliche Landgericht (auch in Kombination) als nicht ausreichend, um sicherstellen zu können, dass A sich nicht durch Flucht der Auslieferung an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen versuchen wird. Denn Art 139 Ziff 2 ch-StGB enthält eine Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Davon ausgehend ist damit zu rechnen, dass aufgrund der in den Haftbefehlen der Staatsanwaltschaften Genf und Neuenburg geschilderten Taten des A er in der Schweiz zu einer empfindlichen Zusatzstrafe verurteilt werden wird. Folglich ist von einer entsprechenden Fluchtgefahr im Sinne des § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO auszugehen. Es wäre für den Auszuliefernden ein Leichtes, in sein Heimatland zu fliehen und dort sein Fortkommen zu finden. In Liechtenstein verfügt er hingegen über keine Arbeit und keine sozialen Anknüpfungspunkte. Wie dargelegt verfügt er nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um eine entsprechende Summe aufbringen zu können, die als Leistung einer Sicherheit im Sinne von § 131 Abs 5 Ziff 7 StPO Gewähr dafür bieten würde, dass er sich der Auslieferung nicht durch Flucht entzieht, wenn er auf freien Fuss gesetzt werden würde. Es ist ebenso nicht damit zu rechnen, dass ihm jemand diese Summe zur Verfügung stellt.
Trotz Antragstellung der Staatsanwaltschaft wurde der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr für die Verhängung der gegenständlichen Auslieferungshaft nicht herangezogen. Die Auslieferungshaft dient dazu, sicherzustellen, dass der Auszuliefernde auch tatsächlich ausgeliefert werden kann. Um dies sicherzustellen, ist seine Flucht zu verhindern. Hingegen dient die Auslieferungshaft nicht der Verhinderung weiterer Delinquenz des Auszuliefernden.
Die Voraussetzungen nach Art 11 Abs 1 RHG für die Verhängung der Auslieferungshaft sind ebenfalls gegeben. Der oben geschilderte Sachverhalt, welcher nach dem liechtensteinischem Recht ebenfalls ein Verbrechen darstellt (nämlich gewerbsmässigen Diebstahl durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziff 1, 130 zweiter Fall StGB), ist sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach liechtensteinischem Recht mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.
Nach Art 29 RHG darf die Auslieferungshaft nur dann verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auch dies ist hier der Fall, zumal aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes auf die Richtigkeit des Inhaltes der Haftbefehle der Staatsanwaltschaft Genf und Neuenburg zu vertrauen ist, welche dem entsprechenden Auslieferungsersuchen zugrunde liegen. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls wegen Diebstahlsdelikten die Auslieferung des A zu 13 RS.2018.109 begehrt und dass der Auszuliefernde auch im Inland wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden ist.
Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wird dem Auszuliefernden eine auslieferungsfähige Straftat vorgeworfen. Erhebliche Bedenken nach Art 31 Abs 1 RHG bestehen nicht, zumal auch der Auszuliefernde selbst nicht in der Lage war, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch Bescheinigungsmittel zu entkräften, im Gegenteil: Er ist hinsichtlich der ihm in der Schweiz vorgeworfenen Taten teilweise geständig. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Auch hat der Auszuliefernde grundsätzlich der Auslieferung in die Schweiz zugestimmt, auch wenn er auf das ordentliche Verfahren besteht, da er nicht auf den Spezialitätsvorbehalt verzichten wollte.
Im Hinblick auf den Umstand, dass dem Auszuliefernden in der Schweiz eine längere Freiheitsstrafe droht und er keine Angaben macht, die den gegenständlichen Tatverdacht entkräften bzw. zu erschüttern vermögen, sowie der Tatsache, dass er in Liechtenstein keine sozialen Anknüpfungspunkte hat, ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO gegeben.
In Anbetracht der Schwere und der Intensität des Tatverdachtes ist auch die Verhältnismässigkeit der Haft gegeben.
An sich liegt das Ersuchen der schweizerischen Behörden vor, so dass nunmehr nicht bloss die vorläufige Auslieferungshaft, sondern die reguläre Auslieferungshaft verhängt werden könnte. Da im Zweifel aber die für den Auszuliefernden günstigeren Bestimmungen anzuwenden sind, hat sich das Fürstliche Landgericht dazu entschieden, die vorläufige Auslieferungshaft zu verhängen, da der Standpunkt vertreten werden kann, dass das Ersuchen aus der Schweiz noch nicht vollständig vorliegt, zumal die an sich notwendige Zustimmung der Behörden des Staates D für eine Weiterlieferung des aus D an Liechtenstein ausgelieferten A noch nicht vorliegt. Da der Auszuliefernde grundsätzlich mit der Auslieferung in die Schweiz auch ohne Vorliegen einer Zustimmung aus D einverstanden ist, kann auf die Genehmigung der Weiterlieferung an die Schweiz durch die Behörden des Staates D derzeit wohl verzichtet und über die Frage der Auslieferung durch das Fürstliche Obergericht entschieden werden. In Bezug auf die Haft war jedoch die für den Auszuliefernden aufgrund der Fristen günstigere Variante der vorläufigen Auslieferungshaft zu wählen, da der Auszuliefernde jederzeit seine Zustimmung zur Auslieferung an die Schweizer Behörden widerrufen könnte. In Bezug auf die Haftumstände an sich macht es derzeit keinen Unterschied, welche Auslieferungshaft angeordnet wurde. Denn es ist ohnehin davon auszugehen, dass das Fürstliche Obergericht demnächst über die Auslieferung bzw. Weiterlieferung befinden wird, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob nun die "Auslieferungshaft" oder die "vorläufige Auslieferungshaft" über A anzuordnen war: Die gegenständliche Haftanordnung ist gemäss den Bestimmungen der anzuwendenden StPO über die Untersuchungshaft auf 14 Tage befristet und eine allfällige Beschwerde nach § 130 Abs 5 zweiter Satz hätte sodann eine Verlängerung der Haftfrist von einem Monat zur Folge. Auch eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung hat sodann nach Art 34 Abs 4 RHG zur Folge, dass die Haftfrist entfällt und die vorläufige Auslieferungshaft somit zur regulären Auslieferungshaft wird. Sollte das Fürstliche Obergericht die Zulässigkeit der Auslieferung bzw. Weiterlieferung an die Schweiz negieren, müsste das Fürstliche Landgericht über eine Auslieferungshaft im Verfahren zu 13 RS.2018.109 befinden."
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl A (ON 42) als auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft (ON 54) Beschwerde. Das Rechtsmittel des Betroffenen mündete in die Anträge, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die über ihn verhängte Auslieferungshaft aufgehoben, in eventu festgestellt werde, dass durch die bekämpfte Auslieferungshaft das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei. In subeventu wolle das Fürstliche Obergericht die über den Beschwerdeführer verhängte Auslieferungshaft durch gelindere Mittel im Sinne von § 131 Abs 5 StPO ersetzen, in sub subeventu den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bekämpfte den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 39 insoweit, als dieses anstelle der (förmlichen) Auslieferungshaft nur die vorläufige Auslieferungshaft nach Art 16 EAÜ und lediglich aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr, nicht jedoch auch der Tatbegehungsgefahr angeordnet habe.
Aufgrund eines von A eingebrachten Enthaftungsantrages vom 23.08.2018 beschloss das Fürstliche Landgericht am 29.08.2018 (ON 58), dass die über A verhängte vorläufige Auslieferungshaft als Auslieferungshaft wegen des Verdachtes des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art 139 Z 1 und 2 ch-StGB, der Sachbeschädigung nach Art 144 ch-StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art 186 ch-StGB aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 iVm Art 29 RHG mit Wirksamkeit längstens bis 29.09.2018, "09.45 Uhr" fortgesetzt werde. Gleichzeitig wurde dem Antrag auf "umgehende Enthaftung" keine Folge gegeben.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Das Fürstliche Landgericht folgt nunmehr der Rechtsansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, wonach aufgrund des Vorliegens eines entsprechenden Auslieferungsersuchens nunmehr nicht die vorläufige Auslieferungshaft, sondern die reguläre Auslieferungshaft anzuordnen ist, und wonach das (noch) fehlende Vorliegen der Genehmigung der Weiterlieferung durch die Behörden des Staates D diesbezüglich unbeachtlich ist. Daher wurde mit dem gegenständlichen Beschluss, mit welchem dem Enthaftungsantrag keine Folge gegeben und die Fortsetzung der Auslieferungshaft angeordnet wurde, die Fortsetzung der "regulären" Auslieferungshaft und nicht mehr der vorläufigen Auslieferungshaft angeordnet. Diesbezüglich kann auf die vorstehend zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde (ON 54) verwiesen werden, denen sich das Fürstliche Landgericht hiermit anschliesst. Von einer Ausdehnung der Haftanordnung auf den Haftgrund der Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde im Weiteren angemahnt hat, hat das Fürstliche Landgericht jedoch abgesehen, sodass die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 54) hierdurch nicht obsolet wird.
