13 UR. 2010.162
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler im
objektiven Verfallsverfahren
betreffend Vermögenswerte der ZS***, infolge Beschwerde der ZS***, vertreten durch BW***, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.03.2012 (ON 78), womit der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.03.2012 (ON 75) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres bis zum 12.03.2013 gemäss § 97a Abs 4 StPO zugestimmt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Im ursprünglich gegen AA*** anhängigen Strafverfahren zu 13 UR.2009.78 wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB erging am 12.03.2009 vom Fürstlichen Landgericht ein Beschluss, mit welchem unter anderem die Vermögenswerte der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG in Vaduz bis zu einem Betrag von EUR 2,5 Millionen gesperrt wurden. Dieser Beschluss, der auf Verdachtsmeldungen der BW*** vom 20.02.2009 und des Rechtsanwaltes MÄ*** vom 02.03.2009 beruhte, wurde wie folgt begründet:
"Gemäss Verdachtsmeldung der BW*** vom 20.02.2009 wird die am 15.02.2006 gegründete ZS*** vom FT*** . in Schaan verwaltet. Beim wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung handelt es sich um den niederländischen Staatsangehörigen JT*** , wohnhaft in Monaco. Die Stiftung hält die Gründerrechte am IM***, welches wiederum Eigentümer einer Wohnung in Monaco ist. Bezüglich der Veräusserung dieser Liegenschaft bzw der Gründerrechte des IM*** trat der Stiftungsrat der ZS*** in Kontakt mit AA*** und schloss mit ihm am 17.09./07.10.2007 einen Vorvertrag über den Verkauf der erwähnten Gründerrechte ab. Damit verpflichtete sich AA*** , eine Anzahlung in der Höhe von EUR 2,5 Mio. zu leisten. Diese Anzahlung hat sich in der Folge zeitlich verzögert und wurde schliesslich mittels Banküberweisungen auf das Konto-Nr. 344.233.013 der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG in Vaduz in folgenden vier Teilbeträgen geleistet:
07.11.2007: EUR 1,250.000,-- vom Konto der St*** SCI bei der Compagnie Monegasque de Banque S.A., Monaco
27.12.2007: EUR 360.000,-- vom Konto der St*** SCI bei der Compagnie Monegasque de Banque S.A., Monaco
27.12.2007: EUR 340.000,-- vom Konto des Gemeinschuldners bei der Compagnie Monegasque de Banque S.A., Monaco
25.05.2008: EUR 549.975,-- vom Konto der ST*** Kreditvermittlung GmbH bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG, Innsbruck.
Das interne Verhältnis von AA*** zur St*** SCI bzw ST*** Kreditvermittlung GmbH ist nicht bekannt. In der Folge erhielten die Stiftungsverantwortlichen aber Kenntnis davon, dass über AA*** in Österreich sowohl ein Privatkonkurs als auch ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Diese Informationen stammen aus dem inländischen Zivilverfahren zu 02 CG.2008.300.
Nach Auskunft des Masseverwalters sollen sehr umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen laufen, in welche voraussichtlich die Firmen St*** SCI und St*** Kreditvermittlung GmbH miteinbezogen würden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 10.02.2009 verwiesen, gemäss welchem AA*** dringend verdächtigt wird, in Wien in den Jahren 2005 und 2006 den Notar Dr. GA*** bestimmt zu haben, treuwidrig Geldbeträge in zumindest zweistelliger Millionenhöhe zum Nachteil der Treugeber an AA*** bzw von ihm beherrschte Firmen weitergeleitet zu haben. Daher bestehe der Verdacht des Verbrechens der Beitragstäterschaft zur Untreue. Ausserdem weist die Staatsanwaltschaft Wien darauf hin, dass der Verdacht bestehe, dass die bei der ZS*** erliegenden Geldbeträge aus strafbaren Handlungen stammten.
Von den erhaltenen EUR 2,5 Mio. befinden sich heute noch rund EUR 1,8 Mio. auf dem Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG.
