14 RS 2006.220-24
Selbst wenn das OG einer Beschwerde teilweise Folge gegeben hat, liegt eine gleichlautende Entscheidung vor, wenn jener Teil bekämpft wird, dem nicht Folge gegeben wurde. Eine Weiterziehung an den OGH ist daher unzulässig.
Ist aus der vorliegenden Geschäftsverteilung die Zusammensetzung des entscheidenden Senates des OG ersichtlich und werden keine Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe geltend gemacht, so liegt eine Verletzung des § 15 GOG nicht vor.
Das LG führt über Ersuchen der Regionalstaatsanwaltschaft Lodz/PL ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1) NN und 2) MM wegen des Verdachtes zu 1) der Annahme von Bestechungszahlungen als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens und zu 1) und 2) der Geldwäscherei.
Im Zuge dieses Rechtshilfeverfahrens fasste das LG am 26.01.2007 folgenden Beschluss:
"1). Bank AG, Vaduz, wird gem § 98a StPO angewiesen, dem LG binnen 14 Tagen
a). sämtliche Geschäftsverbindungen bekanntzugeben, an denen N.N. und M.M. wirtschaftlich oder in anderer Form berechtigt sind; und
b). die diesbezüglichen Unterlagen (Kontoeröffnungsunterlagen, Sorgfaltspflichtsakt, Kontoführungsunterlagen, Verträge, Korrespondenzen) an das Fürstliche LG herauszugeben.
2). Die nach Z 1) lit b) herauszugebenden Unterlagen werden in der Folge nach § 96 StPO beschlagnahmt."
Dieser B wurde von NN und MM mit Beschwerde bekämpft, der das OG mit B vom 26.04.2007 teilweise dahingehend Folge gab, dass die Beschlagnahme, soweit sie Kontobewegungen bis 31.12.1999 betraf, aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen wurde, aus den beschlagnahmten Unterlagen jene auszusondern, die Kontobewegungen der V Anstalt vor dem Jahre 2000 betrafen und diese an die X-Bank AG zurückzustellen. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
"Gegen diesen B steht der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft innert 14 Tagen ab Zustellung die Revisionsbeschwerde an den OGH zu."
Dieser B wird von NN und MM mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft.
Der OGH wies die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurück.
Gemäss § 238 Abs 3 StPO findet gegen E des OG, die einer bei diesem Gerichte eingereichten Beschwerde keine Folge geben, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet, keine Weiterziehung mehr statt. Gemäss § 240 Z 4 StPO ist eine Beschwerde an den OGH ausgeschlossen, wenn eine gleichlautende E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegt.
Die Revisionsbeschwerdeführer verweisen nun darauf, dass das OG ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen B teilweise Folge gegeben habe, es sich dabei also um eine disforme E handle. Dagegen stehe nicht nur der Fürstlichen Staatsanwaltschaft, sondern auch ihnen das Rechtsmittel zu.
Diesen Ausführungen ist jedoch die stRsp des OGH entgegenzuhalten. Es trifft zwar zu, dass das OG der Beschwerde der Revisionsbeschwerdeführer gegen den B des LG formell teilweise Folge gegeben und die Beschlagnahme auf Urkunden nach dem 31.12.1999 eingeschränkt hat, so dass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, es liege keine gleichlautende E vor. Tatsächlich liegt jedoch eine solche vor, da das OG hinsichtlich des weiteren Begehrens der damaligen Bf keine Folge gegeben hat. Wenn nun dieses weitere Begehren, nämlich die Beschlagnahme der Urkunden nach dem 01.01.2000 wiederum bekämpft wird, so wird damit eine gleichlautende E der I. Instanz angefochten. Dies ist iS obzitierter Gesetzesbestimmungen unzulässig.
Weiters verweisen die Revisionsbeschwerdeführer auf die Bestimmung des § 15 Abs 1 GOG, die vom OG nicht eingehalten worden sei, da ihnen bzw ihrem Rechtsvertreter die Namen der Richter des entscheidenden obergerichtlichen Senates mindestens 10 Tage vor dem Gerichtstag nicht bekanntgegeben worden seien. Tatsächlich ergibt sich aus dem Gerichtsakt keine solche Verständigung, die jedoch im vorliegenden Fall durchaus entbehrlich gewesen ist. Die zitierte GOG-Bestimmung ist nämlich nur dann anzuwenden, wenn für die Betroffenen völlig unklar ist, wer über das Rechtsmittel, also in welcher Zusammensetzung der zuständige Senat entscheiden wird, anders als zB beim OGH besteht nämlich beim OG eine öffentlich bekanntgemachte Geschäftsverteilung. Aus dieser ist ersichtlich, in welchen Senat das Rechtsmittel gelangen wird und wie sich dieser Senat zusammensetzt. All dies trifft auf den vorliegenden Fall zu und der obergerichtliche Senat hat genau in jener Besetzung entschieden, wie sie in der Geschäftsverteilung angeführt ist. Die Revisionsbeschwerdeführer hätten daher durchaus die Möglichkeit gehabt, allenfalls einen Ablehnungs- oder sogar Ausschliessungsantrag hinsichtlich eines oder mehrerer an der Entscheidungsfindung beteiligter Richter zu stellen. Auch im vorliegenden Rechtsmittel haben die Bf keine Ablehnungs- oder Ausschliessungsgründe gegen einen Richter des Senates vorgebracht. Im Übrigen wäre im flexiblen Einsatz von Ersatzrichtern kein Verstoss gegen Art 33 Abs 1 LV zu sehen (StGH 2003/35). Die behauptete Nichtigkeit liegt daher nicht vor.