Auf das übrige Vorbringen in den Beschwerden des Auszuliefernden und der Staatsanwaltschaft wird im Übrigen nicht eingegangen. Lediglich wird klargestellt, dass mit der damaligen Haftanordnung kein Gesetzesverstoss vorliegt, da ex lege die Strafhaft der Auslieferungshaft vorgeht und die Haftanordnung durch das Fürstliche Land- als Rechtshilfegericht mit Beschluss ON 39 über den Zeitraum der Strafhaft hinausgeht. Die Überschneidung von zwei Tagen bezüglich des Beschlusses auf Anordnung der Auslieferungshaft wurde seitens des Fürstlichen Landgericht zugunsten des Auszuliefernden dahingehend angeordnet, als dass die Frist von 14 Tagen ab dem Ausspruch der Auslieferungshaft gerechnet wurde und nicht 14 Tage ab Ende der Strafhaft. Dass die Auslieferungshaft der Strafhaft nicht vorgeht, ergibt sich wie dargelegt aus dem Gesetz und musste nicht gesondert dargelegt werden. Diese Handhabung durch das Erstgericht wirkte sich zugunsten und nicht zum Nachteil des Auszuliefernden aus, sodass diesbezüglich sich die Staatsanwaltschaft, nicht aber der Auszuliefernde zu beschweren gehabt hätte.
Zur Abweisung des Antrags auf Enthaftung:
Entgegen den Ausführungen im Antrag auf umgehende Enthaftung (ON 44) hat die Verhängung der Auslieferungshaft die Vorschriften des RHG und des EAÜ nicht verletzt. Auch wurde der Spezialitätsvorbehalt, der von den Behörden des Staates D anlässlich der Auslieferung des A nach Liechtenstein angebracht wurde, hierdurch nicht missachtet. Im entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichts des Staates D ist nicht ersichtlich, dass eine explizite Einschränkung unter Bezugnahme auf den Spezialitätsvorbehalt durch das die Auslieferung genehmigende Gericht gesetzt worden ist. Vielmehr entschied das Gericht:
"Im gerichtlichen Verfahren, unbeschadet der letzten Entscheidung, die der Regierung des Staates D obliegt, der Auslieferung des A, Staatsbürger von B an das Fürstentum Liechtenstein zwecks Verurteilung wegen den Straftatbeständen und Delikten zuzustimmen, auf die sich der internationale Haftbefehl vom 23.01.2017 (13 UR.2017.21-39) des Fürstlichen Landgerichtes des Fürstentums Liechtenstein bezieht. Dabei ist die Dauer seiner Inhaftierung in D wegen des Auslieferungsverfahrens anzurechnen.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass A aufgrund des vollstreckbaren Urteils Nr. 9/16 des zweiten Strafgerichts von AP eine Haftstrafe absitzt, die am 13.01.2018 endet.
Diese Entscheidung ist der Staatsanwaltschaft, dem Auszuliefernden, seinem Prozessbevollmächtigten unter dem Hinweis bekannt zu geben, dass diese nicht rechtskräftig ist und innerhalb von drei Tagen ab der letzten Bekanntgabe gegen sie vor dem Gericht AQ Einspruch erhoben werden kann.
Sobald dieser Beschluss rechtskräftig ist, ist dem Justizministerium sowie dem Innenministerium eine Mitteilung zuzusenden.
Dies haben wir, die am Rand bezeichneten Richter, mit unserem Beschluss so entschieden, angeordnet und unterzeichnet."
Auch aus der Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 31.01.2018 (ON 24a, AS 327) ergibt sich keine weitere Darlegung bzw. Spezifikation hinsichtlich des Spezialitätsvorbehalts. Es wird darin lediglich mitgeteilt, dass der Ministerrat in seiner Sitzung vom 26.01.2018 die Übergabe im Rahmen der Auslieferung des des A, Staatsbürger von B an die liechtensteinischen Behörden in Erfüllung der Auslieferung beschlossen hat, der das zuständige Gericht mit dem in Kopie beigefügten Beschluss vom 13.12.2017 mit den darin genannten Bedingungen und Einschränkungen zugestimmt hat.
Da insofern unklar ist, wie der von den Behörden des Staates D angebrachte Spezialitätsvorbehalt lautet, kann auch nicht beurteilt werden, ob dieser tatsächlich einer weiteren Inhaftierung des A in einem Inlandsverfahren entgegen stehen würde.
Jedenfalls ist aber darauf hinzuweisen, dass das Auslieferungsverfahren als Rechtshilfeverfahren ein Verfahren sui generis ist und daher die Auslieferungshaft vom Spezialitätsvorbehalt der Behörden des Staates D nicht umfasst sein kann, da sich dieser ausschliesslich auf inländische Strafverfahren beziehen kann. Es handelt sich beim Auslieferungsverfahren nach dem RHG bzw. dem EAÜ denn auch mehr um ein Verfahren verwaltungsrechtlicher Art. Gegenständlich ist lediglich zu überprüfen, ob zur Sicherung der Auslieferung, über deren Zulässigkeit das Fürstliche Obergericht zu entscheiden hat, die Auslieferungshaft aufrecht zu belassen ist.
Da es sich eben nicht um ein klassisches Inlandsstrafverfahren handelt und die Haft somit nicht in einem Inlandsstrafverfahren angeordnet wurde, stehen die Bestimmungen, die im Antrag auf umgehende Enthaftung herangezogen werden (ON 44), nicht entgegen, da sich Art 14 EAÜ auf inländische Strafverfahren bezieht und eben nicht auf ein Rechtshilfeverfahren, in dem ein weiterer Staat die Auslieferung bzw. die Weiterlieferung des Betroffenen begehrt hat. Art 14 Abs 1 EAÜ verbietet lediglich, dass in einem weiteren Inlandsverfahren wegen Delikten, die vor der Stellung des Auslieferungsersuchens begangen worden sind und nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens waren, wiederum die Untersuchungshaft bzw. eine Strafhaft verhängt wird. Gegenständlich geht es aber um die Sicherung der Auslieferung, zu welcher Liechtenstein aufgrund Internationaler Abkommen verpflichtet ist, sofern dem Auslieferungsersuchen seine Berechtigung zukommt, worüber wie erwähnt das Fürstliche Obergericht zu entscheiden haben wird.
Wenn die Verteidigung Art 70 Abs 1 RHG als Grund heranzieht, warum die Verhängung der gegenständlichen Auslieferungshaft unzulässig sein soll, so ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestimmung lediglich auf im Inland verfolgbare Taten des Betroffenen bezieht. Dies ergibt sich aus der Formulierung "weder wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, noch ausschliesslich wegen einer oder mehrerer für sich allein nicht der Auslieferung unterliegenden Handlungen erfolgt, bestraft, in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt oder an einen dritten Staat weitergeliefert werden [darf]". Die gegenständliche Auslieferungshaft wurde aber wegen Taten angeordnet, die der ausländische Auszuliefernde im Ausland begangen hat und die im Inland nicht zu verfolgen sind ("Im Inland nicht verfolgbare Straftat eines Ausländers"). Die Beschränkung der persönlichen Freiheit darf also in entsprechenden Inlandsverfahren aufgrund der zitierten Bestimmungen nicht erfolgen. Wenn ein entsprechendes Auslieferungsersuchen einlangt, auch wenn sich dieses auf frühere Taten des Auszuliefernden bezieht, ist sodann aber trotz der Bestimmungen des Art 14 EAÜ und des Art 70 Abs 1 RHG die Auslieferung mittels Anordnung der Auslieferungshaft abzusichern, damit die begehrte Auslieferung auch nach Ablauf des ganzen Entscheidungsprozesses tatsächlich erfolgen kann. Wie die Staatsanwaltschaft bereits ausgeführt hat (ON 53), ergibt sich dies bereits daraus, dass die Auslandstat eines Ausländers, wegen welcher gegenständlich um Auslieferung angesucht wird, nicht der liechtensteinischen Strafhoheit untersteht und damit auch niemals Gegenstand eines Liechtensteinischen Auslieferungsersuchens sein könnte, womit die Auslieferungshaft zum Zwecke der Sicherstellung der Weiterlieferung immer ausgeschlossen wäre, sofern nicht das um Weiterlieferung ersuchende Ausland bereits vorbeugend die Zustimmung des aus der Spezialität berechtigten Staates eingeholt hätte. In der Regel weiss aber der um Weiterlieferung ersuchende Staat nicht, dass ein entsprechender Spezialitätsvorbehalt vom ursprünglich ausliefernden Staat angebracht worden ist. Dies würde die Weiterlieferung in den meisten Fällen verunmöglichen. Art 14 EAÜ will ausschliesslich sicherstellen, dass die Strafverfolgung und Strafvollstreckung im ersuchenden Staat innerhalb der von der Auslieferungsbewilligung gezogenen Grenzen stattfindet, nicht aber verhindern, dass provisorische Zwangsmassnahmen zur Sicherstellung eines ausländischen Strafverfahrens, dessen Anlasstaten nicht der liechtensteinischen Strafhoheit unterliegen, gesetzt werden. Die Zulässigkeit der Auslieferung ist zudem keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferungshaft.
Daher musste trotz dem Wortlaut von Art 70 RHG und Art 14 EAÜ im vorliegenden Fall die Auslieferungshaft zur Sicherstellung der Weiterlieferung des A an die schweizerischen Behörden verhängt werden. Die gegenständliche Auslieferungshaft ist zur Sicherung der Auslieferung notwendig, da nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichts Fluchtgefahr besteht. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 21.08.2018 (ON 39) verwiesen werden, mit welchem die Haft im gegenständlichen Verfahren erstmals verhängt wurde (ON 39, insbesondere S. 10). Der Auszuliefernde hat keine Bindungen an das Land Liechtenstein, hat keine eigenen finanziellen Mittel und ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Auch ist dem Auslieferungsersuchen zu entnehmen, dass er wegen mehrerer gewerbsmässiger Einbruchsdiebstähle in der Schweiz gesucht wird, was dort mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden kann (Art 139 Ziff 2 ch-StGB). Es ist also davon auszugehen, dass eine Zusatzstrafe von mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren durch die schweizerische Justiz ausgesprochen werden wird, sobald A an die Schweiz ausgeliefert worden ist. Aufgrund dieser drohenden weiteren (empfindlichen) Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass sich A dieser durch Flucht entziehen wird, wenn er bis zum Verfahrensabschluss auf freien Fuss gesetzt würde. Die angebotenen gelinderen Mittel nach § 131 Abs 5 StPO (Gelöbnisse, Abgabe der Reisepapiere, Pflicht, sich regelmässig bei der Landespolizei zu melden, Pflicht sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, etc.) erachtet das Fürstliche Landgericht als nicht ausreichend an, um die vorliegende Fluchtgefahr angemessen zu mindern. Einzig eine entsprechende Sicherheitsleistung nach § 131 Abs 5 Ziff 7 (iVm §§ 138 ff StPO) könnte die vorliegende Fluchtgefahr angemessen mindern. Der Auszuliefernde hat jedoch auch anlässlich der Haftprüfung vom 29.08.2018 zu Protokoll (ON 57, S. 5) gegeben, dass er keine Möglichkeit hat, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erlegen. Das Fürstliche Landgericht fragte ihn nach einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 100'000.00. Auch wurde seitens des Fürstlichen Landgerichts nachgefragt, ob seine Eltern oder seine Frau eine solche Sicherheitsleistung aufbringen könnten. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass eine inländische Bankgarantie diesbezüglich ausreichen würde. Dem entgegnete der Auszuliefernde, dass er seine Eltern nicht in Schwierigkeiten bringen wolle. Diese würden ihm seinen Unterhalt bezahlen. Er sei nicht hier, um seine Eltern finanziell zu belasten, sondern um seine Angelegenheiten in Ordnung zu bringen. Auf Frage, im welcher Höhe er eine Sicherheitsleistung erlegen könnte, antwortete er, dass er momentan keine Kaution zahlen könne (ON 57, Seite 5).
Da keine Sicherheitsleistung vom Auszuliefernden erlegt werden kann und nach Ansicht des Fürstlichen Landgerichts auch Art 14 EAÜ und Art 70 RHG nicht gegen eine Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft sprechen, war dem Antrag auf Enthaftung keine Folge zu geben. Auch konnte der Auszuliefernde nicht gegen gelindere Mittel enthaftet werden, da diese auch in Kombination keine ausreichende Minderung der Fluchtgefahr bewirken können. Einzig eine Sicherheitsleistung in bar oder als inländische Bankgarantie könnte dies bewirken. Diese kann der Auszuliefernde gemäss eigenen Angaben jedoch nicht erlegen.
In Anwendung von § 132 Abs 2 Ziff 2 StPO war nunmehr die Fortsetzung der Untersuchungshaft für einen weiteren Monat anzuordnen, nachdem in der heutigen Tagsatzung die Haft entsprechend geprüft wurde und dies als Haftprüfung im Sinne von leg cit anzusehen ist."
Gegen diesen Beschluss erhob A wiederum Beschwerde (ON 65), die in die Anträge mündete, das Fürstliche Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass die über ihn verhängte Auslieferungshaft "bzw ON 58" aufgehoben bzw nicht fortgesetzt werde; in eventu wolle festgestellt werden, dass durch die bekämpfte Auslieferungshaft (ON 58) das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei; in subeventu wolle das Fürstliche Obergericht die über den Beschwerdeführer verhängte bzw fortgesetzte Auslieferungshaft durch gelindere Mittel im Sinne von § 131 Abs 5 StPO ersetzen; in sub subeventu wolle das Beschwerdegericht den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen.
Mit Beschluss vom 06.09.2018 (ON 71) gab das Fürstliche Obergericht sämtlichen Beschwerden keine Folge und sprach aus: "Die Auslieferungshaft wegen der im angefochtenen Beschluss vom 29.08.2018 bezeichneten Delikte wird (zu ergänzen: aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO) bis zum05.11.2018 (Ablauftag) fortgesetzt. Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten - entgegen Art 9 Abs 2 RHG- werden mit CHF 800.00 bestimmt und zugleich für uneinbringlich erklärt".
Nach Wiedergabe der angefochtenen Beschlüsse, des wesentlichen Inhaltes der Rechtsmittelausführungen und der jeweiligen Gegenäusserungen erwog das Fürstliche Obergericht Folgendes:
"9.1. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der - mit Beschluss ON 58 - fortgesetzten Auslieferungshaft ab 29.8.2018 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.8.2018 gegen die - mit Beschluss vom 21.8.2018 - verhängte Auslieferungshaft bis 29.8.2018 nicht hinfällig geworden ist.
Es besteht ungeachtet der - ohnehin erfolgten - Anfechtung des Beschlusses vom 29.8.2018 ein Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft auch für die Tage vor dem 29.8.2018, zumal eine Haft immer einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff bildet. Es wäre ein effektiver Grundrechtschutz einer durch eine Haft betroffenen Person selbst dann zu gewähren, wenn die Haft inzwischen aufgehoben ist. Dies ergibt sich schon aus einem solchen verfassungs- und grundrechtsorientierten (Art. 43 LV, Art. 5 Abs. 4 und Art. 13 EMRK) Verständnis des effektiven Rechtschutzes bei Eingriffen in die persönliche Freiheit. Andererseits erkennt das Obergericht gemäss § 239 Abs. 3 StPO, wenn eine Beschwerde zwar berechtigt, aber inzwischen gegenstandslos geworden ist, ob durch die angefochtene Verfügung oder im angefochtenen Beschluss das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde (in diesem Sinn Tipold in WK-StPO § 89 RZ 15, 15 Os 53/92, 11 Os 35, 36/97, 14 Os 139/97). Bei Beschwerden gegen die Verhängung oder Fortsetzung der (Auslieferungs-) Haft hat das Obergericht stets in der Sache zu entscheiden und auch solche Umstände zu berücksichtigen, welche erst nach der (erstinstanzlichen) Beschlussfassung (somit auch nach dem ersten Beschluss vom 22.08.2018) eingetreten sind. Der Wegfall der Beschwer ändert nichts an der Entscheidungspflicht (vgl. EvBl 2008/182). Das Beschwerdegericht hat daher die Beschlüsse des Erstgerichts nach der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung nachzuprüfen (EvBl 1994/12). Allerdings hat es den Grundsatz der partiellen Rechtskraft zu beachten, weil es sich nicht über die vom Anfechtungswerber erklärte Einschränkung des Anfechtungsgegenstandes hinwegsetzen darf (12 Os 28, 29/03).
Aufgrund des inneren Zusammenhanges können sämtliche Beschwerden in einem behandelt werden:
9.2. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines inländischen internationalen Haftbefehls am 23.04.2017 in D verhaftet und in der Folge - in einem förmlichen Auslieferungsverfahren unter Setzung des Spezialitätsvorbehaltes nach Art 14 EAÜ (dasGericht des Staates D hatte bei Bewilligung des Auslieferungsersuchens auf die im internationalen Haftbefehl von Liechtenstein genannten Delikte Bezug genommen) - an Liechtenstein ausgeliefert worden war, wo er am 16.05.2018 zu 09 KG.2018.13 wegen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Ausschliesslich auf diese Straftaten bezog sich ursprünglich das Auslieferungsersuchen von Liechtenstein gegenüber D. Nach Anrechnung seiner Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht vom 14.06.2018 nach Verbüssung von zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 23.08.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Schon zuvor am 27.03.2018 langte ein förmliches Auslieferungsersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Vorlage der in Art. 12 Abs. 2 EAÜ geforderten Unterlagen ein, worunter sich die Haftbefehle der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf vom 09.03.2018 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 21.03.2018 mit einer detaillierten Darstellung der dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorgeworfenen strafbaren Handlungen befunden haben (dreizehn - grossteils vollendete - Einbruchsdiebstähle in der Zeit zwischen 21./22.12. 2015 laut Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Genf; acht Einbruchsdiebstähle laut Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg in der Zeit vom 8.11. 2016 bis 16.2. 2017). Dazu kann bezüglich der Details auf die Wiedergabe der Straftatbestände in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen werden.
Zu 13 RS.2018.109 ist ein weiteres Auslieferungsverfahren aufgrund des Ersuchens der Staatsanwaltschaft in Kiel/BRD anhängig, wo dem Beschwerdeführer im Haftbefehl der deutschen Staatsanwaltschaft zwei Diebstahlsfakten, darunter ein vollendeter Einbruchdiebstahl vorgeworfen werden.
Anlässlich seiner Einvernahme vor dem inländischen Rechtshilferichter sprach sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Auslieferung nach Deutschland aus, erklärte sich zwar mit der Auslieferung in die Schweiz für einverstanden, jedoch nicht mit der vereinfachten Auslieferung. Er beantragte die förmliche Durchführung eines Auslieferungsverfahrens, weil er nicht auf den Grundsatz der Spezialität gegenüber der Schweiz verzichten wolle.
Festzuhalten ist weiter, dass das Erstgericht bereits mit Schreiben vom 14.06.2018 bei den Behörden des Staates D im Sinne des Art. 15 EAÜ um die Genehmigung der Weiterlieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz und/oder an Deutschland ersucht hat. Eine diesbezügliche Entscheidung der Behörden des Staates D liegt noch nicht vor, soll jedoch nach Mitteilung des Amtes für Justiz bis Mitte September 2018 erfolgen.
9.3. Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie etwa im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nach ständiger Rechtsprechung nicht anzustellen. Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es insbesondere keines dringenden Tatverdachtes. Es ist vielmehr die in den Auslieferungsunterlagen enthaltene Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (13 Os 15/12y; Göth-Flemmich in Höpfel/Ratz, WK2 ARHG §29, Rz 4).
Der für die Verhängung der Auslieferungshaft erforderliche Tatverdacht des Verbrechens des gewerbsmässigen (Einbruchs-) Diebstahls verwirklicht durch die zahlreichen, in den schweizerischen Haftbefehlen detailliert aufgelisteten qualifizierten Diebstahlsfakten ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus den dem Rechtshilfeersuchen des Schweizerischen Bundesamts für Justiz angeschlossenen internationalen Haftbefehlen.
Die Haftbefehle stützen sich dabei grossteils auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers an den Tatorten in der Schweiz, wobei der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme sich zu diesen Einbruchsdiebstählen grossteils geständig zeigte.
So wird denn auch in der vorliegenden Beschwerde zu Recht nicht bestritten, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden - mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedrohten - Straftaten auslieferungsfähige Sachverhalte begründen.
9.4. Die Beschwerden des Beschwerdeführers sehen eine Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse zum einen darin, dass die Auslieferungshaft verhängt bzw. fortgesetzt wurde, obwohl (noch) keine Zustimmung der Behörden des Staates D zur Weiterlieferung an die Schweiz und/oder Deutschland vorliegt, zum anderen darin, dass die Auslieferungshaft zu einem Zeitpunkt verhängt worden sei, in dem sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung im Inlandsstrafverfahren zu 09 KG.2018.13 noch in Strafhaft befunden habe.
Wegen der nicht vorliegenden Zustimmung der Behörden des Staates D verletzten die angefochtenen Beschlüsse - so das Beschwerdevorbringen - das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie das EAÜ. Die Behörden des Staates D hätten einen Spezialitätsvorbehalt angebracht, womit Art. 14 Abs. 1 EAÜ zur Anwendung komme. Darin heisse es, dass der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den in dieser Bestimmung aufgezählten Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwerfen werden dürfe, somit nur in den erwähnten Ausnahmefällen des Art. 14 Abs. 1 lit. a und b, die jedoch nicht vorlägen. Es dürfe deshalb keine Auslieferungshaft verhängt werden.
Dazu ist Folgendes zu sagen:
9.4.1. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer aus D grundsätzlich unter dem Spezialitätsschutz (Art. 70 RHG, Art. 14 EAÜ) ausgeliefert wurde.
Art. 70 RHG spezifiziert ua. den in Art. 15 EAÜ für die Weiterlieferung an einen Drittstaat normierten Spezialitätsvorbehalt des ausliefernden Staates und hält fest, dass der Ausgelieferte grundsätzlich ohne Zustimmung des ausliefernden Staates nicht an einen dritten Staat weitergeliefert werden darf, sofern nicht die in Art. 70 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 3 RHG vorliegenden Tatbestände gegeben sind. Die dort normierten Tatbestände für eine Weiterlieferung liegen derzeit nicht vor, weshalb das Erstgericht im Hinblick auf die beabsichtigte Weiterlieferung des Beschwerdeführers in die Schweiz das Verfahren zur Einholung der Zustimmung der Behörden des Staates D bereits eingeleitet hat.
Art. 70 RHG normiert einerseits das nach einer förmlichen Auslieferung für bestimmte Delikte für den ersuchenden Staat (hier Liechtenstein) geltende Verfolgungshindernis, nämlich den Ausgelieferten nicht wegen anderer - schon vor der Auslieferung begangener - Straftaten zu verurteilen und zu bestrafen sowie zu diesen Zwecken ihn nicht seiner persönlichen Freiheit zu entziehen. Adressat dieser Bestimmung ist somit der Staat, an den der Betreffende ausgeliefert wurde. Andererseits wird auch die Weiterlieferung an einen Drittstaat untersagt, sofern nicht vorweg oder nachträglich die Zustimmung durch den ausliefernden Staat erteilt wurde, wobei diesbezüglich kein ausdrückliches Verbot besteht, eine entsprechende Sicherungsmassnahme zur Durchführung der Weiterlieferung zu veranlassen.
Durch den Grundsatz der Spezialität soll gewährleistet werden, dass Strafverfolgung und Strafvollstreckung im ersuchenden Staat nur in dem vom Auslieferungsbegehren und von der Auslieferungsbewilligung gezogenen Grenzen stattfinden und so die Rechtsvorstellung des ersuchten Staates, der mit der Auslieferung auf Hoheitsrechte verzichtet, Berücksichtigung finden. Neben dem Schutz des ersuchten Staates kommt dem Spezialitätsgrundsatz nach der heute überwiegend vertretenen Auffassung aber auch Individualrechtsschutz zu, was sich darin zeigt, dass in neueren Rechtshilfeabkommen auch die betroffene Person nach erfolgter Übergabe selbst auf die Beachtung der Spezialität verzichten kann (Göth-Flemmich, a.a.O. §70, Rz 1).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Weiterlieferung an die Schweiz auf die Zustimmung der Behörden des Staates D verzichtet. Er strebt das förmliche Auslieferungsverfahren lediglich in Bezug auf die Nichtauslieferung an Deutschland an sowie zur Erlangung der Spezialität in Bezug auf die mitgeteilten schweizerischen Straftaten bei Auslieferung aus Liechtenstein.
Allerdings kennen weder das EAÜ noch das RHG eine dahingehende Bestimmung, dass der Ausgelieferte selbst auf den Grundsatz der Spezialität nach erfolgter Auslieferung verzichten kann. Für den vorliegenden Fall der Auslieferungshaft kann dahingestellt bleiben, ob nicht der Verzicht des Beschwerdeführers auf die Zustimmung des Staates D zur Weiterlieferung in die Schweiz ohnehin schon die Frage der Zulässigkeit der Verhängung der Auslieferungshaft auf die Frage des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen (auslieferungsfähiger Sachverhalt, Haftgründe, Verhältnismässigkeit, welche Voraussetzungen gegeben sind) reduziert hat.
Selbst ausgehend davon, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz und/oder Deutschland gemäss Art. 15 EAÜ vornehmlich von der Zustimmung der Behörden des Staates D zur Weiterlieferung abhängig sein sollte, ist zum Einwand der Unzulässigkeit der Verhängung der Auslieferungshaft zu erwägen:
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die liechtensteinischen Behörden vorliegend den Beschwerdeführer nicht unter Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes im Inland verfolgen, sondern den Beschwerdeführer ("lediglich") im Rahmen eines administrativen Rechtshilfeverfahrens für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wegen einer in Liechtenstein gar nicht verfolgbaren Auslandstat in Auslieferungshaft genommen haben. Der Spezialitätsgrundsatz untersagt - wie schon erwähnt -, nach Liechtenstein ausgelieferte Personen wegen vor ihrer Übergabe begangener Straftaten, die von der Auslieferungsbewilligung nicht umfasst sind, zu verfolgen, im Inland zu bestrafen, in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränken oderan einen Drittstaat weiter zu liefern. Die hier allein massgeblichen Haftvoraussetzungen des Art. 29 RHG decken sich mit jenen für die Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit, als eine der Haft zugrunde liegende strafbare Handlung "der Auslieferung unterliegen" muss (RIS-Justiz RS0121295). Die Zulässigkeit der Auslieferung bildet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 RHG keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Auch Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens ab, nicht überdies auf dessen Ergebnis (RIS-Justiz RS0120452; Göth-Flemmich a.a.O. § 29 ARHG, RZ 25). Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verweist dazu zutreffend auf die Entscheidung des OGH vom 21.08.2015 zu 14 RS.2014.341, worin zur Problematik der noch nicht vorliegenden Zustimmung des Drittstaates zur Weiterlieferung nach Art. 15 EAÜ festgehalten wurde, dass es sich dabei um eine Frage der Zulässigkeit der Auslieferung an den um Weiterlieferung ersuchenden Staat handle, welcher Umstand der Verhängung der Auslieferungshaft zum Zweck der Übergabe an den um Rechtshilfe ersuchenden Staat nicht entgegenstehe.
Es geht vorliegend auch nur um eine zunächst befristete Anhaltung bis zum Vorliegen der Entscheidung der Behörden des Staates D über das Ersuchen zur Zustimmung der Weiterlieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz, wogegen sich der Beschwerdeführer gar nicht ausgesprochen hat. Angesichts der dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorgeworfenen Delikte (die Auslieferungshaft wurde vom Erstgericht ausdrücklich mit Bezug auf das Rechtshilfeersuchen der Schweiz begründet) ist auch von der begründeten Erwartung auszugehen, dass die Behörden des Staates D der Weiterlieferung an die Schweiz zustimmen werden. Die im erwähnten OGH-Beschluss vertretene Rechtsauffassung steht überdies in Einklang mit der in der Rechtsprechung und Lehre in der Schweiz vertretenen Auffassung, wonach der ersuchende Staat nach Treu und Glauben davon ausgehen darf, dass der ersuchte Staat - wenn der Vertrag schon ein Ausdehnungsverfahren (nachträgliches Auslieferungsverfahren) auch in Bezug auf die Weiterleitung an einen Drittstaat gemäss Art 15 EAÜ vorsieht - in manchen Fällen mit einem Freiheitsentzug zum Zwecke dieses Verfahrens einverstanden ist.
Anders als beim Auslieferungsverfahren findet beim Ausdehnungsverfahren (hier: für die Weiterlieferung wegen in der Schweiz anhängiger zusätzlicher Straftaten) letztlich keine tatsächliche Interaktion statt: Der wegen der nachträglichen Auslieferung (Ausdehnung) ersuchende Staat vollzieht selber und ohne nachzufragen eine vorläufige Festnahme, bis der ersuchte Staat über die Ausdehnung entscheidet. Demnach ist während eines Verfahrens der nachträglichen Zustimmung (hier: zur Weiterlieferung an einen Drittstaat) eine Sicherungshaft zu diesem Zwecke zulässig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der ersuchte Staat der Ausdehnung zustimmen wird, wenn keine potentiellen Verweigerungsgründe erkennbar sind und die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Verhängung der Auslieferungshaft vorliegen (vgl. dazu Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Gerhard Fiolka zu Art. 39 IRSG, N. 32ff). So geht auch das EAÜ grundsätzlich von der für die Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungspflicht (auch Weiterlieferung) aus. Diese kann nur entfallen, wenn dies im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen ist oder der Vertragsstaat einen einschränkenden Vorbehalt gemacht hat. Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass auch die Schweiz Vertragsstaat des EAÜ ist und demnach D grundsätzlich gemäss der Vertragstreue bei Vorliegen von auslieferungsfähigen Straftaten (diese sind hier unzweifelhaft gegeben) zur Auslieferung an die Schweiz verpflichtet ist. Es würde die Kooperation in der internationalen Strafverfolgung unerträglich erschweren bzw. verhindern, wenn bis zum Abschluss eines nachträglichen Ausdehnungsverfahrens zugunsten eines weiteren Vertragsstaates Sicherungsmassnahmen per se unzulässig wären.
9.4.2. Richtig ist, dass eine Auslieferungshaft nicht zu verhängen ist, wenn der Haftzweck durch eine andere Haft, Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden kann (14 Os 186/93, EvBl 1994/71; 12 Os 119/93). Demnach ist die Auslieferungshaft gegenüber einer Strafhaft subsidiär und wäre grundsätzlich erst im Anschluss, also mit Ablauf der gegebenen Strafhaft zu verhängen. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Auslieferungshaft bereits mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung am 21.08.2018 verhängt wurde, zumal die 14-tägige Haftfrist mit 04.09.2018 vorläufig terminiert wurde. Insoweit ist der Beschwerdeführer im Recht, dass - da die Strafhaft aufgrund des inländischen Strafurteiles noch bis 23.08.2018 dauerte - für die Dauer von zwei Tagen eine an sich nicht notwendige "Überhaft" verhängt wurde, jedoch war zum Zeitpunkt der Verhängung der Auslieferungshaft der Ablauf der Strafhaft mit 23.08.2018 bereits klar festgelegt und wurde durch den angefochtenen Beschluss die analog zur Untersuchungshaft vorgesehene 14-tägige Begrenzung nicht verletzt, weshalb der Beschwerdeführer durch die zweitägige "Überhaft" nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die Anordnung einer solchen "Überhaft" hatte auch keine Auswirkung auf den rechtskräftig im kriminalgerichtlichen Verfahren angeordnetem Vollzug der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe bis zum 23.08.2018, weshalb es damit sein Bewenden haben kann, dass an sich dem Gesetz entsprechend richtigerweise die Auslieferungshaft erst im Anschluss an die Strafhaft zu erfolgen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch aber keinerlei Nachteile. Für die vorliegende Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Haft spielt dieser Umstand überdies keine Rolle.
9.5. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem nicht das Vorliegen der Gründe zur Verhängung der Auslieferungshaft, jedoch wäre seiner Auffassung nach die Anwendung gelinderer Mittel angezeigt gewesen. Seiner Auffassung nach wären solche anzuwenden gewesen, weil der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, das Gelöbnis abzugeben bis zur allfälligen Auslieferung weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichter von seinem Aufenthaltsort zu entfernen sowie keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung der Schweiz zu vereiteln; er würde Weisungen zum Aufenthalt an einen bestimmten Ort befolgen, seine Reisepapiere und Führerschein vorübergehend abgeben.
Die Beschwerde wendet sich somit zutreffend nicht gegen die vom Erstgericht angenommene Fluchtgefahr, zumal diese im Hinblick auf die in der Schweiz bestehende schwere Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre und seine fehlenden Bindungen an Liechtenstein evident ist.
Nach § 131 Abs. 1 StPO darf die Untersuchungshaft und damit auch die Auslieferungshaft nicht fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel im Sinne des § 131 Abs. 5 StPO erreicht werden kann. Aus Art. 29 Abs. 1, 2. Satz RHG folgt, dass auch die Anwendung gelinderer Mittel zur Substituierbarkeit der Haft betreffend die Bestimmung des § 131 Abs. 2 StPO auf die Auslieferungshaft sinngemäss anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0118014).
Angesichts der nach der Verdachtslage gegebenen Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, der ausserordentlichen Anzahl der gleich gelagerten in der Schweiz vorgeworfenen und in Liechtenstein begangenen Straftaten, stellt die Anwendung gelinderer Mittel gegenständlich in Anbetracht der Intensität des weiterhin vorliegenden Haftgrundes der Fluchtgefahr kein taugliches Mittel dar, den Haftzweck zu substituieren. Beim Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Staates B, handelt es sich nach der Verdachtslage um einen so genannten gewerblich tätigen "Kriminaltouristen", der die freie Mobilität in Europa offenbar dafür nützt, sich in diverse Länder zur Begehung von Straftaten zu begeben (vgl. dazu ua. das rechtskräftige Strafurteil 09 KG.2018.13 bezüglich der Inlandsstraftaten, die ihm in Deutschland und der Schweiz vorgeworfenen Straftaten, seine Verurteilung in D, sämtliche wegen Vermögensdelikten). Angesichts der Umstände - wie von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft zur Recht hervorgehoben - , die in der Person des Beschwerdeführers, in seinen Lebensverhältnissen und der Art der ihm nach der Verdachtslage angelasteten Verbrechen liegen, sind Gelöbnisse, die Abnahme der Reisepapiere oder sonstige gelindere Mittel - eine Kaution kann er im Übrigen nach seinen eigenen Angaben nicht aufbringen - nicht geeignet, die Gefahr, er werde sich dem Auslieferungsverfahren und damit der Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht oder Verborgen halten zu entziehen versuchen, etwa nach B flüchten, wo sich nach seinen Angaben Familienangehörige befinden, die ihm den Unterhalt finanzieren könnten, hintanzuhalten.
9.6. Das Erstgericht hat im vorliegenden Fall in seinem Beschluss vom 22.8. 2018 nicht nachvollziehbar ausgesprochen, dass es die vorläufige Auslieferungshaft nach Art. 16 EAÜ als "quasi gelinderes Mittel" über den Beschwerdeführer verhänge, weil insoweit die Haftfristen gegenüber der möglichen Untersuchungshaft mit 18 Tagen bzw. max. 40 Tage begrenzt seien. Allerdings lagen und liegen vorliegend die Voraussetzungen zur Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Art. 16 Abs. 1 EAÜ nicht vor, zumal diese Bestimmung auf einen diesbezüglichen Antrag der zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und eine darauf basierende vorläufige Verhaftung des Verfolgten abstellt; über ein solches Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht (Art. 16 Abs. 1 EAÜ). Nach dem hier zur Anwendung gelangenden EAÜ können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in dringenden Fällen um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen, wobei zugleich anzuführen ist, dass eine der in Art. 12 Z. 2 lit. a erwähnten Urkunden (Urschrift oder beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung) vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsbegehren zu stellen (Art. 16 Abs. 1 und 2 EAÜ). Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Art. 12 erwähnten Urkunden dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten (Art. 16 Abs. 4 EAÜ). Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat diese Bestimmung indes keine Bedeutung, weil das Bundesamt für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits am 04.04.2018 nicht um vorläufige Verhaftung zur Sicherung einer beabsichtigten Auslieferung ersuchte, sondern bereits einen formellen Auslieferungsantrag stellte, dem es die nach Art. 12 Abs. 2 lit. a EAÜ erforderlichen Unterlagen beifügte.
Das Erstgericht hat auch in seinem Beschluss vom 22.8.2018 unzutreffend vermeint, dass die Auslieferungsunterlagen der Schweiz deshalb nicht vollständig gewesen sein könnten, weil die Zustimmungserklärung der Behörden des Staates D noch nicht beigebracht worden sei. Diesen Standpunkt vertritt auch der Beschwerdeführer nach wie vor in seiner aktuellen Beschwerde. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Zustimmungserklärung für eine Weiterlieferung nicht zu den nach Art. 12 Abs. 2 lit. a EAÜ beizubringenden Urkunden gehört. Vielmehr obliegt es demjenigen Staat, der die Weiterlieferung eines an ihn Ausgelieferten beabsichtigt (hier: Liechtenstein), bei dem ausliefernden Staat (hier: D) die Zustimmung zur Weiterlieferung an einen Drittstaat einzuholen, zumal Adressat der Zustimmungserklärung des (ursprünglich) ausliefernden Staates nach Art. 15 EAÜ der Staat ist, dem die betreffende Person ausgeliefert wurde. Es genügt somit nicht, dass D gegenüber der Schweiz die Zustimmung zur Auslieferung des Beschwerdeführers erteilt, vielmehr muss D gegenüber Liechtenstein auf den ursprünglich gesetzten Spezialitätsvorbehalt verzichten. Schon von daher ist es nicht Aufgabe der Schweiz, eine Zustimmungserklärung der Behörden des Staates D zur Auslieferung an die Schweiz beizubringen. So beantragte denn auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Auslieferungsersuchen der schweizerischen Behörden schon in der Haftverhandlung vom 21.8. 2018 die Verhängung der Auslieferungshaft gemäss Art. 29 Abs. 1 ff RHG.
Da allerdings auf eine vorläufige Auslieferungshaft nach Art. 16 EAÜ im Ergebnis dieselben Bestimmungen in der StPO anzuwenden sind, somit für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ergebnis dieselben Voraussetzungen vorliegen müssen, wäre nach Einlangen der in Art. 16 EAÜ vorgesehenen Urkunden und Einleitung eines förmlichen Auslieferungsverfahren die vorläufige Auslieferungshaft ohnehin in eine förmliche Auslieferungshaft "ex lege" umgewandelt worden. Da ohnehin die verhängte Haft nach der gesetzten 14-tägigen Haftfrist zu überprüfen war, schadete die ausdrückliche Bezugnahme des Beschlusses vom 21.8. 2018 auf die vorläufige Auslieferungshaft nach Art. 16 EAÜ nicht. Es wäre ohnehin auszusprechen gewesen, dass die Auslieferungshaft nunmehr ohne die in Art. 16 EAÜ vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen fortzusetzen ist, was zu einer Terminierung des gegenständlichen Beschlusses mit der Haftfrist von zwei Monaten gemäss § 130 Abs. 5 StPO geführt hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 29.8. 2018 hat das Erstgericht dieser Rechtslage Rechnung getragen und zutreffend (nur mehr) auf § 131 Abs. 2 Ziff 1 iVm Art 29 RHG abgestellt.
Damit hat das Erstgericht auch der Beschwerde der StA vom 28.8.2018 Rechnung getragen, welche durch die nunmehrige Entscheidung insgesamt überholt ist, zumal die darin weiter aufgeworfene Frage, ob die Auslieferungshaft auch aus dem Grunde der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 lit b StPO zu verhängen gewesen wäre, mangels Erhebung einer Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwalt gegen den aktuellen Fortsetzungsbeschluss vom 29.8. 2018 nicht mehr relevant ist. Das Erstgericht hat in seinem nunmehrigen Beschluss die Auslieferungshaft ausdrücklich (wiederum nur) aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (für die Zeit ab 29.08.2018) fortgesetzt. Es wäre daher an der Staatsanwaltschaft gelegen gewesen, diese - auf den Haftgrund der Fluchtgefahr - eingeschränkte Auslieferungshaft durch neuerliche Beschwerde zu bekämpfen.
9.7. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm die Stellungnahme der StA zu seinem Enthaftungsantrag erst anlässlich der Haftverhandlung zur Kenntnis gebracht worden sei, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden wäre, ist ihm zu entgegnen, dass aufgrund der Dringlichkeit von Haftsachen im Gesetz keine bestimmte Vorbereitungszeit normiert ist und die StA auch in der Haftverhandlung ihre Rechtsauffassung mündlich hätte vortragen können.
10. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 307, 308 Abs. 1 StPO.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Beschwerden im Ergebnis nicht durchgedrungen, auch nicht mit seiner Gegenäusserung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft. So war die Staatsanwaltschaft - wie ausgeführt - im Recht, wenn sie geltend machte, dass die Rechtsauffassung des Erstgerichts bezüglich der Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft nach Art. 16 EAÜ nicht dem Gesetz entsprach. Ebenso wenig zutreffend war die Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Gegenäusserung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft, wonach die Tatbegehungsgefahr niemals ein Haftgrund bei Verhängung der Auslieferungshaft sein könne. Die Verhängung bzw. Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft setzt das Vorliegen eines Haftgrundes im Sinne des § 131 Abs. 2 StPO (Flucht-, Verdunkelungs- und/oder Tatbegehungs- bzw. Tatausführungsgefahr) voraus. Richtig ist, dass die Tatbegehungsgefahr in eine Beziehung zur beabsichtigten Auslieferung bestehen muss, wobei etwa an Fälle zu denken ist, dass sich ein gewerbsmässiger Einbrecher durch Begehung gleichartiger Delikte die Flucht bzw. den Aufenthalt zum Zwecke des Verborgen Haltens finanzieren könnte. Ob dies hier zum Tragen gekommen wäre, war nicht mehr zu prüfen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A (ON 74), die in den Antrag mündet, den bekämpften Beschluss im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass seinen Beschwerden vom 22.08.2018 (ON 42) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2018 (ON 39) sowie vom 30.08.2018 (ON 65) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2018 (ON 58) Folge gegeben werde; eventualiter wolle festgestellt werden, dass der angefochtene Beschluss gesetzwidrig sei; in subeventu wolle der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In jedem Falle wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz an den Revisionsbeschwerdeführer verpflichtet werden. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes werde insoweit angefochten, als den Beschwerden des A ON 42 und ON 65 keine Folge gegeben worden sei. Keine Anfechtung erfolge hinsichtlich der Uneinbringlichkeitserklärung. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit bringt der Revisionsbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Beschluss verletze das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) sowie das europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) direkt und unmittelbar, weshalb er "der ersatzlosen Aufhebung zu verfallen" habe. Eventualiter werde die Feststellung begehrt, dass durch die bekämpfte Auslieferungshaft das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei.
Das Fürstliche Landgericht habe am 31.01.2017 einen internationalen Haftbefehl erlassen, der dazu geführt habe, dass der Revisionsbeschwerdeführer am 23.04.2017 in D verhaftet und am Tag darauf in Auslieferungshaft genommen worden sei. In der Folge sei er an Liechtenstein ausgeliefert worden, wobei die Behörden des Staates D einen Spezialitätsvorbehalt angebracht hätten. Insoweit bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes kein Zweifel daran, dass der Revisionsbeschwerdeführer in Liechtenstein nicht (mehr) in Haft genommen werden dürfe. Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 16.05.2018 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Am 14.06.2018 sei angeordnet worden, dass er nach Verbüssung von zwei Drittel der über ihn verhängten Freiheitsstrafe am 23.08.2018 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen werde. Dieser Beschluss sei mittlerweile rechtskräftig. Damit hätte er am 23.08.2018 aus der Haft entlassen werden müssen. Die Bestimmungen des Art 70 Abs 1 RHG und Art 14 Abs 1 EAÜ seien klar und eindeutig und liessen entgegen der Ansicht des Obergerichtes keinen Interpretationsspielraum zu. Ohne Zustimmung des ersuchten Staates dürfe der Ausgelieferte weder in seiner persönlichen Freiheit beschränkt noch an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Mangels Vorliegens der Zustimmung der Behörden des Staates D dürfe daher über den Revisionsbeschwerdeführer keine Auslieferungshaft verhängt werden. Dass eine solche Zustimmung nicht vorliege, sei dem angefochtenen Beschluss bereits zu entnehmen. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Beschwerdegerichtes, dass sich Art 14 EAÜ lediglich auf Massnahmen im inländischen Strafverfahren beziehen sollten. Sowohl Art 70 Abs 1 RHG als auch Art 14 Abs (zu ergänzen: 1) EAÜ sprächen von der Weiterlieferung an einen dritten Staat. Wäre die Interpretation des Zweitgerichtes korrekt, würde im Ergebnis der Spezialitätsvorbehalt zur reinen Makulatur degradiert. Im Übrigen sei die Zulässigkeit der Auslieferung entgegen der Rechtsmeinung im angefochtenen Beschluss sehr wohl eine Voraussetzung für die Auslieferungshaft, ansonsten letztere beliebig und voraussetzungslos verhängt werden könnte, was schon dem Grunde nach nicht richtig sein könne.
Es könne auch nicht mit der vom Obergericht erwähnten "begründeten Erwartung" und damit nicht mit Treu und Glauben hinsichtlich des ersuchenden Staates argumentiert werden, da dies dazu führe, dass der Revisionsbeschwerdeführer massivst in seinen Grundrechten eingeschränkt werde. Die vom Obergericht relevierte hohe Wahrscheinlichkeit, dass der ersuchte Staat der Ausdehnung zustimmen werde, könne niemals die Verhängung einer Auslieferungshaft rechtfertigen. Dass der Revisionsbeschwerdeführer in Auslieferungshaft zu verharren habe, obwohl nicht einmal klar sei, ob er "weitergeliefert" werden könne, sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten als bedenklich zu qualifizieren. Auch die Argumentation des Obergerichtes, wonach er lediglich im Rahmen eines administrativen Rechtshilfeverfahrens für die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden wegen einer in Liechtenstein gar nicht verfolgbaren Auslieferungstat in Auslieferungshaft genommen worden und diese deshalb gerechtfertigt sei, könne nicht überzeugen. Wenn ein Spezialitätsvorbehalt angebracht worden sei wie gegenständlich, könne kein Zweifel daran bestehen, dass dieser auch eine "Weiterlieferung" ausschliesse, sofern keine Zustimmung des ersuchten Staates vorliege. Es gehe nicht an, das Verfahren in "administrative" und "materielle" Phasen aufzuteilen mit dem Ergebnis, dass der Spezialitätsvorbehalt umgangen werde.
Hinzu komme, dass das Erstgericht die Auslieferungshaft über den Rechtsmittelwerber verhängt habe, obwohl er noch eine Strafhaft zu verbüssen gehabt habe. Gemäss Art 29 Abs 2 RHG dürfe die Auslieferungshaft nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden könnten. Damit hätte das Erstgericht per 21.08.2018 keine Auslieferungshaft verhängen dürfen. Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2018 (ON 39) und damit auch der angefochtene Beschluss würden daher ein weiteres Mal gegen das Gesetz, konkret das RHG, verstossen. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes widerspreche klar und eindeutig dem Gesetzeswortlaut des Art 29 Abs 2 RHG, was zumindest festzustellen sei.
Zudem sei das rechtliche Gehör des Revisionsbeschwerdeführers dadurch verletzt worden, dass ihm die Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 27.08.2018 (ON 53) nicht vorab zur Äusserung zugestellt worden sei. Vielmehr habe er von dieser Stellungnahme erst anlässlich der Haftverhandlung vom 29.08.2018 Kenntnis genommen. Die (kurzen) Ausführungen des Obergerichtes dazu könnten nicht überzeugen. Trotz der Dringlichkeit für Haftsachen wäre es ein Leichtes gewesen, die erwähnte Stellungnahme per E-Mail oder per Fax dem Revisionsbeschwerdeführer vorab zu übermitteln. Dass die Staatsanwaltschaft auch anlässlich der Haftverhandlung ihre Rechtsauffassung mündlich hätte vortragen können, überzeuge nicht, da diese Rechtsansicht das rechtliche Gehör aushebeln würde.
Im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Anordnung oder Verlängerung der Auslieferungshaft sei der angefochtene Beschluss gesetzwidrig, unangemessen, unverhältnismässig und verfassungswidrig. Bis zum heutigen Tag liege noch keine Zustimmung der Behörden des Staates D zur "Durchlieferung" vor. Diese Zustimmung sei zwingend notwendig, da die Behörden des Staates D einen Spezialitätsvorbehalt angebracht hätten. Letztlich sei noch nicht einmal klar, ob der Revisionsbeschwerdeführer überhaupt in die Schweiz ausgeliefert werden könne, dies insbesondere mangels Vorliegens der Zustimmung der Behörden des Staates D. Es sei daher nicht verhältnismässig, über ihn quasi vorsichtshalber, nämlich für den Fall, dass die Zustimmung aus D doch noch folge, die Auslieferungshaft zu verhängen.
Eventualiter sei der Revisionsbeschwerdeführer jedenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel freizulassen. Er sei bereit, sämtliche unter § 131 Abs 5 Z 1-6 StPO erwähnten gelinderen Mittel, auch kumulativ, auf sich zu nehmen. Sowohl unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes als auch im Lichte von Art 32 LV seien gelindere Massnahmen zur Anwendung zu bringen. Diese seien auch geeignet, dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegenzuwirken. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass mangels Vorliegens der Zustimmung der Behörden des Staates D noch nicht einmal klar sei, ob der Revisionsbeschwerdeführer überhaupt in die Schweiz ausgeliefert werden könne. Jegliche andere Handhabe verletze ihn insbesondere in seinen Freiheitsrechten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragt, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Zunächst wurde auf die Gegenäusserung (ON 52) und Stellungnahme (ON 53) der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 27.08.2018 verwiesen. In dieser wurde vorgebracht, dass sich Art 14 EAÜ lediglich auf Massnahmen in einem inländischen Strafverfahren beziehe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Auslandstat eines Ausländers, wegen welcher um Auslieferung angesucht werde, nicht der liechtensteinischen Strafhoheit unterstehe und damit auch niemals Gegenstand eines liechtensteinischen Auslieferungsersuchens sein könnte, womit die Auslieferungshaft zum Zwecke der Sicherstellung einer Weiterlieferung immer ausgeschlossen wäre, soferne nicht das um Weiterlieferung ersuchende Ausland bereits vorbeugend die Zustimmung des aus der Spezialität berechtigten Staates eingeholt hätte. Die Zustimmung der Behörden des Staates D stelle eine im Rahmen der Zulässigkeit der Auslieferung als solche zu klärende Frage dar, sei jedoch keine Voraussetzung der Zulässigkeit der Auslieferungshaft. Art 29 RHG untersage die Verhängung der Auslieferungshaft während bzw anstelle aufrechter Strafhaft nicht per se. Die Konsequenz eines allfälligen sich aus der Überschneidung ergebenden Gesetzesverstosses sei auch nicht wie begehrt die Aufhebung des gesamten Beschlusses, sondern die Anpassung der Wirksamkeit auf die Zeit nach dem Auslaufen der verbüssten Strafhaft. Die Auslieferungshaft sei gemessen an den in den schweizerischen Haftbefehlen beschriebenen Tathandlungen und der für den Fall einer Auslieferung zu erwartenden zusätzlichen Strafe verhältnismässig. Die ausstehende Zustimmung der Behörden des Staates D habe keine Auswirkung auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Die vorgeschlagenen gelinderen Mittel seien nicht geeignet, die Fluchtgefahr hintanzuhalten.
Zu ergänzen sei, dass gemäss Art 1 RHG der Grundsatz des Vorranges zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelte, sodass ob der in Art 14 und 15 EAÜ bezüglich des Spezialitätsgrundsatzes enthaltenen abschliessenden Regelung für die Anwendung des Art 70 RHG kein Platz bleibe. Art 70 RHG sei lediglich im Verhältnis zu jenen Staaten anzuwenden, welche das EAÜ nicht ratifiziert hätten. Es sei daher ausschliesslich Art 14 und 15 EAÜ massgeblich, wobei die Systematik des EAÜ die Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes stütze, in dem es die Weiterlieferung an einen dritten Staat getrennt vom Verbot einer dem Spezialitätsvorbehalt widersprechenden Haft regle. Dass im Inland die Verhängung der Auslieferungshaft ohne Vorliegen der Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates durch die liechtensteinischen Höchstgerichte für zulässig erachtet worden sei und werde, ergebe sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.08.2015 zu 14 RS.2014.341. In einer neueren Rechtssache habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 07.09.2018 zudem eine Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes, mit welcher eine Auslieferung für zulässig erklärt worden sei, aufgehoben, weil die Zustimmung zur Weiterlieferung an die Schweiz zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen habe, habe jedoch im selben Verfahren der Revisionsbeschwerde gegen die Auslieferungshaft keine Folge gegeben. Dass diese Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes kein inländisches Unikum darstelle, zeige die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 11.02.2003 zu 1 A.1/2003, mit welcher die Weiterlieferung eines aus Grossbritannien ausgelieferten österreichischen Staatsbürgers an Österreich mangels Zustimmung aus Grossbritannien aufgehoben worden sei, das Bundesgericht jedoch festgehalten habe, dass dies nicht zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft entlassen werden müsse.
Das rechtliche Gehör sei gegenständlich schon deshalb nicht verletzt worden, da der Revisionsbeschwerdeführer vor der erstinstanzlichen Beschlussfassung Kenntnis von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erlangt habe, sodass es ihm in der Verhandlung auch offen gestanden wäre, die Verlesung derselben bzw deren wörtlichen Vortrag zu begehren, um hierauf im Detail zu replizieren. Aus dem Protokoll zur Haftverhandlung vom 29.08.2018 zu ON 57a ergebe sich im Übrigen, dass die Staatsanwaltschaft den wesentlichen Inhalt ihrer Stellungnahme auch tatsächlich vorgetragen und die Verteidigung hierauf repliziert habe.
Gemessen daran, dass gegenständlich in zwei Verfahren zwei Auslieferungsersuchen und drei Haftbefehle vorlägen, aus welchen sich ergebe, dass der Revisionsbeschwerdeführer einer ausserordentlichen Zahl schwerer Delikte mit einem Sanktionsrahmen von bis zu 10 Jahren verdächtig sei, erweise sich die Auslieferungshaft zur Zeit nicht als unverhältnismässig. Eine Substitution der Haft durch gelindere Mittel sei im Hinblick auf die Intensität des vorliegenden Haftgrundes sowie das Vorleben und die Persönlichkeit des Revisionsbeschwerdeführers nicht ausreichend, um dem Haftgrund zu begegnen.
Zur Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft brachte der Revisionsbeschwerdeführer ebenfalls eine Gegenäusserung ein, in welcher er sowohl sein bisheriges Vorbringen als auch seine Anträge im Wesentlichen wiederholt.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 a StPO), jedoch mit der im Spruch genannten Massgabe nicht berechtigt.
Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz gelangt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EAÜ) samt Zusatzprotokoll vom 15.10.1975 sowie subsidiär das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung.
Nach Art 1 EAÜ verpflichten sich die Vertragsparteien, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Ausgeliefert wird gemäss Art 2 Abs 1 EAÜ wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind.
Nach Art 14 Abs 1 EAÜ darf der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt, oder die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist. Entgegen den Ausführungen des Revisionsbeschwerdeführers betrifft diese Bestimmung allerdings die Schranken, die dem ersuchenden Staat im Inlandsverfahren gesetzt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die innerstaatliche Eingriffsgrundlage für die Auslieferungshaft in Art 29 RHG abschliessend geregelt ist.
Art 70 RHG ist aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 1 RHG schon grundsätzlich nicht heranzuziehen, da Art 14 und 15 EAÜ den Grundsatz der Spezialität bei der Auslieferung umfassend regeln, sodass diesbezüglich für eine ergänzende Anwendung des RHG kein Raum bleibt (15 Os 150/95 öOGH; Martetschläger, WK öARHG, § 1 Rz 4).
Nach Art 15 EAÜ darf der ersuchende Staat den ihm Ausgelieferten, der von einer anderen Vertragspartei oder von einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Eine Ausnahme davon ist lediglich dann gegeben, wenn der Ausgelieferte, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist (Art 14 Z 1 lit b EAÜ).
Diese Bestimmung betrifft wiederum ausschliesslich die Frage der Zulässigkeit der Auslieferung, welche jedoch keine Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft darstellt. Art 29 RHG stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens ab, nicht aber auf dessen Ergebnis. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 29 RHG ergibt sich, dass sich die Haftvoraussetzungen des Art 29 Abs 1 RHG mit jenen der Zulässigkeit der Auslieferung nur insoweit decken, als eine der Haft zugrundeliegende strafbare Handlung der Auslieferung unterliegen muss, wovon gegenständlich - unbestrittenermassen - auszugehen ist (Göth-Flemmich WK öARHG § 29 Rz 7; RIS-Justiz RS0120452; Mayerhofer/Salzmann, Nebenstrafrecht6 § 29 öARHG Rz 4). Auch Art 5 Abs 1 lit f EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) stellt nur auf die Anhängigkeit eines Auslieferungsverfahrens, nicht auf dessen Ergebnis ab. Dass die geplante Auslieferung rechtmässig ist, ist keine Voraussetzung für die Auslieferungshaft. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft alleine auf die Zulässigkeit der Anordnung der Haft abzustellen, ausser in dem Fall, dass ein Antrag auf Auslieferung von vorneherein als offensichtlich unzulässig oder unbegründet anzusehen ist (siehe dazu die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 20.11.2000, 1 A.283/2000; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg], EMRK, Art 5 Rn 63;Karpenstein/Mayer EMRK, Art 5 Rn 84 ff; Meyer-Ladewig EMRK Handkommentar, Art 5 Rn 23; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, § 21 Rz 25), wovon gegenständlich gerade nicht auszugehen ist. Dass die im Sinne des Art 15 EAÜ für die Weiterlieferung des Betroffenen in die Schweiz notwendige Zustimmungserklärung der Behörden des Staates D noch nicht vorliegt, ist nämlich nur bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beachten, steht hingegen der Auslieferungshaft nicht entgegen (vgl Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21.08.2015 zu 14 RS.2014.341 (OGH.2015.91) und vom 07.09.2018 zu 11 RS.2018.110 (OGH.2018.84) sowie Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 11.02.2003, 1 A.1/2003).
Zu Recht hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft somit in ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung der Behörden des Staates D eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Weiterlieferung, nicht aber zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferungshaft darstellt und eine weiterzuliefernde Person im Einklang mit dem EAÜ zur Sicherstellung der Durchführung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen bzw Verweigerung der Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates in Haft gehalten werden kann, solange ein Haftgrund besteht und die Massnahme verhältnismässig bleibt.
Gemäss § 29 Abs 1 RHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. Schon dem Wortlaut dieser Norm ist zu entnehmen, dass für die Auslieferungshaft abweichend von den Regelungen über die Untersuchungshaft kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird, sondern eine geringere Verdachtsintensität, nämlich ein hinreichender Tatverdacht genügt (siehe dazu auch Göth-Flemmich aaO § 29 Abs 4; 15 Os 134/94, 15 Os 151/07f, 12 Os 12/07t, alle öOGH).
Nach Art 31 Abs 1 zweiter Satz RHG ist die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere, wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Der für das Auslieferungsverfahren und die Verhängung der Auslieferungshaft notwendige hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft hat das (Beschwerde)Gericht mit seinem Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Schilderungen des Sachverhaltes dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlungen ergibt (13 Os 15/12y öOGH).
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche Tatverdacht jedenfalls in Bezug auf gewerbsmässigen Diebstahl nach Art 139 Z 1 und 2 chStGB, Sachbeschädigung nach Art 144 chStGB und Hausfriedensbruch nach Art 186 chStGB wurde bereits im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 21.08.2018 (ON 39) ausführlich und zutreffend dargestellt. Diesen Darlegungen schliesst sich auch der Oberste Gerichtshof ausdrücklich an.
Im Übrigen wurde der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf auslieferungsfähige Straftaten vom Revisionsbeschwerdeführer gar nicht ausdrücklich bestritten, vielmehr liegt sogar ein zumindest teilweises Geständnis vor.
Die Vorinstanzen haben auch den Haftgrund der Fluchtgefahr zutreffend angenommen, zumal der Revisionsbeschwerdeführer in Liechtenstein weder über einen Wohnsitz noch einen ordentlichen Aufenthalt verfügt und auch sonstige Bindungen zum Fürstentum Liechtenstein weder seinem Vorbringen, noch dem Akt zu entnehmen sind. Das Bestehen des Haftgrundes wurde zudem vom Revisionsbeschwerdeführer ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
Zutreffend bringt der Revisionsbeschwerdeführer allerdings vor, dass nach Art 29 Abs 2 RHG die Auslieferungshaft nicht verhängt oder aufrechterhalten werden darf, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige gerichtliche Untersuchungshaft oder Strafhaft erreicht werden können. Können die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft nicht erreicht werden oder würde das Auslieferungsverfahren durch die Aufrechterhaltung der Strafhaft wesentlich erschwert, so ist die Auslieferungshaft zu verhängen. Damit tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein. Die Auslieferungshaft ist auf die durch sie unterbrochene Strafhaft anzurechnen. Da aufgrund der Subsidiarität der Auslieferungshaft eine zeitliche Überschneidung mit einer Strafhaft nicht in Betracht kommt, ist die Auslieferungshaft regelmässig nicht vor Aufhebung der Strafhaft zu verhängen (RIS-Justiz RS0087076).
Die Verhängung der Auslieferungshaft zu einem Zeitpunkt, als sich der Betroffene noch für zwei Tage in Strafhaft befunden hat, entsprach demgemäss nicht dem Gesetz. Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass dem Betroffenen durch diese Gesetzesverletzung allerdings weder in Bezug auf die Strafhaft noch auf die Auslieferungshaft - die erst mit Ablauf der Strafhaft mit 23.08.2018 effektuiert war - bzw auf die Haftfrist ein Nachteil entstanden ist, sodass diese auch nicht die Aufhebung der Auslieferungshaft zur Folge haben kann.
Nach § 131 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft nicht fortgesetzt werden, wenn der Zweck durch gelindere Mittel im Sinne des § 131 Abs 5 StPO erreicht werden kann. Aus Art 29 Abs 1 zweiter Satz RHG folgt, dass auch die die Anwendung gelinderer Mittel zur Substituierbarkeit der Haft betreffenden Bestimmungen des § 131 Abs 1 StPO auf die Auslieferungshaft sinngemäss anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0118015; Nimmervoll, Haftrecht3, Rz 893). Angesicht der Umstände, die in der Person des Rechtsmittelwerbers, in seinen Lebensverhältnissen und der Art der ihm nach der Verdachtslage angelasteten Straftaten liegen sowie im Zusammenhang mit der nach der Verdachtslage heranzuziehenden Strafdrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe sind Gelöbnisse, die Abnahme der Reisepapiere, eine beim gegenständlich heranzuziehenden Strafrahmen fakultative Kaution nach § 138 Abs 1 StPO - wobei Überlegungen, ob der Betroffene in der Lage sein werde, eine Kaution aufzubringen, dabei allerdings nicht anzustellen sind (Nimmervoll aaO, Rz 863) - oder sonstige gelindere Mittel nicht geeignet, der Gefahr, der Revisionsbeschwerdeführer werde sich dem Auslieferungsverfahren und damit der Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen versuchen, verlässlich entgegenzuwirken.
Die erst rund eineinhalb Monate andauernde Auslieferungshaft ist ausgehend von dem in den Haftbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg dargestellten haftrelevanten Tatverdacht und die im ersuchenden Staat dafür angedrohte Strafe weder im Hinblick auf die Tatschwere noch die im Fall verdachtskonformer Verurteilung des bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Betroffenen zu erwartende Strafe unverhältnismässig.
Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft vor, sodass sich der angefochtene Beschluss als zutreffend erweist.
Der vom Revisionsbeschwerdeführer geltend gemachten Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist Folgendes zu erwidern:
Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass den Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit geboten werden muss, ihren Standpunkt zu vertreten und sich zu allen Punkten des Verfahrens zu äussern (StGH 2007/60; StGH 2009/5; StGH 2011/69 uva). Es trifft zu, dass dem Rechtsmittelwerber die schriftliche Stellungnahme der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 27.08.2018 (ON 53) zu seinem Enthaftungsantrag vom 23.08.2018 (ON 44) nicht vorgängig zugestellt wurde. Dem Protokoll über die Haftverhandlung vom 29.08.2018 (ON 57) ist allerdings zu entnehmen, dass der Staatsanwalt eingangs auf seine Stellungnahme vom 27.08.2018 (ON 53) verwies und die Fortsetzung der Auslieferungshaft beantragte, wobei er diesen Antrag im Sinne dieser Stellungnahme mündlich begründete. Daraufhin wurde dem Verteidiger Gelegenheit zur Entgegnung gegeben, wovon er auch Gebrauch machte. Dem Revisionsbeschwerdeführer wurde daher vor der Entscheidung des Erstgerichtes ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Rechtsansicht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft entsprechend zu äussern, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich nicht erfolgt ist.
Da gemäss Art 9 Abs 2 RHG die Bestimmungen nach §§ 301 bis 308 StPO auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen nicht anzuwenden sind, das Rechtsmittel sich mit Ausnahme der Erklärung der Uneinbringlichkeit der Kosten gegen den gesamten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 06.09.2018 (ON 71) richtet - wenn auch Ausführungen dazu unterblieben -, war die dem Gesetz nicht entsprechende Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben.
Ebenso hatte im Revisionsbeschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu entfallen.