13 UR. 2011.95
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, dzt. in Haft im Gefangenenhaus Vaduz, 9490 Vaduz, Gewerbeweg 4, wegen Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Ziff. 1, 130 2. Fall, 15 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde des A***, vertreten durch B***, vom 10.09.2012 (ON 136) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.08.2012 (ON 133) nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Gemäss § 307 StPO hat der Revisionsbeschwerdeführer die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen. Diese werden mit CHF 800,-- bestimmt und gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Der rumänische Staatsangehörige A*** wurde mit dem seit 10.02.2012 rechtskräftigen Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 28.07.2011 des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt (ON 85).
Unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft hatte der Verurteilte am 01.06.2012 die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 16.05.2012 beantragte A***, ihn nach der Vollstreckung der Hälfte der Strafe gemäss § 46 Abs 1 StGB bedingt zu entlassen (ON 111). Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes mit Beschluss vom 19.06.2012 ab (ON 117).
Den Antrag des Verurteilten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 26 Abs 2 StGB wies der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes am 19.06.2012 ab (ON 118).
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26 Abs 2 StGB sei unter anderem, dass dies im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten sei. A*** sei rumänischer Staatsangehöriger und befinde sich derzeit in Strafhaft im Landesgefängnis Vaduz. In wirtschaftlicher Hinsicht erfülle er die Voraussetzungen für die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
§ 26 Abs 2 StPO sehe die Gewährung einer umfassenden Verfahrenshilfe, wie auch von der Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, grundsätzlich nur für das Erkenntnis- und das Untersuchungsverfahren vor. Aus § 26 Abs 2 StPO lasse sich ein Anspruch eines rechtskräftig Verurteilten auf Beigebung eines Rechtsbeistandes, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, für das Strafvollzugsverfahren nicht ableiten. Das sich aus Art 6 Abs 3 lit. c EMRK und aus Art 33 Abs 1 LV ergebende Grundrecht auf Verteidigung, das im Falle der Erforderlichkeit iSd Interesses der Rechtspflege auch den Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung beinhalte, erstrecke sich auf das Verfahren im Untersuchungsstadium, das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren und auf das Rechtsmittelverfahren. Das Recht auf Verteidigung umfasse hingegen weder nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes noch nach jener der EMRK-Organe den Strafvollzug. Dem Gericht sei allerdings ein Ermessen dahin eingeräumt, dass im Einzelfall nach einer Erforderlichkeitsprüfung die Verfahrenshilfe und die Bestellung eines kostenlosen Rechtsbeistandes zu verfügen sei.
Die Erforderlichkeitsprüfung habe sich vor allem darauf zu beziehen, ob die Bewilligung im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geboten sei, was dann zutreffe, wenn das Einschreiten eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt oder die rechtliche Kompliziertheit tunlich erscheine. Hiezu verweist das Erstgericht auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 07.12.2006 zu 01 KG.2004.15-743.
Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe setze hingegen in der Regel weder in erster, noch in höherer Instanz besondere Rechtskenntnisse voraus. Eine bedingte Entlassung zähle generell zu jenen Angelegenheiten, für welche der Beistand eines Verteidigers nicht erforderlich sei. Daran vermöge auch weder das Argument des Antragstellers, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein, noch sein Einwand, wegen seiner bescheidenen schulischen Ausbildung seine Verteidigungsrechte nicht selbst wahrnehmen zu können, etwas zu ändern, zumal er für die Antragstellung die Unterstützung der Gefängnisleitung oder Dritter, wie etwa die Häftlingsbetreuung oder die Bewährungshilfe, in Anspruch nehmen hätte können. Des Weiteren sei dem Antragsteller das Verfahren auf bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (zumindest nach schweizerischem Recht) bestens bekannt, sei er doch schon im Jahr 2009 in der Schweiz aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bedingt entlassen worden. Im Übrigen hätte der Antragsteller, wie ebenfalls von der Staatsanwaltschaft richtig geltend gemacht, den Antrag auf bedingte Entlassung in seiner Muttersprache stellen können, worauf das Gericht die Übersetzung dieses Schriftstückes veranlasst hätte.
Gegen diesen Beschluss erhob der Verurteilte durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde (ON 120).
Über diese Beschwerde beschloss das Fürstliche Obergericht am 21.08.2012 wie folgt:
"1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:
"A*** wird zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 13.06.2012 (ON 117) sowie für daran sich allenfalls anschliessende weitere Verfahrensschritte in dem über diese Beschwerde eingeleiteten Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, bewilligt.
Mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer wird der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer betraut."
Zur Begründung seines Beschlusses führte das Fürstliche Obergericht im Wesentlichen Folgendes aus:
"Der Beschwerde des A*** ist aufgrund nachfolgender Erwägungen teilweise Folge zu geben.
Zunächst ist zu erwägen, dass das Erstgericht im angefochtenen Beschluss die sich aus der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes (LES 2007, 486) und des Staatsgerichtshofes (LES 2005, 24; StGH 23.10.2009, AZ StGH 2009/23) ergebende massgebliche Rechtslage korrekt und vollständig dargestellt hat. Auf die generellen Rechtsausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss kann somit verwiesen werden.
Allerdings hat das Erstgericht hieraus teilweise die falschen Schlüsse gezogen.
Zunächst ist zu erwägen, dass es für die Antragstellung auf bedingte Entlassung selbst nicht der vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedurfte. Bei dieser Antragstellung handelt es sich um keine besonderen juristischen oder sonstigen Kenntnisse erfordernde, auch in tatsächlicher Hinsicht äusserst einfache Angelegenheit, welche der Beschwerdeführer jedenfalls ohne weiteres selbst besorgen konnte. Sofern er der deutschen Amtssprache nicht (ausreichend) mächtig ist, hätte es ihm freigestanden, hierfür, falls tatsächlich erforderlich, die Beigebung eines Dolmetschers zu verlangen.
Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Erhebung einer Beschwerde gegen den seinen Antrag auf bedingte Entlassung abweisenden Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichts vom 13.06.2012 (ON 117). Für eine wirksame Beschwerdeführung ist die blosse Kenntnis des massgeblichen Gesetzestextes von § 46 StGB nicht ausreichend, sondern ist es vielmehr erforderlich, auch die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur zu kennen und zu verarbeiten. Die Auswertung und Beurteilung der relativ komplexen materiellen Rechtslage ist einem der deutschen Amtssprache nicht mächtigen, sich in Haft befindlichen juristischen Laien auch bei Beistellung eines Dolmetschers nicht zumutbar. Da zudem für den Beschwerdeführer wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen - immerhin geht es darum, ob er einige Monate mehr oder weniger in Haft zubringen muss - ist die Erforderlichkeit der Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes jedenfalls für die Beschwerdeerhebung und ein daran sich anschliessendes (Revisions)Beschwerdeverfahren zu bejahen. Dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind, hat schon das Erstgericht zu Recht bejaht. Dass die Beschwerdeerhebung geradezu rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich aussichtslos sei, vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen.
Mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten der Beschwerdeführer nicht zu tragen hat, ist in sinngemässer Anwendung des § 27 Abs 1 StPO der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu betrauen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO. Dem Beschwerdeführer können an Kosten allerdings nicht mehr als die durch Verzeichnung in der Beschwerdeschrift verzeichneten CHF 100.80 zugesprochen werden; für seine Äusserung zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer überhaupt keine Kosten angesprochen."
Dieser Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen."
Der Verurteilte A*** erhob gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.08.2012 die von seinem Rechtsvertreter verfasste Revisionsbeschwerde vom 10.09.2012 (ON 136). Die Staatsanwaltschaft liess diese Entscheidung unangefochten.
Die Revisionsbeschwerde bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.08.2012 in dem Umfang, als damit der Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.06.2012 nicht Folge gegeben worden ist, somit betreffend die Verweigerung der Beigebung eines Verfahrenshelfers für das erstinstanzliche Verfahren zur Entscheidung über die bedingte Entlassung. Zur Erhebung der Beschwerde und für das anschliessende Beschwerdeverfahren hatte das Fürstliche Obergericht in teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Verurteilten die Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten der Verurteilte nicht zu tragen hat, bewilligt.
Als Rechtsmittelgrund macht die Revisionsbeschwerde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revisionsbeschwerde aus, dass gegen den angefochtenen Beschluss binnen 14 Tagen Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhoben werden könne.
Das Rechtsmittel kritisiert die Verweigerung der Verfahrenshilfe als rechtlich verfehlt. Die unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände jeweils anzustellende Erforderlichkeitsprüfung für die Verfahrenshilfe ergebe in der vorliegenden Strafvollzugssache insbesondere wegen der unzureichenden Kenntnisse der Gerichtssprache durch den Verurteilten, dass die Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht erst für die Beschwerdeerhebung und das sich anschliessende Rechtsmittelverfahren, sondern schon für das erstinstanzliche Antragsverfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Bezüglich den hiezu vorgetragenen - für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes jedoch nicht massgebenden - Argumenten wird auf die Revisionsbeschwerde in ON 136 verwiesen.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.08.2012 in Betreff auf seinen Punkt 1. dahin abändern, dass der Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes in vollem Umfang Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahin abgeändert werde, dass dem Verurteilten zur Stellung eines Antrages auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe gemäss § 46 Abs 1 StGB und für sich allenfalls daran anschliessende weitere Verfahrensschritte die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, bewilligt werde.
Eventualiter enthält die Revisionsbeschwerde einen Aufhebungsantrag. Weiters beantragt sie, das Land Liechtenstein zum Ersatz der verzeichneten Kosten der Revisionsbeschwerde zu verpflichten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch unzulässig.
Nach § 240 Abs 1 Z 4 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes in allen Fällen angerufen werden, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
§ 238 Abs 3 StPO bestimmt, dass gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr stattfindet.
Die dargestellten Bestimmungen lassen offen, wie der Rechtsmittelausschluss zu handhaben ist, wenn eine Entscheidung des Obergerichtes nur teilweise mit jener des Erstgerichtes konform geht. Hiezu haben jedoch die Gerichte eine Rechtsprechung entwickelt, welche auch im Einklang mit der Praxis zum Rechtsmittelausschluss gemäss den Bestimmungen der §§ 496 und 528 öZPO ist (StGH 2005/35 mwN).
Danach gilt, wenn sich eine Entscheidung aus einer Mehrzahl selbständiger Einzelpunkte zusammensetzt, über die gesondert entschieden werden könnte, die zweitinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der durch sie bestätigten Einzelpunkte als Konformentscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO. Die zweitinstanzliche Entscheidung kann nur betreffend jene Einzelpunkte angefochten werden, über die in erster und zweiter Instanz Disformität besteht.
Diese Grundsätze sind in der vorliegenden Beschwerdesache anzuwenden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Antragstellung und das erstinstanzliche Verfahren einerseits und jener über die Gewährung eines Verfahrenshelfers für die Beschwerdeerhebung und das anschliessende Rechtsmittelverfahren andererseits handelt es sich um getrennte Entscheidungen iSd § 238 Abs 3 StPO. Über die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, somit ab Antragstellung bis zur Entscheidung des Erstgerichtes, kann nämlich unabhängig und divergierend von jener über die Beigebung eines Verfahrenshelfers für die Beschwerdeerhebung und das anschliessende Rechtsmittelverfahren entschieden werden. In diesem Sinn hat auch das Fürstliche Obergericht dem Begehren des Verurteilten nach der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in dem Umfang entsprochen, dass es diesem Antrag für das Rechtsmittelverfahren entsprochen hat. Somit ist eine klare Abgrenzung des jeweiligen Entscheidungsumfanges möglich.
Für die Beachtlichkeit des Aspektes des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens für die Abgrenzung des Entscheidungsumfanges und damit für die Bejahung eigenständiger Entscheidungspunkte wird auch - wenngleich sich diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf das Beschwerdeverfahren bezieht - auf § 26 Abs 2 zweiter Satz StPO idF LGBl 2011 Nr. 380 verwiesen. Danach ist die Beigebung eines Verteidigers iSd § 26 Abs 2 erster Satz StPO jedenfalls ua zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel erforderlich.
Somit liegen in dem Umfang, als sowohl das Fürstliche Landgericht als auch das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen für die Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers iSd § 26 Abs 2 StPO im Verfahren zur Entscheidung über die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe bis zur Beschwerdeerhebung gegen den erstgerichtlichen Beschluss verneint haben, konforme Entscheidungen iSd § 238 Abs 3 StPO vor.
Dem Verurteilten steht somit das Weiterzugsrecht gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes nicht offen. Damit steht auch im Einklang, dass er den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in dem Umfang, als dieses seiner Beschwerde keinen Erfolg gegeben hat, mit Individualbeschwerde angefochten hat (StGH 2012/155).
Deshalb war seine Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Daran vermag auch die betreffend den Beschwerdeführer unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes nichts zu ändern. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann nämlich einen vom Gesetz ausgeschlossenen Rechtszug nicht eröffnen (LES 2008, 36 mwN).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die hiezu angeführten Gesetzesstellen iVm dem Verfahrensaufwand und der ungünstigen wirtschaftlichen Situation des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers.
Vaduz, am 31. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat