14 EU 2005.1023-99
Art 1 Z 1 SHG
Auch wenn die Sozialhilfe dem Hilfsbedürftigen und den mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zusteht, so ist dies bei der Festsetzung der Unterhaltspflicht des Hilfsbedürftigen für die nicht in Familiengemeinschaft lebenden Kinder zu berücksichtigen.
Art 8 SHG
Überschreitet die Sozialhilfe auf Grund von Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten das Existenzminimum, so ist der Überling auf alle Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.
Feststellungsmängel
Fehlen Feststellungen über die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, über deren wirtschaftliche Verhältnisse und über jene des Unterhaltspflichtigen, so ist die diesbezügliche E aufzuheben.
Mit U vom 22.02.2007 fällte das LG folgenden Schuldspruch:
"NN hat,
1). von Anfang Oktober 2003 bis Ende Jänner 2007 in Triesen und anderen Orten seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber StN durch Nichtbezahlen des monatlichen Unterhaltes von CHF 1000.-(Zeitraum Oktober 2003 bis November 2003) und CHF 426.25 (Zeitraum Dezember 2003 bis Ende Jänner 2007) sowie gegenüber mj AN durch Nichtbezahlen des monatlichen Unterhaltes von CHF 700.- gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt der genannten Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre;
2). von Anfang 2000 bis Ende Oktober 2005 in Triesen und anderen Orten in Liechtenstein als Sorgfaltspflichtiger gem Art 2 Abs 1 lit c aSPG bzw Art 3 Abs 1 lit g und h SPG die
a). Vertragspartner nach Art 5 SPG nicht identifiziert;
b). wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art 7 SPG nicht ausreichend festgestellt;
c). Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person des X Management Establishment, Vaduz, nach Art 9 Abs 1 SPG nicht wiederholt;
d). Sorgfaltspflichtsakten nach Art 20 Abs 1 SPG nicht angelegt oder aufbewahrt."
NN wurde wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 und Vergehens nach Art 30 Abs 1 lit a, b, c und I zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen) verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit CHF 10.- bestimmt. Die gesamte Geldstrafe beträgt somit CHF 1300.-.
Gemäss § 43 Abs 1 StGB wurde die Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen.
Der Angeklagte ist gegenüber seinen beiden ehelichen Kindern StN und mj AN unterhaltspflichtig. Die Höhe des monatlich zu leistenden Unterhaltes wurde mit B des LG vom 24.11.1998 zu P 54/96 mit CHF 1000.- für StN und CHF 700.- für AN festgelegt.
Ab Oktober 2003 stellte der Angeklagte seine Unterhaltszahlungen bis dato (Ende Jänner 2007) vollumfänglich ein.
Ab Dezember 2003 richtete das Land Liechtenstein über Antrag der Kindesmutter PN für StN Unterhaltsvorschüsse in Höhe von CHF 426.25 und für AN in Höhe von CHF 700.- aus. Der für StN bevorschusste Unterhalt wurde infolge eines eigenen Einkommens als Lehrling entsprechend reduziert (6 UV 2003.26). StN ist derzeit infolge Abbruches seiner Lehrausbildung seit Oktober 2006 arbeitslos.
Dem Angeklagten war seine Unterhaltspflicht gegenüber AN und StN stets bewusst und er ist ebenfalls geständig, von Oktober 2003 bis Ende Jänner 2007 keine regulären Unterhaltsbeiträge gezahlt zu haben; ebenso war er über die Bevorschussung durch die Landeskasse informiert.
Durch den Angeklagten wurden jedoch vereinzelt und unregelmässig Geldgeschenke an die Kinder ausgerichtet, dies an Geburtstagen, Weihnachten oder auf Bitte der Kinder; insgesamt waren dies nicht mehr als CHF 500.-pro Kind. Ebenso hat der Angeklagte StN beim Ankauf eines Computers mit ca CHF 500.- unterstützt.
Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht wurde trotz mehrmaligem entsprechenden Hinweis im UR- wie auch im EU-Verfahren bislang nicht beantragt. Zwar sei der Angeklagte im Laufe des Jahres 2005 diesbezüglich bei RA M vorstellig geworden, doch habe man schlussendlich keinen Antrag gestellt. Die Gründe hiefür wurden durch den Angeklagten widersprüchlich damit begründet, dass eine Herabsetzung um wenige einhundert Franken nicht zielführend sei bzw dass man mangels Gewährung der Verfahrenshilfe keinen Antrag gestellt habe und nur ein Rohentwurf erstellt worden sei.
Im Jahr 2003 verfügte der Angeklagte gem Steuererklärung gemeinsam mit seiner damaligen (zweiten) Ehegattin über ein Familieneinkommen von CHF 77 500.50, wovon der Angeklagte selbst CHF 48 946.40 als eigenes Einkommen aus ALV-Leistungen deklarierte.
Entsprechend standen der Familie (zwei Personen) monatlich im Jahr 2003 ca CHF 6450.- zur Verfügung.
Der Angeklagte bezog seit dem 01.11.2002 bis zum 22.06.2004 ALV-Leistungen: Diese differierten in ihrer monatlichen Höhe je nach anrechenbaren Arbeitstagen; es ist jedoch von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von ca CHF 3950.- (netto) im Zeitraum Oktober 2003 bis Mai 2004 auszugehen. Im Juni 2004 wurden durch die ALV infolge eines begrenzten Anspruches und Anrechnung eines Vorschusses in Höhe von CHF 2700.-nur CHF 245.70 ausgezahlt.
Auf Grund einer durch PN beantragten Exekution mehrerer säumiger Unterhaltsforderungen aus dem Zeitraum vor Oktober 2003 (EX 2003.4831) wurden von den ALV-Leistungen in den Monaten Oktober 2003 bis Mai 2004 insgesamt CHF 7641.70 abgezogen, so dass dem Angeklagten in diesen Monaten ein jeweils gleicher Restbetrag von CHF 3023.- (netto) ausgezahlt wurde.
Seit August 2004 bezieht der Angeklagte wirtschaftliche Sozialhilfe, welche im Umfang von den weiter in Hausgemeinschaft lebenden Personen abhängig ist. Die Unterstützung durch das ASD wurde jeweils für bestimmte Zeiträume als Bruttounterstützung gesprochen, tatsächlich wurde jedoch jeweils nur die Differenz zwischen der Bruttounterstützung und dem vorhandenen Erwerbseinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausgezahlt. In die Bruttounterstützung wurden ein standardisierter Lebensunterhalt, die fallbezogenen Wohnungskosten und die Sozialversicherungskosten bereits eingerechnet.
Das ASD sicherte auf diese Weise die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten wie folgt:
1.8.2003-31.01.2005 CHF 3705.-
1.2.2005-30.04.2005 CHF 3705.-
1.5.2005-30.09.2005 CHF 3333.- (faktisch bis 31.8.)
1.9.2005-31.01.2006 CHF 3333.-
1.2.2006-30.06.2006 CHF 1921.- (faktisch nur Februar)
1.3.2006-31.08.2006 CHF 2757.50 (faktisch bis 31.7.)
1.8.2006-31.08.2006 CHF 3333.-
1.9.2006-31.05.2007 CHF 3703.-
Die Differenz in der gewährten wirtschaftlichen Sozialhilfe ergibt sich dabei aus den geänderten Wohnverhältnissen: Der Angeklagte bezog für eine gewisse Zeit eine günstigere Wohnung, in der er auch über längere Zeit alleine wohnte.
Entsprechend verfügte der Angeklagte bei einer gesamten Kostengutsprache in Höhe von CHF 97 193.50 für den Zeitraum von August 2004 bis Ende Jänner 2007 (29 Monate) über ein gesichertes monatliches (Familien-) Einkommen von durchschnittlich CHF 3351.50 (netto), wobei zu berücksichtigen ist, dass hierin die Zeiträume nicht gesondert berücksichtigt wurden, in denen die Kostengutsprache infolge Trennung von seiner zweiten Ehegattin nur für den Angeklagten erfolgte.
Sohin verfügte der Angeklagte während der gesamten Zeit über ein monatliches (Familien-)Einkommen, welches durchschnittlich über dem pfändungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 2530.- für verheiratete bzw über demjenigen von CHF 1800.- für alleinstehende Personen lag.
Hiezu kamen im Zeitraum 01.09.2005 bis 01.02.2006 noch monatlich CHF 300.-, welche infolge einer Beteiligung am Arbeitsprojekt "Horetex" als Freibetrag an den Angeklagten ausgezahlt wurden.
Ferner erhielt der Angeklagte als Verwaltungsrat der Gesellschaften M&R zumindest 2004 je ein Honorar von CHF 1000.- jährlich.
In rechtlicher Hinsicht sah das Erstgericht den Tatbestand der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 197 Abs 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht für erfüllt an. Es verwies dabei darauf, dass der Angeklagte bzw die mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, für die er ebenfalls unterhaltspflichtig war, durchschnittlich gemeinsam jeweils über CHF 3950.- (netto) im Zeitraum Oktober 2003 bis Mai 2004 und CHF 3351.50 (netto) im Zeitraum August 2004 bis 2007 verfügte und jeweils Vermögenswerte über dem pfändungsrechtlichen Existenzminimum für Ehepaare von CHF 2530.- zur Verfügung standen. Es sei dem Angeklagten daher möglich gewesen, seinen im Familienrecht begründeten Unterhaltspflichten gegenüber StN und AN - zumindest in reduziertem Umfang - nachzukommen.
Dieses U wurde vom Beschuldigten und von der StA mit Berufungen bekämpft, denen das OG mit B vom 27.06.2007 Folge gab und das angefochtene U im Schuldspruch zu Punkt 1.1. (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht) und im Ausspruch über die Strafe aufhob und die Strafsache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen E zurückverwies. Ein Rechtskraftvorbehalt nach § 235 Abs 3 StGB wurde gesetzt.
Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die dem Beschuldigten gewährte wirtschaftliche Hilfe schon von den gesetzlichen Voraussetzungen her nicht zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse von nicht den hilfsbedürftigen, in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen verwendet werden darf. Aus Art 1 Z 3 lit a SHG ergebe sich nämlich eine gesetzliche Zweckbindung von Sozialhilfemitteln für den Lebensunterhalt einer hilfsbedürftigen Person und der mit dieser in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen. Auch aus Art 8 SHG gehe gleichfalls hervor, dass die Wirtschaftshilfe ausschliesslich der Gewährleistung des sozialen Existenzminimums des Hilfsbedürftigen und der mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen dienen soll. Damit stehe aber fest, dass die Wirtschaftshilfe bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches eines nicht in Familiengemeinschaft mit dem Hilfsbedürftigen lebenden Familienangehörigen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei und dem Beschuldigten daher auch kein strafrechtlicher Schuldvorwurf iS einer Unterhaltsverletzung gemacht werden könne.
Hinsichtlich jenes Zeitabschnittes, in dem der Beschuldigte ALV-Leistungen bezogen habe, die in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen und für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Unterhaltspflicht von Bedeutung seien, seien weitere exakte Feststellungen insbesonders hinsichtlich aller Unterhaltsverpflichtungen des Beschuldigten, seiner sozialen Situation, seiner Einkommensverhältnisse usw notwendig, so dass das angefochtene U zu Punkt 1 aufzuheben gewesen sei.
Dieser B wird nun von der StA mit Beschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH gab der Beschwerde keine Folge.
Vorauszuschicken ist, dass der angeklagte Deliktszeitraum in zwei Phasen einzuteilen ist, nämlich in die 1. Phase bis Ende Juni 2004, in welcher der Beschuldigte Arbeitslosenentschädigung in Höhe von (durchschnittlich) etwa CHF 4000.- erhielt, und in die 2. Phase ab Juli 2004, in welcher der Beschuldigte nur mehr wirtschaftliche Hilfe erhielt.
Zunächst zur 2. Phase:
In diesem drittinstanzlichen Verfahren geht es in Bezug auf diese Phase an sich ausschliesslich um die Frage, ob die wirtschaftliche Hilfe nach dem SHG, die der Beschuldigte ab Juli 2004 erhielt, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen und bei der Beurteilung einer Unterhaltsverletzung nach § 197 Abs 1 StGB heranzuziehen ist oder nicht. Während der Beschuldigte den oben vom OG zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass die Wirtschaftshilfe nach dem SHG nicht einzubeziehen sei, vertritt, ist die Bf gegenteiliger Auffassung, da weder aus Art 1 noch aus Art 8 SHG die vom OG vertretene Auffassung abgeleitet werden könne.
Dazu hat der OGH erwogen:
Massgebende Bestimmungen für dieses Rechtsproblem sind die §§ 1 und 8 SHG, die wie folgt lauten:
Art 1 Z 1 SHG bestimmt, dass "Hilfsbedürftigen" nach den Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes Sozialhilfe zu gewähren ist. Die Sozialhilfe hat nach Art 1 Z 2 SHG "den Hilfsbedürftigen" ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Art 1 Z 3 legt sodann fest, dass als "Hilfsbedürftige" jene Personen gelten, die nicht in der Lage sind:
a). den Lebensunterhalt für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern;
b). aussergewöhnliche Schwierigkeiten in ihren persönlichen familiären oder sozialen Verhältnissen selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen zu bewältigen.
Art 8 SHG enthält folgende Regelung betreffend die wirtschaftliche Hilfe:
1). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie ist auch zu gewähren, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde.
2). Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet. Sie kann als Sachleistung erbracht werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie kann auch an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.
3). Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden.
Bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage kann durchaus iS der bisherigen üblichen Praxis liechtensteinischer Gerichte nicht nur auf die liechtensteinische Rechtsprechung, sondern auch auf jene der Republik Österreich zurückgegriffen werden. So ist nach der Rsp des öOGH von der Sozialhilfe, ebenso von der Ausgleichszulage Unterhalt zu bezahlen (JBl 1995, 62; EF 89.086, 89.097 ua; Dittrich-Tades, öABGB, 36. Auflage, § 140, Rz 315, 322, 323, 325). In seiner E zu 1 Ob 76/99d hat der öOGH auf die Zweckwidmung so wie das OG abgestellt und seine Rechtsauffassung dort wie folgt präzisiert:
"Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass zB die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde (10 Ob 2018/96d). Es erscheint daher sachgerecht, den zB zur Pension gewährten Kinderzuschuss ebenso wie die Kinderunterstützung durch die Ärztekammer jeweils in Befolgung der Zweckwidmung nur dann dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen einzurechnen, wenn die Zahlung für das betreffende Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist." (RZ 2000/20, 99; s auch Pichler in Rummel, 1. Band, 2. Aufl, Rz 15c zu § 140 ÖABGB; SZ 60/71).
Ähnlich ist es im vorliegenden Fall: Die Sozialhilfe oder Wirtschaftshilfe wird für den Hilfsbedürftigen, hier dem Beschuldigten, und seinen im gemeinsamen Familienverband lebenden Angehörigen gewährt, ist also ebenfalls zweckgebunden und es wäre daher die Sozialhilfe iS dieser Rsp und nach Ansicht des OG nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage betreffend die Unterhaltsbemessung hinsichtlich der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschuldigten lebenden Personen einzubeziehen, stünde dem nicht Folgendes entgegen:
Herrschender Rsp gemäss geniesst nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Verhältnis zu anderen solchen Ansprüchen eine Priorität in dem Sinne, dass der zum gesetzlichen Unterhalt Verpflichtete den einen Unterhaltsberechtigten zum Nachteil des anderen bevorzugen könnte. Dasselbe gilt im Verhältnis zum persönlichen Bedarf des Unterhaltspflichtigen selbst, der nach dem Gebot, einem Erwerb nachzugehen, der die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht, sogar verpflichtet ist, unter Hintansetzung seiner eigenen Person den gesetzlichen Unterhalt zu leisten (vgl 8 Os 84/61, 10 Os 37/62 ÖOGH; EvBl 1962/ 339, 165/377, 1966/230; Markl im WK zu § 140 öABGB, Rz 48).
Die eigenen Bedürfnisse und andere Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners geniessen den Unterhaltsforderungen der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten keine Priorität. Er hat sich auf den notwendigen Unterhalt zu beschränken und sein Einkommen unter Hintansetzung seiner eigenen Person mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen (9 Os 187/79 öOGH). Ebenso wenig sind die mit ihm im selben Familienverband lebenden Alimentationsberechtigten, soweit ihre Bedürfnisse über den notdürftigen Unterhalt hinausgehen, vor den Unterhaltsansprüchen anderer Berechtigter zu reihen (11 Os 83/84 öOGH). Mehrere Unterhaltsansprüche sind daher anteilsmässig zu befriedigen (Markl im WK zu § 140 öABGB, Rz 48).
Dazu kommt, dass sich der Unterhaltsverpflichtete so zu verhalten hat, wie dies von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Unterhaltspflichtigen in seiner Situation nach den Umständen des Falles verlangt werden kann. Er hat alles in seiner Macht und seinen Kräften Stehende zu tun, um seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäss nachkommen zu können (Markl im WK, Rz 50 zu § 140 ÖABGB).
Nun steht fest, dass der Beschuldigte bei einer gesamten Kostengutsprache in Höhe von CHF 97 193.50 in der Phase von August 2004 bis Jänner 2007 (29 Monate) über ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 3351.50 netto verfügte, wobei gewisse geringfügige Einkünfte für Honorare, Beteiligungen usw nicht berücksichtigt sind. Dieses Einkommen liegt erheblich über dem pfändungsrechtlichen Existenzminimum von CHF 1800.- bzw CHF 2530.- und würde dem Beschuldigten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten durchaus eine mehr als passable Lebensführung ermöglichen, während die anderen Unterhaltsberechtigten, die ausserhalb der Familiengemeinschaft leben, nichts bekommen sollten; drastisch ausgedrückt: Der Unterhaltsverpflichtete lebt mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen bestens, während die anderen Unterhaltsberechtigten "hungern". Dies kann und darf nicht sein. Der Beschuldigte lebte in dieser Phase über dem Existenzminimum und hätte das, was er über dem Existenzminimum zur Verfügung hatte, anteilsmässig an alle Unterhaltsberechtigten leisten müssen (siehe zB 11 Os 167/89 vom 01.02.1990; RZ 1968, 173; EvBl 1962/339 ua). Wenn man die Sozialhilfe in die Bemessungsgrundlage einbezieht, so bedeutet dies noch lange nicht, dass die Sozialhilfe entgegen ihrer Zweckwidmung verwendet wird. Die Einbeziehung führt nur dazu, dass zusammen mit allfälligen anderen Einkünften das Existenzminimum überschritten wird und daher der Überling allen Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zukommen müsste.
Es mag sein, dass die unterhaltsberechtigten Kinder des Beschuldigten aus der ersten Ehe in so einem Fall auch die Sozialhilfe in Anspruch nehmen hätten können, doch würde man den vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt, dass die an den Beschuldigten geleistete Sozialhilfe nicht in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen sei, teilen, so stünde man einerseits sicherlich nicht in Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers und würde andererseits dem Missbrauch hinsichtlich von Sozialhilfeleistungen tatsächlich Tür und Tor geöffnet, indem zB Kinder ohne Notwendigkeit ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes untergebracht werden, womit sowohl der Unterhaltspflichtige als auch die Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe beanspruchen könnten. Der OGH ist daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Auffassung, dass die Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz wohl in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und es strafrechtlich nur darauf ankommt, ob der Beschuldigte das, was er ua auch deshalb über das Existenzminimum hinaus erhält, anteilsmässig an alle Unterhaltsberechtigten geleistet hat oder nicht. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat dies der Beschuldigte jedoch nicht getan, so dass in Bezug auf diese Phase (August 2004 bis Jänner 2007) der Schuldspruch nicht zu beanstanden gewesen wäre, wobei die vom OG nun dem Erstgericht aufgetragenen ergänzenden Feststellungen durchaus sinnvoll, zweckmässig und notwendig sind.
Zur 1. Phase:
Im Gegensatz dazu pflichtet der OGH den Ausführungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich der Phase Anfang Oktober 2003 bis Ende Juni 2004, in der der Beschuldigte Arbeitslosenleistungen bezog, vollinhaltlich zu. Tatsächlich reichen hier die Feststellungen des Erstgerichtes für eine Beurteilung der Schuld des Beschuldigten nicht aus. Auch der OGH ist der Auffassung, dass Feststellungen darüber nötig sind, welchen Personen gegenüber der Beschuldigte tatsächlich unterhaltspflichtig gewesen ist (etwa für alle drei Ehegattinnen, für seine Adoptivtochter ua), ob dem Beschuldigten eine gröbliche Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung vorgeworfen werden könne, ob und welche Einkünfte sein Sohn StN hatte, über die soziale Situation des Beschuldigten, insbesondere seine Aufwendungen hinsichtlich Wohnung, Krankenversicherung usw. Das Berufungsgericht hat daher den Standpunkt vertreten, dass es an einer hinreichenden Sachverhaltsgrundlage für einen Schuldspruch fehlt und dass das angefochtene U deshalb hinsichtlich des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht aufzuheben sei. Der OGH teilt diesen Standpunkt, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war.