13 UR. 2011.91
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin *** in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, geboren am , wohnhaft in , wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB zufolge Beschwerde der 1. C und 2. D als Treuhänderin des F***, beide vertreten durch G***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.02.2014 (ON 114) auf Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für ein weiteres Jahr bis zum 02.03.2015, und gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.02.2014 (ON 117) auf Zustimmung zur Verlängerung der vermögens-rechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.500,-- bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Das Fürstliche Landgericht führt ein Strafverfahren gegen A*** wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB. Dieses stützt sich auf Verdachtsmeldungen der H***, der I*** und der J***, eine entsprechende Mitteilung der Liechtensteinischen FIU sowie ein Rechtshilfe-ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von *** (13 RS.2011.52).
Das Fürstliche Landgericht fasste am 02.03.2011 (ON 2) folgenden Beschluss:
"Der H***, wird gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO verboten, über die Vermögenswerte der C*** (insbesondere Konto Nr.) und des F (insbesondere Konto Nr.***) zu verfügen."
Diese Anordnung wurde zunächst auf sechs Monate befristet.
Das Landgericht begründete die Kontosperre zusammengefasst wie folgt:
Dem Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft von *** vom Februar 2011 an das Fürstliche Landgericht sei zu entnehmen, dass gegen A*** und verschiedene weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachtes der Geldwäscherei, der Korruption und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder geführt werde, wobei A*** seine Machtposition ausgenutzt haben solle. Die FIU habe am 28.02.2011 unter anderem mitgeteilt, dass A*** Gegenstand der in der Schweiz am 02.02.2011 erlassenen Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der *** Republik *** sei. Bei A*** handle es sich um einen Geschäftsmann und ehemaligen Politiker, gegen welchen in *** wegen verschiedener Delikte ermittelt werde und der sich nach einem öffentlichen Medienbericht derzeit in Untersuchungshaft befinde. Aus einem anderen von der FIU vorgelegten Medienbericht gehe hervor, dass A*** Vorsitzender der Firma K***, einer der grössten Industriefirmen, ehemaliger "senior official" der "L***" und ehemaliger Vorsitzender des parlamentarischen Finanz- und Budget-Komitees sei. In diesem Zusammenhang seien Betrugs- und Korruptionsvorwürfe erhoben worden. Zudem solle A*** durch seine Machtstellung den Stahl-Mark manipuliert und diesbezüglich auf Gesetzesänderungen zu seinen Gunsten eingewirkt haben. Schliesslich bestünden seitens der *** Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der K*** weitere Vorwürfe gegenüber A***.
Nach den Verdachtsmeldungen sei A*** der effektive Gründer und wirtschaftlich Berechtigte folgender von der J*** und des D***. verwalteter Gesellschaften:
C*** (Konto bei der H*** ), M***, N*** (Konto bei der O***), P*** , Q***, R***, S***, T*** und F*** (Konto bei der H*** ).
Die eingelangten Vermögenswerte sollten gemäss Geschäftsprofil aus der beruflichen Tätigkeit von A*** und dessen Vater in der Stahl- und Keramikindustrie stammen. Es werde in den Verdachtsmeldungen ebenfalls dargelegt, dass A*** bis vor kurzem Mitglied des *** Parlaments und seit langem Mitglied des Wirtschaftsbeirats von Ex-Präsident U*** sei. A*** soll in *** im Verdacht des Betruges, der Bestechung, des Wuchers und der unrechtmässigen Aneignung öffentlicher Gelder stehen.
Laut Mitteilung der FIU machten die gemäss Verdachtsmeldungen von den erwähnten Gesellschaften gehaltenen Vermögenswerte insgesamt mehr als CHF 50 Millionen aus, wobei auf Liechtenstein aktuell cirka CHF 180.000,-- entfielen. Zumindest bei einer Gesellschaft sollten dabei auch Gelder von einem Privatkonto des A*** eingegangen sein.
Vor diesem Hintergrund habe die Staatsanwaltschaft unter anderem den Erlass eines Verfügungsverbotes nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO betreffend die Vermögenswerte der C*** (insbesondere Konto Nr. ) und des F (insbesondere Konto Nr. ) bei der H zum Zwecke der Sicherung des Verfalls gemäss § 20b Abs 2 Z 1 StGB beantragt.
Es sei daher davon auszugehen, dass gegen A*** in *** tatsächlich ein Strafverfahren wegen der dargelegten Verdachtsmomente geführt werde. Diese Vorwürfe stünden unter anderem auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Stahlindustrie, woraus die Gelder stammen sollten, welche in die erwähnten Gesellschaften bzw nach Liechtenstein geflossen seien. Daraus ergebe sich zumindest der begründete Anfangsverdacht, dass die auf den Konten der C*** (insbesondere Konto Nr. ) und des F (insbesondere Konto Nr. ) bei der H eingegangenen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen im Sinne des Vortatenkataloges des § 165 StGB stammten und in Liechtenstein verborgen bzw gewaschen werden sollten. Dies wiederum führe gegenüber dem Verdächtigen zum Tatverdacht der Geldwäscherei gemäss § 165 Abs 1 bis 3 StGB.
Vor diesem Hintergrund könnten die erwähnten Vermögenswerte als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs 2 Z 1 StGB unterliegen. Zur vorläufigen Sicherung dieses Verfalls rechtfertige es sich gestützt auf § 97a Abs 1 Z 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot darüber zu erlassen. Die Voraussetzungen dazu seien erfüllt, zumal die Befürchtung bestehe, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert würden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Unter Berücksichtigung des gegebenen Anfangsverdachtes sei es sachgerecht und angemessen, die Anordnung vorläufig auf sechs Monate zu beschränken. In diesem Zeitraum sollte eine weitere Abklärung des Sachverhaltes und Tatverdachtes möglich sein, um danach über die Aufrechterhaltung/Aufhebung der Kontensperre entscheiden zu können.
Am 22.08.2011 beschloss das Fürstliche Landgericht die Verlängerung des am 02.03.2011 (ON 2) erlassenen Verfügungsverbotes um sechs Monate bis 02.03.2012 (ON 47). In der Begründung führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die *** Generalstaatsanwaltschaft in einem Rechtshilfeersuchen vom Februar 2011 erklärt habe, es werde ein Strafverfahren unter anderem gegen A*** wegen des Verdachtes der Korruption, der widerrechtlichen Aneignung öffentlicher Vermögenswerte und der Geldwäscherei geführt. Am 04.04.2011 habe das Fürstliche Landgericht ein eigenes Rechtshilfegesuch an die Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** gestellt. Darin werde gefragt, welche Erkenntnisse zum Sachverhalt gemäss liechtensteinischem Strafverfahren sowie zu den an liechtensteinische Kontoverbindungen geflossenen Vermögenswerten und deren Hintergründen vorlägen. Zudem werde um Übermittlung entsprechend relevanter Unterlagen gebeten. Das Rechtshilfeersuchen sei bisher noch nicht erledigt worden. Indes hätten die *** Behörden mit Schreiben vom 17.04.2011 und 15.07.2011 unter anderem die laufenden Ermittlungen gegen A*** und andere Personen bestätigt.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe nunmehr die Verlängerung der Kontensperren betreffend die C*** und den F*** beantragt. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung gemäss § 97a Abs 1 und 4 StPO seien grundsätzlich erfüllt. Der Anfangsverdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte habe in der Zwischenzeit zwar nicht wesentlich erhärtet werden können, jedoch hätten die *** Behörden mehrmals bestätigt, dass dort Strafverfahren gegen A*** namentlich wegen Einbehaltung von öffentlichen Geldern bzw entsprechender illegaler Bereicherung geführt würden. Diese Vorwürfe seien auch konkretisiert worden. Es dränge sich daher nach wie vor der Verdacht auf, dass die Vermögenswerte auf den Konten der C*** und des F*** bei der H***, bei denen der Verdächtige wirtschaftlich Berechtigter sei, zumindest teilweise aus solchen strafbaren Handlungen stammten und über Liechtenstein gewaschen werden sollten. Für die Verifizierung oder Falsifizierung dieses Verdachtes sei die Erledigung des Rechtshilfeersuchens an *** abzuwarten, um dann erneut über die Begründetheit des Verfügungsverbotes entscheiden zu können. Ohne die Erkenntnisse aus dem *** Verfahren sei eine Beurteilung der Vortaten und damit auch ein Abschluss des liechtensteinischen Strafverfahrens kaum möglich. Es erscheine daher eine Verlängerung der Kontensperre um vorderhand sechs Monate aufgrund des Verfahrens-standes, der Komplexität des Falles und des grossen Auslandsbezuges sachgerecht und angemessen.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2012 (ON 55) wurden die Unterlagen betreffend die Kontoverbindungen der C*** und des F*** bei der H*** beschlagnahmt. In der Begründung wies das Fürstliche Landgericht darauf hin, dass die mit den ursprünglichen Verdachtsmeldungen vorgelegten Dokumente nicht genügten, um festzustellen, woher konkret die auf den Konten der C*** und des F*** bei der H*** eingebrachten Vermögenswerte stammten bzw welches die überweisenden Personen/ Gesellschaften und welches die entsprechenden Hintergründe seien. Gerade die detaillierten Angaben zu den Herkunftskonten seien jedoch erforderlich, damit die *** Behörden den Zusammenhang dieser Transaktionen mit den mutmasslichen strafbaren Handlungen des Verdächtigen und allfälliger weiterer Personen abklären und damit das liechtensteinische Rechts-hilfeersuchen beantworten könnten. Daher sei es zur Abklärung des Sachverhaltes und Tatverdachtes erforderlich, sämtliche Unterlagen zu den Konten der C*** und des F*** bei der H*** zu sichten und auszuwerten.
Mit einem weiteren Beschluss vom 23.02.2012 (ON 64) verlängerte das Fürstliche Landgericht das gegenständliche Verfügungsverbot bis 02.09.2012. In der Begründung führte es zusammengefasst aus, dass die aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses vom 30.01.2012 von der H*** eingereichten Kontodokumente noch nicht hätten ausgewertet werden können, weil die betroffenen Gesellschaften gegen die Beschlagnahme Beschwerde erhoben hätten. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Kontensperre gemäss § 97a Abs 1 und 4 StPO seien jedoch erfüllt. Sowohl der Tatverdacht gegenüber A*** als auch der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der C*** und des F*** bei der H***, bei denen der Verdächtige wirtschaftlich Berechtigter sei, seien unverändert. Nach wie vor sei die Erledigung des Rechtshilfeersuchens an *** abzuwarten, für welches jedoch wiederum zunächst die detaillierten Angaben zu den Herkunftskonten festgestellt werden müssten, wie dies im Beschluss ON 55 dargelegt worden sei. Die Strafsache weise eine hohe Komplexität und einen grossen Auslandsbezug auf, andererseits habe sich jedoch der Verdacht der deliktischen Herkunft der gesperrten Vermögenswerte im Gegensatz zum Tatverdacht gegenüber A*** bisher nicht wesentlich konkretisiert, was eine über sechs Monate hinausgehende Frist für die Verlängerung des Verfügungsverbotes nicht erlaube.
Der Beschwerde der D*** und der C*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.01.2012 (ON 55) gab das Fürstliche Obergericht am 27.03.2012 (ON 68) keine Folge.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft verfügte das Fürstliche Landgericht am 20.08.2012 (ON 88) eine weitere Verlängerung des gegenständlichen Verfügungsverbotes bis 02.03.2013. Dazu führte es im Wesentlichen aus, dass die erwähnten Kontounterlagen am 30.03.2012 der Landespolizei zur Auswertung übermittelt worden seien, welche am 19.04.2012 den entsprechenden Bericht vorgelegt habe. Gestützt darauf seien mittlerweile auch die Unterlagen zur Kontoverbindung des N*** beschlagnahmt (ON 72) und am 15.05.2012 zur ergänzenden Aus-wertung der Landespolizei weitergeleitet worden. Ihr Bericht datiere vom 24.05.2012. Anhand dieser Bankdokumente hätten die Geldflüsse in Liechtenstein nachvollzogen werden können, die konkreten Hintergründe würden sich daraus jedoch nicht direkt ergeben.
Der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der C*** und des F*** bei der H***, bei denen der Verdächtige als wirtschaftlich Berechtigter aufscheine, sei unverändert. Weiterhin seien jedoch die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in *** zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich. Zu diesem Zweck habe das Fürstliche Landgericht am 27.06.2012 ein ergänzendes Rechtshilfegesuch an die Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** gestellt. Damit sollten Angaben zu den betroffenen Gesellschaften und Personen eingeholt werden, zu den relevanten Transaktionen und zur Herkunft der inkriminierten Vermögenswerte, insbesondere der gesperrten Vermögenswerte der C*** und des F***. Ebenso sei um Übermittlung entsprechend beweiskräftiger Unterlagen ersucht worden. Die Erledigung dieses Gesuches stehe noch aus.
Die Erkenntnisse aus dem *** Verfahren seien für das vorliegende Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Es seien damit die Voraussetzungen erfüllt, um die Kontensperre aufrecht zu erhalten, wobei wiederum eine Verlängerung um sechs Monate sachgerecht und angemessen erscheine.
Es sei darauf hinzuweisen, dass die Vermögenswerte der C*** und des F*** bei der H*** mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.05.2012 auch im Rechtshilfeverfahren für die Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** in deren Strafverfahren gegen A*** gesperrt worden seien (13 RS.2011.52, ON 21 und 22). In jenen Beschlüssen sei zu dem *** Verfahren Folgendes dargelegt worden:
Die *** Generalstaatsanwaltschaft führe drei Strafverfahren gegen A*** mit den Aktenzeichen 38/2911, 107/2011 und 291/2011. Dazu seien mehrere vom zuständigen Strafgerichtshof bestätigte Verfügungsverbote erlassen worden, und zwar gegen ihn und die Familienmitglieder V***, W***, und Y***. A*** werde in den Verfahren 38/2011 und 107/2011 zur Last gelegt, sich von September 1999 bis zum Jahr 2011 unter Absprache mit weiteren Beschuldigten durch Straftaten in seiner Funktion als Amtsträger um insgesamt über EGP 6.000.000.000,-- (derzeit rund CHF 923.000.000,--) bereichert zu haben. Der Strafgerichtshof habe ihn diesbezüglich im Verfahren 107/2011 bereits schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie einer Geldstrafe von EGP 260.000.000,-- verurteilt. Im Verfahren 38/2011 sei Anklage erhoben worden, ein Urteil des Strafgerichtshofes sei jedoch noch nicht ergangen. Im dritten Verfahren, 291/2011, werde A*** Geldwäscherei im Betrag von insgesamt EGP 6.429.037.000,-- (derzeit rund CHF 990.000.000,--) vorgeworfen, wobei es sich zumindest weitgehend um die vorstehend angeführten Deliktserlöse handle. Auch dazu sei bereits Anklage erhoben worden, ein Urteil stehe noch aus.
Die Ermittlungen der *** Strafverfolgungsbehörden hätten ergeben, dass A*** im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen die Herkunft und Eigenschaft der entsprechenden Vermögenswerte vertuscht, getarnt und ihnen den Anschein der Legalität verliehen habe. Zu diesem Zweck habe er Gelder dafür verwendet, unter seinem Namen sowie unter dem Namen seiner Ehefrau und seiner Kinder zahlreiche Gesellschaften zu gründen. Einen Teil dieser Gelder habe er auch in USD umgetauscht. Konkret sei es die Summe von USD 96.484.333,--, welche in den Jahren 2006 bis 2009 auf Konten der C*** einerseits bei der H*** in Liechtenstein und andererseits bei der Z*** in der Schweiz transferiert worden sei. "Inhaber" dieser Gesellschaft sei A***. Auch vor diesem Hintergrund sei die Verlängerung der Kontensperren im Inlandsverfahren um weitere sechs Monate gerechtfertigt.
Am 15.02.2013 erging eine weitere Verlängerung der Kontensperre (ON 95) bis 02.03.2014 mit der Begründung, es sei am 29.10.2012 beim Fürstlichen Landgericht eine mit 06.09.2012 datierte ergänzende Sachver-haltsdarstellung der Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** mit folgenden Ausführungen eingelangt:
A*** werde von der Generalstaatsanwaltschaft zur Last gelegt, im Zeitraum 2002 bis 28.06.2011 innerhalb und ausserhalb der *** Republik *** EGP 6.429.037.000,-- aus den Verbrechen der Bereicherung und der Aneignung von Staatsvermögen, die Gegenstand von Verfahren 197/2011 und 213/2011 jeweils Abteilung Oberstes Staatsvermögen seien, in krimineller Weise der Geldwäsche unterzogen zu haben. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse stehe fest, dass A*** das im Zuge der dargelegten kriminellen Machenschaften erlangte Vermögen "gewaschen" habe, nämlich durch Offshore-Gründungen mehrerer ausländischer Gesellschaften ausserhalb der *** Republik , darunter auch als Alleineigentümer der im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Gesellschaft C auf den Britischen Jungferninseln. Danach habe er mit 17.220.000 Aktien die Gesellschaft A*** für die Herstellung von armiertem Eisen als Teilhaber an dieser Gesellschaft beteiligt. Im Zeitraum Jänner 2006 bis Jänner 2007 habe die Gesellschaft C*** 5.153.790 Aktien über die Gesellschaft AA*** verkauft, welche den Betrag von USD 57.069.437,-- via AB*** auf das Konto Nr. *** von C*** bei der H*** überwiesen habe. Des Weiteren habe sie USD 7.808.032,-- auf ein weiteres Konto der Gesellschaft C***, nämlich Konto Nr. *** bei der Z*** in *** überwiesen. Im September 2008 habe die Gesellschaft C*** eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft A*** für die Herstellung von armiertem Eisen für Altaktionäre zur Zeichnung aufgelegt und 6.353.220 Aktien durch die Finanzierung dieser Gesellschaft gezeichnet. Von Juni 2007 bis Oktober 2009 habe die Gesellschaft C*** Gewinne aus dem Aktiengewinn sowie aus dem Verkauf von 9.500.000 Aktien über die Gesellschaft AA*** erzielt, welche USD 31.606.864,-- auf das Konto der Gesellschaft C*** bei der Z*** in *** überwiesen habe.
Das gesamte durch die Straftat der Geldwäsche erlangte Vermögen des Angeklagten stamme aus kriminellen Handlungen, die Gegenstand der oben genannten Verfahren seien. Aus den Untersuchungen, die in Kenntnis der zuständigen Ausschüsse durchgeführt würden sowie den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft gehe hervor, dass A*** im Zuge der Geldwäsche der aufgrund seiner bereits ausgeführten kriminellen Machen-schaften erworbenen Gelder insgesamt USD 74.000.000,-- auf sein Konto bei der A*** überwiesen habe.
Die im Rechtshilfeersuchen bezeichneten und im Folgenden angeführten Überweisungen und Einzahlungen seien zu dem Zweck erfolgt, Eigenschaft und Herkunft der Gelder zu vertuschen:
Überweisungen in Höhe von USD 22.000.000,-- vom Konto der Gesellschaft C*** auf das Konto des A*** bei der Z*** in *** und sein Konto bei der AC***;
Überweisungen in Höhe von USD 35.000.000,-- auf das Konto der Gesellschaft AD*** bei der H*** und von USD 290.000,-- an die Gesellschaft AE*** bei der AF*** in ***;
der Eingang von Überweisungen der Gesellschaft AD*** in Höhe von USD 27.100.000,-- auf dem Konto des A*** bei der AC***;
Überweisungen beträchtlicher Summen an die Gesellschaft R***, die Gesellschaft S***, die Gesellschaft Q*** und die Gesellschaft AG*** bei der AC***;
die Einzahlungen der Gesellschaft C*** in Höhe von rund USD 25.000.000,-- auf das Konto der Institution N*** bei der H*** und auf das Privatkonto des A*** bei der AC***.
Diese Stellungnahme sei von der Landespolizei ausgewertet bzw mittels Charts grafisch aufgearbeitet worden. Der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte auf den Konto der C*** und des F*** bei der H***, bei denen der Verdächtige als wirtschaftlich Berechtigter aufscheine, sei angesichts der bisherigen Erkenntnisse und der ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** weiterhin begründet. Nach wie vor seien jedoch zusätzliche Erkenntnisse aus dem Strafverfahren in *** erforderlich, um abschliessend darüber urteilen zu können. Zu diesem Zweck habe das Fürstliche Landgericht am 27.06.2012 ein ergänzendes Rechts-hilfeersuchen an *** gestellt. Bisher seien jedoch noch keine detaillierten Angaben oder beweiskräftige Unterlagen übermittelt worden. Angesichts des äusserst komplexen und aufwändigen Verfahrens, welches die General-staatsanwaltschaft der *** Republik *** in dieser Sache zu führen habe, sei dies jedoch keineswegs aussergewöhnlich. Aufgrund der inzwischen er-härteten Verdachtslage sei eine Verlängerung der Kontensperre um ein Jahr sachgerecht und angemessen.
Mit Beschluss vom 26.02.2013 (ON 98) stimmte das Fürstliche Obergericht dieser Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung gemäss § 97a Abs 4 StPO zu.
Eine neuerliche Verlängerung des Verfügungsverbotes bis 02.03.2015 erfolgte mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 18.02.2013 (richtig: 2014) (ON 114). In der Begründung verwies das Fürstliche Landgericht auf ein im Mai 2013 eingelangtes ergänzendes Rechtshilfeersuchen, in welchem die Generalstaatsanwaltschaft der *** Republik *** zunächst die bereits früher erwähnten drei Strafverfahren gegen A*** unter den Aktenzeichen 291/2011 (Verurteilung erfolgt), 107/2011 (Neubeurteilung stehe an) und 38/2011 (laufendes Verfahren) bestätigt und darüber hinaus Folgendes ausgeführt habe:
Zu Straftaten im Zusammenhang mit der "AH*** und AI***":
Die Gesellschaft "AI***" sei Eigentum des *** Staates und unterliege der Kontrolle des Rechnungshofes. Der Verurteilte A*** habe gemeinsam mit dem Verurteilten AJ***, der Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft "AI***" gewesen sei, aus dem unrechtmässigen Erwerb von 20,89 % Aktien der Gesellschaft "AI***" unrechtmässigen Gewinn erzielt. Durch den Aktienerwerb habe sich sein Aktienanteil auf 50,27 % erhöht. Im Jahr 1999 hätten die beiden Verurteilten die Erhöhung des Stammkapitals der oben genannten Gesellschaft von EPG 1,2 Milliarden auf EGP 1,5 Milliarden beschlossen. Damit sei für den Verurteilten A*** die Möglichkeit geschaffen worden, als Inhaber der Tochtergesellschaft "A*** für die Herstellung von Armierungs-eisen" Gesellschaftsaktien im Wert der Kapitalerhöhung zu erwerben, was allerdings unrechtmässig gewesen sei. Im Rahmen ihres kriminellen Geschäftsgebarens hätten die Verurteilten in zweierlei Hinsicht Verein-barungen getroffen. Zum einen hätten diese für den Verurteilten AJ*** die Verpflichtung beinhaltet, das Stammkapital der Gesellschaft "AI***" zu erhöhen, zum anderen sei dadurch A*** in der Lage gewesen, seine Aktien-beteiligung im selben Umfang zu erhöhen. Die zweifachen Vereinbarungen hätten zur Folge gehabt, dass A*** 3 Millionen Aktien der Gesellschaft "AI***" im Wert von EGP 456 Millionen sowie 1.188 Millionen Mitarbeiter-Aktien im Wert von etwa EGP 180 Millionen erworben habe. Dieses Geschäft stelle einen klaren Verstoss gegen das *** Gesetz über die Kontrolle des *** Kapitalmarkts und das *** Gesetz über Aktiengesellschaften, Kommandit-gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung dar.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass es keine wirtschaftliche Veran-lassung zur Erhöhung des Stammkapitals gegeben habe. Diese habe eine Herabsetzung der Beteiligung des Staates an der Gesellschaft "AI***" bewirkt und damit eine Schädigung des Staatsvermögens verursacht.
Der Verurteilte AJ*** habe es versäumt, Massnahmen zu ergreifen, um vom Verurteilten A*** die Zahlung der von ihm zu entrichtenden ver-bleibenden Teilbeträge des Werts der oben genannten Aktien einzufordern. Er habe den Verurteilten A*** zudem von der Zahlung der Zulage und der Emissionskosten in Höhe von EGP 48,6 Millionen befreit. Des Weiteren habe er ihm die Zahlung der vorgesehenen Verzugsstrafe in Höhe von EGP 10 Millionen erlassen.
Dem Verurteilten A*** sei es im Zuge seiner kriminellen Geschäfte - unter Ausnutzung seiner politischen Beziehungen - gelungen, Vorstands-vorsitzender der Gesellschaft "AI***" zu werden. Damit sei er Amtsträger geworden und sei als solcher im Sinne des *** Strafgesetzbuches (ähnlich dem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens im Sinne von Art 305 des liechtensteinischen StGB) zu belangen. Er habe seine Funktion missbraucht und auf diesem Wege unrechtmässige Gewinne erzielt, indem er es unterlassen habe, Massnahmen zu ergreifen, um von der ihm gehörenden Gesellschaft "A*** für die Herstellung von Armierungseisen" - auf die die vorgenannten Aktien übergegangen seien - die Zahlung der von dieser zu entrichtenden verbleibenden Teilbeträge des Werts der oben genannten Aktien und der Verzugsstrafe einzufordern.
2001 habe der Verurteilte A*** durch Missbrauch seiner Position als Vorstandsvorsitzender das Stammkapital der Gesellschaft "AI*** " um den Wert des oben genannten Aktienkaufs gesenkt, den die ihm gehörende Gesellschaft an die Gesellschaft "AI***" noch zu zahlen gehabt hätte. Die Vorab-Zustimmung der Aktionäre zur Herabsetzung des Stammkapitals habe der Verurteilte nicht eingeholt. Zudem hätten an der Herabsetzung nicht alle Aktionäre partizipiert. 2009 habe der Verurteilte A*** durch Missbrauch seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft "AI*** " seine Zu-stimmung dazu missbraucht, dass diese sich mit einem Betrag von USD 330 Millionen am Kapital der ihm gehörenden Gesellschaft beteiligt habe. Dies sei erfolgt, obwohl die ihm gehörende Gesellschaft den Bilanzen der letzten drei Jahre zufolge nur Verluste eingefahren habe und ihre materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände allesamt an ausländische Banken verpfändet gewesen seien. Der Kauf sei für USD 10,-- pro Aktie erfolgt, obwohl der tatsächliche Aktienwert zwischen USD 6,552 und USD 7,74 gelegen sei. Der Verurteilte habe aufgrund seiner Funktion für sich einen Gewinn von etwa USD 80 Millionen erzielt und das Staatsvermögen in erheblichem Umfang geschädigt. Eine Zustimmung des Rechnungshofes zu diesem Vorgang habe nicht vorgelegen.
A*** habe seine Funktion bei der Gesellschaft "AI*** " dahingehend missbraucht, dass sowohl für diese Gesellschaft als auch für seine eigenen Gesellschaften eine gemeinsame Firmierung verwendet worden sei. Alle Gesellschaften hätten nun die Bezeichnung "AI***" bekommen, um den eigenen Gesellschaften die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Produkte zum selben Preis zu verkaufen, der für die Produkte der Gesellschaft "AI***" gezahlt worden sei, obwohl die Produkte seiner eigenen Gesellschaften von minderer Qualität gewesen seien. Dies sei in der Absicht geschehen, sich unrechtmässig Gewinne zu verschaffen.
Während seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft "AI***" habe der Verurteilte durch die oben genannten Straftaten das Vermögen und die Interessen der Dienststelle, bei der er tätig gewesen sei, in Höhe von EGP 2.888.599.134,-- und damit in erheblichem Umfang geschädigt. Er habe in seiner vorgenannten Funktion Spenden aus Geldern der Gesellschaft "AI***" in Höhe von EGP 3,19 Millionen angewiesen. Diese Summe sei höher als der von der Gesellschaftsversammlung autorisierte Spendenbetrag, wovon er Kenntnis gehabt habe. Bislang habe nicht eindeutig geklärt werden können, ob der Verurteilte diesen Betrag auf eigene Konten überwiesen habe.
Der Verurteilte habe seine vorgenannte Position missbraucht, indem er dem Vermögen der Dienststelle, bei der er tätig gewesen sei, vorsätzlich Schaden zugefügt habe. Er habe die Krediterleichterung in ausländischer Währung, die die Bank "AK***" der Gesellschaft "AI*** " gewährt habe, zur Rückzahlung der noch nicht fälligen inländischen Kredite verwendet. Hiedurch seien der Gesellschaft "AI***" Finanzierungsbelastungen in Höhe von EGP 17,793 Millionen entstanden. Bislang sei nicht geklärt, wie der Verurteilte aus diesen Transaktionen Nutzen gezogen habe.
Der Verurteilte habe sich in der vorgenannten Funktion gemeinsam mit dem Angeklagten AL***, der als geschäftsführendes Mitglied der Gesellschaft "AI***" tätig gewesen sei, unrechtmässig Staatsvermögen in der Absicht angeeignet, um dieses zu besitzen. Für diesen Zweck hätten sie einen Vertrag zwischen der Gesellschaft "AI***" und der ihnen gehörenden Gesellschaft "AM***" geschlossen. Laut diesem Vertrag seien von der Gesellschaft "AI*** " GBP 2,646 Millionen zu bezahlen, obwohl sie hiefür nachweislich keine Leistungen erhalten habe. Diese Straftat stehe im Zusammenhang mit der Straftat der Fälschung von Dokumenten der Dienststelle, bei der die Angeklagten tätig gewesen seien. Sie hätten das Protokoll der Vorstandssitzung der Gesellschaft "AI***" vom 18.11.2004 dahingehend gefälscht, dass sie darin das Vorhandensein von Leistungen der Gesellschaft "AM***" eingetragen hätten, die in Wahrheit nie erbracht worden seien. Dieses Protokoll sei später als Nachweis verwendet worden, um den vorgenannten Betrag auf das Konto der ihnen gehörenden Gesellschaft anzuweisen.
Die Vorgenannten hätten sich in ihrer damaligen Position Staatsvermögen unrechtmässig in der Absicht angeeignet, es in ihren Besitz zu bringen. Zu diesem Zweck hätten sie einen Vertrag zwischen der Gesellschaft "AI***" und der ihnen gehörenden Gesellschaft "AN***" geschlossen. Dem Vertrag zufolge seien von der Gesellschaft "AI***" für angeblich erbrachte Leistungen EUR 806.626,-- sowie USD 400.000,-- an die Gesellschaft "AN***" zu bezahlen. Dies sei im Widerspruch zu den Bestimmungen des zwischen den Gesellschaften geschlossenen Vertrags erfolgt und entbehre jeglicher gesetzlicher Grundlage (weitere Details seien dem in Kopie beigefügten Verweisungsbeschluss zu entnehmen). Die Vorgenannten hätten sich und anderen in ihrer damaligen Funktion unrechtmässig Gewinne verschafft. Sie hätten die Zustimmung zum Verkauf von 1.155.060 t Roheisenschwamm der Gesellschaft "AI***" an die ihnen gehörenden Gesellschaften "A*** für die Herstellung von Armierungseisen" und "A*** für die Herstellung von Flachstahl" für einen niedrigeren Preis als den üblichen Marktpreis erteilt. Hiezu hätten sie Scheinausschreibungen durchgeführt und auf diese Weise EGP 260 Millionen erzielt.
Die Vorgenannten hätten sich und anderen in ihrer damaligen Funktion unrechtmässige Gewinne verschafft. Sie hätten den Verkauf von 269.839 t der Produkte der Gesellschaft "AI***" an ihre eigenen Gesellschaften "A*** für die Herstellung von Eisen" und "A***-Fabriken für die Herstellung von Walzeisen" für einen Preis zugestimmt, der unter dem zum Verkaufszeitpunkt gültigen Herstellungspreis gelegen sei. Dadurch hätten sie unrechtmässig einen Gewinn in Höhe von etwa EGP 4,5 Millionen erlangt.
Die Genannten hätten sich und anderen zudem in ihrer damaligen Funktion unrechtmässig Gewinne verschafft. Sie hätten verschiedene Produkte der Gesellschaft "AI***" an ihre eigenen Gesellschaften "A*** für die Herstellung von Eisen" und "A*** für die Herstellung von Flachstahl" verkauft, ohne Zahlungen für diese Produkte zu leisten. Dadurch habe A*** einen Gewinn von EGP 1,87 Millionen erzielt und dem Staatsvermögen erheblichen Schaden zugefügt.
Die genannten Verurteilten hätten in ihrer damaligen Funktion dem Vermögen der Dienststelle, bei der sie tätig gewesen seien, vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie 303.354 Aktien aus dem Bestandteil der Gesellschaft "AI***" vernichtet hätten. Dies sei erfolgt, obwohl die vorge-sehene Ablauffrist, ab der über die Aktien verfügt hätte werden dürfen, noch nicht verstrichen gewesen sei und sie hievon vom Rechnungshof in Kenntnis gesetzt worden seien. Sie seien zudem vom Rechnungshof auf die Not-wendigkeit des Weiterverkaufs der Aktien an der Wertpapierbörse hinge-wiesen worden. Der hiedurch am Staatsvermögen entstandene Schaden werde auf EGP 97 Millionen geschätzt.
Die Vorgenannten hätten in ihrer damaligen Funktion dem Verkauf von 156360 t Roheisenschwamm der Gesellschaft "AI***" unter dem Vergleichspreis an die Gesellschaften "AO***" und "AP***" zugestimmt. Der dadurch entstandene Schaden werde auf EGP 30,6 Millionen geschätzt. Der Verurteilte A*** habe gemeinsam mit den Mitarbeitern der Gesellschaft "AI*** "AQ***, AR*** und AS*** sich selbst unter anderem aufgrund seiner Funktion Gewinne verschafft, indem er seine Zustimmung dazu erteilt habe, dass die Steuer auf die Finanztransaktionen seiner Dienststelle - der Gesellschaft "AI*** " - an die Gesellschaften "AM***" und "AN***" die Finanzmittel der Gesellschaft "AI***" belastet, anstatt von den an die genannten Gesell-schaften überwiesenen Summen abgezogen worden sei. Dadurch sei dem Staatsvermögen ein Schaden und den beiden Gesellschaften des vorge-nannten Verurteilten ein Gewinn jeweils in Höhe von EGP 1,75 Millionen entstanden.
A*** habe sich gemeinsam mit dem Angeklagten AT*** unrechtmässig Vermögen der Dienststelle, bei der sie tätig gewesen seien, mit der Absicht angeeignet, es in seinen Besitz zu bringen. Die Vorgenannten hätten sich einen Betrag von USD 2 Millionen angeeignet, welcher angeblich an die Bank AK*** zu überweisen gewesen sei. Sie hätten wahrheitswidrig angegeben, dieser Betrag sei für allfällige Gebühren, die die Gesellschaft "AI***" an die genannte Bank zu entrichten habe. Auf diese Art und Weise sei es ihnen gelungen, sich den Betrag anzueignen. Zu diesem Zweck hätten sie Dokumente ihrer Dienststelle gefälscht, indem sie ein Dokument angefertigt hätten, das die Aufforderung der vorgenannten Bank zur Überweisung des genannten Betrags enthalten habe. Dieses hätten sie wahrheitswidrig zum Nachweis der Zahlung in den Büchern der Dienststelle als angeblich fällige Gebühren für den der Gesellschaft "AI***" gewährten Kredit verwendet. Der Verurteilte habe das Vermögen der Dienststelle, bei der er tätig gewesen sei, vorsätzlich dadurch geschädigt, dass er einen der Gesellschaft "AI***" gewährten Kredit zur vorzeitigen Tilgung anderer Kredite verwendet habe. Hiedurch seien der Gesellschaft "AI***" unnötige Kosten in Höhe von etwa EGP 79 Millionen entstanden.
Zur Bereicherung aus unrechtmässigem Erwerb von Genehmigungen:
Die Generalstaatsanwaltschaft habe im Verfahren Nr. 107/2011 Abteilung Ermittlungen Oberstes Staatsvermögen Ermittlungen gegen den dort Angeklagten A*** durchgeführt. Dabei werde ihm zur Last gelegt, sich gemeinsam mit AU*** (Minister für Handel und Industrie) und AV*** (Verwaltungsleiter der Behörde für Industrieentwicklung und Leiter des Regulierungsausschusses des Ministeriums für Handel und Industrie) unrechtmässig zwei Genehmigungen zur Errichtung von zwei Fabriken zur Herstellung von Eisen und Stahl ohne Entrichtung der erforderlichen Genehmigungsgebühren verschafft zu haben. Er habe zudem den grösst-möglichen Anteil an Energie, den die Regierung für Eisen- und Stahlprojekte festgelegt habe, unrechtmässig bezogen. In der Sitzung vom 15.09.2011 sei der oben genannte Angeklagte zu 10 Jahren Haft und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EGP 660 Millionen verurteilt worden, wobei die Höhe der Geldstrafe dem Schaden entspreche, der dem *** Staatsvermögen infolge der begangenen Straftat entstanden sei, somit dem Wert der dem Angeklagten unentgeltlich erteilten Genehmigungen. Das Gericht habe zudem geurteilt, dass die an die Gesellschaften des Angeklagten vergebenen Genehmigungen zurückzugeben seien. Allerdings habe das Berufungsgericht dem gegen das Urteil eingelegten Widerspruch stattgegeben und die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den genannten Angeklagten vor einer anderen Strafkammer angeordnet.
Zur Geldwäsche:
Die Ermittlungen hätten bewiesen, dass der Angeklagte A*** viele Anstrengungen unternommen habe, die aus kriminellen Tätigkeiten hervor-gegangenen Gelder zu vertuschen, indem er sie in Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften und in die Anschaffung exklusiver Gegenstände (so z.B. eines Privatflugzeugs) investiert habe. Er habe zudem auf seinen und auf Namen seiner Ehefrau und Kinder zahlreiche Gesell-schaften gegründet. Die aus kriminellen Tätigkeiten hervorgegangenen Gewinne seien ebenfalls mit der Absicht, die Herkunft dieser Gelder zu vertuschen, in diese und in bereits bestehende Gesellschaften investiert worden. Es gebe daher tragfähige Beweise, die darauf hinwiesen, dass A*** Geldwäsche betrieben habe.
Aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft sei dem Angeklagten A*** im Verfahren Nr. 291/2011 Abteilung Ermittlungen Oberste Staatssicherheit die Straftat der Geldwäsche von aus den Straftaten der Bereicherung und Aneignung von Staatsvermögen hervor-gegangenen Geldern zur Last gelegt worden. Diese Straftaten seien in Kapital vier des zweiten *** Strafgesetzbuches benannt und Gegenstand des Verfahrens Nr. 38/2011 Abteilung Ermittlungen Oberstes Staatsvermögen, auf welches bereits hingewiesen worden sei. Der Wert dieser Gelder werde mit EGP 6.429.037.000,-- beziffert. Der Angeklagte sei bei Gericht vorgeführt und auf der Sitzung vom 04.10.2012 in Anwesenheit zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von EGP 12.858.074.000,-- und weiteren EGP 6.429.037.000,-- verurteilt worden.
Zur kriminellen Organisation:
Die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft hätten ergeben, dass der Angeklagte A*** seine kriminellen Tätigkeiten im Rahmen eines Netzes von Personen betrieben habe, die innerhalb der *** Regierung wichtige Verwaltungsämter und strategische Positionen inne gehabt hätten. Zu diesem Netz gehörten auch Inhaber verschiedener Gesellschaften. Diese kriminelle Vereinigung habe in organisierter Form *** Staatsvermögen unterschlagen und geraubt. Die Vorgenannten hätte ihre Position für ihre Zwecke missbraucht, wodurch das *** Staatsvermögen geschädigt worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass die Mitglieder dieser kriminellen Vereinigung Personen erpresst hätten, deren Hilfe notwendig gewesen sei, um die Ziele der kriminellen Vereinigung zu erreichen. Es sei klar, dass diese kriminelle Vereinigung mit Wissen und Zustimmung des ehemaligen Präsidenten U*** agiert habe, entsprechend habe sie in der Politik und Wirtschaft *** über entscheidenden Einfluss verfügt.
Die genannten Verdachtsmomente würden durch Taten erhärtet, in die weitere Mitglieder der ehemaligen *** Regierung involviert gewesen seien, unter anderem der Verurteilte AW***, der den Behörden im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen seiner Verwicklung in den Verfahren Nr. 13 UR.2011.150 und 13 RS.2011.304 bekannt sei. Sie und weitere Amtsträger in hohen Positionen hätten ihre Funktion missbraucht, um unrechtmässig Gewinne zu erzielen, wodurch dem *** Staatsvermögen Schaden zugefügt worden sei.
Aus den vorgenannten Ausführungen gehe hervor, dass tragfähige Beweise dafür vorlägen, dass A*** aufgrund seiner Funktion die Straftaten der Bereicherung, der Aneignung von Staatsvermögen, der vorsätzlichen Schädigung des Staatsvermögens und weitere Straftaten begangen habe, durch die das Staatsvermögen geschädigt worden sei. Hiezu habe er seine Funktion als Amtsträger missbraucht und Geldwäsche für die Gewinne aus den kriminellen Aktivitäten betrieben.
Zum Bezug des Fürstentums Liechtenstein zu den vom Verurteilten A*** in der *** Republik *** begangenen Straftaten:
Im Rahmen der Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 291/2011 Abteilung Ermittlungen Oberste Staatssicherheit und im Urteil des Strafgerichtshofs sei ein Zusammenhang zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den vom Verurteilten begangenen Straftaten festgestellt worden. Den Ermittlungen zufolge habe A*** als Inhaber des Konsortiums A*** Eisen Gelder in Höhe von über EGP 6 Milliarden aus den von ihm begangenen Straftaten in Liechtenstein gewaschen. Die Ermittlungen hätten weiterhin ergeben, dass der Verurteilte im Zuge der Geldwäsche der von ihm durch seine kriminellen Aktivitäten erlangten Gelder zahlreiche Massnahmen ergriffen habe, um Herkunft und Eigenschaft der aus kriminellen Aktivitäten erworbenen Gelder zu vertuschen, zu tarnen und ihnen den Anschein der Legalität zu verleihen. Zu diesem Zweck habe er einen Teil der Gelder dafür verwendet, unter seinem eigenen sowie unter dem Namen seiner Ehefrau AX*** und seiner Kinder zahlreiche Gesellschaften zu gründen, z.B. die Gesellschaft "*** International für Handelsinvestitionen", die Gesellschaft "*** International für Industrieinvestitionen", die "Gesellschaft für die Entwicklung von Metallinvestitionen", die Gesellschaft "A*** für Keramik und Porzellan" (), die "Nationale Gesellschaft für die Entwicklung der Metallindustrie", die Gesellschaft "AY für Investitionen", die Gesellschaft "A*** für Investitionen und Projekte", die Gesellschaft "A*** für Immobilieninvestitionen und -projekte", die Gesellschaft "A*** für Engineering von Schwerindustrieprojekten", die Gesellschaft "Grüne Agrarrevolution für die Landgewinnung, -bebauung und -entwicklung" und die Gesellschaft "A*** für Handel und Vertrieb von Baumaterialien". Ein weiterer Teil der Gelder sei in die Erhöhung des Kapitals und die Entwicklung der Aktivitäten bestehender, ihm gehörender Gesellschaften investiert worden, die bereits zuvor gegründet worden seien. Hier seien folgende Gesellschaften zu nennen: "A*** für die Herstellung von Flachstahl", "AZ***", "A***-Fabriken für Walzeisen", "A*** für die Herstellung von Armierungseisen", "BA***", "AI*** für *** -Stahl" (), "BB", "Al***- für Immobilieninvestitionen", "Union für Industrieinvestitionen", "BD***", "BE***", "A*** für Industrieinvestitionen".
Den Ermittlungen zufolge habe A*** zudem einen weiteren Teil der aus kriminellen Machenschaften hervorgegangenen Gelder verschiedenen Transaktionen unterzogen. So habe er insgesamt EGP 511.123.000,-- in die Gründung von Gesellschaften auf seinen Namen und auf den Namen von Familienangehörigen - beispielsweise die Gesellschaften "*** International für Industrieinvestitionen", "*** International für Handelsinvestitionen", "Gesell-schaft für die Entwicklung von Metallinvestitionen" - investiert, die in Wirklichkeit keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hätten. Des Weiteren habe der Angeklagte zwischen 2005 und 2009 Überweisungen von den oben genannten Gesellschaften auf sein eigenes Konto bei der "A*** Holding-Gruppe für Industrie und Investitionen" vorgenommen.
Die Investitionen hätten sich auf insgesamt EGP 2.353.800.000,-- belaufen. Ein Teil davon sei vom Angeklagten in USD umgetauscht und im Zuge mehrerer Anweisungen vom Konto der vorgenannten Gesellschaft bei der BF*** ins Ausland überwiesen worden, und zwar als unbegründete Überweisungen in Höhe von USD 44.457.000,-- auf das Konto der Gesell-schaft "BG*** bei der Bank "BH***" in der Schweiz und in Höhe von USD 74 Millionen auf sein Konto bei der Bank "AC****. Es werde vermutet, dass A*** der eigentliche Gründer und Inhaber der Gesellschaft "BI***" sei.
Aus den Ermittlungen gehe weiter hervor, dass A*** im Zeitraum zwischen 2006 und 2009 einen Teil der aus seinen kriminellen Aktivitäten hervorgegangenen Gelder in Höhe von insgesamt USD 96.484.333,-- umgetauscht habe, bevor er sie ins Ausland auf Konten der ihm gehörenden Gesellschaft C*** (mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln) bei der H*** im Fürstentum Liechtenstein und der Bank Z*** in der Schweiz überwiesen habe.
Aus den obigen Ausführungen gehe hervor, dass A*** Inhaber der Gesellschaft C*** sei, die über ein Firmenkonto bei der H*** im Fürstentum Liechtenstein verfüge. Die Ermittlungen der *** Generalstaatsanwaltschaft hätten zudem ergeben, dass diese Gelder aus den kriminellen Machen-schaften des Angeklagten hervorgegangen seien, für die er Geldwäsche betrieben habe. Er habe zudem einen Grossteil der Gelder auf das Konto der vorgenannten Gesellschaft überwiesen.
Aus den Ermittlungen gehe darüber hinaus hervor, dass zwischen A***, der auf den Britischen Jungferninseln gegründeten Gesellschaft "P***" sowie der Gesellschaft "N***" im Fürstentum Liechtenstein eine Verbindung bestehe. Den Ermittlungen zufolge besitze Letztere ein Konto bei der O***. Die *** Generalstaatsanwaltschaft gehe davon aus, dass den vorgenannten Gesellschaften Gelder in dem Zeitraum überwiesen worden seien, in dem der Angeklagte die Straftaten begangen habe, die Gegenstand der gegen ihn in der *** Republik *** anhängigen Verfahren seien.
Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass A*** der eigentliche Gründer und Inhaber der folgenden Gesellschaften sei: Q***, R***, S***,T***, N***, P***, F*** und M***. Die vorgenannten Gesellschaften seien von den im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Gesellschaften J*** sowie D*** verwaltet worden. Aus den Ermittlungen gehe hervor, dass der F*** unter der Nr. FL-*** im Handelsregister in Liechtenstein eingetragen sei.
Den Ermittlungen zufolge seien über das Konto bei der H*** zahlreiche Transaktionen zwischen der Gesellschaft C*** und anderen Gesellschaften des Angeklagten abgewickelt worden, unter anderem eine Überweisung von USD 35 Millionen auf das F*** Treuhandkonto bei der H***. Auf dieses seien Transaktionen von den Gesellschaften BJ***, BK*** und BL*** getätigt worden, die vermutlich dem Angeklagten gehörten, weiters Überweisungen von USD 250.000,-- vom Konto der Gesellschaft C*** auf das Konto der Gesellschaft N*** bei der H***. Ausserdem verfüge sie über ein Konto bei der O*** welches die Nr. *** trage.
Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die F*** bei der H*** ein Konto mit der Nr. *** führe und verschiedene Immobilien in London besitze.
Es stehe fest, dass A*** Liechtenstein zum Dreh- und Angelpunkt seiner kriminellen Machenschaften gemacht habe. Es lägen tragfähige Beweise dafür vor, dass er Liechtenstein und dort ansässige Dienstleistungsunternehmen wie die Investitionsfonds J*** und D*** als Schaltzentrale für das Netz seiner Gesellschaften benutzt habe. Diese Unternehmen habe er einzig und allein zu dem Zweck gegründet, die Herkunft der oben genannten, aus kriminellen Machenschaften hervorgegangenen Gelder zu vertuschen. Daher bestehe der dringende Verdacht, dass A*** sowie seine Familienmitglieder nach wie vor über auf ihn, auf seine Gesellschaften oder auf seine Familienmitglieder lautende Konten bei Banken in Liechtenstein verfügten. Die *** Ermittler seien der Überzeugung, dass Liechtenstein für den Genannten nicht nur Dreh- und Angelpunkt für die Verwaltung des Netzes seiner Gesellschaften gewesen sei, sondern auch zur Verwaltung seiner Gelder aus kriminellen Handlungen gedient habe.
Ausgehend von diesen Angaben und der bereits früher vorliegenden Erkenntnisse kam das Fürstliche Landgericht in seinem Beschluss vom 18.02.2013 zum Ergebnis, dass der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte auf den Konten der C*** und des F*** bei der H***, bei denen der Verdächtige als wirtschaftlich Berechtigter aufscheine, nach wie vor begründet sei.
Es bleibe auch bei der mehrmals getroffenen Feststellung, dass die Erkenntnisse zum weiteren Verlauf der *** Verfahren für das gegenständliche Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung seien. Aus diesem Grunde und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen seien die Voraus-setzungen erfüllt, um die Kontensperre dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend gestützt auf § 97a Abs 1 und 4 StPO aufrecht zu erhalten. Dabei erscheine eine Verlängerung um neuerlich ein Jahr sachgerecht und angemessen.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes stimmte dieses der durch das Fürstliche Landgericht verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 02.03.2015, zu (ON 117). Zur Begründung verwies das Fürstliche Obergericht auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 114, dessen Ausführungen der Aktenlage entsprächen. Es lägen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 3. Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsäch-licher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstünden.
Sowohl gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes als auch gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhoben die C*** und die D*** als Treuhänderin des F*** durch ihre gemeinsamen Verteidiger unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unange-messenheit Beschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben, in eventu diese aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Ent-scheidung an das Fürstliche Landgericht bzw Obergericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Zunächst wird im Rechtsmittel zur Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen durch die gegenständlich angefochtenen Beschlüsse direkt betroffen seien, weil sie durch diese in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art 32 LV und in ihrem Grundrecht auf Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV verletzt seien. Nachdem Konten, die von den Beschwerdeführerinnen geführt würden und Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen umfassten, gesperrt worden seien, sei evident, dass sie durch die gegenständlich angefochtenen Beschlüsse auch persönlich und direkt betroffen seien und ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung hätten. Bei Vermögenssperren im Zusammenhang mit angeblich strafbaren Handlungen seien Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht, den Geheimnisbereich und das Eigentum der Be-schwerdeführerinnen als betroffene juristische Personen umso gravierender, als eine Verwicklung in strafbare Handlungen impliziert werde. Somit seien sie als von den Beschlüssen über die Verlängerung der Kontensperre umfassende juristische Personen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert.
Inhaltlich weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Vermögenssperre am 02.03.2014 bereits drei Jahre angedauert habe. Nunmehr sollte sie um ein weiteres Jahr verlängert werden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur müssten im Falle einer über drei Jahre hinaus andauernden Sperre von Vermögenswerten im Hinblick auf die mit dieser Massnahme verbundenen Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV die von der Rechtsprechung hiezu verlangten Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentums-garantie sei somit nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten würden. Eine Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus sei gemäss der genannten Rechtsprechung (OGH in LES 2010, 173 sowie in LES 2007, 462) lediglich dann nicht unangemessen, wenn zielführende Untersuchungs-handlungen gesetzt würden und/oder Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vorlägen, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht er-härteten oder wenn sonst besonders zu berücksichtigende Umstände vorlägen.
Diese Voraussetzungen seien gegenständlich nicht gegeben. Das seit nunmehr über drei Jahre laufende Strafuntersuchungsverfahren enthalte im Wesentlichen lediglich Verlängerungen der Vermögenssperren sowie ein vom 04.04.2011 (ON 30) datierendes Rechtshilfeersuchen nach *** sowie die entsprechende Antwort der zuständigen *** Behörden rund eineinhalb Jahre später (ON 90), welches selbst nach Ansicht des Gerichtes keine für das Strafuntersuchungsverfahren nützliche oder zielführende Informationen ent-halte, zumal das Landgericht sonst nicht auf weitere Erkenntnisse aus den Verfahren in *** angewiesen wäre. Auch der darauf basierende Bericht der liechtensteinischen Landespolizei könne nicht als zielführende Unter-suchungshandlung bezeichnet werden, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten könnte.
Es werde somit nun über drei Jahre ein Strafuntersuchungsverfahren geführt, dessen offensichtlich einziges Ziel es sei, die Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gesperrt zu halten, ohne dass irgendwelche Fort-schritte im Strafuntersuchungsverfahren erzielt würden oder auch nur ansatz-weise versucht werde, Fortschritte zu erzielen. Es seien in den vergangenen drei Jahren keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden und es lägen auch keine Ergebnisse oder Erkenntnisse darüber vor, dass der ursprünglich angenommene Tatverdacht hätte erhärtet werden können. Seit Einlangen des Berichtes der liechtensteinischen Landespolizei am 14.11.2012 seien vom Landgericht keine Untersuchungshandlungen mehr gesetzt worden. Als Konsequenz könne eine Aufrechterhaltung der Vermögenssperren nicht gerechtfertigt sein.
Wenn argumentiert werden sollte, dass der Tatverdacht aufgrund der Ausführungen der *** Behörden in den Rechtshilfeersuchen zu 13 RS.2011.52 und 13 RS.2013.123 sowie in der Stellungnahme der *** Behörden zum Rechtshilfeersuchen Liechtensteins (ON 90 zu 13 UR.2011.91) weiterhin bestehe, so sei dem zu entgegnen, dass der Staatsgerichtshof in den Urteilen vom 30.09.2013 (StGH 2013/77, 2013/78 und 2013/79 zu 13 RS.2011.52) entschieden habe, dass die Leistung von Rechtshilfe für die *** Republik *** nicht in Einklang mit Art 19 Z 1 RHG und den dort normierten Rechtsgrundsätzen stehe und dass aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in *** auch der Zusicherung der ersuchenden Behörde auf Einhaltung aller Garantien für ein faires und gerechtes Verfahren nicht vertraut werden könne. Das Obergericht zu 13 RS.2011.52 (ON 91, 93 und 95) und das Landgericht im Beschluss ON 32 zu 13 RS.2013.123 hätten sich richtigerweise an die Rechtsansicht des StGH gehalten und auch im dortigen Verfahren die Leistung der Rechtshilfe für unzulässig erklärt.
Für das gegenständliche Verfahren bedeute dies jedoch, dass den Zusicherungen *** auch in diesem Strafuntersuchungsverfahren nicht vertraut werden könne, zumal sich das Landgericht mit Bezug auf den Tatverdacht gerade auf Angaben der *** Behörden in den Rechts-hilfeersuchen bzw deren Antwort stütze. Da die obgenannte StGH-Recht-sprechung dem vorliegenden Strafuntersuchungsverfahren die Grundlage entziehe, könne auch der darauf basiert gewesene Tatverdacht nicht aufrecht erhalten und sicher nicht begründet werden, dass sich der Tatverdacht bestätigt oder gar erhärtet hätte.
Auch besonders zu berücksichtigende Umstände wie die Komplexität oder Internationalität eines Falles könne gegenständlich nicht vorliegen, da sich aufgrund der Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe für *** der Sachverhalt nunmehr auf das blosse Strafuntersuchungsverfahren in Liechtenstein beschränke und darauf basierend sicher nicht von einem komplexen oder internationalen Fall gesprochen werden könne, welcher eine weitere Aufrechterhaltung der Vermögenssperren über drei Jahre hinaus rechtfertigen könnte.
Wenn das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausführe, dass Erkenntnisse zum weiteren Verlauf der *** Verfahren für das gegenständliche Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung seien, sei darauf zu verweisen, dass diese nur auf dem Wege der Rechtshilfe eingeholt werden könnten. Dieser Vorgangsweise würde jedoch wiederum die obgenannte StGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe mit *** entgegenstehen. Es sei somit davon auszugehen, dass weitere Erkenntnisse, insbesondere zu den Vortaten der angeblichen Geldwäscherei in ***, nicht eingeholt werden könnten, was die Aufhebung der Vermögenssperren und damit der angefochtenen Beschlüsse zur Folge haben müsse.
Schliesslich seien die angefochtenen Beschlüsse auch ungesetzlich, weil sie die Begründungspflicht verletzten. Das Landgericht gebe auf rund 8 Seiten lediglich das Rechtshilfeersuchen ON 2 zu 13 RS.2013.123 wieder und resümiere sodann, dass aufgrund dieser Angaben und nicht näher bezeichneten früheren Erkenntnissen der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte nach wie vor gegeben sei und dass für das gegen-ständliche Strafuntersuchungsverfahren Erkenntnisse aus dem *** Verfahren notwendig seien. Inwiefern zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien oder welche weiteren Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, die den Tatverdacht erhärtet hätten, führe das Landgericht nicht aus und es werde auch von ihm nicht behauptet, dass andere berück-sichtigungswürdige Umstände vorlägen, welche eine weitere Aufrecht-erhaltung der Vermögenssperren rechtfertigen könnten.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen, die zur Aufrechterhaltung von Vermögenssperren über drei Jahre hinaus notwendig seien, um nicht gegen das der grundrechtlichen Eigentumsgarantie inne wohnende Verhältnismässigkeitsprinzip zu verstossen, fehle in den angefochtenen Beschlüssen jegliche Begründung. Es lägen auch keine Umstände vor, welche im vor-liegenden Fall entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Eigentumsgarantie die weitere Aufrechterhaltung der Vermögenssperren rechtfertigen würden.
In ihrer Gegenäusserung, die den Vertretern der Beschwerdeführerinnen am 18.03.2014 zugestellt wurde, wies die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die angefochtenen Beschlüsse weder ungesetzlich noch unverhältnismässig seien. Entgegen den Beschwerdeaus-führungen sei die gegenständliche Verlängerung der Kontensperren über drei Jahre hinaus unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes jedenfalls gerechtfertigt. Das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters vom 04.04.2011 (ON 30) und dessen Ergänzung vom 27.06.2012 (ON 81) seien von den *** Behörden mit Schreiben vom 06.09.2012 (ON 90) teilweise beantwortet worden, soweit dies den *** Behörden zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen sei. Das Fürstliche Landgericht habe im angefochtenen Beschluss auch zu Recht auf das im Mai 2013 zu 13 RS.2013.123 des Fürstlichen Landgerichtes eingelangte ergänzende Rechtshilfeersuchen verwiesen, weil dieses auch als weitere teilweise Rechtshilfeerledigung im gegenständlichen Verfahren zu werten sei. Es habe sohin zu Recht die Verlängerung der gegenständlichen Kontensperren im Wesentlichen auf dieses ergänzende Rechtshilfeersuchen der *** Behörden gestützt. Die Beschwerde-ausführungen zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht durch die angefochtenen Beschlüsse gingen schon deshalb ins Leere.
Entgegen den Beschwerdeausführungen seien durch die teilweisen Rechtshilfeerledigungen der *** Behörden sehr wohl wesentliche Fortschritte dahin erzielt worden, dass sich der Tatverdacht der Geldwäscherei insoweit erhärtet habe, dass die Ermittlungen in *** zu den Vortaten zielführend weitergeführt würden. Es seien auch weitere Ermittlungen im Inland über den Auswertungsbericht der Landespolizei hinaus derzeit nicht zielführend. Deshalb verweise das Erstgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht darauf, dass der Verdacht der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte auf den gegenständlichen Konten, bei welchen der Verdächtige als wirtschaftlich Berechtigter aufscheine, nach wie vor begründet sei, und dass die Erkenntnisse zum weiteren Verlauf der *** Verfahren für das gegenständliche Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung seien. Das Fürstliche Landgericht weise auch zutreffend darauf hin, dass ohne diese weiteren Erkenntnisse zu den Vortaten aus den *** Verfahren weitere Ermittlungshandlungen im Inland nicht zielführend seien.
Es würden daher die *** Behörden um die abschliessende Erledigung der Rechtshilfeersuchen durch Bekanntgabe des Standes bzw Ausganges der Verfahren in *** und durch Übermittlung der relevanten Beweisergebnisse für die Vortaten zum gegenständlichen Geldwäschereiverdacht zu ersuchen sein. Das Erstgericht könne nämlich entgegen den Beschwerdeausführungen zur angeblichen Unzulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe "mit" *** trotz der zitierten StGH-Urteile sehr wohl Rechtshilfeersuchen an die **** Republik *** stellen bzw diese aufrecht lassen, zumal der Staatsgerichtshof in den zitierten Urteilen nur die Leistung von Rechtshilfe für *** für unzulässig erklärt habe. Dies hindere den Untersuchungsrichter jedoch nicht daran, weiter Rechtshilfeersuchen an die *** Behörden zu stellen. Das Fürstliche Landgericht gehe daher zutreffend davon aus, dass weitere Erkenntnisse zum weiteren Verlauf der *** Verfahren, welche für das gegenständliche Inlandsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung seien, zu erwarten seien, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben sein werde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Gemäss § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder des Verfalls nach § 20b StGB unter den in der genannten Bestimmung näher angeführten Voraussetzungen insbesondere die unter Z 1 bis 4 des § 97a Abs 1 StPO angeführten Anordnungen zu treffen. Nach Abs 4 leg. cit. hat das Gericht die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Anordnung zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder Antrag im selbstständigen objektiven Verfahren nach § 356 StPO gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig. Bei Vorliegen einer Anklage oder eines Antrages nach § 356 StPO ist für die Verlängerung der Anordnung über zwei Jahre hinaus die Zustimmung des Obergerichtes nicht mehr erforderlich. In diesem Fall entscheidet darüber das Landgericht allein. Die Anklageerhebung in einem anderen, vorliegend in einem ausländischen Strafverfahren, erfüllt die Bedingung des Abs 4 des § 97a StPO nicht, auch dann nicht, wenn bei einem Sachverhalt wie gegenständlich mit der Anklageerhebung in einem ausländischen Verfahren die Intensivierung des Verdachtes auch für das Inlandsverfahren verbunden sein kann, sodass das Obergericht zutreffend im gegenständlichen Verfahren über die zum Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu erteilende Zustimmung entschieden hat (siehe dazu auch Beschluss des OGH vom 11.04.2014 zu 12 UR.2007.224).
Was die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen betrifft, ist diese gegeben, zumal diese Inhaberinnen der gegenständlichen Konten sind und die angefochtenen Entscheidungen Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen betreffen, die allenfalls dem Verfall oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen könnten.
Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Den Beschwerdeführerinnen ist einzuräumen, dass eine Vermögenssperre einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffskriterien, darunter das Verhältnismässigkeitsprinzip, zulässig ist. Nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung ist die Sperre von Vermögenswerten über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und/oder es liegen Untersuchungsergebnisse oder Erkenntnisse vor, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärten, oder es gibt besonders berück-sichtigungswürdige Umstände, die eine darüber hinausgehende Ver-längerung rechtfertigen (StGH 2009/149; LES 2007, 462; LES 2008, 191). Bei entsprechender Komplexität des Falles, starkem Auslandsbezug und ziel-führenden Untersuchungshandlungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine Verlängerung der Kontensperre über drei Jahre hinaus sogar ohne Vorliegen einer Anklageschrift rechtmässig. In einem solchen Fall liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP-EMRK durch eine unverhältnismässig lange Vermögens-sperre nicht vor. Eine auch mehrjährige Vermögenssperre bewirkt nicht in jedem Fall eine Verletzung der Eigentumsgarantie (LES 2010, 63).
Voraussetzung für eine solche Verlängerung der Vermögenssperre ist unter anderem ein entsprechender Tatverdacht im Sinne des § 97a Abs 1 StPO. Dieser liegt - wie in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes, zuletzt in demjenigen vom 18.02.2013 (ON 114) umfassend und akten-konform dargestellt - vor und wird auch von der Beschwerde nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Rechtsmittelwerberinnen machen im Wesentlichen lediglich geltend, dass das Fürstliche Landgericht seit 16 Monaten selbst keine Untersuchungshandlungen mehr gesetzt hätte und dass die Leistung von Rechtshilfe für *** unzulässig sei und somit auch gegenständlich auf Zusicherungen *** s nicht vertraut werden könne.
Richtig ist, dass Strafverfahren und Strafrechtshilfesachen rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungsergebnissen ausländischer Behörden abhängig sind. Die Nachteile, die dem Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, sind möglichst gering zu halten (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva).
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Komplexität des Verfahrens sowie der konkret zu lösenden Sach- und Rechtsfragen zu beurteilen. Zur Komplexität kann insbesondere - wie gegenständlich - die Tat-sache beitragen, dass der Fortgang eines inländischen Strafverfahrens von den Entwicklungen eines oder mehrerer zusammenhängender ausländischer Strafverfahren abhängt, sodass ein Zusammenwirken mit den zuständigen ausländischen Strafbehörden unumgänglich ist, weil - wie hier - sich die ursprüngliche Tat im Ausland abgespielt hat (StGH 2008/153). Aufgrund des enormen Umfanges und der Komplexität des Sachverhaltes, des starken Auslandsbezuges und der Unerlässlichkeit, für die Aufklärung des Sachverhaltes auch die Ergebnisse der Rechtshilfeersuchen an die *** Be-hörden abzuwarten, ist die neuerlichen Verlängerung der Vermögenssperre nicht unverhältnismässig und ohne Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art 34 LV sowie dem 1. ZP.ERMK möglich.
Weder dem liechtensteinischen Erstgericht noch den *** Behörden kann angesichts der Komplexität des Sachverhaltes Untätigkeit oder Säumig-keit zum Vorwurf gemacht werden. Versäumnisse und Mängel der bisherigen Untersuchungshandlungen mit der Bedeutung, dass damit die Verhältnis-mässigkeit der verfügten Vermögenssperre zu verneinen wäre, liegen jeden-falls nicht vor und wurden auch nicht konkret aufgezeigt. Zusätzliche und/oder parallel geführte inländische Untersuchungshandlungen erscheinen derzeit angesichts der offenbar intensiven und zielgerichteten Ermittlungen der *** Strafverfolgungsbehörden auch betreffend die für die Inlandsstrafsache erforderlichen Sachverhaltsaspekte und der schon weit fortgeschrittenen u.a. gegen A*** in *** geführten Strafverfahren, in welchen bereits Anklagen vor-liegen bzw es auch bereits zu Verurteilungen gekommen ist, nicht ange-bracht.
Was die Zulässigkeit von Rechtshilfeersuchen nach *** betrifft, trifft es zu, dass der Staatsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.09.2013 zu StGH 2013/76, StGH 2013/77 und StGH 2013/78 ausgesprochen hat, dass eine Urkundenausfolgung an die *** Behörden aufgrund der Menschen-rechtslage in *** nicht im Einklang mit Art 19 Z 1 RHG und den darin normierten Rechtsgrundsätzen stehe und nicht davon auszugehen sei, dass die von den *** Behörden abgegebenen Grundrechtsgarantien bzw der vom Landgericht gesetzte Fiskal- und Spezialvorbehalt mit genügender Sicherheit von den ersuchenden Behörden (*** ) eingehalten würden.
Zur Frage, ob daraus der Umkehrschluss zu ziehen ist, dass auch Liechtenstein nicht erlaubt wäre, Rechtshilfeersuchen an *** zu stellen, ist Folgendes auszuführen:
Dafür spräche zunächst zwar das in Art 3 RHG normierte Prinzip der Gegenseitigkeit, die nicht nur für die Gewährung von Rechtshilfe von Bedeutung ist, sondern auch für ausgehende Ersuchen inländischer Behörden. So dürfen nach § 3 Abs 2 RHG die liechtensteinischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen nur dann stellen, wenn auch einem gleichartigen Ersuchen des konkreten Staates, an das das Ersuchen gerichtet werden soll, entsprochen werden könnte. Allerdings gilt dies nicht ausnahmslos. Vielmehr erlaubt § 3 Abs 2 RHG, von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit dann abzusehen, wenn ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. Dies ist gegenständlich aufgrund des hohen Verfolgungsinteresses im Sinne einer wirksamen Verbrechensbekämpfung der Geldwäscherei auf internationaler Ebene zweifellos gegeben (siehe dazu auch Peter Popp, Grundzüge der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rn 431 bis 433 zum inhaltlich vergleichbaren Art 8 Abs 1 und 2 iVm Art 30 Abs 1 IRSG; Martetschläger in WK ARHG § 3 Rz 1 und 2; BGE 115 1b 517 S. 525).
Im Hinblick auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Staatsgerichtshofes StGH 2013/76, StGH 2013/77 und StGH 2013/78 (insbesondere Erw. 3.7), wonach der Genfer Anwalt BM*** als Vorsitzender der Menschenrechtskommission der Genfer Rechtsanwaltskammer aufgrund der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung gegen A*** in *** am 01.10.2012 in seinem Prozessbericht insgesamt zum Schluss gekommen sei, dass in diesem Verfahren der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, werden diese Umstände zwar bei der Beurteilung der von den *** Behörden übermittelten Erhebungsergebnisse entsprechend kritisch zu berücksichtigen und Mitteilungen der *** Behörden entsprechend auf ihre Plausibilität zu prüfen sein. Dies ändert jedoch gegenständlich weder etwas an der Zulässigkeit der Rechtshilfeersuchen durch die liechtensteinischen Gerichte, noch am vorliegenden Tatverdacht, der von den Beschwerdeführerinnen auch gar nicht substantiiert bestritten wurde.
Da bei der Beurteilung der bisherigen Verfahrensergebnisse der bei der Anordnung der Vermögenssperre bejahte Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen, nicht entkräftet worden ist, sich vielmehr erhärtet hat und auch die Fortdauer dieser Massnahme bis 02.03.2015 nicht unverhältnismässig ist, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 09. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat