14 EU. 2012.70
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Verdachts des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und der Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG, zufolge Revisionsbeschwerde des A***, vertreten durch B***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.07.2012 (ON 15), womit in Stattgebung der Beschwerde des A*** der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.06.2012 auf Abweisung seines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO dem Genannten für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1. dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und dem Angeklagten A*** mit Wirkung seines Antrages vom 05.06.2012 gemäss § 26 Abs 2 StPO ein Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat (Verfahrenshilfeverteidiger)."
Mit Bestrafungsantrag vom 23.05.2012 legt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem ..... geborenen ....
Staatsangehörigen A***, der derzeit ... und in ..... wohnhaft ist, die Übertretung nach Art 21 Abs 1 BMG und das Vergehen nach § 127 StGB zur Last.
Danach habe der Genannte in Vaduz, Schaan und anderen Orten in Liechtenstein
I. bis zum 23.03.2012 unbefugt Betäubungsmittel, und zwar ca 1 g Kokain, vorsätzlich zum eigenen Konsum von Unbekannten in der Schweiz erworben, nach Liechtenstein befördert, demnach besessen und vorsätzlich konsumiert, und
II. am 28.03.2012 eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Taschenlampe im Wert von rund CHF 10,--, dem C*** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern.
Gleichzeitig beantragt die Staatsanwaltschaft gemäss Art 28 BMG iVm § 26 StGB die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie gemäss § 335a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 StPO den Widerruf der zu 03 ES.2011.27 des Fürstlichen Landgerichtes gewährten bedingten Strafnachsicht betreffend eine Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Dieser Strafe lag die Verurteilung des A*** durch das Fürstliche Landgericht vom 20.09.2011 wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges zugrunde. Mit diesem Urteil war der Genannte auch gemäss § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen worden, wobei diese Massnahme unter Erteilung der Weisung, sich einer stationären Drogenentzugs- und Entwöhnungstherapie in der Dauer von wenigstens zwölf Monaten zu unterziehen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Darüber hinaus weist die Strafregisterbescheinigung des Angeklagten eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer vorerst bedingt nachgesehenen und zufolge des zwischenzeitlichen Widerrufes der bedingten Strafnachsicht zu vollziehenden Geldstrafe sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf, die ua wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB erfolgt ist. Aus dem Vollzug dieser Strafe wurde A***, für den zu 04 ES.2008.75 des Fürstlichen Landgerichtes auch die Bewährungshilfe angeordnet worden war, unter Bestimmung einer Probezeit bedingt entlassen (Strafregisterbescheinigung in ON 5).
Die Schlussverhandlung beraumte das Fürstliche Landgericht am 29.05.2012 für den 09.07.2012 an.
Mit dem von seinem Wahlverteidiger verfassten Antrag vom 05.06.2012 begehrte A*** die Gewährung von Verfahrenshilfe mit "Wirkung ab Erstellung dieses Schriftsatzes .... im vollen Umfang einschliesslich der Beigebung eines Verteidigers" gemäss § 26 Abs 2 StPO. Der Antragsteller nahm darin zum einen auf seine prekäre wirtschaftliche Situation Bezug und hielt zum anderen aufgrund seines Kontaktes zu B*** in dieser Strafsache und auch schon in früheren Verfahren dessen Bestellung zum Verfahrenshelfer für angezeigt (ON 7).
Das Fürstliche Landgericht wies diesen Antrag am 13.06.2012 mit folgender wesentlichen Begründung ab:
"... Der Beschuldigte werde hier angeblich von ihm bisher nicht bekannten Personen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bezichtigt, die er nicht gesetzt habe und müsse sich nun trotzdem dagegen zur Wehr setzen, wobei er weder verfahrensmässig versiert noch der deutschen Sprache hinreichend mächtig sei, um sich selber verteidigen zu können.
Das Fürstliche Landgericht hat hierzu erwogen:
Gemäss § 26 Abs 2 StPO ist dem Beschuldigten, welcher ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, vom Gericht auf seinen Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beschuldigten, er bewohnt eine Mietwohnung, für welche er monatlich CHF 600,-- zu zahlen hat, bezieht als Sozialhilfeempfänger monatlich CHF 910,-- und ist vermögenslos, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor.
Allerdings liegt die Beigebung eines Verteidigers entgegen der Darstellung des Beschuldigten weder im Interesse der Rechtspflege, noch sind diese im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Entgegen der Darstellung im Verfahrenshilfeantrag wird der Beschuldigte nämlich nicht von bisher nicht bekannten Personen strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen bezichtigt, welche er nicht begangen hat, sondern wurde von der Landespolizei bei frischer Tat betreten, als er gerade dabei war, das unverschlossene Fahrzeug des C*** zu durchsuchen. Bei der Untersuchung des Beschuldigten konnte schliesslich eine Taschenlampe des C*** sichergestellt werden. Was den Tatvorwurf nach Art 21 Abs 1 BMG betrifft, so wurde der Beschuldigte am 24.03.2012 vom diensthabenden Gefängnisaufseher D*** der Landespolizei Vaduz kontrolliert und dabei 0,26 Gramm Kokain sichergestellt. Der Beschuldigte wurde hiezu am 24.07.2012 niederschriftlich befragt und zeigte sich geständig 1 Gramm Kokain 2 Monate zuvor von einem unbekannten Mann in Mels gekauft zu haben. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 26 Abs 2 StPO nicht vor. Falls der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um sich selbst zu verteidigen, würde zur Schlussverhandlung jedenfalls ein Dolmetscher bestellt werden."
Gegen diesen Beschluss wandte sich der Beschuldigte mit der von seinem bevollmächtigten Verteidiger verfassten Beschwerde unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Das Rechtsmittel mündete im Antrag, das Fürstliche Obergericht wolle in Abänderung des angefochtenen Beschlusses dem Beschuldigten mit Wirkung ab Erstellung des Schriftsatzes vom 05.06.2012 Verfahrenshilfe in vollem Umfang einschliesslich der Beigabe eines Verteidigers nach § 26a Abs 2 StPO gewähren und der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Rechtsanwaltes B*** als Verteidiger nahelegen, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Begründet wurde die Beschwerde mit dem Erfordernis der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur zweckentsprechenden Verteidigung (ON 11).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 10.07.2012 der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin, dass A*** für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht und für ein allenfalls sich daran anschliessendes Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger werde der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer betraut.
Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verwies das Obergericht den Beschwerdeführer auf diese Entscheidung. Gleichzeitig verpflichtete es das Land Liechtenstein, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und des wesentlichen Beschwerdevorbringens ua Folgendes aus:
"5.1Zunächst zu erwägen ist, dass der StPO der aus dem Zivilverfahrensrecht stammende Begriff der "Verfahrenshilfe im vollen Umfange" fremd ist. Verfahrenshilfe sieht die StPO nur durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäss § 26 Abs 2 StPO vor, während über die Einbringlichkeit der Kosten des Strafverfahrens nach Anklageerhebung vom erkennenden Gericht zu entscheiden ist (§ 308 StPO) und eine Kostenvorschusspflicht des Angeklagten für Verfahrenskosten, z.B. Kosten eines einzuholenden Sachverständigengutachtens, Dolmetscherkosten etc, nicht besteht.
5.2 Ein Verfahrenshilfeverteidiger ist einem Beschuldigten/Angeklagten bei - hier vom Erstgericht zu Recht angenommener - Bedürftigkeit dann beizugeben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 26 Abs 2 StPO).
Geboten ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere der zweckentsprechenden Verteidigung, dann, wenn das Strafverfahren besonders stark in die Rechtsposition des Angeklagten eingreift. Dies trifft unabhängig von den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens zu, wenn ein schwerer Fall vorliegt, das heisst, dem Angeklagten konkret eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausschliesst. Falls kein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Betroffenen droht, müssen zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Probleme hinzukommen, denen er auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Kompliziertheit der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person des Angeklagten liegende Gründe, wie etwa dessen Fähigkeiten, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGE 122 I 49 E. 2.3; BGE v. 16.01.2002, 1 P.726/2001; IntKommEMRK, Kühne Art 6 Rz 558; Karpenstein/Mayer, Kommentar EMRK, Art 6 Rz 183).
Diese Kriterien gebieten im gegenständlichen Fall die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshilfeverteidiger schon alleine deswegen, weil der mehrfach (auch einschlägig) vorbestrafte Beschwerdeführer im Falle seiner neuerlichen Verurteilung jedenfalls den von der Staatsanwaltschaft beantragten Widerruf der ihm im Verfahren zu AZ 3 ES.2011.27 gewährten bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der dort über ihn verhängten achtmonatigen Freiheitsstrafe zu gewärtigen hat. Im Übrigen wird die Staatsanwaltschaft ihren Widerrufsantrag im gegenständlichen Verfahren, unter Bedachtnahme auf die im Verfahren zu AZ 14 EU.2012.16 vom Fürstlichen Obergericht am 05.06.2012 (also nach Einbringung des Strafantrages im gegenständlichen Verfahren) gefällte Entscheidung, aller Voraussicht nach auf die dem Beschwerdeführer im Verfahren zu AZ 05 ES.2009.35 gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug der in jenem Verfahren über diesen verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie auf die im Verfahren zu AZ 03 ES.2011.27 bedingt aufgeschobene Anstaltsunterbringung ausdehnen, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung insgesamt nicht nur eine mehrmonatige (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch eine Anstaltsunterbringung gemäss § 22 Abs 1 StGB zu gewärtigen hat. Angesichts dessen und unter weiterer Berücksichtigung, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine der deutschen Sprache offensichtlich nur unzulänglich mächtige, aufgrund ihrer schweren Drogenabhängigkeit in ihren intellektuellen Kapazitäten offensichtlich (s. Ermittlungsbericht ON 2 S. 3/8) stark eingeschränkte Person handelt, ist dessen Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zweifellos im Interesse der Rechtspflege gelegen.
Dementsprechend war dem Beschwerdeführer, zumindest für die Schlussverhandlung, ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, dessen Bestellung gemäss § 26 Abs 2 letzter Satz StPO auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren gilt. Hingegen war dem Beschwerdeführer die Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers selbst zuzumuten, zumal hierfür keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind und der Antrag auch keiner inhaltlichen Ausführungen bedarf.
Die Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers obliegt gemäss § 27 Abs 1 StPO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Den Gerichten kommen hierbei weder ein Antrags- noch ein Vorschlagsrecht zu. Es obliegt der Beurteilung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer, ob sie den frei gewählten Verteidiger des Beschwerdeführers auch zu dessen Verfahrenshilfeverteidiger bestellen will.
Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, seinem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist zu erwägen, dass die auf den 09.07.2012 anberaumt gewesene Schlussverhandlung vom Fürstlichen Landgericht ohne Festsetzung eines neuerlichen Schlussverhandlungstermins abberaumt worden ist, sodass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf die gegenständliche Entscheidung verwiesen werden kann."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des Angeklagten unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Der Angeklagte ficht den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes insoweit an, als ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger erst für die Schlussverhandlung vor dem Landgericht und für ein allenfalls sich anschliessendes Rechtsmittelverfahren, nicht jedoch wie beantragt schon mit Wirkung ab 05.06.2012 beigestellt worden ist.
Die Revisionsbeschwerde führt zusammengefasst Folgendes aus:
Der ausgewiesene Vertreter des Revisionsbeschwerdeführers habe mit Schriftsatz vom 05.06.2012 erstmals interveniert, nämlich durch die Vollmachtsvorlage und den Anträgen auf Gewährung der Akteneinsicht und der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO. Mit der gegen den abweisenden Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.06.2012 erhobenen Beschwerde habe er erneut die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers mit Wirkung ab 05.06.2012 begehrt. Diesbezüglich sei das Fürstliche Obergericht im nunmehr angefochtenen Beschluss zum unrichtigen Ergebnis gekommen, dass die Antragstellung auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers dem Revisionsbeschwerdeführer selbst zuzumuten gewesen sei, zumal hiefür keine besonderen Erkenntnisse erforderlich seien und der Antrag auch keiner inhaltlichen Ausführung bedürfe. Damit habe sich das Fürstliche Obergericht jedoch in Widerspruch zu seinen Ausführungen in Seite 7 erster Absatz des nunmehr angefochtenen Beschlusses gesetzt, wonach es sich beim Revisionsbeschwerdeführer um eine der deutschen Sprache offensichtlich nur unzulänglich mächtige und wegen ihrer schweren Drogenabhängigkeit in ihren intellektuellen Kapazitäten offenbar stark eingeschränkte Person handle, deren Verteidigung durch einen Rechtsanwalt zweifellos im Interesse der Rechtspflege gelegen sei. Dementgegen sei es vorliegend im Interesse der Rechtspflege, wenn schon für den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ein Rechtsanwalt beigestellt werde. Sonst könnten im Fall eines unvollständigen Antrages, etwa wegen der mangelnden Sprachkenntnisse, Verbesserungen erforderlich sein. Auch die Antragstellung auf Gewährung der Akteneinsicht sei einer Person, die Defizite wie der Revisionsbeschwerdeführer aufweise, nicht zumutbar.
Dem Revisionsbeschwerdeführer als juristischen Laien seien, wenngleich er schon in mehrere Verfahren involviert gewesen sei, die für die Gewährung der Verfahrenshilfe notwendigen Schritte weder bekannt noch zumutbar. Zudem entspreche es gängiger Gerichtspraxis, dass die Verfahrenshilfe bzw im Strafverfahren die Verfahrenshilfeverteidigung (§ 26 Abs 2 StPO) rückwirkend auf die diesbezügliche Antragstellung bewilligt werde. Üblicherweise wende sich der Verdächtige/Beschuldigte an einen Rechtsanwalt, der dann für ihn die zweckentsprechenden und notwendigen Verfahrensschritte einleite, wie etwa die Antragstellung nach § 26 Abs 2 StPO.
Ein Teilgehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör - je einschneidender sich der Verfahrensausgang auf den Beteiligten auswirken könne, desto intensiver sei diesem Rechnung zu tragen - bestehe im Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren. Dies bedeute im Strafverfahren, dass solche Rechte schon vor der Schlussverhandlung zu gewähren seien. Der Beschuldigte könne in etwa das Vorverfahren durch eine Sachverhaltsdarstellung beeinflussen und beispielsweise auf eine Diversion hinwirken.
Der angefochtene Beschluss verletze den Revisionsbeschwerdeführer in seinem Recht auf Verteidigung, da einem Beschuldigten schon im Vorverfahren bestimmte Rechte zustünden, wie etwa jenes auf Akteneinsicht. Er habe am 05.06.2012 die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Ob eine solche Antragstellung ihm selbst zumutbar wäre, habe das Fürstliche Obergericht nicht ausgeführt. Ein Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht sei jedoch zwingend notwendig, zumal das Gericht sich nicht von sich aus bei einem Beschuldigten erkundige, ob er Akteneinsicht haben wolle. Die genaue Kenntnis des Gerichtsaktes sei unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Verteidigung im Hinblick auf die Schlussverhandlung.
Die mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte Verfahrenshilfe umfasse weder den schon mit Schriftsatz vom 05.06.2012 gestellten Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht noch die zwingend vor der Schlussverhandlung vorzunehmende Akteneinsicht. Im Ergebnis werde dadurch zwar "formell" ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, materiell fehlten einem solchen jedoch jene Mittel zur wirksamen Verteidigung, die aus verfassungsrechtlicher Sicht wesentlich seien. Zudem sei es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar, ohne Kostenersatz bzw Deckung durch die Verfahrenshilfe Verfahrensschritte zu unternehmen. Dadurch sei ein Beschuldigter, dem ein Verfahrenshilfeverteidiger erst für die Schlussverhandlung beigegeben werde, gegenüber einem solchen, der sich einen Rechtsanwalt leisten könne, benachteiligt.
Betreffend den Antrag des Revisionsbeschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde lasse das Fürstliche Obergericht unerwähnt, dass das Landgericht die für den 09.07.2012 angesetzte Schlussverhandlung nicht von sich aus, sondern erst aufgrund des Antrages des Revisionsbeschwerdeführers vom 22.06.2012 abberaumt habe. Auch dieser Verfahrensschritt sei zweckmässig und notwendig gewesen, um zu verhindern, dass erst nach Durchführung der Schlussverhandlung vom 09.07.2012 über die Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.06.2012 entschieden werde. Da bis zum letzten Tag der Beschwerdefrist am 29.06.2012 eine Entscheidung des Landgerichtes über die Verlegung/Abberaumung der Schlussverhandlung nicht vorgelegen sei, sondern lediglich eine informelle Information darüber erlangt haben werde können, sei mit der Beschwerde auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden worden. Dass diesem mit dem angefochtenen Beschluss keine Folge gegeben wurde, sei rückblickend nachvollziehbar.
Weshalb jedoch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nur für die noch anzuberaumende Schlussverhandlung bewilligt wurde, sei weder für den Revisionsbeschwerdeführer nachvollziehbar noch rechtmässig. Da sowohl die Vollmachtsvorlage als auch die Anträge auf Gewährung der Akteneinsicht, Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und Verlegung der Schlussverhandlung zweckentsprechend und zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Revisionsbeschwerdeführers notwendig gewesen seien, hätten auch diese Schriftsätze rückwirkend von der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers umfasst sein müssen. Von der Verfahrenshilfe müssten jene Verfahrensschritte umfasst sein, welche der Vorbereitung der Schlussverhandlung dienen, wie etwa die Einsicht in den Gerichtsakt.
Wenn das Obergericht ausführe, dass dem Revisionsbeschwerdeführer ein Verfahrenshilfeverteidiger zumindest für die Schlussverhandlung beizugeben sei, verkenne es in einer auch aus verfassungsrechtlicher Sicht höchst bedenklichen Weise die wesentliche Bedeutung einer zweckentsprechenden Verteidigung schon vor der Schlussverhandlung. Dieses Interesse rechtfertige die rückwirkende Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf solche Verfahrensschritte. Würde man der rechtsirrigen Ansicht des Obergerichtes folgen, würde das Recht auf Verteidigung, zu dem auch die Beistellung eines Verteidigers nach § 26 Abs 2 StPO zähle, sinnentleert. Eine wirksame Verteidigung in der Schlussverhandlung sei nämlich nur dann möglich, wenn bereits im Vorfeld zweckentsprechende und notwendige Verfahrensschritte gesetzt werden, welche dann durch die rückwirkende Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers abzugelten seien. Sollte die unrichtige Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes einer geänderten Praxis entsprechen, müsste man sich ernsthaft die Frage stellen, welcher Rechtsanwalt sich unter solchen Umständen noch als Verfahrenshilfeverteidiger bestellen lässt. Denn ein solcher ist verpflichtet, die Interessen eines Mandanten bestmöglich zu wahren. Die Interessenswahrung beginne aber nicht erst in der Schlussverhandlung, sondern schon im Vorverfahren.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass dem Revisionsbeschwerdeführer ein Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO schon mit Wirkung ab dem 05.06.2012 beigestellt werde, in eventu nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Strafsache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Nach § 26 Abs 2 StPO hat das Gericht einem Beschuldigten/Angeklagten, der ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung nicht tragen kann, einen von ihm nicht zu entlohnenden Verteidiger beizustellen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. In diesem Sinne ist die Beigebung eines Verteidigers besonders zur Ausübung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Anklageschrift, für die Schlussverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich.
Die erste Voraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, nämlich die ungünstige wirtschaftliche Lage des Angeklagten, wurde aktenkonform und zutreffend sowohl vom Erst- als auch vom Beschwerdegericht bejaht. Darauf wird verwiesen.
Das Interesse der Rechtspflege iSd § 26 Abs 2 StPO an der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde in der vorliegenden Strafsache vom Fürstlichen Obergericht unter Bezugnahme auf die hiefür im Allgemeinen beachtlichen Kriterien sowie auf die konkreten Umstände dieser Strafsache ebenfalls zutreffend bejaht (S 6 f des angefochtenen Beschlusses ON 15). Hiezu ist der Vollständigkeit halber zum erstgerichtlichen Beschluss, wonach der Angeklagte den damals ca zwei Monate zurückliegenden Kauf von einem Gramm Kokain von einem unbekannten Mann in Mels SG zugestanden habe, im Hinblick die ihm (auch) im Inland angelastete Tatbegehung nach Art 21 Abs 1 BMG auf seine gleichzeitig deponierte Einschränkung zu verweisen, nicht mehr gewusst zu haben, dass er noch Kokain bei sich geführt habe (Protokoll über die Vernehmung des A*** vom 24.03.2012 in ON 1).
Zur Frage des Zeitpunktes der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist vorliegend Folgendes beachtlich:
Der Angeklagte begehrte am 05.06.2012 ausdrücklich die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ab Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt lag der Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 23.05.2012 schon vor und war auch die Schlussverhandlung seit 29.05.2012 für den 09.07.2012 schon anberaumt. Angesichts dieser Umstände iVm den Sachverhaltsaspekten und Argumenten, welche das Fürstliche Obergericht zur Bejahung des Interesses der Rechtspflege, vor allem jenes an einer zweckentsprechenden Verteidigung an der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers herangezogen hat, lag diese Voraussetzung schon ab der darauf abzielenden Antragstellung vom 05.06.2012 vor. Ein tragfähiges Argument für die Bejahung dieses Interesses erst mit Beginn der Schlussverhandlung ist angesichts der sprachlichen und intellektuellen Mängel des Angeklagten vorliegend nicht greifbar.
Demzufolge war im Ergebnis im Sinn der Revisionsbeschwerde und ihrem Antrag entsprechend zu beschliessen. Ausführungen zu den einzelnen, für sich isoliert betrachtet allerdings nicht jeweils uneingeschränkt zutreffenden Rechtsmittelargumenten können damit unterbleiben. Festzuhalten ist lediglich, dass sich die Entscheidung über das Vorliegen eines hinreichenden Interesses der Rechtspflege an der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers iSd § 26 Abs 2 StPO jeweils an den konkreten Umständen der Strafsache auszurichten hat. Die Stattgebung eines Antrages auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch die Beschwerdeinstanz mit Wirkung ab der Antragstellung bedeutet auch nicht die Zulässigkeit einer - vom Rechtsmittel angesprochenen - rückwirkenden Gewährung der Verfahrenshilfe. Eine solche wäre unzulässig (vgl hiezu RIS-Justiz RS0110759).
Somit war in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wie im Spruch ersichtlich abzuändern. Punkt 2. und 3. dieser Entscheidung bleiben davon unberührt.
Vaduz, am 07. September 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat