13 UR 2005.266-175
Nach Vorliegen einer Anklageschrift ist vor allem im Hinblick auf die Komplexität und den besonderen Umfang der Strafsache die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Anberaumung der Schlussverhandlung gerechtfertigt.
Die E über einen Haftverlängerungsantrag der StA erfolgt durch das OG in nicht öffentlicher Sitzung. Eine mündliche Haftprüfungsverhandlung sieht das Gesetz nicht vor.
Der Angeklagte NN befindet sich im Zuge der gegen ihn wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 und 2 lit a und c BMG geführten Strafuntersuchung seit 01.09.2005 in Haft. Mit B des LG vom 01.09.2005 wurde über ihn aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Mit B vom 01.03.2006 verlängerte das OG über Antrag der StA die Untersuchungshaft bis zu neun Monaten. Der gegen diesen B vom Angeklagten erhobenen Beschwerde gab der OGH mit B vom 06.04.2006 keine Folge. In der Folge erhob die StA mit der Anklageschrift vom 11.05.2006 Anklage gegen NN und AA, gegen NN wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit a und c BMG, des Vergehens nach Art 23 Abs 1 ANAG und der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG. NN wird vorgeworfen, 450 Gramm reines Heroin und unerhobene Mengen Kokain nach Liechtenstein befördert und dort besessen zu haben sowie grosse Mengen Heroin an mindestens 24 Personen verkauft zu haben. Die Schlussverhandlung wurde für den 1. und 2. August 2006 angesetzt.
Am 11.05.2006 stellte die StA den Antrag, die Untersuchungshaft des NN gem § 138 Abs 2 StPO wegen besonderer Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr gem § 131 Abs 2 Z 1 und 3 StPO für weitere zwei Monate, somit bis zum 31.07.2006 (bzw bis zur Rechtskraft der Anklageschrift und der Anberaumung der Schlussverhandlung durch den Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes) zu verlängern.
Mit B vom 30.05.2006 gab das OG dem Antrag der StA statt und sprach aus, dass die über NN verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Wiederholungsgefahr bis zum 31.07.2006 dauern darf. Das OG erachtete den dringenden Tatverdacht, die Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr sowie die Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO für die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen der besonderen Schwierigkeit und des Umfanges der Untersuchung für gegeben.
Gegen diesen B erhob NN Beschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Bereits in seinem B vom 06.04.2006 hat der OGH zum Ausdruck gebracht, dass für die Verlängerung der Untersuchungshaft drei Punkte massgebend sind:
1). der dringende Tatverdacht;
2). das Vorliegen und der Fortbestand der Haftgründe der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 3 StPO und
3). das Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs 2 StPO, nämlich die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Untersuchung.
Diese Voraussetzungen wurden vom OG für gegeben angesehen. Mit keinem Wort geht nun die sehr umfangreich gestaltete Beschwerde auf diese Punkte ein, bestreitet also weder den dringenden Tatverdacht noch das Vorliegen der beiden Haftgründe und die besondere Schwierigkeit und den Umfang der Untersuchung. Es ist also davon auszugehen, dass selbst der Bf diese für die Haftverlängerung wesentlichen Kriterien für gegeben ansieht, welcher Ansicht auch der Senat des OGH ist, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des OGH in seinem B vom 06.04.2006 verwiesen wird, da sich am vorliegenden Sachverhalt seither nichts geändert hat. Im Gegenteil, durch das nunmehrige Vorliegen der Anklageschrift hat sich der dringende Tatverdacht sogar erhärtet.
Vielmehr bringt der Angeklagte in seiner Beschwerde wiederum dieselben Argumente vor, die er bereits in seiner "Revisionsbeschwerde" ins Treffen geführt hat, und zwar:
1). der Verlängerungsantrag der StA vom 11.05.2006 sei nicht ordnungsgemäss begründet worden, der Hinweis auf den Auslandsbezug sei keine ausreichende Begründung;
2). wegen der von der StA und vom Untersuchungsrichter zu vertretenden Verfahrensverzögerungen sei eine Haftverlängerung nicht mehr vertretbar und
3). der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt worden, da keine mündliche Haftprüfungsverhandlung gem § 140 StPO durchgeführt worden sei, weshalb auch beantragt werde, beim StGH eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit von § 138 Abs 2 Satz 3 StPO und dabei die Auslegung der Worte "das Obergericht" iS von § 140 Abs 1 Satz 1 StPO zu veranlassen.
Sowohl das OG hat sich mit diesen bereits in der Gegenäusserung des Angeklagten zum Verlängerungsantrag der StA angeführten Argumenten auseinandergesetzt, ebenso auch der OGH in seinem B vom 06.04.2006. Der OGH wird deshalb nicht noch einmal ausführen, weshalb er keine Verletzung des Grundrechtes auf rechtliches Gehör, keine Notwendigkeit für die Anberaumung einer mündlichen Haftprüfungsverhandlung, keine unzureichende Begründung des Haftverlängerungsantrages und auch keine relevanten Verfahrensverzögerungen sieht, sondern verweist diesbezüglich auf seine umfangreiche und eingehende Begründung auf den Seiten 9 bis 11 seines B vom 06.04.2006. Er sieht im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 138 ff StPO), die keine Veranlassung Notwendigkeit für die vom Bf gewünschte Analogie darstellen, auch keinen Grund, die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen durch den StGH zu beantragen.