In der zweiten Verdachtsmeldung teilte Rechtsanwalt MÄ*** am 02.03.2009 unter anderem mit, dass er zum amtlichen Liquidator der MU*** Stiftung in Liquidation bestellt worden sei, und dass AA*** gemäss Beistatut sowohl Erstbegünstigter am Vermögen als auch am Ertrag der Stiftung sei. Aus verschiedenen Quellen habe er erfahren, dass in Österreich gegen AA*** ein Strafverfahren wegen schweren gewerbsmässigen Betrugs eingeleitet worden sei. Demnach habe dieser ein umfangreiches internationales Firmengeflecht unterhalten, welches im Zusammenhang zu den ihm nun vorgeworfenen Straftaten zu stehen scheine. Da der voraussichtlich einzige Vermögenswert der MU*** Stiftung in Liquidation die St*** Vermögensverwaltungs GmbH sei, welche ihrerseits die Dachholding für die österreichischen AL***-Gesellschaften darstelle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die strafrechtlichen Vorwürfe gegen AL*** auch die MU*** Stiftung in Liquidation tangierten.
Aufgrund dieser Informationen besteht zumindest der Anfangsverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB gegenüber AA*** , und zwar im Zusammenhang mit den Vermögenswerten, die an bzw über die ZS*** und die MU*** Stiftung in Liquidation geflossen bzw in diesen Firmen enthalten sind. Insbesondere ergibt sich daraus auch der Verdacht, dass die noch bei der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG liegenden Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen des AA*** stammen.
Daher rechtfertigt es sich zur Sicherstellung dieser Vermögenswerte, gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO, ein gerichtliches Verfügungsverbot bis zum Betrag von EUR 2,5 Mio. zu erlassen. Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre zu befristen (§ 97a Abs 4 StPO)."
Nachdem das Verfahren 13 UR.2009.78 gegen AA*** aufgrund der Erklärung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, dass zu einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung des Verdächtigen kein Grund gefunden werde, mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.04.2010 gemäss § 22 Abs 1 StPO eingestellt wurde, beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Vorerhebungen im objektiven Verfallsverfahren gemäss §§ 353 ff StPO und § 20b Abs 2 StGB hinsichtlich der Vermögenswerte der ZS*** durchzuführen. Über diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft beschloss das Fürstliche Landgericht im objektiven Verfallsverfahren am 27.04.2010 (ON 8), dass der Verwaltungs- und Privat-Bank AG in Vaduz gemäss § 97a Abs 1 StPO verboten wird, über die Vermögenswerte der ZS*** auf dem Konto Nr. ... bis zur Höhe des Gegenwertes von EUR 549.975,-- zu verfügen.
In der Begründung verwies das Erstgericht zusammengefasst darauf, dass dem vorliegenden objektiven Verfallsverfahren derselbe Sachverhalt und Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte der ZS*** zu Grunde liege, wie dem inzwischen eingestellten Verfahren 13 UR.2009.78, wobei auf den dort ergangenen Beschluss ON 4 verwiesen werde. In der Zwischenzeit habe sich allerdings ergeben, dass AA*** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.11.2009 wegen gewerbsmässig schweren Betruges zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei.
Aus diesem Urteil ergebe sich Folgendes:
"Auf das Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG erfolgten insgesamt vier Überweisungen, darunter ein Betrag von EUR 549.975,--, welcher am 23.05.2008 vom Konto der St*** Kreditvermittlung GmbH bei der Bank für Tirol und Vorarlberg AG in Innsbruck transferiert wurde, und zwar mit dem Text "Rest Anzahlung". Gemäss Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hat AA*** (im Zusammenwirken mit Dr.HO***) die Bank für Tirol und Vorarlberg AG durch Täuschung zu einer Kreditauszahlung an die St*** Kreditvermittlung GmbH veranlasst, wodurch der Bank ein Schaden von EUR 3 Mio. entstanden ist. Von diesem Betrag wurden nachweislich die vorgenannten EUR 549.975,-- auf das Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG überwiesen. Damit ist davon auszugehen, dass die vorerwähnte Überweisung mit Geldern erfolgte, die aus strafbaren Handlungen in Österreich stammen."
Nach den Ausführungen des Erstgerichtes bestehe auch im vorliegenden objektiven Verfallsverfahren weiterhin der begründete Verdacht, dass Vermögenswerte, welche auf das Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG in Vaduz geflossen seien, aus deliktischen Handlungen stammten und gestützt auf § 20b Abs 2 StPO jedenfalls im Umfang von EUR 549.975,-- für verfallen zu erklären seien.
Mit Beschluss vom 09.03.2011 (ON 33) verlängerte das Fürstliche Landgericht das Verfügungsverbot vorläufig bis 12.09.2011.
In der Begründung wurde nach Verweis auf die bisher ergangenen Beschlüsse zusammengefasst ausgeführt, dass AA*** in der Zwischenzeit im Rechtshilfeweg als Verfallsbetroffener vernommen worden sei. Der bereits in den vorhergehenden Beschlüssen dargelegte Verdacht, dass die auf dem Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG liegenden Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen des AA*** stammten, sei nach wie vor gegeben. Er habe dies anlässlich seiner Vernehmung ausdrücklich bestätigt. Allerdings habe er vorgebracht, das Geld an die Bank für Tirol und Vorarlberg zurückbezahlt zu haben, sodass ein Verfall ausser Betracht falle. Zur Untermauerung der behaupteten Rückzahlung habe AA*** ein Dokument eingereicht, aus welchem sich eine Überweisung von EUR 500.000,-- am 11.06.2008 an die Bank für Tirol und Vorarlberg AG ergebe. Ob es sich dabei tatsächlich um die Rückzahlung des inkriminierten Geldes bzw des Schadensbetrages handle, stehe nicht fest, wobei allerdings auffallend sei, dass die Bank für Tirol und Vorarlberg AG als Privatbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.11.2009 auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, obwohl sie nach der Darstellung von AL*** schon im Juni 2008 das Geld zurückerhalten habe. Diese Umstände seien noch abzuklären, bevor über die Freigabe der Vermögenswerte der ZS*** entschieden werden könne.
Das Fürstliche Obergericht stimmte der Verlängerung des Verfügungsverbotes bis zum 12.09.2011 gemäss § 97a Abs 4 StPO mit Beschluss vom 15.03.2011 (ON 36) zu.
Eine weitere Verlängerung des Verfügungsverbotes erfolgte mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 02.09.2011 (ON 47) bis 12.03.2012. Begründet wurde die Verlängerung damit, dass das Fürstliche Landgericht am 07.04.2011 ein Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Wien zwecks Abklärung, ob der inkriminierte Betrag von EUR 549.975,-- tatsächlich an die Bank für Tirol und Vorarlberg AG zurückbezahlt worden sei bzw ob sich die entsprechende Behauptung mit den Erkenntnissen aus dem österreichischen Strafverfahren deckten, gestellt habe. Über Anregung der Staatsanwaltschaft Wien habe das Fürstliche Landgericht weiters am 18.07.2011 ein Rechtshilfegesuch an die Staatsanwaltschaft Innsbruck zwecks Zeugenbefragung eines informierten Vertreters der Bank für Tirol und Vorarlberg AG gestellt. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck habe mitgeteilt, dass die erbetene Befragung nicht vor Ablauf der Frist der Kontensperre durchgeführt werden könne. Der Verdacht der Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte aus deliktischen Handlungen des AA*** bestehe nach wie vor. Die von ihm behauptete Rückzahlung an die Bank für Tirol und Vorarlberg AG habe bisher weder verifiziert noch falsifiziert werden können, sodass eine weitere Frist von sechs Monaten angemessen sei.
Auch dieser Verlängerung stimmte das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 20.09.2011 (ON 50) zu.
Zuletzt wurde das Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der ZS*** auf dem Konto Nr. .... bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG in Vaduz mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.03.2012 (ON 75) gemäss § 97a Abs 4 StPO vorläufig bis 12.03.2013 verlängert. In der Begründung führte das Erstgericht aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft Innsbruck eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Bank für Tirol und Vorarlberg AG vom 02.03.2012 übermittelt worden sei. Darin werde betreffend den massgebenden Betrag von EUR 549.975,-- Folgendes ausgeführt:
"Herr AL*** behauptet nun, von den von der ....... AG in Zusammenhang mit dem Schadensfall RBImmobilienanlage GmbH betrügerisch entlockten Mitteln zumindest jenen Betrag, der an die ZS überwiesen wurde, wieder an die ....... AG zurück überwiesen zu haben. Diese Behauptung ist falsch. Auf das Kreditkonto der RB*** Immobilienanlage GmbH sind keine Rückzahlungen erfolgt. Gutschriften erfolgten in dem von Herrn AL*** angeführten Zeitraum lediglich auf Konto-Nr. ...der ST*** Kreditvermittlung GmbH.
Auf diesem Konto wurden folgende Auslandsgutschriften verbucht:
Am 12.06.2008: Auslandsgutschrift über EUR 1,080.950,--, Auftraggeber Herr AL*** von einem Konto in Monaco aus, IBAN Nr. ..... Ein Zahlungsgrund wurde dazu nicht angeführt. Es befindet sich auch kein Vermerk, dass es sich bei diesen Geldern um Gelder der RB*** Immobilienanlage GmbH bzw ....... AG handelt. Nach dieser Gutschrift betrug der Tagessaldo 12.06.2008 EUR 233.311,22. Ein Guthaben, das den an die ZS*** am 23.05.2008 überwiesenen Betrag abgedeckt hätte, lag somit nicht vor. Das Guthaben wurde auch nicht bei der ....... AG belassen, sondern wurde darüber umgehend weiter disponiert.
Am 16.06.2008: Auslandsgutschrift über EUR 499.950,--. Auftraggeber Herr AA*** von dem voranstehenden Konto in Monaco. Ein Zahlungsgrund wurde auch hiezu nicht angeführt. Es findet sich auch bei dieser Überweisung kein Vermerk, dass es sich bei diesen Geldern um Gelder der RB*** Immobilienanlage GmbH bzw ....... AG handelt. Nach Durchführung dieser Gutschrift betrug der Tagessaldo am 16.06.2009 EUR 287.830,69. Wiederum hätte das Guthaben nicht ausgereicht, den an die ZS*** am 23.05.2008 überwiesenen Betrag abzudecken. Auch dieses Guthaben wurde in weiterer Folge nicht bei der ....... AG belassen, sondern wurde darüber umgehend weiter disponiert.
Zahlungen auf das Konto der RB*** Immobilienanlage GmbH bzw Zahlungen mit einer Widmung "Rückzahlung Kredit RB***" oder Ähnlichem erfolgten nicht. Ebenso wenig erfolgte eine Gutschrift von Seiten der ZA*** Stiftung. Vielmehr wurden die obgenannten Gutschriften - zugunsten der ST*** Kreditvermittlung GmbH - von AL*** sofort für andere Zwecke und Projekte verwendet. Es bestand niemals die Absicht einer Schadenswiedergutmachung. Es steht somit unzweifelhaft fest, dass es sich bei den auf dem Konto der ZS*** Nr. .... mit einem Verfügungsverbot belegten Mitteln in Höhe von EUR 549.975,-- um Gelder handelt, die der ....... AG betrügerisch entlockt wurden."
Der Verdacht der deliktischen Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte zumindest im Betrag von EUR 549.975,-- bestehe nach wie vor und werde auch von AA*** nicht bestritten. Hingegen sei die von AL*** behauptete Rückzahlung an die Bank für Tirol und Vorarlberg AG von dieser nicht bestätigt worden. Dies untermauere die schon zuvor getroffene Annahme, dass der genannte Betrag gemäss § 20b Abs 2 StGB für verfallen zu erklären sein werde. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, gestützt auf § 97a Abs 1 und 4 StPO die Vermögenswerte der ZS*** zur Sicherung des Verfalls weiterhin gesperrt zu halten. Zufolge des erhärteten Verdachtes erscheine es sachgerecht und angemessen, die Kontensperre nunmehr um ein Jahr zu verlängern.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 13.03.2012 (ON 78) stimmte das Fürstliche Obergericht der vom Fürstlichen Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis zum 12.03.2013 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu.
In der Begründung verwies das Fürstliche Obergericht auf den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes ON 75 und führte dazu aus, dass die dort getätigten Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 3. Satz StPO wahrzunehmende Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der ZS*** unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit erhobene Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.03.2012 (ON 75) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, das heisst bis zum 12.03.2013, nicht zugestimmt und die Kontensperre aufgehoben werde. Zudem wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichtet werden.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass die Annahme des Landgerichtes, dass durch die Stellungnahme der Rechtsvertreter der ....... die Verdachtslage erhärtet worden sei, nicht zutreffe. Es falle auf, dass der ursprünglich gewährte Kontokorrentkredit über EUR 3 Millionen zwar der RB*** eingeräumt worden sei, diese Kreditvaluta tatsächlich aber auf ein Konto der St*** -Gruppe gutgeschrieben hätte werden sollen, was letztlich mit der Umbuchung vom 20.05.2008 auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung, Konto Nr. .... im Umfang von EUR 2,897.000,-- auch geschehen sei. Insofern sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Rückzahlung auf das Kreditkonto der RB*** für das gegenständliche Verfahren relevant sein sollte. Die Kreditgelder seien von allem Anfang an auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung geflossen. Auch die für das gegenständliche Verfahren relevante Auslandsüberweisung von EUR 549.975,-- an die Beschwerdeführerin sei vom Konto der St*** -Kreditvermittlung getätigt worden. Aus Sicht des gegenständlichen Verfahrens sei nur (aber immerhin) relevant, ob allfällige Gelder auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung zurückbezahlt worden seien. Es gehe vorliegend nämlich lediglich um die Beurteilung der Frage, ob die durch die rechtswidrige Handlung erlangten und die nunmehr auf dem Konto der Beschwerdeführerin vorhandenen Vermögenswerte noch identisch seien. Was mit diesen Geldern nach einer allfälligen Rücktransaktion an die St*** -Kreditvermittlung geschehen sei und ob diese auf das Kreditkonto der RB*** transferiert worden seien, sei für das gegenständliche Verfallsverfahren nicht massgebend. AL*** habe im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung vor dem Landespolizeikommando Wien vom 10.02.2011 ausgeführt, dass der Betrag von EUR 549.975,-- aus den betrügerisch erlangten Geldern der ....... stamme und am 23.05.2008 vom Konto der St*** -Kreditvermittlung auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, überwiesen worden sei. Weiters habe er dazu angegeben, dass er dieses Geld am 11. bzw 13.06.2008 mit einer Überweisung von der Firma St*** aus Monaco auf das gleiche Konto bei der ....... ersetzt bzw zurück überwiesen habe. Der Verdacht, dass diese Überweisung aus strafbaren Handlungen stamme, sei daher hinsichtlich der gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben, da diese Gelder auf das gleiche Konto, von dem die Überweisung ursprünglich gekommen sei, nämlich auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung, zurück überwiesen worden seien.
Der Stellungnahme der ....... sei zu entnehmen, dass nach der verfahrensgegenständlichen Überweisung an die Beschwerdeführerin auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung, Konto Nr. 130-145248 Geldeingänge zu verzeichnen gewesen seien, nämlich am 12.06.2008 ein Betrag von EUR 1,080.950,-- und am 16.06.2008 EUR 399.950,--, somit insgesamt EUR 1.580.900,--. Die Angaben des AL*** seien von der ....... daher bestätigt worden. Dadurch sei der Geldbetrag von EUR 549.975,-- durch AL*** an die ....... im Wege des Kontos der St*** -Kreditvermittlung zurück übertragen worden. Was danach mit diesen Geldern geschehen sei und ob diese auf das Kreditkonto der RB*** transferiert worden seien, sei für das gegenständliche Verfallsverfahren nicht wesentlich. Entscheidend sei, dass der ursprünglich kontaminierte Betrag von AL*** auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung zurückbezahlt worden sei. Insofern könne von einer Erhärtung des Verdachtes nicht gesprochen werden. Im Gegenteil werde durch die nun vorliegende Stellungnahme der ....... der Verdacht, dass die nach wie vor gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin kontaminiert seien, entkräftet bzw widerlegt. Es komme nämlich beim Verfall gerade auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteils mit dem nun vorhandenen Vermögen an. An dieser Identität fehle es im vorliegenden Fall durch die nachgewiesene Rückzahlung der Gelder auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass AL*** im Rahmen der Überweisungen keinen Zahlungsgrund und auch keinen Vermerk angegeben habe, dass es sich bei diesen Geldern um Gelder der RB*** bzw der ....... handle. Leiste ein Schuldner eine Rückzahlung an den Gläubiger ohne Angabe, welche (von mehreren) Schulden er mit dieser Zahlung zu tilgen beabsichtige, sei nach dem allgemeinen Schuldrecht und der Tilgungsregel des § 1415 ABGB davon auszugehen, dass er die früher fällige Schuld habe bezahlen wollen. Im Zeitpunkt der Überweisung von EUR 549.975,-- an die Beschwerdeführerin am 23.05.2008 sei der Kredit der ....... um rund EUR 1,142.481,75 (Tagessaldo per 23.05.2008) beansprucht gewesen. Durch die getätigten Rückzahlungen von AL*** in Höhe von insgesamt EUR 1,580.900,-- seien Gelder in Höhe des beanspruchten Kreditbetrages, jedenfalls aber in Höhe der an die Beschwerdeführerin getätigten Überweisung, an die ....... über das Konto der St*** -Kreditvermittlung zurückgeflossen. Somit sei davon auszugehen, dass AL*** die durch die Überweisung an die Beschwerdeführerin eingegangene Schuld in Höhe von EUR 549.975,-- gegenüber der St*** -Kreditvermittlung bzw der ....... zurückbezahlt habe und die nunmehr gesperrten Gelder der Beschwerdeführerin nicht mehr kontaminiert seien. Da die nunmehr gesperrten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin sohin mit den ursprünglich durch die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögenswerten nicht mehr identisch seien, komme ein Verfall nicht in Frage und sei die Verlängerung der Kontensperre nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen der ....... in deren Stellungnahme seien auch nicht schlüssig und wiesen beträchtliche Lücken auf. So habe die ....... der RB*** einen Kontokorrentkredit in Höhe von EUR 3 Millionen eingeräumt, wobei die Kreditvaluta direkt auf ein Konto der St*** -Gruppe gutgeschrieben hätte werden sollen. Tatsächlich sei mit Umbuchung vom 20.05.2008 aber lediglich ein Betrag von EUR 2,897.000,-- auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung gutgeschrieben worden. Was mit den restlichen Geldern in Höhe von EUR 103.000,-- passiert sei, werde nicht dargelegt. Sodann führe die ....... aus, dass nach Durchführung der genannten Umbuchung der Tagessaldo auf dem Konto der St*** -Kreditvermittlung per 20.05.2008 EUR 2,582.494,75 betragen habe. Auch hier ergebe sich ein Fehlbetrag in Höhe von EUR 314.505,25, bei welchem nicht klar sei, wohin dieser geflossen sei. Gemäss ....... habe sich der Tagessaldo am 21.05.2008 auf EUR 2,407.518,25 reduziert. Somit seien wiederum EUR 174.976,50 abgezogen worden, ohne dass eine diesbezügliche Transaktion ersichtlich sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme seien daher nicht geeignet, die Verdachtslage zu bestätigen, geschweige denn zu erhärten.
Nach § 20c Abs 1 Z 1 StGB sei ein Verfall ausgeschlossen, sobald an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestünden, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt seien.
Die Beschwerdeführerin sei an der strafbaren Handlung des ....... AL*** nicht beteiligt gewesen. Zudem handle es sich bei der verfahrensgegenständlichen Überweisung von EUR 549.975,-- um eine Leistung von AL***, zu welcher er sich im Rahmen des zwischen ihm und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vertrages vom 17.09.2007 verpflichtet habe. Im Rahmen dieses Vertrages sei namentlich unter Ziffer 5 vereinbart worden, dass Herr AL*** als Käufer eine Anzahlung über EUR 2,5 Millionen für den Kauf einer Liegenschaft in Monte Carlo leiste und diese Anzahlung verfalle, wenn der Käufer den Vertrag nicht abschliesse bzw erfülle. Zu einem solchen Vertragsabschluss sei es nie gekommen, sodass die von AL*** geleistete Anzahlung in Höhe von EUR 2,5 Millionen, darunter auch die verfahrensgegenständliche Überweisung, als Angeld der Beschwerdeführerin verfallen sei. Insofern habe die Beschwerdeführerin jedenfalls einen Rechtsanspruch auf die überwiesenen EUR 549.975,--. Ein Verfall komme somit nicht in Frage. Auch deshalb sei die Verlängerung einer Kontensperre nicht gerechtfertigt.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist zulässig, erweist sich jedoch als nicht begründet.
In den eingangs angeführten Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes wurde der Verdacht in Bezug auf eine deliktische Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte im Einzelnen zutreffend und aktenkonform dargestellt.
Mit dem vom Fürstlichen Landgericht genannten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.11.2009 wurde AA*** wegen Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall, teils als Beteiligter nach § 12 2. Alt öStGB unter anderem deshalb verurteilt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der RB*** Immobilienanlage GmbH Verfügungsberechtigte der Bank für Tirol und Vorarlberg AG im Mai 2008 zur Gewährung und Auszahlung eines Kontokorrentkredites in Höhe von EUR 3 Millionen verleitete, wodurch dem Kreditinstitut ein Schaden in dieser Höhe entstand. Anlässlich seiner Vernehmung vor dem Landespolizeikommando Wien am 10.02.2011 erklärte AL***, dass es korrekt sei, dass der Betrag von EUR 549.975,--, welcher auf das Konto der ZS*** bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG überwiesen worden sei, aus einer strafbaren Handlung stammt, nämlich aus der von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der RB*** Immobilienanlage GmbH im Zusammenwirken mit Dr. HO*** im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung der Liegenschaft Jauresgasse 1, begangenen Betrugshandlung zum Nachteil der ....... AG. Er behauptete jedoch, dass dieses Geld an die ....... auf dasselbe Konto, von dem die Überweisung ursprünglich gekommen sei, am 11. bzw 13.06.2008 mit einer Überweisung von der Firma St*** SCI aus Monaco zurück überwiesen worden sei.
Entgegen den Beschwerdeausführungen lässt sich aus der dazu eingeholten Stellungnahme keineswegs ableiten, dass eine Rückzahlung zumindest im Ausmass des gegenständlichen Betrages von EUR 549.975,-- an die ....... AG erfolgt sei und damit die Schuld getilgt wäre. Vielmehr geht aus dieser Stellungnahme hervor, dass der der RB*** Immobilienanlage GmbH gewährte Kredit seit der Fälligstellung zum 31.08.2008 nach wie vor unberichtigt aushaftet und seit der Umbuchung per 20.05.2008 keine Rückzahlungen auf das Kreditkonto der RB*** Immobilienanlage GmbH erfolgt sind. Die von AA*** genannten Zahlungen sind nicht auf das Kreditkonto der RB*** Immobilienanlage GmbH geflossen, sondern auf das Konto Nr. ... der St*** -Kreditvermittlung GmbH, wobei zum einen nach Durchführung der Gutschriften der jeweilige Tagessaldo bei weitem nicht den gegenständlichen Betrag von EUR 549.975,-- erreichte und zum anderen die jeweiligen Gutschriften nicht auf dem Konto belassen, sondern sofort wieder weiter disponiert wurden. Davon, dass die an die Beschwerdeführerin überwiesenen kontaminierten Gelder an die ....... zurückbezahlt worden wären, kann somit keine Rede sein. Aus dem blossen Umstand, dass das Konto der AA*** zuzurechnenden St*** -Kreditvermittlung GmbH bei der ....... AG geführt wurde, ist auch bei grosszügigster Sichtweise nicht zu erkennen, dass damit eine Schuldentilgung in Bezug auf den von der ....... AG der RB*** Immobilienanlage GmbH gewährten Kredit vorgenommen hätte werden sollen. Es trifft zu, dass es beim Verfall nach § 20b StGB auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteils mit dem nun vorhandenen Vermögen ankommt (LES 2003, Seite 271). Beim inkriminierten Betrag, der sich auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Verwaltungs- und Privat-Bank AG befindet, ist diese Identität nach wie vor gegeben, zumal eine Kreditrückzahlung an die ....... nicht erfolgte.
Was die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf angebliche Fehlbeträge bei der Überweisung der Kreditvaluta auf das Konto der St*** -Kreditvermittlung betrifft, ist dies insofern nicht von Relevanz, als nicht ersichtlich ist, was dies daran ändern würde, dass letztlich ein Betrag von EUR 549.975,-- aus - wie von AA*** selbst zugestanden - Geldern deliktischer Herkunft auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen sind. Damit ist der Anfangsverdacht auf eine deliktische Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte nach wie vor gegeben und hat sich durch die Stellungnahme der ....... noch weiter erhärtet.
Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen den aus den bisher vorliegenden Erkenntnissen abzuleitenden für Sicherungsmassnahmen nötigen begründeten Verdacht, der auch kein dringender sein muss und den bereits das Fürstliche Landgericht in seinen in dieser Sache ergangenen Beschlüssen ausführlich, aktenkonform und durch konkrete Verfahrensergebnisse gestützt darlegte, nicht zu widerlegen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem sie einen Rechtsanspruch auf den Betrag von EUR 549.975,-- behauptet, sodass gemäss § 20c Abs 1 Z 1 StGB ein Verfall ausgeschlossen und deshalb auch die Verlängerung der Kontensperre nicht gerechtfertigt sei, ist nicht berechtigt. Grundsätzlich trifft es zu, dass nach § 20 c Abs 1 Z 1 StGB der Verfall dann ausgeschlossen ist, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung nicht beteiligt sind. Auch ist dies bereits bei der Erlassung einer Vermögenssperre zu beachten, weil in diesem Fall eine Verfallserklärung gerade nicht zu erwarten ist (Tipold WK-StPO § 144 a Rz 35). Der Ausschluss des Verfalls nach § 20 c Abs 1 Z 1 StGB gilt für alle Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter, die an dem betreffenden Gegenstand oder sonstigen Vermögenswert bestehen, wobei nicht gegenstandsbezogene schuldrechtliche Ansprüche allerdings dem Verfall nicht entgegenstehen (Fuchs/Tipold WK-StGB § 20 c Rz 3; Tipold aaO Rz 36). Die behaupteten Rechte müssen allerdings nach den Ermittlungsergebnissen als wahrscheinlich erscheinen. Ob die geltend gemachten Rechtsansprüche tatsächlich bestehen, kann jedoch nach der Aktenlage derzeit nicht verlässlich beurteilt werden. Auch die beantragte Beiziehung des Aktes 02 CG.2008.300, lässt eine endgültige Klärung dieser Frage nicht erwarten, zumal ein rechtskräftiger Abschluss dieses Zivilverfahrens nicht einmal behauptet wurde. Die Frage des Unterbleiben des Verfalls gemäss § 20c Abs 1 Z 1 StGB wird vielmehr für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag einbringt, die gegenständlichen Vermögenswerte nach § 20 b StGB für verfallen zu erklären, von dem für die Verfallserklärung zuständigen Gericht nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden sein. Personen, die ein Recht auf die vom Verfall bedrohten Vermögenswerte haben oder ein solches Recht geltend machen oder vom Verfall der Vermögenswerte bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden und haben in dieser und im nachfolgenden Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (LES 2006, Seite 373).
Ausgehend davon, dass im gegenwärtigen Verfahrensstadium ein hinreichender Verdacht einer deliktischen Herkunft der gegenständlichen Vermögenswerte besteht, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Einziehung der gegenständlichen Vermögenswerte im objektiven Verfallsverfahren stattfinden wird, wofür eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt. Da somit der bei der Anordnung der Vermögenssperre bejahte Tatverdacht nach wie vor vorliegt und auch die Fortdauer dieser Massnahme bis 12.03.2013 nicht unverhältnismässig ist, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 25. Mai 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat