13 Ur 2001.00084-52
§§ 140 Abs 3 und 4, 141, 240 Abs 4 StPO Art 43 LV
Gibt das Kollegium des OG einer Beschwerde des Beschuldigten gegen den B des Präsidenten des OG Folge und trifft die Anordnung, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe, so ist die Revisionsbeschwerde zum OGH zulässig.
§ 131 Abs 2 Z 3 StPO
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuen Delinquenz besteht. Dies ist bei einem Betäubungsmitteldealer mit eigener Suchtanfälligkeit, erfolglosen Therapien, fortgesetzter und gewerbsmässiger Tatbegehung und aufrechten Kontakten zur Suchtgiftszene anzunehmen.
In der - bislang noch nicht rechtskräftigen - Anklageschrift vom 20.11.2001 wird dem Beschuldigten NN zur Last gelegt, er habe in Eschen, Schaanwald und anderen Orten
A). unbefugt Betäubungsmittel angeboten, abgegeben, verkauft und besessen, wobei er wusste, dass sich die Widerhandlung in Bezug auf das Heroin auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezog, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte, und zwar:
1). von Frühjahr 2000 bis Sommer 2000 ca 10 g Marihuana an X abgegeben;
2). im Herbst 2000 ca 6 g Kokain an Y verkauft und im Frühjahr 2001 1 g Kokain an Z verkauft;
3). zwischen Sommer 2000 und Sommer 2001 ca 400 g Heroin an Y abgegeben, ca 250 g Heroin an verschiedene Personen aus der Heroinszene Buchs abgegeben sowie 2 g Heroin an X und 1 g Heroin an Y sowie 3 g Heroin an Z und 10 bis 20 g Heroin an R verkauft und 2 g Heroin an S abgegeben und ca 10 g Heroin an X abgegeben;
B). unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert und zum eigenen Konsum besessen, und zwar:
1). von Jänner 2001 bis Anfang Oktober 2001 unbekannte Mengen an Marihuana;
2). von Jänner 2001 bis Anfang Oktober 2001 unbekannte Mengen von Kokain;
3). von Sommer 2000 bis Sommer 2001 unbekannte Mengen von Heroin.
NN habe hiedurch das Verbrechen nach Art 20 Abs 1 lit d und e, Abs 2 lit a BMG und die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG begangen.
Seit 08.10.2001 befindet sich der Beschuldigte aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft. Seiner Beschwerde gegen den diesbezüglichen B mit dem Antrag, die über ihn verhängte Untersuchungshaft aufzuheben, gab der Präsident des OG mit B vom 05.11.2001 unter Erteilung der Weisung, sich des Konsums berauschender Mittel zu enthalten, Folge, da sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte irgendwelche Vorkehrungen zu treffen versucht habe, die Ermittlungen zu erschweren. Auch habe er einen ernsthaften Versuch unternommen, vom Konsum von Betäubungsmitteln wegzukommen und habe auch seit Sommer 2001 keinen Kontakt mehr mit der Heroinszene in Buchs.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde an das Kollegium des OG, der das OG mit B vom 14.11.2001 Folge gab, den angefochtenen B dahin abänderte, dass dem Enthaftungsantrag des Beschuldigten keine Folge gegeben und gleichzeitig angeordnet wurde, dass die über den Beschuldigten NN verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 3 StPO fortzudauern habe. Das Kollegium des OG vertrat die Auffassung, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach wie vor vorliegt und dass diesem Haftgrund auch nicht mit der Weisung, sich des Konsums berauschender Mittel zu enthalten, wirksam begegnet werden könne.
NN habe sich zwar einer Drogenentziehungskur unterzogen, sei aber im Laufe des Jahres 2001 mehrmals rückfällig geworden und habe bis zu seiner Verhaftung vom Drogenverkauf gelebt. Dazu komme, dass NN über kein Einkommen verfüge und Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe zurückzahlen müsse. Der Beschuldigte sei in der Betäubungsmittelszene in Buchs bestens bekannt und habe nach wie vor gute Kontakte zu Betäubungsmittellieferanten. All dies seien Umstände, die die Aufrechterhaltung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr rechtfertigen.
Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei: "Gegen diesen B ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den OGH zulässig (§ 240 Z 4 StPO).
Gegen diesen B erhob der Beschuldigte Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
In ihrer Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde bezweifelte die StA zunächst überhaupt die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde. Vor einem meritorischen Eingehen auf die Revisionsbeschwerde war daher vorerst deren Zulässigkeit abzuklären.
Die Verhandlung und E darüber, ob die Untersuchungshaft fortzusetzen oder allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben ist, obliegt dem Präsidenten des OG (§ 140 Abs 1 StPO). Der Präsident des OG als Einzelrichter entscheidet über die Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 140 Abs 2 letzter Satz StPO). Gegen den B des Präsidenten des OG steht dem StA und dem Beschuldigten die Beschwerde an das OG als Kollegium offen (§ 140 Abs 3 StPO). Diese Verfahrensschritte haben im gegenständlichen Strafverfahren mit dem Ergebnis stattgefunden, dass das Kollegium des OG den B seines Präsidenten dahin abänderte, dass die Untersuchungshaft fortzudauern habe.
Der vom OG in seiner Rechtsmittelbelehrung zitierte § 240 StPO besagt nun, dass gegen die E des OG der E des OGH in folgenden Fällen angerufen werden kann:
1). Von dem Ankläger und dem Beschuldigten über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren, über die Bestimmung der Kautionssumme oder ihren Verfall;
2). von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
3). von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 betroffen werden, und
4). in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den OGH ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Im vorliegenden Fall wäre sohin die Revisionsbeschwerde iS der Ziffer 4 (die Ziffern 1 bis 3 treffen hier nicht zu) des § 240 StPO nur dann zulässig, wenn die Beschwerde an den OGH nicht ausgeschlossen ist.
Ein solcher Rechtsmittelausschluss ergäbe sich nach § 238 Abs 3 StPO, der aber hier nicht zum Tragen kommt, da das OG als Kollegium eine andere E gefällt hat als der Haftprüfungsrichter. Ein weiterer Rechtsmittelausschluss, der im gegenständlichen Fall in Betracht käme, ist der StPO nicht zu entnehmen, auch nicht nach den §§ 140 Abs 3 und 4, 141 StPO. Diese Bestimmungen sagen zwar nichts über eine Revisionsmöglichkeit an den OGH aus, lassen also weder die Revisionsbeschwerde zu noch schliessen sie eine solche aus. Der OGH hat daher in einem umgekehrt gelagerten Fall deshalb und unter Berufung auf § 240 Z 4 StPO sowie Art 43 der Liechtensteinischen Landesverfassung die von der StA damals erhobene Revisionsbeschwerde im Zweifel für zulässig erachtet (s 2 Ur 84/99-47 vom 08.07.1999). Der StGH des Fürstentums Liechtenstein hat diesen B des OGH jedoch mit der Begründung aufgehoben, dass das nach Art 43 LV im Zweifel stets gewährleistete Grundrecht der Beschwerdeführung ein ausschliesslich den Bürgern und nicht den Behörden vorbehaltenes Rechtsgut im Verfassungsrang ist. Wenn also die Strafprozessordnung eine Revisionsmöglichkeit gegen den Haftprüfungsbeschluss des OG nicht vorsieht, so könnte nach Auffassung des StGH unter Berufung auf Art 43 LV nur der beschwerte Beschuldigte an die letzte Instanz gelangen, nicht jedoch der Ankläger (StGH 1999/29 vom 13.12.1999). Dieser Grundrechtsanspruch auf Beschwerdeführung des Art 43 LV wird auch vom OGH in seiner Rechtsprechung anerkannt (s zB LES 1987, 66; LES 1996, 1; ua). Der OGH ist daher in konsequenter Anwendung dieses Grundsatzes und nach der Rechtsmeinung des StGH ebenfalls der Ansicht, dass dem Beschuldigten nach Art 43 LV iVm §§ 140, 141 StPO im Zweifel die Rechtsmittelbefugnis einzuräumen ist, zumal gerade im Haftprüfungsverfahren im Hinblick auf den im § 138 Abs 1 StPO verankerten Grundsatz in Zweifelsfällen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde des Beschuldigten zugunsten des Beschuldigten für eine verfassungskonforme, willkürfreie Rechtsanwendung zu sorgen ist.
Da sich sohin die vom Beschuldigten ergriffene Revisionsbeschwerde im Zweifel als zulässig und auch rechtzeitig erweist, hat der OGH in deren meritorische Behandlung einzutreten.
Gemäss § 131 Abs 1 StPO ist grundsätzliche Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ein dringender Tatverdacht. Zu Recht hat das OG einen solchen Verdacht angenommen. Der OGH schliesst sich den diesbezüglichen Ausführungen des OG, die vom Beschuldigten auch nicht bestritten werden, an, so dass von einem dringenden Tatverdacht auszugehen ist, umso mehr als bereits eine Anklageschrift vorliegt.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 3 StPO) wurde aus der österreichischen Strafprozessordnung rezipiert, weshalb bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf die österreichische Judikatur und Lehre zurückgegriffen werden kann.
Danach ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz besteht (Foregger-Kodek, StPO7; Beitel, Die Reform der Untersuchungshaft im Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, Anw 9/1983).
Obwohl das Fürstentum Liechtenstein die in Österreich stattgefundene Reform der Untersuchungshaft (Strafverfahrensänderungsgesetz 1983) (noch) nicht mitgetragen hat, kann im vorliegenden Fall durchaus auf die dieser gesetzlichen Bestimmungen basierende Rechtsprechung und Lehre zurückgegriffen werden, da einerseits mit dieser Reform eine Milderung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr zugunsten des Beschuldigten verbunden war (Beitel, Anw 9/1983, S 513) und andererseits die Reform in der österreichischen Judikatur kaum nennenswerte Unterschiede bewirkt hat.
So hat zB der öOGH ausgesprochen, dass unter dem Begriff "bestimmte Tatsachen" Umstände einzureihen sind, die nach Lagerung des Falles, also auch unter Bedachtnahme auf Art und Hergang der zugrunde liegenden Verfehlungen, zur Annahme drängen, dass der Beschuldigte auf Grund einer ausgeprägten kriminellen Neigung solche gleichartigen Taten noch vor der Aburteilung begehen werde. Unerlässlich ist hier regelmässig die sorgfältige Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Eigenschaften des Täters, seiner Verhältnisse und der Beschaffenheit oder Gestaltung seiner Straftaten. Es handelt sich dabei nicht zuletzt um eine Frage der kriminalistischen Prognose; stets wird das gesamte Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es sich auf Grund des Verhaltens vor und nach der Tat darstellt, in den Kreis der richterlichen Überlegungen einbezogen werden müssen (zB SSt 43/57). Genau dies hat das OG auch getan und den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zutreffend - trotz bisheriger Unbescholtenheit und erstmaligen Verspürens eines Haftübels - unter Hinweis auf die angelastete, erfolgreich fortgesetzte, nahezu gewerbsmässige Tatbegehung, auf seine nach wie vor vorhandene Suchtanfälligkeit, seine erfolglosen Therapien mit nachfolgendem Betäubungsmittelkonsum, seine nach wie vor vorhandene Vertrautheit mit der Buchser Heroinszene und damit in der Lage zu sein, nach wie vor ohne weiteres Lieferanten und Kunden zu finden, den Verlust seines Arbeitsplatzes und die Höhe seines Schuldenstandes, angenommen. Die Intensität des Haftgrundes zeigt auch auf, dass eine erfolgversprechende Substituierung der Haft durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann. Bei der Beurteilung dieses Haftgrundes fällt vielmehr ins Gewicht, dass vom Beschuldigten, einem "Dealer", eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht. Gerade dies ist beim Beschuldigten zu befürchten, da dieser offenbar mit grossen Mengen Betäubungsmittel gehandelt hat und wegen seiner noch bestehenden "Beziehungen" und finanziellen Schwierigkeiten weiter auf den Vertrieb grosser Mengen angewiesen ist (s zB Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, 1999, S 127). Es ist daher in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des OG mit Recht anzunehmen, der Beschuldigte würde im Falle seiner Enthaftung erneut derartige strafbare Handlungen mit nicht bloss leichten Folgen begehen (14 Os 173/99 vom 11.01.2001; 13 Os 183/94 vom 23.11.1994; 9 Os 106/72 vom 20.12.1972; ua).