Die Sperre von Vermögenswerten ist dann gerechtfertigt, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig ist. Die Annahme eines gegründeten Verdachtes reicht aus, um Zwangsmassnahmen anzuordnen.
13 UR.2016.112
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: A, geboren am ***, und 2.: B, geboren am ***, vertreten durch *** wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB über die Revisionsbeschwerde der C S.A., vertreten durch die Direktoren D und E, diese vertreten durch *** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 (ON 43), womit aufgrund der Beschwerden der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 09.08.2017 (ON 37 in 13 UR.2016.112) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017 (ON 36 in 13 UR.2016.112) und der C S.A. vom 31.08.2017 (ON 9 in 13 UR.2017.293) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2017 (ON 4 in 13 UR.2017.293) die beiden Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden, der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. und 2. des von ihr angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufgehoben, im Übrigen die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, aus Anlass der Beschwerde der C S.A. Spruchpunkt 1. des von ihr angefochtenen Beschlusses aufgehoben, der Antrag der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der Vermögenswerte der C S.A. bei der F AG ein Vermögensverbot zu erlassen, zurückgewiesen und der Beschwerde im Übrigen keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. zweiter Satz sowie Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 (ON 43) richtet, als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Im Übrigen wird der Revisionsbeschwerde k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4. des angefochtenen Beschlusses) wird ebenfalls k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'500.00 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft werden im Verfahren 13 UR.2016.112 gegen A und B Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB geführt. Das Verfahren wurde durch einen Analysebericht der Stabsstelle FIU ausgelöst. Nach der Verdachtslage habe B als Leiterin der Moskauer Niederlassung der G AG Verantwortliche in Russland bestochen, damit Arzneiprodukte der G AG dort auf den Markt kämen, wobei sie und A aus den dafür bereitgestellten "schwarzen Kassen" der G AG Gelder entnommen und in eigenen "Briefkastenfirmen" für private Zwecke deponiert hätten.
Das Landgericht H hat A und B mit Urteil vom 14.07.2016, GZ 7740 Js 248989/14, 9 KLs, der Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der G AG und der Steuerhinterziehung in jeweils fünf Fällen schuldig erkannt und über sie Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (A) bzw fünf Jahren und neun Monaten (B) verhängt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die C S.A. ist eine Aktiengesellschaft panamaischen Rechtes, die bei der F AG zu Portfolio Nr *** über eine Geschäftsbeziehung verfügt. Wirtschaftlich berechtigt an den dort befindlichen Vermögenswerten in Höhe von rund EUR 4,25 Millionen (Stand 18.03.2016) sind A und B. Die angeführten Vermögenswerte wurden im Zeitraum vom 04.02. bis 23.09.2013 in zehn Tranchen von einer I Ltd., J, und einer K Ltd., UK, überwiesen, wobei mit Ausnahme einer Zahlung von EUR 10'000.00 als Zahlungszweck jeweils "contract.... for medical equipment" angeführt war. Bis zum 07.04.2016 (Erlass eines Verfügungsverbotes) fanden keine relevanten Vermögensabflüsse statt.
Mit Beschluss vom 07.04.2016 (ON 2 in 13 UR.2016.112) erliess das Fürstliche Landgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Verfügungsverbot betreffend die Vermögenswerte der C S.A. und ordnete gemäss § 98a StPO auch eine diesbezügliche Herausgabe von Bankunterlagen in Kopie an, welche mit demselben Beschluss gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt wurden. Der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles des Landgerichtes H vom 14.07.2016 (ON 33) beantragte die C S.A. mit Schriftsatz vom 18.07.2017 (ON 35) die Aufhebung des Verfügungsverbotes und (offenkundig) auch der Beschlagnahme der von der F AG gemäss § 98a StPO herausgegebenen Unterlagen sowie deren Rückgabe. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gab dazu eine ablehnende Stellungnahme ab.
Mit Beschluss vom 31.07.2017 (ON 36) hob das Fürstliche Landgericht sowohl das Verfügungsverbot als auch die Beschlagnahme der von der F AG herausgegebenen Unterlagen auf, ordnete deren Vernichtung an und wies einen ergänzend von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gestellten Antrag auf Durchführung einer Ermittlungshandlung durch Abklärung im Rechtshilfeweg, ob Schadensgutmachung geleistet wurde und wenn ja in welchem Umfang, ab. In der Begründung führte das Erstgericht Folgendes aus:
"Zur Aufhebung des Verfügungsverbots:
Der im Analysebericht der FIU dargelegte Anfangsverdacht, nämlich dass auf dem Konto der panamaischen C S.A. bei der F SA Gelder liegen, die aus strafbaren Handlungen stammen, die Gegenstand des Strafverfahrens gegen die Verdächtigen in Deutschland im Zusammenhang mit der G AG standen, konnte nicht erhärtet werden. Im Gegenteil: die deutschen Strafverfolgungsbehörden teilten mit, dass sich aus ihren umfangreichen Ermittlungshandlungen kein diesbezüglicher Konnex ergeben habe (siehe ON 7, AS 59; ON 15, AS 441; ON 23, insbesondere das Urteil des LG H zu AZ 7740 Js 248989/14). Die Antragstellung der Staatsanwaltschaft bezog sich ausschliesslich auf das deutsche Verfahren. Eine anderweitige kriminelle Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto der C SA bei der F wurde mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht erhoben. Da nunmehr aber das Verfahren in Deutschland als abgeschlossen zu betrachten ist und sich daraus kein entsprechendes Beweissubstrat ergibt, mit welchem den Verdächtigen B und A nachgewiesen werden könnte, dass sie über das Konto der C Geld gewaschen haben oder inkriminiertes Geld auf dieses Konto einbezahlt worden ist, fehlt es nunmehr an einer entsprechenden Verdachtslage.
Gemäss § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) u.a. ein Verfügungsverbot anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Ein Verfall (§ 20 StGB) oder ein erweiterter Verfall (§ 20b StGB) setzen jedoch voraus, dass
die Vermögenswerte für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden (§ 20 Abs 1 StGB) oder
die Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (§ 278a) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (§ 278d) bereitgestellt oder gesammelt wurden (§ 20b Abs 1 StGB) oder
ein Verbrechen begangen worden ist, für dessen Begehung oder durch das Vermögenswerte erlangt wurden, wobei in diesem Fall auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären sind, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 20b Abs 2 StGB).
Gemäss § 97a Abs 5 StPO ist die Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde.
Dass die Vermögenswerte auf dem im gegenständlichen Verfahren gesperrten Konto der C bei der F SA aus den Delikten stammen, die im Urteil des Landgerichts H (Beilage zu ON 23) abgeurteilt worden sind, ist zwischenzeitlich auszuschliessen. Mangels eines anderen Ermittlungsansatzes ist daher von einem entkräfteten Verdacht in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte auszugehen, so dass ein Verfall nach § 20 Abs 1 StGB und ein erweiterter Verfall nach § 20b Abs 1 StGB aufgrund dieser Sachlage ausgeschlossen ist. In Bezug auf einen erweiterten Verfall nach § 20b Abs 2 StGB fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal der Annahme, dass diese Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen.
Bleibt noch der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB, den die Staatsanwaltschaft in ihrer Übersendungsnote vom 20.07.2017 ins Treffen führt (AVB 13): Demnach hat das Gericht - soweit die dem Verfall nach Abs. 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grunde nicht möglich ist - einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht. Diesem Wertersatzverfall unterliegen auch Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erspart wurden.
Dabei wird von der Staatsanwaltschaft jedoch übersehen, dass es hierfür einer Verurteilung der Verdächtigen im Inland bedürfte, zumal das gegenständliche Verfahren kein objektives Verfallsverfahren ist, und dass ein Wertersatzverfall im deutschen Verfahren nicht ausgesprochen wurde. Die gegenständlichen gerichtlichen Vorerhebungen stellten kein objektives Verfallsverfahren mit der Zielsetzung "Wertersatzverfall" dar, sondern werden gegenständlich aufgrund der Antragstellung der Staatsanwaltschaft gerichtliche Vorerhebungen wegen Geldwäscherei geführt. Der Verdacht der Vortat zur Geldwäscherei in Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto der C SA bei der F SA wurde entkräftet. Ohne den Nachweis einer entsprechenden Vortat ist aber von keiner inländischen Geldwäschereihandlung auszugehen. Damit fehlt es an der territorialen Zuständigkeit, so dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verfügungsverbots nicht mehr gegeben sind, so dass nach § 97a Abs 5 StPO das gegenständliche Verfügungsverbot aufzuheben ist. Der Wertersatzverfall nach § 20 Abs 3 StGB wurde durch LGBl 2016 Nr 161 zudem nicht eingeführt, um ein Weltrechtsprinzip in die liechtensteinische Strafrechtsordnung einzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen die deutschen Behörden von der Existenz der Vermögenswerte auf dem Konto der C bei der F AG wissen. Trotzdem wurde seitens der deutschen Strafverfolgungsbehörden kein diesbezügliches Rechtshilfeersuchen gestellt. Da im Inland nicht mehr mit einer Verurteilung der beiden Verdächtigen zu rechnen ist, ist auch ein Wertersatzverfall in Bezug auf die Vermögenswerte der C SA im gegenständlichen Verfahren ausgeschlossen.
Zur Aufhebung der Unterlagenbeschlagnahme:
Das gegenständliche Verfahren wird wie dargelegt wegen Verdachts der Geldwäscherei geführt. In Bezug auf die Vorwürfe, die den Verdächtigen B und A in Deutschland zur Last gelegt und für die sie dort abgeurteilt wurden, fehlt es an einer territorialen Zuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts. Da eine Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto der C SA bei der F AG aus den strafbaren Handlungen der Verdächtigen B und A, die durch das Urteil des Landgerichts H (Beilage zu ON 23) abgeurteilt wurden, nun eben gerade nicht mehr nachgewiesen werden kann, ist nicht mehr davon auszugehen, dass diese Unterlagen im gegenständlichen Verfahren im Sinne von § 96 Abs 1 StPO noch von Bedeutung sind, zumal nicht ersichtlich ist, welchen Beweis diese Unterlagen im Sinne von § 60 Abs 1 StPO an sich herstellen können sollen oder von welchen Zeugen oder Verdächtigen diese anzuerkennen sein sollen. Nach § 96 Abs 4 StPO ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Anfangsverdacht nicht erhärten liess und aus dem deutschen Verfahren nicht weitere neue Beweise zu erwarten sind, die dies ändern könnten, war daher die Beschlagnahme spruchgemäss aufzuheben.
Die Aufhebung der Beschlagnahme erfolgt jedoch nicht wie beantragt durch "Rückgabe". Da es sich um Kopien handelt, sind diese gemäss § 96 Abs 4 zweiter Satz StPO lediglich zu vernichten.
Zur Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 20.07.2017 auf Abklärung im Rechtshilfeweg, ob die Verdächtigen den verursachten Schaden mittlerweile ganz oder teilweise gutgemacht haben, bejahendenfalls in welchem Umfang und durch welche Zahlungen an welche Geschädigte:
Die gegenständlichen Vorerhebungen werden ausschliesslich wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB gegen die Verdächtigen B und A geführt. Diese gerichtlichen Vorerhebungen stellen somit kein objektives Verfallsverfahren in Bezug auf die Vermögenswerte der C SA dar. Mit einer Verurteilung der Verdächtigen wegen Eigengeldwäsche in Bezug auf die Vermögenswerte der C SA aufgrund einer Vortat, die Gegenstand des Urteils des LG H (Beilage ON 23) war, ist nicht mehr zu rechnen. Somit wird im gegenständlichen Verfahren auch nicht über einen Verfall zu entscheiden sein.
Zudem ist das Folgende zu bedenken: Zur Aufklärung des verfahrensgegenständlichen Geldwäschereiverdachts gegen die genannten natürlichen Personen im Zusammenhang mit Vermögenswerten auf dem Konto der C SA bei der F SA ist es nun jedoch unerheblich, ob diese den Schaden, den sie durch die strafbaren Handlungen, für die sie in Deutschland durch das LG H abgeurteilt wurden, gutgemacht haben. Von einem Konnex zwischen den Vermögenswerten der C SA und den Malversationen der Verdächtigen, die in Deutschland verfahrensgegenständlich waren, kann aufgrund der Rechtshilfeantworten der deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr ausgegangen werden. Die beantragte Erhebung im Rechtshilfeweg ist daher nicht geeignet, den verfahrensgegenständlichen Tatverdacht der Geldwäscherei in Bezug auf die Vermögenswerte der C SA weiter aufzuklären, weshalb der Antrag abzuweisen war."
Mit Übersendungsnote vom 09.08.2017 und unter Beischluss des erwähnten Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes ersuchte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft um Führung von Vorerhebungen im objektiven Verfahren gegen die C S.A. wegen §§ 20 Abs 3, 20b Abs 2 StGB iVm § 74 a bis g StGB. Gleichzeitig beantragte sie, aus dem Akt 13 UR.2016.112 die wesentlichen Aktenbestandteile beizuschaffen, hinsichtlich der Vermögenswerte der C S.A. bei der F AG ein Verfügungsverbot zu erlassen und im Rechtshilfeweg abzuklären, ob Schadensgutmachung erfolgt sei.
Aufgrund dieses Antrages erliess das Landgericht am 17.08.2017 im Verfahren 13 UR.2017.293 (ON 4) hinsichtlich der Vermögenswerte der C S.A. bei der F AG gemäss § 97a Abs 1 StPO ein Verfügungsverbot und forderte die Bank gemäss § 98a StPO auf, den aktuellen Saldo mitzuteilen. Seine Entscheidung begründete es im Wesentlichen wie folgt:
"" (...) Gemäss § 65a StGB treffen der Verfall und die Einziehung auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den liechtensteinischen Strafgesetzen unterliegen.
Grundsätzlich ist dazu auszuführen, dass auch nach liechtensteinischem Recht ein Verfall bzw. ein erweiterter Verfall gemäss den §§ 20a und 20c StGB zu unterbleiben hat, soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat bzw. soweit an die betroffenen Vermögenswerte Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der kriminellen Organisation etc. nicht beteiligt sind.
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 20a und 20c StGB ist davon auszugehen, dass es zu keinem Verfall bzw. Wertersatzverfall bzw. erweiterten Verfall in gegenständlicher Causa kommen wird, wenn die Geschädigten der mit Urteil des Landgerichts H abgeurteilten Untreuehandlungen auf die Vermögenswerte der C S.A. zugreifen. Da aber seitens der deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Geschädigten im deutschen Strafverfahren diesbezüglich noch keine Anstalten getroffen wurden (zumindest sind dem Fürstlichen Landgericht keine entsprechenden Bemühungen bekannt), besteht zumindest derzeit doch noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Vermögenswerte der C S.A. dem Verfall bzw. dem erweiterten Verfall unterliegen. Gemäss § 20b Abs 2 StGB sind - wenn ein Verbrechen begangen worden ist, für dessen Begehung oder durch das Vermögenswerte erlangt wurden - auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme nahe liegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann. Da B im Verfahren zu 13 UR.2016.112 von ihrem Aussageverweigerungsrecht als Verdächtige Gebrauch gemacht hat und sowohl im Rechtshilfeweg als auch über ihren Anwalt entsprechende Fragen nicht beantwortet hat, ist zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die rechtmässige Herkunft der Vermögenswerte der C S.A., an denen B und A wirtschaftlich berechtigt sind, nicht glaubhaft gemacht worden, sodass ein erweiterter Verfall nach § 20b Abs 2 StGB möglich erscheint. Selbstverständlich wird diesbezüglich der Verfallsbetroffenen C S.A. im gegenständlichen objektiven Verfallsverfahren noch Gelegenheit zu geben sein, zur Frage der legalen Herkunft der Vermögenswerte Stellung zu nehmen. Allenfalls sind auch die wirtschaftlich Berechtigten in Kenntnis des gegenständlichen objektiven Verfallsverfahrens nunmehr bereit, diesbezügliche zweckdienliche Angaben zu machen.
Gemäss § 20 Abs 1 StGB hat das Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. § 20 Abs 2 StGB besagt, dass der Verfall sich auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz 1 leg cit für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte erstreckt. Für den gegenständlichen Sachverhalt entscheidend ist § 20 Abs 3 StGB: "Soweit die dem Verfall nach Abs 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grunde nicht möglich ist, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der diesen Vermögenswerten entspricht. Dem Wertersatzverfall unterliegen auch Vermögenswerte, die durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erspart wurden." Auch diese Bestimmung gedenkt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft offenbar auf die Vermögenswerte der C S.A., welche sich bei der F befinden, anzuwenden. Die C S.A. bzw. die wirtschaftlich Berechtigten werden im weiteren Verlauf Gelegenheit erhalten, sich auch hierzu zu äussern.
Um diesen von der Liechtensteinische Staatsanwaltschaft ins Auge gefassten Verfall bzw. erweiterten Verfall bzw. Wertersatzverfall abzusichern, beantragte diese den Erlass eines Verfügungsverbots gemäss § 97a StPO im gegenständlichen objektiven Verfahren.
Gemäss § 97a Abs 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu treffen bzw. anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Durch das Verbot gemäss dieser Bestimmung erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht. Da die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Verfallsantrag nach Durchführung entsprechender Vorerhebungen zu stellen beabsichtigt, sind die Voraussetzungen gemäss § 97a StPO erfüllt.
Gemäss § 97a Abs 4 StPO hat das Gericht die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Da im gegenständlichen Verfahren wohl entsprechende Rechtshilfeersuchen zu stellen sind, deren Beantwortung abzuwarten ist, erachtete es das Fürstliche Landgericht für notwendig, diese gesetzliche Maximalfrist für die Dauer von 2 Jahren voll auszuschöpfen und das gegenständliche Verfügungsverbot für die Dauer von 2 Jahren anzuordnen.
Da es im gegenständlichen Verfahren um den Verfall von Vermögenswerte auf dem Konto der C S.A. bei der F AG geht, ist es auch notwendig, den aktuellen Kontostand in Erfahrung zu bringen. Daher war in Anwendung von § 98a StPO die Bank aufzufordern, den aktuellen Kontostand dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen mitzuteilen. Gemäss § 98a StPO haben Banken, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tag im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsbeziehung herauszugeben. Dasselbe gilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werden für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbaren Handlungen erlangt oder für sie empfangen worden ist (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB). Da der Wortlaut des § 98a Abs 1 StPO explizit auf die §§ 20, 20b StGB verweist, ist auch im objektiven Verfallsverfahren diese Bestimmung anwendbar, zumal sich der Verfall auf Geldwäschereihandlungen bzw. auf Geldwäschereivortaten bezieht."
Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017 im Verfahren 13 UR.2016.112 (ON 36) erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Beschwerde, mit der sie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebte. Hingegen richtete sich die Beschwerde der C S.A. gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 17.08.2017 im Verfahren 13 UR.2017.293 (ON 4); auch sie beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nachdem sich die jeweiligen Beschwerdegegner zu den Rechtsmitteln der Gegenseite äusserten, traf das Fürstliche Obergericht am 19.09.2017 (ON 43) im Verfahren 13 UR.2016.112 folgende Entscheidung:
"1. Die beiden Beschwerdeverfahren (Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 09.08.2017 gegen den Beschluss vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, und Beschwerde der C S.A. vom 31.08.2017 gegen Beschluss vom 17.08.2017, GZ 13 UR.2017.293-4) werden zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung verbunden.
2. Der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 09.08.2017 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, wird teilweise Folge gegeben und es werden die Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen (Spruchpunkt 3) wird die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
3. Aus Anlass der Beschwerde der C S.A. vom 31.08.2017 gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2017, GZ 13 UR.2017.293-4, wird Spruchpunkt 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der Vermögenswerte der C S.A. bei der F AG gemäss § 97a Abs. 1 Z. 3 StPO ein Verfügungsverbot zu erlassen, zurückgewiesen. Mit ihrer gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Beschwerde wird die C S.A. auf diese Entscheidung verwiesen.
Im übrigen (Spruchpunkt 2) wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit CHF 800.00 bestimmt und der Beschwerdeführerin C S.A., die ihre Kosten selbst zu tragen hat, zur Zahlung an das Land binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegt."
Begründet wurde der Beschluss über die Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges hinaus wie folgt:
"6.1 Auch Beschwerdeverfahren können, etwa aus Zweckmässigkeitserwägungen oder dann, wenn in erster Instanz die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfolgen hätte können, in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des § 67 StPO verbunden werden (RIS-Justiz RS0109714; Mayerhofer StPO5 §56 Rz 24a). Einer Verbindung der Rechtsmittelverfahren allenfalls entgegenstehende Geheimnisschutzgründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, werden doch die Zweitverdächtige des Verfahrens 13 UR.2016.112 und die C S.A. (in beiden Verfahren) durch dieselben Rechtsfreunde vertreten und sind beide Verdächtigte des Verfahrens 13 UR.2016.112 an den von der Massnahme gemäss § 97a Abs. 1 Z 3 StPO betroffenen Vermögenswerten der C S.A. wirtschaftlich berechtigt.
6.2 Im Verfahren 13 UR.2016.112 lässt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gemäss § 21a Abs. 1 StPO durch den Untersuchungsrichter Vorerhebungen gegen A und B wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1, 2 und 3 StGB führen. Es ist völlig unbestritten, dass Herr der Vorerhebungen ("dominus litis") der Staatsanwalt ist und der Untersuchungsrichter, der an seine Anträge gebunden ist, ihre Befolgung nur bei offenbarer Gesetzwidrigkeit ablehnen darf (LES 1998, 158; LES 1997, 245; in diesem Sinne wohl auch LES 2016, 14; Eberle, Die Hausdurchsuchung sowie die Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen im liechtensteinischen Strafverfahren, 10, 370, 467 und 622; M. Jehle, Das Kostenrecht des liechtensteinischen Strafverfahrens in der Praxis, 43 und 45; ders., Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [5]; zur alten österreichischen Rechtslage: Zerbes in WK StPO [53. Lfg.] § 88 Rz 9; RIS-Justiz RS0097247). Daraus folgt, dass der Untersuchungsrichter jedenfalls nicht berechtigt war, den Antrag der Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 20.07.2017 (AVB Seite 13), im Rechtshilfeweg abzuklären, ob die Verdächtigen den verursachten Schaden mittlerweile ganz oder teilweise gutmachten, bejahendenfalls in welchem Umfang und durch welche Zahlungen an welche Geschädigten, abzuweisen. Denn bei der Frage, ob mit einer Verurteilung der Verdächtigen wegen (Eigen-) Geldwäscherei in Bezug auf die Vermögenswerte der C S.A. aufgrund einer Vortat, die Gegenstand des Urteils des Landgerichtes H war, nicht mehr zu rechnen ist, bzw. ob die beantragte Erhebung im Rechtshilfeweg geeignet ist, den verfahrensgegenständlichen Tatverdacht der (Eigen-) Geldwäscherei in Bezug auf die Vermögenswerte der C S.A. weiter aufzuklären (Beschluss vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, Seiten 18/19), handelt es sich ganz offensichtlich um Zweckmässigkeitserwägungen, die anzustellen dem Untersuchungsrichter im Stadium der Vorerhebungen jedoch - siehe obige Darlegungen - verwehrt ist. Der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wäre sohin in Bezug auf Spruchpunkt 3 des Beschlusses vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, Folge zu geben gewesen. Allerdings wurde ein identischer Erhebungsantrag seitens der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft im Verfahren 13 UR.2017.293 gestellt (AVB, Seite 1, Punkt 3), dem das Erstgericht uneingeschränkt nachkam (ON 2 in 13 UR.2017.293), weshalb es der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beide Verfahren gemäss § 67 StPO zu vereinigen sein werden (dazu weiter unten), an der auch im strafprozessualen Beschwerdeverfahren erforderlichen (vgl. LES 2000, 83; LES 2005, 52; LES 2008, 140; LES 2009, 266 u.a.) Beschwer mangelt und die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichtes entspricht, den Anwendungsbereich des § 239 Abs. 3 StPO teleologisch auf Grundrechtsverletzungen zu reduzieren (OG B. vom 01.09.2015, 11 UR.2015.273, Erw. 3.1 u.a.), sodass auch kein Feststellungsbeschluss zu fassen war.
6.3 Aus denselben Erwägungen kommt der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Beschlusses vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, Berechtigung zu: Solange die Vorerhebungen von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft nicht beendet wurden (und darauf hat ein Verdächtiger bzw. ein Haftungsbeteiligter im Sinne von § 30c StPO auch nach Auffassung des StGH keinen Einfluss [LES 2016, 14]), ist davon auszugehen, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft pflichtgemäss (§§ 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 21a Abs. 1 und 22 Abs. 1 StPO; Art. 2 StAG) und unter Beachtung des Objektivitätsgebotes (§ 3 StPO; vgl. öVfGH G405/2016 u.a., Erw. 3.1) die ihr zukommenden gesetzlichen Befugnisse ausübt, sodass sie auch weiterhin über die (hier) von einer Bank gemäss § 98a StPO herausgegebenen Unterlagen (zu Beweiszwecken) verfügen können muss. Im Übrigen wurden von der F AG ohnedies gemäss § 98a Abs. 2 StPO bloss Ablichtungen herausgegeben, sodass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt ist und von einer unverhältnismässig langen Dauer der Beschlagnahme auch nicht die Rede sein könnte (idS Eberle aaO, 534). Der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft war sohin insoweit Folge zu geben und Spruchpunkt 2 des Beschlusses vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, ersatzlos aufzuheben. Auch hier war kein Feststellungsbeschluss zu fassen.
6.4 Der Behandlung der das Verfügungsverbot betreffenden Beschwerden (der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung im Verfahren 13 UR.2016.112 und der C S.A. gegen den Erlass im Verfahren 13 UR.2017.293) ist Folgendes voranzustellen: Eine vermögenssichernde Massnahme im Sinne von § 97a (hier: Abs. 1 Z 3) StPO ist immer dann zu erlassen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder des erweiterten Verfalls im Sinne der §§ 20, 20b StGB erforderlich und zugleich zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Letztere Kriterien stimmen mit den Sicherungsgründen des Art. 274 Abs. 2 und 3 lit. c EO überein (sogenannte objektive Gefährdung), sodass die Gefährdung oder zumindest wesentliche Erschwerung der Einbringung immer dann anzunehmen ist, wenn die von einer vermögenssichernden Massnahme Betroffenen ihren Wohnsitz nicht im Inland haben oder es sich um sogenannte Sitzgesellschaften handelt (LES 2008, 428; LES 2006, 467; LES 1998, 166 u.a.). Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt, haben doch die Verdächtigen im Verfahren 13 UR.2016.112 keinen Wohnsitz im Inland und handelt es sich bei der C S.A. um eine panamaische Sitzgesellschaft. Zudem sind über die vom gegenständlichen Verfügungsverbot betroffenen Vermögenswerte hinaus keinerlei weitere Vermögenswerte der beiden Verdächtigen bzw. der C S.A. in Liechtenstein bekannt. Was das Kriterium, dass die hier in Streit stehende Massnahme zur Sicherung des (erweiterten) Verfalls nach den §§ 20, 20b StGB (nur darum geht es hier) erforderlich sein muss, anlangt, so ist die Aufhebung einer derartigen Provisorialmassnahme nur dann unzulässig, wenn keine Aussicht besteht, dass hinsichtlich der inkriminierten Vermögenswerte ein Verfallserkenntnis ergehen könnte (LES 2016, 222). Die Annahme, dass ein Verfallserkenntnis ergehen wird, muss nicht von derartiger Intensität sein, dass sie etwa einem dringenden Tatverdacht im Sinne von § 131 Abs. 1 StPO gleichkäme, sondern es genügt, wie auch bei sonstigen Grundrechtsreingriffen im Rahmen des strafprozessualen Vorverfahrens, ein einfacher (konkreter) (Tat-) Verdacht (LES 2016, 252; idS auch Mumelter, Criminal Asset Recovery in Liechtenstein and the U.K., ELR 5/2014, 150 [155, FN 76]; vgl. auch dazu StGH in LES 2007, 77, wonach es gerechtfertigt sein kann, bei Geldflüssen, die einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, zunächst eine Kontosperre zu verfügen, und zwar selbst dann, wenn noch überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Vortat zur Geldwäscherei ersichtlich sind). Im vorliegenden Fall war das Erstgericht im Verfahren 13 UR.2016.112 der Auffassung, der gegen die beiden Verdächtigen bestehende Verdacht, nämlich, dass sie sich des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB in Bezug auf die bei der F AG befindlichen Gelder der C S.A. schuldig gemacht hätten, sei weggefallen, da das Verfahren in Deutschland abgeschlossen sei und sich daraus kein Beweissubstrat ergeben habe, mit welchem den Verdächtigen nachgewiesen werden könne, dass sie über das Konto der C S.A. Geld gewaschen oder inkriminiertes Geld auf dieses Konto einbezahlt hätten. Denn die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten mitgeteilt, dass sich aus ihren umfangreichen Ermittlungshandlungen kein Konnex zur C S.A. ergeben habe. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden hätten ungeachtet des Umstandes, dass sie aufgrund der liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen Kenntnis von den auf dem Konto der C S.A. bei der F AG befindlichen Geldern Kenntnis erlangt hätten, kein Rechtshilfeersuchen gestellt, sodass mangels weiterer Ermittlungsansätze von einem entkräfteten Verdacht in Bezug auf die Herkunft der gesperrten Vermögenswerte auszugehen sei und auch mangels Ausspruchs eines Wertersatzverfalls im deutschen Verfahren auszuschliessen sei, dass die hier gesperrten Gelder im Inland für verfallen erklärt werden könnten.
Dieser Auffassung kann sich das Fürstliche Obergericht jedoch aufgrund folgender Überlegungen nicht anschliessen: Im Urteil des Landgerichtes H ist auf Seite 3 (I/3) ausdrücklich festgehalten, dass die Angeklagten aus den dort abgeurteilten Straftaten Gewinn zogen, indem der Angeklagte A mindestens rund EUR 2,9 Mio. unmittelbar erhalten habe. Zudem seien die verfahrensgegenständlichen Millionenzahlungen auf ausländischen Konten gesammelt ("gepoolt") und anschliessend zur Verschleierung geschickt weiterverschoben worden, um sie bewusst dem Zugriff von Dritten, insbesondere der russischen und deutschen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden, zu entziehen. Und dann wörtlich (Unterstreichung nicht authentisch): "Die Massnahmen zur Verdeckung der Zahlungsflüsse waren derart geschickt, dass der Verbleib der hier gezahlten Beträge in mehrstelliger Millionenhöhe zum ganz überwiegenden Teil ungeklärt blieb." Von einem auch nach deutschem Recht möglichen Verfall (dieser hätte sich laut jenem Urteil auf rund EUR 34 Mio. bezogen) wurde abgesehen, weil Ansprüche der Verletzten (G AG) entgegenstehen. Ausdrücklich wurde in jenem Urteil jedoch erwogen, dass § 73c Abs. 1, 2. Satz dStGB nicht anzuwenden war (US 222/223): Nach jener Vorschrift ("Härtevorschrift") ist von einem Verfall dann abzusehen, wenn das Erlangte oder dessen Wert zum Urteilszeitpunkt im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. Die Härtevorschrift ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn der Betroffene Vermögenswerte bewusst an Dritte weitergab, um sie dem Verfall zu entziehen. Somit wurde vom Landgericht H gerade aufgrund des Umstandes, dass die Verdächtigen ihre Vermögenswerte bewusst an Dritte weitergaben, die Härtevorschrift nicht angewandt. Schliesslich hielt jenes Gericht auch ausdrücklich fest, dass auch eine "unbillige Härte" im Sinne von § 73c Abs. 1, 1 Satz dStGB nicht vorliege, und zwar (wörtlich) "angesichts der Vermögensverhältnisse der beiden Angeklagten und der bewussten Verschiebung der erlangten Beträge auf ausländische Konten, um die Zahlungsflüsse zu verschleiern und um sie dem Zugriff von Dritten zu entziehen."
Somit ist in jenem Urteil (zusammengefasst) ausgedrückt, dass der Verbleib von Beträgen in mehrstelliger Millionenhöhe weitgehend ungeklärt blieb und die Verdächtigen Vermögenswerte bewusst an Dritte zu Verschleierungszwecken weitergaben, wobei hier ausdrücklich von "ausländischen Konten" die Rede ist. Es liegt somit (einfacher Tatverdacht) auf der Hand, dass es sich bei den auf den Konten der C S.A. bei der F AG befindlichen Vermögenswerten um derartige Vermögenswerte handelt.
Der erstgerichtlichen Auffassung zuwider sind aber auch weitere Ermittlungsansätze vorhanden: Zwar ist es richtig, dass sich aus dem angefochtenen Urteil und auch nach der dazu abgegebenen Erklärung der Staatsanwaltschaft L (ON 7 und 12 in 13 UR.2016.112) kein Zusammenhang zur C S.A. ergeben hat. Allerdings wurde seitens der hiesigen Strafverfolgungsbehörden noch nicht abgeklärt, welchen (wirtschaftlichen) Hintergrund die zehn Geldflüsse von I Ltd. und K Ltd. an die C S.A. hatten. Immerhin ist auf die E-Mail der Staatsanwaltschaft L (StA Dr. M) vom 15.07.2016 (AS 441 in 13 UR.2016.112) zu verweisen, wonach die C S.A. und die I Ltd. im Verfahrenskomplex der Staatsanwaltschaft L "nicht kerngegenständlich" (Unterstreichung nicht authentisch) waren und von jener Staatsanwaltschaft zu den beiden Gesellschaften keine "Finanz-" Ermittlungen getätigt wurden, jedoch waren jenem Staatsanwalt die C S.A. und auch die I Ltd. zumindest "erinnerlich". Damit ist jedoch erstellt, dass insoweit weder im deutschen noch im liechtensteinischen Verfahren Erhebungen durchgeführt wurden. Es wird sohin Aufgabe der fortzusetzenden Vorerhebungen sein, im Rechtshilfeweg in Bezug auf die Gesellschaften I Ltd. und K Ltd. weitere Erhebungen zu tätigen, insbesondere abzuklären, welchen (wirtschaftlichen) Hintergrund die Überweisungen auf das Konto der C S.A. hatten, bzw. gegebenenfalls (falls es keinen plausiblen wirtschaftlichen Hintergrund gibt) nachzuverfolgen, woher I Ltd. und K Ltd. Vermögenszuflüsse erhielten. Schliesslich wurde auch der Anregung der Liechtensteinischen Landespolizei ("... wäre es überlegenswert ... "- AS 449 in 13 UR.2016.112), Unterlagen zu entsprechenden Abklärungen der F AG beizuschaffen, nach dem Akteninhalt nicht nachgekommen. Dies wird nunmehr umso mehr deshalb erforderlich sein, weil die Verdächtige 2. im Verfahren 13 UR.2016.112 keine Angaben zur Sache machte (ON 23, 26 und 34 in 13 UR.2016.112), was zwar ihr gutes Recht ist, was aber dazu führt, dass die erstinstanzlich tätigen Strafverfolgungsbehörden weitere Erhebungsschritte zu setzen haben, um zu einer Aufklärung des Sachverhalts im Sinne von § 22 Abs. 1 StPO zu kommen.
Zusammengefasst lagen die Voraussetzungen, das Verfügungsverbot im Verfahren 13 UR.2016.112 aufzuheben, nicht vor, sodass der Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge zu geben war.
6.5 Dass die Vermögenswerte zwischenzeitig jedoch wegen des identischen Sachverhaltes im Verfahren 13 UR.2017.293 wiederum mit einem Verfügungsverbot belegt wurden, hat folgende prozessuale Konsequenzen: Ein gesondertes Verfallsverfahren nach § 356 Abs. 1 StPO (am Aktendeckel des Verfahrens 13 UR.2017.293 unrichtig mit § 356a StPO bezeichnet) ist nur dann durchzuführen, wenn entweder (1) der Ausspruch vermögensrechtlicher Anordnungen mit Beschluss einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde (§ 353 Abs. 2 StPO) oder (2) von Vorneherein feststeht oder sich ergibt, dass der Täter zwar nicht bestraft, jedoch eine vermögensrechtliche Anordnung gegen ihn ergehen kann, oder (3) die Anordnung gegen eine vom Täter verschiedene Person ergehen soll, ohne dass dies im Strafverfahren gegen den Täter geschehen kann (jeweils § 356 Abs. 1 StPO; Fuchs/Tipold in WK StPO [193. Lieferung] § 445 Rz 1). Die erstangeführte Fallkonstellation liegt unzweifelhaft nicht vor. Was die zweitangeführte Fallkonstellation anlangt, so steht im vorliegenden Fall keineswegs fest, dass die Täter (hier: die beiden Verdächtigen) nicht bestraft werden können. Zudem (drittangeführte Fallkonstellation) kann im vorliegenden Fall die vermögensrechtliche Anordnung (Verfall) gegen die C S.A. ergehen, und kann dies im Strafverfahren gegen die beiden Verdächtigen geschehen (unabhängig davon, ob die C S.A. überhaupt als "Dritte" angesehen werden kann). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen für ein "objektives Verfallsverfahren" im Sinne von § 356 Abs. 1 StPO (und somit auch für insoweit [gesondert] zu führende Vorerhebungen) noch gar nicht gegeben sind, sodass die vermögenssichernde Massnahme, wie dargelegt, weiterhin im Verfahren 13 UR.2016.112 aufrechtzuerhalten gewesen wäre und sich die Teilung des Verfahrens in ein gegen konkrete Personen gerichtetes Strafverfahren (Vorerhebungen gegen A und B im Verfahren 13 UR.2016.112) bzw. Vorerhebungen im objektiven Verfallsverfahren betreffend Vermögenswerte der C S.A. (13 UR.2017.293) als nicht gesetzeskonform erweist. Beide Verfahren werden vom Erstgericht nach Rücklangen der Akten vom Beschwerdegericht in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des § 67 StPO zu vereinigen sein, da sie denselben Sachverhalt zum Gegenstand haben. Mit anderen Worten: Solange nicht die Voraussetzungen nach § 356 Abs. 1 StPO (oder § 353 Abs. 2 StPO) vorliegen, kann kein vom Strafverfahren (hier: gegen die beiden Verdächtigen) abgesondertes "objektives Verfallsverfahren" (und zwar auch nicht in Form von Vorerhebungen) geführt werden, sondern sind die nötigen vermögenssichernden Massnahmen und zur Vorbereitung eines Verfallsantrages notwendigen Erhebungen im gegen die Verdächtigen gerichteten Vorverfahren zu setzen bzw. zu führen.
6.6 Vermögenssichernde Massnahmen im Sinne von § 97a StPO sind so lange wirksam, bis sie rechtskräftig aufgehoben sind (LES 2011, 71; vgl. Ungerank, Anmerkung zu LES 2016, 94). Damit war es jedoch unzulässig, aufgrund des identischen Sachverhaltes mit bloss anderer rechtlicher Begründung im Verfahren 13 UR.2017.293 mit Beschluss vom 17.08.2017 (ON 4 jenes Aktes) ein Verfügungsverbot zu erlassen. Zwar lag (formell) der Antrag eines berechtigen Anklägers vor und lagen (materiell) die Voraussetzungen zum Erlass eines Verfügungsverbotes vor, doch war über dieselbe Sache (identischer rechtserzeugender Sachverhalt) bereits im Verfahren 13 UR.2016.112 (weiterhin wirksam) entschieden. Der angefochtene Beschluss (Spruchpunkt 1) war sohin aus Anlass der Beschwerde (§ 243 Abs. 5 zweiter Satz StPO) aufzuheben und der (weitere) Antrag der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen teilt das Beschwerdegericht die im nunmehr aufgehobenen Beschluss vertretene Auffassung, dass ein Verfall auch nach § 20 Abs. 3 StGB (und nicht nur nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB) sowie auch ein erweiterter Verfall nach § 20b Abs. 2 StGB möglich ist, sind doch den Verdächtigen nach den Konstatierungen im Urteil des Landgerichtes H namhafte Vermögenswerte durch Verbrechen zugeflossen, weshalb die Annahme naheliegt, dass auch die auf den Konten der C S.A. befindlichen Vermögenswerte, die ja in einem zeitlichen Zusammenhang mit den in Deutschland abgeurteilten Verfehlungen erlangt wurden, aus einer rechtswidrigen Tat stammen. Ihre rechtmässige Herkunft wurde von den Verdächtigen bzw. von der C S.A. bis dato nicht glaubhaft gemacht.
6.7 Der im Verfahren 13 UR.2017.293 erhobenen Beschwerde der C S.A. wäre im Übrigen dann, wenn der angefochtene Beschluss nicht anlässlich der Beschwerdeerhebung zu kassieren gewesen wäre, keine Folge zu geben gewesen. Soweit die Beschwerdeausführungen noch nicht durch die bisherige Begründung erledigt sind, wird darauf wie folgt eingegangen: Die angefochtene Entscheidung ist sehr wohl ausreichend begründet. Zudem ergänzt das Beschwerdegericht die Begründung der Vorinstanz durch seine eigene Beschwerdebegründung. Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Auch der von der Beschwerdeführerin C S.A. strapazierte Grundsatz von Treu und Glauben wurde nicht verletzt, ist doch die Vorgehensweise des Erstgerichtes keineswegs widersprüchlich: Aus erstgerichtlicher Sicht lagen im Verfahren 13 UR.2016.112 die Voraussetzungen, das Verfügungsverbot weiterhin aufrechtzuerhalten, nicht vor, was auch ausführlich begründet wurde, während das Erstgericht im Verfahren 13 UR.2017.293 aufgrund geänderter (neuer) Antragstellung der Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen zum Erlass einer vermögenssichernden Massnahme als gegeben ansah. Warum dies widersprüchlich sein soll, erschliesst sich dem Beschwerdegericht nicht. Dass sich die beiden Verdächtigen nicht äussern müssen, ist richtig. Allerdings kann sich daraus - wie hier - die Notwendigkeit zu weiteren Erhebungen ergeben (Durchführung von Abklärungen im Rechtshilfeweg betreffend die seitens der I Ltd. und K Ltd. getätigten Überweisungen bzw. im Hinblick auf ein Vorgehen nach § 20b Abs. 2 StGB ["rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht"]). Dass Gelder auf dem Konto der C S.A. seit dem Jahre 2013 verblieben sind, kann für sich allein genommen die beiden Verdächtigen nicht exkulpieren. So könnte dies - der Lebenserfahrung entsprechend - auch damit im Zusammenhang stehen, dass die beiden Verdächtigen (der letzte Teilbetrag war am 23.09.2013 eingelangt) am 30.10.2013 in Deutschland in Untersuchungshaft genommen wurden (Seiten 2 und 3 in ON 33 in 13 UR.2016.112) und sie aus diesem Grund davon absahen, über die ihnen wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögenswerte der C S.A. zu verfügen (etwa auch: um dadurch nicht auf diese Vermögenswerte aufmerksam zu machen, sondern sie "in Sicherheit" zu behalten).
6.8 Soweit sich die Beschwerde im Verfahren 13 UR.2017.293 auch noch gegen Spruchpunkt 2 des Beschlusses vom 17.08.2017 richtet, mit welchem die F AG aufgefordert wurde, den aktuellen Kontensaldo mitzuteilen, kommt ihr auch keine Berechtigung zu, da die Voraussetzungen nach § 98a StPO jedenfalls erfüllt sind: Es liegt der Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei vor bzw. ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Vermögenswerte dem Verfall bzw. dem erweiterten Verfall unterliegen werden, und es ist für die Strafverfolgungsbehörden, um ihren Aufgaben nachkommen zu können, von Bedeutung, Kenntnis von der Höhe der entsprechenden Vermögenswerte (und zwar auch zum nunmehrigen Zeitpunkt) zu haben. Der Vollständigkeit: Die getrennte Verfahrensführung führt nicht zur Unzulässigkeit der getroffenen Massnahme. Mit Nichtigkeitssanktion ist dies nicht bedroht und es ist nicht ersichtlich, wieso C S.A. oder die Verdächtigen dadurch in ihren (Verfahrens-) Rechten beeinträchtigt worden sein sollten.
6.9 Zusammengefasst war der Beschwerde der Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, soweit sie sich nicht wegen der im Verfahren 13 UR.2017.293 getroffenen Massnahme mangels Beschwer als unzulässig erwies, Folge zu geben. Keine Berechtigung kam hingegen der Beschwerde der C S.A. zu.
Seiner Entscheidung schloss das Beschwerdegericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen diesen Beschluss steht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft insoweit, als ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des Beschlusses vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen und Spruchpunkt 1 des Beschlusses vom 17.08.2017, GZ 13 UR.2017.293-4, aufgehoben und ihr Antrag zurückgewiesen wurde, die binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringenden Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Im Übrigen steht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel zu.
Der C S.A. steht gegen den angefochtenen Beschluss insoweit, als die Spruchpunkte 1 und 2 des Beschlusses vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, ersatzlos aufgehoben wurden, die binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringende Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Im Übrigen steht der C S.A. gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zu."
Diesen Beschluss bekämpft die C S.A. vollumfänglich - wobei sich ihre Ausführungen allerdings nur auf Spruchpunkt 2. und 4. beziehen - mit Revisionsbeschwerde. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017 (ON 36) dahingehend wiederherzustellen, dass das Verfügungsverbot gemäss § 97a Abs 1 StPO bezüglich der Vermögenswerte der Kundenbeziehung der F AG, lautend auf C S.A., insbesondere zur Stammnummer ***, aufgehoben und das Konto wieder freigegeben und die diese Kontobeziehung betreffenden Dokumente zurückgegeben bzw die erhaltenen Kopien vernichtet werden, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zurückzuverweisen. Weiters wird beantragt, den angefochtenen Beschluss im Spruchpunkt 4. abzuändern, das Land Liechtenstein zum Ersatz der im Verfahren zu 13 UR.2017.293 von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten, dieser keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und das Land Liechtenstein auch zum Kostenersatz des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu verpflichten.
Als Beschwerdegründe werden Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend gemacht. Die Revisionsbeschwerdeführerin sei beschwerdelegitimiert, da sie von der im angefochtenen Beschluss erwähnten Zwangsmassnahme persönlich und direkt betroffen sei und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung habe. Das ausgesprochene Verfügungsverbot und die Herausgabe von Kontoinformationen stellten schwere Eingriffe in die Eigentumsgarantie, die Geheim- und Privatsphäre bzw das Brief- und Schriftengeheimnis dar. Für einen derartigen Eingriff lägen gegenständlich die gesetzlichen Grundlagen nicht vor.
Nicht nur die Rechtsansichten des Landgerichtes und der Staatsanwaltschaft würden sich widersprechen, sondern es sei auch die Entscheidung des Obergerichtes widersprüchlich und sachlich nicht zu begründen. In seinem Beschluss ON 36 habe das Fürstliche Landgericht ebenso wie die Landespolizei die Ansicht vertreten, eine Einvernahme von B sei nicht notwendig. Es sei daher stossend und willkürlich, wenn nun der Umstand, dass diese keine Aussage gemacht habe, vom Obergericht nachteilig ausgelegt werde. Das Landgericht und die Landespolizei hätten bestätigt, dass keine weiteren Ermittlungsansätze bestünden, welche Hinweise auf inkriminierte Vermögenzuflüsse geben würden. Die Vorwürfe in Deutschland stünden in keinem Konnex mit den hiesigen Gesellschaften und Geldflüssen. Dies bedeute, dass der Anfangsverdacht nicht habe erhärtet werden können und trotz bzw gerade aufgrund von umfangreichen Ermittlungshandlungen nicht angenommen werden könne, dass inkriminierte Vermögenswerte auf dem Konto der Revisionsbeschwerdeführerin eingegangen seien. Das Fürstliche Landgericht habe zudem darauf hingewiesen, dass der Verdacht der Vortat zur Geldwäscherei in Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte auf dem Konto der C S.A. bei der F AG entkräftet worden sei. Mit einer Verurteilung der Verdächtigen wegen Eigengeldwäscherei in Bezug auf die Vermögenswerte der Revisionsbeschwerdeführerin aufgrund einer Vortat, die Gegenstand des Urteils des Landgerichtes H gewesen sei, sei nicht mehr zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sei kein Verdacht der Vortat zur Geldwäscherei gegeben. Auch ein Wertersatzverfall sei nicht möglich. Die deutschen Behörden wüssten nicht nur, dass die Revisionsbeschwerdeführerin im Inland ein Bankkonto habe, an welchem die Personen B und A begünstigt seien, sondern auch, dass dort Vermögenswerte vorhanden seien. Dennoch hätten sie kein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an Liechtenstein gerichtet, weil sie nicht daran interessiert seien. Dieser Umstand belege, dass die deutschen Behörden wüssten, dass die Revisionsbeschwerdeführerin nicht Teil der in Deutschland verfolgten kriminellen Machenschaften sei und sie keine entsprechenden inkriminierten Gelder erhalten habe.
Die Staatsanwaltschaft habe selbst erklärt, dass die Revisionsbeschwerdeführerin nicht zur Weiterleitung von Bestechungsgeldern genutzt worden sei. Zudem befänden sich die Vermögenswerte seit mehreren Jahren auf dem Bankkonto der Revisionsbeschwerdeführerin. Deren Konto sei daher nicht als sogenanntes Durchlaufkonto bzw für kriminelle Machenschaften angelegt oder verwendet worden. Dies belege, dass sie keine inkriminierten Vermögenswerte angenommen oder weitergeleitet habe. Trotz dieser klaren Bekenntnisse der Staatsanwaltschaft habe diese Mutmassungen angestellt und versucht, allenfalls strafrechtlich relevante Umstände zu konstruieren. Deren Schlussfolgerungen seien nicht nur rechtswidrig, sondern für eine Behörde, die gemäss § 20 StPO die Wahrheit zu erforschen habe, untragbar. Es habe nichts mit Wahrheitsfindung zu tun, wenn sie die Aktenlage ignoriere und einzig gestützt auf Mutmassungen die Grundrechte von Rechtsunterworfenen tangiere und verletze. Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft widerspreche auch dem Grundsatz "in dubio pro reo" sowie der Unschuldsvermutung.
Soweit das Obergericht in seinem Beschluss festhalte, laut Urteil des Landgerichtes H hätten die dort Angeklagten aus den abgeurteilten Straftaten Gewinn gezogen und die verfahrensgegenständlichen Millionenzahlungen auf ausländischen Konten gesammelt und zur Verschleierung geschickt weiterverschoben, habe dieser in einem ausländischen Strafverfahren geäusserte Verdacht nichts mit dem inländischen Strafverfahren zu tun. Es würden pauschal die "ausländischen Konten" erwähnt, ohne auszuführen, wo sich diese Konten befänden. Aufgrund dieser pauschalen Mutmassungen könne jedenfalls nicht der Verdacht abgeleitet werden, dass auf das gegenständlich relevante Konto der Revisionsbeschwerdeführerin inkriminierte Gelder geflossen seien.
Das Obergericht übersehe vor allem, dass das Urteil des Landgerichtes H gegen B und A nicht rechtskräftig sei, da die Genannten Rechtsmittel ergriffen hätten, sodass das Urteil lediglich zu ihren Gunsten abgeändert werden könne. Das Verfahren in Deutschland könne daher auf keinen Fall präjudizielle Wirkung für das gegenständliche Strafverfahren haben.
Das Beschwerdegericht führe aus, dass von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zehn Geldflüsse nicht abgeklärt worden seien. Die Erwägungen des Obergerichtes, es sei Aufgabe der fortzusetzenden Vorerhebungen, im Rechtshilfeweg in Bezug auf die Gesellschaften I Ltd. und K Ltd. weitere Erhebungen zu tätigen und Unterlagen zu entsprechenden Abklärungen der F AG beizuschaffen, belegten die Versäumnisse der Staatsanwaltschaft. Es könne jedoch nicht angehen, dass Verfügungsverbote und Beschlagnahmen aufrecht erhalten und Herausgaben verfügt würden, damit die Strafverfolgungsbehörden Zeit hätten, ihre Versäumnisse nachzuholen. Zudem sei es nicht Sache des Obergerichtes, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, wie diese ihre Aufgaben zu erfüllen hätten. Das Beschwerdegericht habe die vorhandenen Akten zu prüfen und zu würdigen und wenn es bemerke, dass Zwangsmassnahmen nicht ausgesprochen werden dürften, weil keine ausreichenden Belege vorhanden und damit die Voraussetzungen nicht gegeben seien, dürfe sie solche auch nicht stützen.
Das Obergericht übersehe, das zwischen dem in Deutschland geführten Verfahren und der Revisionsbeschwerdeführerin weder ein Konnex bestehe, noch ein Verdachtssachverhalt vorhanden sei. Erhebungen im Rechtshilfeweg seien daher nicht zielführend, weil weder ein Verdachtssachverhalt, noch überhaupt ein Konnex zur Revisionsbeschwerdeführerin bestehe. Daher seien diese Ausführungen des Obergerichtes irrelevant und könnten nicht als Begründung für die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes und der Beschlagnahme sowie für die Verfügung einer Herausgabe herangezogen werden.
Soweit das Beschwerdegericht annehme, dass auch die auf den Konten der C S.A. befindlichen Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammten und von der Annahme ausgehe, die Vermögenswerte würden dem Verfall bzw dem erweiterten Verfall unterliegen, berücksichtige es die Fakten nicht. Es handle sich dabei um persönliche Mutmassungen und nicht um einen Verdacht. Es sei unzulässig, Zwangsmassnahmen auf eine Mutmassung zu stützen.
Im Übrigen habe das Erstgericht der Staatsanwaltschaft H ein Rechtshilfeersuchen übermittelt, um eine solche Annahme zu überprüfen und den genauen Stand und Gegenstand des in Deutschland geführten Strafverfahrens gegen B und A vor dem Landgericht H zu erheben und sämtliche Beweisergebnisse, mit denen nachgewiesen werden könne, dass die gegenständlichen Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen bzw aus Vortaten zur Geldwäscherei stammten, einzuholen. Die ersuchte Behörde habe mit Schreiben vom 13.06.2016 mitgeteilt, es seien keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass sich Dr. B und/oder A der Geldwäsche in Bezug auf Vermögen aus dem Kreis der G AG strafbar gemacht haben könnten; in Bezug auf die Revisionsbeschwerdeführerin hätten nur sehr rudimentäre Erkenntnisse gewonnen werden können. Weitergehende Ermittlungen dazu hätten sich auch nicht aufgedrängt, da diese Off-Shore Gesellschaft im Zuge des "Systems G" zur Freisetzung von Geldern nicht zum Einsatz gekommen sei. Spätestens mit dieser Rechtshilfebeantwortung löse sich jeglicher Tatverdacht zum Konnex zur Revisionsbeschwerdeführerin auf.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes müsse für eine Anordnung strafprozessualer Zwangs- und Sicherungsmassnahmen ein bestimmter und hinreichender Verdacht gegeben sein, ansonsten sei sie unzulässig. Gegenständlich liege ein solcher Verdacht nicht vor. Weder die Revisionsbeschwerdeführerin, noch die Gesellschaften, von denen das Geld auf deren Konto gekommen sei, seien Teil des in Deutschland geführten Strafverfahrens. Eine Verbindung jenes Verfahrens zur Revisionsbeschwerdeführerin werde durch die Beantwortung des Rechtshilfeersuchens geradezu ausgeschlossen. Damit seien die Voraussetzungen zur Erlassung bzw Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes gemäss § 97a StPO nicht gegeben, sodass diese Anordnung gemäss § 97a Abs 5 StPO aufzuheben sei. Das Konto der Revisionsbeschwerdeführerin bei der F AG sei umgehend freizugeben. Gleich verhalte es sich mit der Beschlagnahme/Herausgabe nach § 98a Abs 1 StPO, sodass die erhaltenen Kopien gemäss § 98 Abs 4 zweiter Satz StPO zu vernichten seien.
Was den Kostenspruch des Fürstlichen Obergerichtes betreffe, habe dieses im Spruchpunkt 3. entschieden, dass das vom Erstgericht zu 13 UR.2017.293 ausgesprochene Verfügungsverbot unzulässig sei. Damit habe die Revisionsbeschwerdeführerin im Sinne des § 306 Abs 1 StPO obsiegt, während die Staatsanwaltschaft vollständig unterlegen sei. Aus diesem Grund habe das Land Liechtenstein die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 13 UR.2017.293 gänzlich zu tragen. Im Verfahren zu 13 UR.2016.112 habe die Staatsanwaltschaft mit lediglich zwei Drittel und damit nicht gänzlich obsiegt. Es sei daher unzulässig, der Revisionsbeschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Gänze aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob bzw gegen welche Punkte des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 die Revisionsbeschwerde zulässig ist.
Nach § 240 Abs 1 StPO ist ausser in hier nicht relevanten Fällen im Falle der Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren (Z 1) und in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen (Z 4) gegen die Entscheidung des Obergerichtes ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig. Gemäss § 244 StPO finden auf die Beschwerde grundsätzlich die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung.
§ 222 Abs 5 StPO normiert, dass die Berufungsausführung unter anderem einen Antrag und Beschwerdegründe enthalten muss. Sie ist sofort zu verwerfen, wenn sie keine Berufungsanträge und keine Beschwerdepunkte enthält (§ 226 Abs 1 Z 2 StPO). Dabei wird in der Rechtsprechung allerdings kein strenger formeller Standpunkt eingenommen. Vielmehr ist der Vorschrift des § 222 Abs 5 StPO dann entsprochen, wenn aus dem gesamten Inhalt der Rechtsmittelschrift in ihrem Zusammenhang und ihrem Sinn hinreichend deutlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die betreffende Entscheidung bekämpft und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachtet (StGH 2007/135; LES 1999, 198; LES 2000, 85; LES 2006, 266).
Diesem Erfordernis ist die Revisionsbeschwerdeführerin, die pauschal den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 19.09.2017 ("vollumfänglich") bekämpft, lediglich in Bezug auf die Spruchpunkte 2. 1. Satz und 4. des angefochtenen Beschlusses nachgekommen. In Bezug auf Spruchpunkt 2. 1. Satz, womit die Spruchpunkte 1. und 2. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017 zu GZ 13 UR.2016.112-36 ersatzlos aufgehoben wurden, liegt eine den erstrichterlichen Beschluss abändernde Entscheidung vor, gegen die die Revisionsbeschwerde zulässig ist. Bekämpft wurde von der Revisionsbeschwerdeführerin auch ausdrücklich die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes Spruchpunkt 4., mit welcher ihr der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurde. Gegen diesen Punkt der Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Hingegen ist die Revisionsbeschwerde in Bezug auf die weiteren Punkte, nämlich Spruchpunkt 1., Spruchpunkt 2. zweiter Satz und Spruchpunkt 3. schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel den Mindestanforderungen der Bestimmung des § 222 Abs 5 StPO iVm § 244 StPO nicht entspricht. Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in Bezug auf diese Punkte der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aber auch aus folgenden Erwägungen;
Was Spruchpunkt 1. betrifft, handelt es sich bei der - im Übrigen zulässigen (siehe dazu RIS-Justiz RS0107456; RS0096756) - Verbindung der beiden Beschwerdeverfahren durch das Fürstliche Obergericht zur gemeinsamen Behandlung und Entscheidung um eine prozessleitende Verfügung. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Beschwerde gegen eine derartige Verfügung im Gesetz zwar nicht, sodass grundsätzlich die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO angedacht werden könnte (zur Zulässigkeit der Bekämpfung prozessleitender Verfügungen siehe auch StGH 2007/26).
Gegen eine Rechtsmittelzulässigkeit spricht allerdings die Bestimmung des § 240 Abs 1 Z 1 StPO, die ausdrücklich nur die Ausscheidungeinzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erwähnt, nicht jedoch die Verbindung solcher Verfahren. Die Rezeptionsvorlage des § 240 Abs 1 Z 1 StPO, § 114 Abs 1 Z 1 bis 3 öStPO in der Fassung BGBl Nr 273/1971 sah ebenfalls nur die Anfechtbarkeit des Ausscheidungsbeschlusses vor, nicht jedoch des Einziehungsbeschlusses. Grund dafür war, dass mehrere Straftaten eines Angeklagten grundsätzlich in einem einheitlichen Verfahren abzuurteilen sind, weshalb der Angeklagte in seinen Rechten möglicherweise durch eine Ausscheidung, nicht jedoch durch die Einbeziehung von Straftaten in seinen Rechten verletzt werden kann (RIS-Justiz RS0096754). Unabhängig davon hat die Revisionsbeschwerdeführerin weder behauptet, durch die genannte prozessleitende Verfügung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, noch ist erkennbar, inwieferne sie dadurch beschwert sein sollte.
Im zweiten Satz des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Beschlusses hat das Beschwerdegericht die Beschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen die Abweisung ihres Antrages, im Rechtshilfeweg abzuklären, ob die Verdächtigen den verursachten Schaden mittlerweile ganz oder teilweise gutmachten, bejahendenfalls, in welchem Umfang und durch welche Zahlungen an welche Geschädigten (Spruchpunkt 3. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes, GZ 13 UR.2016.112-36) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigte Entscheidung des Erstgerichtes aus formellen Gründen ist zunächst keine Konformentscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO (StGH 2008/35, StGH 2010/85). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist allerdings ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, somit eine Beschwer (LES 2008, 140; LES 2009, 266; RIS-Justiz RS0099046). Ein solches rechtliches Interesse wurde jedoch weder behauptet noch ist ein solches ersichtlich.
Ebenso wenig kann sich die Revisionsbeschwerdeführerin durch die aus Anlass ihrer Beschwerde erfolgte Aufhebung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2017, GZ 13 UR.2017.293-4 im Spruchpunkt 1. und in der Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft, hinsichtlich der Vermögenswerte der Revisionsbeschwerdeführerin ein Verfügungsverbot zu erlassen, beschwert erachten.
Aus all diesen Erwägungen war die Revisionsbeschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte mit Ausnahme von Punkt 2. erster Satz des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Revisionsbeschwerde ebenso wie die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (Spruchpunkt 4.) rechtzeitig und zulässig. Die Rechtsmittel sind jedoch nicht berechtigt.
Nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Anordnung ist gemäss § 97a Abs 5 StPO dann aufzuheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde.
Ein Verfügungsverbot nach § 97a Abs 1 Z 3 StPO greift in das Grundrecht auf Eigentum ein und ist demzufolge auch nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien eingehalten werden. Demzufolge ist die Sperre von Vermögenswerten nur dann gerechtfertigt, wenn sich sachlich nachvollziehbar begründen lässt, dass sie für den zu erreichenden gesetzlich vorgesehen Zweck erforderlich, geeignet und verhältnismässig ist (StGH 2005/23; LES 2007, 77; Tipold/Zerbes, WK-StPO § 115 Rz 11). Eine Massnahme im Sinne des § 97a Abs 1 StPO ist nur dann auszusprechen, wenn der Verdacht auf das Vorliegen aller Verfallsvoraussetzungen vorliegt.
Dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Nach § 20 Abs 2 StGB erstreckt sich der Verfall auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. § 20 Abs 3 StGB regelt den Wertersatzverfall, wenn die dem Verfall nach Abs 1 und 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind oder der Verfall aus einem anderen Grund nicht möglich ist.
Ist ein Verbrechen begangen worden, für oder durch dessen Begehung Vermögenswerte erlangt wurden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtsmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 20b Abs 2 StGB). Erforderlich ist die begründete Annahme im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich mit Verfall vorgegangen wird. Der Verdacht muss begründet sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen die Verdachtslage rational nachvollziehbar abgeleitet werden kann. Weiters muss die begründete Annahme im Sinne einer einfachen Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass tatsächlich mit Verfall vorgegangen wird (LES 2016, 252; Tipold/Zerbes aaO § 110 Rz 17). Die Verdachtsmomente für eine vermögenssichernde Massnahme müssen dabei nicht derart verfestigt sein, dass eine Verurteilung des Beschuldigten naheliegt. Eines Schuldnachweises bedarf es in diesem Frühstadium der Vorerhebungen nicht. Die Annahme eines gegründeten Verdachtes reicht vielmehr aus, um Zwangsmassnahmen anzuordnen (LES 2007, 414; StGH 2017/58 Erw 3.2.).
Zum Vorliegen eines im Sinne dieser Darlegungen hinreichenden Verdachtes, dass die gesperrten Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Tat stammen, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen, welche sich aus den bisherigen Erhebungsergebnissen aktenkonform ableiten lassen und denen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesst. Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin beruht dieser Verdacht nicht nur auf Zahlungen ohne ersichtliche wirtschaftliche Rechtfertigung bzw auf Mutmassungen, und auch nicht auf einen im Verfahren des Landgerichtes H zu 7740 Js 248989/14 9 KLs bloss geäusserten Verdacht. Vielmehr wurden Dr. B und A - die auch im gegenständlichen Verfahren Verdächtigen - mit Urteil des Landgerichtes H vom 14.07.2016 der Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung in jeweils fünf Fällen schuldig erkannt und jeweils zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt. In diesem Urteil, welches nach mehr als 50 Verhandlungstagen in einem äusserst umfangreichen Verfahren erging, wurde dezidiert festgestellt, dass die Angeklagten aus ihren Straftaten Gewinn gezogen hätten, indem der Angeklagte A mindestens 2,9 Millionen Euro unmittelbar erhalten habe und zudem die dort verfahrensgegenständlichen Millionenzahlungen auf ausländischen Konten gesammelt ("gepoolt") und anschliessend zur Verschleierung geschickt weiterverschoben worden seien, um sie bewusst dem Zugriff von Dritten, insbesondere den russischen und deutschen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden, zu entziehen. Dr. B und A hätten aus ihren Taten einen Betrag von EUR 33'728'383.36 erlangt, wobei es auch zu einer Vermehrung ihres eigenen Vermögens gekommen sei. Die Massnahmen zur Verdeckung der Zahlungsflüsse seien derart geschickt gewesen, dass der Verbleib der Beträge in mehrstelliger Millionenhöhe zum ganz überwiegenden Teil ungeklärt blieb (S. 3, 222 und 223 in ON 23).
Ausgehend von diesen in einem Gerichtsurteil getroffenen Feststellungen kann keine Rede davon sein, dass der Verdacht des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1-3 StGB in Bezug auf die gegenständlich gesperrten Vermögenswerte, an denen die beiden Verdächtigen Dr. B und A wirtschaftlich berechtigt sind, entkräftet ist. Das Landgericht H konnte gar keine Ausführungen dazu machen, auf welche ausländischen Konten die Beträge in mehrstelliger Millionenhöhe verschoben wurden, weil dazu offenbar keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Gerade der Umstand, dass der Verbleib dieser Millionenbeträge zum ganz überwiegenden Teil ungeklärt blieb, bestätigt den - zumindest einfachen - Verdacht, dass es sich bei den gegenständlich gesperrten Vermögenswerten, die in zehn Tranchen im Zeitraum vom 04.02.2013 bis 23.09.2013 (am 30.10.2013 wurden Dr. B und A im deutschen Verfahren in Untersuchungshaft genommen) durch zwei Gesellschaften, zu denen noch keine Erkenntnisse vorliegen, auf das Konto der Revisionsbeschwerdeführerin überwiesen wurden, um solche Gelder handelt, welche zu Verschleierungszwecken verschoben wurden. Dafür spricht auch, dass die bei den einzelnen Transaktionen angeführten Zahlungszwecke (in neun Fällen "....for medical equipment") laut Analysebericht der Stabsstelle FIU (ON 1) nicht mit dem im Profil der Geschäftsbeziehung angegebenen Hintergrund der Vermögenswerte übereinstimmen. Zudem stellte das Landgericht H in seinem Urteil fest (siehe dazu S. 9f, insbesondere S. 23 und 58 zu ON 23), dass im Rahmen des von Dr. B aufgebauten Kassensystems unter Einschaltung von Domizilgesellschaften Scheinrechnungen - denen somit keine tatsächlich erbrachten Leistungen zugrunde lagen - unter anderem mit dem Verwendungszweck "for medical equipment" zur Verschleierung von Bestechungsgeldern in Millionenhöhe an die G AG erstellt worden seien.
Damit liegt ein Tatverdacht der Geldwäsche in Bezug auf die Vermögenswerte der Revisionsbeschwerdeführerin vor, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Verfallserkenntnis ergehen wird. Dass das Urteil des Landgerichtes H noch nicht rechtskräftig ist, vermag entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführerin an der Verdachtslage derzeit nichts zu ändern.
Der Hinweis des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss, dass der Hintergrund der zehn Geldflüsse von I Ltd und K Ltd an die Revisionsbeschwerdeführerin noch abzuklären sein werde, ist im Hinblick darauf, dass Strafverfahren rasch und zügig abzuwickeln sind, auch wenn sie einen starken Auslandsbezug haben und von Ermittlungen ausländischer Behörden abhängig sind und die Nachteile, die den Betroffenen durch Kontensperren erwachsen können, möglichst gering zu halten sind, (LES 2006, 275; LES 2009, 116 uva) berechtigt. Die Schlussfolgerung der Revisionsbeschwerdeführerin, dass das Verfügungsverbot aufrecht erhalten werde, damit die Strafverfolgungsbehörden Zeit hätten, ihre Versäumnisse nachzuholen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Nachvollziehbar hat das Beschwerdegericht dargelegt, dass allenfalls auch ein erweiterter Verfall nach § 20b Abs 2 StGB in Betracht kommt. Dabei handelt es sich entgegen den Rechtsmittelausführungen um eine begründete Annahme im Sinne eines zumindest einfachen Verdachtes, welche sich auf die Feststellungen im bereits mehrfach genannten Urteil des Landgerichtes H stützen kann und nicht auf eine blosse Mutmassung. Diese Bestimmung, die in wesentlichen Punkten § 20b Abs 2 öStGB entspricht, ermöglicht die Abnahme unerklärter Vermögenszuflüsse, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer Anlasstat erlangt worden sind und bei denen die Annahme naheliegt, dass sie aus einer weiteren rechtswidrigen Tat (welcher Art auch immer) stammen und deren rechtmässige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann (Fuchs/Tipold, WK-StGB § 20b Rz 22 ff). Die Wahrscheinlichkeit eines legalen Erwerbes der gegenständlichen Vermögenswerte wurde von der Revisionsbeschwerdeführerin weder glaubhaft gemacht noch behauptet.
Dass die Staatsanwaltschaft L am Main am 13.06.2016 (ON 7) mitgeteilt hat, dass im dortigen Verfahren "Stand heute" keine Anhaltspunkte dafür bekannt seien, dass sich Dr. B und/oder A der Geldwäsche in Bezug auf Vermögen aus dem Kreis der G AG strafbar gemacht hätten, vermag schon im Hinblick darauf, dass zu diesem Zeitpunkt das Urteil des Landgerichtes H noch gar nicht vorlag (dieses stammt vom 14.07.2016), den Tatverdacht nicht zu entkräften. Unabhängig davon haben die deutschen Strafverfolgungsbehörden erklärt, dass sich weitergehende Ermittlungen in Bezug auf die C S.A. nicht aufgedrängt hätten, da diese Off-Shore Gesellschaft im Zuge des "Systems G" zur Freisetzung von Geldern nicht zum Einsatz gekommen ist. Dafür, dass die Revisionsbeschwerdeführerin zur Weiterleitung von Bestechungsgeldern genutzt worden wäre, ist ohnehin nicht auszugehen, zumal praktisch keine Vermögensabflüsse stattgefunden haben.
Insgesamt hat das Fürstliche Obergericht den Verdacht, dass die Revisionsbeschwerdeführerin dazu genutzt wurde, um kontaminierte Vermögensbestandteile aus einer geldwäschetauglichen Vortat zu verbergen, überzeugend und nachvollziehbar begründet und auch die bestimmten Tatsachen dargelegt, aufgrund welcher zumindest mit einfacher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die gegenständlich gesperrten Vermögenswerte dem Verfall bzw dem erweiterten Verfall unterliegen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Umstände gegeben sind, die dem drohenden Verfall entgegenstehen oder ihn ausschliessen, liegen beim derzeitigen Ermittlungsstand nicht vor.
Es sind auch die konkreten Tatsachen dafür gegeben, dass ohne eine Anordnung nach § 97a StPO der Verfall gefährdet oder wesentlich erschwert wäre, zumal die von der vermögenssichernden Massnahme betroffene Revisionsbeschwerdeführerin eine Sitzgesellschaft panamaischen Rechts ist und die an ihr wirtschaftlich Berechtigten, nämlich die im Verfahren Verdächtigen, keinen Wohnsitz im Inland haben. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführte, besteht auch kein Hinweis auf weitere der Vollstreckung einer vermögensrechtlichen Anordnung zugängliche Vermögenswerte der Verdächtigen bzw der Revisionsbeschwerdeführerin in Liechtenstein. Gegenteiliges wird auch im Rechtsmittel nicht behauptet.
Die Verhältnismässigkeit des gegenständlichen Verfügungsverbotes, welches (derzeit) bis 07.04.2018 befristet ist, ist ebenfalls zu bejahen. Das Ermittlungsverfahren, welches internationalen Bezug hat, befindet sich erst im Anfangsstadium, sodass nicht erwartet werden kann, dass bereits eine umfassende Aufklärung des bestehenden Tatverdachtes vorliegen kann. Für den jetzigen frühen Stand ist die Verdachtslage ausreichend dargetan. Damit erweist sich die vermögenssichernde Massnahme als zutreffend, geeignet, zumutbar und erforderlich, um das im öffentlichen Interesse liegende angestrebte Ziel zu erreichen (siehe dazu StGH 2013/104).
Die Voraussetzungen für eine Urkundenbeschlagnahme nach § 98a StPO liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Verdachtslage ebenfalls vor, wobei es im Rahmen der Vorerhebungen nur darum geht, einen Tatverdacht zu überprüfen. Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen stellt zweifellos einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV dar, welcher nur zulässig ist, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw das Übermassverbot eingehalten werden (StGH 2013/79; LES 2016, 252 uva). Die Urkundenbeschlagnahme läuft auf die Gewinnung zusätzlicher Informationen zum aufklärungsbedürftigen Straftatbestand hinaus. Eines dringenden Tatverdachtes bedarf es auch für diese Sicherheitsmassnahme nicht, vielmehr genügt ein einfacher begründeter Verdacht.
Ein Herausgabebeschluss im Sinne des § 98a StPO ist zulässig, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint. Nach § 96 Abs 1 StPO ist eine Beschlagnahme auszusprechen, wenn Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation oder der Einziehung unterliegen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet, in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen.
Beim vorliegenden Tatverdacht ist zweifellos von der voraussichtlichen Erforderlichkeit der sichergestellten Unterlagen als Beweismittel für die weiteren Ermittlungen auszugehen. Diese Unterlagen sind für die Förderung der Aufklärung der gegenständlichen Straftat, nämlich der Verifikation bzw Ausschliessung des Tatverdachtes von Relevanz. Angesichts des Gewichtes des Tatvorwurfes und der Bedeutung der Sache liegt - auch zumal ohnehin nur Kopien herausgegeben und beschlagnahmt wurden - kein unverhältnismässiger Eingriff in die Geheimsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV bzw Art 8 EMRK vor (LES 2016, 252).
Die Rechtsmittelausführungen konnten somit weder Ungesetzlichkeit noch Unangemessenheit des angefochtenen Beschluss aufzeigen, sodass der Revisionsbeschwerde - soweit sie überhaupt zulässig ist - ein Erfolg zu versagen und die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen ist.
Auch die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss ist nicht berechtigt. Die von der Revisionsbeschwerdeführerin zitierte Entscheidung StGH 1998/013 = LES 1999, 231 spricht darüber ab, dass der Kostenersatzanspruch des obsiegenden Beschuldigten bzw Angeklagten durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 306 Abs 1 StPO auf das strafprozessuale Beschlussverfahren mit Entscheidung StGH 1994/19 ausgedehnt wurde und es im Sinne der aktuellen OGH-Praxis nur konsequent erscheine, dem Beschuldigten umgekehrt im Falle des Unterliegens in einem strafprozessualen Beschlussverfahren angemessene Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese Entscheidung vermag daher den Standpunkt der Revisionsbeschwerdeführerin nicht zu stützen.
Durch die Aufhebung der Spruchpunkte 1. und 2. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 31.07.2017, GZ 13 UR.2016.112-36, hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde obsiegt. Die Gründe, die zur Zurückweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Spruchpunkt 3. des genannten Beschlusses führten, wurden von der C S.A. nicht releviert. Die Aufhebung im Spruchpunkt 1. des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.08.2017, GZ 13 UR.2017.293-4, und die Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft, ein Verfügungsverbot zu erlassen, erfolgte von Amts wegen, ohne dass die Ausführungen der C S.A. dafür ausschlaggebend gewesen wären. Vielmehr lag der Grund für die Aufhebung in der Unzulässigkeit der Antragstellung der Staatsanwaltschaft, was von der nunmehrigen Revisionsbeschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde. Im Übrigen wurde ihrer Beschwerde keine Folge gegeben. Ausgehend davon ist die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes nicht zu beanstanden.
Der Kostenspruch im drittinstanzlichen Verfahren stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG). Die Revisionsbeschwerdeführerin hat die Kosten ihres zur Gänze erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.