14 RS 2003.77-29
§ 235 Abs 3 StPO
Wird in einem Aufhebungsbeschluss des OG kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt, so ist eine Weiterziehung an den OGH nur zulässig, wenn es sich in Wahrheit um eine abändernde E handelt (sogenannten verdeckten abändernden Beschluss).
§§ 96, 97a StPO
Beteiligter in einem Strafverfahren ist der, der ein Recht geltend machen kann. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen eine Beteiligtenstellung nicht begründen. Ein Pfandrecht eines Dritten an beschlagnahmten Geldern ist so ein grundrechtlich geschütztes Recht.
§§ 20, 20a, 26, 97a Abs 1 Z 3 StPO
Hat eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch auf die beschlagnahmten Gelder, nämlich ein Pfandrecht, so können diese Gelder nicht eingezogen oder für verfallen erklärt werden, wenn dieses Pfandrecht vor der erfolgten Beschlagnahme erworben wurde.
§§ 306, 307 StPO
Auch ein Beteiligter im Strafverfahren hat zur Durchsetzung seines Rechtsanspruches Anspruch auf Kostenersatz.
Das Untersuchungsrichteramt Zug führt eine Strafuntersuchung gegen die im Spruch genannten Personen wegen Veruntreuung gem Art 138 CH-StGB, Betruges gem Art 146 CH-StGB sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung gem Art 158 CH-StGB. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Angeschuldigten sind verdächtig, als verantwortliche Mitarbeiter der Y AG im Jahre 1998 bei einer Vielzahl, insbesondere deutscher Kapitalanleger auf betrügerische Art und Weise Kundengelder erschlichen zu haben, indem sie die einzelnen Kunden durch gezielte Telefonwerbung angeworben, ihnen eine gewinnbringende Platzierung ihrer Einzahlungen in Waren- und Devisentermingeschäften zugesichert und unter Ausnützung ihrer Unerfahrenheit zum Abschluss von wie behauptet risikolosen, mit hohen Gewinnen verbundenen Optionen- und Devisengeschäften und anschliessenden Kapitalaufstockungen gedrängt, die Gelder jedoch planmässig nicht ordnungsgemäss angelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet zu haben.
Darüber hinaus besteht der Verdacht, dass mit der Absicht, unannehmbar hohe Kommissionen zu erzielen, ohne wirtschaftlich ersichtlichen Grund in jeweils kurzen Zeitabschnitten eine Vielzahl von Kontrakten gehandelt oder aber deren Handel vorgetäuscht wurde.
Es besteht weiter der Verdacht, dass eine Vielzahl der Anleger das Geld auf das Konto der Y AG bei der X Bank AG in Vaduz einbezahlt haben. Ein Teil dieser Gelder sei auf ein Call-Konto gelegt und wieder zurückgenommen worden. Tranchen von jeweils DEM 100 000.- seien an die R AG, Zug, überwiesen und dort für die Bezahlung der Verkaufstätigkeit, Kommissionen an Verkäufer, Telefonspesen sowie Computer- und Marketingkosten verwendet worden. Zwischen der Y AG und der R AG existiere ein Dienstleistungsvertrag vom 09.12.1997, unterzeichnet von NN. Nach dem bisherigen Stand der polizeilichen Ermittlungen seien etwa 150 überwiegend deutsche Kunden betroffen; der Schaden betrage ca CHF 14 Millionen.
Über Ersuchen des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug wurden mit B des LG vom 16.03.2001 gem § 97a StP O ua die Konten der Y AG gesperrt. Aufgrund des Rechtshilfeersuchens des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 20.03.2003 wurden mit B des LG vom 04.04.2003 sowie mit B des OG vom 14.04.2003 die Kontensperre hinsichtlich der auf die Y AG lautenden Konti bei der X Bank AG, Vaduz, einschliesslich der dazugehörigen Festgeldanlagen, gem § 97a Abs 4 StPO um ein Jahr verlängert.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2003 beantragte GB, den B des LG vom 04.04.2003 dahingehend abzuändern, dass der X Bank AG erlaubt wird, die von GB mit Exekutionsbewilligung vom 22.09.2000, EX 2000.4188-3, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von USD 225 052.95 samt 5 % Zinsen seit 20.11.1998 gem U des OG vom 08.06.2000, 4 C 588/98-55, sowie der Prozesskosten in Höhe von CHF 56 435.90 und der Exekutionskosten in Höhe von CHF 4533.20 im Range des Sicherungsbotes vom 16.12.1998, 4 C 588/98-2, gepfändete und an ihn zur Einziehung überwiesene Forderung der Y AG gegenüber der X Bank AG als Drittschuldnerin zu bezahlen. Weiters begehrte der Antragsteller, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm die für den Antrag vom 06.11.2003 verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1050.- zu ersetzen.
Zusammengefasst brachte der Antragsteller wie folgt vor:
Er habe mit Sicherungsbot vom 16.12.199», 4 C 588/98-2, zur Sicherung seiner Forderungen gegen die Y AG ein Pfandrecht hinsichtlich eines Betrages von CHF 350 000.-an sämtlichen Ansprüchen der Y AG gegenüber der X Bank AG erwirkt. Im anschliessenden Prosequierungsverfahren habe das OG mit U vom 08.06.2000, 4 C 588/98-55, seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben und die Y AG schuldig erkannt, ihm den Betrag von USD 225 052.95 zuzüglich 5 % Zinsen seit 20.11.1998 binnen vier Wochen zu bezahlen. In der Folge habe das LG über seinen Antrag mit B vom 22.09.2000, EX 2000.4188-3, die Exekution durch Pfändung der der Y AG wider die X Bank AG zustehenden Forderungen im Range des Sicherungsbotes vom 16.12.1998 bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt.
Trotz der genannten Exekutionsbewilligung habe die X Bank AG unter Hinweis auf die vom LG im Verfahren 10 Vr 389/98 mit B vom 09.03.1999 gem § 97a StPO ausgesprochene Kontensperre eine Zahlung abgelehnt. Daraufhin habe er mit Schriftsatz vom 16.10.2000 beim LG die Abänderung des B vom 09.03.1999 idF des B vom 09.06.2000 dahingehend beantragt, dass der X Bank AG als Drittschuldnerin erlaubt wird, die von ihm mit Exekutionsbewilligung vom 22.09.2000 zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung im Range des Sicherungsbotes gepfändete und an ihn zur Einziehung überwiesene Forderung zu bezahlen. Dieser Antrag sei mit B des LG vom 30.11.2000 in Sachen 10 Vr 389/98 abgewiesen worden. Der gegen die Abweisung erhobenen Beschwerde sei mit B des OG vom 14.02.2001 keine Folge gegeben worden. Als Begründung sei angeführt worden, dass bei einer Kontensperre gem § 97a StPO der Staat an den gesperrten Vermögenswerten ein Pfandrecht erwerbe, welches anderen Pfandrechten vorgehe. Gegen diesen B habe er Beschwerde an den StGH erhoben. Dieser Beschwerde sei mit E des StGH vom 25.03.2003, StGH 2001/12, Folge gegeben worden, wobei die Bestimmung über die Priorität des Pfandrechtes des Staates in § 97a letzter Abschnitt StPO - «... welches anderen Pfandrechten vorgeht, sofern der gutgläubige Erwerb und die Erbringung einer gleichwertigen Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden kann» - als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. In der Folge habe das LG mit B vom 20.10.2003 die im Verfahren 10 Vr 389/98 erlassene Kontensperre aufgehoben.
Der geschilderte Verfahrensgang sei für das gegenständliche Verfahren relevant, da sich daraus ergebe, dass durch eine Kontensperre gem § 97a StPO nicht in prioritär erworbene exekutive Pfandrechte eingegriffen werden könne. Es sei daher sein prioritäres exekutives Pfandrecht vorneweg zu befriedigen. Auch der Umstand, dass die Kontensperre im gegenständlichen Verfahren auf einem Rechtshilfeersuchen beruhe, erlaube keine Differenzierung. Die Kontensperre stütze sich in beiden Fällen auf § 97a StPO, somit auf inländisches Recht, weshalb ohne Bedeutung bleiben müsse, ob allenfalls in der Schweiz durch eine Kontensperre ein solcher Eingriff in prioritäre Pfandrechte zulässig wäre oder nicht. Begehrte Rechtshilfemassnahmen seien nur insoweit zu bewilligen, als sie mit der inländischen Rechtsordnung in Einklang stünden. Eine nachträgliche Begründung eines prioritären Pfandrechtes zu Lasten bereits erworbener Pfandrechte Dritter stehe jedenfalls mit der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht in Einklang und sei verfassungswidrig. Dem Antrag auf Aufhebung der Kontosperre sei daher stattzugeben.
Mit Schreiben vom 02.12.2003 ersuchte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, den Antrag von GB abzuweisen, wobei zusammengefasst Folgendes mitgeteilt wurde:
Die Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der Y AG sei abgeschlossen und werde im Jänner 2004 an die StA des Kantons Zug zwecks weiterer Beurteilung überwiesen. Aus gegenständlichen Straftaten gebe es 208 Geschädigte, wovon 46 Personen Zivilansprüche in einer Gesamthöhe von CHF 3 374 395.16 geltend gemacht hätten. Es sei nicht zu erwarten, dass sich noch weitere Geschädigte entsprechend legitimieren.
Bei den gesperrten Vermögenswerten handle es sich unzweifelhaft um Einzahlungen der geschädigten Kunden. Die Gelder unterlägen daher der Einziehung gem Art 59 Z 1 Abs 1 CH-StGB. Diese Bestimmung enthalte zwar insofern eine Einschränkung, als die Einziehung nur verfügt werden könne, sofern die betreffenden Vermögenswerte nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt würden. Nachdem aber im vorliegenden Fall die Gelder aufgrund der entstandenen Vermengung keinen konkreten Einzahlungen und Geschädigten zuordenbar seien, sei eine Herausgabe an die Verletzten, in concreto an den Antragsteller als Verletzten aus der Straftat, nicht möglich.
Nach Abschluss des Strafverfahrens sei über die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu entscheiden, wobei gegebenenfalls gem Art 60 CH-StGB eine Verwendung zugunsten der Geschädigten erfolgen könne. Im Hinblick auf die allfällige Verwendung zugunsten der Geschädigten nach Abschluss des Strafverfahrens werde ersucht, die Kontensperre aufrecht zu erhalten.
Am 21.01.2004 fasste das LG folgenden Beschluss:
«1. Die mit B des LG vom 16.03.2001 verfügte und mit B des LG vom 04.04.2003 und des OG vom 14.04.2003 verlängerte Kontensperre hinsichtlich der auf die Y AG lautenden Konti bei der X Bank AG, Vaduz, Nr 298.633.999 und Nr 298.633.101, einschliesslich der dazugehörigen Festgeldanlagen, wird im Umfange von USD 225 052.95 samt 5 % Zinsen seit 20.11.1998 bzw des nach dem Wechselkurs am Auszahlungstag errechneten entsprechenden CHF-Betrages, zuzüglich eines Betrages von CHF 60 969.10 aufgehoben mit der Bedingung, dass dieser Betrag ausschliesslich auf ein von GB namhaft gemachtes Konto überwiesen werden darf.
2. Die X Bank AG wird ersucht, den nach der Auszahlung verbleibenden Saldo innert 7 Tagen dem LG Vaduz mitzuteilen.»
Weiters wurde der Antrag von GB, das Land Liechtenstein zu verpflichten, ihm die verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 1050.- zu ersetzen, abgewiesen.
Das LG begründete seine E wie folgt:
«In der E StGH 2001/12 hat der StGH die Bestimmung, wonach ein nach § 97a Abs 1 letzter Abschnitt StPO errichtetes Pfandrecht anderen Pfandrechten vorgehe, in der derzeitigen Ausgestaltung als verfassungswidrig aufgehoben. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass das im Rahmen des vorliegenden Strafrechtshilfeverfahrens erworbene Pfandrecht des Staates somit erst mit B des LG vom 16.03.2001 begründet wurde. GB jedoch hatte bereits mit Sicherungsbot vom 16.12.1998 sowie mit Exekutionsbewilligung vom 22.09.2000 im Inland ein Pfandrecht hinsichtlich seiner Forderung erwirkt.
Gemäss Art 13 des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten sowie gem Art 64 ff RHG werden ausländische Einziehungsurteile nach liechtensteinischem Recht vollstreckt. Aufgrund der obigen Ausführungen bedeutet dies, dass Forderungen aus einem allfälligen Einziehungsurteil der zugerischen Gerichte aus den gesperrten Vermögenswerten in jedem Fall erst dann befriedigt werden können, wenn die Ansprüche von GB gedeckt sind.
Zwar könnte man sich gestützt auf die im B des OG vom 13.01.2003 in Sachen 14 RS 2002.82 angeführten Erwägungen vorliegend auf den Standpunkt stellen, dass einer Freigabe von Geldern noch nicht zugestimmt werden könne, weil das Strafverfahren in der Schweiz noch nicht abgeschlossen und über die Einziehung und eine allfällige quotenmässige Aufteilung der gesperrten Vermögenswerte an die Geschädigten noch nicht entschieden sei. Ein solches Zuwarten wäre jedoch stossend und unangemessen. Denn es steht schon heute fest, dass GB gestützt auf sein Pfandrecht, welches aus den obgenannten Gründen dem Pfandrecht des Staates vorgeht, aus den gesperrten Vermögenswerten als Erster befriedigt werden wird. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kontensperre im Umfang seiner pfandgesicherten Forderung schon heute aufzuheben.»
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde zum OG, GB eine Beschwerde im Kostenpunkt.
Mit B vom 08.03.2004 gab das OG der Beschwerde der StA Folge, hob den angefochtenen B ersatzlos auf und wies den Antrag des GB zur Gänze ab, wobei GB mit seiner Kostenbeschwerde auf diese E verwiesen wurde.
Dazu führte das Beschwerdegericht Folgendes aus:
«Mit der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung vom 22.09.2000 wurde der betreibenden Partei GB wider die verpflichtete Partei Y AG iK, Zug, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von USD 225 052.95 samt 5 % Zinsen seit 20.11.1998, CHF 56 435.90 Prozesskosten sowie der Exekutionskosten von CHF 4533.20 die Exekution bewilligt, und zwar durch 1) Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner, nämlich der X Bank AG, Vaduz, aufgrund von gepfändetem Privatguthaben angeblich zustehenden Forderung im Range des Sicherungsbotes des LG vom 16.12.1998, 4 C 588/98, und 2) Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen. Dem Drittschuldner wurde verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderung oder auf Abschlag dieser Forderung an die verpflichtete Partei Zahlung zu leisten (B vom 22.09.2000, Ex 2000.4188-3). Durch die Überweisung (nicht schon durch Pfändung: SZ 43/164) der Forderung erhält der Überweisungsgläubiger das Recht zur Erhebung der Klage gegen den Drittschuldner (Drittschuldnerklage), und zwar kraft eigener Sachlegitimation als Partei (Angst, EO, § 308, Rz 8). Wenn nun der Beschwerdegegner bisher von der ihm zustehenden Möglichkeit der Erhebung der Drittschuldnerklage Abstand genommen hat, kann dies nicht dadurch ersetzt werden, dass die im Rechtshilfeverfahren zu Recht ergangene Sperre aufgehoben wird. Denn der Ausgang eines Drittschuldnerprozesses kann keineswegs mit absoluter Sicherheit prognostiziert werden, was jedenfalls zur Folge hat, dass selbst nachrangige Pfandrechte nicht vorzeitig aufgehoben werden können.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass von den insgesamt 208 Geschädigten des in der Schweiz geführten Strafverfahrens 46 Personen Zivilansprüche in einer Gesamthöhe von CHF 3 374 356.16 geltend gemacht haben und es nach den Ermittlungen des Untersuchungsrichteramtes Zug keinem Zweifel unterliegt, dass die hier gesperrten Vermögenswerte aus - betrügerisch herausgelockten - Kundeneinzahlungen stammen. Dazu kommt noch, dass Vermögenswerte der konkursiten Y AG für den Fall der Verwertung aller Voraussicht nach entsprechend den Regeln der «par conditio creditorum» aufzuteilen sind.
Dass das Titelverfahren nicht gem Art 20 Abs 1 KO ex lege unterbrochen wurde, beruht ausschliesslich auf dem Umstand, dass es sich bei der Konkursitin um keine Gesellschaft mit Sitz im Inland gehandelt hat. Strafrechtlich unterlagen allerdings die Dispositionen über das Inlandsvermögen den Bestimmungen der §§ 156 ff StGB, weil die darin unter Strafe gestellten Gläubigerbenachteiligungen nicht an die Voraussetzung der Einleitung eines inländischen Konkursverfahrens anknüpfen (Kirchbacher/ Presslauer, WK, § 156, Rz 3 ff). Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Strafnorm des § 158 Abs 1 StGB jegliche Gläubigerbevorzugung verbietet. Denn wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist gem dieser Strafnorm mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Somit wäre es ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Konkursitin auch nicht mehr zulässig gewesen, eine einzelne Gläubigerforderung zur Gänze zu befriedigen, wenn dadurch die Forderungen anderer Gläubiger geschmälert werden. Denn § 158 StGB wendet sich dagegen, dass nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bei insgesamt gleich bleibenden Aktiven und Passiven eine den Insolvenzvorschriften zuwiderlaufende Verschiebung der Gläubiger vorgenommen wird (Kirchbacher/Presslauer, WK, § 158, Rz 1). Dabei kommt es auf ein anhängiges Insolvenzverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren nicht an (JUS 1999/6/2028), es genügt vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte Schuldner mehrerer, dh mindestens zweier Gläubiger ist.
Da die Frage der Verwertungspriorität im Sicherungsverfahren keine Rolle spielt, enthält § 97a StPO auch keine Regelung über den Vorrang von Pfandrechten. Insoweit war auch die seinerzeitige - vor der Aufhebung durch den StGH bestehende - Regelung in § 97a Abs 1 letzter Satz StPO über das prioritäre Pfandrecht des Staates nicht systemkonform, weil es sich dabei um eine Regelung des materiellen Rechtes, nämlich des Sachenrechtes handelt.
Das gegenständliche Rechtshilfeverfahren dient zur Sicherstellung von Vermögenswerten, welche der Verdachtslage nach später noch Gegenstand einer ausländischen Einziehungsentscheidung sein werden. Die StA beruft sich zu Recht auf die im Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 08.11.1990, dem sowohl das Fürstentum Liechtenstein (LGBl 2000/270) als auch die Schweiz beigetreten sind, eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieses Übereinkommen regelt in Art 13 Abs 1, dass eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, eine Einziehungsentscheidung eines Gerichtes der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstreckt oder das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleitet, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken werde.
Für das Verfahren zur Frwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Art 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei massgebend (Art 14 Abs 1 des Übereinkommens). Daraus folgt, dass lediglich auf das inländische Verfahrensrecht abzustellen ist. Die zeitliche Priorität, welche für die Verwertung des Pfandrechtes von Relevanz ist, ist aber keine Frage des Verfahrensrechtes, sondern in erster Linie eine Frage des materiellen Rechtes. Dies ergibt sich schlüssig aus jenen Regelungen, wie sie in den Art 375 Abs 1 und 2 und 384 Abs 2 Sachenrecht (SR) normiert sind. Damit ist Art 14 Abs 1 des Geldwäscheübereinkommens, der ausschliesslich auf das Verfahrensrecht des ersuchten Staates verweist, kein Argument dafür, dass im gegenständlichen Fall die materiell-rechtlich geregelte zeitliche Verwertungspriorität der völkerrechtlichen Verpflichtung entgegensteht. Auch der Hinweis auf inländisches Recht in Art 12 des Übereinkommens ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Art 50 Abs 1 und Art 9 Abs 1 RHG zu sehen, woraus sich ergibt, dass auf den Regelungsinhalt des § 97a StPO, der eine Berücksichtigung von Pfandvorrechten welcher Art auch immer nicht enthält, abzustellen ist.
Wenn der Beschwerdegegner in der E des StGH vom 25.03.2003, StGH 2001/12, eine Stütze für seinen Standpunkt zu finden glaubt, ist ihm in erster Linie entgegenzuhalten, dass die Aufhebung des letzten Abschnittes in § 97a Abs 1 StPO lediglich deswegen erfolgte, weil diese Regelung als materiell an sich begrüssenswerte Norm mangels prozessrechtlicher Bestimmungen als verfassungswidrig angesehen wurde (StGH 2001/12, S 19).
In dieser E liess der StGH auch die Problematik der Geldwäscherei nicht unerwähnt, indem er darauf hinwies, «dass die Verwertung des Pfandrechtes unter Umständen den Tatbestand nach § 165 StGB erfüllen kann». Diese Auffassung entspricht auch den Rechtsschutzzielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und insbesondere der Stossrichtung der Strafbestimmung des § 165 StGB, deren Normzweck auf die Immobilisierung und damit auf die Unverwertbarkeit kriminell kontaminierten Vermögens ausgerichtet ist (Kirchbacher/Presslauer, WK, § 165, Rz 3), wobei auch die Meinung vertreten wird, dass der aus der Vortat stammende ursprüngliche Vermögensbestandteil grundsätzlich dauerkontaminiert bleibe (Kienapfel, BT/II, § 165, Rz 17).
Als Ergebnis dieser Überlegungen war somit der Beschwerde der StA Folge zu geben. Im Hinblick auf diese Beschwerdeerledigung, die dem Beschwerdegegner die Grundlage für jeglichen Kostenersatz seines Einschreitens entzog, war GB mit seiner Kostenbeschwerde auf den Ausgang der Sachentscheidung zu verweisen.»
GB erhob gegen diesen B Revisionsbeschwerde zum OGH. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird die Wiederherstellung des erstinstanzlichen B in seinen Punkten 1. und 2. sowie der Zuspruch der Kosten für die Antragstellung und für das Rechtsmittelverfahren.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, stellte den B des LG wieder her und trug dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Antrages und des Rechtsmittelverfahrens auf.
Zunächst zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde:
Das Beschwerdegericht hat mit dem angefochtenen B den bekämpften B des LG betreffend die teilweise Aufhebung der Kontensperre aufgehoben, ohne einen Rechtskraftvorbehalt iS des § 235 Abs 3 StPO zu setzen. Rein formell wäre daher die Revisionsbeschwerde unzulässig. Mit dem bekämpften B hat aber das OG durch Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses auch gleichzeitig den Antrag des GB auf Freigabe von Vermögenswerten abgewiesen, also in Wirklichkeit eine abändernde E (sogenannten verdeckten abändernden Beschluss) getroffen, gegen die ein weiteres Rechtsmittel sehr wohl zulässig ist (Stotter, Die liechtensteinische Strafprozessordnung, Erläuterungen zur Regierungsvorlage, S 174/175; OGH vom 14.02.2003, 12 UR 2001.94; JBl 1958, 212; ua).
Auch war vorweg noch zu prüfen, ob GB, der sowohl im ausländischen Strafverfahren als auch im inländischen Rechtshilfeverfahren nicht direkt beteiligt ist, die Rechtsmittelbefugnis zukommt. Nach stRsp des OGH, die auch vom StGH des Fürstentums Liechtenstein gestützt wird, kommt dritten Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland nicht beteiligt sind, die Beschwerdelegitimation dann zu, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihre rechtlich geschützten Geheimhaltungsansprüche oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze konkret anmelden oder behaupten. Ein bloss wirtschaftliches Interesse kann hingegen eine Beteiligtenstellung nicht begründen. Im vorliegenden Fall macht GB ein Pfandrecht an den beschlagnahmten Geldern bzw an der Forderung der Y AG gegen die X Bank AG, sohin ein dingliches Recht geltend, so dass an seiner Rechtsmittellegitimation nicht zu zweifeln ist (s zB OGH vom 17.07.2003, 11 RS 2001.360; MMag. Nikolaus Reithner, «Staatliche Pfandrechte durch einstweilige Verfügungen im Strafverfahren und Gläubigerinteressen», Jus & News 3/2003, S 254 unten).
Da die Revisionsbeschwerde auch rechtzeitig erhoben wurde, hat sich der OGH meritorisch mit ihr zu befassen.
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20a StGB abgeschöpft werden wird oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass auf Verfall oder Einziehung erkannt werde, so hat das Gericht auf Antrag der StA zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalls oder der Einziehung (§ 97a Abs 1 StPO) ua gem Z 3 dieser Gesetzesstelle das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte anzuordnen.
Nach dieser Gesetzesstelle wurden über Ansuchen des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom LG mit B vom 16.03.2001 die Konten der Y AG bei der X Bank AG gesperrt.
Bereits vorher, nämlich mit Sicherungsbot vom 16.12.1998, dann mit U des OG vom 08.06.2000 und schliesslich mit B des LG vom 24.09.2000 (Bewilligung der Exekution zur Einziehung und Überweisung) wurde von GB das gegenständliche Pfandrecht an der Forderung der Y AG gegenüber der X Bank AG erworben. Das Pfandrecht des GB entstand sohin einige Zeit vor der verfügten Kontensperre und Beschlagnahme der Gelder. Da der letzte Absatz des § 97a StPO, wonach durch das Verbot gem Z 3 der Staat an den Guthaben und sonstigen vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt, welches allen anderen Pfandrechten vorgeht, mit E des StGH vom 25.03.2003, StGH 2001/12, aufgehoben wurde, hat das vom Staat Liechtenstein durch die Kontensperre und Beschlagnahme erworbene Pfandrecht Nachrang gegenüber jenem des Revisionsbeschwerdeführers.
Die Anordnungen gem § 97a Abs 1 Z 3 StPO betreffen ua den Verfall und die Einziehung. § 20 Abs 1 StPO besagt nun, dass ua Gelder nur dann für verfallen zu erklären sind, wenn nicht eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch darauf hat. Eine ähnliche Bestimmung enthält § 26 Abs 2 StPO bezüglich der Einziehung. Der einzig zulässige logische Schluss daraus ist, dass dies auch auf die Abschöpfung der Bereicherung zu gelten hat, woraus sich ergibt, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkennt und diese dem Verfall, der Einziehung und der Abschöpfung der Bereicherung vorgehen. GB ist eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person und macht einen Rechtsanspruch geltend, nämlich ein dingliches Recht, sein Pfandrecht, das der Sicherung eines Vermögenswerten Anspruches dient. Ebenso wie das Grundrecht auf geschütztes Eigentum zählt auch das Pfandrecht zu den geschützten Vermögenswerten Rechten, weshalb ihm der Vorrang gegenüber einem, selbst vom Staat Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht zukommt (Art 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK; StGH 2001/12, S 12).
Damit ist die in dieser Strafrechtshilfesache entscheidende Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass der Antrag des GB auf Freigabe der bezüglichen Gelder gerechtfertigt ist. Die vom OG und auch von der StA dagegen ins Treffen geführten Umstände stehen dem nicht entgegen. So geht der Vorwurf des OG gegenüber GB, dass er bislang keine Drittschuldnerklage erhoben habe, deshalb ins Leere, weil die Drittschuldnerin X Bank AG diese Klage unter Hinweis auf die gerichtlich angeordnete Kontensperre einfach zu Fall bringen könnte. Das OG vertritt weiters den Standpunkt, dass einerseits im Hinblick auf das auslandische Strafverfahren mit 46 Geschädigten mit zivilrechtlichen Ansprüchen und andererseits auf die Konkurseröffnung, wonach im Falle einer Verwertung des Vermögens dieses nach der Regel «par conditio creditorum», also gleichmässig auf die Gläubiger aufzuteilen wäre, eine Bevorzugung des GB durch die Freigabe der gegenständlichen Geldbeträge gegeben wäre, die nicht gerechtfertigt sei. Dem ist nicht beizupflichten, da das Beschwerdegericht übersieht, dass GB mit dem Erwerb des Pfandrechtes und der Bewilligung der Exekution auch im Konkursverfahren als Absonderungsberechtigter eine bevorrechtete Befriedigung aus dem Pfandobjekt zustünde. Der OGH teilt auch nicht die von Reithner in seinem obzitierten Aufsatz vertretene Auffassung, dass obligatorische Gläubiger gleich wie pfandrechtliche Gläubiger zu behandeln und zu schützen seien (Art 34 Abs 1 LV, Jus & News 3/2003, S 256), zumal im Insolvenzverfahren sehr wohl zwischen obligatorischen Gläubigern und bevorrechteten Pfandgläubigern unterschieden wird und - generell gesprochen - nach dieser Ansicht die Erwerbung von Pfandrechten kaum von Nutzen und Erfolg wäre.
In einem ist jedoch dem Beschwerdegericht und auch Reithner Recht zu geben: Es muss klargestellt sein, dass Verbrecher durch missbräuchlich konstruierte Pfandrechtseinräumungen die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die Einziehungsansprüche des Staates nicht umgehen oder ad absurdum führen können. Ein solcher Verdacht besteht gegenüber GB, der selbst zu den Geschädigten zählt, nicht. Auch ist nicht einzusehen, dass GB, der das Risiko und die Kosten der Klagsführung und Exekutionsführung eingegangen ist, gleich mit jenen Geschädigten behandelt werden soll, die dies aus welchen Gründen immer nicht getan haben.
Wenn die StA vermeint, dass die Aufhebung der Kontensperre einer Verweigerung der Rechtshilfe gleichkommt, so ist dem entgegenzuhalten, dass im Rechtshilfeverfahren die gesetzlichen Bestimmungen des ersuchten Staates, also des Fürstentums Liechtenstein anzuwenden sind. Wenn nun nach diesen liechtensteinischen Rechtsvorschriften iS obiger Ausführungen die teilweise Aufhellung der Kontensperre rechtens ist, so muss eben die von der ausländischen ersuchenden Behörde erbetene Sanierungsmassnahme dem nachstehen (s zB LES 2002, 293).
Der Revisionsbeschwerde war daher Folge zu geben und der erstgerichtliche B in seinen Punkten 1. und 2. wieder herzustellen.
Da GB sowohl mit seinem Antrag als auch im Rechtsmittelverfahren erfolgreich war, hat er gem §§ 306, 307 StPO auch Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Land Liechtenstein, und zwar dreimal CHF 1050.- plus CHF 222.60 für die Kostenbeschwerde vom 06.02.2004, das sind ingesamt CHF 3372.60. Auch ein Beteiligter im Strafverfahren hat zur Durchsetzung seines Rechtsanspruches Anspruch auf Kostenersatz so wie ein Beschuldigter (LES 1997, 73).