14 RS 2004.228-140
Wurde vom Beschwerdegericht bereits über eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen B rechtskräftig entschieden, so ist eine neuerliche E des Beschwerdegerichtes über dasselbe Rechtsmittel nichtig.Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:War dieser Antrag zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und zweckmässig, so stehen dem Antragsteller auch die diesbezüglichen Kosten zu, vor allem dann, wenn dem Antrag auch stattgegeben wurde.
Lic iur NN bringt in der vorliegenden Revisionsbeschwerde vor, der angefochtene B des OG sei ua deshalb nichtig, weil das Beschwerdegericht fälschlich über seine Beschwerde gegen den B des LG vom 20.01.2005 zum zweiten Mal entschieden habe. Bereits mit B des OG vom 11.07.2005 sei nämlich dieser seiner Beschwerde gegen den B des LG vom 20.01.2005 keine Folge gegeben worden. Richtigerweise hätte das OG über seine Beschwerde gegen den B des LG vom 16.11.2004 entscheiden müssen. Es liege daher Nichtigkeit nach § 220 Z 9 StPO vor. Des Weiteren wird auch der Nichtzuspruch der Kosten seines Antrages auf aufschiebende Wirkung als ungesetzlich und unangemessen bekämpft.
Auf Grund dieses Vorbringens hat der OGH folgenden chronologischen Verfahrensgang festgestellt:
1. Beschlagnahmebeschlüsse des LG vom 16.11.2004;
2. a) dagegen Beschwerde des Establishment X gegen den B ON 9;
b) Beschwerde des lic iur NN ON 18 gegen den B ON 10, verbunden mit Antrag auf aufschiebende Wirkung, Kosten CHF 3389.40;
3. Beschlagnahmebeschlüsse des LG vom 20.01.2005 ON 30 und 31;
4. a) Beschwerde des lic iur NN ON 42 gegen den B ON 31;
b) Beschwerde des Establishment X ON 43 gegen den B ON 30;
5. Beschlüsse des LG vom 21.04.2005 ON 51 und 52; Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der Beschwerden ON 42 und 43;
Beschlüsse des LG vom 24.05.2005 ON 55 und 56; Bewilligung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der Beschwerden ON 17 und 18;
6. a) B des OG vom 11.07.2005 ON 65; der Beschwerde des Establishment X ON 17 gegen den B ON 9 wird keine Folge gegeben;
b) B des OG vom 11.07.2005 ON 67; der Beschwerde des lic iur NN ON 18 gegen den B ON 10 wird keine Folge gegeben;
c) B des OG vom 11.07.2005 ON 69; der Beschwerde des Establishment X ON 43 gegen den B ON 30 wird keine Folge gegeben;
d) B des OG vom 11.07.2005 ON 71; der Beschwerde des lic iur NN ON 31 gegen den B ON 42 wird keine Folge gegeben;
7. Beschluss des LG vom 27.07.2005 ON 78; Kontensperre wird angeordnet;
8. Während die Beschlüsse ON 69 und 71 in Rechtskraft erwachsen, erhoben lic iur NN und das Establishment X gegen die B ON 65 und 67 Staatsgerichtshofbeschwerde. Dieser Beschwerde wird vom StGH mit B vom 16.08.2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt;
9. U des StGH des Fürstentums Liechtenstein 2005/59-60 vom 15.05.2006: Die Beschlüsse des OG ON 65 und 67 werden aufgehoben und zur neuerlichen E an das OG zurückverwiesen (ON 136). Somit notwendig eine neuerliche E des OG über die Beschwerden ON 17 und 18 gegen die B ON 9 und 10 des LG;
10. B des LG vom 05.09.2006 ON 122, womit die mit den B des LG vorgenommenen Beschlagnahmen ON 9,10, 30 und 31 ersatzlos aufgehoben werden;
11.a). B des OG vom 08.01.2007 ON 132; die Beschwerde des Establishment X ON 43 gegen den B des LG ON 30 wird mangels Beschwer zurückgewiesen;
b) B des OG vom 08.01.2007 ON 130; die Beschwerde des lic iur NN ON 42 gegen den B des LG ON 31 wird mangels Beschwer zurückgewiesen; Zuspruch von CHF 2259.60 an Kosten an den Bf, nicht aber Zuspruch der verzeichneten Kosten für den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen B des OG vom 08.01.2007 ON 130 richtet sich nun die Revisionsbeschwerde des lic iur NN an den OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B des OG auf und verwies die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen E an das OG zurück.
Nachdem das Beschwerdegericht dem wegen dieses "Schreibfehlers" gestellten Berichtigungsantrag des Revisionsbeschwerdeführers (Seite 4 der Revisionsbeschwerde) nicht nähergetreten ist, hat sich der OGH meritorisch mit der Revisionsbeschwerde zu befassen, da eine Berichtigung einer E nur von dem Gericht vorgenommen werden kann, dem ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist, nicht jedoch von der übergeordneten Instanz.
Aus dem oben vom OGH festgestellten Verfahrensablauf ergibt sich nun eindeutig, dass das OG mit B vom 11.07.2005, ON 71, über die Beschwerde des lic iur NN vom 07.02.2005, ON 42, gegen den B des LG vom 20.01.2005, ON 31, bereits rechtskräftig entschieden hat, indem es der Beschwerde keine Folge gab. Demgegenüber wurde ua der B des OG vom 11.07.2005, ON 67, womit der Beschwerde des lic iur NN ON 18 gegen den B des LG vom 16.11.2005 ON 10 keine Folge gegeben wurde, zufolge einer Verfassungsbeschwerde des lic iur NN mit U des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 15.05.2006, StGH 2005/59-60, aufgehoben und zur neuerlichen E an das OG zurück verwiesen. Das OG hätte daher richtigerweise über die Beschwerde des lic iur NN ON 18 gegen den B LG vom 16.11.2004 ON 10 neuerlich zu entscheiden gehabt. Diese "Verwechslung" begründet den vom Revisionsbeschwerdeführer geltend gemachten Nichtigkeitsgrund, was zur Aufhebung der angefochtenen E und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht zur neuerlichen E unter Bindung an die Rechtsansicht des OGH führen muss.
Auch hinsichtlich der relevierten Kostenfrage teilt der OGH nicht die Auffassung des Beschwerdegerichtes. Lic iur NN hat in seiner Beschwerde ON 18 auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die entsprechenden Kosten verzeichnet. Mit B vom 24.05.2005 (ON 56) wurde diesem Antrag auch stattgegeben; der Aufschiebungsantrag war daher durchaus zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig und auch aufwendig, so dass auch diese Kosten zuzusprechen sein werden, zumal für einen solchen Zuspruch auch die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes nicht entgegenstehen.
Der Revisionsbeschwerde war daher iS des Eventualbegehrens Folge zu geben, der angefochtene B aufzuheben und zur neuerlichen E im oben aufgezeigten Sinne an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.