13 UR. 2016.235
OGH. 2016.113
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Beschwerdegericht durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen ---------- ----------, geboren am , ----------, D-, vertreten durch ***, wegen Art 58 AuG über die Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- vom 16.08.2016 (ON 25) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.08.2016 (ON 23), mit dem die Beschwerde des ---------- ---------- gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.07.2016 zurückgewiesen worden ist (ON 23), nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer hat die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Diese Kosten werden für uneinbringlich erklärt.
Die Landespolizei ordnete gemäss Art 58 lit f und g AuG am 09.07.2016 die Haft von ---------- ---------- zur Vorbereitung der Wegweisung an.
Nach Durchführung der Haftprüfungsverhandlung am 13.07.2013 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache sowie der Vertreterin des Ausländer- und Passamtes wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom selben Tag die Haft bestätigt (ON 8).
Nach Rechtsmittelbelehrung gem Art 61b AuG - nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle steht dem Inhaftierten und der Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses die Beschwerde an das Obergericht offen - erklärte ---------- ----------: "Nein, ich verzichte." Die Staatsanwaltschaft verzichtete ebenfalls auf Rechtsmittel (S 5 des Protokolles über die Haftprüfungsverhandlung ON 7).
Anschliessend wurde der Inhaftierte darüber belehrt, dass er nach Art 61a Abs 5 AuG (mit Verweis auf § 26 StPO) für die Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes bedarf. Daraufhin beantragte er die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Mit Beschluss vom selben Tag (ON 9) wurde ---------- ---------- gemäss Art 61a Abs 5 AuG und § 26 Abs 2 StPO mit dem Hinweis ein Rechtsbeistand ("Verfahrenshelfer") beigegeben, dass dessen Bestellung durch die Rechtsanwaltskammer erfolgt (Art 28 RAG).
Mit Beschluss des Präsidenten der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 14.07.2016 wurde *** für ---------- ---------- gemäss Art 61a Abs 5 AuG und § 26 Abs 2 StPO als Verfahrenshelfer bestellt (ON 12).
Den Beschluss vom 13.07.2016 auf Bestätigung der über ---------- ---------- mit Anordnung der Landespolizei vom 09.07.2016 gemäss Art 58 und 60 AuG verhängten Vorbereitungshaft als rechtmässig und angemessen begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"---------- ---------- wurde am 08.07.2016 in Schaan im Zuge einer Nahfahndung nach einem Diebstahl von der Landespolizei kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass er den die Fahndung auslösenden Diebstahl eines Rucksacks begangen hatte. Ebenfalls wurde in der Folge festgestellt, dass er am 08.07.2016 von Deutschland kommend über Österreich rechtswidrig nach Liechtenstein eingereist war, da er ohne gültigen Reisepass, ohne gültige Identitätskarte und ohne über ein Visum mit dem Bus nach Liechtenstein kam. Auch gab er an, in Deutschland Asylbewerber zu sein. Die anschliessenden Abklärungen führten allerdings nicht zu einem sofortigen Ergebnis. Eine umgehende Ausreise von ---------- ---------- aus Liechtenstein war daher nicht möglich.
Aus diesem Grunde ordnete die Landespolizei am 09.07.2016 die Haft von ---------- ---------- zur Vorbereitung der Wegweisung an, und zwar gestützt auf Art. 58 lit. f und g AuG (ON 1).
Nach Art. 60 Abs. 3 AuG hat das Landgericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Haftprüfungsverhandlung fand innert Frist am 13.07.2016 statt (ON 8).
---------- ---------- bestätigte anlässlich dieser Haftprüfung seine Aussagen vor der Landespolizei (ON 1), präzisierte diese jedoch dahingehend, als dass er in Deutschland kein Asylbewerber sei. Er habe dort einen Aufenthaltsrecht für drei Monate, das immer wieder um drei Monate verlängert würde. Er kenne die Gesetze Liechtensteins nicht und er entschuldige sich daher für die illegale Einreise. Auch tue ihm der von ihm begangene Diebstahl leid. Er sei an dem Tag betrunken gewesen. Er habe in Deutschland einen Freund kennen gelernt, der mittlerweile in Liechtenstein sei. Er habe gehört, dass auch er einen Asylantrag in Liechtenstein stellen könne. Über Frage, wie er seine weitere Reise im Falle der Freilassung finanzieren würde gab er an, dass er sein Handy verkaufen würde. Er wolle alleine nach Deutschland reisen.
Die Vertreterin des Ausländer- und Passamtes gab anlässlich der Haftprüfungsverhandlung zu Protokoll, dass die Abklärungen mit Deutschland laufen würden. Die Rückübernahme nach Deutschland sei angefragt worden. Das APA erwarte schon nächste Woche eine Rückmeldung und eine baldige Überstellung nach Deutschland. Über EURODAC habe sich auch ein Treffer in Italien ergeben. Auch mit Italien bestehe ein Rückübernahmeabkommen. Eine Rückübernahme nach Italien werde ebenfalls überprüft. Ergänzend werde auf die Ausführungen in der Haftanordnung der Landespolizei verwiesen. Wenn ---------- nach Deutschland rückgeschafft werden könne, sollte dies in wenigen Wochen vollzogen sein. Bei Italien könne es ein weniger länger dauern.
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft.
Erwägungen:
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann gemäss Art. 58 AuG eine Person, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft genommen werden, wenn sie
aufgrund eines Ersuchens um Überstellung an einen Staat, der an den Dublin-Besitzstand gefunden und für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig ist, überstellt werden kann (lit. e),
aufgrund eines Ersuchens um Rückübernahme an einen Staat, der an die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG gebunden ist, oder von einem Staat, mit dem ein Rückübernahmeübereinkommen besteht, voraussichtlich zurückgenommen werden kann (lit. f),
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt und nicht sofort weggewiesen werden kann (lit. g).
Zunächst ist festzustellen, dass der Inhaftierte keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die Inhaftierung zur Sicherstellung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens erfolgt ist. Sodann sind alle genannten Haftgründe gegeben. Zum einen wird der Inhaftierte voraussichtlich von einem anderen Staat gestützt auf Art. 58 lit. e oder f AuG zurückgenommen werden. Welche Bestimmung konkret anwendbar ist, hängt davon, ob der Inhaftierte tatsächlich bereits ein Asylgesuch in einem andern Land gestellt hat. Im Vordergrund steht jedenfalls nach seinen Angaben Deutschland, zumal er dort ein Asylgesuch gestellt haben soll (Antwort auf Frage 20 anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei vom 08.07.2016) bzw. dort über einen Aufenthaltstitel verfügt (gemäss Aussage in der Haftprüfungsverhandlung "Bewilligung für drei Monate, die immer wieder verlängert wird"). Zum andern erfüllt der Inhaftierte die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 AuG insoweit nicht, als er illegal eingereist ist. Eine sofortige Wegweisung war bis anhin nicht möglich.
Vor diesem Hintergrund war die von der Landespolizei am 09.07.2016 um 14:30 Uhr über ---------- ---------- angeordnete Vorbereitungshaft gemäss Art. 58 lit. f und g AuG rechtmässig. Sie war unter Berücksichtigung, dass der Inhaftierte keinerlei Beziehungen zu Liechtenstein hat und mit einer raschen Ausschaffung gerechnet wird, auch angemessen. Somit war die Haft zu bestätigen."
Gegen diesen Beschluss erhob ---------- ---------- die von seinem Verfahrenshilfeverteidiger verfasste Beschwerde (ON 15).
Das Fürstliche Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 09.08.2016 zurück. Gleichzeitig verpflichtete es den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Diese wurden für uneinbringlich erklärt.
Das Obergericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
"Anlässlich der gemäss Art. 60 Abs. 3 AuG durchgeführten Haftüberprüfungsverhandlung erklärt der Inhaftierte, nachdem der Erstrichter mit Beschluss die von der Landespolizei verhängte Vorbereitungshaft als rechtmässig und angemessen bestätigt und Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 61b (zu ergänzen: Abs. 1) AuG erteilt hatte: "Nein ich verzichte."
Damit erweist sich die durch den Verfahrenshelfer mit Schriftsatz vom 18.07.2016 (ON 15) ausgeführte Beschwerde gegen den am 13.07.2016 verkündeten (vgl. Protokoll ON 7) und in der Folge schriftlich ausgefertigten (ON 8) Beschluss als unzulässig, weil darauf nach dem ungerügt gebliebenen und damit vollen Beweis über die Vorgänge in der Haftüberprüfungsverhandlung bietenden Protokoll (vgl. RIS-Justiz RS0099631) bereits verzichtet wurde und der angefochtene Beschluss somit bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber: § 24 Abs. 1a letzter Satz StPO (iVm Art. 61a Abs. 6 AuG) bezieht sich ausschliesslich auf Rechtsmittel gegen Urteile (Fabrizy StPO11 § 57 Rz 10; Tipold in WK StPO [155. Lfg.] § 86 Rz 12 [unter Abkehr der noch 2009 in der Vorauflage vertretenen Auffassung]; RIS Justiz RS0124841 und RG0000061). Auch der in § 244 StPO für das Beschwerdeverfahren enthaltene Verweis auf das Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis, wollte doch der Novellengesetzgeber des Jahres 2012 (LGBl 2012 Nr. 26) lediglich den nicht im Beisein eines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgegebenen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein Urteil für wirkungslos erklären (und nicht auch ein Verzicht auf eine Beschwerde gegen einen Beschluss), was sich aus BuA 2011/64, 44 (Hinweis auf § 466 Abs. 1 öStPO und Fussnote 14) deutlich ergibt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des ---------- ---------- vom 16.08.2016.
Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit nach Darstellung des Sachverhaltes (unter Punkt 1.) im Wesentlichen Folgendes vor:
Der am 09.07.2016 festgenommene Beschwerdeführer, der damals keine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung nachweisen habe können, sei mittlerweile nach Aufhebung der Haft nach Deutschland ausgeschafft worden.
Einer von einer Verhaftung nach Art 61 Abs 1 AuG betroffenen Person sei die Durchsetzung ihres Interesses an der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Massnahme zu gewährleisten, somit ein effektiver Grundrechtsschutz zu gewähren. Dieser Anspruch stehe einer Person auch zu, wenn ihre Verhaftung inzwischen aufgehoben worden ist. Somit liegen unbeschadet seiner Enthaftung und Ausschaffung eine Beschwer und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers vor.
Der Ausführung des Obergerichtes, dass der Verzicht gegen den Beschluss im Haftprüfungsverfahren nicht wirkungslos gewesen sei, sei zu begegnen, dass Art 61a Abs 5 AuG explizit auf § 26 StPO verweise und die Bestimmungen der StPO ergänzend anzuwenden seien.
§ 26 Abs 3 StPO sehe für die Dauer der Untersuchungshaft einen Verteidiger vor. Ein solcher sei mangels Auswahl durch den Inhaftierten spätestens vor der Durchführung der ersten Haftverhandlung von Amts wegen zu bestellen. Aufgrund des expliziten Verweises des AuG zeige sich, dass der Gesetzgeber für die Haftprüfungsverhandlung eindeutig auf § 26 Abs 3 StPO abziele, welche für die Dauer der Untersuchungshaft einen Verteidiger vorsehe. Die Untersuchungshaft sei schon aufgrund des Verweises der Ausschaffungshaft bzw Vorbereitungshaft nach Art 58 und 59 AuG gleichzusetzen. Demnach hätte der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Inhaftierung eines Verteidigers bedurft, spätestens aber vor der Durchführung der Haftverhandlung. Da dies nicht erfolgt sei, sei er bis zum Abschluss der Haftprüfungsverhandlung unvertreten geblieben.
§ 132a StPO sehe für die Haftverhandlung ebenfalls vor, dass der Beschuldigte zur Verhandlung vorzuführen sei und durch einen Verteidiger vertreten sein müsse. Der vom Fürstlichen Obergericht zitierte § 24 Abs 1a StPO sei somit nicht für die Haftprüfungsverhandlung gedacht, sondern betreffe lediglich Verfahren, für welche in der StPO ansonsten keine Sonderregelungen bestünden. Es handle sich somit bei § 26 Abs 3 StPO um eine lex specialis.
Das Gesetz sehe somit überhaupt keinen Verzicht auf einen Verteidiger durch einen Inhaftierten vor. Auch ein Rechtsmittelverzicht durch eine unvertretene Person werde nicht vorgesehen. Der vom Fürstlichen Obergericht aus § 24 Abs 1a StPO gezogene Umkehrschluss sei unzulässig. Dies würde auch grundrechtswidrig sein, da eine Inhaftierung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle. Bereits aus dem Umstand der Verhaftung ergebe sich, dass ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtsmässigkeit dieses Eingriffes bestehe. Es sei dem einzelnen Laien nicht zumutbar, die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Demnach könne dieser auch nicht auf eine solche Überprüfung verzichten. Würde ein solcher Verzicht möglich sein, wäre in diesem Zusammenhang ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet. Auch die liechtensteinische Verfassung sehe einen Anspruch auf unentgeltlichen, angemessenen sowie effektiven Rechtsschutz vor.
Zudem würden die inhaftierten Personen regelmässig einem psychischen Ausnahmezustand unterliegen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Ausländer, welcher mit dem mitteleuropäischen Rechtssystem nicht vertraut sei. Zudem sei er der deutschen Sprache nicht mächtig. Die verfassungsrechtliche Vorgabe eines effektiven Rechtsschutzes verlange zwingend, dass zumindest unvertretene Personen in derartigen Ausnahmesituationen nicht vorschnell und unüberlegt nachteilige Entscheidungen mit erheblichen Konsequenzen treffen können.
Aus prozessualer Vorsicht und zumal das Fürstliche Obergericht obiter dictum auch in inhaltlicher Hinsicht auf die Beschwerde eingegangen sei, werde im Folgenden auch kurz zur materiellen Rechtswidrigkeit der Haft ausgeführt:
a) Ungerechtfertigte Inhaftierung.
Die Inhaftierung sei als vollkommen ungerechtfertigt und verhältnismässig anzusehen, weil der Beschwerdeführer weder einen in der Richtlinie 2008/115/EG vorgesehenen Inhaftierungsgrund erfüllt noch prinzipiell eine Rückreise nach Deutschland verweigert habe. Die im AuG vorgesehenen, extensiven Haftgründe hielten sich in keiner Weise im Rahmen der Richtlinie und seien darüber hinaus verfassungswidrig.
Die Inhaftierung sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht in Einklang zu bringen. Weshalb eine Inhaftierung des Beschwerdeführers für die Rücküberweisung notwendig gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Vor der Inhaftierung müssten mildere Massnahmen, wie eine vorübergehende Unterbringung im Flüchtlingsheim oder eine sofortige Zurückweisung nach Deutschland in Betracht gezogen werden. Art 58 lit f AuG verweise auf die Richtlinie 2008/115/EG, welche ausdrücklich vorsehe, dass der Rückgriff auf Zwangsnahmen im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Wirksamkeit unterliegen müssten. Eine generelle Inhaftierung aufgrund einer geplanten Ausschaffung bzw Rücküberführung entspreche wohl kaum dem Grundsatz des gelinderen Mittels bzw der Verhältnismässigkeit.
Weiters ergebe sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine freiwillige Ausreise des Drittstaatsangehörigen vorgesehen sei und bei Fluchtgefahr diverse Verpflichtungen auferlegt werden könnten, wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht oder die Aufenthaltnahme an einem bestimmten Ort. Selbst bei Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit könne die Ausreisefrist verkürzt werden, sei jedoch jedenfalls nicht umgehend eine Inhaftierung geboten. Bereits daraus ergebe sich, dass eine Inhaftierung als ultima ratio anzusehen sei.
Auch in der Richtlinie selbst werde ausgeführt, dass das Mittel zur Inhaftierung zum Zwecke der Abschiebung nur begrenzt zum Einsatz kommen und das Handeln der Behörde dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit unterliegen solle. Eine Inhaftierung sei für die Vorbereitung einer Abschiebung nur zulässig, wenn weniger intensive Zwangsmassnahmen ihren Zweck nicht erfüllten. Eine Haft dürfe nach Art 15 2008/115/EG nur verhängt werden, wenn Fluchtgefahr bestehe, die Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern würden. Die in der Richtlinie angeführten Haftgründe seien keinesfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer von sich aus bereits zu erkennen gegeben habe, dass er umgehend nach seiner Freilassung nach Deutschland zurückreisen werde.
Die in Art 58 lit e AuG erwähnte Richtlinie 343/2003/EG sehe auch keineswegs eine Inhaftierung lediglich aufgrund des Flüchtlingsstatus von Personen vor, weshalb ein Verweis auf Art 58 lit e AuG keine Haftbegründung darstelle. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, welcher wahrscheinlich bereits in Deutschland einen Asylantrag eingereicht habe, angemessen untergebracht werden müssen, allenfalls mit der Auflage, den Ort nicht zu verlassen.
Obwohl die Einreisevoraussetzungen in das Fürstentum Liechtenstein nicht erfüllt gewesen seien, hätte der Beschwerdeführer dennoch weggewiesen werden können. Eine solche Wegweisung sei auch im AuG vorgesehen (Art 50 ff), eine sofortige Inhaftierung sei nicht von Nöten gewesen. Sie sei somit aus den angeführten Gründen rechtswidrig.
b) Zu spät erfolgte Bestellung des Pflichtverteidigers:
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, sei dem Beschwerdeführer erst nach erfolgter Abhaltung der Haftverhandlung ein Pflichtverteidiger in der Person von *** beigestellt worden, dies aufgrund von Art 61a Abs 5 AuG, welcher zwingend einen Pflichtverteidiger aufgrund einer erfolgten Bestätigung der Haft durch das Fürstliche Landgericht vorsehe. Zeitgleich verweise allerdings Art 61a Abs 5 AuG auf § 26 StPO, welcher sinngemäss anzuwenden sei. § 26 Abs 5 StPO sehe bereits für die Dauer der Untersuchungshaft einen Pflichtverteidiger vor und es werde in Abs 5 explizit ausgeführt, dass dem Betroffenen im Haftfall spätestens vor der Durchführung der ersten Haftverhandlung ein Verteidiger beigegeben werden müsse. Es sei somit ersichtlich, dass Art 61a Abs 5 AuG sowie § 26 Abs 5 StPO eine Diskrepanz aufwiesen, da das AuG einen Pflichtverteidiger nach erfolgter Haftverhandlung vorsehe, dabei aber auf die StPO verweise, in welcher ein Pflichtverteidiger bereits vor der Haftverhandlung vorgesehen sei.
Unabhängig vom Rechtsgrund stelle jedoch jede Inhaftierung einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar. Bereits aus dem Umstand der Verhaftung ergebe sich ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieses Eingriffs. Dieses sei einem einzelnen Laien nicht zuzumuten, weshalb ihm zwingend bereits vor der Haftverhandlung ein Pflichtverteidiger beizugeben gewesen wäre. Nicht nur die mit einer Inhaftierung verbundene emotionale Instabilität, sondern auch Unkenntnis der hier für den Beschwerdeführer ausländischen Rechtsnormen bedingten zwingend den Beistand eines Rechtsvertreters. Der von einer Verhaftung betroffenen Person sei wegen des damit verbundenen besonders tiefen Eingriffes in die Grundrechte ein effektiver Grundrechtsschutz zu gewähren, wofür es eines Verteidigers bedürfe.
Aufgrund des intensiven Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit sowie des Persönlichkeitsschutzes, der Umstände, dass der Beschwerdeführer aus einem fremden Kulturkreis stamme, erhebliche Sprachbarrieren bestünden und er auch im Umgang mit den liechtensteinischen Behörden mit erhöhten Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, hätte ihm bereits vor der Haftverhandlung ein Pflichtverteidiger beigegeben werden müssen.
Auch in der liechtensteinischen Verfassung, deren Rechte auch Ausländern zustehe, sei der Anspruch auf unentgeltlichen, angemessenen und effektiven Rechtsschutz vorgesehen. In derartigen Fällen sei der Beizug eines Verteidigers nicht nur grundrechtlich erlaubt, sondern nach Verfassung oder EMRK zwingend geboten.
Das Schweizerische Bundesgericht führe in seinem Urteil vom 27.02.1996/Jamal bereits aus, dass die bedürftige Partei einen allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung habe, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderten. Die Bestellung eines Rechtsvertreters sei grundsätzlich geboten, wenn besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen werde. Im Strafprozess treffe dies dann zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe drohe, deren Dauer den bedingten Strafvollzug ausschliesse. Mit anderen Worten, es werde eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme angenommen, sobald eine Inhaftierung erfolge bzw unumgänglich sei. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in Haft und es könne die hier erlassene Ausschaffungshaft nach Art 61 AuG zu einer Haftdauer von bis zu sechs Monaten führen. Zusätzlich könne bereits zum Zeitpunkt der ersten Haftverhandlung ein Beschluss über eine mehrmonatige Haft erlassen werden, weshalb die Kriterien der schwerwiegenden freiheitsentziehenden Massnahme, neben der ohnehin bereits erfolgten Inhaftierung, als gegeben anzusehen seien. Die Weichen für einen derartig langen Freiheitsentzug würden somit bereits zum Zeitpunkt des ersten Haftprüfungsantrages gestellt. Besonders zu berücksichtigen sei auch, dass im Unterschied zu den meisten Angeklagten im Strafverfahren sich der Beschwerdeführer bereits in Haft befinde, weshalb ihm zur ersten Haftverhandlung jedenfalls ein Pflichtverteidiger beizugeben sei.
Das Vorbringen der Revisionsbeschwerde mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Rechtsmittel vollumfänglich Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass die Beschwerde vom 18.07.2016 für unzulässig erklärt, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.07.2016 (ON 8) aufgehoben und die Haft des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt wird.
In eventu möge in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtsache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht, in eventu an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen werden. Jedenfalls sei dem Land Liechtenstein der Ersatz der (auch betragsmässig geltend gemachten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt.
Die Haft nach den Art 58 (Vorbereitungshaft) und nach Art 59 (Ausschaffungshaft) wird vom Ausländer- und Passamt angeordnet, ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei (Art 60 Abs 1 AuG).
Die Rechtsmässigkeit und Angemessenheit der Haft sind spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung auf Grund einer mündlichen Verhandlung durch das Landgericht zu überprüfen (Art 60 Abs 3 AuG).
Art 61a Abs 5 AuG lautet wie folgt: "Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss."
Art 61a Abs 5 AuG fordert somit den Beistand eines Verteidigers nicht schon bei der Anordnung oder Durchführung der Verhandlung gem Art 60 Abs 3 AuG zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft. Erst wenn - wie vorliegend am 13.07.2016 erfolgt - auf Grund der Ergebnisse der Haftverhandlung das Fürstliche Landgericht die vom Ausländer- und Passamt oder von der Landespolizei angeordnete Haft bestätigt, kommt Art 61a Abs 5 AuG zum Tragen, wonach nunmehr die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes bedarf.
Zufolge dieser Ausführungen konnte die Haftverhandlung vom 13.07.2016 ohne eine vorangegangene Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers erfolgen.
§ 24 Abs 1a StPO lautet wie folgt: "Der Verteidiger übt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen. Der Beschuldigte kann aber immer selbst Erklärungen abgeben; im Fall einander widersprechender Erklärungen gilt seine. Ein Verzicht auf Rechtsmittel gegen das Urteil, den der Beschuldigte nicht im Beisein seines Verteidigers und nach Beratung mit diesem abgibt, ist jedoch ohne Wirkung."
Diese Gesetzesstelle normiert in ihrem letzten Satz, dass der nicht im Beisein eines Verteidigers oder nach Beratung mit diesem abgegebene Verzicht eines Beschuldigten gegen eine gerichtliche Entscheidung nur dann ohne Wirkung ist, wenn es sich bei der Entscheidung um ein Urteil handelt. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien oder die Rechtsprechung lassen einen - vom Rechtsmittel auch nicht konkretisierten - tragfähigen Hinweis erkennen, wonach diese Regelung zur Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes nicht nur bei Urteilen, sondern auch bezüglich Beschlüsse gilt. Somit kann ein Beschuldigter auf die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft auch ohne Verteidiger rechtswirksam verzichten (RIS-Justiz RS0097624; RS0124841; RS0087398; BuA 2011/64, 43). Auch in diesem Fall befindet sich der schon zuvor festgenommene Beschuldigte - ähnlich wie bei einer Haftanordnung gem Art 60 Abs 1 AuG - bei der Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft und dem Rechtsmittelerklären nicht in Freiheit.
Der unter Punkt 3. der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführte § 26 Abs 3 StPO verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
"Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs 2 beigegeben, so ist von Amts wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen. Abs 2 letzter Satz gilt entsprechend."
Zum einen betrifft diese Bestimmung die Untersuchungshaft und nicht die anders geregelte Haft nach den Art 58 und 59 AuG. Zum anderen gilt die Verteidigerpflicht nicht für die Beschlussfassung über die Verhängung der Untersuchungshaft und die damit verbundene Vernehmung des Beschuldigten, sondern erst für die anschliessende Dauer der Untersuchungshaft samt den Haftverhandlungen.
Dass zufolge des Verweises des Art 61a Abs 5 AuG auf § 26 Abs 3 StPO das für die Dauer der Untersuchungshaft geltende Verteidigererfordernis auch für die Ausschaffungs- und Vorbereitungshaft nach den Art 58 und 59 AuG gelten solle, ist den zitierten Gesetzesstellen nicht zu entnehmen. Damit stellt sich vorliegend auch nicht die vom Rechtsmittel angesprochene Frage zum Verzicht eines "Inhaftierten auf einen Verteidiger".
Aus den dargestellten Gesetzesbestimmungen ergibt sich somit, dass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht über einen (Verfahrenshilfe-)Verteidiger verfügende ---------- ---------- nach ordnungsgemässer Durchführung der Haftverhandlung gemäss Art 60 Abs 3 AuG und gesetzmässiger Belehrung über das ihm zustehende Beschwerderecht gemäss Art 61b AuG rechtsgültig auf Beschwerde gegen den verkündeten Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.07.2016 verzichten konnte.
Die dagegen (unter Punkt 1. - 3.) vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen diesen Regelungsinhalt der bezüglichen Gesetzesstellen nicht in Zweifel zu ziehen.
Auch im Lichte der Rechtsmittelbehauptung, dass im Falle der "Inhaftierung" einer Person in jedem Fall die Beiziehung eines Verteidigers erforderlich sei und dass dies von § 132a Abs 1 StPO auch für die Haftverhandlung gefordert werde, vermögen die Rechtsmittelargumente (1. - 3.) bei der vorliegenden Haftverhängung nach dem AuG nicht zu überzeugen. Zum einen sieht, wie schon ausgeführt, Art 61a Abs 5 AuG die Beistellung eines Rechtsbeistandes erst für den Zeitpunkt ab der Bestätigung der Haft durch das Landgericht vor. Zum anderen ist auch bei einem nach den Bestimmungen der StPO in Haft genommenen Beschuldigten Verteidigerpflicht nicht schon ab dem Zeitpunkt der Festnahme/Verhaftung, sondern erst ab der Verhängung der Untersuchungshaft.
Somit erweist sich der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, wonach die Beschwerde des ---------- ---------- vom 18.07.2016 wegen des vorangegangenen (rechtsgültigen) Rechtsmittelverzichtes als unzulässig zurückzuweisen war, als zutreffend, die Revisionsbeschwerde hingegen als unbegründet.
Demzufolge haben Ausführungen zum weiteren Rechtsmittelvorbringen (unter Punkt 4.) zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 307 und § 308 StPO.