14 RS 2006.168-25
Danach steht grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zu, die sich durch einen B oder eine Verfügung des Gerichtes für beschwert erachten. Nach stRsp des OGH steht jedoch die Beschwerdelegitimation im ausländischen Rechtshilfeverfahren nur dem zu, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in seinen rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 Z1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen ihn ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmeldet (StGH 2005/8).
Die Beachtung der Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Für die Gewährung der Rechtshilfe ist die Garantie eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat Voraussetzung.
Das "Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft" führt ein Strafverfahren gegen 1) NN und 2) MM wegen des Verdachtes der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung nach Art 138, 158, 251 CH-StGB.
Im Zuge dieser Strafuntersuchung richtete das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft am 06.09.2006 ein Rechtshilfeersuchen an die Regierung.
Im Sinne dieses Ersuchens fasste das LG am 04.10.2006 folgenden Beschluss:
"Gemäss den §§ 92 ff StPO wird die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der XY International SA und sonstiger zugehöriger bzw durch diese Person genutzter Räumlichkeiten angeordnet.
Zu suchen ist nach allen für das Strafverfahren zweckdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, die mit dem gegenständlichen Tatverdacht in Zusammenhang stehen bzw zu dessen Aufklärung dienen können, insbesondere Unterlagen betreffend die Geschäftsverbindung zur RR AG, welche Auskunft über die prozentuale Höhe und die Gesamtsumme der tatsächlich infolge der bestehenden Geschäftsverbindung an die RR AG oder weitere mit dieser in Zusammenhang stehende juristische oder natürliche Personen gezahlten Provisionen geben können (Verträge, Korrespondenz, Buchhaltungsunterlagen, Transaktionsbelege, Quittungen, ua).
Diese Gegenstände und Unterlagen werden gem § 96 StPO beschlagnahmt.
Mit dem Vollzug der Hausdurchsuchungen wird die Liechtensteinische Landespolizei beauftragt.
Anlässlich der Durchsuchung ist ein Protokoll mit einer Auflistung sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände und Unterlagen zu erstellen und von allen Anwesenden unterzeichnen zu lassen.
Im Falle der freiwilligen Herausgabe oben genannter Unterlagen und Gegenstände ist von einer Hausdurchsuchung abzusehen."
In rechtlicher Hinsicht ist das Erstgericht von der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens ausgegangen. Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt sei genügend spezifiziert und begründe auch nach liechtensteinischem Recht den Anfangsverdacht der Untreue oder Urkundenfälschung nach §§ 153, 223 StGB. Die beiderseitige Strafbarkeit sah das Erstgericht als gegeben an.
Die gegen diesen B von 1) NN, 2) MM und 3) RR AG erhobene Beschwerde wurde vom OG mit B vom 04.10.2006 mangels Beschwerdelegitimation der Genannten zurückgewiesen.
Gegen diesen B erhoben 1) NN, 2) MM und 3) RR AG Revisionsbeschwerde zum OGH.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
Die Revisionsbeschwerdeführer vermeinen, dass mit der Aberkennung ihrer Beschwerdelegitimation der Grundsatz auf rechtliches Gehör (Art 31 Abs 1 LV, Art 6 EMRK) verletzt worden sei und verweisen auf die E des OGH vom 09.01.2002 (LES 2002, 282), wonach ein von einem liechtensteinischen Gericht gefasster B vom Betroffenen bekämpft werden könne. Die Revisionsbeschwerdeführer leiten ihr Recht auf Beschwerdeführung darauf ab, dass sie nicht nur Beschuldigte, sondern auch Beteiligte im Straf- bzw Strafrechtshilfeverfahren seien. Darüber hinaus sei der obergerichtliche B nichtig, weil es das Beschwerdegericht unterlassen habe zu begründen, weshalb die beschlagnahmten Kontoauszüge der Provisionskonten der Bf beschlagnahmt worden seien. Die Beschlagnahme sei auch deshalb ungesetzlich, weil diese gegen Art 15 Z 2 RHG verstosse, da es sich offensichtlich um eine Fiskalsache handle.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es in diesem drittinstanzlichen Verfahren ausschliesslich darum geht, ob den Revisionsbeschwerdeführern die Beschwerdelegitimation zusteht oder nicht. Wenn ja, so wird der angefochtene B des OG aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen E in meritorischer Hinsicht zurückzuweisen sein, wenn nein, dann wird der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben sein. Letzteres ist der Fall.
Den Revisionsbeschwerdeführern ist zunächst in zwei Punkten beizupflichten, dass nach den §§ 239 und 241 StPO grundsätzlich die Beschwerdelegitimation all jenen Personen zusteht, die sich durch einen B oder eine Verfügung "beschwert erachten" und dass das Rechtshilfegesetz weder in seinem ersten Abschnitt über allgemeine Bestimmungen noch in seinem vierten Abschnitt über die Rechtshilfe für das Ausland den Umfang der Beschwerdelegitimation gegen E des Rechtshilfegerichtes ausdrücklich erwähnt.
Der StGH gab in der StGH-E 2002/76 zu bedenken, dass das Rechtshilfeverfahren gegenüber dem ausländischen Strafverfahren eine blosse Hilfsfunktion hat, welche eine gegenüber dem Strafverfahren engere Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nahe legt. Weiters hat der StGH erwogen, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss, und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht (StGH 2002/76, 2005/8).
Nach Ansicht des StGH ist es jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren trotz des Wortlautes der §§ 239 und 241 StPO nicht zwingend erforderlich, dass jedem Verfahrensbetroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss. Denn das Rechtshilfeverfahren ist einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen. Der StGH betont denn auch die blosse Hilfsfunktion des Rechtshilfeverfahrens gegenüber dem ausländischen Strafverfahren (StGH 2002/30).
Davon ausgehend hat der OGH folgenden Grundsatz herausgearbeitet, wonach Beschwerdelegitimation im inländischen Rechtshilfeverfahren nur dem zusteht, der entweder 1) Rechte an den zu übersendenden Gegenständen, 2) einen Eingriff in seinen rechtlich geschützten und unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimnisanspruch oder 3) einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze iS von Art 19 Z 1 und 2 RHG im Rahmen eines gegen ihn ernstlich zu erwartenden Strafverfahrens im ersuchenden Staat konkret anmeldet (StGH 2005/8).
Hier kommt auch für den Beschuldigten Pkt 3) zum Tragen. Art 19 Z 1 und 2 RHG iVm Art 51 Abs 1 Z 2 RHG stellt jedenfalls auf den Schutz von Personen, die nach dem Ersuchen am Strafverfahren im Ausland beteiligt sind, ab. Danach ist eine Rechtshilfe für das Ausland unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprochen werde oder nicht entsprochen habe oder zu befürchten ist, dass die im ersuchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde. Richtigerweise bestimmt Art 3 EMRK, dass niemand der Folterung, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe unterworfen werden darf. Schliesslich enthält Art 6 EMRK die Garantie eines fairen Verfahrens (sogenanntes "fair trial"). Grundlegendes Erfordernis des Anspruches auf fair trial ist, dass dem Angeklagten im Verhältnis zur Anklagebehörde im Strafverfahren ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben wird. Die Beachtung der zitierten Menschenrechte durch die ersuchende Behörde ist Bedingung für die Gewährung der Rechtshilfe.
Das Refoulementverbot, also das an die Behörden des ersuchten Staates gerichtete Verbot, sich an der Verletzung der genannten Grundrechte durch die Behörden des ersuchenden Staates zu beteiligen, schützt nach Ansicht des OGH den ausländischen Beschuldigten. Ihn trifft jedoch die Darlegungslast dafür, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar betrifft (vgl OGH vom 05.09.2002, 11 RS.2001.219-43).
Überträgt man diese rechtstheoretischen Ausführungen auf den vorliegenden Fall, so kommt den Revisionsbeschwerdeführern tatsächlich keine Beschwerdelegitimation zu. Die Revisionsbeschwerdeführer haben in keiner Weise Rechte oder Geheimnisverletzungen behauptet, sondern verweisen auf ihre Stellung als Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren, wonach sie im Rechtshilfeverfahren Beteiligtenstellung quasi automatisch haben. Im Sinne obiger Ausführungen ist dies jedoch nicht der Fall. Die Revisionsbeschwerdeführer hätten nur dann die Rechtsmittellegitimation, wenn sie jene Voraussetzungen, wie sie in Art 51 Abs 1 Z 2 RHG angeführt sind, schliesslich behauptet und bescheinigt hätten, was die Revisionsbeschwerdeführer nicht getan haben und auch nicht konnten. Auch ihrer Bescheinigungspflicht hinsichtlich Art 19 Z 1 und 2 RHG sind sie nicht nachgekommen.
Rechte (zB Eigentum) an den beschlagnahmten Unterlagen stehen daher den Revisionsbeschwerdeführern nicht zu, sondern ausschliesslich der XY International SA, nicht jedoch den Revisionsbeschwerdeführern, die daher iS obiger Ausführungen ihr Beschwerderecht weder aus ihrer Stellung als Beschuldigte und schon gar nicht als Beteiligte ableiten können. Die E des OG ist daher weder verfassungswidrig noch ungesetzlich oder nichtig.
Der Revisionsbeschwerde war daher keine Folge zu geben.
Konsequenterweise war der Antrag, der Revisionsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zurückzuweisen, weil den Revisionsbeschwerdeführern keine Antragslegitimation zukommt.
Im Hinblick auf die fehlende Beschwerdelegitimation erübrigte es sich, auf das weitere Vorbringen in der Revisionsbeschwerde, vor allem auf jenes, welches inhaltlich auf ein Fiskaldelikt hinweist, einzugehen.