13 Ur 2002.243
Kostenzuspruch im Strafverfahren (s auch § 54 Abs 1 ZPO)Voraussetzung für den Zuspruch von Kosten für einen Schriftsatz ist, dass diese schon im Schriftsatz selbst verzeichnet werden oder die rechtzeitige Übergabe eines Kostenverzeichnisses, dh die rechtzeitige betragsmässige Verzeichnung der beanspruchten Kosten. Ein allgemein gehaltener Antrag, dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, reicht jedoch nicht aus.
Aufgrund einer Strafanzeige gegen die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaften X, Y und Z, und zwar namentlich wegen Betruges in Bezug auf die Verwaltung eines von der Firma X geförderten Anlagefonds und über Antrag der StA hat das LG mit B vom 02.08.2002
1). sämtliche Vermögenswerte der P-Stiftung bei der LGT Bank in Liechtenstein AG gem § 97a StPO für die Dauer von zwei Jahren gesperrt und
2). der LGT Bank in Liechtenstein AG aufgetragen, sämtliche Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Bartransaktionsbelege, Unterlagen über Banksafes, Korrespondenz, interne Aufzeichnungen) bezüglich der Konten der P-Stiftung, der Konten von NN und Konten, bei denen die obgenannten Personen und Gesellschaften zeichnungsberechtigt sind, herauszugeben. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, dass diese Unterlagen beschlagnahmt werden.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OG, in der er ua beantragte, dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ohne jedoch die Kosten im Detail zu verzeichnen.
Mit B vom 18.09.2002 gab das OG der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen B, soweit er sich auf NN bezieht, ersatzlos auf und wies gleichzeitig die Anträge der StA im objektiven Verfallsverfahren soweit sie sich auf NN beziehen ab. Ein Kostenzuspruch erfolgte deshalb nicht, weil für die Beschwerde keine Kosten verzeichnet wurden.
NN erhob gegen diesen B unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Kostenbeschwerde mit dem Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1210.50 und jene der Kostenbeschwerde von CHF 256.65 zuzusprechen, in eventu dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Grunde nach aufzuerlegen.
Der OGH gab der Kostenbeschwerde keine Folge.
Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung vom Land zu tragen (§ 306 Abs 1 erster Satz StPO). Nach stRsp des OGH (s zB 1 Vr 77/91-544 vom 26.03.1997) und des StGH des Fürstentums Liechtenstein (StGH 1994/23 vom 27.06.1996) ist diese Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden, so dass in sinngemässer Anwendung dieser Gesetzesstelle und auch des § 307 StPO dem im Beschwerdeverfahren voll obsiegenden NN der Ersatz der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zusteht.
Nun steht fest, dass NN in seiner Beschwerde zwar beantragte, "dem Land den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen", diese aber nicht im Detail verzeichnete. Das OG erachtete dies nicht für ausreichend und sprach deshalb auch keine Kosten zu.
NN vermeint nun, dass eine genaue Verzeichnung der Kosten nicht erforderlich sei, da das Beschwerdegericht einerseits Kosten aufgrund des RATG ohne weiteres bestimmen hätte können und andererseits die Möglichkeit gehabt hätte, nur dem Grunde nach den Kostenersatz zuzusprechen.
Diese Rechtsauffassung teilt jedoch der OGH nicht.
Die liechtensteinische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen darüber, auf welche Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt Kosten von Beteiligten am Strafverfahren geltend zu machen sind. Da die liechtensteinische Strafprozessordnung im Wesentlichen auf einer Rezeption österreichischen Rechtes, und zwar nicht nur der Strafprozessordnung, sondern auch der österreichischen Zivilprozessordnung beruht, kann daher zur Lösung dieser Rechtsfrage durchaus auf die diesbezüglichen Bestimmungen der liechtensteinischen und auch österreichischen Zivilprozessordnung sowie auf die einschlägige österreichische Rechtslehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
§ 52 Abs 3 ZPO besagt nun, dass über die Verpflichtung zum Kostenersatz auch ohne einen diesbezüglichen Parteienantrag zu entscheiden ist, sofern nur das Kostenverzeichnis rechtzeitig vorgelegt wurde. Gemäss § 54 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zugrunde stehenden Antrag dem Gericht zu übergeben. Auch im Exekutionsverfahren ist Voraussetzung für den Zuspruch der Kosten für einen Schriftsatz, dass diese schon im Schriftsatz selbst verzeichnet werden (LES 1981, 148). Voraussetzung für einen Kostenzuspruch ist sohin die rechtzeitige Übergabe eines Kostenverzeichnisses bzw die rechtzeitige betragsmässige Verzeichnung der beanspruchten Kosten (Die liechtensteinische Zivilprozessordnung, Elkuch-Gassner-Heiterer-Mähr, Anm 1, 4 und 5 zu § 54 ZPO; LES 1987, 124).
Auch die österreichische Rechtsprechung und Lehre vertritt im Zusammenhang mit § 54 Abs 1 öZPO (gleichlautend mit § 54 ZPO) im Interesse eines raschen und zielstrebigen Verfahrens einen sehr strengen und konsequenten Standpunkt. Diesem zufolge werden von der ausdrücklichen Anordnung des § 54 Abs 1 öZPO bzw ZPO, dass bei Rechtsmittelschriften, die wie bei einem Rekurs einer Erledigung in nicht öffentlicher Sitzung zugeführt werden, der Kostenersatzanspruch bei sonstigem Ausschluss in die in Betracht kommende Rechtsmittelschrift mitaufzunehmen ist, keinerlei Ausnahmen, Abstriche oder Erleichterungen zugelassen (Fasching im Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II, S 374 und 375, Anm 4). Wenn es also eine rekurserhebende Partei unterlassen hat, ihre Rekurskosten schon in der Rechtsmittelschrift selbst geltend zu machen, so ist ihr Anspruch endgültig und unwiederbringlich erloschen (Fasching, aaO, II, S 376, Anm 6; siehe auch AnwBl 1994/4705; Rechberger, Kommentar zur öZPO, Anm 1 zu § 52 öZPO; Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, S 420; OGH vom 29.01.1990, 1 C 272/88-21; OGH vom 05.09.2002, 3 VA 2001.276-22).
Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeuten diese rechtstheoretischen Ausführungen, dass der allgemein gehaltene Antrag des Bf in seiner Beschwerde, dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, nicht ausreicht. Vielmehr hätte der Bf die beanspruchten Kosten betragsmässig (ziffernmässig) iS eines Kostenverzeichnisses geltend zu machen gehabt. Ein solches Kostenverzeichnis dient nämlich der Auflistung aller durch die Prozessführung verursachten Kosten und kann durch einen allgemein gehaltenen Antrag nicht ersetzt werden. Daher kommt auch ein Kostenspruch dem Grunde nach nicht in Frage (Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess, S 421, zweiter Absatz).