13 UR. 2003.365
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen A.K., geboren am 08.03.1973, ungarischer Staatsangehöriger, wohnhaft in M., H-1016 Budapest, wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 SPG infolge Beschwerde 1. des Z. Investment Establishment, Vaduz, und 2. der A. Foundation, Vaduz, beide vertreten durch Ritter & Ritter, Rechtsanwälte in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.02.2010 (ON 373), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.02.2010 (ON 370) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO bis zum 23.08.2010 zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt Vorerhebungen gegen A.K. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB und gegen eine unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 SPG. Dieses Verfahren stützte sich ursprünglich insbesondere auf eine Verdachtsmitteilung der S. Bank in Vaduz sowie Abklärungen der Liechtensteinischen F.I. Unit und richtete sich zunächst auch gegen P.H. Gegen diesen wurde das Verfahren am 03.05.2007 aus dem Grunde des § 22 Abs 1 StPO eingestellt.
Am 06.04.2004 erliess das Fürstliche Landgericht einen Beschluss (ON 50) mit folgendem Inhalt:
1). " Die XY Bank in Liechtenstein AG, 9490 Vaduz, wird gemäss § 98a StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen, namentlich auch die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Empfangsquittungen, Unterlagen über Banksafes inkl Zutrittskontrolllisten, Korrespondenz, interne Vermerke sowie sonstige Aufzeichnungen zu den Konten folgender Gesellschaften herauszugeben:
Z. Investment Establishment (v. a. Konto Nr. 0144639),
A. Foundation.
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt.
2). Die Vermögenswerte auf den Konten gemäss vorstehender Ziffer 1 werden gemäss § 97a StPO gepfändet. Der XY Bank in Liechtenstein wird verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet."
Im Wesentlichen enthält der Beschluss nachstehende Begründung:
"A.K. ist Direktor/Vermögensberater bei der K. és H. Bank Rt., AA Rt., H-Budapest, einer Tochtergesellschaft der BB Bank NV in NL-Amsterdam. In dieser Eigenschaft wird A.K. vorgeworfen, Kundengelder in Millionenhöhe veruntreut zu haben, wobei ein Teil dieser Gelder auf/über liechtensteinische Bankkonten geflossen sein soll.
...
A.K. und P.H. stehen in Liechtenstein im Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Sie sollen Vermögenswerte, die in Ungarn veruntreut und ua zum Zwecke des Erwerbes der Aktien der früheren S. AG bzw. des Kaufes der von dieser Gesellschaft gehaltenen Vermögenswerte (Liegenschaft in Ibiza, Motorboot) an/über liechtensteinische Barikkonteri (insbesondere Konto der G. International S.A. bei der S. Bank) gefloss sind, verborgen bzw deren Herkunft verschleiert haben. Dieser Verdacht und damit auch der Verdacht, dass es sich bei den genannten Geldern um inkriminierte Vermögenswerte handelt, ist aufgrund der vorstehenden und der weiteren bisherigen Erkenntnisse hinreichend begründet.
...
Aufgrund des Gesagten besteht der hinreichende Verdacht, dass Vermögenswerte, die aus deliktischen Handlungen insbesondere von A.K. stammen, an die W.E. Trading Establishment bzw deren Konto bei der XY Bank in Liechtenstein AG geflossen sind. Zur Abklärung dieses Verdachtes wurden gestützt auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.02.2004 (ON 41) eine Hausdurchsuchung bei der K. Treuhand AG durchgeführt und die Unterlagen der W.E. Trading Est. beschlagnahmt. Deren anschliessende Auswertung und die Befragung eines informierten Vertreters der K. Treuhand AG haben ua Folgendes ergeben:
E.N. ist Mandatsgeberin (ohne Weisungsrecht) der A. Foundation. Diese Stiftung ist offenbar zu 100 % Eigentümerin der Z. Investment Establishment, welche wieder zu 100 % Eigentümerin ua der W.E. Trading Est. ist. Von zwei zypriotischen Gesellschaften (G. Ltd. und H. Assets Ltd.) flossen total EUR 7,000.000,-- auf das Konto der W.E. Trading Est. bei der XY Bank in Liechtenstein AG und von dort weiter auf das Konto Nr. 0144639 der Z. Investment Est. bei der XY Bank in Liechtenstein AG. Hievon wurden EUR 5,000.000,-- an die A. Foundation transferiert. Es besteht zumindest der Anfangsverdacht, dass nicht nur die von der bereits bekannten G. Ltd. stammenden Gelder strafbarer Herkunft sind, sondern auch die Gelder der H. Assets Ltd. Jedenfalls erfolgten auf den Konten der W.E. Trading Est. und der Z. Investment Est. Vermischungen beider Geldflüsse, was weitere Untersuchungshandlungen erforderlich macht. Der Verdacht wird im Übrigen auch dadurch erhärtet, dass für die Überweisungen von total EUR 7,000.000,-- an die W.E. Trading Establishment fingierte Rechnungen für wertlose Studienberichte angefertigt wurden.
Aufgrund dieses Zusammenhanges und namentlich zur Abklärung der Hintergründe der Geschäfte und Transaktionen, der Herkunft und weiteren Verwendung der inkriminierten Gelder, der Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten und Verfügungsberechtigten sowie der Beziehungen unter den erwähnten Personen und Rechtsträgern ist es erforderlich, sämtliche Kontounterlagen der A. Foundation und der Z. Investment Est. zu sichten und auszuwerten. Gestützt auf § 98a Abs 1 StPO ist die Bank verpflichtet, die Dokumente über diese Kontoverbindungen herauszugeben.
Es besteht der begründete Verdacht, dass es sich bei den Geldern, die auf die genannten Konten geflossen sind, um Vermögenswerte handelt, die aus strafbaren Handlungen stammen bzw damit zusammenhängen. Zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB bzw des Verfalles nach § 20b StGB ist daher gestützt auf § 97a Abs 1 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte auf den im Rechtsspruch genannten Konten zu erlassen. Diese Kontosperre ist vorderhand auf zwei Jahre zu befristen (§ 97a Abs 4 StPO)."
Mit Beschluss vom 13.07.2004 (ON 73) erfolgte eine betragsmässige Beschränkung der Kontensperren, und zwar betreffend das Z. Investment Establishment auf EUR 2,000.000,-- und betreffend die A. Foundation auf EUR 5,000.000,--. In Bezug auf die darüber hinausgehenden Beträge wurden die Verfügungsverbote aufgehoben. Grund für die teilweise Aufhebung der Kontensperren war, dass die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen bestätigt hat, dass von zwei zypriotischen Gesellschaften (G. Ltd und H. Assets Ltd) insgesamt EUR 7,000.000 auf das Konto Nr. 0184656 des W.E. Trading Establishment bei der XY Bank in Liechtenstein AG flossen und von dort weiter auf das Konto Nr. 0144639 des Z. Investment Establishment bei der XY Bank in Liechtenstein AG gingen. Hievon wurden wiederum EUR 5,000.000 an die A. Foundation transferiert, während EUR 2,000.000 beim Z. Investment Establishment blieben. Da damit weiterhin der Verdacht bestand, dass nicht nur die von der bereits bekannten G. Ltd stammenden Gelder strafbarer Herkunft sind, sondern auch die Gelder der H. Assets Ltd, blieben insoferne die Kontensperren aufrecht. Hingegen hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass die übrigen Geldflüsse an das Z. Investment Establishment und die A. Foundation mit dem vorliegenden Sachverhalt und mit den Veruntreuungen, welche A.K. und Mittätern vorgeworfen werden, zusammenhängen.
Die Kontosperren waren am 06.04.2006 ausgelaufen. Am 28.04.2006 erliess das Fürstliche Landgericht ein neuerliches auf acht Monate befristetes Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte des Z. Investment Establishment bis zum Betrag von EUR 2,000.000,-- und der A. Foundation bis zum Betrag von EUR 5,000.000,-- (ON 123).
Die Sperre der Vermögenswerte wurde in der Folge mehrmals verlängert, und zwar mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 12.12.2006 (ON 188), vom 09.11.2007 (ON 255), vom 08.07.2008 (ON 289), vom 13.01.2009 (ON 323), vom 21.08.2009 (ON 345) und zuletzt vom 17.02.2010 (ON 370). Auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof befasste sich bereits in mehreren Beschlüssen mit dem gegenständlichen Sachverhalt, so in den Entscheidungen vom 07.02.2007 (ON 207), vom 07.02.2008 (ON 276), vom 01.10.2008 (ON 307), vom 02.04.2009 (ON 331) und vom 03.12.2009 (ON 366).
Am 17.02.2010 (ON 370) verfügte das Fürstliche Landgericht gemäss § 97a Abs 4 StPO die Verlängerung der bis zum 23.02.2010 aufrechten Sperre hinsichtlich der Vermögenswerte des Z. Investment Establishment und der A. Foundation bei der XY Bank in Liechtenstein AG um weitere sechs Monate bis 23.08.2010. Der Beschluss wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Die dringende Verdachtslage in Bezug auf den Vorwurf gegen A.K. und die deliktische Herkunft der gesperrten Vermögenswerte des Z. Investment Establishment und der A. Foundation sei inzwischen mehrfach festgestellt und in diversen oberinstanzlichen Entscheidungen bestätigt worden. Diesbezüglich sei insbesondere auf den letzten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes und den darin zitierten Bericht der Obersten Staatsanwaltschaft in Budapest vom 10.08.2009 (ON 356) zu verweisen. An dieser Verdachtslage habe sich bis heute nichts geändert. Vielmehr habe die Oberste Staatsanwaltschaft mit weiterem Schreiben vom 15.01.2010 (ON 369) die deliktische Herkunft der Vermögenswerte bekräftigt, und zwar sowohl in Bezug auf die an das Z. Investment Establishment geflossenen EUR 2,000.000,--, als auch auf die an die A. Foundation transferierten EUR 5,000.000,--. Hinsichtlich der EUR 2,000.000,-- liege bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, während die Ermittlungen in Ungarn betreffend die EUR 5,000.000,-- weiterhin im Gange seien.
Wie die dortige Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, habe das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen noch nicht vollständig erledigt werden können, da hiefür die Ergebnisse von eigenen Rechtshilfeersuchen an Dänemark und Zypern unerlässlich seien. Dies sei auch ohne weiteres plausibel. Es könne daher auch zum heutigen Zeitpunkt nicht von Untätigkeit oder ungebührlichen Verzögerungen der ungarischen oder liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden gesprochen werden. Es sei somit gerechtfertigt, die Dauer des Verfügungsverbotes nochmals angemessen um sechs Monate zu verlängern.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit dem angefochtenen Beschluss der Verlängerung der Kontensperre bis 23.08.2010 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes, welche inhaltlich wiederholt wurden, der Aktenlage entsprächen. Das Obergericht trete den erstgerichtlichen Erwägungen vollinhaltlich bei, da nunmehr von einer erhärteten Beweislage auszugehen sei, dies insbesondere im Hinblick auf die Mitteilung vom 15.01.2010, ON 369.
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhoben das Z. Investment Establishment und die A. Foundation unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verpflichtung des Landes Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass sich aus dem Schreiben der Obersten Staatsanwaltschaft ON 369, auf welches sich das Fürstliche Landgericht und das Fürstliche Obergericht stützten, weder eine konkrete Darlegung der Zusammenhänge zwischen den gesperrten Vermögenswerten und dem ungarischen Strafverfahren ergebe, noch davon die Rede sein könne, dass dadurch die Beweislage gegen die Beschwerdeführer erhärtet werde. Es offenbare sich darin vielmehr, dass im ungarischen Strafverfahren bis heute keine eindeutigen Beweise vorlägen, welche die Sperre der Vermögenswerte über den 23.02.2010 rechtfertigten. Über Anfrage des Erstgerichtes hätten die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 15.01.2010 auf verschiedene Seiten des Urteiles hingewiesen. Da eine Bezugnahme auf diese Urteilsstellen im vom Erstgericht gefassten Beschluss fehlten, liege die Vermutung nahe, dass diese Teile des Urteiles nicht in einer Übersetzung vorlägen.
Grundlage für die erlassene Kontosperre im Rechtshilfeverfahren sei ein Arrestbefehl des Zentralbezirksgerichtes Buda gewesen, welcher in Ungarn in dem gegen Dr. G.G. separat laufenden Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei ergangen sei. Dieses Verfahren gegen Dr. G.G. sei nunmehr eingestellt worden. Aus dem gegen A.K. laufenden Hauptverfahren in Ungarn sei überhaupt nie ein Arrestantrag betreffend die Gelder mit Bezug auf "A., H. und W.E. Trading" in Höhe von EUR 5,500.000,-- bzw EUR 5,000.000,-- gestellt worden. Dies zeige, dass zwischen dem in Liechtenstein auslösenden ungarischen Arrestbefehl einerseits und den tatsächlich gesperrten Vermögenswerten andererseits kein Zusammenhang bestehe. Der Umstand, dass in den Mitteilungen der ungarischen Behörde in ON 356 und ON 369 die Klärung der Herkunft von EUR 2,000.000,-- gewünscht werde, sei ein starkes Indiz dafür, dass dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren in Ungarn gerade nicht habe geklärt werden können, weshalb das ergangene Urteil auch nicht verdachtserhärtend sein könne.
Auch das bisher immer noch nicht erledigte Rechtshilfeersuchen des Erstgerichtes, welches um Aufklärung in Bezug auf bei der H. Bank und bei der Bank Do. vorgefundene Beträge von jeweils EUR 1,000.000,-- gebeten habe, zeige, dass es keinerlei weitere Verdachtsmomente gebe, dass die Überweisung von zweimal EUR 1,000.000,-- zu Gunsten des W.E. Trading Est. aus inkriminierten Geldern stamme.
In der Mitteilung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ungarn vom 15.01.2010 würden keine neuen Erkenntnisse übermittelt, sondern die bisher bekannten Ausführungen zum Komplex "G./A./H." sowie betreffend den Komplex "Bank Do./H. Bank" wiederholt. Interessant sei jedoch, dass in dem Schreiben nunmehr der Zeugenaussage von Dr. J.E. gefolgt werde, wonach die Überweisung von CHF 8,766.000,-- von diesem aufgrund des zwischen B. Rt. und A. abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt sei. Aus dem betreffenden Kaufvertrag ergebe sich jedoch, dass diese CHF 8,766.000,-- Teil des Kaufpreises gewesen seien, welcher an A. zu zahlen gewesen sei. Der restliche Teil von rund CHF 3,210.000,-- sei an die zypriotische Firma T. zu bezahlen gewesen. Dies bestätige das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 04.01.2007, ON 200, auf welches verwiesen werde.
Es würden zudem in ON 369 Geldbewegungen dargestellt, die das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer bestätige, wonach die Zahlung von zweimal EUR 3,000.000,-- von G. an A. deshalb erfolgt sei, weil damit der von A. gewährte Darlehensbetrag zurückbezahlt worden sei. Weder die in ON 80 im Verfahren 13 RS.2007.16 von den ungarischen Behörden geschilderte Verdachtslage noch die nunmehrigen Ausführungen könnten widerlegen, dass die von A. an H. überwiesenen EUR 5,500.000,-- zu Recht erfolgt seien und nicht aus deliktischer Herkunft stammten und auch A. seinerseits die zweimal EUR 3,000.000,-- berechtigterweise von G. erhalten habe.
Aus den übermittelten Unterlagen ergebe sich daher entgegen der Auffassung des Erstgerichtes keine Verdachtserhärtung. Im nun seit 2003 laufenden Verfahren und aus den seither an das Erstgericht übermittelten Unterlagen seien wechselnde Behauptungen der ungarischen Behörden zu entnehmen. Aus den dem Erstgericht vorliegenden Beweismitteln könne mit Gewissheit behauptet und nachvollzogen werden, dass die Gelder bzw die Überweisung an H. letztlich von CC stamme. Ein Hinweis, dass die durch CC überwiesenen Gelder aus deliktischer Herkunft stammten, fehle. Unabhängig davon, ob diese Gelder von Dr. G.G. oder von der B. Rt. stammten, stehe fest, dass dieses Geld nicht von A.K. durch eine deliktische Handlung erworben worden sei. Es wäre zudem völlig sinnlos gewesen, wenn A.K. zuerst Geld unterschlage, dann an CC übergebe und CC so anleite, das unterschlagene Geld auf das Konto von G. in Zürich zu übertragen, über welches Dr. G.G. und G.D. Verfügungsmacht hätten.
Dr. G.G. sei im erstinstanzlichen Urteil deshalb verurteilt worden, weil das ungarische Gericht davon ausgegangen sei, dass ihm A.K. Bargeld in Höhe von HUF 227,000.000,-- aus einem Verbrechen zukommen habe lassen. Das Urteil stelle aber nicht fest, dass dieses Bargeld auf das schweizerische Bankkonto der G. gelangt sei, sondern im Gegenteil habe die Budapester Hauptstaatsanwaltschaft in ihren mehreren Gesuchen und in dem im Ermittlungsverfahren gegen Dr. G.G. einstellenden Beschluss ausgeführt, dass dieses Geld nicht mit den Überweisungen von G. in Verbindung stehe. Ferner sei G.D. diesbezüglich freigesprochen worden. Hinsichtlich A.K. habe das Urteil nicht festgestellt, dass dieser die Bank D. bzw H. betreffende Überweisungen ein Verbrechen begangen habe. Es lägen daher die Voraussetzungen nicht vor, um eine Kontosperre im Inlandsverfahren noch länger zu rechtfertigen, weshalb diese ungesetzlich und auch unangemessen sei.
In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde wies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft auf das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest vom 15.01.2010 und darauf hin, dass die Verdachtslage sich durch die erstinstanzliche Verurteilung des Verdächtigen A.K. und seiner Mittäter wesentlich erhärtet habe. Die genaue Herkunft der gesperrten Gelder könne jedoch noch nicht zur Gänze erhoben werden. Diesbezüglich werde der rechtskräftige Ausgang des Strafverfahrens in Ungarn sowie die Erledigung des an die Strafverfolgungsbehörden in Ungarn gestellten Rechtshilfeersuchens (ON 294) abzuwarten sein. Im Wesentlichen brächten die Beschwerdeführer keine Beschwerdegründe vor, die nicht schon aus den bisherigen Verfahren bekannt wären.
Dem erwiderten die Beschwerdeführer, dass entgegen der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft das Beschwerdevorbringen zusammengefasst eine Analyse der Situation, welche sich aus den in den letzten Monaten gewonnenen neuen Erkenntnissen ergeben, enthalte. Das Zuwarten auf das Ergebnis der dänischen und zypriotischen Rechtshilfeerledigung sei völlig unzulässig, zumal dies für das inländische Verfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nicht von Wichtigkeit sei. Diese Rechtshilfeersuchen würden den Komplex "B./A./H." betreffen und sei es aufgrund der vorgelegten Unterlagen und des Ergebnisses in Ungarn klar, dass es sich hier nicht um inkriminiertes Geld handle. Nach Ablauf von sieben Jahren sei es im höchsten Masse unbillig und auch unangemessen, auf weitere mögliche Ergebnisse aus Zypern und Dänemark zuzuwarten, wobei nicht einmal ein eigenes Rechtshilfeersuchen dazu gestellt worden sei. Das erstinstanzliche Urteil betreffend A.K. umfasse 930 Seiten und enthalte keine Feststellungen, wonach die fraglichen arrestierten Gelder aus dem A.K. und anderen zur Last gelegten Straftaten herrührten. Die liechtensteinischen Behörden würden sich pauschal auf dieses Urteil stützen, ohne zu belegen, welcher konkrete Sachverhalt und welche darauf fussende rechtliche Würdigung zum Ergebnis führe, dass es sich bei den gesperrten Geldern um inkriminiertes Geld handle.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist jedoch nicht begründet.
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 28.07.2008 bat das Fürstliche Landgericht die ungarischen Behörden um die Übermittlung der Expertise der gerichtlichen Sachverständigen vom 21.05.2007 aus dem ungarischen Strafverfahren gegen A.K. Weiters um Mitteilung, ob die am 30.01.2003 von der CC durchgeführte Überweisung von EUR 1,000.000 auf das bei der H. Bank geführte Konto der G. aus den eigenen Mitteln des Dr. G.G. stammte sowie um Bekanntgabe, ob die von der CC im Juli 2002 durchgeführten Überweisungen von insgesamt EUR 5,000.000 auf das bei der D. Bank geführte Konto der G. letztlich aus den von der Firma B. RT. an die CC überwiesenen HUF 1`85 Milliarden herrührten.
Dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen wurde am 05.11.2008 bei der Staatsanwaltschaft Budapest urgiert.
In teilweiser Erledigung des ergänzenden Rechtshilfeersuchens übermittelte die Generalstaatsanwaltschaft Budapest mit Schreiben vom 15.06.2009 (ON 336) das am 28.08.2008 im ungarischen Verfahren gegen A.K. und weitere Beschuldigte ergangene erstinstanzliche Urteil sowie die massgeblichen Teile des dort erstellten Sachverständigengutachtens. Den übersetzten Teilen des Urteils ist zu entnehmen, dass A.K. wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung, Vergehens der fortgesetzten Fälschung von Privaturkunden und Verbrechens der Fälschung von öffentlichen Urkunden unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Vermögenseinziehung von HUF 229,998.227 verurteilt wurde. Dr. G.G. wurde wegen Verbrechens der fortgesetzten Veruntreuung unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Vermögenseinziehung von HUF 58,551.604 verurteilt. Die Beantwortung der übrigen Fragen des Fürstlichen Landgerichtes wurde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Am 29.09.2009 (ON 80 in 13 RS 2007.16) übermittelte die Oberstaatsanwaltschaft Budapest einen ergänzenden Bericht vom 10.08.2009, aus dem Folgendes hervorgeht:
Die Firma A. Ltd. wurde von G.D. und Dr. G.G. gegründet. Die Firma wurde aufgrund des Antrags obiger Herren auf Zypern eingetragen, wo die Gesellschaft am 26. Juli 2001 bei der Filiale P.S.B. (123) der C. P. Bank Ltd. Bankkonten eröffnet hat. Bei der Bank wurden Dr. G.G. und G.D. als Unterschriftsberechtigte angegeben. Die eröffneten Bankkonten waren Folgende: 123-33-001230 USD-Konto, 123-33-001249 EUR-Konto und 123-33-001400 CHF-Konto.
Auf die in Zypern geführten Bankkonten der Gesellschaft wurden im Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2001 und dem 14. Januar 2002 von verschiedenen ungarischen Wirtschaftsgesellschaften folgende Beträge überwiesen:
-. am 19. Dezember 2001 wurde von der T.-D. Ingatlanforgalmazó, B. és V. Zrt. (geschlossene AG) ein Betrag von EUR 350.000,-- und am 14. Januar 2002 wurde ein weiterer Betrag von EUR 399.996,52 auf das EUR-Konto Nr. 123-33-001249 der Firma A. Ltd. überwiesen,
-. am 31. Dezember 2001 wurde ebenfalls von der T.-D. Ingatlanforgalmazó, B. és V. Zrt. (geschlossene AG) ein Betrag von USD 140.000,-- auf das USD-Konto Nr. 123-33-001230 der Firma A. Ltd. überwiesen,
-. am 04. Januar 2002 wurde vom bei der CIB Bank Zrt. (geschlossene AG) geführten Konto von Dr. J.E. ein Betrag von CHF 8.752.846,50 auf das CHF-Konto Nr. 123-33-001400 der Firma A. Ltd. überwiesen.
Hiernach wurde von der Firma A. Ltd. das auf ihren Konten eingegangene Geld am 01. Februar 2002 in den Beträgen in der Höhe von EUR 740.000,--, von USD 150.000,-- und von CHF 8,700.000,-- auf die bei der AA Bank Rt. (AG) geführten Devisenkonten der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen.
Die Firma G. Holdings Ltd. wurde - wie die A. Ltd. - von Dr. G.G. gegründet, die Eintragung der Firma erfolgte am 27. August 2001 auf Zypern.
Die ursprünglich von der Firma A. Ltd. an die Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen obigen Beträge wurden von der G. Holdings Ltd. bis zum 24. Mai 2002 durch folgende - im Interesse der Verschleierung der Herkunft des Geldes vorgenommene - Banktransaktionen an die Firma A. Ltd. zurücktransferiert:
Die zu Gunsten der Firma G. Holdings Ltd. eingetragenen Devisen wurden konvertiert und der Betrag von HUF 1.651,305.000,-- wurde auf dem bei der Firma AA Rt. (AG) geführten Kundenkonto der Gesellschaft Nr. 069009083 gutgeschrieben. Der Betrag wurde für den Kauf von börsengängigen und unnotierten Wertpapieren verwendet beziehungsweise ein Teil des Betrages von Dr. G.G., der berechtigt war, über das Konto zu verfügen, in Bargeld abgehoben, sowie ein Betrag von HUF 499,500.000,-- wurde an die Firma Montrade Ltd. weiter überwiesen, dessen Verwendung aufgrund des Kontoumsatzes festgestellt werden konnte.
Aus dem Verkauf der gekauften Wertpapiere, aus dem aus diesem Verkauf stammenden, auf dem Kundenkonto der Firma G. Holdings Ltd. gutgeschriebenen Forintbetrag wurde am 07. Mai 2002 ein Betrag von EUR 2,000.000,-- und am 09. Mai 2002 ein Betrag von EUR 1,000.000,-- für die Firma G. Holdings Ltd. gekauft. Hiernach wurde aufgrund des von Dr. G.G. unterzeichneten Überweisungsauftrages am 10. Mai 2002 mit der Valuta vom 13. Mai 2002 ein Betrag von EUR 3,003.754,11 auf das Konto der AA Bank Rt. (AG) geführte Devisenkonto Nr. 10408007-26303949 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen. Von diesem Konto wurde am 14. mai 2002 ein Betrag von EUR 3,000.000,-- auf das bei der P. Bank in Zypern geführte Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen, wo der Betrag am 15. Mai 2002 gutgeschrieben wurde.
Am 14. Mai 2002 wurde ein Betrag von HUF 860,000.000,-- auf dem bei der AA Bank Rt. (AG) geführten HUF-Konto Nr. 10404027-40202316 der Firma G. Holdings Ltd. gutgeschrieben, welcher Betrag vom bei der AA Rt. (AG) geführten Kundenkonto der B. Rt. (AG) stammte. Hiernach wurde am 15. Mai 2002 zu Lasten des HUF-Kontos der G. Holdings Ltd. ein Betrag von EUR 3,000.000,-- überwiesen, der Empfänger der Überweisung war ebenfalls das bei der P. Bank in Zypern geführte Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd., wo der Betrag am 16. Mai 2002 gutgeschrieben wurde.
Aufgrund des Obigen ging am 15. und 16. Mai 2002 auf dem bei der P. Bank in Zypern geführten Konto Nr. 123-33-001222 der Firma G. Holdings Ltd. ein Betrag von insgesamt EUR 6,000.000,-- ein.
Von diesem Konto der Firma G. Holdings Ltd. wurde ein Betrag von EUR 6,000.000,-- in zwei Posten weiter überwiesen, am 24. Mai 2002 wurde der Betrag von EUR 5,500.000,-- auf das bei der P. Bank geführte Bankkonto Nr. 123-33-001249 der Firma A. Ltd. und am 13. Juni 2002 wurde der Betrag von EUR 500.000,-- auf das bei der D. Company AG in der Schweiz geführte Konto Nr. 800444 der Firma G. Holdings Ltd. überwiesen.
Durch die obigen Banktransaktionen wurden die von der Firma A. Ltd. am 01. Februar 2002 in drei Posten eingegangenen Devisen am 24. Mai 2002 von der Firma G. Holdings Ltd. an die Firma A. Ltd. zurücktransferiert.
Hiernach hat die Firma A. Ltd. mit der Valuta vom 30. Mai 2002 den Betrag von EUR 5,500.000,-- auf das bei der National Bank of Greece (Zypern) geführte Konto Nr. 5497914217 der Firma H. Assets Ltd. weiter überwiesen. Die Überweisung erfolgte aufgrund des von im Namen der Firma A. Ltd. vorgehenden Dr. G.G. unterzeichneten Telefaxes vom 17. Mai 2002, das von Dr. A.F. übermittelt wurde.
Der auf dem Konto der Firma H. Assets Ltd. am 03. Juni 2002 gutgeschriebene Betrag von EUR 5,500.000,-- wurde als Termineinlage angelegt beziehungsweise auf verschiedene Sparkonten übertragen und am 19. Mai 2003 wurde der Betrag von EUR 5,000.000,-- - in 3 Posten (1,800.000,--, 1,200.000,-- und 2,000.000,--) - auf das bei der XY Bank in Liechtenstein AG geführte EUR-Konto Nr. 0184656 AC der W.E. Trading Establishment überwiesen.
Auf dem bei der XY Bank in Liechtenstein AG (FL-9480 Vaduz) geführten EUR-Bankkonto Nr. 0184656 der W.E. Trading Establishment ging - ausser der von der Firma H. Assets Ltd. stammenden Überweisung - auch von der Firma G. Holdings Ltd. ein Betrag von EUR 2,000.000,-- ein.
Die Firma G. Holdings Ltd. hat zuerst am 25. Februar 2003 vom bei der D. Company AG in der Schweiz geführten Konto Nr. 800444 einen Betrag von EUR 1,000.000,-- an die Firma W.E. Trading Establishment und am 19. Juni 2003 von der H. Bank Zürich in der Schweiz geführten Konto Nr. 1430977 ebenfalls einen Betrag von EUR 1,000.000,-- an die Firma W.E. Trading Establishment überwiesen, die Deckung dieser Überweisungen sicherten in beiden Fällen die von der Firma CC Interinvest Ltd. an die Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen Beträge.
Die Firma W.E. Trading Establishment hat am 11. August 2003 die obigen Beträge, das heisst den von der Firma H. Assets Ltd. und von der Firma G. Holdings Ltd. überwiesenen Betrag von insgesamt EUR 7,500.000,--, in voller Höhe auf das Konto Nr. 0144639AD der Firma Z. Investment Establishment (9490 Vaduz) weiter überwiesen. Die Überweisung erfolgte auf Anweisung von Dr. A.St., einem Gesellschafter der Gesellschaft.
Hiernach hat die Firma Z. Investment Establishment den Betrag auf das - bei derselben Bank geführte Konto - der Gesellschaft A. Foundation weiter überwiesen.
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben ist der Vertreter der Firma H. Assets Ltd. der dänische Staatsangehörige L.S. Die Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest hat im Interesse der Abgabe einer Erklärung von L.S. in Bezug auf die Umstände der Überweisung und auf seine Beziehung zu den in der Sache betroffenen Personen und Gesellschaften ein Rechtshilfeersuchen an die dänischen Justizbehörden übermittelt.
Aufgrund der Angaben der Ermittlungen wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Dr. J.E. - ausser dem am 27. Dezember 2001 an die Firma A. Ltd. überwiesenen Betrag von CHF 8,766.000,-- auch weitere, mit der Sache zusammenhängende Überweisungen getätigt hat. So hat er am 27. Dezember 2001 einen Betrag von CHF 3,210.000,-- an die K. Kft. (GmbH) und am 22. Dezember 2001 einen Betrag von HUF 215,000.000,-- an die P.-F. Rt. (AG) überweisen lassen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Deckung der in Bezug genommenen Überweisungen in jedem Fall von der B. Rt. (AG) gesichert wurde. Diese Gesellschaft hat die fraglichen Beträge am 14. und 17. Dezember 2001 auf das Konto von Dr. J.E. überwiesen. Aus den eingeholten Dokumenten kann auch festgestellt werden, dass Dr. J.E. ausser diesem Aktiengeschäft auch im Zusammenhang mit dem zwischen der B. Rt. (AG) und der K. Kft. (GmbH) abgeschlossenen Kaufoption sichernden Vertrag als Depositär vorgegangen war, die B. Rt. (AG) hat den Kaufpreis über das bei der M. és V. Takarékszövetkezet (Monor und Umgebung Sparkasse) geführten Konto von Dr. J.E. beglichen. Dr. J.E. hat bei seiner Zeugenvernehmung erklärt, dass er im Laufe der Überweisungen aufgrund der Anweisungen von Dr. G.G. vorgegangen war.
Es ist notwendig, im Laufe der durchzuführenden Ermittlungen vollständig zu klären, wer am Anfang des dargelegten Überweisungsprozesses die fraglichen Beträge auf das in Zypern geführte Konto der Firma A. Ltd. überwiesen hat, zu welchem Zweck die Überweisung erfolgt ist und es ist ebenfalls notwendig zu klären, warum durch die Firma G. Holdings Ltd. an die Firma W.E. Trading Establishment ein Betrag von insgesamt EUR 2,000.000,-- überwiesen wurde beziehungsweise woher diese Beträge stammen, welchen Ursprungs sie sind.
An diesem Sachverhalt hat sich seither keine Änderung ergeben. Vielmehr geht aus dem Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest vom 15.01.2010 (ON 369) hervor, dass das Urteil im Strafverfahren gegen A.K. und seine Mittäter immer noch nicht rechtskräftig ist. Der Verdacht, dass die Vermögensstücke, die in Liechtenstein gesperrt seien, aus Straftaten stammten, ergebe sich aus der Begründung bezüglich der Unterschlagung in den im Urteil geschilderten Fakten auf den Seiten 380 bis 410, 584 bis 586 und 640 bis 665.
Bezüglich der Überweisungen von insgesamt EUR 5,000.000,-- von der CC Ltd. auf das Konto der G. Ltd. bei der Do. Bank seien die Daten im Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt vom 06.11.2006 immer noch gültig. Die Herkunft des Betrages von EUR 1,000.000,--, welcher von der CC Ltd. auf das Konto der G. Ltd. bei der H. Bank überwiesen worden sei, sei Gegenstand einer Erhebung des Nationalen Ermittlungsbüros, welche wegen Geldwäsche eingeleitet worden sei. Nach den bisherigen Erkenntnissen stamme das Geld aus von A.K. und seinen Komplizen begangenen Straftaten und nicht aus dem Privatvermögen des Dr. G.G. Die erwähnten Erhebungen des Nationalen Ermittlungsbüros umfassten auch die Untersuchung der Herkunft der EUR 5,000.000,--, welche von der CC Ltd. auf das Konto der G. Ltd. bei der Do. Bank überwiesen worden seien. Für die vollständige Erledigung des Rechtshilfeersuchens und für die Feststellung der Herkunft der fraglichen Summen sei die Einholung des Ergebnisses der Rechtshilfeersuchen, die an die dänischen und zypriotischen Behörden gesendet worden seien, unerlässlich.
Dieses Schreiben war eine Antwort auf eine Urgenz des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.12.2009 (ON 360) an die Generalstaatsanwaltschaft, Abteilung für besonders dringliche Angelegenheiten in Budapest, womit um Bekanntgabe gebeten wurde, bis wann mit der weiteren Erledigung des Rechtshilfegesuches gerechnet werden könne. Das Erstgericht teilte darin mit, dass das übermittelte Urteil des Gerichtes der Hauptstadt Budapest über 900 Seite umfasse, eine vollständige Übersetzung des Urteils in die deutsche Sprache einen unverhältnismässig hohen Aufwand und entsprechende Kosten verursachen würde. Aus diesem Grunde werde gebeten, mitzuteilen, welche konkreten Erkenntnisse aus diesem Urteil in Bezug auf die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte abgeleitet werden könnten und an welcher Stelle im Urteil sich entsprechende Ausführungen befinden. Dies würde es erleichtern, nur die relevanten Passagen des Urteils zu übersetzen. Schliesslich wurde um Mitteilung gebeten, ob und inwieweit das ungarische Urteil inzwischen rechtskräftig geworden sei bzw ob bereits eingeschätzt werden könne, bis wann mit der Rechtskraft zu rechnen sei.
Das Beschwerdevorbringen, welches im Wesentlichen keine Neuerungen enthält, vermag den aus dem bisher vorliegenden Erkenntnissen abzuleitenden Verdacht des tatbestandsmässigen Handelns des A.K. im Sinne des Verbrechens der Geldwäscherei sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes nach Art 15 Abs 1 SPG nicht zu erschüttern.
Was die behauptete Einstellung des Verfahrens gegen Dr. G.G. angeht, ist auf seine oben erwähnte Verurteilung wegen Verbrechens der Veruntreuung zu verweisen. Abgesehen davon betrifft eine allenfalls ergangene Teileinstellung des Verfahrens jedenfalls nicht A.K. Rückschlüsse auf die gegenständliche Verdachtslage können daraus derzeit nicht gezogen werden.
Die Umstände, warum das ergänzende Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.07.2008 (ON 294) von den ungarischen Behörden bisher noch nicht vollständig beantwortet werden konnte, wurden im Schreiben vom 15.01.2010 plausibel dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass sowohl aus der Übersetzung des Urteiles - wobei es auch keine Säumigkeit des Erstgerichtes darstellt, wenn es ein 900-seitiges Urteil nicht zur Gänze übersetzen lässt, sondern nur die für das Inlandsverfahren relevanten Teile, die zuerst einmal ermittelt werden müssen - als auch aus den Ergebnissen der Rechtshilfeersuchen der ungarischen Behörden an Dänemark und Zypern relevante Beweisergebnisse für das inländische Verfahren zu entnehmen sein werden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführer, dass die Nichtbeantwortung der Rechtshilfeersuchen des Erstgerichtes - was so auch nicht richtig ist, da lediglich eine vollständige Beantwortung bisher noch nicht erfolgt ist - dahingehend gewertet werden müsse, dass die Beträge, welche von CC auf ein Konto der Bank Do. überwiesen worden sei, legal von der B. Rt. stammten, wobei gleiches auch für die EUR 1,000.000,-- gelte, welche von CC auf ein Konto der H. Bank überwiesen worden sei, ist nicht nachvollziehbar.
Betreffend die inzwischen weit überdurchschnittlich lange Dauer der Vermögenssperre wird auf die Darlegungen im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.12.2009 verwiesen, an denen sich keine Änderung ergeben hat. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen gestützt durch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein ausgesprochen hat, dass eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen. Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen sind rasch und zügig abzuwickeln, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die dem Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten. Eine über drei Jahre hinausgehende Verlängerung der Sperrfrist ist nur im Ausnahmefall zulässig, jedenfalls allerdings dann, wenn bereits eine Anklageschrift oder sogar eine gerichtliche Verurteilung vorliegt (LES 2006, 275; LES 2009, 116 ua).
Alle diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Angesichts der Verdachtslage, der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges, des bereits vorliegenden erstinstanzlichen Urteiles und der Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes auch die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen an Dänemark und Zypern abzuwarten, ist es durchaus angemessen und nicht unverhältnismässig, die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführer bis zum 23.08.2010 zu verlängern.
Weder dem liechtensteinischen Erstgericht noch den ungarischen Behörden kann Untätigkeit oder Säumigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Die lange Dauer des ungarischen Strafverfahrens erklärt sich aus dem enormen Umfang der gegenständlichen Wirtschaftsstrafsache, wobei bis zur Urteilsfällung in erster Instanz die Durchführung von über 80 Verhandlungstagen notwendig war.
Allerdings wird es erforderlich sein, die im Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft der Hauptstadt Budapest vom 15.01.2010 (ON 369) genannten Seiten des Urteiles, die sich offensichtlich auf die in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerte beziehen, zu übersetzen, da bereits daraus wesentliche weitere Erkenntnisse zu erwarten sind.
Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 2. Juni 10Fürstlicher Oberster Gerichtshof