13 UR. 2016.28
OGH. 2016.30
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
Strafsache
gegen VERD 1 wegen des Verdachtes der Vergehen nach Art 20 Abs 1 lit c, d, und e, Abs 2 lit c BMG, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 24.02.2016 (ON 17) gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.02.2016, JVO.2016.-- (13 UR.2016--, ON 16), womit die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 10.02.2016 (ON 14) gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2016, JVO.2016-- (13 UR.2016.--, ON 10 a) als unzulässig zurückgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst.
Die Revisionsbeschwerden der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2016, JVO.2016-- (13 UR.2016.--, ON 10 a) und vom 16. Februar 2016, JVO.2016.-- (13 UR.2016-- ON 16) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Februar 2016, JVO.2016-- (13 UR.2016-- ON 16) wird zur Klarstellung beseitigt.
Die Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens trägt das Land Liechtenstein.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.01.2016 ordnete das Fürstliche Landgericht im Verfahren gegen ---------- wegen Verdachtes nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit c BMG mit Beschluss vom 28.01.2016 (ON 3) gemäss § 103 Abs 1 Z 1 und 2 StPO die Überwachung der elektronischen Kommunikation (ein- und ausgehende Telefonanrufe, SMS und andere Daten) samt Aufzeichnung ihres Inhaltes und inklusive Randdatenerfassung hinsichtlich der Mobilrufnummer -- an. Die Massnahme wurde gemäss § 103 Abs 4 StPO auf einen Zeitraum von 6 Wochen ab Aufschaltung befristet. Mit der Durchführung der gegenständlichen Überwachung der elektronischen Kommunikation sowie der Auswertung der Ergebnisse beauftragte das Erstgericht gemäss § 103 Abs 3 StPO die Liechtensteinische Landespolizei.
Zur Begründung führte der Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes Folgendes aus:
"Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft führt das Fürstliche Landgericht Vorerhebungen gegen den liechtensteinischen Staatsangehörigen ----------, geboren am --1989, wegen Verdachts nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e, Abs 2 lit c BMG. Hinsichtlich des Tatverdachts nach Art 20 Abs 2 lit c iVm Art 20 Abs 1 BMG wird ---------- somit eines Verbrechens verdächtigt, welches mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren zu bestrafen ist. Im liechtensteinischen Strafregister scheinen drei Verurteilungen des Verdächtigen auf:
Mit Urteil vom 07.09.2010 wurde er wegen Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a iVm Art 3 Abs 1 lit a Ziff 3 und 4 sowie Art 4 lit f und g WaffG, wegen Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG, wegen Vergehens nach Art 86 Abs 1 lit b des über den Zollvertrag anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 60.00 (CHF 9'000.00) verurteilt (Urteil vom 07.09.2010 zu 05 ES.2010.67). Diese Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Beschluss vom 26.10.2011 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss vom 02.06.2015 wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Zudem wurde er am 26.10.2011 wegen Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit e BMG und Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG zu einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen à CHF 40.00 verurteilt, wobei 100 Tagessätze bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (Urteil vom 26.11.2011 zu 04 ES.2011.58). Mit Beschluss vom 04.11.2014 erfolgte diesbezüglich die endgültige Strafnachsicht.
Mit Urteil vom 28.05.2015 wurde er vom Fürstlichen Landgericht in Vaduz wegen Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Urteil vom 28.05.2015 zu 07 ES.2015--).
Gemäss Anlassbericht der Liechtensteinischen Landespolizei vom 21.01.2016 zu Fallnummer 2015--- wird ---------- ---------- dringend verdächtigt, seit dem Jahre 2011 in Liechtenstein, aber auch im angrenzenden Ausland (Schweiz/Österreich), mit illegalen Betäubungsmitteln in Form von Kokain und Cannabis gewerbsmässig zu handeln und diesen Handel auch weiterhin zu betreiben. Die Landespolizei verweist diesbezüglich auf ein anonymes Schreiben, welches bei ihr am 21.10.2015 eingegangen ist (ON 1 AS 49). Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Anonymer Hinweis Kokainhandel
Es ist seit einer langen Zeit zu beobachten wie ---------- ----------, wohnhaft in -- an der----------, im grossen Style Kokain verkauft. Über die Jahre hat er damit eine beachtliche Menge Geld verdient. Ich weiss, dies weil ich schon in seiner Wohnung war und ihn persönlich kenne. Seine Arbeitstätigkeit dient nur zur Tarnung und er übt diese in Wahrheit gar nicht aus. In diesem Jahr hat er mit dem Drogengeld ein Geschäft in -- eröffnet. Die ---------- an der ---------- ist nur dazu da um Drogengelder zu waschen, dass wissen viele und hat sich in der Szene rumgesprochen.
Daran sehen Sie das es sich hierbei um einen grossen Fisch handelt und nicht etwa einen Kleinkriminellen. Ebenfalls auffällig ist das Herr ---------- einen luxeriösen Lebenstyle geniesst, er verreist beispielsweise mehrmals pro Jahr und besitzt mehrere Luxuswagen. Das wäre mit seiner offiziellen Arbeitsstelle gar nicht möglich zu finanzieren. Ich kann keine genauen Angaben machen aber ich schätze das Herr ----------n mindestens 100g Kokain im Monat verkauft und das seit Jahren.
Es ist verwunderlich das dies bis jetzt der Polizei nicht aufgefallen ist und sie können davon ausgehen das mit entsprechender Nachforschung und Überwachung genug Beweise zu finden sind.
https://www.facebook.com/----------.----------
Freundliche Grüsse".
Zudem wird im Polizeibericht ausgeführt, dass der Name "---------- ----------" von "Drittpersonen" fortlaufend und bereits seit längerer Zeit im Zusammenhang mit illegalen Drogengeschäften erwähnt werde. So würden der Landespolizei weitere Information vorliegen, wonach der Verdächtige ---------- ---------- in Drogengeschäfte verwickelt sei. Demnach geht aus polizeilichen Erkenntnissen vom 15.03.2011, vom 12.07.2011, vom 03.02.2012, vom 31.05.2016 sowie vom 26.03.2015 hervor, dass Informanten der Landespolizei regelmässig erzählen, dass ---------- ---------- im Kokain- und Marihuana-Handel tätig ist. Dabei ist die Rede von Mengen von 50 Gramm Kokain, welche ---------- in seiner Wohnung lagere. Auch seien Mengen von 20 Gramm Kokain pro Tag nicht unüblich. Gemäss Ausführungen der Landespolizei stammen diese Informationen von verschiedenen Personen aus der regionalen Drogenszene. Ebenfalls wurde von diesen Personen behauptet, dass ---------- ---------- in diese illegalen Tätigkeiten des ---------- ---------- verwickelt sei. Diesbezüglich wird ausgeführt, dass ---------- ---------- über keinen Führerausweis mehr verfügt, weil ihm dieser entzogen worden ist. Es wird davon ausgegangen, dass ---------- ---------- als Fahrer und Bote des ----------s agiert. Der Verdacht wird auch dadurch erhärtet, dass in der Steuererklärung des ---------- ---------- für das Jahr 2013 ein Bruttolohn von CHF 39'270.00 ausgewiesen ist. Für das Jahr 2014 weist seine Steuererklärung lediglich noch einen Bruttolohn von CHF 21'828.00 aus. ---------- wohnt gemäss den Ausführungen der Landespolizei in einer Mietwohnung mit 2 1/2 oder 3 1/2 Zimmern. Bevor er am 12.03.2015 aufgrund seines Führerausweisentzuges die auf ihn eingelösten Fahrzeuge abmeldete, war er Halter eines A, B sowie eines C. Die Finanzierung eines solchen "Fuhrparks" mit einem Brutto-Lohn von lediglich 39'270.- CHF im Jahr erscheint ohne andere Einnahme oder weiteres Vermögen nicht praktikabel. Nach Informationen der Landespolizei betreibt ---------- ---------- zudem zusammen mit ---------- ---------- seit mehreren Monaten das -- "----------" in --. Dieses -- werde mit einem professionellen Internetauftritt beworben und sei mit den neuesten Geräten ausgestattet. Es befinde sich an der ---------- und somit in einer sehr guten Lage für ein solches Geschäft. Auch für diese Geschäftsinvestition bedurfte es entsprechender finanzieller Mittel, über die ---------- gemäss seinen Steuererklärungen nicht verfügen dürfte. Trotz gegenteiliger Angaben auf der Homepage der "----------" und auf dem Schaufenster sei das Geschäft aber nicht regelmässig geöffnet, sondern nur nach Absprache. Der telefonische Kontakt für die Anmeldung eines Besuchs in der ---------- sei an der Haupteingangstür angebracht. Gemäss Auskunft der Liechtensteinischen Steuerverwaltung ist bei dieser kein Unternehmen mit dem Namen "----------" bekannt. Im liechtensteinischen Firmenindex findet sich zudem kein Eintrag bezüglich einer Einzelfirma "----------" oder einer entsprechender juristischen Person. Aufgrund der Tatsache, dass dieses -- nur unregelmässig geöffnet hat bzw. sich die Kunden telefonisch voranmelden müssen, ist davon auszugehen, dass die Investitionskosten nicht durch einen entsprechenden Umsatz lukriert werden können. Hieraus ergibt sich der Verdacht, dass es sich hier um ein Geschäft handelt, welches als blosse Fassade für andere Einnahmen dient bzw. welches "querfinanziert" wird oder gar zum "Waschen" illegaler Einkünfte dient.
Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Verdächtigen, seiner einschlägigen Vorstrafen sowie den von Informanten der Landespolizei stammenden Informationen besteht somit der dringende Tatverdacht, dass ---------- ---------- gewerbsmässig mit Kokain und Cannabis handelt.
Die beschlussgegenständliche Rufnummer ist laut Anlassbericht der Landespolizei dem Verdächtigen ---------- ---------- zuzuordnen bzw. wird diese von ---------- genutzt (ON 1).
Gemäss § 103 Abs 1 StPO ist die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation einschliesslich der Aufzeichnung ihres Inhaltes und der Erfassung der Randdaten für den Zeitraum dieser aktiven Überwachung zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und wenn der Inhaber der Kommunikationsanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben (Ziffer 1) oder Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde (Ziffer 2).
Der gegenständliche Grundrechtseingriff ist insofern verhältnismässig, als dass keine andere Ermittlungshandlung denselben Ermittlungserfolg zeitigen kann und es hierbei um die allfällige Aufklärung von Verbrechen geht, deren Begehung der Rufnummerninhaber ---------- dringend verdächtigt wird. Daher ist die spruchgemässe Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation gerechtfertigt.
Um die Durchführung der Überwachung der elektronischen Kommunikation im Einvernehmen mit den Anbietern im Sinne des Kommunikationsgesetzes sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (§ 103 Abs 3 StPO). Entsprechend war die Liechtensteinische Landespolizei mit der Durchführung und Auswertung zu beauftragen.
Die angeordnete Überwachung ist auf maximal drei Monate befristet (§ 103 Abs 4 StPO). Aufgrund des Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist die gegenständliche Massnahme jedoch vorerst auf 6 Wochen ab Aufschaltung zu befristen.
Verständigungen von Parteien oder sonstigen Verfahrensbeteiligten haben zunächst zu unterbleiben, um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden (§ 103 Abs 3 StPO).
Die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation steht dem Untersuchungsrichter zu, doch hat er unverzüglich die Genehmigung des Präsidenten des Obergerichtes einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen (§ 103 Abs 2 StPO).
Folglich ist der gegenständliche Beschluss entsprechend dem Präsidenten des Obergerichtes vorzulegen."
Mit Beschluss vom 28.01.2016 (ON 6) erging durch das Fürstliche Landgericht eine weitere Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation gemäss § 103 Abs 1 Z 1 und 2 StPO in Bezug auf die laut Anlassbericht der Polizei dem Verdächtigen ---------- ---------- zuzuordnende bzw von diesem benutzte Mobilrufnummer -- mit im Übrigen gleichlautendem Inhalt wie im Beschluss ON 3.
Der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes sprach mit Beschluss vom 29.01.2016, JVO.2016-- (13 UR.2016.-- ON 10 a) aus, dass die vom Fürstlichen Landgericht mit Beschlüssen vom 28.01.2016 (ON 3 und ON 6 zu AZ 13 UR.2016.--) angeordnete und auf 6 Wochen befristete Überwachung der elektronischen Kommunikation (ein- und ausgehende Telefonanrufe, SMS und andere Daten) samt Aufzeichnung ihres Inhaltes und inklusive Randdatenerfassung hinsichtlich der Mobilrufnummern -- und -- nicht genehmigt wird.
Die Begründung enthält folgende Ausführungen:
"Hinsichtlich der vom Landgericht im Verfahren zu AZ. 13 UR.2016.-- mit Beschlüssen vom 28.01.2016 ON 3 und ON 6 getroffenen Anordnungen fehlt es an dem von § 103 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO vorausgesetzten "dringenden Tatverdacht", welcher dem Verdachtsgrad entspricht, der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlich ist; erforderlich ist somit für die Annahme eines "dringenden Verdachts" eine hohe Verdachtslage, also eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit der Täterschaft (Reindl in WK-StPO, 40. Lfg., Rz 30).
Eine solche Verdachtslage kann gestützt auf die im Akt 13 UR.2016.28 ersichtlichen, im Anlassbericht der Landespolizei vom 21.01.2016 (13 UR.2016.28 ON 1) angeführten, "Ermittlungsergebnisse" nicht begründet werden.
Zu den von der Landespolizei erwähnten "Erkenntnissen aus der FL-Drogenszene" ist zu erwägen: Die "Aktennotiz" vom 15.03.2011 (Beilage 1 zu ON 1) bezieht sich auf einen Vorgang, zu welchem ---------- ---------- im Verfahren zu 4 ES.2011-- bereits längst rechtskräftig vom Landgericht verurteilt wurde. Die Aktennotizen vom 12.07.2011 und vom 03.02.2012 (Beilagen 2 und 3 zu ON 1) betreffen einen gewissen ---------- ---------- und nicht den Verdächtigen ---------- ----------, dessen "Handy- Kommunikation" überwacht werden soll. Der Beilage 4 ("Erkenntnisse des LKA in Bregenz vom 31.05.2013"), die eine aus dem Inhalt eines in keiner Richtung zu verifizierenden Dokuments herausgerissene Passage wie folgt wiedergibt: "Die VP gab an, nunmehr den Verteiler und den Mittelsmann der ‚Kosovo'-Lieferung kennengelernt zu haben. Bei dem Mittelsmann solle es sich um einen gewissen ‚----------', --, verwendet einen Audi mit dem Kennzeichen --, handeln, der Verteiler sei der", kommt, weil sie mit nichts konkret in Zusammenhang gebracht werden kann, keine Aussagekraft zu. Die Aktennotiz vom 26.03.2015 (Beilage 5 zu ON 1) betrifft vornehmlich wiederum ---------- ----------; ein dringender Tatverdacht in der Richtung, dass der Verdächtige ---------- ---------- aktuell einen Drogenhandel betreibe, wird durch den Umstand, dass - wie in der Aktennotiz vom 26.03.2015 festgehalten - ein anonymer Informant gegenüber der Landespolizei vor rund einem Jahr "nebenbei" auch noch angab, er habe vom Verdächtigen ---------- ---------- "auch mehrfach Kokain erworben", ohne dies allerdings näher zu präzisieren, nicht begründet. Dem der Landespolizei im Oktober 2015 zugegangenen "anonymen Hinweis", der Verdächtige ---------- ---------- "verkaufe im grossen Style Kokain", kommt von vorneherein überhaupt kein Beweiswert zu.
Wenn im "Anlassbericht" der Landespolizei weiter auch auf diverse "Polizeiaktenzahlen" verwiesen wird, ist zu erwägen, dass die darin angesprochenen Vorgänge, sofern sie denn überhaupt deliktische Handlungen des Verdächtigen ---------- ---------- mit Bezug auf den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln betreffen, allesamt längst Gegenstand einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft waren und der Verdächtige ---------- ---------- deswegen bereits rechtskräftig verurteilt wurde.
Inwiefern aus den im "Anlassbericht" der Landespolizei enthaltenen Informationen zu den vom ---------- ---------- eingelösten Fahrzeugen, dessen geschäftlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit dem -- "----------", dem versteuerten Jahresbruttolohn in Höhe von CHF 39'270.-- (2013) bzw. CHF 21'828.-- (2014) oder dem Umstand, dass er nie Sozialhilfe bezogen hat, ein dringender Tatverdacht dahingehend soll hergeleitet werden können, dass ---------- ---------- mit Drogen handle, ist nicht nachvollziehbar und wird hierzu im "Anlassbericht" auch nichts ausgeführt.
Sofern das Landgericht diesbezüglich in seinen Beschlüssen vom 28.01.2016 erwogen hat wie folgt: "Bevor er am 12.03.2015 aufgrund seines Führerausweisentzuges die auf ihn eingelösten Fahrzeuge abmeldete, war er Halter eines A,B und eines C. Die Finanzierung eines solchen ‚Fuhrparks' mit einem Brutto-Lohn von lediglich 39'270.- CHF im Jahr erscheint ohne andere Einnahme oder weiteres Vermögen nicht praktikabel"; und weiter: "Aufgrund der Tatsache, dass dieses -- nur unregelmässig geöffnet hat bzw. sich die Kunden telefonisch voranmelden müssen, ist davon auszugehen, dass die Investitionskosten nicht durch einen entsprechenden Umsatz lukriert werden können. Hieraus ergibt sich der Verdacht, dass es sich hier um ein Geschäft handelt, welches als blosse Fassade für andere Einnahmen dient bzw. welches ‚querfinanziert' wird oder gar zum "Waschen" illegaler Einkünfte dient."; handelt es sich um blosse Spekulationen bzw. unstatthafte Vermutungen zu Lasten des ---------- ----------".
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 10.02.2016 (ON 14) Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Inhaltlich wurde zusammengefasst vorgebracht, dem angefochtenen Beschluss sei zwar keine Rechtsmittelbelehrung angefügt, die Staatsanwaltschaft erachte die Ergreifung der Revisionsbeschwerde jedoch dennoch als zulässig. Zunächst lege § 240 Abs 1 Z 4 StPO fest, dass in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorlägen, gegen die Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden könne. § 103 StPO enthalte ebenso wenig wie § 104 StPO einen Rechtsmittelausschluss. Eine der österreichischen Rezeptionsvorlage korrelierende Bestimmung (§ 149 b Abs 6 StPO aF), wonach gegen einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Überwachung der Telekommunikation abgewiesen werde, dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zustehe, sei der liechtensteinischen StPO fremd. Auch aus den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien lasse sich nicht mit abschliessender Sicherheit ableiten, warum die diesbezügliche Bestimmung nicht in das inländische Prozessrecht übernommen worden sei. In der bezughabenden Regierungsvorlage (Stotter StPO2 Erläuterung der Regierungsvorlage, S 336 ff) werde ausgeführt: "In Ansehung der Anordnung der Überwachungsmassnahmen muss aber die liechtensteinische StPO in Folge ihrer anderen Strukturierung von der österreichischen Regelung abweichen. Denn die Ratskammer, die in § 149 a Abs 2 öStPO als anordnungsberechtigt erklärt wird, ist nicht eine Einrichtung einer liechtensteinischen Strafrechtspflege geworden. Daher muss in Liechtenstein der Untersuchungsrichter als anordnungsbefugt erklärt werden. Doch hat er, da die Kontrollfunktion der Ratskammer fehlt, unverzüglich die Genehmigung des Präsidenten des Obergerichtes einzuholen".
Ob im Falle einer Verweigerung der Genehmigung gegen die Entscheidung des Präsidenten des Obergerichtes ein Rechtsmittel zulässig sei, lasse sich auch den Erläuterungen nicht entnehmen. Vielmehr werde festgehalten, dass sich § 104 StPO an die in der Praxis bereits bewährten Bestimmungen des § 149 b öStPO anlehne. Aus welchen Gründen weder Abs 5 noch Abs 6 leg. cit. ins inländische Recht rezipiert worden sei, lasse sich der Regierungsvorlage nicht entnehmen. Aus den Materialien könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Wille des Gesetzgebers dahingehend gelautet habe, die Entscheidung des Präsidenten des Obergerichtes gemäss § 103 StPO unanfechtbar auszugestalten. Analogieschlüsse seien im Bereich des Strafprozessrechtes nur unzulässig, wenn damit ein schwerer Eingriff in ein spezifisches Grundrecht verbunden sei, was in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu verneinen sei. Die bestehende Gesetzeslücke könne in analoger Anwendung des § 149 b Abs 6 öStPO geschlossen werden. Überdies sei im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen.
Bemängelt wurde zudem, dass die bekämpfte Entscheidung mit einer JVO-Zahl versehen war, woraus ableitbar wäre, der Präsident des Obergerichtes genehmige die Überwachung des Fernmeldeverkehrs als Organ der Justizverwaltung und wäre demnach als Verwaltungsorgan legitimiert, in die unabhängige Rechtsprechung eingreifen zu können.
In Bezug auf den in der angefochtenen Entscheidung verneinten dringenden Tatverdacht führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst aus, dass auch eine anonyme Anzeige eine ausreichende Verdachtslage begründen könne, wenn ihr Inhalt glaubwürdig und plausibel erscheine. Der dringende Tat gegen ---------- stütze sich allerdings nicht nur auf einen anonymen Hinweis. Seine Strafregisterauskunft weise bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf. Das getrübte Vorleben des Verdächtigen lasse jedenfalls den Schluss zu, dass der anonymen Anzeige Beweiswert zuzugestehen sei. Neben den einschlägigen Vorstrafen stellten die von der Landespolizei angefertigten Aktenvermerke bezüglich Informationen von szenekundigen Personen ein weiteres Indiz dafür dar, dass der dringende Tatverdacht gegen ---------- wegen des Verdachtes nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e und Abs 2 BMG zu bejahen sei. Bereits 2011 sei der Landespolizei mitgeteilt worden, dass der Verdächtige auch im Kokainhandel tätig sei. Eine weitere szenenkundige Person habe der Landespolizei im März 2015 mitgeteilt, sie habe mehrfach vom Verdächtigen Kokain erworben. Auch diesen Erkenntnissen der Landespolizei könne der Beweiswert nicht abgesprochen werden. Vielmehr dienten diese "Insiderkenntnisse" ähnlich wie informative Befragungen dazu, erst konkrete Verdachtsmomente herauszuarbeiten. Die vorliegenden Indizien reichten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft jedenfalls für die Begründung eines dringenden Tatverdachtes aus.
Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, den bekämpften Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anordnungen des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.01.2016 (ON 3 und ON 6) genehmigt werden.
Mit Beschluss vom 16.02.2016 (JVO.2016--, ON 4 bzw 13 UR.2016.--, ON 16) wies der Präsident des Fürstlichen Obergerichtes die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vom 11.02.2016 gegen den Beschluss des Obergerichtspräsidenten vom 29.01.2016 als unzulässig zurück. Der Entscheidung wurde folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen diesen Beschluss steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Kollegium des Obergerichtes offen (§ 238 Abs 1 StPO)."
Die Begründung enthält im Wesentlichen folgende Ausführungen:
"2. Die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat aus folgenden Erwägungen der Zurückweisung zu verfallen:
Rezeptionsgrundlage der §§ 103 f StPO betr. die "Überwachung einer elektronischen Kommunikation" ist die österreichische Strafprozessordnung, konkret die §§ 149a f, und zwar, weil der liechtensteinische Gesetzgeber die diversen Novellen der österreichischen Rezeptionsvorlage nicht nachvollzogen hat, in ihrer ursprünglichen Fassung gemäss öBGBl. 1975 Nr. 631 ("Strafprozessordnung 1975").
Die massgeblichen Unterschiede zur Rezeptionsvorlage resultieren daraus, dass die liechtensteinische Strafprozessordung im Gegensatz zur österreichischen "Strafprozessordnung 1975" das Institut der "Ratskammer" nicht kennt, was sich vor allem in § 103 Abs. 2 StPO insofern niederschlägt, als die Anordnung der Kommunikationsüberwachung ausschliesslich dem Untersuchungsrichter obliegt und von diesem in jedem Fall unverzüglich die Genehmigung des Obergerichtspräsidenten einzuholen ist, während gemäss § 149a Abs. 2 öStPO i.d.F. öBGBl. 1975 Nr. 631 ("Strafprozessordnung 1975"; im Folgenden kurz: "öStPO 1975") die Anordnung grundsätzlich der Ratskammer und nur bei Gefahr im Verzug dem Untersuchungsrichter oblag, welcher diesfalls aber ebenfalls unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen hatte.
Die Anfechtbarkeit der nach § 103 Abs. 1 und 2 StPO betr. die Überwachung der elektronischen Kommunikation ergehenden Beschlüsse ist in § 104 Abs. 4 StPO, welcher insofern § 149b Abs. 3 öStPO 1975 entspricht, ausdrücklich geregelt. Demnach ist explizit nur dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage ein Beschwerderecht eingeräumt, und zwar gegen die Anordnung bzw. Genehmigung der Anordnung durch die Ratskammer; keine Rechtsmittelbefugnis ist hingegen dem Beschuldigten oder dem Staatsanwalt eingeräumt, und zwar - soweit gegenständlich relevant - insbesondere auch nicht gegen den die Genehmigung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Kommunikationsüberwachung verweigernden Beschluss des Obergerichtspräsidenten. Gleichermassen stand nach § 149b Abs. 3 öStPO in der bis zur "StPO Reform 1993" geltenden Fassung dem Staatsanwalt kein Rechtsmittel gegen den einen Antrag auf Anordnung der Kommunikationsüberwachung abweisenden Beschluss der Ratskammer bzw. gegen den Beschluss der Ratskammer, mit welchem die vom Untersuchungsrichter bei Gefahr im Verzug getroffene Anordnung nachträglich nicht genehmigt wurde, offen (Bertel, Strafprozessrecht3 [1990] Rz 444). Mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 (öBGBl. 1993 Nr. 526; "StPO Reform 1993") hat der österreichische Gesetzgeber den § 149b öStPO 1975 insofern novelliert, als zunächst nebst dem Inhaber der Kommunikationsanlage nunmehr explizit auch dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ein Beschwerderecht gegen den die Kommunikationsüberwachung anordnenden Beschluss eingeräumt wurde (§ 149b Abs. 5 öStPO 1993) und darüber hinaus, weil nunmehr auch dem Beschuldigten das Beschwerderecht eingeräumt wurde, "vice versa" dem Staatsanwalt das Beschwerderecht gegen den einen Antrag auf Kommunikationsüberwachung abweisenden Beschluss (§ 149b Abs. 6 StPO; GP XVIII. RV 924 S. 23). Mit dieser Novelle wurde vom österreichischen Gesetzgeber damit dem Staatsanwalt das Recht eingeräumt, den die beantragte Kommunikationsüberwachung abweisenden Beschluss der Ratskammer (auch im Falle der nachträglichen Nichtgenehmigung der zunächst vom Untersuchungsrichter bei Gefahr im Verzuge angeordneten Kommunikationsüberwachung) mit Beschwerde anzufechten. Diese Gesetzesnovelle wurde vom liechtensteinischen Gesetzgeber nie nachvollzogen; insbesondere erfolgte keine Anpassung bzw. Rezeption im Zuge der umfassenden Novellierung der Strafprozessordnung im Jahre 2012 (LGBl. 2012 Nr. 26), mit welcher insbesondere auch das strafrechtliche Vorverfahren neu geregelt wurde.
Rechtlich verfehlt und missverständlich referiert die Staatsanwaltschaft im Übrigen mit Bezug auf Abs. 5 und 6 von § 149b öStPO auf die nach "Stotter, StPO, 2. Auflage Seite 366 ff" zitierten "Erläuterungen zur Regierungsvorlage". Diese "Erläuterungen" beziehen sich nämlich auf die liechtensteinische Strafprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung gemäss LGBl. 1988 Nr. 62. Demgegenüber wurden Abs. 5 und 6 von § 149b öStPO vom österreichischen Gesetzgeber erst mit dem Strafprozessänderungsgesetz 1993 eingefügt, also fünf Jahre nach Rezeption der österreichischen "Strafprozessordnung 1975" durch den liechtensteinischen Gesetzgeber im Jahre 1988, sodass sich die von der Staatsanwaltschaft angeführten "Erläuterungen zur Regierungsvorlage" hierauf unmöglich beziehen konnten.
Sofern die Staatsanwaltschaft auch noch argumentiert, dass "im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen sei", womit sie der Sache nach auf das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV Bezug nimmt, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nicht Grundrechtsträgerin ist, und die Nichtanfechtbarkeit eines einen (schwerwiegenden) Eingriff in eine grundrechtliche geschützte Position nicht bewilligenden Beschlusses (hier die Nichtgenehmigung der Überwachung einer elektronischen Kommunikation) grundrechtlich jedenfalls unbedenklich ist.
Es ist daher insgesamt entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht von einer im Analogiewege auszufüllenden echten Gesetzeslücke auszugehen. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat vielmehr in § 104 Abs. 4 StPO sowie durch die Nichtrezeption der Regelung gemäss § 149b Abs. 5 und 6 öStPO 1993 (und damit festhaltend an der ursprünglichen, § 149b öStPO 1975 entsprechenden, Regelung) worin ein qualifiziertes Schweigen zu erblicken ist, ausdrücklich geregelt, dass ausschliesslich der Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage gegen die Überwachungsanordnung Beschwerde erheben kann, insbesondere jedoch nicht der Staatsanwalt gegen den Beschluss, mit welchem ein Antrag auf Kommunikationsüberwachung abgewiesen wird, bzw. gegen den Beschluss des Obergerichtspräsidenten, mit welchem dieser der vom Untersuchungsrichter angeordneten Überwachung die erforderliche Genehmigung versagt.
Damit ergibt sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Obergerichtspräsidenten vom 29.01.2016 auch nicht aus § 238 Abs. 1 StPO, weil das Gesetz eben in § 104 Abs. 3 StPO eine Ausnahme von der Anfechtbarkeit normiert, und § 238 Abs. 1 StPO ausdrücklich den Vorbehalt einer gesetzlichen Ausnahme enthält. Im Übrigen hätte nach dieser Bestimmung eine Anfechtung ohnehin beim Kollegium des Obergerichts zu erfolgen.
Obiter dictum ist auch noch Folgendes zu erwägen:
Selbst wenn man dem Staatsanwalt ein Beschwerderecht gegen den Beschluss des Obergerichtspräsidenten, mit welchem dieser die Genehmigung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Kommunikationsüberwachung verweigert, einräumen wollte, hätte die "Revisionsbeschwerde" der Zurückweisung zu verfallen, weil über eine solche Beschwerde jedenfalls nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Kollegium des Obergerichtes zu entscheiden hätte, dessen Entscheidung wiederum nur nach Massgabe des § 240 StPO an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden könnte.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 LV wird der Oberste Gerichtshof in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nämlich als dritte Instanz tätig. Damit einhergehend ordnet § 240 StPO i.V.m. §§ 238 f StPO an, dass der Oberste Gerichtshof nur gegen Beschwerdeentscheidungen des Obergerichts, also Entscheidungen des Obergerichts, die dieses zweitinstanzlich gefällt hat, mit Beschwerde (in der Praxis als "Revisionsbeschwerde" bezeichnet) angerufen werden kann. Seine Entscheidung nach § 103 Abs. 2 StPO fällt der Obergerichtspräsident nicht zweitinstanzlich über ein Rechtsmittel, sondern vielmehr im eigenen Kompetenzbereich "erstinstanzlich". Wollte man daher die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Obergerichtspräsidenten betr. die Nichtgenehmigung der vom Untersuchungsrichter angeordneten Kommunikationsüberwachung contra legem bejahen, also nicht davon ausgehen, dass im Hinblick auf das in § 104 Abs. 3 StPO geregelte Beschwerderecht eine Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft gesetzlich ausgeschlossen ist, wäre die Beschwerde gemäss § 238 Abs. 1 StPO jedenfalls an das Kollegium des Obergerichts zu richten und nicht direkt an den Obersten Gerichtshof, welcher nur eben nach Massgabe von § 240 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, also bei Vorliegen difformer Entscheidungen des Obergerichtspräsidenten und des Obergerichtskollegiums, angerufen werden könnte. Eine direkte Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes gegen den Nichtgenehmigungsbeschluss des Obergerichtspräsidenten würde zudem die Gefahr sich widerstreitender rechtskräftiger Entscheidungen des Obergerichts und des Obersten Gerichtshofes in sich bergen.
Sofern schliesslich von der Staatsanwaltschaft auf den Umstand hingewiesen wird, dass der Beschluss des Obergerichtspräsidenten vom 29.01.2016 mit einer "JVO-Zahl" versehen sei und damit die Genehmigung nach § 103 Abs. 2 StPO dem Obergerichtspräsidenten als Justizverwaltungsgeschäft zugewiesen sei, wodurch die Staatsanwaltschaft das Gebot der Gewaltentrennung in Gefahr sieht und deswegen dienstaufsichtsrechtliche Massnahmen beim Obersten Gerichtshof anregt, ist dem - und zwar nicht weil die Argumentation der Staatsanwaltschaft juristisch auch nur ansatzweise von Belang wäre, sondern wegen des damit an die Adresse der Senatsvorsitzenden des Obergerichts mittelbar verbundenen unsachlichen Vorwurfs wenigstens eines Dienstvergehens - entgegenzuhalten:
Die Kompetenz zur Genehmigung einer vom Untersuchungsrichter angeordneten Überwachung der elektronischen Kommunikation ist gemäss § 103 Abs. 2 StPO explizit und unmissverständlich dem Obergerichtspräsidenten zugewiesen und entzieht sich damit der Geschäftsverteilung durch die hierzu berufenen Senatsvorsitzenden des Obergerichts. Das Genehmigungsverfahren beim Obergerichtspräsidenten nach § 103 Abs. 2 StPO bedarf als justizieller Geschäftsvorgang jedenfalls einer akten- und registermässigen Erfassung beim Obergericht. Wenn dies angesichts des Umstandes, dass jährlich nur sehr wenige Geschäftsvorgänge nach § 103 Abs. 2 StPO anfallen, zweckmässigerweise und bereits seit Jahrzehnten (woran sich die Staatsanwaltschaft im Übrigen bis anhin noch nie gestossen hat) unter einem "JVO-Aktenzeichen" erfolgt, womit registermässig eine eindeutige Zuordnung an den Obergerichtspräsidenten ermöglicht wird, und hierfür nicht eine eigene Geschäftsbezeichnung kreiert wird, bedeutet dies selbstredend nicht, dass der Obergerichtspräsident seine Entscheidung deswegen als Organ der Justizverwaltung und nicht als hierzu gemäss § 103 Abs. 2 StPO berufenes, unabhängiges richterliches Organ trifft. Aus einer Katze wird auch keine Maus, nur weil ihr Besitzer sie "Maus" tauft."
Gegen diesen Beschluss erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 17), die in den Antrag mündet, der Revisionsbeschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ersatzlos aufzuheben. Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus:
Die dem angefochtenen Beschluss angeschlossene Rechtsmittelbelehrung widerspreche zunächst den Ausführungen im bekämpften Beschluss, wonach der Staatsanwaltschaft gemäss § 104 Abs 4 StPO überhaupt kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes, mit welchem die Genehmigung einer Überwachung der elektronischen Kommunikation verweigert werde, zustehe. Zudem könne der bekämpften Entscheidung nicht entnommen werden, aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift - aus § 238 Abs 1 StPO lasse sich dazu nichts ableiten - ein Rechtsmittelzug an das Kollegium des Obergerichtes anzunehmen sein sollte.
Dem bekämpften Beschluss hafte eine Ungesetzlichkeit deshalb an, weil der Präsident des Obergerichtes die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, sondern selbst als unzulässig zurückgewiesen habe.
Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage "konforme oder disforme Entscheidung" entscheide ausschliesslich der Fürstliche Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Z 4 StPO selbst, ob eine Revisionsbeschwerde wegen nicht konformen Entscheidungen zulässig oder unzulässig sei. § 242 Abs 2 StPO lege zwar fest, dass im Untersuchungsverfahren der Untersuchungsrichter, wenn er eine Beschwerde als begründet erachte, dem Beschwerdeantrag selbst stattgeben könne, wobei diese Ausnahmebestimmung gegenständlich nicht zum Tragen komme. Vielmehr normiere § 243 Abs 2 StPO ausdrücklich, dass das Beschwerdegericht verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer Beschwerde berechtigten Person eingebracht worden seien, zurückweisen könne.
Im gegenständlichen Fall habe der Präsident des Obergerichtes jedoch nicht als Beschwerdegericht im Sinne des § 243 Abs 2 StPO entschieden. Auch der Verweis des § 244 StPO, wonach auf die Beschwerde, soweit keine Abweichungen im Vorstehenden enthalten seien, die Bestimmungen über die Berufung und die Revision entsprechende Anwendung fänden, begründe keine Entscheidungskompetenz des Präsidenten des Obergerichtes, die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig zurückzuweisen. § 222 Abs 4 StPO räume dem Erstgericht lediglich ein, eine verspätete Anmeldung und Ausführung der Berufung, nicht jedoch ein unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die angefochtene Entscheidung werde zudem auch wegen einer weiteren Ungesetzlichkeit, jedenfalls aber Unangemessenheit, bekämpft. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe zwar die diversen Novellen der österreichischen Rezeptionsvorlage, nämlich §§ 149 a ff öStPO, nicht nachvollzogen, dennoch enthalte § 149 b Abs 3 öStPO in der Fassung 1975 keinesfalls einen Rechtsmittelausschluss für die Staatsanwaltschaft. Der betreffende Paragraph laute in seiner ursprünglichen Fassung: "Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, dass die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen 14 Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof II. Instanz zu (§ 114)."
Die betreffende Gesetzesstelle verweise ausdrücklich auf § 114 öStPO idF 1975, in der die Rechtsmittelmöglichkeit gegen Verfügungen der Ratskammer zusammengefasst gesetzlich geregelt worden seien. § 114 Abs 1 öStPO idF 1975 normiere, dass ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof II. Instanz nur gegen die nachfolgend gesondert angeführten Entscheidungen der Ratskammer zulässig sei, soweit nicht andere Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zuliessen. Daraus gehe hervor, dass gegen einen Beschluss der Ratskammer nur dann Beschwerde an den Gerichtshof II. Instanz erhoben werden könne, wenn die Beschwerde vom Gesetz ausdrücklich eingeräumt sei. Dies sei nach § 149 b Abs 3 öStPO der Fall. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Beschluss bedeute dies jedoch nicht, dass gegen die Entscheidung der Ratskammer eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft oder gar des Beschuldigten unzulässig gewesen wäre. Vielmehr sei diese Gesetzesbestimmung von der Intention getragen gewesen, dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage als sogenannten "Beteiligten" unabhängig von den Rechten der "Parteien", somit des Verdächtigen oder des Beschuldigten bzw des Staatsanwaltes, das Beschwerderecht an den Gerichtshof II. Instanz einzuräumen (unter Verweis auf Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterung der Regierungsvorlage, S 369). Ein Rechtsmittelausschluss für den Beschuldigten oder die Staatsanwaltschaft lasse sich aus dieser Gesetzesbestimmung nicht ableiten.
Soweit die angefochtene Entscheidung auch auf Ausführungen in der Regierungsvorlage zum österreichischen Strafprozessänderungsgesetz 1993 verweise, sei dem zu entgegnen, dass durch diese Novellierung § 149 b öStPO eine grundlegende Neugestaltung erfahren habe. Zunächst sei klar gesetzlich geregelt worden, welchen Inhalt der Beschluss der Ratskammer zu enthalten habe. Weiters sei festgelegt worden, dass die Beschlüsse nach Abs 2 leg. cit. unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen seien. In der zuvor geltenden Fassung des § 149 b öStPO 1975 sei lediglich vorgesehen gewesen, dass nach Beendigung der Überwachung dem Inhaber der Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben sei. Eine Verpflichtung des Untersuchungsrichters zur Zustellung des Beschlusses der Ratskammer oder seines eigenen Beschlusses an den Beschuldigten oder den Inhaber der Anlage habe die ursprüngliche Fassung des § 149 b Abs 3 öStPO 1975 nicht vorgesehen. Die in Liechtenstein geübte Praxis entspreche überdies genau jener Vorgangsweise, die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1993 in Österreich eingeführt worden sei, obwohl § 104 Abs 2 StPO ebenfalls lediglich festhalte, dass der Untersuchungsrichter nach Beendigung der Überwachung dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage und dem Verdächtigen die Tatsache der Überwachung mitzuteilen habe. In der Praxis werde dem Beschuldigten der Beschluss, mit welchem der Untersuchungsrichter die Überwachung anordne, sowie der Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Obergerichtes, mit welchem die Überwachung genehmigt werde, zugestellt. Im Hinblick auf diese gängige Praxis erscheine der Staatsanwaltschaft das Vorbringen in der Revisionsbeschwerde, wonach auf die österreichische Rezeptionsvorlage, namentlich § 149 b Abs 6 StPO, zurückgegriffen werden könne, berechtigt. Anzumerken sei, dass sich in der gesamten liechtensteinischen Strafprozessordnung keine "erstinstanzliche" Entscheidung, gegen die überhaupt kein Rechtsmittel möglich sei, finde, mit Ausnahme der Bestimmung des § 173 Abs 3 StPO.
Dem Obergerichtspräsidenten sei im Übrigen weder mittelbar noch unmittelbar der Vorwurf eines Dienstvergehens unterstellt, sondern lediglich aufgezeigt worden, dass die Staatsanwaltschaft die Zuteilung des Genehmigungsverfahrens nach § 103 Abs 2 StPO unter JVO-Geschäfte als irreführend erachte.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zum nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegenden dringenden Tatverdacht werde auf die Revisionsbeschwerde vom 11.02.2016 verwiesen. Über diese werde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof zu entscheiden sein, nachdem der nunmehr bekämpfte Beschluss des Präsidenten des Obergerichtes ersatzlos aufgehoben worden sei.
Gleichzeitig erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft "aus prozessualer Vorsicht" Beschwerde an das Kollegium des Obergerichtes (ON 18), über welche noch nicht entschieden wurde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Gemäss § 103 Abs 2 StPO steht die Anordnung der Überwachung der elektronischen Kommunikation dem Untersuchungsrichter zu, der jedoch unverzüglich die Genehmigung des Präsidenten des Obergerichtes einzuholen hat. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
§ 104 Abs 4 StPO normiert, dass dem Inhaber der überwachten Kommunikationsanlage, der sich dadurch beschwert erachtet, dass die Überwachung angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten oder die Aufbewahrung einer Aufzeichnung angeordnet worden ist, die binnen 14 Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an das Obergericht zusteht. Eine ausdrückliche Bestimmung über ein Beschwerderecht anderer Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit der Überwachung der elektronischen Kommunikation enthält die Strafprozessordnung nicht.
Rezeptionsvorlage der genannten Bestimmungen sind die Regelungen in § 149 a Abs 2 öStPO und § 149 b Abs 3 öStPO, jeweils in der Fassung BGBl 1974/423, sodass zur Auslegung der rezipierten Bestimmungen auf die österreichische Rechtsprechung und Literatur zurückzugreifen ist.
§ 103 Abs 2 StPO unterscheidet sich von seiner Rezeptionsvorlage § 149 a Abs 2 öStPO aF allerdings insoferne, als nach der österreichischen Bestimmung die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs der Ratskammer zustand. Bei Gefahr im Verzuge konnte auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hatte er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Im Unterschied zur österreichischen Rezeptionsvorlage ist - zumal das Institut der Ratskammer in die liechtensteinische Strafprozessordnung nicht aufgenommen wurde - in § 103 Abs 2 StPO der Untersuchungsrichter als anordnungsbefugt erklärt worden, wobei dieser unverzüglich die Genehmigung des Präsidenten des Obergerichtes einzuholen hat.
§ 149 b Abs 3 öStPO idF BGBl 1974/423 hatte folgenden Wortlaut: "Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, dass die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen 14 Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof II.Instanz zu (§ 114)." Die Bestimmung verwies somit auf § 114 öStPO idF BGBl 1974/423, wonach ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz gegen Entscheidungen der Ratskammer ausschliesslich in den in Abs 1 leg cit genannten Fällen zulässig war, soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wurde. In allen Fällen, in denen nicht explizit gegen eine Ratskammerentscheidung die Möglichkeit einer Beschwerde an den Gerichtshof II. Instanz eingeräumt war, entschied die Ratskammer somit endgültig.
Im Falle der Überwachung des Fernmeldeverkehrs wurde diese ausdrückliche und ausnahmsweise Rechtsmittelmöglichkeit ausschliesslichdem Anschlussinhaber eingeräumt, was in der Literatur auch kritisiert wurde (siehe dazu Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Rz 444). Dass im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung bis zum Inkrafttreten des österreichischen Strafprozessänderungsgesetzes 1993, BGBl 1993/526 am 1.1.1994 weder dem Beschuldigten bzw Verdächtigen, noch der Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht zustand, geht unzweifelhaft aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 149 b öStPO, GP XVIII, RV 914 S 23, hervor, worin Folgendes festgehalten wurde: "Gegen diese Beschlüsse soll nicht nur dem Inhaber der überwachten Anlage (so das geltende Gesetz), sondern auch dem Beschuldigten die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zustehen. Wird der Beschwerde Folge gegeben, so sollen alle durch die unzulässige Überwachung gewonnenen Aufnahmen und Aufzeichnungen vernichtet werden. Vice versa soll auch dem Staatsanwalt Beschwerde gegen einen Beschluss der Ratskammer zustehen, mit dem sein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs abgewiesen wird."
Die Bestimmung des § 149 b Abs 6 öStPO idF BGBl 1993/526, mit welcher neben dem Inhaber der Anlage auch dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt gegen einen Beschluss über die Anordnung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs ausdrücklich ein Beschwerderecht eingeräumt wurde, wurde in das liechtensteinische Recht nicht rezipiert, insbesondere erfolgte - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgehalten - auch keine Anpassung bzw Rezeption im Zuge der umfassenden Novellierung der Strafprozessordnung im Jahre 2012 (LGBl 2012 Nr. 26), mit der unter anderem das strafrechtliche Vorverfahren einer Neuregelung unterzogen wurde.
Die in das liechtensteinische Recht übernommene österreichische Rezeptionsvorlage idF BGBl 1974/423 enthielt somit mit Ausnahme der Rechtsmittelmöglichkeit durch den Anschlussinhaber einen Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die (erstinstanzliche) Entscheidung der Ratskammer. Allerdings bestand in Österreich zumindest grundsätzlich immer noch die Möglichkeit, die Entscheidung der Ratskammer durch die Generalprokuratur mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den Obersten Gerichtshof zu bekämpfen.
Zur Beantwortung der Frage, ob es dem Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers entsprochen haben kann, gegen eine erstinstanzliche Entscheidung im Zusammenhang mit einer Telefonüberwachung lediglich dem Inhaber der Fernmeldeanlage, aber weder dem Beschuldigten - diesem entgegen dem grundsätzlichen Beschwerderecht nach Art 43 LV und obwohl es sich dabei um einen schweren Eingriff in das Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre gemäss Art 32 Abs 1 LV handelt - , noch der Staatsanwaltschaft eine Rechtsmittelmöglichkeit einzuräumen, sind die Gesetzesmaterialien heranzuziehen. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu LGBL 1988 Nr. 62 ist dazu Folgendes zu entnehmen: "Gegen diesen Beschluss (gemeint der Beschluss auf Aufbewahrung oder Vernichtung von Aufzeichnungen) muss dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage als "Beteiligtem" unabhängig von den Rechten der "Parteien", also des Verdächtigten oder Beschuldigten bzw. des Staatsanwaltes, das Beschwerderecht an das Obergericht eingeräumt werden. Da der Inhaber der Fernmeldeanlage zudem erst anlässlich der Beschlussfassung des Untersuchungsrichters über die Aufbewahrung oder Vernichtung der Aufzeichnungen von der Tatsache der angeordneten Überwachung in einer beschwerdefähigen Art und Weise Kenntnis erlangt, muss es auch als zulässig angesehen werden, dass sich die Beschwerde des Inhabers auch auf die Anordnung, Genehmigung oder Aufrechterhaltung der Überwachung an sich richten kann. Über diese Beschwerde entscheidet dann nicht mehr der Präsident des Obergerichtes allein, sondern das Obergericht in Kollegialbesetzung."
Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber damit einen Rechtsmittelausschluss für den Beschuldigten oder den Staatsanwalt bezweckte, vielmehr ist daraus abzuleiten, dass er neben den Rechten der Parteien, deren Beschwerderecht nicht erkennbar in Frage gestellt wurde, zusätzlich dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage ein Rechtsmittelrecht einräumen wollte und diesen ausdrücklich als Beteiligten bei einem Eingriff im Sinne des § 103 StPO angesehen hat. Daraus, dass sich der liechtensteinische Gesetzgeber in den Erläuterungen nicht dezidiert mit der Frage des Beschwerderechtes des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt bzw diesbezüglich keine explizite Bestimmung geschaffen hat, ist entgegen den Revisionsbeschwerdeausführungen der Staatsanwaltschaft aus folgenden Gründen keine Gesetzeslücke, welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des § 149b Abs 6 öStPO idF BGBl 1993/526zu schliessen wäre, abzuleiten:
Es besteht nämlich aufgrund des Verweises in § 149b Abs 3 öStPO auf § 114 öStPO, jeweils idF BGBl 1974/423, ein ganz wesentlicher Unterschied zur Bestimmung des § 104 Abs 4 der liechtensteinischen StPO. Eine § 114 öStPO aF vergleichbare Regelung, wonach nur in ganz speziellen Ausnahmefällen, gegenständlich eben nach § 149b Abs 3 öStPO aF, ein Rechtsmittel gegen (auch erstinstanzliche) Entscheidungen der Ratskammer zulässig war, ist in der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht zu finden. Ganz im Gegenteil dazu normiert die gegenständlich relevante Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO, dass alle richterlichen Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen, die nicht Urteile sind, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen,mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Ungesetzlichkeit oder Unangemessenheit angefochten werden können. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist § 240 Abs 1 StPO hier nicht anwendbar, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Entscheidung des Obergerichtes, welches nach Art 97 Abs 1 LV in zweiter Instanz entscheidet, sondern um eine erstinstanzliche Entscheidung des Präsidenten des Obergerichtes handelt.
Die Ausgangslage ist damit eine ganz andere, als sie nach der österreichischen Rezeptionsvorlage gegeben war. Während in Österreich nur in Ausnahmefällen, die im Gesetz ausdrücklich genannt werden mussten, eine Beschwerdemöglichkeit gegen eine Entscheidung der Ratskammer, die erstinstanzlich über die Bewilligung einer Telefonüberwachung entschieden hat, bestand, ist eine Rechtsmittelmöglichkeit gegen eine erstinstanzliche Entscheidung in Liechtenstein nur dann nicht gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da ein solcher ausdrücklicher Ausschluss des Beschwerderechtes der Staatsanwaltschaft bzw des Beschuldigten dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, ist eine Beschwerde im Umkehrschluss als zulässig anzusehen.
Beschwerdeinstanz gegen erstrichterliche Entscheidungen ist allerdings nicht der Oberste Gerichtshof, sondern das Obergericht als Kollegialorgan, was sich gegenständlich nicht nur aus § 104 Abs 4 StPO ergibt, sondern bereits aus Art 97 Abs 1 LV abzuleiten ist. Damit war jedoch die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Präsidenten des Obergerichts vom 29. Januar 2016 (13 UR.2016.28, ON 10a bzw. JVO.2016.4, ON 2) an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Ausführungen zum inhaltlichen Rechtsmittelvorbringen haben daher zu unterbleiben.
Die unzulässige Revisionsbeschwerde der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wäre allerdings ungeachtet dessen nicht durch den Präsidenten des Obergerichtes selbst zurückzuweisen, sondern dem Fürstlichen Obersten Gerichtshof zur zuständigen Entscheidung vorzulegen gewesen. Eine Kompetenz zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels durch das Erstgericht ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gemäss § 222 Abs 4 StPO kann lediglich eine verspätete Anmeldung oder Ausführung der Berufung vom Landgericht zurückgewiesen werden. Nach § 243 Abs 2 StPO hat das Beschwerdegerichtund nicht die - wie gegenständlich - erste Instanz verspätet eingelangte Beschwerden oder solche, die von einer nicht zur Erhebung einer beschwerdeberechtigten Person eingebracht wurden, zurückzuweisen.
Die durch den Präsidenten des Obergerichts ausserhalb seiner Kompetenzen erfolgte Zurückweisung der Revisionsbeschwerde ist allerdings wirkungslos und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0116270), was zur Folge hat, dass die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung mangels gesetzlichen Bezugspunktes dieses Rechtsmittels ebenfalls zurückzuweisen war (siehe dazu insbesondere 25Os2/15d, 13Os144/10s, 14Os46/14t, 14Os106/09h, 13Os36/11k, alle des öOGH).
Der Zurückweisungsbeschluss des Präsidenten des Obergerichtes war zur Klarstellung zu beseitigen (Ratz, WK-öStPO § 285b Rz 6; § 292 Rz 45).