13 UR. 2010.400
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. ZK***, 2. SF***, 3. AF***, 4. NK*** und 5. KA*** wegen des Verdachtes des Glückspiels nach § 168 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art 42 iVm Art 33 des schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten zufolge Revisionsbeschwerde des KA*** (ON 77), vertreten durch Jelenik & Partner AG, Rechtsanwälte, Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.02.2011 (ON 68), womit der Beschwerde des KA*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2010 (ON 17) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Gemäss § 307 StPO hat KA*** dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht fasste am 23.11.2010 im Zuge der Vorerhebungen gegen ZK***, SF***, AF***, NK*** und KA*** wegen des Verdachtes des verbotenen Glückspiels nach § 168 StGB und der Widerhandlung gegen Art 42 iVm mit Art 33 des aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten folgenden Beschluss:
"1. Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der 'MM***' bzw des 'BB***', (samt Nebenräumlichkeiten), durch die Liechtensteinische Landespolizei angeordnet.
Diese Gegenstände werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Betreffend die Begründung dieses Beschlusses wird auf S 2 bis S 4 in ON 17 verwiesen.
Beim Vollzug dieses Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls am 26.11.2010 konnte die Landespolizei keine verbotenen Glücksspielautomaten oder Terminals vorfinden (ON 30).
Gegen den Beschluss vom 23.11.2010 erhob der Verdächtige KA*** die in den Antrag mündende Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, dieses wolle gemäss § 239 Abs 3 StPO feststellen, dass durch den angefochtenen Beschluss vom 23.11.2010 das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei (ON 42).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 08.02.2011 der Beschwerde nicht Folge und verpflichtete gemäss § 307 StPO den Beschwerdeführer zum Ersatz der mit CHF 700,-- bestimmten Beschwerdekosten (ON 68).
In der Begründung seiner Entscheidung gab das Fürstliche Obergericht das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wieder:
"Bereits am 11.11.2010, und sohin vor der Hausdurchsuchung vom 23.11.2010, habe eine Nachschau durch die Landespolizei in seinen Geschäftsräumlichkeiten stattgefunden. Hiebei sei er aufgefordert worden, die sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Spielautomaten zu entfernen, welcher Aufforderung er ohne Widerspruch auch nachgekommen sei, indem er diese Automaten entfernt und an ihre Eigentümer zurückgegeben habe, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Es bleibe deshalb unerfindlich, weshalb trotzdem eine Hausdurchsuchung angeordnet und von der Landespolizei durchgeführt worden sei, nachdem er der Anweisung der Landespolizei folgend und die Automaten freiwillig entfernt habe und nicht im Entferntesten von einem begründeten Verdacht im Sinne des § 92 StPO ausgegangen werden könne. Zudem sei es für die Landespolizei ein Einfaches gewesen, sich durch Betreten des öffentlichen Lokals davon zu überzeugen, dass er den Anweisungen zur Entfernung der Spielautomaten Folge geleistet habe und hätte es nicht des Aufmarsches mehrerer Beamter und einer Hausdurchsuchung bedurft. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung habe von keinem begründeten Verdacht mehr ausgegangen werden können, dass sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten noch Spielautomaten befinden würden. Auch sei eine Hausdurchsuchung - wie vorgenommen - nicht notwendig gewesen, zumal für jedermann ersichtlich gewesen sei, dass sich in seinem Lokal keine Automaten mehr befunden hätten. Er sei somit unnotwendig in Anwesenheit von mehreren Gästen von einer Hausdurchsuchung betroffen gewesen, für welche keinerlei Anlass bestanden habe. Die angeordnete Massnahme sei jedenfalls unverhältnismässig und überzogen gewesen. Durch den Einsatz gelinderer Mittel, nämlich durch einfaches Betreten seines Lokals, hätte ebenfalls festgestellt werden können, dass sich darin keine Automaten mehr befinden würden."
Weiters führte das Fürstliche Obergericht nach Darlegung der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft vom 15.12.2010 (ON 45) und der hiezu erstatteten Äusserung des Beschwerdeführers vom 27.12.2010 (ON 55) Folgendes aus:
"5.1 In der Beschwerde wird, abstellend auf die darin verfolgte Argumentationslinie, in einem wesentlichen Punkt von einer aktenwidrigen Annahme ausgegangen, wenn behauptet wird, der Beschwerdeführer sei anlässlich der 'Nachschau durch die Landespolizei' am 11.11.2010 'aufgefordert worden, die in seinen Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Spielautomaten zu entfernen'.
Tatsächlich fand gemäss Aktenstand am 11.11.2010 keine 'Nachschau', sondern eine routinemässige 'fremdenpolizeiliche und gewerberechtliche Kontrolle' der Landespolizei in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volkswirtschaft sowie dem Ausländer- und Passamt in den Geschäftsräumlichkeiten des vom Beschwerdeführer betriebenen 'BB***' statt. Anlässlich dieser Kontrolle konnten neun Wettspielautomaten festgestellt werden. Unter Bedachtnahme auf den Aktenstand und entgegen den Beschwerdeausführungen wurde der Verdächtige KA*** hierbei allerdings nicht aufgefordert, die Wettspielautomaten zu entfernen, sondern wurde ihm vielmehr die 'Rapporterstattung' an die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt.
5.2 Anlässlich der Kontrolle vom 11.11.2010 in den Lokalitäten des 'BB***' konnten neun Wettspielautomaten festgestellt werden, deren einzige Funktion offensichtlich darin bestand - was vom Beschwerdeführer im Rahmen einer informativen Befragung offensichtlich auch zugestanden wurde - Internetwetten abzuschliessen, und welche zum Zeitpunkt der Kontrolle auch 'rege genutzt' wurden. Bezüglich dieser Internetwettspielautomaten war der Beschwerdeführer, wiederum gemäss eigenen Angaben im Rahmen seiner informativen Befragung, einerseits Betreiber; andererseits stellte er dem Betreiber seine Lokalität gegen Entgelt (Fixum von CHF 300,-- bis CHF 400,-- pro Gerät sowie Gewinnbeteiligung) zur Aufstellung der Automaten zur Verfügung.
Angesichts dieser Umstände bestand hinsichtlich des Beschwerdeführers und besteht derzeit immer noch der ganz konkrete Verdacht des Vergehens nach Art 42 des ch-Bundesgesetzes über Lotterien und gewerbsmässige Wetten, wonach sich strafbar macht, wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet.
Angesichts dieser Umstände waren die Voraussetzungen gemäss §§ 92 Abs 1, 96 Abs 1 StPO für die Erlassung des gegenständlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls zweifelsfrei gegeben, um die anlässlich der Kontrolle vom 11.11.2010 vorgefundenen 'verbotenen' Wettspielautomaten zwecks Beweissicherung und Sicherung einer allfälligen Einziehung gemäss § 26 StGB im Rahmen einer Hausdurchsuchung zu beschlagnahmen. Dass diese Massnahme gerechtfertigt war, ergibt sich schon daraus, dass anlässlich des Vollzugs des Hausdurchsuchungsbefehls durch die Landespolizei am 26.11.2010 keine Wettspielautomaten mehr vorgefunden werden konnten, waren diese doch, offensichtlich gerade um einer Beschlagnahme zu entgehen, bereits beiseite geschafft worden.
5.3 Auch die vom Beschwerdeführer geortete 'Unverhältnismässigkeit' liegt nicht vor.
Es bestand der ganz konkrete Verdacht hinsichtlich eines Vergehens wie vorstehend aufgezeigt. Dass die anlässlich der Kontrolle vom 11.11.2010 festgestellten Wettspielautomaten bereits beiseite geschafft worden waren, konnte von den Ermittlungsbehörden - wie erwogen - nicht vorhergesehen werden und geht der Beschwerdeführer bei seiner diesbezüglichen Argumentation von der aktenwidrigen Annahme aus, er sei zur Entfernung der Automaten anlässlich der 'Nachschau' vom 11.11.2010 aufgefordert worden. Inwiefern der Vollzug der Hausdurchsuchung, welcher von zwei Beamten der Landespolizei offensichtlich ohne viel Aufhebens an einem Freitagnachmittag im zeitlichen Umfang von 30 Minuten vorgenommen wurde, sonst unverhältnismässig gewesen sein soll, ist nicht zu erkennen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.
Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, es hätte keiner Haus- durchsuchung bedurft, sondern es hätte mit einer einfachen Nachschau (durch die Landespolizei) sein Bewenden haben können, ist dem entgegenzuhalten: Eine einfache Nachschau reichte jedenfalls nicht aus, zumal diesfalls keine Handhabe zur Beschlagnahme allfällig vorgefundener Wettspielautomaten bestanden hätte. Dass sämtliche Wettspielautomaten (offensichtlich zwecks Beweis- und Einziehungsvereitelung) bereits beiseite geschafft worden waren, war - wie bereits mehrfach erwogen - nicht vorhersehbar.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch gar nicht aufzuzeigen, inwiefern er durch die konkret vollzogene Hausdurchsuchung faktisch tatsächlich stärker betroffen war, als er es im Rahmen einer blossen Nachschau gewesen wäre."
Dem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel des Revisionsrekurses an den Fürstlich Obersten Gerichtshof gegeben. Er wäre binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses beim Fürstlichen Landgericht einzubringen" (S 10 in ON 68).
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.02.2011 richtet sich die Beschwerde des Verdächtigen KA***.
Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass iSd § 239 Abs 3 StPO festgestellt werde, dass durch den Hausdurchsuchungsbefehl vom 23.11.2010 das Gesetz verletzt bzw unrichtig angewendet worden sei. Weiters beantragt der Revisionsbeschwerdeführer, das Land Liechtenstein zum Ersatz der Beschwerdekosten zu verpflichten.
Die Revisionsbeschwerde wiederholte im Wesentlichen die gegen den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 23.11.2010 (ON 17) vorgetragenen Beschwerdeargumente vom 07.12.2010 (ON 42), wonach die Voraussetzungen für den angefochtenen Beschluss nicht vorgelegen hätten. Das Rechtsmittel macht Unangemessenheit und Unverhältnismässigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung geltend und führt weiters darüber Beschwerde, dass die nach § 93 Abs 1 StPO vorgesehene Vernehmung desjenigen, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, unterblieben sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragt die Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, weil eine gemäss § 240 Abs 1 Z 4 iVm § 238 Abs 3 StPO nicht mehr weiterziehbare Konformentscheidung vorliege.
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Nach § 240 Abs 1 StPO kann gegen die Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes - ausser in den vorliegend nicht relevanten Fällen der Z 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle - in den Fällen angerufen werden, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
§ 238 Abs 3 StPO bestimmt, dass gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr stattfindet.
Das Fürstliche Obergericht hat der Beschwerde des KA*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.11.2010 auf Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der "MM***" bzw des "BB***" in *** mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss keine Folge gegeben. Aufgrund dessen in Verbindung damit, dass in der vorliegenden Beschwerdesache die StPO auch nicht ausnahmsweise die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes vorsieht, ist der angefochtene Beschluss als eine - wie schon in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 07.03.2011 aufgezeigt - nicht weiterziehbare Konformentscheidung nicht mit Revisionsbeschwerde anfechtbar.
Daran ändert auch nichts die dem angefochtenen Beschluss angeschlossene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2007, 89, LES 2005, 424). Ein Zweifelsfall betreffend die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde oder eine den angeführten Bestimmungen des § 240 Abs 1 Z 4, 238 Abs 3 StPO widersprechende ständige Gerichtspraxis liegt nicht vor. Vielmehr war angesichts der eindeutigen Rechtslage die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt erkennbar.
Die Revisionsbeschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. Ausführungen zum Rechtsmittelvorbringen haben damit zu unterbleiben.
Zufolge dieser Entscheidung ist der Revisionsbeschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO, Art 40 GGG).
Vaduz, am 06. Mai 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat