13 UR. 2012.76
OGH. 2018.67
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geboren am ***, ***, vertreten durch ***, wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3, 15 StGB, über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 18.05.2018 (ON 149) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2018 (ON 148), nach Anhörung der B Ltd. ***, vertreten durch ***, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Aufgrund der Verdachtsmitteilung der Stabsstelle Financial Intelligence Unit (FIU) vom 23.02.2012 (ON 1), ergänzt durch weitere Mitteilungen vom 10.05.2012 (ON 10), werden gegen A seit März 2012 Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Geldwäscherei nach den §§ 165 Abs. 1 bis 3, 15 StGB geführt. Die Genannte ist an den Vermögenswerten der B Ltd. ***, einer auf den *** inkorporierten Limited, wirtschaftlich berechtigt.
Die B Ltd. steht in einer Geschäftsbeziehung zur C AG, einer in Liechtenstein zugelassenen Versicherung, von welcher für die B Ltd. *** die beiden Policen mit den Nummern D und E geführt werden. Am 16.12.2010 und 23.09.2011 gingen auf dem für die Versicherungspolice mit der Nummer D bei der (damaligen) F AG (nunmehr: G AG) geführten Konto ca USD 8 Mio ein.
Diese Vermögenswerte sollen von einem vom Ehegatten der Verdächtigen, H, aufgesetzten Trust stammen, der Provision enthalten habe, die von der I (I) stammten. Dabei handelt es sich um ein staatliches Strassenbauunternehmen aus China. Die Zahlungen, so die Verdachtslage, gehen auf Provisionen aus einem Vertrag zurück, welcher der I einen Auftrag zum Bau von 2000 km Strassen in Algerien eingebracht habe. H soll am Zustandekommen dieses Vertrages massgeblich beteiligt gewesen sein. Gegen H wird wegen Bestechungsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Bau von Autobahnen in Algerien ein Strafverfahren geführt.
Auf Basis dieses - zusammengefasst wiedergegebenen - Verdachtssachverhaltes beschloss das Erstgericht am 23.03.2012 (ON 2) ein Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der B Ltd. bei der damaligen F AG.
2. Am 13.04.2012 (ON 13) erliess das Landgericht ein - in der Folge wiederholt verlängertes - Verfügungsverbot bezüglich die Versicherungspolicen der B Ltd. Nr. D und E bei der C AG. Dabei handelt es sich um Vermögenswerte von ca USD 7.4 Mio (AS 5 in ON1 zum 31.12.2011, bzw. ON 56 zum 30.09.2012).
3. Mit Beschluss vom 04.04.2018 (ON 142) verlängerte das Erstgericht das Verfügungsverbot betreffend die beiden erwähnten Versicherungspolicen bis 13.04.2019. Es begründete seine Entscheidung unter Hinweis auf die Vorentscheidungen und sodann wie folgt:
"Davor schon wurde die Beantwortung des Rechtshilfeersuchens des Fürstlichen Landgerichts vom 15.12.2014 (ON 94) an die Luxemburger Strafverfolgungsbehörden ein weiteres Mal urgiert (ON 119 und ON 120). Mit Schreiben vom 16.08.2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg mit, dass das dortige Strafverfahren Nr. 29534/09/CD gegen A noch nicht abgeschlossen ist, da sich der Hauptverdächtige H noch in Haft in Algerien befinde. Es müssten noch weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt werden, bevor die Verdächtige A einvernommen werden könne (ON 122, AS 597).
(...) Mit Rechtshilfeersuchen vom 25.08.2017 (ON 133) wurde versucht, den Verfahrensstand in Algerien zu erheben. Mit Schreiben vom 16.03.2018 urgierte das AJU die Rechtshilfeerledigung bei den algerischen Behörden (ON 139).
(...)
Hinsichtlich des Tatverdachts kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal sich daran in den letzten 12 Monaten nichts geändert hat. Es besteht nach wie vor der Verdacht, dass die in die Policen Nrn. D und E bei der C AG eingeflossenen Vermögenswerte zumindest teilweise aus strafbaren Handlungen stammen und somit Gegenstand einer im Inland begangenen Geldwäscherei waren. Daher ist auch weiterhin davon auszugehen, dass diese Vermögenswerte dem (erweiterten) Verfall im Sinne der §§ 20 ff StGB unterliegen. Zwecks Sicherung des (erweiterten) Verfalls rechtfertigt es sich, das Verfügungsverbot - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - aufrecht zu erhalten. Die Voraussetzungen dafür sind gemäss § 97a Abs. 1 und 4 StPO gegeben. Nach wie vor ist der Ausgang der Verfahren in Luxemburg und in Algerien abzuwarten, deren Ergebnisse für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sind.
Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung des Verfügungsverbots ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt und dass der abzuklärende Sachverhalt Verbindungen in mehrere Staaten aufweist, was zu aufwendigen Erhebungen und entsprechenden zeitlichen Verzögerungen führt. Daher erscheint es unter Berücksichtigung der unbestimmten Dauer bis zum Abschluss der ausländischen Verfahren und damit auch des Inlandsverfahrens sachgerecht und angemessen, das Verfügungsverbot vorderhand neuerlich um ein Jahr zu verlängern."
4. Das Fürstliche Obergericht gab am 09.05.2018 der Beschwerde der B Ltd. vom 19.04.2018 (ON 143) gegen diesen Beschluss Folge, hob ihn ersatzlos auf und verpflichtete das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Obergericht über die Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensganges hinaus Folgendes aus:
"4. Mit Übersendungsnote vom 23.04.2018 (AVB S. 37) erklärte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, auf eine Gegenäusserung zu verzichten, verwies jedoch darauf, dass nach wie vor davon auszugehen sei, dass der Ausgang des in Algerien gegen H geführten Strafverfahrens entscheidungswesentlich für das hier gegen die Verdächtige wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei geführte Strafverfahren ist.
5. Die Beschwerde erweist sich als berechtigt:
5.1. Schon mit ihrem Einwand, die Verlängerung des Verfügungsverbotes sei unangemessen, da keine zielführenden Untersuchungshandlungen gesetzt worden seien bzw. keine Untersuchungsergebnisse oder Kenntnisse vorliegen würden, die den ursprünglich angenommenen Tatverdacht erhärtet hätten, wozu insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass die liechtensteinischen Behörden seit Jahren keine inhaltlichen Mitteilungen über den Stand des Verfahrens in Luxemburg erhalten, sondern lediglich Vertröstungen dahingehend, dass die Ermittlungen noch im Gange seien, ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Dazu ist zunächst der Gang des mit den luxemburgischen Behörden geführten Rechtshilfeverkehrs wie folgt dazustellen:
Nachdem das Rechtshilfeersuchen der luxemburgischen Behörden vom 01.06.2012, welches keine weitergehenden Informationen enthielt, eingelangt war (ON 28), ersuchte das Erstgericht die zuständigen Behörden des Grossherzogtums Luxemburg mit Rechtshilfeersuchen vom 21.02.2013 (ON 65) um Orientierung über den aktuellen Stand des Strafverfahrens gegen H und A. Dabei interessiere, so das Erstgericht, insbesondere auch, ob sich daraus zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich des Tatverdachtes sowie des Verdachtes der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte in den hier gegenständlichen Versicherungspolicen ergeben hätten. Es sei für den Fortgang des liechtensteinischen Verfahrens von Bedeutung, weitere Erkenntnisse zum in Luxemburg geführten Strafverfahren zu erlangen. Dieses Rechtshilfeersuchen wurde mit Schreiben vom 21.03.2013 (ON 68) dahingehend beantwortet, dass noch keine richterliche Vernehmung der Verdächtigen stattgefunden habe. Es werde die Erledigung eines an die zuständigen Behörden von Hongkong gerichteten Rechtshilfeersuchens erwartet.
Daraufhin ersuchte das Erstgericht mit Rechtshilfeersuchen vom 22.01.2014 (ON 76) um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes und um Übermittlung allfälliger neuer Erkenntnisse (ON 76). Dieses Rechtshilfeersuchen wurde von den luxemburgischen Behörden trotz mehrfacher Urgenzen (ON 86, 90, 92 und 106 [die Mitteilung vom 15.12.2014, ON 94 kann nicht als ernsthafte Antwort aufgefasst werden]) gleichsam ignoriert. Der OGH führte dazu in seiner Revisionsentscheidung vom 03.06.2015 (ON 105) auf Seite 33/34 aus, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am bisherigen Verfahrensgang unberechtigt sei, da es nicht zweckmässig erscheine, dass das Erstgericht zusätzlich und/oder parallel zum in Luxemburg oder in Algerien geführten Strafverfahren eigene Untersuchungshandlungen vornehme. In seinem Urteil vom 26.10.2015, StGH 2015/69, ON 111, des Aktes, ging der StGH ebenfalls auf die insoweit erhobene Rüge ein. Er konzedierte zwar, dass sich der erstinstanzlich tätige Untersuchungsrichter durch die 4-maligen Urgenzen (ON 86, 90, 92 und 106) ernsthaft, wenn auch bisher erfolglos, um Dokumente und Informationen aus dem Luxemburger Strafverfahren bemüht habe. Er räumte auch ein, dass es nicht erforderlich sei, dass der Untersuchungsrichter zwingend eigene Abklärungen zu Fragen vornehmen müsse, welche schon Gegenstand ausländischer Verfahren seien. Dann führte er jedoch wörtlich aus (Unterstreichung nicht authentisch): "Immerhin dürfte es in Bezug auf das an Luxemburg gestellte Rechtshilfeersuchen angezeigt sein, bei den dortigen Behörden noch einmal ausdrücklich darauf zu drängen, dass diese nicht abwarten, bis alle ihre eigenen Rechtshilfeersuchen beantwortet sind, sondern dass diese schon jetzt vorhandene Zwischenergebnisse und Untersuchungshandlungen ohne weiteren Verzugin einer ersten Teilantwort auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen ausfolgen, damit der hiesige Untersuchungsrichter angemessen dokumentiert ist und gestützt darauf allenfalls auch eine weitere Verlängerung der Kontosperre gerechtfertigt werden könnte."
Eine entsprechende Reaktion des Erstgerichtes ("noch einmal ausdrücklich darauf zu drängen") blieb aus. Anlässlich der im Zuge der nächsten Verlängerung (ON 115) erfolgten Aktenvorlage wurde dies vom Fürstlichen Obergericht auch beanstandet, indem es im Beschluss vom 29.03.2016 (ON 118) wörtlich ausführte: "Allerdings wird der Untersuchungsrichter dem vom StGH laut Urteil vom 26.10.2015, StGH 2015/69 (Erw. 2.4, vorletzter Abs.), für angezeigt erachteten Vorgehen ("... ausdrücklich darauf drängen, dass ...") umgehend nachzukommen haben." (ON 118).
Darauf urgierte das Erstgericht zwar das immer noch unerledigte Rechtshilfeersuchen vom 22.01.2014 mit Schreiben vom 16.06.2016 (ON 119), worauf seitens der luxemburgischen Behörden mit Schreiben vom 16.08.2016 (ON 122) bloss mitgeteilt wurde, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und "noch weitere Aufgaben" vor der Anhörung von Frau A auszuführen seien, es erfolgte jedoch keine Anforderung von Zwischenergebnissen und Untersuchungsunterlagen (und schon gar kein ausdrückliches Drängen), wie vom StGH im erwähnten Urteil für notwendig angesehen, und zwar auch nicht mit Rechtshilfeersuchen vom 16.03.2017 (ON 127), mit welchem (wiederum) lediglich um Orientierung über den aktuellen Stand des Strafverfahrens und über zusätzliche Erkenntnisse hinsichtlich des Tatverdachtes ersucht wurde - müssig zu erwähnen, dass auch dieses Rechtshilfeersuchen (eine Urgenz fand nicht statt) seitens der luxemburgischen Behörden nunmehr seit über einem Jahr unbeantwortet geblieben ist.
Damit ist den erstinstanzlich tätigen Strafverfolgungsbehörden auf Basis der Ausführungen des StGH in StGH 2015/69 jedoch der Vorwurf zu machen, die notwendigen Untersuchungshandlungen (hier: Beischaffung von Zwischenergebnissen und Untersuchungsunterlagen aus dem in Luxemburg geführten Verfahren) nicht mit der zur Aufrechterhaltung einer Vermögenssperre notwendigen (um in der Diktion des Staatsgerichtshofes zu bleiben) Ernsthaftigkeit betrieben zu haben. Seit dem Urteil des StGH vom 26.10.2015, StGH 2015/69, ON 111, sind nunmehr über 2 1/2 Jahre vergangen. Irgendwelche sachdienlichen Unterlagen aus Luxemburg sind nicht eingelangt. Zwar ist es schon richtig, dass vom inländischen Untersuchungsrichter nicht zwingend eigene Abklärungen zu Fragen vorgenommen werden müssen, welche schon Gegenstand ausländischer Verfahren sind, jedoch darf sich dies nicht auf Dauer in einem blossen Zuwarten erschöpfen, sondern müssen binnen angemessener Frist entsprechende Unterlagen aus dem im Ausland geführten Parallelverfahren einlangen, damit überprüft werden kann, ob immer noch von einem einfachen (konkreten) Tatverdacht, der zum Erlass von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren erforderlich ist, ausgegangen werden kann (siehe wiederum der StGH aaO: "... damit der hiesige Untersuchungsrichter angemessen dokumentiert ist und gestützt darauf allenfalls auch eine weitere Verlängerung der Kontosperre gerechtfertigt werden könnte"). Schon aus diesem Grund war in Beachtung der Ausführungen des StGH im erwähnten Urteil in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben.
5.2. Aber auch aus einem weiteren Grund erweist sich die Beschwerde als erfolgreich:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der StGH habe in StGH 2016/73, publiziert in LES 2016, 222, ergangen betreffend ein im Sachzusammenhang aufgrund eines Ersuchens der algerischen Behörden in Bezug auf die Sperre der gegenständlichen Vermögenswerte geführtes Rechtshilfeverfahren, ausgeführt, dass zufolge einer hinsichtlich H ergangenen Entscheidung des UNO-Menschenrechtsausschusses, der die von H erhobenen Foltervorwürfe bestätigt habe, die Gewährung von Rechtshilfe an Algerien unzulässig sei, was zur Folge habe, dass auf Informationen aus Algerien, welche wohl nur im Wege der Rechtshilfe eingeholt werden könnten, nicht vertraut werden dürfte.
Auch diesem Vorbringen ist beizupflichten: Die Erwirkung von Rechtshilfe (Art. 71 RHG) setzt voraus, dass Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 3 RHG vorliegt, sodass ein Ersuchen um Rechtshilfe nicht gestellt werden darf, wenn das Ersuchen im umgekehrten Fall nach Art. 51 RHG abgelehnt werden müsste (Martetschläger in WK-StGB2 § 71 ARHG Rz 3 und § 3 Rz 2). Im vorliegenden Fall ist nun aufgrund des erwähnten Urteiles des StGH vom 24.10.2016, StGH 2016/73, mit bindender Wirkung in Bezug auf algerische Rechtshilfeersuchen, die das dort gegen H geführte Verfahren zur Grundlage haben, ausgesprochen, dass derartige Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 51 Abs. 1 Z. 1 (iVm Art. 19 Z. 1) RHG abgelehnt werden müssen, sodass es den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden im Sinne der erwähnten Ausführungen mangels Gegenseitigkeit untersagt ist, ein Rechtshilfeersuchen an die algerischen Behörden zu richten. Zwar wird die Verwendung eines unter Verletzung des Hoheitsrechtes eines anderen Staates zustande gekommene Beweismittels nicht bei sonstiger Nichtigkeit der Entscheidung untersagt (Martetschläger aaO § 71 ARHG Rz 3) und nach nationalem (liechtensteinischem) Strafverfahrensrecht sowohl eine Fortwirkung als auch eine Fernwirkung von unter Missachtung des Folterverbotes zustande gekommenen Einvernahmen abzulehnen sein (Michel-Kwapinski in WK-StPO [143. Lieferung] § 166 Rz 31 und 32), doch kommt es vorliegend darauf gar nicht an, da das an die algerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen vom 25.08.2017 (ON 233) nach Rechtskraft dieses Beschlusses zufolge mangelnder Gegenseitigkeit in Beachtung des Legalitätsgrundsatzes vom Erstgericht zurückzuziehen ist, sodass keine weiteren Erkenntnisse aus dem in Algerien geführten Strafverfahren mehr erwartet werden können und das Strafverfahren einzustellen sein wird (und damit auch ein objektives Verfallsverfahren mangels Aussicht auf Erfolg ebenfalls unzulässig ist).
Lediglich der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass die Gegenseitigkeitserklärung der Regierung vom 12.04.2012 (ON 14) aufgrund des erst später ergangenen Urteiles des StGH vom 24.10.2016, StGH 2016/73, überholt ist und die Prüfung der Gegenseitigkeit (auch bei Rechtshilfeersuchen im Sinne der Art. 71 ff RHG) nicht nur dem für den Geschäftsbereich Justiz zuständigen Regierungsmitglied zukommt, sondern (weiterhin) auch den zuständigen Gerichten (StGH 30.03.2009, StGH 2009/14 GE 2011 248, Erw. 3.1) - dies umso mehr auch deshalb, weil gegen liechtensteinische Rechtshilfeersuchen kein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 77 Abs. 3 RHG).
Somit war der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben.
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine vermögenssichernde Massnahme bis zur Rechtskraft eines aufhebenden Beschlusses aufrecht bleibt (LES 2011, 68).
5.3. Auf die weiteren Beschwerdegründe war sohin nicht weiter einzugehen."
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 18.05.2018 (ON 149). Diese macht nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensganges unter Heranziehung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit Folgendes geltend:
Die Staatsanwaltschaft vermöge sich der Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichtes nicht anzuschliessen.
Zur Aufklärung des gegen A erhobenen Tatvorwurfs habe der Untersuchungsrichter die Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 21.02.2013 an Luxemburg um die Bekanntgabe des Standes des dortigen Strafverfahrens mehrfach urgiert. Dem Vorwurf, diese Urgenzen nicht ernsthaft betrieben zu haben, da Zwischenergebnisse und Untersuchungsunterlagen nicht angefordert worden und auf Erledigung des ausstehenden Rechtshilfeersuchens nicht gedrängt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass es im zwischenstaatlichen Verkehr nicht üblich sei, souveräne Staaten zu "drängen" und Zwischenergebnisse einzufordern. Zudem sei Luxemburg seinerseits auf die Rechtshilfeleistung aus Algerien angewiesen. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe sich der Untersuchungsrichter - wenn auch bisher erfolglos - doch ernsthaft um Dokumente und Informationen aus dem Luxemburger Strafverfahren bemüht.
Der Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass es den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden mangels Gegenseitigkeit untersagt sei, ein Rechtshilfeersuchen an die algerischen Behörden zu richten, sodass jenes vom 25.08.2017 (ON 233) - nach Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses - zufolge fehlender Gegenseitigkeit bei Beachtung des Legalitätsgrundsatzes vom Erstgericht zurückzuziehen sein werde, könne in dieser Bestimmtheit nicht gefolgt werden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft müsse nämlich eine Ausnahme nach Art 3 Abs 2 RHG angenommen werden, weil im vorliegenden Fall ein Rechtshilfeersuchen an Algerien dringend geboten sei. In diesem Zusammenhang dürfe der gegen A erhobene Vorwurf nicht ausser Betracht bleiben, dass diese Gelder in Höhe von rund USD acht Millionen, welche aus Straftaten ihres Ehegatten H stammten, in Liechtenstein verborgen habe und weitere Gelder in Höhe von USD 20 Millionen aus Straftaten des Genannten in Liechtenstein zu verbergen versucht habe.
Nach Art 3 Abs 2 RHG könne ein Rechtshilfeersuchen auch dann gestellt werden, wenn Liechtenstein zwar die Gegenseitigkeit nicht zusichern könne, jedoch - wie vorliegend - das Ersuchen zur Aufklärung eines mutmasslich in erheblichem Ausmass begangenen Verbrechens der Geldwäscherei dringend geboten erscheine. Dies umso mehr, als die begehrte Rechtshilfeleistung von Algerien der einzige Weg zur Aufklärung der gegen A erhobenen Tatvorwürfe sei.
Das Rechtsmittelvorbringen mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde der B Ltd. vom 19.04.2018 keine Folge gegeben werde.
6. Die B Ltd. erstattet eine Gegenäusserung mit folgendem wesentlichen Vorbringen (ON 151):
Die Rechtsmittelargumentation beschränke sich auf zwei Argumente.
Da der "Vorwurf, die Urgenzen seien nicht ernsthaft betrieben worden", nicht ungesetzlich sei, könne er allenfalls unangemessen sein. In diesem Zusammenhang impliziere die Staatsanwaltschaft, dass es schlicht irrelevant sei, ob die um Rechtshilfe ersuchte Behörde antworte oder nicht, und dass es unabhängig davon, ob die ersuchte Behörde antworte, dem Landgericht nur die Wiederholung seiner Anfrage möglich sei. Laut der Staatsanwaltschaft wäre es nicht einmal denkbar, simple Zwischenergebnisse anzufordern.
Eine solche Vorgangsweise sei nicht gangbar, könnten doch damit liechtensteinische Rechtshilfeersuchen ignoriert werden. Die Inaktivität eines ersuchten Staates würde jeweils zum Nachteil der vom liechtensteinischen Verfahren betroffenen Parteien ausgelegt, da es für die inländischen Ermittlungsschritte genügen würde, wenn periodisch ein Schreiben - jeweils gleichen Inhaltes - an die ersuchte Behörde geschickt werde. In Konsequenz der Ansicht der Staatsanwaltschaft könnte sich das Verfahren ins Unendliche hinziehen. Wie das Obergericht richtig dargestellt habe, sei - obwohl der Staatsgerichtshof dies in seinem Urteil vom Herbst 2015, StGH 2015/69, für nötig erachtet habe - bisher "keine Anforderung von Zwischenergebnissen und Untersuchungshandlungen (und schon gar kein ausdrückliches Drängen)" erfolgt. Das letzte Rechtshilfeersuchen aus Liechtenstein, ein simples Standardschreiben, sei wiederum über ein Jahr unbeantwortet geblieben. Zu Recht stelle das Obergericht heraus, dass sich die notwendigen Ermittlungsschritte "nicht auf Dauer in einem blossen Zuwarten erschöpfen" dürften.
Betreffend die Ausnahme von der Gegenseitigkeit gem Art 3 Abs 2 RHG führt die Gegenäusserung zusammengefasst Folgendes aus:
Diesem Hinweis der Staatsanwaltschaft stehe das absolut geltende Folterverbot entgegen. Die Staatsanwaltschaft scheine gegenständlich bereit, über Folterungen des in Algerien inhaftierten H hinwegzugehen, um an die begehrten Informationen zu kommen, die möglicherweise Ansatzpunkte für die Aufrechterhaltung einer Vermögenssperre lieferten. Ein solches Vorgehen verstosse gegen fundamentale Prinzipien der liechtensteinischen Rechtsordnung. Die Aussagen des H seien nur zustande gekommen, weil er gefoltert worden sei. Zufolge der Absolutheit des Folterverbotes sei auch jeder einzelne Prozess, bei dem die unter Verletzung des Folterverbots zustande gekommenen Beweismittel verwendet werden, widerrechtlich und im Widerspruch zu Art 6 EMRK. Darüber wolle sich offensichtlich die Staatsanwaltschaft hinwegsetzen. Es sei augenscheinlich und dies werde von ihr auch nicht bestritten, dass jegliche aus Algerien stammende Informationen unter Verletzung des Folterverbots zustande gekommen seien. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des UNO-Menschenrechtsausschusses CCPR/R116/2297/2013 und aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2016/73. Vorliegend spitze sich diese Problematik noch dadurch zu, dass "Luxemburg seinerseits auf die Rechtshilfe aus Algerien angewiesen ist" (Verweis auf die Revisionsbeschwerde ON 149, S 4). Somit könnten auch die aus Luxemburg stammenden Informationen nicht anders als unter Verletzung des Folterverbots zustande gekommen sein, weil diese aus Algerien stammten. Dies gestehe auch die Revisionsbeschwerdeführerin mit dem Vorbringen ein, wonach Rechtshilfeleistung durch Algerien der einzige Weg zur Aufklärung der gegen A erhobenen Tatvorwürfe sei.
Darauf hinzuweisen sei, dass die im Verfahren gegen H in Algerien angewandte Folter den Strafverfolgungsbehörden in Luxemburg bewusst sei. So habe der Generalstaatsanwalt Luxemburg mit seinem Schreiben vom 30.06.2017 an das zuständige Gericht in Algerien gerügt, dass H dort gefoltert worden sei. Die Behörden in Luxemburg resümierten dahin, dass damit auch das Ersuchen Algeriens an Luxemburg wohl auf Beweismitteln basiere, die unter Anwendung von Folterhandlungen gegen H erlangt worden seien. Demnach würde die Rechtshilfeleistung der Behörden in Luxemburg verweigert worden sein, hätten diese über die Folterhandlungen Bescheid gewusst.
Im Übrigen habe der Staatsgerichtshof im abgeschlossenen Parallelverfahren 14 RS.2013.96 die Vermögenssperre bereits mit der Begründung als unzulässig erachtet, dass aufgrund der schlechten Menschenrechtslage in Algerien (insbesondere der bestätigten Folter gegen H) die Rechtshilfeleistung für Algerien rechtswidrig sei (StGH 2016/73, Erw. 2.5.).
Zudem spreche für die Aufhebung der Vermögenssperre, dass sich der Tatverdacht zufolge der jüngsten Ereignisse im Verfahren in Algerien abgeschwächt habe. In Algerien werde das Strafverfahren gegen H auf Basis von zwei unberechtigten Vorwürfen geführt. Während das Verfahren in Sachen "" noch anhängig sei, sei der Genannte im Dezember 2017 in der Sache "" freigesprochen worden. Dies ergebe sich unbedenklich aus dem algerischen Urteil samt französischer und deutscher Übersetzung. Der Tatverdacht in der Sache "***" habe sich nicht erhärtet. Hiezu fehlten Beweis- und Erhebungsergebnisse des Landgerichts. Die Verfahren in Luxemburg und in Algerien würden diesbezüglich keine für die Ermittlungen im Inlandsverfahren dienlichen Ergebnisse liefern. Von einem weiterhin unverändert aufrechten Tatverdacht, der eine Verlängerung der Vermögenssperre gemäss § 97a StPO rechtfertigen würde, könne nicht die Rede sein. Dies habe bei der Bewertung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung des Vermögensverbotes Berücksichtigung zu finden.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die Verdächtige mehrmals an den zuständigen Untersuchungsrichter in Luxemburg gewandt, jedoch keine inhaltliche Antwort erhalten habe. Dies belege, dass ihre Rechte in Luxemburg nicht beachtet würden. Aus den bisherigen Mitteilungen der Luxemburgischen Behörden ergebe sich, dass auch in Zukunft wesentliche und für das Inlandsverfahren hilfreiche Fortschritte im dortigen Verfahren nicht zu erwarten seien.
Weitere Darlegungen der Gegenäusserung betreffen die Dauer der zuletzt bis 13.04.2019 verlängerten Vermögenssperre. Diese Massnahme dauere mittlerweile schon sechs Jahre und würde im Falle der Verlängerung insgesamt sieben Jahre dauern. Berücksichtigungswürdige Umstände wie die Komplexität oder Internationalität des Sachverhaltes könnten dies nicht begründen, da sich aufgrund der Unzulässigkeit der Leistung der Rechtshilfe für Algerien der Sachverhalt nunmehr auf das Strafuntersuchungsverfahren in Liechtenstein beschränke und basierend darauf nicht mehr von einem komplexen und internationalen Fall gesprochen werden könne, der die weitere Aufrechterhaltung der Vermögenssperre rechtfertigen könnte.
Die Revisionsbeschwerdegegnerin beantragt abschliessend, der Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde keine Folge geben und das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten ihrer Gegenäusserung verpflichten.
7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig. Sie ist auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zu Recht geltend, dass keiner der zwei vom Beschwerdegericht hiezu angeführten Gründe die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.04.2018 auf Verlängerung des am 13.04.2012 (ON 13) beschlossenen Verfügungsverbotes rechtfertigt. Dem Rechtsmittel ist zu beiden Argumenten im Ergebnis Berechtigung nicht abzusprechen.
Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss die Bemühungen des Fürstlichen Landgerichtes zur Erlangung zweckdienlicher Informationen durch die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden dargestellt. Aus dem in diesem Zusammenhang auch angeführten Rechtshilfeersuchen der luxemburgischen Behörden vom 01.06.2012 (ON 28) ergibt sich, dass der leitende Untersuchungsrichter beim Bezirksgericht Luxemburg das Ermittlungsverfahren 29534/09/CD (E.N.) gegen die luxemburgischen Staatsangehörigen H, (zumindest damals) in Untersuchungshaft in Algerien, und seine Ehefrau A, wohnhaft in ***, führt. Das Verfahren ist wegen Verstössen gegen Art 506-1 Geldwäsche, 247 und 252, 248 und 252 (Bestechung) des luxemburgischen Strafgesetzbuches anhängig. Aus diesem Rechtshilfeersuchen ergibt sich neben den von Luxemburg begehrten Untersuchungshandlungen auch der dem dortigen Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt.
Nach Vornahme eigener Untersuchungshandlungen durch die Zeugeneinvernahmen, durch Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell (ON 44) und an Algerien (ON 9 samt Urgenzen und ON 71) ersuchte das Landgericht am 21.02.2013 die Behörden in Luxemburg unter Bezugnahme auf deren Rechtshilfeersuchen vom 01.06.2012 und dessen Erledigung durch Liechtenstein unter Darstellung der zu untersuchenden Verdachtslage um Übermittlung der im luxemburgischen Verfahren allenfalls vorliegenden Protokolle von Vernehmungen der zwei Verdächtigen sowie um Bekanntgabe des dortigen Verfahrensstandes, insbesondere zur nach Verdachtslage deliktischen Herkunft der Vermögenswerte in den angeführten Versicherungspolicen (ON 65).
Laut der Polizeimitteilung vom 13.12.2013 wurde die Verdächtige A, geborene ***, geboren ***, auf Ersuchen der Interpol Algier international zur Verhaftung ausgeschrieben (ON 75).
Das Fürstliche Landgericht urgierte wiederholt die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens an die luxemburgischen Behörden, nämlich am 14.05.2014 (ON 86), am 13.08.2014 (ON 90) und am 13.11.2014 (ON 92). Der Antwort des leitenden Untersuchungsrichters in Luxemburg vom 15.12.2014 war zu entnehmen, dass dieser nach wie vor mit dem Untersuchungsverfahren in Nr 29534/09/CD befasst sei. Er selbst erwarte die Erledigung seiner internationalen Rechtsersuchen um die Vornahme richterlicher Vernehmungen (ON 94).
Unter Bezugnahme auf die nur eingeschränkt aussagekräftigen Mitteilungen der luxemburgischen Behörden auf das Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes führte der Staatsgerichtshof im Urteil vom 26.10.2015 (Erw 2.4. in StGH 2015/69 in ON 111) aus, dass es angezeigt sein dürfte, bei den luxemburgischen Behörden noch einmal ausdrücklich darauf zu dringen, dass diese nicht abwarten, bis ihre Rechtshilfeersuchen beantwortet sind, sondern dass diese schon davor vorhandene Zwischenergebnisse und Untersuchungsunterlagen als Teilantwort auf das liechtensteinische Rechtshilfeersuchen übermitteln, damit der hiesige Untersuchungsrichter in seiner Entscheidung über eine weitere Verlängerung der Kontosperre angemessen informiert ist. Darauf wies das Obergericht in seinem Beschluss vom 29.03.2016 auf Zustimmung zu der vom Erstgericht am 22.03.2016 verfügten Verlängerung der Vermögenssperre hin (S 2 in ON 118).
Mit Schreiben vom 16.06.2016 (ON 119) ersuchte der Fürstliche Landrichter den leitenden Untersuchungsrichter in Luxemburg unter Anschluss dessen Mitteilung vom 15.12.2014 (ON 94) neuerlich um Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Das vom Amt für Justiz am 17.06.2016 an das Justizministerium in Luxemburg weitergeleitete Rechtshilfeersuchen führte einleitend an: " 4. Urgenz- A - internationale Rechtshilfe in Strafsachen" (ON 120).
Auf diese Urgenz antwortete das luxemburgische Justizministerium am 19.08.2016 mit dem Verweis auf die gleichzeitig übermittelten Erläuterungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 16.08.2016. Daraus ergab sich, dass die Ermittlungen im Strafverfahren Nr. 29534/09/CD gegen A noch nicht abgeschlossen seien und dass sich der Hauptverdächtige H nach wie vor in Algerien in Haft befinde. Vor der Anhörung der Beschuldigten A seien noch "weitere Aufgaben auszuführen". Der Akt 29534/09/CD sei von der Untersuchungsrichterin *** übernommen worden (ON 122).
Mit Schreiben vom 16.03.2017 ersuchte der Fürstliche Landrichter nach ausführlicher Darstellung der Verdachtslage die luxemburgische Strafverfolgungsbehörde neuerlich, auch unter Hinweis auf das nach wie vor aufrechte Verfügungsverbot, um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstandes gegen die zwei Beschuldigten sowie um Übermittlung vorliegender weiterer Erkenntnisse zu diesem Strafverfahren. Insbesondere seien von Interesse Erkenntnisse zur Herkunft der Vermögenswerte auf den Versicherungspolicen der C AG sowie, ob sich der Hauptverdächtige nach wie vor in Algerien in Haft befinde und ob zwischenzeitlich die Einvernahme der Zweitbeschuldigten A erfolgt sei. Weiter ersuchte der Landrichter um Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer des luxemburgischen Strafverfahrens sowie um Übermittlung der Kopien der allfälligen Protokolle über die Vernehmungen der Beschuldigten. Zur Ermöglichung einer raschen Erledigung des Rechtshilfeersuchens bekundete der Fürstliche Landrichter unter Bekanntgabe seiner Telefonnummer und seiner E-Mail-Adresse seine Bereitschaft, für allfällige Fragen persönlich zur Verfügung zu stehen (ON 127).
Auf diesen im Wesentlichen auch im angefochtenen Beschluss dargestellten Verfahrensgang stützte das Beschwerdegericht den Vorwurf an die erstinstanzlichen Strafverfolgungsbehörden, die notwendigen Untersuchungshandlungen, nämlich die Beischaffung von Zwischenergebnissen und Untersuchungshandlungen aus dem luxemburgischen Strafverfahren, nicht mit der für die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre notwendigen Ernsthaftigkeit betrieben zu haben. Diesen Vorwurf beurteilte das Obergericht so gewichtig, dass die vom Erstgericht am 04.04.2018 verfügte Verlängerung der Vermögenssperre nicht mehr zulässig sei. Das habe die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Folge. Dem legte das Beschwerdegericht die Verletzung des bei einer Verlängerung der Vermögenssperre auch zu beachtenden Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zugrunde.
Der Oberste Gerichtshof teilt diese Beurteilung nicht.
Der Fürstliche Landrichter hat - über die dargelegten Veranlassungen hinaus - am 05.09.2017 die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens vom 25.08.2017 an die algerischen Behörden um Mitteilung des Inhaltes und Standes des dort gegen H geführten Strafverfahrens sowie um Einschätzung dessen voraussichtlicher Dauer ersucht (ON 133) und die Erledigung dieses Rechtshilfeersuchens am 16.03.2018 (ON 137) urgiert. Das Landgericht hat wiederholt, zum Teil auch unter ausdrücklichem Hinweis auf die entscheidende Bedeutung der daraus erhofften Erkenntnisse für das Inlandsverfahren, die Erledigung seines Rechtshilfeersuchens an die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden urgiert. Hiebei wurden auch fallweise unter Darlegung des im Inlandsverfahren vorliegenden Erkenntnisstandes einzelne konkrete Ersuchen und Fragen formuliert (zB in ON 127).
Es trifft zu, dass das Erstgericht nicht darüber hinaus sein Rechtshilfeersuchen dahin differenziert und konkretisiert hat, dass es (wie in StGH 2012/69 aufgezeigt) ausdrücklich um die Übermittlung allfällig schon vorliegender Untersuchungsergebnisse ersucht hat. In diesem Sinne ist etwa an das Ersuchen um eine ausführlichere Darstellung des Tatverdachtes und der Ermittlungsergebnisse im luxemburgischen Verfahren sowie an die Anfrage zu denken, ob es schon Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden gibt. Insgesamt trifft es somit zu, dass die Betreibung der Erledigung des Rechtshilfeersuchens durch die luxemburgischen Behörden zum einen in kürzeren Zeitabständen und zum anderen mit konkreten Fragestellungen und Ersuchen um Übermittlung von zumindest entscheidungswesentlichen Aktenteilen, wie etwa Entscheidungen der dortigen Strafverfolgungsbehörden, erfolgen hätte können.
Dass die bisherigen Bemühungen des Fürstlichen Landgerichtes den oben und auch schon vom Staatsgerichtshof aufgezeigten Möglichkeiten bisher nicht zur Gänze entsprochen haben, hat jedoch im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensgang des Inlandsverfahrens, der Dauer der zu prüfenden Vermögenssperre und des Inhaltes und der Intensität des Tatverdachtes noch nicht die vom Obergericht bejahte Konsequenz der Unzulässigkeit der nochmaligen Verlängerung der Vermögenssperre, und zwar bis 13.04.2019.
Die Betreibung der Erledigung des Rechtshilfeersuchens war zwar nicht optimal im Sinne der obigen Ausführungen, jedoch nicht in einem solchen Ausmass unzureichend oder ohne die erforderliche Ernsthaftigkeit, dass dies eine Verlängerung der Vermögenssperre ausschliessen würde. Somit konnte aus diesem Grund der erstgerichtliche Beschluss nicht ersatzlos kassiert werden.
Auch der zweite vom Obergericht hiefür herangezogene Grund, nämlich die Ausführungen des Staatsgerichtshofes vom 24.10.2016 zu StGH 2016/73 im Rechtshilfeverfahren 13 RS.2013.86 vermag die von der Staatsanwaltschaft angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.
Beim Fürstlichen Landgericht behing zu 13 RS.2013.86 eine Strafrechtshilfesache des Strafgerichts von Sidi M'hamed/Algerien gegen H und A. In diesem Verfahren hob das Fürstliche Obergericht am 22.11.2016 in Stattgebung der Beschwerde der von der Vermögenssperre betroffenen B Ltd. den erstgerichtlichen Beschluss vom 12.04.2016 auf Verlängerung der Vermögenssperre ersatzlos auf (ON 84 in 14 RS.2013.86). Zur Begründung verwies das Obergericht auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24.10.2016, StGH 2016/73. Darin hatte der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass wegen der glaubhaft gemachten schweren Grundrechtsverletzungen im algerischen Strafverfahren zu diesem keine Rechtshilfe gewährt werden könne, womit die Aufrechterhaltung der Kontosperre im Rechtshilfeverfahren nicht mehr zulässig sei. Die Voraussetzungen nach Art 19 Z 1 iVm Art 51 Abs 1 Z 1 RHG seien nicht erfüllt, weil im ersuchenden Staat Algerien insbesondere gegen das Folterverbot gemäss Art 3 EMRK verstossen worden sei.
Nach dem Beschluss des Obergerichtes sei zufolge des Urteiles StGH 2016/93 iVm der von Art 3 RHG geforderten Gegenseitigkeit im vorliegenden Inlandsverfahren eine Rechtshilfeleistung durch Algerien nicht zulässig. Somit seien für das Inlandsverfahren keine weiteren Erkenntnisse aus dem in Algerien geführten Strafverfahren zu erwarten. Deshalb sei das Inlandsverfahren einzustellen und auch ein objektives Verfallsverfahren mangels Aussicht auf Erfolg unzulässig.
Dieser Beurteilung in ihrer ausnahmslosen Konsequenz vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschliessen.
Zum einen ist aus dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 24.10.2016, StGH 2016/73, ebenso wie aus Art 3 RHG nicht der uneingeschränkte Umkehrschluss zu ziehen, dass in im vorliegenden Inlandsstrafverfahren ein Rechtshilfeersuchen an die algerischen Behörden grundsätzlich unzulässig wäre.
Nach Art 3 Abs 1 RHG darf einem ausländischen Ersuchen nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen liechtensteinischen Ersuchen entsprechen würde. Nach Abs 2 des Art 3 RHG dürfen die liechtensteinischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen nicht stellen, wenn auch einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, dass ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen. Somit kann von der Voraussetzung der Gegenseitigkeit abgesehen werden, wenn ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten ist. Diese Bedingung ist gegenständlich aufgrund des hohen Verfolgungsinteresses im Sinne einer wirksamen Verbrechensbekämpfung der Geldwäscherei auf internationaler Ebene erfüllt (s hiezu Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Rn 431 bis 433 zum inhaltlich vergleichbaren Art 8 Abs 1 und 2 iVm Art 30 Abs 1 IRSG; Martetschläger in WK2 ARG § 3 Rz 1 und 2).
Abgesehen von der Frage der Gegenseitigkeit der Rechtshilfe im Rechtshilfeverfahren im Verhältnis zu Algerien sind für das Inlandsverfahren verwertbare Erkenntnisse möglich, wenn - wie oben zum Verlauf des Rechtshilfeverfahrens ausgeführt - das Fürstliche Landgericht ein neuerliches und alle möglichen Fragestellungen wahrnehmendes Ersuchen an die luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden richtet. Demzufolge kann schon in Hinblick auf die aus dem offenbar umfangreichen luxemburgischen Strafverfahren möglicherweise doch noch zu gewinnenden Erkenntnisse nicht gesagt werden, dass eine weitere Aufklärung des zu untersuchenden Sachverhaltes nicht mehr zu erwarten ist. Ob die von den luxemburgischen Behörden übermittelten Unterlagen schlussendlich iSd der auf StGH 2016/73 bezogenen Ausführungen des Beschwerdegerichtes im Inlandsverfahren nicht verwertet werden dürfen, kann trotz der diesbezüglichen Ausführungen der Gegenäusserung nicht schon jetzt abschliessend beurteilt werden.
Die vom Fürstlichen Obergericht für die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses herangezogenen zwei Gründe erweisen sich somit nicht als tragfähig. Demzufolge war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Obergericht die neuerliche Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Revisionsbeschwerdegegner aufzutragen.
Vaduz, am 11. Dezember 2018