13 UR. 2007.285
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Therese Frick, lic. iur. Marcel Telser, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, weiters im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A. X. und 2. An. X., beide wohnhaft in V./Lettland, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB infolge Revisionsbeschwerde der 1. C. Stiftung und 2. F. Corp., beide c/o J. Treuhandanstalt, 9490 Vaduz, beide vertreten durch Dr. Manfred Schnetzer, Rechtsanwalt in Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 12.10.2010 (ON 161), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.10.2010 (ON 152) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97 a Abs. 4 StPO bis zum 17.04.2011 zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e F o l g e gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt Vorerhebungen gegen A. X. und An. X. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, 2 und 3 StGB. Dieses Verfahren stützte sich ursprünglich insbesondere auf Verdachtsmeldungen des M. E. vom 21.03.2007, der J. Treuhandanstalt vom 16.04.2007, der H. Bank AG vom 11.04.2007 und der P - Bank AG vom 14.05.2007 sowie auf eine entsprechende Mitteilung der Financial Intelligence Unit an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 27.09.2007.
Am 17.10.2007 erliess das Fürstliche Landgericht einen Beschluss (ON 5) mit folgendem Inhalt:
C. Stiftung.,
A. H.Ltd,
A. Anstalt,
F. Corp.,
T. V. SA,
alle weiteren Gesellschaften, an denen A. X. und/oderAn. X. wirtschaftlich berechtigt, zeichnungsberechtigt und/oder bevollmächtigt sind oder waren.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
Diese Anordnung ist vorderhand auf sechs Monate befristet.
"Die Person A. X.
A. X. war Mitte der 90er-Jahre Vorsitzender der Hafenbehörde sowie Präsident der L. Association. Weiter ist bzw. war X. "State trustee" der V.Y. Bei der V.Y. handelt es sich um eine Gesellschaft, welche einen Ölverladeterminal sowie Ölspeicher im Hafen von V. betreibt. Im Herbst 1997 wurde V.Y. teilprivatisiert. Die Gesellschaft L.T. wurde zum Zweck der Übernahme eines Aktienpakets an der V.Y. gegründet. Hauptaktionär an L.T. ist die A. V. mit 51%.
A. X. wurde im März 2007 in Lettland u.a. wegen Verdacht auf Korruption, Geldwäscherei und Vergehen gegen das Steuergesetz verhaftet. Es wurden noch weitere Personen aus X.' Umfeld verhaftet. X. konnte im Sommer 2007 das Gefängnis verlassen und erhielt Hausarrest.
Verdachtsmitteilung des M. E.
Auf Grund der Tatsache, dass A. X. in Lettland verhaftet wurde, erstattete das M. E. am 21.03.2007 eine Verdachtsmitteilung. Daraus ist ersichtlich, dass bei M. E. diverse Gesellschaftsstrukturen verwaltet werden, an denen u. a. A. X. wirtschaftlich berechtigt ist.
Gemäss Mitteilung der M. E. können diese Gesellschaftsstrukturen in eine aktive und eine ruhende Struktur unterteilt werden. Die aktive Struktur beinhaltet die Gesellschaftsbereiche O. Trust, L.T., B. T. und L-Struktur, welche insbesondere eine zentrale Rolle bei der wirtschaftlichen Abwicklung der Ölverladung spielen dürfte. Auf diese Struktur wird nachfolgend im einzelnen eingegangen. Die ruhende Struktur dient in erster Linie dem Halten von Beteiligungen.
Die L-Struktur
Nach Angaben der Kunden wurde die L-Struktur von der Firma D. T. in Riga als Mittel zur Steueroptimierung für die wirtschaftlich Berechtigten ausgearbeitet. Betreffend diese Struktur wird auf die rechte Seite des beiliegenden Diagramms "aktive Struktur i.S. A. X." verwiesen. Gemäss Mitteilung funktioniert die L-Struktur wie folgt:
Die lettische Kommanditgesellschaft namens V.E. wird zu 10% von einer lettischenGesellschaft und zu 90% von einer neuseeländischen Gesellschaft namens L. Ltd gehalten. Die V.E. erhält ihr Geld aus der Durchführung der Ölverladung in V.. Die tatsächliche Dienstleistung (Durchführung der Ölverladung) wird in der lettischen Hafenstadt V. von der AS.(Tochter der börsennotierten V.Y.) erbracht. Der jährliche Gewinn der V.E. beläuft sich auf ca. USD 15 Mio.
Das Geld aus dem Ölverladegeschäft fliesst anschliessend wie folgt: Von der V.E. an die L.Ltd, weiter an die K. Holdings und von dort an die V. Consulting oder an eine liechtensteinische Treuhänderschaft namens A.Trust. Der A.Trust ist seit dem 22.03.2002 im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen und wird vom M. E. verwaltet. Weiter fliesst das Geld vom A. Trust an die N.Ltd, anschliessend an die T.H.Ltd., Malta, von dort an die T. L., Malta und dann an die lettische S. LV.. S. LV. schüttet letztendlich Dividendenzahlungen an deren wirtschaftlich Berechtigten bzw. Aktionäre aus. Dem beschriebenen Geldfluss sollen insbesondere Darlehensgeschäfte zugrunde liegen. Zudem sollen zahlreiche Transaktionen auf Grund von Dividendenzahlungen und entsprechenden Beteiligungsstrukturen stattgefunden haben. Der Geldfluss und die Beteiligungsstrukturen sind auf der rechten Diagrammseite detailliert aufgezeigt. Bei den Empfängern der Dividenden handelt es sich um die nachstehenden 11 bzw. 12 natürlichen Personen:
Aus dem Diagramm ist ersichtlich, dass schlussendlich jene Personen das Geld aus der Ölverladung in V. erhalten, welche auch an der L.T. wirtschaftlich berechtigt sind und somit indirekt Einfluss auf die V.Y. nehmen.
Rechtshilfeersuchen der Republik Lettland an die Schweiz
Am 03.09.2007 erhielt die FIU ein Schreiben mit zusätzlichen Informationen vom M. E.. Diesem Schreiben liegt eine Kopie eines Rechtshilfeersuchens der Republik Lettland an die Schweizerische Bundesanwaltschaft vom 19.07.2007 mit der Aktenzahl 1/1-4-98-07 bei. Dem Rechtshilfeersuchen kann unter anderem Folgendes entnommen werden:
L. J., lettischer Staatsangehöriger, wohnhaft in V., soll "Benefiziare" der nachstehenden Gesellschaften sein. A. X. "Benefiziare" der beiden Letztgenannten:
V. Consulting,
M. United,
MI. United,
C. Investment,
G. Invest. T.
K. Holdings,
L.Ltd.
Diese Gesellschaften sollen Konten bei der S. Bank, St. Gallen, und bei der H. Bank, Zürich, haben.
Als am Unternehmen V.Y. indirekt Beteiligte sollen A. X. und J. sowie andere Beteiligte einen Plan zur Reduktion des Gewinnes der V.Y. erdacht und verwirklicht haben. Der entgangene Gewinn sei an Unternehmen geleitet worden, welche im Einflussbereich der Beschuldigten stehen würden. Dazu sei eine Vermittlergesellschaft namens V. TR. gegründet worden. Diese Vermittlergesellschaft habe den Stammkunden eine Preisermässigung auf jede verladene Tonne von Erdölprodukten angeboten. Somit seien die Leistungen der V.Y. nicht mehr direkt bei V.Y. bezogen worden, sondern über die V. TR. und die Kundenzahlungen seien nicht an die V.Y. getätigt worden, sondern auf Konten der Unternehmen V. TR., T. O.,BVI, T. O., UK, und N.Ltd. V.Y. habe nur so viel erhalten, dass diese ihre Kosten habe decken können, was ca. 4/7 der Kundenzahlungen entspreche. Gemäss diesem Schema sei ab 1997 vorgegangen worden.
Bis 2001 habe die V. TR. die Vermittlerfunktion erfüllt, ab 2001 habe die T. O.BVI und die T. O., UK, diese Funktion erfüllt. Seit 2004 werde die N.Ltd. als Vermittler eingesetzt. Somit sei der Differenzbetrag zwischen Kundenzahlungen und den Kosten für erbrachte Leistungen auf Konten der vorgenannten Gesellschaften geflossen. Diese Gelder seien anschliessend über das Gesellschaftsnetzwerk weitertransferiert worden. J. als Besitzer u. a. der V. Consulting habe die Anweisung gegeben, fingierte Verträge abzuschliessen, welche die Grundlage für die Geldflüsse darstellen würden. Ein Teil der Gelder sei an Offshore-Gesellschaften geflossen, an welchen An. X. berechtigt sein soll. Initiator dieses Plans zur Reduktion des Gewinnes der V.Y. sei A.X. Somit seien den Aktionären der V.Y., welche nicht zugleich Aktionäre der L.T. waren, materielle Verluste zugeführt worden.
Aus einem Teil der abgezweigten Gelder, welche u.a. über die V. Consulting legalisiert worden seien, sei der sogenannte5%-Fonds gebildet worden. Die Gelder des 5%-Fonds seien zur Bestechung natürlicher als auch juristischer Personen verwendet worden.
Aus dem Schreiben des M. E. vom 03.09.2007 geht hervor, dass von der K. Holdings Gelder auf Grund eines Financial Consulting Services Agreement an die V. Consulting geflossen sind. Im Jahre 2005 waren dies insgesamt ca. USD 16'700'000.00 und im Jahre 2006 insgesamt ca. USD 11 '900'000.00.
Beurteilung
Es ist fraglich, in wie weit das wirtschaftliche Verhältnis zwischen der V.E. und der AS.(Tochter der V.Y.) wirtschaftlich plausibel ist. Aus den hier vorliegenden Informationen ergibt sich, dass die AS. effektiv operativ tätig ist, die Zahlungen für diese Tätigkeit jedoch über die V.E. abgewickelt werden. Somit besteht ein Widerspruch zwischen Geld- und Güterfluss.
Da der Geldfluss von Seiten der L.Ltd. und der K. Holdings kommt, ist nicht auszuschliessen, dass es sich beim Financial Consulting Services Agreement zwischen K. Holdings und V. Consulting um einen, wie im an die Schweiz gestellten Rechtshilfeersuchen beschrieben, fingierten Vertrag zur Verschiebung von möglicherweise illegal erlangten Geldern handelt.
Verkauf von V.Y.-Aktien aus dem Bestand der L.T.
Wie anfangs erwähnt, können die bei M. E. verwalteten und u.a. A. X. zuzurechnenden Strukturen in verschiedene Bereiche unterteilt werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Bereich O. Trust, L.T., B. T. (linke Seite imDiagramm) möglicherweise der Verschleierung von Beteiligungsverhältnissen an der V.Y. bzw. L.T. dient. Bezüglich dem Aufbau und der Organisation dieses Bereichs verweisen wir auf die Verdachtsmitteilung von M. E..
Aus der Mitteilung von M. E. ist ersichtlich, dass im Jahre 2003 der Verwaltungsrat der L.T. beschloss, dass M. E. einen Teil der V.Y. Aktien aus dem Besitz der L.T.. verkaufen soll. Im April 2003 wurden 9'588'859 Aktien an P. S., Zürich, (Broker von M. E.) überwiesen. Gemäss Vertrag kaufte M. E. diese Aktien unter dem Vorbehalt, dass, falls diese nicht rechtzeitig bezahlt würden, sie wieder an L.T. zurückfliessen würden. Es wurden 2392581 V.Y.-Aktien zum Preis von LVL 0.77 rechtzeitig verkauft. Somit blieben 7'I96'278 V.Y.-Aktien übrig, welche gemäss "Service Agreement" vom 05.04.2003 nach wie vor durch M. E. gehalten wurden.
Ende März bzw. Anfang April 2006 wurden die restlichen ca. 7,2 Mio. V.Y.-Aktien zu ihrem aktuellen Kurswert in einer ausserbörslichen Transaktion verkauft. Der Verkaufserlös von USD 25'710'000.00 (nicht bekannt, ob nur von der zweiten oder von beiden Tranchen) wird von der M. E. für die L.Y. auf einem Festgeldkonto bei der H. Bank AG, gehalten.
Einer der Käufer dieser VN-Aktienpakete war und ist die Ch. Ltd., eine neuseeländische Gesellschaft, welche zu 100% vom B. T. gehalten wird. Der B. T. wird durch M. E. verwaltet, jedoch nicht die Ch. Ltd.. Es ist nicht klar, ob die erste oder die zweite Tranche der V.Y.-Aktien an Ch. Ltd. verkauft wurde. Die Begünstigten des B. T. sind die folgenden Personen, welche auch an der L.T. wirtschaftlich berechtigt sind:
Aus der Mitteilung von M. E. ist bekannt, dass A. E. F., Investitionen von vier Delaware-Gesellschaften zum Kauf von V.Y.-Aktien erhielt. Diese Delaware-Gesellschaften sind Underlying-Companies des O. Trust, welcher in Liechtenstein registriert ist und durch M. E. verwaltet wird. Gemäss den hier vorliegenden Informationen hat der O. Trust bzw. die 4 Delaware-Gesellschaften, welche Konten bei der H. Bank AG in Liechtenstein haben, über den A. E. F. ca. 4,3 Mio. V.Y.-Aktien an der Börse erworben. Der Kauf dieser ca. 4,3 Mio. V.Y.-Aktien fand in mehreren Tranchen im Zeitraum von November 2002 bis Mai 2005 statt. Dieses Gesellschaftskonstrukt wurde angeblich zur Umgehung einer Vorschrift betreffend die Offenlegung der Besitzverhältnisse der Riga-Börse gewählt.
Verdachtsmitteilung der J. Treuhandanstalt
Aus der Mitteilung der J. Treuhandanstalt geht hervor, dass diese seit 1997 eine Struktur für An. X., den Sohn von A. X., verwaltet. Die Struktur umfasst die folgenden Gesellschaften, an denen An. X. wirtschaftlich berechtigt ist:
C. Stiftung., Vaduz, Verwaltung bei J. Treuhandanstalt, Konto bei P-Bank AG, Vaduz
A. H.Ltd., Verwaltung bei J. Treuhandanstalt, Konto bei P-Bank AG, Vaduz,
A. Anstalt, Vaduz, Verwaltung bei J. Treuhandanstalt, Konto bei P-Bank AG, Vaduz,
F. Corp., BVI, Verwaltung beiVerwaltung bei J. Treuhandanstalt, Konto bei P-Bank AG, Vaduz,
BU. A., Eschen, Verwaltung bei J. Treuhandanstalt, kein Konto
D. H., Vaduz, Verwaltung bei J. Treuhandanstalt, kein Konto
S. P., Latvia
VE. C., verwaltet bei AT.
SI. V., Latvia
S. S., Latvia
Die Herkunft der Vermögenswerte der bei der J. Treuhandanstalt verwalteten Struktur wurde so erklärt, dass diese eine finanzielle Zuwendung von A. X. an dessen Sohn darstellen, damit sich dieser eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen könne.
Verdachtsmitteilung der H.Bank AG in Liechtenstein
Die H. bestätigt in ihrer Mitteilung, dass die vier Delaware-Gesellschaften aus der O.-Struktur inklusive des O. Trust selbst eine Kontoverbindung bei ihr unterhalten und A. X. einer der wirtschaftlich Berechtigten ist.
Verdachtsmitteilung der P-Bank AG
Gemäss Verdachtsmitteilung der P. vom 14.05.2007 bestehen bzw. bestanden für die folgenden Gesellschaften Konten, an denen An. X. wirtschaftlich berechtigt ist:
C. Stiftung., Vaduz, (seit 1997) Vermögen rund USD 4,7 Mio.
A. H.Ltd., BVI, (seit 2001) Vermögen rund CHF 450.00
F. Corp., BVI, (seit 1997) Vermögen rund CHF 61 '000.00
A. Anstalt, Vaduz, (seit 1998) Vermögen rund USD 600.00
T. V. SA, BVI, (seit 1993) gelöscht per 20.04.2007
Zudem bestand für An. X. seit 2000 ein Privatkonto, welches per 28.08.2006 gelöscht wurde.
Auf den Konten bei der P. fanden umfangreiche Transaktionen statt, zum Teil sind auch Durchlauftransaktionen ersichtlich. Bezüglich der Geldflüsse wird auf das beiliegende Geldflussdiagramm verwiesen. Die Auswertung dieser Geldflüsse und der von der P. erhaltenen Informationen ergab Folgendes:
Die C. Stiftung als "Muttergesellschaft" dieser Struktur nahm den Grossteil der Gelder entgegen und speiste damit die Struktur. Auf Konten der C. Stiftung wurden von 1997 bis 2000 über USD 21 Mio. bar einbezahlt. Die C. Stiftung führte jeweils die Sollsaldoabdeckungen auf den Konten der Untergesellschaften durch und tätigte zudem grosse Barauszahlungen. Weiter stellte die C. Stiftung den Anknüpfungspunkt für die CA. Ltd. dar, welche Konten bei der L.Bank unterhält und möglicherweise auch An. X. zuzuordnen ist. Drei weitere FL-Gesellschaften stehen in Verbindung mit der C. Stiftung.
Die F. Corp. wurde hauptsächlich für Transaktionen mit der S. S. sowie als Durchlaufkonto für je eine Zahlung an M. S. und an S. AS. genutzt.
Die A. H. Ltd, überwies Gelder an die P. R.. Auch die C. Stiftung sendete Gelder an die P. R. Gemäss Homepage der P.R. hat diese ihren Sitz in Dambim und verfügt über eine Tochtergesellschaft namens P.R. X. mit Sitz in Riga. Diese kauft Grundstücke und Immobilien in den baltischen Staaten und renoviert sie.
Anhand der Kontoauszügen der A.Anstalt ist ersichtlich, dass die Gelder, welche an die C. LC. und an die D. IN. überwiesen wurden, von der C. Stiftung stammen und Durchlauftransaktionen darstellen. Weiter stellen auch die Eingänge der I. M. und der FI. und die z. T. analogen Ausgänge an die S. P. Durchlauftransaktionen dar. Bei den Empfängerkonten handelt es sich um Konten in Riga und V..
Beurteilung
Der wirtschaftliche Hintergrund der Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten bei der P. kann mittels den hier vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gelder, welche von A. H. Ltd. an P. R. transferiert wurden (ca. USD 4,1 Mio.) auch nach Lettland flössen. Zudem weist die A. H. Ltd. eine Verbindung zu zwei weiteren FL-Gesellschaften auf, es ist jedoch nicht bekannt, wo diese ihre Konten unterhalten. Es ist nicht auszuschliessen, dass die A. Anstalt als Verteiler für Geldflüsse nach Lettland diente.
Die Geschäftsbeziehung zwischen An. X. und der J. Treuhandschaft sowie die ersten Kontoeröffnungen bei der P. fanden im Jahr 1997 statt. Im selben Jahr wurde gemäss öffentlichen Quellen die V.Y. teilprivatisiert und somit über das oben beschriebene Firmengeflecht unter die indirekte Kontrolle von An. X. gestellt. Die Bareinzahlungen von über USD 21 Mio. und Barauszahlungen von über USD 14 Mio. auf dem Konto der C. Stiftung bei der P. können auf Grund der vorliegenden Informationen nicht plausibilisiert werden.
Gesamtbeurteilung
Es ist fragwürdig, ob die Funktion des A.X. zum einen alsVertreter des öffentlichen Gemeinwesens und zum andern als indirekter bzw. versteckter Mitinhaber der V.Y., rechtlich in diesem Umfang zulässig ist. Die L-Struktur ist verschleiernd aufgebaut und die wirtschaftliche Plausibilität der Geldflüsse ist anzuzweifeln. Die Gelder, welche über diese Struktur flössen, wurden durch die V.Y. bzw. AS. erwirtschaftet und müssten daher sämtlichen Aktionären der V.Y. zustehen. Gemäss den vorliegenden Informationen flössen diese Gelder über die L-Struktur nur an jene Aktionäre der V.Y., welche auch an der L.T. beteiligt waren. Diesbezüglich können mögliche Untreuehandlungen nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung, welche sich auf die mehreren Verdachtsmeldungen stützt, ist von einem begründeten Anfangsverdacht auszugehen, dass die an bzw. über die verschiedenen erwähnten Gesellschaften geflossenen Vermögenswerte jedenfalls teilweise aus deliktischen Handlungen stammen, namentlich aus Untreuehandlungen und Bestechungen von A. X. und weiterer Personen. Daraus wiederum ergibt sich der Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2, 3 StGB gegenüber A. X. und An. X., welche wirtschaftlich Berechtigte dieser einzelnen Gesellschaften sind, die in Liechtenstein verwaltet und/oder Kontobeziehungen aufweisen und dafür verwendet worden sein sollen, die mutmasslich inkriminierten Vermögenswerte zu verbergen und ihre Herkunft zu verschleiern (Abs. 1) bzw. in Verwahrung zu nehmen (Abs. 2). Aufgrund des den Betrag von CHF 75'000 - deutlich übersteigenden Wertes bezieht sich der Tatverdacht auf den qualifizierten Tatbestand des Verbrechens nach § 165 Abs. 3 StGB.
Um diesen Tatverdacht und den zugrunde liegenden komplexen Sachverhalt abzuklären, insbesondere die Hintergründe der Vermögenstransaktionen und die Beziehungen unter den involvierten Personen und Gesellschaften, ist es zunächst erforderlich, sämtliche Unterlagen betreffend die involvierten Gesellschaften zu sichten undauszuwerten. Diese Dokumente sind mithin im Sinne von § 96 StPO für dieUntersuchung von Bedeutung, sodass sie gemäss dieser Bestimmung zu beschlagnahmen sind. Die P. ist daher nach § 98a Abs. 1 StPO aufzufordern, die im Rechtsspruch aufgeführten Unterlagen herauszugeben.
Unter Berücksichtigung des Gesagten besteht der Verdacht, dass zumindest ein Teil der von A. X. deliktisch erlangten Gelder auf Konten von Gesellschaften geflossen ist, bei denen sein Sohn An. X. wirtschaftlich Berechtigter ist. Zur Sicherung derartiger inkriminierter Vermögenswerte, die namentlich an die C. Stiftung und die F. Corp. transferiert wurden, ist daher betreffend deren Konten bei der P. gestützt auf § 97a Abs 1 Ziff 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot zu erlassen. Diese Anordnung ist vorläufig auf ein Jahr zu befristen (§ 97a Abs 4 StPO). Nach Eingang und Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen sowie weiteren Erhebungen wird zu entscheiden sein, ob sich der dargelegte Verdacht bestätigt und die Kontensperren aufrechtzuerhalten sind."
Mit Beschluss vom 11.04.2008 (ON 53) verlängerte das Fürstliche Landgericht das über die Vermögenswerte auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. erlassene Verfügungsverbot bis 17.10.2008.
In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass im Dezember 2007 eine Besprechung mit den zuständigen Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft Lettland stattgefunden habe, wobei diese unter anderem ankündigten, aufgrund der in den vorangehenden Monaten in ihrem eigenen Verfahren erlangten Erkenntnissen ein ergänzendes Rechtshilfegesuch an Liechtenstein zu stellen, welches die Darstellung eines wesentlich umfassenderen Grundsachverhalt aufweise. Dieses Gesuch sei jedoch noch nicht eingelangt. Mitte Dezember 2007 sei die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt worden, die beschlagnahmten Unterlagen (18 Schachteln) zu sichten und auszuwerten. Die später gestützt auf die Beschlagnahmebeschlüsse in Bezug auf Unterlagen zu verschiedenen weiteren Konten bei mehreren Banken eingelangten Dokumente seien der Landespolizei nach und nach ebenfalls zum Einbezug in die Auswertung übermittelt worden. Aufgrund des äusserst grossen Umfanges an Akten und der Komplexität des Straffalles liege der Auswertungsbericht der Landespolizei noch nicht vor. Nach wie vor sei vom Verdacht auszugehen, wie er im Beschluss (ON 5) dargelegt worden sei. Ob sich dieser bestätige oder gar erhärte, könne erst nach Vorliegen des polizeilichen Auswertungsberichtes, der weiteren Erkenntnisse aus Lettland und allfälliger sonstiger Erhebungen entschieden werden.
Eine weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes über die genannten Vermögenswerte erfolgte mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.09.2008 (ON 76).
Darin führte der Erstrichter im Wesentlichen aus, dass die Landespolizei den Sichtungsbericht am 30.04.2008 vorgelegt habe, der am 29.05.2008 auf Ersuchen des Landgerichtes noch ergänzt worden sei. Ausserdem habe die Landespolizei am 03.07.2008 mehrere Charts dazu vorgelegt. Das Fürstliche Landgericht habe am 26.08.2008 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland gestellt (ON 69). Darin seien die lettischen Behörden um Beantwortung verschiedener Fragen zu ihrem eigenen Strafverfahren in dieser Sache und zu ihren Erhebungsergebnissen betreffend die im liechtensteinischen Strafverfahren erlangten Erkenntnisse, insbesondere auch in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte sowie um Übermittlung der bereits vorliegenden Befragungsprotokolle dazu ersucht worden. Des Weiteren sei die vom Rechtsvertreter von An. X. eingebrachte Stellungnahme vom 04.08.2008 in Auszügen und in übersetzter Form mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt worden.
Im Beschluss vom 15.04.2009 (ON 93) über eine neuerliche Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes hinsichtlich der gegenständlichen Vermögenswerte bis 17.10.2009 erläuterte der Erstrichter zum weiteren Verfahrensverlauf, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.08.2008 von den lettischen Behörden bisher nur teilweise beantwortet worden sei. Die Staatsanwaltschaft Lettland habe verschiedene Beschlüsse aus ihren eigenen Verfahren übermittelt, welche allerdings nur in geringfügigem Umfange für das liechtensteinische Verfahren relevant seien. Gleichzeitig habe die Staatsanwaltschaft Lettland eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. Diese beinhalte Ausführungen zu mehreren lettischen Verfahren, zu den verschiedenen im liechtensteinischen Verfahren involvierten Gesellschaften und eine Bewertung der Verdachtslage als Antwort auf die Einwendungen der Verteidigung von An. X. Insbesondere die erbetenen Protokolle der bis anhin erfolgten Vernehmungen von Verdächtigen und Zeugen seien noch nicht übermittelt worden. Es fehlten weiters präzisere Angaben zu den im lettischen Verfahren vorliegenden Beweisen sowie insbesondere zur Herkunft der nach bzw. über Liechtenstein geflossenen Vermögenswerte.
Dazu seien jedoch die lettischen Behörden auch nur in beschränktem Masse in der Lage, zumal ihre eigenen Rechtshilfeersuchen an das Fürstliche Landgericht in den Verfahren 13RS.2007.168, 13RS.2008.15 und 13RS.2008.98 bisher ebenfalls nur in geringem Umfange hätten erledigt werden können. Damit fehlten den Strafverfolgungsbehörden von Lettland ihrerseits relevante Informationen und Unterlagen, um auf die Fragen des Fürstlichen Landgerichtes zu antworten. Insbesondere sei es noch nicht möglich gewesen, die erbetenen Unterlagen auszufolgen und den im ersten Rechtshilfeersuchen angeführten Zeugen An. B. in Anwesenheit der Vertreter der Staatsanwaltschaft Lettland zu befragen. Aus Ermittlungsgründen sei daher auch im Inlandsverfahren zunächst von einer raschen Zeugenbefragung abgesehen worden. Zudem seien für eine sinnvolle Befragung wiederum die noch ausstehenden Angaben und Dokumente aus Lettland erforderlich.
Sobald sämtliche Befragungsprotokolle von den lettischen Behörden übersandt seien und eingesehen sowie ausgewertet werden könnten, könne auch auf die in einer Stellungnahme des Vertreters der involvierten Gesellschaften erhobenen weiteren "Vorwürfe" gegenüber R. M. eingegangen werden.
In einem weiteren Beschluss auf Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes über die genannten Vermögenswerte vom 09.10.2009 (ON 118) führte der Erstrichter zum weiteren Verfahrensverlauf aus, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.08.2008 auch bis dato nur teilweise beantwortet worden sei, wobei die Gründe dafür die bereits im Beschluss ON 93 genannten seien. Es hätten insbesondere noch keine beschlagnahmten Unterlagen ausgefolgt werden können, nachdem in den Verfahren 13 RS.2008.15 und 13 RS.2008.98 sämtliche Beschlüsse jeweils durch alle Instanzen angefochten würden und die letzten Entscheide des Staatsgerichtshofes noch ausstünden. Damit fehlten den Strafverfolgungsbehörden von Lettland ihrerseits relevante Informationen und Unterlagen, um auf die Fragen des Fürstlichen Landgerichtes konkret zu antworten. Daran ändere nichts, dass inzwischen der Zeuge An. B. in den Verfahren 13 RS.2007.168 und 13 RS.2009.133 befragt worden sei und die diesbezüglichen Protokolle vorlägen.
Im gegenständlichen Fall sei man betreffend Abklärung der Vortaten in Lettland, der Rollen der einzelnen Personen, der Hintergründe der diversen Gesellschaften und Vermögensflüsse sowie der Herkunft der mutmasslich deliktischen Vermögenswerte auf die Mithilfe der ausländischen Strafverfolgungsbehörden und deren Untersuchungen angewiesen. Diese würden dadurch erschwert, dass der Staatsanwaltschaft Lettland gestützt auf ihren eigenen Rechtshilfeersuchen noch keine Geschäfts- und Bankunterlagen involvierter Gesellschaften übermittelt werden könnten.
Die Staatsanwaltschaft Lettland habe mit ihrer ausführlichen Stellungnahme ON 81 den Tatverdacht, wie er den Rechtshilfeersuchen zu Grunde liege, bestätigt, was im Inlandsverfahren den Verdacht der Geldwäscherei mit Bezug auf die aus diesen strafbaren Vortaten stammenden Vermögenswerten untermauere. Am 21.09.2009 habe das Fürstliche Landgericht die lettische Staatsanwaltschaft noch einmal aufgefordert, insbesondere Erkenntnisse und Unterlagen zu den in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerten, deren Herkunft, den betroffenen Gesellschaften und den wirtschaftlich Berechtigten zu übermitteln, wobei auf die Dringlichkeit hingewiesen worden sei.
Das Fürstliche Obergericht stimmte der Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung mit Beschluss vom 12.10.2009 (ON 122) zu und führte dazu aus, dass die Begründung des Erstgerichtes der Aktenlage entspreche und in Anbetracht des Verfahrensganges die vom Erstgericht vorgenommene Verlängerung durchaus gerechtfertigt sei.
Am 31.03.2010 (ON 131) beschloss das Fürstliche Landgericht neuerlich eine Verlängerung des erlassenen Verfügungsverbotes über die Vermögenswerte auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. bis 17.10.2010 und begründete dies zusammengefasst damit, dass das Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes und das ergänzende Gesuch vom 21.09.2009 noch nicht (vollständig) erledigt worden seien. Zuletzt sei vom Fürstlichen Landgericht am 01.03.2010 eine Urgenz erfolgt. Zudem habe das Fürstliche Landgericht auch in einem Schreiben im Verfahren 13 RS.2009.60 um Leistung der ausstehenden Rechtshilfe ersucht.
Den lettischen Behörden hätten mittlerweile ein Befragungsprotokoll und im Jänner 2010 auch Unterlagen zu diversen Gesellschaften übermittelt werden können. Im Februar 2010 seien weitere Dokumente an die Staatsanwaltschaft Lettland übersandt worden. Diese Unterlagen müssten nun von den lettischen Strafverfolgungsbehörden gesichtet, übersetzt und ausgewertet werden, bevor sie ihrerseits die liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen durch Übermittelung substanzieller Unterlagen erledigen könnten. Nachdem die lettischen Behörden nunmehr über wesentliche - allerdings noch längst nicht sämtliche - Unterlagen betreffend liechtensteinische Konten und hier verwaltete Gesellschaften verfügten, könne erwartet werden, dass dies zu konkreten weiteren Erkenntnissen führe und die sinnvolle Erledigung der liechtensteinischen Rechtshilfegesuche ermögliche. Dies benötige allerdings noch etwas Zeit. Zudem müssten die zu erwartenden Dokumente in Liechtenstein erst übersetzt und ausgewertet werden und es seien allenfalls zusätzliche Untersuchungshandlungen zu veranlassen.
Am Tatverdacht habe sich nichts geändert. Es seien die Voraussetzungen erfüllt, um das Verfügungsverbot noch einmal um ein halbes Jahr zu verlängern. In dieser Zeit habe die Staatsanwaltschaft Lettland in Erledigung der liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen nunmehr tatsächlich aussagekräftige Dokumente, welche zur Abklärung des Tatverdachtes und des Verdachtes der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte beitragen, zu übermitteln. Andernfalls liesse sich eine weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes kaum mehr rechtfertigen.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit Beschluss vom 06.04.2010 (ON 135) der Verlängerung der Kontensperre gemäss § 97 a Abs. 4 StPO zu und wies darauf hin, dass insbesondere aufgrund des Umstandes, dass auch die von Liechtenstein erfolgten Rechtshilfeleistungen erst in jüngster Zeit erbracht hätten werden können, die Verlängerung für die Dauer eines weiteren halben Jahres gerechtfertigt sei.
Am 05.10.2010 (ON 152) verfügte das Fürstliche Landgericht gemäss § 97 a Abs. 4 StPO die Verlängerung über die Vermögenswerte auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. erlassenen Verfügungsverbotes um weitere 6 Monate bis 17.04.2011. Zusammengefasst begründete das Erstgericht die Entscheidung damit, dass inzwischen weitere Rechtshilfeersuchen der lettischen Behörden zumindest teilweise hätten erledigt werden können. Pendent sei jedoch insbesondere ein Gesuch im Verfahren 13 RS.2009.260, mit welchem die Staatsanwaltschaft von Lettland um Übermittlung von Unterlagen der C. Stiftung und F. Corp. ersuche. Gegen den Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes hätten die betroffenen Gesellschaften Beschwerde erhoben. Dieser habe das Fürstliche Obergericht zwar keine Folge gegeben, doch sei die Frist zur Beschwerde an den Staatsgerichtshof noch offen.
Jedenfalls hätten gerade diese Dokumente, welche den lettischen Strafverfolgungsbehörden zur Abklärung der tatsächlichen Inkriminierung der Vermögenswerte der beiden Gesellschaften dienten und damit wiederum zur Erledigung des eigenen Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichtes beitragen hätten können, bis jetzt noch nicht ausgefolgt werden können. Daher dürfe dies an dieser Stelle nicht durch frühzeitige Aufhebung der Kontensperren dem Vorteil der betroffenen Gesellschaften gereichen. Zudem habe die lettische Staatsanwaltschaft inzwischen zusätzliche Angaben zur Herkunft der Gelder auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. übermittelt.
Damit werde der Tatverdacht, wie er im ursprünglichen Beschluss ON 5 dargelegt und von der Staatsanwaltschaft Lettland in ihren bisherigen Stellungnahmen bestätigt worden sei, weiter untermauert. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die namentlich von A. X. deliktisch erlangten Vermögenswerte unter anderem an die C. Stiftung gelangten und von dort an die F. Corp. transferiert worden seien. Demnach bestehe weiterhin der begründete Verdacht, dass auf den Konten beider Gesellschaften bei der P- Bank AG derartige inkriminierte Gelder eingegangen und noch heute vorhanden seien. Vor diesem Hintergrund seien die Voraussetzungen erfüllt, um das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der C. Stiftung und der F. Corp. bei der P- Bank AG dem Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft entsprechend gestützt auf § 97 a Abs. 4 StPO nochmals für ein halbes Jahr zu verlängern.
Das Fürstliche Obergericht stimmte mit dem angefochtenen Beschluss der Verlängerung der Kontensperre bis 17.04.2011 zu. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes, welche inhaltlich wiederholt wurden, der Aktenlage entsprächen. Ausgehend davon, sei es vertretbar, die Sperre der Vermögenswerte für ein weiteres halbes Jahr zu genehmigen.
Gegen diesen Beschluss erhoben die C. Stiftung und die F. Corp. unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit (wobei beides denselben Beschwerdegrund bezeichnet) Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 05.10.2010 verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren halben Jahres nicht zugestimmt werde, in eventu die Rechtssache unter Überbindung der Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht oder allenfalls an das Fürstliche Landgericht zurückgewiesen und jedenfalls die Verpflichtung des Landes Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens ausgesprochen werde.
Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, dass im letzten Beschluss auf Verlängerung der Kontensperre ON 131 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Staatsanwaltschaft Lettland innerhalb der neuerlichen Fristverlängerung nunmehr in Erledigung des liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen tatsächlich aussagekräftige Dokumente, welche zur Abklärung des Tatverdachtes und des Verdachtes der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte beitragen, zu übermitteln habe und sich eine weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes andernfalls kaum mehr rechtfertigen liesse. Das Fürstliche Obergericht habe genau mit dieser Begründung dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zugestimmt.
In seiner neuerlichen Begründung habe das Fürstliche Landgericht nunmehr einen völlig anderen Grund für eine Verlängerung der Kontensperre genannt. Offensichtlich hätten die lettischen Behörden im inländischen Strafverfahren keine weiteren tatsächlichen aussagekräftigen Dokumente vorgelegt, sondern vielmehr von sich aus einfach ein neues Rechtshilfeersuchen zur Beschlagnahme von Unterlagen gestellt, welches in einem eigenen Rechtshilfeverfahren zu 13 RS.2009.260 abgehandelt werde. Diesbezüglich hätten die Beschwerdeführerinnen eine Staatsgerichtshofbeschwerde eingebracht.
Weder im bekämpften Beschluss noch im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 152 werde auch nur ansatzweise ausgeführt, ob die lettische Staatsanwaltschaft nunmehr dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen nachgekommen sei. Offensichtlich sei dies jedoch nicht geschehen, sodass das Fürstliche Obergericht der Verlängerung nicht hätte zustimmen dürfen. Es lägen auch keine weiteren Beweisergebnisse und keine Anklageschrift vor. Auch seien seitens der ersuchenden Behörde keine zusätzlichen Verdachtsmomente dargelegt worden, sodass die mittlerweile über drei Jahre hinausgehende Sperre von Vermögenswerten damit nicht gerechtfertigt sei. Eine Sperre von Vermögenswerte über drei Jahre hinaus sei grundsätzlich unangemessen und nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn zum Beispiel eine Anklageschrift vorliege oder sogar eine gerichtliche Verurteilung.
In ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde wies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die lettische Staatsanwaltschaft inzwischen zusätzliche Angaben zur Herkunft der Gelder auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. übermittelt habe und das Fürstliche Landgericht ebenso wie das Fürstliche Obergericht somit zu Recht ausgeführt habe, dass damit der Tatverdacht weiter untermauert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die namentlich von A. X. deliktisch erlangten Vermögenswerte unter anderem an die C. Stiftung gelangt und von dort an die F. Corp. transferiert worden seien. Damit bestehe weiterhin der begründete Verdacht, dass auf den Konten beider Gesellschaften bei der P- Bank AG derartige inkriminierte Gelder eingegangen und noch heute vorhanden seien. Es könne daher keine Rede davon seien, dass seitens der ersuchenden Behörde keine weiteren Verdachtsmomente dargelegt, sondern nur neue Rechtsmittelersuchen seitens der lettischen Behörden gestellt worden seien, sodass beantragt werde, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist auch zulässig, jedoch nicht begründet.
Mit Schreiben vom 11.05.2010 (ON 140) teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Lettland, Generalstaatsanwaltschaft, in Beantwortung des Rechtshilfeersuchens vom 21.09.2009 und des Schreibens vom 20.11.2009 folgendes mit:
A. X. habe als Bürgermeister der Stadt V., somit als Amtsperson, die einen verantwortlichen Posten bekleide, zum Zwecke der Verschleierung seiner Beteiligung an neu zu gründenden Unternehmen, die sich mit der Durchfuhr von Erdöl und Erdölprodukten, chemischen Produkten und Trockengütern befassten, am 05.08.1994 von den Unternehmern A. Gu. und Ma. Z. 30 Aktien Nr. 71-100 der in Liechtenstein eingetragenen Gesellschaft V. ZZ. als Bestechung angenommen. Wegen dieser Handlung sei gegen A. X. Anklage erhoben und die Anklage zur Verhandlung an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
Einer der Vorgehensweisen wie die Dividenden auf die auf kriminelle Weise erlangte Beteiligung von V. XX. an A. X. gelangt seien, sei die Überweisung der Gelder auf die Konten der Gesellschaften gewesen, deren wirtschaftlich Berechtigter A. X. gewesen sei. Zumindest in der Zeit von November 1998 bis Juni 2001 seien die A. X. zufallenden Dividenden auf das Konto Nr. 180.307.67 der Gesellschaft S. An. bei der L-Bank, Vaduz, überwiesen worden, wobei als Verwendungszweck für die Zahlungen "Kiwi" angegeben worden sei. Es bestehe Grund zur Annahme, dass die A. X. zufallenden Zahlungen von der V. ZZ. auch teilweise an die Gesellschaft OF. mit dem Verwendungszweck "green" geleistet worden seien. Danach seien die Gelder von den Gesellschaften S. An. und OF. auf das Konto Nr. 292.. der Gesellschaft C. Stiftung bei der P-Bank Liechtenstein überwiesen worden.
Ausserdem bestehe die Möglichkeit, dass die Einnahmen aus der von A. X. auf kriminelle Weise erlangten Beteiligung oder aus sonstigen Finanzbeteiligungen an ausländischen Unternehmen in der Zeit bis März 1997 direkt oder durch Vermittlung auf das Bankkonto der auf den Britischen Jungferninseln gegründeten Gesellschaft Te. überwiesen worden seien. Die wirtschaftlich Berechtigten dieser Stiftung seien V. Le. und A. X.. V. Le. sei am 04.03.**** verstorben und A. X. dadurch alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der Te.. Als solcher habe er dem Direktor der Te. K. Bo. die Weisung erteilt, die auf den Konten der Te. vorhandenen Gelder auf das Bankkonto der C. Stiftung bei der Bank P. in Liechtenstein zu überweisen. Am 03.04.1997 seien so von der Te. USD 463.121,- auf das Konto der C. Stiftung überwiesen worden.
Im Laufe der Untersuchung in Lettland sei Material zusammengetragen worden, das Grund zur Annahme zulasse, dass die C. Stiftung eine Gesellschaft gewesen sei, in der die A. X. aufgrund seiner Rechte als wirtschaftlich Berechtigter verschiedener Gesellschaften in Lettland und von Offshore- Gesellschaften zufallenden Gelder angehäuft worden seien. Diese Gesellschaft sei in der Absicht errichtet worden, alle Vermögenswerte der Familie X. oder einen Teil derselben in Liechtenstein zusammenzuführen. Die bisherigen Beweisergebnisse berechtigten die Annahme, dass seit Errichtung der Gesellschaft C. Stiftung am 13.02.1997 mindestens bis zum Jahr 2003 A. X. der primäre, tatsächliche und eingetragene wirtschaftliche Berechtigte der oben genannten Gesellschaft gewesen sei. Die für den Kontakt zur C. Stiftung ermächtigte Person sei seit 1997 A. Z. gewesen, weil A. X. angesichts seines Status als staatliche Amtsperson vermeiden habe wollen, in den Vollmachtsverträgen seine Verbindung zur Gesellschaft C. Stiftung offenkundig werden zu lassen und weil seine Fremdsprachenkenntnisse für die direkte Kommunikation mit den Berechtigten der C. Stiftung unzureichend gewesen seien.
Seit 2003 sei der eingetragene primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft C. Stiftung An. X., während A. X. der eingetragene sekundäre wirtschaftlich Berechtigte der genannten Gesellschaft sei. Bei der Untersuchungsbehörde in Lettland bestehe der begründete Verdacht, dass der primäre wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft C. Stiftung in Wirklichkeit auch schon in der Zeit seit 2003 A. X. gewesen sei. Die wichtigsten Einnahmequellen der F. Corp. seien die Überweisungen der C. Stiftung gewesen.
Die weiteren Mitteilungen über Erhebungen betreffen die N. Ltd., über deren Vermögenswerte auf deren Konten bei der H. Bank AG in Vaduz ebenfalls ein Verfügungsverbot erlassen wurde.
Den Beschwerdeführerinnen ist einzuräumen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen gestützt durch die Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes des Fürstentum Liechtenstein ausgesprochen hat, dass die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen ist, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten oder es sind besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegeben, die eine darüber hinausgehende Verlängerung rechtfertigen. Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen sind rasch und zügig abzuwickeln, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva).
Alle diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Bereits in seinen früheren Beschlüssen hat das Fürstliche Landgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass die lettischen Strafverfolgungsbehörden zur Beantwortung der Fragen des Fürstlichen Landgerichtes im Rechtshilfeersuchen vom 26.08.2008 nur eingeschränkt in der Lage waren, da deren Rechtshilfeersuchen nur in geringem Umfang erledigt und die für deren weiteren Ermittlungen notwendigen beschlagnahmten Unterlagen bis heute noch nicht ausgefolgt hätten werden können, da die entsprechenden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind. Der ursprüngliche Tatverdacht, den das Fürstliche Landgericht im Einzelnen im Beschluss ON 5 dargelegt hat, wurde, wie in dem vom Fürstlichen Obergericht inhaltlich übernommenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes auch aktenkonform dargelegt wurde, durch die die Mitteilungen der Erhebungen zur Herkunft der Gelder unter anderen auf den Konten der C. Stiftung und der F. Corp. weiter untermauert.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Komplexität des Verfahrens sowie der konkret zu lösenden Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen. Zur Komplexität kann insbesondere die Tatsache beitragen, dass der Fortgang eines inländischen Strafverfahrens von den Entwicklungen eines oder mehrerer zusammenhängender ausländischer Strafverfahren abhängt, sodass ein Zusammenwirken mit den zuständigen ausländischen Strafbehörden unumgänglich ist, weil - wie im gegenständlichen Fall - sich die ursprüngliche Tat im Ausland abgespielt hat (StGH 2008/153).
Angesichts der Verdachtslage, dass auf den Konten dieser Gesellschaften tatsächlich inkriminierte Gelder eingegangen sind, der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges, der Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes auch die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens an die lettischen Behörden abzuwarten, die allerdings zuerst zur Abklärung der Inkriminierung der Vermögenswerte der beiden Gesellschaften die in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen benötigen, ist es durchaus angemessen und nicht unverhältnismässig, die Sperre der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen um ein weiteres halbes Jahr bis zum 17.04.2011 zu verlängern.
Der bisherige Verfahrensverlauf zeigt, dass weder dem Liechtensteinischen Erstgericht noch den lettischen Behörden Untätigkeit oder Säumigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Revisionsbeschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art. 40 GGG).