14 RS. 2009.172
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
gegen 1. C.K. und 2. M.K. zu 1. wegen des Verdachtes der aktiven und passiven Bestechung und zu 2. der Geldwäscherei nach griechischem Strafgesetzbuch über Ersuchen des Erstinstanzgerichts Athen/GR, 4. Spezialermittlungseinheit, infolge Beschwerde der M.K., Athen, und der B. Foundation, Vaduz, beide vertreten durch DDr. Batliner & Dr. Gasser, Rechtsanwälte, Marktgass 21, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.03.2010 (ON 43), womit dem Antrag der M.K. und der Y. Foundation auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgericht vom 29.10.2009 (ON 20) keine Folge gegeben und die gleichzeitig gegen den genannten Beschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin F o l g e gegeben, dass der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b e w i l l i g t und die Strafrechtshilfesache zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n wird.
Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Revisionsbeschwerdeführern die mit CHF 2.485,60 bestimmten Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren in Höhe von CHF 467,30 wird a b g e w i e s e n.
Die für das Verfahren beim Fürstlichen Obergericht geltend gemachten Kosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.
Das Fürstliche Landgericht führt über Ersuchen des Erstinstanzgerichts Athen/GR, 4. Spezialermittlungseinheit, ein Strafrechtshilfeverfahren gegen 1. C.K. und 2. M.K. zu 1. wegen des Verdachtes der aktiven und passiven Bestechung und zu 2. Geldwäscherei nach griechischem Strafgesetzbuch.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 (ON 3) wurden die bereits mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2009 zu 14 UR.2009.235 beschlagnahmten Unterlagen auch für das gegenständliche Verfahren beschlagnahmt.
C.K. und M.K. sind wirtschaftlich Berechtigte der am 10.02.2009 gegründeten Y. Foundation, deren Repräsentanz die X. Consulting Im Folgenden X. genannt) ist.
Mit den genannten Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes erfolgte im Inlandsverfahren die Beschlagnahme von Unterlagen der Repräsentanz X. betreffend
-. T. Foundation
-. J. O. SA
-. B. SA
-. Y. Foundation
-. P. Ltd.
-. L. SA
-. C. SA
und Unterlagen der Z. Bank AG betreffend allfälliger Geschäftsverbindungen zu
-. C.K.
-. M.K.
-. T. Foundation
-. J. O. SA
-. B. SA
-. Y. Foundation
-. P. Ltd.
-. L. SA
-. C. SA.
Im Hinblick auf die in weiterer Folge durch das Erstinstanzgericht Athen/GR beantragte Ausfolgung dieser Unterlagen stellten die X. und M.K. den Antrag, dem Rechtshilfeersuchen nicht stattzugeben und weitere Eventualanträge, welche im Wesentlichen auf die Abklärung des Verfahrensstandes in Griechenland und der dortigen Strafbarkeit der angelasteten Handlungen abzielten.
Mit Beschluss vom 29.10.2009, ON 20, wies das Fürstliche Landgericht den Antrag der M.K. mangels Antragslegitimation zurück. Der Antrag der Y. Foundation wurde abgewiesen und entschieden, dass die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.08.2009 beschlagnahmten Unterlagen voll umfänglich und unter Beisetzung des Spezialitätsvorbehaltes nach Art 52 Abs 4 RHG an die ersuchende Behörde ausgefolgt wird.
Seiner im Einzelnen begründeten Entscheidung schloss der Erstrichter folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Dieser Beschluss kann grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, sondern erst zusammen mit dem Beschluss des Rechtshilfegerichts, mit welchem das Rechtshilfeersuchen abgeschlossen wird (Art 58c Abs 1 RHG). Dieser Beschluss kann jedoch dann selbstständig angefochten werden, sofern er einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, was insbesondere für Anordnungen nach § 97a StPO gilt (Art 58c Abs 2 RHG).
Allfällige Rechtsmittel nach dieser Bestimmung hemmen den weiteren Fortgang des Rechtshilfeverfahrens nicht.
Die Beschwerde ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung an das Fürstliche Obergericht zu richten. Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das Fürstliche Obergericht in Vaduz zulässig. Die Beschwerde kann beim Landgericht mündlich zu Protokoll erklärt werden oder ist schriftlich in zwei Exemplaren zu überreichen. Die Beschwerde muss eine ausdrückliche oder durch deutlichen Hinweis erkennbare Erklärung, ob gegen den ganzen Inhalt oder gegen welchen Teil des angefochtenen Beschlusses Beschwerde erhoben wird, die Bezeichnung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit oder der Ungesetzlichkeit und die Beschwerdeausführung und einen Beschwerdeantrag auf Aufhebung oder Abänderung, gegebenenfalls welche Abänderung, des angefochtenen Beschlusses enthalten.
Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber von Amts wegen oder auf einen dahin zielenden Antrag, dem eine Begründung beizufügen ist, bei Vorliegen von Umständen, die eine Aufschiebung der Wirkung gerechtfertigt erscheinen lassen, dieselbe aufschieben."
Der Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung wurde den Rechtsvertretern der M.K. und der Y. Foundation DDr. Batliner & Dr. Gasser am 02.11.2009 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2010, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht am selben Tag, beantragten M.K. und die Y. Foundation durch ihre Rechtsvertreter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.10.2009 und holten dieses Rechtsmittel gleichzeitig durch Erhebung der Beschwerde nach.
In ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass der vorliegende Ausfolgungsbeschluss einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würde, weshalb eine Anfechtung unterblieben sei, zumal auch keine Anordnung gemäss § 97a StPO getroffen worden sei.
Während die Antragsteller auf die angekündigte Schlussverfügung gewartet hätten, seien sie völlig überraschend und zu ihrem Entsetzen am 05.02.2010 sowie am 06.02.2010 mit Berichten in den griechischen Medien konfrontiert worden, die auf die liechtensteinische Rechtshilfe und die dort ausgefolgten Unterlagen Bezug genommen hätten. Dies sei äusserst unangenehm für die Antragsteller sowie für den einzigen in Liechtenstein ansässigen Stiftungsrat der Stiftung B., O.H., gewesen, welcher durch die der Ausfolgung der besagten Unterlagen nach Griechenland bedingten Medienberichterstattungen völlig zu Unrecht als Mittäter eines vermeintlichen Unterfangens der Geldwäscherei bezeichnet worden sei.
Die angeschlossene Rechtsmittelbelehrung sei derart irreführend, dass dies einem unabwendbaren Umstand gleichkomme, der zur Folge gehabt habe, dass die 14-tägige Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Ausfolgungsbeschluss nicht eingehalten worden sei. Zudem habe der zuständige Landrichter lic. iur M.J. im Rahmen eines aufgrund der irreführenden Rechtsmittelbelehrung geführten Telefonates mit Dr. P.S. ausdrücklich erklärt, es handle sich hier noch nicht um den enderledigenden Beschluss, weshalb die Anfechtung unterblieben sei. Der Richter habe erklärt, der enderledigende Beschluss werde in den nächsten Wochen ausgefertigt.
In einem Telefonat des von den Antragstellern völlig aufgebracht verständigten Rechtsvertreters in Liechtenstein Dr. P.S. mit dem zuständigen Richter des Landgerichtes lic. iur. M.J. am 10.02.2010 habe dieser mitgeteilt, dass der gegenständliche Beschluss bereits die Schlussverfügung gewesen sei, sodass die Urkunden ausgefolgt worden seien. Letzte Gewissheit habe das Schreiben des Fürstlichen Landgerichtes vom 10.02.2010 erbracht, welches die korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten und den Rechtsvertretern der Antragsteller am 11.02.2010 zugestellt worden sei. Mit Kenntnis dieses Schreibens und der korrekten Rechtsmittelbelehrung sei das Hindernis, das vormals der Anfechtung entgegengestanden sei, weggefallen.
Es gelte unbedingt zu verhindern, dass die bereits ausgefolgten Urkunden zu einem Zeitpunkt von den griechischen Medien in rufschädigender Weise ausgeschlachtet und breitgetreten würden, da noch nicht einmal im Instanzenzug geklärt worden sei, ob die Ausfolgung der Unterlagen überhaupt rechtens gewesen sei.
Die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde wurde unter Geltendmachung unrichtiger rechtlicher Beurteilung und schwerwiegender Begründungsmängel im Einzelnen ausgeführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge, wies die Beschwerde zurück und verpflichtete die Beschwerdeführer M.K. und Y. Foundation gemäss § 307 StPO zur ungeteilten Hand zum Ersatz der mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Land Liechtenstein binnen 14 Tagen.
In der Begründung der Entscheidung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erteilung einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch das Erstgericht bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen nicht als unabwendbarer Umstand zu qualifizieren sei. Nach der Judikatur in Österreich stelle zwar eine falsche oder eine missverständliche Rechtsmittelbelehrung einen Grund für die Genehmigung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Diese Entscheidungen würden sich jedoch nicht auf Personen, die durch einen Rechtsanwalt vertreten seien, beziehen. Dass bei unvertretenen Personen ein grosszügiger Massstab zu gelten habe, sei verständlich. Ein anderer Massstab sei allerdings bei fachspezifischer Vertretung anzulegen.
Nach den klaren Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes handle es sich bei jener Entscheidung, mit der die Ausfolgung von Urkunden beschlossen werde, um eine enderledigende Entscheidung. Dies ergebe sich eindeutig aus der Bestimmung des Art 58c Abs 1 RHG, wonach der Beschluss des Rechtshilfegerichtes, mit dem das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen werde, zusammen mit den vorangehenden Beschlüssen der Beschwerde unterliege. Der Ausfolgungsbeschluss beende das Rechtshilfeverfahren. Keine andere Schlussfolgerung könne gezogen werden, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - konkret verfügt werde, dass die beschlagnahmten Unterlagen voll umfänglich an die ersuchende Behörde ausgefolgt würden. Dazu müsse noch ins Auge springen, dass eine derartige Verfügung dem "ne bis in idem"-Grundsatz unterliege, der eine weitere Entscheidung über die Ausfolgung gänzlich ausschliesse. Dies habe zur Folge, dass die nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Revisionsbeschwerde der M.K. und der Y. Foundation, mit welchem der Beschluss seinem gesamten Inhalt und Umfang nach unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wird.
Die Beschwerdeführer wiederholen dazu ihr bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattetes Vorbringen und ergänzen dazu, dass ein eigener Fehler des Rechtsanwaltes in der Handhabung des Fristenwesens hier nicht vorliege. In der in LES 1995, 91 veröffentlichten Entscheidung vom 20.02.1995 habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Missverständnis zwischen dem Beschuldigten und dem Gericht in den Fällen als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt werden könne, in denen die Ursache vom Gericht - etwa durch eine unvollständige schriftliche oder mündliche Belehrung - gesetzt worden sei. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, dass ein in das Urteil aufgenommener, aber unrichtiger Hinweis auf die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, der zur Eintragung einer falschen Rechtsmittelfrist im Fristenvormerk eines Rechtsanwaltes geführt habe, einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilde. Bei unrichtigen Rechtsauskünften an den berufsmässigen Parteienvertreter habe die österreichische Rechtsprechung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls bewilligt. Dem Erhalt einer völlig unrichtigen irreführenden Auskunft könne im Vorfeld überhaupt nicht vorgebeugt werden. Ein solcher Umstand sei ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis und berechtige daher zur Wiedereinsetzung.
Zudem habe das Fürstliche Landgericht in der telefonischen Unterredung eine falsche Tatsache bekannt gegeben. Auch der rechtskundige Parteienvertreter stehe einer solchen Auskunft samt seiner Rechtskenntnis völlig hilflos gegenüber. Insofern unterscheide ihn in dieser Situation nichts von der unvertretenen Partei. Auch der rechtskundige Parteienvertreter dürfe und müsse die Gerichte als Autorität begreifen und habe ein berechtigtes und schützenswertes Vertrauen in die Rechtspflege. Der Unterschied bestehe nur darin, dass der anwaltliche Vertreter zur geäusserten Rechtsansicht des Gerichtes in der falschen Rechtsmittelbelehrung gegebenenfalls noch eine abweichende eigene fachliche Meinung habe. Gegen die Auskunft seitens des Gerichtes, die bekämpfbare Schlussverfügung werde erst noch erlassen, könne aber auch der Rechtsanwalt nicht an, egal ob diese Auskunft richtig sei oder nicht.
Bekämpft werde auch die unrichtige Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Der Oberste Gerichtshof habe in der bereits genannten Entscheidung vom 20.02.1995 klar ausgesprochen, dass aus der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages im Strafverfahren für den unterlegenen Wiedereinsetzungswerber keine Kostenfolgen entstünden.
Im Interesse einer meritorischen Entscheidung durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof werde der Inhalt der Beschwerde gegen den Ausfolgungsbeschluss noch einmal vorgetragen.
Die Revisionsbeschwerde mündet im Antrag,
I. den Beschluss dahingehend abzuändern, dass
1. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist zur Bekämpfung des Ausfolgungsbeschlusses Folge gegeben, die Aussetzung der Vollstreckung verfügt und den griechischen Untersuchungsrichtern in Athen jede weitere Verwendung der ausgefolgten Unterlagen untersagt werde;
2. der gleichzeitig erhobenen Beschwerde Folge zu geben, wobei
a. der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.10.2009, mit dem der Antrag der M.K. mangels Antragslegitimation zurückgewiesen wurde, aufgehoben werden wolle, sowie
b. den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes dahin abzuändern, dass das Strafrechtshilfeersuchen als unzulässig zurückgewiesen, in eventu abgewiesen und die Ausfolgung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde verweigert werde;
in eventu wolle
c. der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes aufgehoben werden und die Rechtssache zur Ergänzung des Sachverhaltes seitens der ersuchenden Behörde an das Erstgericht insbesondere zur Einholung ergänzender Auskünfte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf eine Reihe im Einzelnen von den Beschwerdeführern angeführten Fragen zurückverwiesen werden.
II. das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten.
An Kosten wurden verzeichnet:
25.02.2010 - Antrag auf Wiedereinsetzung und Beschwerde:
BMG CHF 100.000,-- (§ 13 AHR)
BMG CHF 100.000,-- (§ 13 AHR)
Der Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Beschwerde ist zulässig und in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels auch berechtigt.
Gemäss § 282 Abs 1StPO kann dem Beschuldigten gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er nachzuweisen vermag, dass es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Z 1), um die Wiedereinsetzung innerhalb 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses nachgesucht hat (Z 2) und die Anmeldung oder Ausführung des Rechtsmittels zugleich anbringt (Z 3).
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 364 Abs 1 öStPO mit dem Unterschied, dass die österreichische Bestimmung darauf abstellt, dass der Partei oder ihrem Vertreter höchstens ein Verschulden bloss minderen Grades trifft und vorsieht, dass unter den Voraussetzungen des § 364 Abs 1 öStPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, sodass daher diesbezüglich ein Rechtsanspruch besteht, während § 282 Abs 1 StPO lediglich eine Kann-Bestimmung ist.
Unvorhersehbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt für den Betroffenen aus dessen subjektiver Perspektive auch unter Bedachtnahme auf die der Partei persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht zu erwarten war. Unabwendbarkeit liegt vor, wenn sich ein Ereignis nach den objektiven Verhältnissen auch für eine normative Vergleichsfigur nicht verhindern lässt (Gitschthaler in Rechberger³ § 146 ZPO Rz 1 und 2; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 19).
Der Sorgfaltsmassstab soll dabei nicht überspannt werden. Bei berufsmässigen rechtskundigen Parteienvertretern gilt allerdings ein strengerer Massstab. Ein Rechtsirrtum, der im Allgemeinen ein Wiedereinsetzungsgrund sein kann, ist grundsätzlich für berufsmässige rechtskundige Parteienvertreter kein Wiedereinsetzungsgrund. Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers die Wiedereinsetzung ausschliesst, besteht allerdings insoweit, als der Rechtsirrtum primär durch einen Behördenfehler veranlasst wurde (13 Os 151/92; SSt 38/50; RZ 1985/75). Gleiches gilt für sonstige unrichtige Gerichtsauskünfte. Die Rechtsprechung nimmt daher bei unrichtiger Rechtsbelehrung regelmässig einen Wiedereinsetzungsgrund an, wobei dies entgegen der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes nicht nur für unvertretene Parteien, sondern auch für berufsmässige rechtskundige Parteienvertreter gilt (13 Os 67/09f; WK aaO Rz 30). So hat der österreichische Oberste Gerichtshof auch in 13 Os 208/84 und 13 Os 151/92 ausgesprochen, dass die mangelnde Rechtskenntnis des Verteidigers zwar grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden, ausnahmsweise jedoch dann, wenn die mangelnde Rechtskenntnis oder der Rechtsirrtum primär durch einen Behördenfehler veranlasst wurde.
Ebenso ist nach der Rechtsprechung zu § 146 öZPO die Wiedereinsetzung einer vertretenen Partei zwar bei fehlender Rechtsmittelbelehrung lediglich ausnahmsweise, bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung jedoch in der Regel zu bewilligen (VfSlg 17.441, 16.527; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny II/2 § 146 ZPO Rz 19 f).
Auch der liechtensteinische Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 20.02.1995, veröffentlicht in LES 1995, 91, davon ausgegangen, dass die Judikatur ein Missverständnis zwischen dem Gericht und der Partei nur in den Fällen als Wiedereinsetzungsgrund bejaht, in denen die Ursache - wie hier - vom Gericht gesetzt wurde, etwa durch eine unvollständige schriftliche oder mündliche Belehrung (SSt 38/50) oder gar durch eine falsche Belehrung (SSt 40/41).
Aufgrund der aktenkundigen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Erstgericht und ausgehend vom nicht widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die zusätzliche unrichtige telefonische Auskunft durch den Erstrichter war für den Verteidiger ein nicht vorhersehbarer, demnach unabwendbarer Umstand gegeben, an dem ihn kein Verschulden trifft und der es ihm unmöglich machte, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde anzumelden.
Die Wiedereinsetzung wurde innerhalb von 14 Tagen nach Aufhören des Hindernisses beantragt und die schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachgeholt, sodass der angefochtene Beschluss aufzuheben, die Wiedereinsetzung zu bewilligen war und die Rechtshilfesache an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die zu Unrecht zurückgewiesene Beschwerde zurückzuverweisen war.
Eine meritorische Entscheidung über die vom Fürstlichen Obergericht als unzulässig zurückgewiesene Beschwerde kommt zur Vermeidung einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzuges nicht in Betracht.
Da unabhängig von der Sachentscheidung über die Beschwerde die Revisionsbeschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abweisung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgreich waren, haben sie auch gemäss § 307 StPO Anspruch auf Kostenersatz.
Dabei ist allerdings nicht von der geltend gemachten Bemessungsgrundlage nach § 13 AHR von CHF 100.000,--, auszugehen. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung für das offiziöse Strafverfahren der für die Vertretung von Privatbeteiligten im Strafverfahren geltende Streitwert anzuwenden, welcher sich an den Kategorien der strafbaren Handlungen (Übertretung, Vergehen, Verbrechen) und nicht an der allfälligen Schadenshöhe oder sonstigen geldwerten Interessen orientiert. Im Strafverfahren wegen Verbrechens ist somit gemäss Art 11 Z 9 lit c RATG ein Streitwert von CHF 20.000,-- zur Anwendung zu bringen. Die Autonomen Honorarrichtlinien der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer kämen nur dann zum Tragen, wenn keine Anknüpfungspunkte zur Lösung dieser Rechtsfrage in den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vorhanden wären, da Gesetze im formellen oder materiellen Sinn im Verhältnis zu einer autonomen Satzung immer Vorrang geniessen.
Für den Kostenersatz des Verteidigers im offiziösen Strafverfahren, für den weder das Gesetz vom 16.12.1987 über den Tarif von Rechtsanwälten und Rechtsagenten (RAG), LGBl 1988 Nr. 9, noch die Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 30.06.1992, LGBl 1992 Nr. 69, Tarifansätze enthalten, stellt es nach ständiger Rechtsprechung bis zur Schaffung einer expliziten Gesetzes- bzw Verordnungsregelung die einzig sachgerechte Lösung dar, nicht die für zivilrechtliche Verfahren nach TP 3 RATV, sondern die für das Strafverfahren über eine Privatanklage bzw für die Vertretung des Privatbeteiligten im Strafverfahren geltenden Bestimmungen der TP 4 RATV heranzuziehen (LES 1998,201; LES 1999, 80; LES 2003, 178; LES 2005, 236; StGH 2008/83 uva).
Ausgehend davon sind die Kosten für die Verteidigung im Verfahren beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof nach TP 4 II lit c iVm I Z 3 lit b RATV mit CHF 1.500,-- samt 40 % Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 7,6% Mwst, insgesamt somit CHF 2.485,60 zu bestimmen.
Die für das Verfahren beim Obergericht geltend gemachten Kosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln, da die Kostenentscheidung in diesem Punkt vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhängt.
Vaduz, am 07. Mai 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof