13 Ur 2001.00026-111
§ 239 Abs 1 StPO
Bei § 239 Abs 1 StPO räumt jedem im Untersuchungsverfahren Beschwerten das Recht ein, darüber eine E des OG einzuholen. Durch Verweigerung der Akteneinsicht während der Rechtemittelfrist, also nach Fassung des zu bekämpfenden Beschlusses, wird zwar das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör verletzt, doch kann sich dies nur auf Umstände beziehen, die im Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Beschlussfassung I. Instanz bereits eingetreten waren. Eine nachträgliche Verweigerung der Akteneinsicht vermag daher die Rechtmässigkeit einer zu prüfenden E nicht zu beeinträchtigen.
§ 30 Abs 2 StPO
Der Untersuchungsrichter hat das Recht, bestimmte Aktenstücke von der Akteneinsicht durch den Beschuldigten bzw seinem Verteidiger aus ermittlungstechnischen Gründen auszunehmen und bedeutet dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 StPO keine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte.
Beim LG ist ein Strafverfahren gegen MN und MM wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Widerhandlung gegen Art 52 f TrHG anhängig. Ausgelöst wurden diese Vorerhebungen durch eine Anzeige des RR.
Darin wird den Verdächtigen zur Last gelegt, sie hätten RR beim Verkauf von Anlagewerten ein falsches Bild über bestehende Geschäftsbeziehungen sowie die rechtlichen Verhältnisse vermittelt, überhöhte Gewinne prognostiziert und wahrheitswidrige Zusagen betreffend Vermögenssicherung gemacht. Sie sollen RR arglistig irregeführt haben, indem sie ihm die Anlagewerte verkauften, obwohl sie bereits damals wussten, dass die betreffende Firma in den Konkurs getrieben werde.
Auf Grund dieser Strafanzeige beantragte die StA beim LG die Durchführung von Vorerhebungen gegen AN und MM wegen Verdachtes des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art 52 f TrHG u.a. durch die Anordnung einer Hausdurchsuchung bei der XY AG, Ruggell, sowie der Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen, die für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sind.
Mit Beschlüssen vom 06.02.2001 und 09.02.2001 ordnete das LG die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der XY AG nach sämtlichen, für die Untersuchung zweckdienlichen Unterlagen an und verfügte gleichzeitig die Beschlagnahme und gerichtliche Verwahrung der vorgefundenen Unterlagen.
Am 02.03.2001 und 04.04.2001 wurden die Hausdurchsuchungen auftragsgemäss von der Landespolizei vollzogen und eine Vielzahl von Unterlagen in Verwahrung genommen.
Gegen die Beschlüsse vom 06.02.2001 und 09.02.2001 erhoben u.a. die XY AG sowie NN gesondert Beschwerde an das OG.
Das OG gab mit Beschlüssen vom 14.03.2001 und 16.05.2001 den Beschwerden jeweils Folge, hob den angefochtenen B des LG auf und trug diesem nach Verfahrensergänzung eine neuerliche E auf, wobei zur Sicherung der beschlagnahmten Unterlagen angeordnet wurde, dass bis zur neuerlichen Beschlussfassung durch das LG die vollzogenen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen der vorgefundenen Unterlagen aufrecht zu bleiben haben.
Die dagegen erhobene Revisionsbeschwerde der StA wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.
Im zweiten Rechtsgang ordnete das LG mit B vom 03.07.2001 die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 02.03.2001 und 04.04.2001 bei der XY AG sichergestellten Unterlagen an.
Gegen diesen B erhoben die XY AG sowie NN Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen B unter Kostenfolge für das Land Liechtenstein aufzuheben.
Mit B vom 08.08.2001 gab das OG der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und trug dem LG auf, nach Eintritt der Rechtskraft nach Verfahrensergänzung neuerlich über die Anträge der StA vom 01.02., 08.02. und 07.03.2001 zu entscheiden. Das Beschwerdegericht vertrat den Standpunkt, dass die Bf in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör deshalb verletzt worden seien, weil ihnen ab ON 61 die Akteneinsicht verweigert worden sei.
Gegen diesen B erhob die StA Revisionsbeschwerde zum OGH wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der OGH hob den angefochtenen B auf und trug dem OG die neuerliche E unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund "Verletzung des rechtlichen Gehörs" auf.
In seiner E vom 08.08.2001 hob das OG den B des LG vom 03.07.2001, mit welchem die Beschlagnahme der anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen angeordnet wurde, wegen der Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes des rechtlichen Gehörs auf.
Dazu führte das Beschwerdegericht zusammengefasst aus, dass den Bf trotz ausdrücklichen Verlangens mit Fax vom 10.07.2001 jegliche weitere Akteneinsicht verweigert wurde, so dass sie die gegenständliche Beschwerde ohne vollständige Aktenkenntnis verfassen hätten müssen. Das LG habe seine E auf den durch die Zeugenaussagen AA, RR und BB gegründeten Tatverdacht gestützt. Durch die verweigerte Akteneinsicht sei den Bf die Möglichkeit genommen worden, von diesen ZeugenaussagenKenntnis zu nehmen und in der Folge hiezu eine differenzierte Stellungnahme in der Beschwerde abzugeben. Dadurch seien sie in dem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt worden.
Der Untersuchungsrichter könne gem § 30 Abs 2 StPO im Vorverfahren den Beschuldigten bis zur Mitteilung der Anklageschrift zwar einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme und Abschriftnahme ausnehmen, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte. Demgegenüber räume § 239 Abs 1 StPO im Untersuchungsverfahren jedem Beschwerten das Recht ein, darüber eine E des OG einzuholen. Grundsätzlich werde durch einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Hausrechtes und des Rechtes auf Schriftgeheimnis eingegriffen, so dass dem Recht auf wirksame Beschwerdeführung grundsätzlich der Vorrang gegenüber der Befugnis auf Verweigerung der Akteneinsicht zu geben ist.
Da eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch dann wahrzunehmen sei, wenn dieser Umstand auf die E keinen Einfluss gehabt habe, sei das Vorgehen des LG ungesetzlich.
Die StA bestreitet dies und verweist auf die Bestimmung des § 30 Abs 2 StPO, so dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein könne.
Beiden Überlegungen kann jedoch nur teilweise gefolgt werden.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens II. und III. Instanz ist nämlich nicht die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht, sondern ausschliesslich der B des LG vom 03.07.2001, mit dem die Beschlagnahme der anlässlich der vorgenommenen Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen angeordnet wurde. Wenn also von den Bf in ihrer Beschwerde zum OG die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht werden, so hätte das Beschwerdegericht lediglich zu beurteilen gehabt, ob die mit dem bekämpften B angeordnete Beschlagnahme gesetzlich und angemessen ist oder nicht.
Es ist zwar richtig, dass durch die Verweigerung der Akteneinsicht während der Rechtsmittelfrist das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör verletzt wurde, da den Bf durch diesen Umstand die Ausführung ihrer Beschwerde nur begrenzt möglich war. Insofern war die Nichtgewährung der Akteneinsicht ungesetzlich und hätten die Bf hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht während der Beschwerdefrist diesbezüglich die Ausfertigung und Zustellung eines Beschlusses beantragen und dagegen Beschwerde ergreifen können, um sich letztendlich ihr Recht auf Beschwerdeführung gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu sichern. Richtig ist auch, dass die Verletzung dieses verfassungsmässig gewährleisteten Rechtes unabhängig davon, inwieweit sie auf eine E Einfluss gehabt hat, diese E zu einer ungesetzlichen macht. Doch dieses Erfordernis der Absolutheit eines Mangels kann sich jedoch nur auf Umstände beziehen, die im Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Beschlussfassung I. Instanz bereits eingetreten waren. Schon aus diesem Grund ist der Überlegung des OG nicht zu folgen. Schliesslich wurde die Akteneinsicht erst nach erstinstanzlicher Beschlussfassung verweigert und auch erst in diesem Zeitpunkt daher das verfassungsmässig gewährleistete Recht auf rechtliches Gehör verletzt, nicht jedoch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 03.07.2001. Bis dahin bestand Akteneinsicht, jedenfalls wurde bis zur gegenständlichen Beschlussfassung die Akteneinsicht nicht verweigert, sondern erst viel später.
Die Prüfung einer E durch eine Rechtsmittelinstanz hat aber stets nur auf jene Umstände abzustellen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorlagen. Nachträgliches gerichtliches Fehlverhalten vermag die Rechtmässigkeit oder die Rechtswidrigkeit (allenfalls mangelt es in einem solchen Fall an der allgemeinen Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer) einer zu prüfenden E nicht zu beeinträchtigen (s auch öOGH vom 13.10.1959, 8 Os 255/59).
Bemerkt wird weiters, dass selbst dann, wenn schon vor erstinstanzlicher Beschlussfassung das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist, dies nicht unbedingt eine Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte darstellen muss. Wie schon das OG bemerkte, hat der Untersuchungsrichter das Recht, bestimmte Aktenstücke aus der Einsichtnahme auszunehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 30 Abs 2 StPO). Aus ermittlungstechnischen und auch leicht nachvollziehbaren Gründen ist vor einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Betroffene keineswegs darüber bzw über die Gründe für eine solche Anordnung vorab zu informieren, damit er dazu Stellung nehmen kann, sondern steht ihm lediglich die Möglichkeit zu Gebote, eine solche E nachträglich auf ihre Rechtmässigkeit hin prüfen zu lassen. Dass ihm diese Möglichkeit nun genommen wurde, macht nur die nicht beanstandete E auf Verweigerung der Akteneinsicht uNr.echtmässig, weil dadurch die Beschwerdemöglichkeit gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unzulässigerweise eingeschränkt wurde, nicht aber den erstinstanzlichen B selbst, mit dem die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurde.
Der Revisionsbeschwerde war daher schon aus diesen Erwägungen Folge zu geben, der B des OG vom 08.08.2001 aufzuheben und dem Beschwerdegericht eine neuerliche E unter Abstandnahme vom Aufhebungsgrund "Verletzung des rechtlichen Gehörs" aufzutragen. Der OGH konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, da ansonsten der Instanzenzug verkürzt worden wäre.