14 RS. 2011.110
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
A u s l i e f e r u n g s s a c h e
über Ersuchen der Republik Serbien um Auslieferung des NN, geboren ...1968, serbischer Staatsangehöriger, derzeit in Auslieferungshaft im Landesgefängnis, 9490 Vaduz, zur Vollstreckung der mit Urteil des Obersten Gerichtshofes Serbiens vom 04.04.2006, AZ Kz. I. 1365/05, wegen des Verbrechens nach Art 246 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuches über NN verhängten Freiheitsstrafe, infolge Beschwerde des NN, vertreten durch Ritter + Wohlwend Rechtsanwälte AG, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.05.2011 (ON 33), womit die Auslieferung des NN für zulässig erklärt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäss § 307 StPO hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Aufgrund eines von Interpol Belgrad verbreiteten internationalen Haftbefehls, welchem ein vom Gerichtspräsidenten des Amtsgerichtes P./Serbien am 03.09.2007 erlassener Steckbrief zu Grunde lag, wurde über den am ...1968 geborenen serbischen Staatsangehörigen NN, der am 29.03.2011 mit seiner Ehegattin sowie den fünf gemeinsamen Kindern nach Liechtenstein eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, entsprechend einem Ersuchen von Interpol Belgrad, gestützt auf Art 16 EuRhÜbk am 05.04.2011, 16.00 Uhr, die vorläufige Auslieferungshaft verhängt.
Mit dem dem Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein im diplomatischen Wege über die Botschaft in Bern mittels Verbalnote vom 28.04.2011 übermittelten Rechtshilfeersuchen vom 15.04.2011 ersuchte das Justizministerium der Republik Serbien um Auslieferung des NN zur Vollstreckung der über diesen mit Urteil des Obersten Gerichtshofes Serbiens vom 04.04.2006, AZ Kz. I. 1365/05, wegen Verbrechens nach Art 246 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuches (unerlaubte Herstellung, Besitz und Vertrieb von Betäubungsmitteln) verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Fürstliche Obergericht nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung die Auslieferung des NN an die Republik Serbien zur Vollstreckung für zulässig, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Auslieferung unter Vorbehalt des Grundsatzes der Spezialität erfolgt, wie sie in Art 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sowie in Art 23 des liechtensteinischen Rechtshilfegesetzes niedergelegt ist.
Das Fürstliche Obergericht führte in seiner Entscheidung Folgendes aus:
"Das im diplomatischen Wege übermittelte Auslieferungsersuchen des Justizministeriums der Republik Serbien vom 15.04.2011 entspricht den inhaltlichen und formellen Voraussetzungen, wie sie in Art 12 EuAIÜbk vorausgesetzt sind.
Gemäss den mit dem Auslieferungsersuchen übermittelten Unterlagen ist davon auszugehen, dass NN mit rechtskräftigem Urteil des Obersten Gerichtshofes Serbiens vom 04.04.2006 wegen der Straftat gemäss Art 246 Abs 1, 22 des serbischen Strafgesetzbuches ("Unerlaubte Herstellung, Besitz und Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln") zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt wurde, welche er unter Anrechnung der in der Zeit vom 14.12.2004 bis zum 04.02.2005 erlittenen Untersuchungshaft noch zur Gänze zu verbüssen hat, weil er zusammen mit zwei Mittätern am 12.12.2004 in Serbien 2.029,70 Gramm Heroin unerlaubterweise zum Zwecke des Verkaufs befördert hatte.
Die Tat, derentwegen NN in Serbien rechtskräftig verurteilt wurde, wäre nach liechtensteinischem Recht als Verbrechen gemäss Art 20 Abs 1 lit c und e, Abs 2 lit a BMG, welches mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bedroht ist, zu qualifizieren. Von der über ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren hat NN auch unter Anrechnung der vom 14.12.2004 bis 04.02.2005 erlittenen Untersuchungshaft den grössten Teil, jedenfalls erheblich mehr als vier Monate, tatsächlich noch zu verbüssen. Die Tat, derentwegen die Republik Serbien die Auslieferung des NN verlangt, ist damit auslieferungsfähig (Art 11 Abs 1 und 2 RHG, Art 2 Abs 1 EuAIÜbk).
Sofern NN sich darauf beruft, dass die dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegenden Strafurteile "nicht echt" seien, ist vorab allgemein Folgendes zu erwägen:
Die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist im Auslieferungsverfahren nur insoweit zu prüfen, als erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (Art 31 Abs 1 RHG). Demnach gilt im Auslieferungsverfahren das "formelle Prüfungsprinzip" (Göth-Flemmich, WK-ARHG, § 33 Rz 3). Weiter ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es gegenständlich nicht um die Auslieferung des NN zur Strafverfolgung, sondern um dessen Auslieferung zur Strafvollstreckung geht. Demnach wurde im ersuchenden Staat gegen NN bereits ein Strafverfahren durchgeführt, in welchem er rechtskräftig verurteilt wurde. Dies hat zur Folge, dass sich die gebotene formelle Prüfung - abgesehen von der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Auslieferung - darauf zu beschränken hat, ob die im verurteilenden Straferkenntnis genannte Person mit der auszuliefernden Person identisch ist. Darüber hinaus sind die Auslieferungsunterlagen des ersuchenden Staates im Falle des Ersuchens um Auslieferung zur Strafvollstreckung grundsätzlich nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen und kann nach dem im Strafrechtshilfeverkehr allgemein geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz von der inhaltlichen Richtigkeit der (schlüssigen) Auslieferungsunterlagen ausgegangen werden. Nur wenn der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz von dem vom Auslieferungsersuchen Betroffenen mittels parater Bescheinigungsmittel erschüttert wird und angesichts dessen von der Rechtsmissbräuchlichkeit des Auslieferungsersuchens ausgegangen werden könnte, wäre die Auslieferung, allenfalls nach Vornahme ergänzender Erhebungen, für unzulässig zu erklären.
Dies vorausgeschickt sind mit Bezug auf die von NN erhobenen Einwendungen die nachfolgenden fallspezifischen Erwägungen anzustellen.
Dass die Republik Serbien, immerhin auch Mitglied des Europarates und Unterzeichnerstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte, gestützt auf ein fingiertes Gerichtsurteil rechtsmissbräuchlich die Auslieferung des NN begehren würde, kann nicht allen Ernstes angenommen werden und werden in dieser Richtung weder durch die Beteuerungen des NN noch durch die von ihm im Sinne parater Bescheinigungsmittel vorgelegten Urkunden Zweifel erweckt. Hinsichtlich der von NN vorgelegten Urkunden ist, sofern sie belegen sollen, dass es gegen ihn und seine Familie in Serbien zu gewalttätigen Übergriffen seitens einer aus Personen albanischer Abstammung sich zusammensetzenden "terroristischen Vereinigung", welcher auch der persönlich Rache ausüben wollende ehemalige Vorgesetzte des NN angehören soll, (zu ergänzen: gekommen sei) (Anlagen I bis IV zum Verhandlungsprotokoll ON 31), ist Folgendes zu erwägen: Einerseits behauptet nicht einmal NN selbst, dass diese "terroristische Vereinigung" für die von ihm reklamierte "Fälschung" der dem gegenständlichen Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Strafurteile verantwortlich sein soll (ON 31). Andererseits könnte nicht angenommen werden, dass eine solche "terroristische Vereinigung" derart viel Einfluss hätte, dass ein rechtsmissbräuchliches, auf "gefälschten" Urteilen beruhendes Auslieferungsverfahren initiiert werden könnte, zumal dieser Einfluss zum Gelingen des Vorhabens im konkreten Fall soweit hätte gehen müssen, dass es zu einer Korrumpierung des Obersten Gerichtshofes Serbiens, der Verantwortlichen des serbischen Justizministeriums sowie der Verantwortlichen von Interpol Belgrad hätte ausreichen müssen. Dass dies tatsächlich - um die rechtsmissbräuchliche Auslieferung eines ehemaligen einfachen Polizeiangestellten zu erreichen - der Fall gewesen ist, kann ernsthaft nicht angenommen werden.
Mit Bezug auf das von NN vorgelegte "Dienstbüchlein" (Anlage V zum Verhandlungsprotokoll ON 31) gilt das Folgende: Dass hierin das Verfahren und die Verurteilung des NN nicht aufscheint, besagt überhaupt nichts. Abgesehen davon, dass weder die Herkunft noch die Aussagekraft dieser Urkunde beurteilt werden kann, ergibt sich hieraus (Echtheit und Richtigkeit unterstellt) lediglich, dass NN bis 31.12.2006 im Polizeidienst stand. Dies ist angesichts des Umstandes, dass die Verurteilung des NN erst mit Urteil des Obersten Gerichtshofes Serbiens vom 04.04.2006 rechtskräftig wurde, nicht weiter auffällig, zumal anzunehmen ist, dass für NN bis zu diesem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung galt und weiter, wie sich den vorliegenden Urteilen entnehmen lässt, dessen Verurteilung als Nebenstrafe offensichtlich nicht dessen Amtsverlust zur Folge hatte, sodass sich an die rechtskräftige Verurteilung wohl auch noch das Disziplinarverfahren zur Auflösung des Beamtenverhältnisses angeschlossen haben dürfte. Dass sich aus dem von NN vorgelegten "Dienstbüchlein" ergibt, dass er bis Ende 2006 im Polizeidienst stand, spricht daher für die "Echtheit" der vorliegenden Urteile.
Nachdem sohin der völkerrechtliche Vertrauensgrundsatz von NN nicht durch parate Bescheinigungsmittel erschüttert werden konnte, sind auch keine weitergehenden Abklärungen zu tätigen, wobei ergänzend, teilweise wiederholend, unter Bedachtnahme auf die von NN beantragten Zeugeneinvernahmen zu erwägen ist: Selbst wenn es tatsächlich zu den von NN behaupteten gewalttätigen Übergriffen auf ihn und seine Ehefrau sowie seine Tochter gekommen wäre, würde dies die "Echtheit" der Urteile des Bezirksgerichts Jagodina und des Obersten Gerichtshofes Serbiens bzw den Umstand, dass das diesen Urteilen zugrunde liegende Strafverfahren gegen NN tatsächlich stattgefunden hat, unter Bedachtnahme auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz nicht in Frage stellen. Es wäre nämlich jedenfalls fern jeglicher Realität anzunehmen, dass der Einfluss des ehemaligen Vorgesetzten des NN so weit gehen würde, dass es diesem, um seine Rachegelüste befriedigen zu können, möglich wäre, all jene Personen, die bei dem von NN behaupteten Komplott hätten mitwirken müssen, nämlich die Richter des Bezirksgerichts Jagodina, die Richter des Obersten Gerichtshofes Serbiens und schliesslich die verantwortlichen Beamten von Interpol Belgrad, zu korrumpieren. Schliesslich stellt eben nicht einmal NN selbst einen Zusammenhang zwischen den gemäss seinen Angaben "gefälschten" Urteilen und der ihm gegenüber von Seiten seines ehemaligen Vorgesetzten sowie dessen Gesinnungsgenossen gehegten Feindschaft her (ON 32 S. 10). Demzufolge bedarf es der Einvernahme der von NN angebotenen Zeugen auch aus diesem Grunde nicht, wobei mit Bezug auf die angebotenen Zeugen B.M., D.S. und S.M. ergänzend zu erwägen ist, dass NN insofern ohnehin nicht in der Lage war, ladungsfähige Adressen anzugeben.
Sofern NN einwendet, seine Auslieferung sei gemäss Art 19 Ziff 1 RHG unzulässig, weil das zu seiner Auslieferung führende Verfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen, wie sie in Art 3 und 6 EMRK niedergelegt seien, widersprochen habe, zumal jenes Verfahren als Teil eines gegen ihn geführten Komplotts fingiert gewesen sei, ihm die Strafurteile nie zugestellt worden seien und er am Verfahren gar nie beteiligt gewesen sei, ist - unabhängig von der Rechtsfrage, ob Art 19 Ziff 1 RHG im Strafrechtshilfeverkehr mit der Republik Serbien überhaupt zur Anwendung gelangt, nachdem primär massgeblich das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 ist, welches sowohl von Liechtenstein als auch von Serbien ratifiziert wurde - Folgendes zu erwägen:
Hinsichtlich des Einwandes, dass das zu einer Verurteilung im ersuchenden Staat führende Strafverfahren fingiert gewesen sei und demgemäss die vorliegenden Urteile nicht echt seien, ist auf vorstehende Erwägungen zu verweisen. Ausweislich der vorliegenden Urteile des Bezirksgerichts Jagodina vom 04.03.2005 sowie des Obersten Gerichtshofes vom 04.04.2006 wurde NN nach Durchführung einer am 04.03.2005 vor dem Bezirksgericht Jagodina öffentlich abgehaltenen Verhandlung, anlässlich welcher er persönlich zugegen und durch einen Rechtsanwalt verteidigt war und anlässlich welcher ihm weiter das erstinstanzliche Urteil durch mündliche Verkündung eröffnet wurde, verurteilt. Der von NN gerügte Verstoss gegen die in Art 6 EMRK niedergelegten Grundsätze ist deshalb nicht anzunehmen.
Inwiefern seine Auslieferung gegen die in Art 3 EMRK niedergelegten Grundsätze ("Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung") verstossen würde, wird von NN nicht näher ausgeführt, sodass hierauf nicht weiter Bedacht zu nehmen ist.
Wenn NN als weiteres Auslieferungshindernis einen Härtefall gemäss Art 22 RHG rügt, weil seine Auslieferung auf unabsehbare Zeit zu einer Trennung von seiner zucker- und krebskranken Frau sowie seinen Kindern führen würde, ist zu erwägen:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Verhältnis zur Republik Serbien nach dem in Art 1 RHG auch implizit normierten Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 zur Anwendung gelangt, welches kein in Art 22 RHG entsprechendes Auslieferungshindernis kennt, und zu welchem Liechtenstein auch keinen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat. Dennoch können gemäss Rechtsprechung (LES 1999, 40) die Grundsätze des zwingenden Völkerrechts im Lichte des Art 8 EMRK ("Achtung des Privat- und Familienlebens") einer Auslieferung fallspezifisch entgegenstehen.
Hiervon ist im konkreten Fall jedoch nicht auszugehen. Es steht der Familie (Ehefrau und Kindern) des NN, welche sich erst seit Ende März 2011 und dazu - nachdem auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung in die Schweiz angeordnet wurde - ohne Erlaubnis in Liechtenstein aufzuhalten, jederzeit frei, anstatt der erfolgten Wegweisung in die Schweiz Folge zu leisten, dem Auszuliefernden in ihren eigenen Heimatstaat nachzufolgen. Angesichts des Umstandes, dass die Auslieferung des NN zur Strafvollstreckung wegen eines nicht unerheblichen Strafrestes von beinahe noch drei Jahren Freiheitsstrafe, zu welcher er wegen einer schweren Straftat, nämlich eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt worden ist, erfolgt, ist diese Auslieferung im Hinblick auf Art 8 EMRK nicht unverhältnismässig, zumal es der Ehefrau und den Kindern des NN aus den angeführten Gründen eben unter Bedachtnahme auf den insofern anzulegenden strengen Massstab jedenfalls zumutbar ist, diesem in den eigenen Heimatstaat nachzufolgen.
Darüber hinaus liegen erkennbar keine Auslieferungshindernisse, wie sie in Art 3 ff EuRhÜbk iVm Art 14 ff RHG normiert sind, vor.
Nachdem die Identität des NN ebenfalls zweifelsfrei festgestellt ist, stehen dessen Auslieferung an die Republik Serbien keine Hindernisse entgegen und ist diese unter gleichzeitiger Setzung eines Spezialitätsvorbehaltes für zulässig zu erklären."
Die schriftliche Ausfertigung dieses am 17.05.2011 in Anwesenheit des Auszuliefernden NN und seines Verteidigers mündlich verkündeten Beschlusses wurde dem Verteidiger des NN am 20.05.2011 zugestellt.
Dem Beschluss war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen diesen Beschluss steht das binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Fürstlich Obersten Gerichtshof offen." (Seite 10 in ON 33).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 03.06.2011 zur Post gegebene Beschwerde des NN, die im Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss wegen erheblicher Verfahrensmängel aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde festzustellen, dass die Auslieferung des NN an die Republik Serbien zwecks Vollstreckung unzulässig ist und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zu verpflichten.
Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass das Fürstliche Obergericht anlässlich der Verhandlung vom 17.05.2011 die angebotenen Beweise nicht aufgenommen und insbesondere die persönlich erschienenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers nicht als Zeugen zu den rechtserheblichen Tatsachen einvernommen habe. Dadurch habe es das Obergericht verabsäumt, den begründeten Zweifel an der Richtigkeit und EMRK-Konformität der gegen den Beschwerdeführer in Serbien angeblich geführten Strafverfahren und verhängten Strafen mit gebotener Sorgfalt nachzugehen und auch abzuklären, ob den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Falle dessen Auslieferung eine Rückkehr nach Serbien zugemutet werden könne und tatsächlich kein Härtefall vorliege.
Der Beschwerdeführer und seine Familie seien serbische Staatsbürger aus der albanisch dominierten Region P.. In seine Heimat Serbien könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurückkehren, da er und seine Familie dort an Leib und Leben bedroht seien. NN sei rund 19 Jahre lang Polizeibeamter der Republik Serbien gewesen und als solcher in besonderem Masse den Drohungen und Gewaltakten der OVPMB, einer Schwesterorganisation der kosovarischen Befreiungsarmee UCK, ausgesetzt. Nachdem die Drohungen und Gewaltakte gegen den Beschwerdeführer und seine Familie ein unerträgliches Mass erreicht hätten, seien sie im Jahr 2007 gezwungen gewesen, aus der Republik Serbien zu flüchten, wobei sie in Frankreich einen Asylantrag gestellt hätten. Dieser sei mangels ausreichender und in französischer Sprache vorliegender Bescheinigungsmittel für die Drohungen und Gewaltakte der OVPMB abgewiesen worden.
Am 29.03.2011 seien der Beschwerdeführer und seine Familie von Frankreich über die Schweiz direkt nach Liechtenstein eingereist und hätten einen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die dem Beschwerdeführer zu Unrecht zur Last gelegten Verstösse gegen die Strafgesetze und eine angebliche Verurteilung eines serbischen Gerichtes seien auf den manipulativen Einfluss der OVPMB zurückzuführen. Rädelsführer dieser terroristischen Vereinigung sei der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers A.B., den der Beschwerdeführer wegen seiner gesetzeswidrigen und terroristischen Machenschaften angezeigt habe. Dieser habe daraufhin aus Rache dem Beschwerdeführer mit dessen Vernichtung gedroht. NN müsse mit seiner Ermordung rechnen, wenn er nach Serbien zurückkehren müsse, und zwar selbst im Gefängnis. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Terrororganisation brutal niedergeschlagen worden, als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei, sodass sie eine Frühgeburt erlitten habe. Die ältere Tochter Ivana sei im Jänner 2006 von Mitgliedern der OVPMB entführt und brutal vergewaltigt worden und hätte daraufhin 4 Monate im Spital verbringen müssen. Auch der Rest der Familie sei mehrfach schwer bedroht worden. Die Gefährlichkeit der OVPMB werde durch einen Bombenanschlag auf das Beamtenwohnhaus in P. am 14.07.2009 unterstrichen und zeige auch die Zuspitzung der Lage in P.. Daraus sowie aus der von Korruption geprägten Wirklichkeit des serbischen Staates ergebe sich, dass die angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes sehr wohl auf die verschwörerischen Machenschaften der OVPMB zurückgehen könne und zurückgehe.
Das Obergericht sei davon ausgegangen, dass das in Serbien durchgeführte Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Art 6 EMRK entsprochen habe, ohne auf dessen dargelegte Zweifel an seiner Inhaftierung und Verurteilung, insbesondere die Ausstellung einer Identitätskarte nach Rechtskraft des Urteiles, die Stampiglie im Dienstbüchlein sowie die Interpolfahndung erst 5 Jahre nach Rechtskraft des Urteiles einzugehen. All diese Umstände würden nämlich nahelegen, dass zumindest erhebliche Bedenken gegen die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Urkunden und Verfahren angebracht seien. NN habe erst aufgrund seiner Festnahme in Liechtenstein vom gegenständlichen Urteil und dem internationalen Haftbefehl Kenntnis erlangt.
Das Fürstliche Obergericht übersehe, dass die bevorstehende Auslieferung nicht nur den Beschwerdeführer selbst, sondern insbesondere auch seine Familie mit unbilliger Härte treffen würde, weil sie in ihrer Heimat den geschilderten und bescheinigten Bedrohungen von Leib und Leben schutzlos ausgeliefert wäre. Eine Rückkehr nach Serbien sei daher für sie vollkommen ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer berufe sich auf Art 8 EMRK in seiner Auslegung durch den Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 02.07.1998, 08 RS.35/98-74, LES 1999, 40. Dort stelle der OGH unmissverständlich fest, dass selbst ein Auslieferungsersuchen, welche alle Auslieferungs-voraussetzungen erfülle, in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art 8 EMRK abgelehnt werden könne. Die Familie des Beschwerdeführers sei im Aufnahmezentrum für Flüchtlinge untergebracht und werde dort betreut. Die Frau des Beschwerdeführers sei schwer erkrankt. Sie sei nach der Inhaftierung ihres Ehegatten zusammengebrochen, sei wegen akuter Suizidgefahr stationär in der psychiatrischen Klinik in Pfäffers behandelt worden und müsse regelmässig zur Stabilisierung Medikamente einnehmen.
Im Fall der Auslieferung des Beschwerdeführers an Serbien würde dies unweigerlich zu einer folgenschweren Trennung der Familie für mehrere Jahre führen, was den Grundsätzen des Art 8 EMRK eindeutig widerspreche. Dies umso mehr, als die Frau des Beschwerdeführers gesundheitlich stark angeschlagen und nicht in der Lage sei, für die fünf mehrheitlich minderjährigen Kinder zu sorgen. Die EMRK habe in Liechtenstein faktisch Verfassungsrang und sei im innerstaatlichen Bereich unabhängig von allfälligen anderslautenden Regelungen im EAÜ strikt einzuhalten (StGH 1995/21). Ein Auslieferungsersuchen könne daher in Folgeleistung der Judikatur des OGH und des StGH in besonderen Härtefällen - ein solcher lege hier vor - unter Berufung auf Art 8 EMRK abgelehnt werden.
Da weder der Beschwerdeführer noch seine Familie aus Sicherheitsgründen nach Serbien zurück könnten, sei der Mittelspunkt ihrer Lebensinteressen zum momentanen Zeitpunkt jedenfalls im Fürstentum Liechtenstein gelegen. Verwiesen werde auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18.02.1998, 5 Str 682/96, wonach in einem vergleichbaren Fall es aus den Gründen der Menschenwürde und Menschlichkeit im Sinne des Art 8 EMRK nicht zu verantworten gewesen sei, die dort genannten Beschwerdeführer "an die Bundesrepublik Deutschland" auszuliefern.
In ihrer Gegenäusserung beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen, in eventu der Beschwerde keine Folge zu geben.
Die am 03.06.2011 bei der Post aufgegebene Beschwerde des NN gegen den am 17.05.2011 mündlich verkündeten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes sei verspätet und damit gemäss § 243 Abs 2 StPO zurückzuweisen. Daran ändere auch die spätere Zustellung des ausgefertigten Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.05.2011 am 20.05.2011 nichts, ebenso wenig die darin enthaltene unrichtige Rechtsmittelbelehrung.
Zudem erwiesen sich die Beschwerdegründe als nicht stichhaltig, sodass der Beschwerde auch inhaltlich keine Folge zu geben sein werde. Was die in der Beschwerde angebotenen Beweise betreffe, sei darauf zu verweisen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht Tatsacheninstanz sei, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen und die Beweisanbote schon deshalb unbeachtlich seien.
Der Beschwerdeführer habe in der Auslieferungsverhandlung vom 17.05.2011 ausgeführt, dass er nicht sagen könne, ob die von ihm angesprochene "terroristische Vereinigung", welche ihm und seiner Familie gegenüber Gewaltakte begangen und Drohungen ausgesprochen habe, etwas mit dem falschen Urteil zu tun habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss zur "Echtheit" der dem Auslieferungsverfahren zu Grunde liegenden Strafurteile seien daher völlig ausreichend. Es liege auch tatsächlich kein Härtefall nach Art 8 EMRK vor und es komme nicht darauf an, ob den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, welche in Liechtenstein ein Asylgesuch gestellt hätten, auf welches gar nicht eingetreten worden sei, eine Rückkehr nach Serbien zugemutet werden könne. Die in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel lägen somit nicht vor.
In Bezug auf die Behauptung in der Beschwerde, dass die angebliche Verurteilung des Beschwerdeführers auf die verschwörerischen Machenschaften der OVPMB zurückgehen könnte und zurückgehen würde, werde auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers in Bezug auf die "terroristische Vereinigung" verwiesen.
Entgegen den Beschwerdeausführungen zum angeblichen Verstoss gegen die in Art 6 EMRK verankerten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens habe sich das Erstgericht sehr wohl mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Zweifeln an dessen Inhaftierung und Verurteilung auseinandergesetzt.
Darauf, ob die Auslieferung des Beschwerdeführers seine Familie mit unbilliger Härte treffen würde, komme es im gegenständlichen Fall nicht an. Dazu werde zunächst darauf hingewiesen, dass das Ausländer- und Passamt auf die Asylanträge des Beschwerdeführers und seiner Familie mit der Begründung nicht eingetreten sei, dass die liechtensteinischen Behörden für das Asylverfahren unzuständig seien, weil der Beschwerdeführer und seine Familie über die Schweiz eingereist seien, wobei die Regierung (noch nicht rechtskräftig) diesen Nicht-Eintretensentscheid des Ausländer- und Passamtes bestätigt habe. Da sich der Beschwerdeführer und seine Familie sohin in Liechtenstein nur aufgrund eines Asylantrages aufhielten, für welchen sich die liechtensteinischen Behörden als nicht zuständig erachteten, könne sich weder der Beschwerdeführer noch dessen Familie auf Art 8 EMRK berufen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.07.1998, LES 1999, 40, betreffe Auszuliefernde, die bereits nahezu 20 Jahre mit ihren Familien in Liechtenstein wohnhaft gewesen seien. Dieser Sachverhalt sei daher mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Ebenso wenig könne die in der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 8 EMRK herangezogen werden, weil sich diese auf eine fremdenpolizeiliche Ausweisung beziehe, welche ebenfalls mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei. Auch der Verweis auf das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18.02.1998 sei nicht stichhaltig, da aufgrund des Status des Beschwerdeführers und seiner Familie als blosse Asylwerber nicht davon die Rede sein könne, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Fürstentum Liechtenstein gelegen sei. Es liege somit kein Härtefall nach Art 8 EMRK vor.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dabei ist zu beachten, dass weder das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG), LGBl 2000/215, noch das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EAÜ), dem das Fürstentum Liechtenstein am 26.01.1970 beigetreten ist, LGBl 1970/29, eine Bestimmung darüber enthält, innerhalb welcher Frist ein Beschluss über die Zulässigkeit einer Auslieferung bekämpft werden kann. Somit sind im Sinne des Art 9 Abs 1 RHG die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
Gemäss § 241 Abs 2 StPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde - soweit im Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist - in allen Fällen, in denen der Beschluss gegenüber den Parteien entweder durch Zustellung einer Ausfertigung oder durch Verkündigung des Beschlusses wirksam wird, 14 Tage ab Zustellung bzw mündlicher Verkündung.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Beschluss durch das Fürstliche Obergericht gemäss Art 33 Abs 5 StPO nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, an der auch der Auszuliefernde NN und sein Verteidiger sowie ein Dolmetscher teilnahmen, mündlich verkündet. Dem Protokoll über die Verhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vom 17.05.2011 (ON 32 Seite 11) ist nicht zu entnehmen, dass nach Verkündung des Beschlusses durch den Vorsitzenden eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt wäre. Vielmehr ist nach Verkündung des Beschlusses lediglich der Schluss der Verhandlung protokolliert. Da auch eine Rechtsmittelerklärung seitens des Auszuliefernden NN nicht protokolliert wurde, ist davon auszugehen, dass eine Rechtsmittelbelehrung auch tatsächlich nicht erfolgt ist.
Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, dass die Beschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung offen stehe, wurde dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 20.05.2011 zugestellt. Am 03.06.2011, somit bereits nach der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, die mit der Verkündigung des Beschlusses zu laufen begonnen hat (siehe dazu auch LES 2010, Seite 65), jedoch innerhalb der Frist laut der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, wurde die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
Grundsätzlich hat eine falsche Rechtsmittelbelehrung nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes keine Auswirkung auf den weiteren Verlauf des Verfahrens (LES 2007, 89), wobei aus Gründen des Vertrauensschutzes eine falsche Rechtsmittelbelehrung trotzdem nicht immer unbeachtlich ist und unter Umständen dazu führen kann, dass der Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise verletzt wird.
Im Hinblick auf die Kombination im gegenständlichen Fall von fehlender Rechtsmittelbelehrung nach mündlicher Verkündung des Beschlusses im Zusammenhang mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung anlässlich der späteren Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung ist auch einer anwaltlich vertretener Partei nicht vorwerfbar, wenn sie dadurch irregeleitet wird und auf die Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes vertraut hat. Es wäre grob unbillig, wenn dem Beschwerdeführer aus dieser unterbliebenen bzw fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ein Nachteil erwachsen würde. Ausgehend davon ist dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht vorzuwerfen und die angefochtene Entscheidung einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
Im Verhältnis zwischen Liechtenstein und Serbien gelangt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EAÜ) samt dem Zusatzprotokoll vom 15.10.1975 sowie subsidiär das Gesetz vom 15.09.2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) zur Anwendung.
Nach Art 1 EAÜ verpflichten sich die Vertragsparteien, einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden. Ausgeliefert wird gemäss Art 2 Abs 1 EAÜ wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Diese Voraussetzung liegt nach den zutreffenden und insoweit auch unbestrittenen Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes ohne jeden Zweifel vor.
Bei Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung gilt das formelle Prüfungsprinzip, wobei der ersuchte Staat von der in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Sachverhaltsdarstellung auszugehen hat. Entlastungsbeweise müssen nur aufgenommen werden, wenn sie ohne Verzug erhebbar oder nachprüfbar sind. Das formelle Prüfungsprinzip steht einer raschen und ohne weiteres durchführbaren Überprüfung von Entlastungsbeweisen nicht entgegen (Göth-Flemmich WK ARHG § 33 Rz 3 ff).
Soweit sich das Beschwerdevorbringen des NN darauf richtet, dass das gegen ihn in Serbien durchgeführte Strafverfahren gegen Art 6 EMRK verstossen habe und gerügt wird, dass das Fürstliche Obergericht die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, ist zunächst voranzustellen, dass das Auslieferungsverfahren selbst nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt (EGMR 20.02.2007, Bsw 35865/03, Al-Moayad gegen Deutschland; 13 Os 150/07v; RIS-Justiz RS0123200). Eine Überprüfung, ob die entsprechende Entscheidung, die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegt, Ergebnis einer offenkundigen Rechtsverweigerung war, ist nur dann erforderlich, wenn sie von Gerichten eines Landes stammt, das die EMRK nicht anwendet. Dies trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK können allerdings für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Partei nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses droht bzw dass das dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegende Urteil Produkt eines nicht fair geführten Prozesses ist (EGMR 16.10.2001, Bsw 71555/01, Einhorn gegen Frankreich, EGMR 05.07.2007, Bsw 69917/01, Saccoccia gegen Österreich; 13 Os 150/07v; RIS-Justiz RS0123200).
Ein solcher Nachweis liegt jedoch durch die Behauptung des Beschwerdeführers, das gegenständliche Urteil sei nicht echt, sondern ein Komplott gegen ihn, nicht vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen, dass sich das Fürstliche Obergericht mit den dargelegten Zweifeln an der Inhaftierung und Verurteilung des NN nicht auseinandergesetzt hätte, hat das Erstgericht in seiner ausführlichen und sorgfältigen Begründung nachvollziehbar argumentiert, warum dieses Vorbringen keine Bedenken gegen die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Urkunden und Verfahren erwecken konnte.
Abgesehen davon, dass im Auslieferungsersuchen dargelegt wurde, dass dem Beschwerdeführer insgesamt dreimal Strafaufschub gewährt wurde, sodass es nicht verwunderlich ist, wenn zwischen der Rechtskraft des Urteiles und der Interpolfahndung mehrere Jahre vergingen, wird auch nicht dargetan, warum dieser Umstand dafür sprechen sollte, dass das Urteil nicht echt gewesen sei. Während einerseits im Vorbringen in der Verhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und in der Beschwerde dargestellt wird, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerdeführers, A.B., der Mitglied der albanischen Befreiungsarmee OVPMB sei, hinter dem "unechten" Urteil stehe, da er sich an ihm rächen wolle, gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung in der Verhandlung vom 17.05.2011 an, dass er nicht sagen könne, ob die von ihm genannte "terroristische Vereinigung", der A.B. zuzurechnen sei, etwas mit den falschen Urteilen zu tun habe. Er habe nur über "seine Kanäle" gehört, dass etwas gegen ihn im Gange sei. Er sei in einem fingierten Prozess beschuldigt und verurteilt worden. Es sei ein solches Komplott, an welchem die serbischen Gerichte, Interpol Belgrad und das serbische Justizministerium beteiligt seien und dies sei seines Erachtens durchaus möglich.
Diese unsubstanziierten Behauptungen und Vermutungen des Beschwerdeführers, die darauf hinauslaufen, dass sich das Bezirksgericht Jagodina, der Oberste Gerichtshof Serbiens, Interpol Belgrad und auch das serbische Justizministerium zusammengeschlossen hätten und zusätzlich mit dem ehemaligen Vorgesetzten des NN bzw mit einer terroristischen Vereinigung zusammenarbeiten würden, nur um NN, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen ehemaligen Polizisten handelt, jahrelang zu verfolgen und mit gefälschten Urteilen rechtsmissbräuchlich dessen Auslieferung zu erwirken, entbehren jeglicher Glaubwürdigkeit. Nicht nur, dass ein derartiges Szenario weder dem Gesetz der Logik entspricht noch auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, wird auch nicht dargetan, wieso ein Bombenanschlag auf ein Beamtenwohnhaus in P. am 14.07.2009, somit rund zwei Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Serbien, beweisen sollte, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers auf die verschwörerischen Machenschaften der OVPMB zurückgehen sollte.
Auch das Dienstbuch des NN vermag keine begründeten Zweifel an der Echtheit des gegenständlichen Urteiles zu bewirken, zumal bei diesem in Kopie vorgelegten Auszug auffällt, dass im Gegensatz zu Eintragungen über frühere Zeiträume der Beginn des Arbeitsverhältnisses und das Ende des Arbeitsverhältnisses, die jeweils in Zahlen ausgedrückt sind, mit der sowohl in Zahlen als auch in Worten vermerkten Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmen. Angeführt ist - wobei im Gegensatz zu den früheren Eintragungen Name und Sitz des Arbeitgebers unlesbar ist - als Beginn der 01.04.1994 und als Ende des Arbeitsverhältnisses der 31.12.2006. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses ist mit 11/2/14 und in Worten Jahre: 11, Monate: 2 und Tage: 14 eingetragen, was einem Ende des Arbeitsverhältnisses mit 14.06.2005 entsprechen würde. Die Überprüfung der übrigen Eintragungen ergab hingegen eine korrekte Übereinstimmung der Eintragungen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er wohl nicht bis 31.12.2006 im Polizeidienst hätte bleiben können, wenn er bereits seit 04.04.2006 rechtskräftig verurteilt worden wäre, wird durch diese bedenklichen Eintragungen daher nicht gestützt.
Was die behaupteten gewalttätigen Übergriffe auf ihn und seine Familie betrifft, ist dem Fürstlichen Obergericht darin beizupflichten, dass selbst unter Annahme der Richtigkeit dieser Schilderungen dies nicht bedeuten würde, dass die dem Auslieferungsbegehren zu Grunde liegenden Unterlagen gegen ihn gefälscht wären und tatsächlich gegen ihn gar kein Strafverfahren geführt worden wäre.
Damit hat das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Beschwerdeführers die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Auch andere Beweismittel, die geeignet wären, Zweifel an der Echtheit der von den Behörden der Republik Serbien übermittelten Unterlagen zu erwecken, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die Auslieferung ihn und auch seine Familie mit unbilliger Härte treffen würde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Nach Art 22 RHG ist eine Auslieferung unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters, wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe. Das Fürstentum Liechtenstein hat zu Art 1 AEÜ allerdings keinen Vorbehalt dahingehend angebracht, dass bei Annahme eines Härtefalles die Auslieferung verweigert werden könnte. Das Rechtshilfegesetz gilt nur subsidiär, soweit nicht aufgrund eines multilateralen oder bilateralen Übereinkommens eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Auslieferung besteht. Damit kann die Härteklausel des § 22 RHG auch nicht zur Anwendung gelangen (siehe dazu auch Schwaighofer, Bemerkungen zur Härteklausel im internationalen Auslieferungsrecht, LJZ 2000, 54).
Allerdings kann ein Auslieferungsersuchen, über welches nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen zu entscheiden ist, das - wie im gegenständlichen Fall - alle Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt, zwar nicht nach Art 22 RHG, jedoch in besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art 8 EMRK abgelehnt werden (StGH 1995/21 vom 23.05.1996).
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art 8 Abs 2 EMRK enthält hiezu einen Eingriffsvorbehalt dahingehend, dass ein Eingriff nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl eines Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (LES 2004, 80).
Bei der damit ebenso notwendigen Verhältnismässigkeitsprüfung muss in Bezug auf den dabei anzulegenden Massstab im Blick behalten werden, dass den Interessen der betroffenen Person nicht das öffentliche Interesse des ausweisenden Staates an der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von künftigen Straftaten, sondern (auch) dasjenige des ersuchenden Staates an der Verfolgung bereits begangener Straftaten und der Vollstreckung dafür verhängter Sanktionen gegenübersteht (siehe dazu 14 Os 87/10s und die dortigen Verweise auf EMRK-Entscheidungen).
Auch der Schutz des Familienlebens kann unter bestimmten Umständen einer Auslieferung entgegenstehen, und zwar dann, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder familiäre Bindungen hat, die ausreichend stark sind und durch eine Auslieferung beeinträchtigt würden. Bei der zufolge Art 8 Abs 2 EMRK erforderlichen Notwendigkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung einer solchen das Familienleben beschränkenden Massnahme ist insbesondere darauf abzustellen, ob den im ersuchten Staat wohnenden Familienmitgliedern zugemutet werden kann, der betroffenen Person in den Heimatstaat zu folgen und sich dort niederzulassen.
Allerdings ist dabei ein strenger Massstab anzulegen und ist die Ablehnung der Auslieferung gestützt auf Art 8 EMRK nur in ganz besonderen Härtefällen, die als Ausnahmefälle anzusehen sind, zulässig. Wie bereits das Fürstliche Obergericht im angefochtenen Beschluss und auch die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zutreffend hingewiesen haben, befindet sich NN mit seiner Familie erst seit Ende März 2011 in Liechtenstein, sodass mit der durch den Beschwerdeführer zur Argumentation herangezogenen Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshof vom 02.07.1998 (LES 1999, Seite 40) für ihn nichts gewonnen ist, zumal der behandelte Sachverhalt nicht mit dem Gegenständlichen vergleichbar ist. Dort ging es nämlich um die Auslieferung von zwei Personen, die beide mit ihren Familien schon seit beinahe zwei Jahrzehnten in Liechtenstein wohnten, hier ihre berufliche Existenz hatten, ihre Kinder hier zur Schule gingen und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Fürstentum Liechtenstein lag. Der Beschwerdeführer hingegen hält sich seit rund drei Monaten in Liechtenstein als Asylwerber auf, geht hier keiner Beschäftigung nach und hat auch sonst keine Beziehungen zum ersuchten Staat, sodass entgegen den Beschwerdebehauptungen keine Rede davon sein kann, dass er und seine Familie im Fürstentum Liechtenstein ihren Lebensmittelpunkt hätten.
Insofern der Beschwerdeführer das Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 18.02.1998, 5 Str 682/96, in seiner Argumentation heranzieht, ist darauf zu verweisen, dass dieses Urteil die gegenständliche Problematik gar nicht betrifft und nur in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 08 RS.35/98-75 im Zusammenhang damit erwähnt wurde, dass in einer dort vergleichbaren Strafsache eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs bzw. acht Monaten verhängt worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass die medizinische Versorgung seiner Ehegattin, die schwer krank sei, in Serbien nicht gewährleistet sei, legt er nicht dar, weshalb die von ihm beschriebene notwendige Verabreichung von Medikamenten und die ärztliche Kontrolle in Serbien nicht durchgeführt werden könnte.
Abgesehen davon, dass auch ein Strafvollzug im Inland einschneidende Beschränkungen des Familienlebens zur Folge hat, wäre es der Familie des NN durchaus möglich und zumutbar, ihm nach Serbien, in ihren Heimatstaat, nachzufolgen und sich dort niederzulassen bzw im Rahmen von Häftlingsbesuchen den Kontakt aufrecht zu erhalten.
Mit seiner Behauptung, dass er das Gefängnis in Serbien nicht lebend verlassen würde, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachzuweisen. Die blosse Möglichkeit drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung reicht dabei nicht aus. Geht die Gefahr für Leib und Leben nicht von staatlicher Seite aus, muss der Beschwerdeführer nicht nur nachweisen, dass die Gefahr eine unmittelbar drohende ist, sondern auch, dass die staatlichen Autoritäten nicht in der Lage sind, ihn ausreichend von dieser Gefahr zu schützen (Grabenwarter, EMRK³ § 20 Rz 26; 13 Os 105/07v). Bei Abschiebungen in Konventionsstaaten ist zudem die Verantwortlichkeit des abschiebenden Staates eingeschränkt, weil der Betroffene im Zielstaat Rechtsschutz gegen Konventionsverletzungen erlangen kann (Grabenwarter, a.a.O., Rz 30).
Der Beschwerdeführer vermochte durch sein Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen, unter anderem einen Beschluss der Befreiungsarmee des Gebietes P., Medvedja und Bujanovac, welcher kein Datum trägt, keine substanziierten Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass rund vier Jahre nach seiner Flucht aus Serbien noch immer aktuelle Gefahren drohten. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Staat Serbien im Fall einer tatsächlichen und akuten Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht in der Lage und willens wäre, den in einem demokratischen Staat allgemein üblichen Schutz zu gewähren (s. dazu auch 13Os 105/07v).
Davon ausgehend und in Anbetracht der Schwere der Auslieferungstat im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer und seine Familie keinerlei Beziehung zum Fürstentum Liechtenstein haben und der Nachweis einer ernsthaften Gefahr für ihn und seine Familie in ihrem Heimatstaat Republik Serbien nicht erbracht wurde, überwiegen die Interessen des ersuchenden Staates auf Strafvollstreckung die privaten Interessen des Beschwerdeführers bei weitem, sodass seine Auslieferung zur Strafvollstreckung gegenüber den damit verfolgten Zielen nicht unverhältnismässig ist.
Damit konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen.
Mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 01. Juli 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat