14 RS. 2013.217
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten *** sowie die OberstrichterInnen ***, ***, *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin ***, in der
A u s l i e f e r u n g s s a c h e
betreffend das Ersuchen der Republik Slowakei auf Auslieferung des A***, dzt. in Auslieferungshaft im Gefangenenhaus Vaduz, zum Strafvollzug, zufolge Revisions-beschwerde des A***, vertreten durch C***, vom 05.11.2013 (ON 62) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.09.2013 (ON 38), womit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.08.2013 auf Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft keine Folge gegeben wurde (ON 12), nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Beim Fürstlichen Landgericht behängt zufolge des Rechtshilfeersuchens des Regionalgerichts /Slowakei ein Strafrechtshilfeverfahren gegen den (laut dem Rechtshilfeersuchen und dem Eintrag in seinem Reisepasss) slowakischen Staatsangehörigen A, zuletzt wohnhaft in ***, zwecks Auslieferung des Genannten zum Vollzug des Restes von einem Jahr der über ihn in der Slowakischen Republik verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Mit Urteil des Regionalgerichts /SK vom 02.11.2009 war A folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden:
Zu den Punkten 1. bis 4.: Betrug nach § 250 Abs 1, 5 StGB Nr. 553/2002 Slg., teilweise vollendeter Betrug und im Punkt 2. versuchter Betrug nach § 8 Abs 1 StGB; zu Punkt 5.: Veruntreuung nach § 248 Abs 1, 4c StGB idF des Gesetzes Nr. 553/2002 Slg. und zu Punkt 6.: Schädigung des Gläubigers nach § 256 Abs 1a und Abs 3 StGB idF des Gesetzes Nr. 10/1999 Slg. Hiefür verurteilte das Regionalgericht *** A*** zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ohne Bewährung sowie zu Schadenersatzzahlungen an mehrere Geschädigte (Urteil des Regionalgerichts *** vom 02.11.2009 in ON 7).
Mit Urteil des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik vom 19.05.2011 wurde in Stattgebung der Berufung des A*** die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt (ON 35). Mit diesem Urteil erwuchs die Verurteilung des Genannten in Rechtskraft.
Von der vierjährigen Freiheitsstrafe hat A*** nach Abzug der anzurechnenden Vorhaftzeiten noch einen Strafrest von einem Jahr zu verbüssen.
A*** wurde aufgrund des internationalen Haftbefehles des Regionalgerichts *** /SK vom 27.05.2013 am 21.08.2013 in *** durch die Landespolizei verhaftet. Mit Beschluss vom 23.08.2013 verhängte das Fürstliche Landgericht über A*** nach dessen Einvernahme aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO die vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art 16 EAÜ mit Wirksamkeit dieses Beschlusses bis längstens 06.09.2013 (ON 12).
Das Landgericht führte zur Begründung dieser Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt ua Folgendes aus:
"Die A*** vorgeworfenen, in den Jahren 1992 bis 1994 gesetzten Tathandlungen wurden sowohl im Haftbefehl wie auch im in deutscher Sprache vorliegenden Urteil des Regionalgerichts *** (ON 7) im Detail geschildert. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. A*** wurde wegen des Verdachtes des Betruges in vier Fällen, der Veruntreuung und der Gläubigerbenachteiligung schuldig gesprochen.
Auf die verhängte Freiheitsstrafe wurde eine vom 09.10.1995 bis zum 09.10.1998 verhängte Untersuchungshaft angerechnet, sodass ein Strafrest von einem Jahr besteht.
Das erstinstanzliche Urteil erging am 02.11.2009 und wurde durch den slowakischen Obersten Gerichtshof im Rahmen der Berufungsverhandlung am 19.05.2011 bestätigt, wobei durch dessen Vorsitzenden am gleichen Tag auch ein Haftbefehl ausgefertigt wurde. Eine gegen den Entscheid des Obersten Gerichtshofes erhobene Revision wurde am 15.12.2011 ebenfalls abgelehnt.
Der gegen A*** aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung erlassene Haftbefehl wurde jedoch angefochten und erwuchs erst am 07.03.2013 in Rechtskraft. Daraufhin wurde A*** über seine schweizerische Adresse zum Strafantritt aufgefordert, wobei er dieser Aufforderung bis dato nicht nachkam.
A*** wurde über die Termine der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.05.2009, 22.05.2009 und 02.11.2009 orientiert bzw hierzu geladen, beantragte aber die Durchführung in Abwesenheit. Das erstinstanzliche Urteil wurde ihm am 31.10.2010 zugestellt, wogegen der verteidigte A*** Berufung und später Revision erhob.
Eine Vollstreckungsverjährung ist in der Slowakischen Republik noch nicht eingetreten.
Die Einhaltung allfälliger Spezialitätsvorbehalte wurde bereits im Haftbefehl zugesichert.
Die Texte der anwendbaren slowakischen Strafnormen sind im Haftbefehl wiedergegeben.
Ein formelles Auslieferungsersuchen in deutscher Sprache samt den zugehörigen Unterlagen (Haftbefehl, Sachverhalt und Strafbestimmungen) liegt noch nicht vor; im Wege von Interpol wurde jedoch die vorläufige Auslieferungshaft beantragt und auf die im diplomatischen Weg nachzureichenden Unterlagen verwiesen (ON 5).
Anlässlich der ersten Einvernahme durch die Landespolizei (ON 1) wie auch der Hafteinvernahme (ON 11) machte A*** im Wesentlichen geltend, dass kein rechtskräftiges und/oder rechtsstaatliches Urteil gegen ihn vorliege, was er durch Be-lege oder Aussagen von Personen bestätigen könne, und dass in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei. Das Urteil sei zudem nur aus finanziellen Motiven ergangen, da die Slowakei ihm bedeutende Beträge schulde, deren Rückzahlung so verhindert werden solle. Er werde daher auch verfolgt und fürchte um sein Leben, wenn er in die Slowakei zurück müsse. Der Haftbefehl sei zudem wahrscheinlich erst vor ein paar Tagen erlassen worden, nachdem seine Frau in Zürich durch drei Männer beobachtet worden sei. Er sei mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden und begebe sich auch nicht freiwillig in die Slowakei zum Strafvollzug."
Hiezu erwog das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Auf das gegenständliche Rechtshilfeersuchen finden primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EAÜ) und das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (RHG) Anwendung.
Hintergrund des internationalen Haftbefehles ist die gemäss der ersuchenden Behörde rechtskräftige Verurteilung wegen des Verdachtes des teils versuchten, teils vollendeten Betruges nach §§ 8, 250 Abs 1 und 5 des slowakischen Strafge-setzbuches, der Veruntreuung nach § 248 Abs 1 und 2 des slowakischen Strafge-setzbuches und der Gläubigerschädigung nach § 256 Abs 1 lit a und Abs 2 des slowakischen Strafgesetzbuches.
Diese Bestimmungen finden ihr Equivalent im schweren Betrug nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, der Untreue nach §§ 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und dem betrügerischen Konkurs nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (eventualiter der grob fahr-lässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159). Es ist dabei in sämtlichen Fällen aufgrund des angeführten Schadensbetrages von einem CHF 75.000,-- übersteigenden Schaden auszugehen.
Zur Subsubsumtion kann auf die Ausführungen im Haftbefehl der ersuchenden Behörde verwiesen werden, wo zu Ziff 1 - 4 die Betrugshandlungen, zu Ziff 5 die Veruntreuung/Untreue und zu Ziff 6 die Gläubigerschädigung/der betrügerische Konkurs bzw das tatrelevante Verhalten detailliert wiedergegeben wurde.
Hinsichtlich der Untreue ist aber darauf hinzuweisen, dass die ersuchende Behörde hier einen Veruntreuungstatbestand annahm. Nachdem A*** aber mit Vollmacht handelte und somit Forderungen der D*** im Auftrag gegenüber der F*** geltend machte, die hieraus erzielten und durch die Schuldnerin an die dem A*** zuzurechnende G*** *** geleisteten Vermögenswerte aber offensichtlich nicht vertragsgemäss an die D*** weitergab. Unabhängig davon wäre aber auch bei Annahme einer Veruntreuung (i.S. des § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) eine analoge Strafbarkeit gegeben.
Die gegenseitige Strafbarkeit ist damit gegeben.
Die Vollstreckungsverjährung wäre auch bei Umlegung auf liechtensteinisches Rechts noch nicht eingetreten.
Es ist nicht vom Vorliegen eines Härtefalles nach Art 22 RHG oder einer unzulässigen Strafe nach Art 20 RHG auszugehen.
Ferner ist auch von der Gegenseitigkeit der Rechtshilfe auszugehen.
Die im ersuchenden Staat und analog in Liechtenstein anwendbaren Straf-normen sehen Strafdrohungen von mehr als einem Jahr vor, sodass die Auslieferung nach Art 11 Abs 1 RHG zulässig wäre. Gegenständlich wird die Auslieferung jedoch zur Vollstreckung verlangt, sodass zusätzlich auch die Voraussetzungen nach Art 11 Abs 2 RHG erfüllt sein müssen, was aber infolge einer noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe von einem Jahr der Fall ist.
Ob die auszuliefernde Person nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn dazu erhebliche Bedenken bestehen, ins-besondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (Art 31 Abs 1 RHG). Dies ist hier nicht der Fall, vermag doch das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Verurteilungen nicht in einem ordnungsgemässen und fairen Verfahren - nämlich in seiner Abwesenheit, ohne seine Kenntnis und nur zum rechtswidrigen Zugriff auf seine Vermögenswerte - erfolgt seien, nicht zu überzeugen bzw ist dieses als Schutzbehauptung zu quali-fizieren, denn es handelt bei der Slowakischen Republik um einen Mitgliedstaat der EU und Unterzeichnerstaat der EMRK, bei dem von der Einhaltung verfahrens-rechtlicher Grundprinzipien auszugehen ist. Damit ist unwahrscheinlich, dass durch sämtliche Instanzen ein unrechtmässiges Urteil geschützt worden wäre.
Es sind des Weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Aus-lieferung (insbes. nach Art 2 ff EAÜ und §§ 2, 3 und 14 ff RHG) von vorneherein unzulässig machen würden, sodass im Folgenden die Zulässigkeit der Aus-lieferungshaft zu prüfen ist.
Auf die Auslieferungshaft sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden (Art 29 Abs 1 RHG):
Gemäss § 131 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staats-anwaltes (bzw im Auslieferungsverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde) und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs 2 oder 7 leg cit angeführten Haft-gründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Die Verhängung der Untersuchungshaft setzt zudem, abgesehen von den Fällen des Abs 7 leg cit u.a. voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr; Abs 2 Ziff 1 leg cit).
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, wurde der Beschuldigte doch bereits zur Sache einvernommen (ON 9) und ist dieser nicht nur tatverdächtig, sondern bereits wegen des Tatverdachtes rechtskräftig verurteilt worden.
Ferner besteht aufgrund der Höhe der noch zu verbüssenden Reststrafe und der weiteren Umstände - nämlich des Aufenthaltes in der Schweiz, von wo er nicht ausgeliefert wird (s. ON 8 bezüglich "flagging"), und der Äusserung des A***, sich dem Verfahren bzw dem Strafvollzug in der Slowakischen Republik in keinem Fall stellen zu wollen und die Strafe lieber in Liechtenstein absitzen zu wollen (ON 11) - auch ein genügender Grund für die Annahme, dass der Beschuldigte sich bei einer Freilassung an seinen Wohnsitz begeben wird, wodurch er sich der Auslieferung und damit auch dem Strafvollzug in der Slowakischen Republik entziehen kann.
Gegen die Annahme einer Fluchtgefahr sprechende genügende Gründe konnten weder durch den Beschuldigten angeführt werden, noch ergeben sich diese aus dessen allgemeinen Lebensumständen.
Entsprechend ist von einer Fluchtgefahr auszugehen. Zudem ist auch auf Art 3 Abs 2 StVG zu verweisen, welcher die Vorführung bei Gefahr der Vollzugsvereitelung durch Flucht vorsieht und hier zumindest sinngemäss zu berücksichtigen ist.
Der Haftzweck kann dabei nicht durch gelindere Mittel erzielt werden. Es ist entgegen A*** Beteuerungen auch nicht davon auszugehen, dass er sich dem hier geführten Ausfolgungsverfahren bei Rückkehr an seinen Wohnsitz freiwillig wieder stellen würde. Eine Abnahme des Reisepasses oder Verpflichtung zur regelmässigen Meldung bei der Landespolizei oder bei Gericht sind ebenfalls nicht zweckdienlich, zumal sich A*** bei einer Freilassung zwangsläufig an seinen schweizerischen Wohnsitz zurückbegeben müsste, da er hier keinen Aufenthalt hat.
Die Verhältnismässigkeit der Haft ist im Hinblick auf den zu verbüssenden Strafrest von einem Jahr ebenfalls gegeben."
Gegen diesen Beschluss erhob A*** die von seinem Verteidiger ausgeführte Beschwerde vom 30.08.2013 an das Fürstliche Obergericht (ON 29).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 10.09.2013 der Beschwerde keine Folge und sprach aus, dass die über A*** verhängte Auslieferungshaft bis 11.11.2013 fortzudauern habe.
Aus der Begründung dieses Beschlusses ergibt sich, über die Wiedergabe des Beschwerdevorbringens hinaus, Folgendes:
"4.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Verhängung der Auslieferungshaft nichtig und daher unverzüglich aufzuheben sei, weil dem Be-schwerdeführer weder bei der Verhaftung durch die Landespolizei am 21.08.2013 noch anlässlich der Einvernahme durch das Fürstliche Landgericht am 23.08.2013 ein Verteidiger beigegeben worden sei, und der Beschwerdeführer hierzu weiter moniert, dass ihm der einvernehmende Beamte der Landespolizei empfohlen habe, vorerst keinen Rechtsanwalt beizuziehen, obwohl er dies gewollt habe, ist zu erwägen:
Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2013 durch die Landespolizei verhaftet. Am 23.08.2013 wurde vom Fürstlichen Landgericht die Auslieferungshaft über den Beschwerdeführer verhängt. Ausweislich des im Akt erliegenden Protokolls betreffend die Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.08.2013 durch die Landespolizei wurde der Beschwerdeführer explizit über seine Rechte, vor der Einvernahme Kontakt mit einem Verteidiger aufnehmen und der Einvernahme selbst einen Verteidiger beiziehen zu können, belehrt, und hat der Beschwerdeführer auf diese Rechte ausdrücklich verzichtet (ON 1 AS 11). An der Richtigkeit des Vernehmungsprotokolls zu zweifeln besteht kein Anlass. Auch das Fürstliche Landgericht belehrte den Beschwerdeführer ausweislich des im Akt erliegenden Vernehmungsprotokolls (ON 9 S 2) ausdrücklich über die Möglichkeiten des Beizugs eines Verteidigers und der Kontaktaufnahme mit einem solchen, und hat der Beschwerdeführer hierauf verzichtet ("Auch wenn ich derzeit noch nicht verteidigt bin, bin ich bereit, an der Hafteinvernahme mitzuwirken. ... Ich möchte und ich muss heute in jedem Fall aussagen." [ON 9 S 2]).
Weder anlässlich der Einvernahme durch die Landespolizei am 21.08.2013 noch anlässlich der Einvernahme durch das Fürstliche Landgericht am 23.08.2013 war die Verteidigung des Beschwerdeführers durch einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich, sondern genügte es, den Beschwerdeführer über seine Rechte zur Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger und dessen Beizug zu seiner Vernehmung zu belehren (§§ 128a, 130 Abs 1 StPO; Art 29 Abs 3 RHG). Diese Aufklärung des Beschwerdeführers über seine Rechte erfolgte. Zwingend notwendig war die Verteidigung des Beschwerdeführers erst ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft durch das Fürstliche Landgericht am 23.08.2013 (§ 26 Abs 3, 1. Satz StPO). Von Amtes wegen hätte dem Beschwerdeführer ein Verteidiger erst spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung - diese hätte, falls der Beschwerdeführer nicht das gegenständliche Rechtsmittel erhoben hätte, spätestens am 06.09.2013 durchgeführt werden müssen - ein Verteidiger beigegeben werden müssen. Zur Beigebung eines Amtsverteidigers kam es deswegen nicht, weil der Beschwerdeführer am 27.08.2013 einen frei gewählten Verteidiger mandatierte (s. ON 18).
Dass er nicht in der Lage sei, die Kosten eines frei gewählten Verteidigers selbst zu tragen, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht; im Gegenteil hat er angegeben, dass er die Kosten eines Verteidigers selbst zu tragen im Stande sei (s. ON 9 S 2).
Wenn der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt weiter beanstandet, dass noch keine öffentliche Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht stattge-funden habe, ist zu erwägen: Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Fürstlichen Obergericht im Auslieferungsverfahren ist nicht im Zusammenhang mit der Verhängung der Auslieferungshaft, sondern ausschliesslich im Zusammen-hang mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu sehen (Art 33 RHG). Die Zuständigkeit des Fürstlichen Obergerichts für die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird dadurch begründet, dass das erstinstanzlich zuständige Fürstliche Landgericht dem Fürstlichen Obergericht die Akten nach Durchführung etwa erforderlicher Erhebungen mit einer begründeten Äusserung zur Frage der Zulässigkeit der Auslieferung vorlegt (Art 31 RHG). Diese Vorlage an das Fürstliche Landgericht erfolgte am 30.08.2013, worauf das Fürstliche Obergericht die öffentliche Verhandlung unverzüglich auf den 10.09.2013 anberaumte.
4.3 Sofern in der Beschwerde die Voraussetzungen für die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft in Abrede gestellt werden, ist zu erwägen:
Art 29 RHG sieht im Gegensatz zu Art 16 EAÜ keine spezielle Regelung für die vorläufige Auslieferungshaft vor. In dringenden Fällen - also wenn noch kein förmliches Auslieferungsersuchen vorliegt - genügt eine auf die Festnahme zwecks Auslieferung gerichtete Fahndung, welche entweder im Wege der Interpol oder auch im Wege der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgen kann. Solche ausländischen Fahndungsersuchen zur Festnahme zwecks Auslieferung sind als Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft für den Fall der Betretung der gesuchten Person im Inland anzusehen (Art 16 EAÜ; Art 64 SDÜ; Art 27 RHG, Göth-Flemmich, WK-ARHG2, § 27 Rz 2 u. § 29 Rz 2). Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Fahndungsersuchen im SIS und von Interpol Bratislava ("internationaler Haftbefehl" sowie "EU-Haftbefehl" [s. ON 1 AS 17 ff u. ON 5 iVm ON 6]) genügen auch den inhaltlichen Anforderungen gemäss Art 16 Abs 2 EAÜ ohne weiteres.
Abgesehen hiervon hat die Republik Slowakei mittlerweile auch mit im diplomatischen Wege an das Ressort Justiz der Regierung des Fürstentums Liechtenstein übermittelten Rechtshilfeersuchen, welches sämtlichen inhaltlichen und formellen Anforderungen gemäss Art 12 EAÜ genügt, ausdrücklich um Auslieferung des Beschwerdeführers zum Zwecke des Strafvollzugs ersucht (s. ON 35).
4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter das Vorliegen der Auslieferungsvoraussetzungen gemäss Art 2 Abs 1, 2. Satz EAÜ, Art 11 Abs 2 RHG.
Zufolge der Angaben im Auslieferungsersuchen hat der Beschwerdeführer unter Anrechnung der in der Zeit vom 09.10.1995 bis 09.10.1998 in Untersuchungshaft verbrachten Zeit insgesamt noch ein Jahr der über ihn rechtskräftig verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe zu verbüssen.
Zu der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom November 2003 bis und mit Juni 2005 in Haft befunden habe, weshalb er die gesamte Haftstrafe bereits verbüsst habe, ist zu erwägen: Zum einen wird diese Behauptung vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt. Zum anderen wäre es eine Frage des Rechts des um die Auslieferung ersuchenden Staates, inwiefern eine - allenfalls auch in einem anderen Verfahren - erlittene Vorhaft auf die verhängte und zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet würde. Nach den Angaben des um Auslieferung des Beschwerdeführers ersuchenden Staates hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Regionalgerichts *** vom 02.11.2009, AZ 1T 3/2000, in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik vom 19.05.2011, AZ 5 To/7/2010, wegen der Straftaten nach §§ 8, 250 Abs 1 und 5 des slowakischen Strafgesetzbuches (teils vollendeter, teils versuchter Betrug), § 248 Abs 1 und 4 Bst. c des slowakischen Strafgesetzbuches (Veruntreuung) und § 256 Abs 1 Bst. a und Abs 3 des slowakischen Strafgesetzbuches (Gläubigerschädigung) verhängten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von vier Jahren noch ein Jahr zu verbüssen und wird um Auslieferung zum Zwecke der Vollstreckung dieses Strafrestes ersucht. Dass auf diesen Strafrest nach dem insofern massgeblichen Recht des ersuchenden Staates eine im Zeitraum zwischen November 2003 und Juli 2005 erlittene (weitere) Haft anzurechnen wäre, wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise bescheinigt.
4.5 Die vom Beschwerdeführer mit keiner Silbe näher substantiierte Behauptung, es liege das Auslieferungshindernis des Art 14 RHG vor, entzieht sich einer näheren inhaltlichen Entgegnung durch das Fürstliche Obergericht. Der Beschwerdeführer wurde wegen gemeinrechtlicher Delikte verurteilt. Dass diesen Straftaten politische Ziele oder Beweggründe zugrunde gelegen haben sollen, ist nicht ersichtlich und wird diesbezüglich vom Beschwerdeführer begründend überhaupt nichts vorgebracht geschweige denn bescheinigt.
Eben dasselbe trifft zu, sofern der Beschwerdeführer begründungs- und substanzlos behauptet, ihm sei "nie ein faires Verfahren geboten" worden, womit der Beschwerdeführer das Rechtshilfehindernis des Art 19 Ziff. 1 RHG anzusprechen scheint. Inwiefern das zu seiner Verurteilung führende Verfahren nicht fair im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK gewesen sein soll, wird vom Beschwerdeführer mit keiner Silbe näher ausgeführt. Sofern er an anderer Stelle seiner Beschwerde behauptet, das Verfahren sei in seiner Abwesenheit geführt worden, weshalb er sich nicht "entsprechend" habe verteidigen können, ist ergänzend zu erwägen: Gemäss Auslieferungsersuchen bzw -unterlagen hat der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer sich am erstinstanzlichen Verfahren zuerst beteiligt, in der Folge jedoch aus eigenen Stücken am letzten Hauptverhandlungsterminen, von welchen er jeweils Kenntnis hatte und an welchem das erstinstanzliche Urteil gesprochen wurde, nicht mehr teilgenommen, und hat er weiter durch seinen Verteidiger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben, wobei er an der Berufungsverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten war. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten unzulässig eingeschränkt und das zu seiner Verurteilung führende Verfahren nicht mehr fair im Sinne von Art 6 EMRK gewesen sein soll, kann daher nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe einer Durchführung des Verfahrens in seiner Abwesenheit niemals zugestimmt, so hätte er dies, um die anderslautenden Ausführungen im Auslieferungsersuchen zu erschüttern, zumindest zu bescheinigen gehabt.
Inwiefern die vom Beschwerdeführer erlittene dreijährige Untersuchungshaft, welche vollumfänglich auf die über ihn rechtskräftig verhängte vierjährige Freiheitsstrafe angerechnet wurde, der Bewilligung der Auslieferung entgegenstehen soll, kann nicht nachvollzogen werden.
Auch das vom Beschwerdeführer ebenfalls durch nichts auch nur ansatzweise bescheinigte Beschwerdevorbringen, wonach er im Falle seiner Auslieferung an die Republik Slowakei zum Vollzuge des einjährigen Strafrestes der über ihn mit Urteil des Regionalgerichts *** vom 02.11.2009, AZ 1T 3/2000, in Verbindung mit der Entscheidung des Obersten Gerichtes der Slowakischen Republik vom 19.05.2011, AZ 5 To/7/2010, verhängten Freiheitsstrafe in der Gesamtdauer von vier Jahren um sein Leben zu fürchten habe - womit der Beschwerdeführer das Auslieferungs-hindernis des Art 19 Ziff. 2 RHG anspricht -, entzieht sich einer näheren inhaltlichen Entgegnung durch das Fürstliche Obergericht von vorneherein. Immerhin sei angemerkt, dass es sich bei der Republik Slowakei um einen Unterzeichnerstaat der EMRK handelt, sodass davon ausgegangen werden darf, dass die Strafvollstreckung den Erfordernissen des Art 3 EMRK grundsätzlich entspricht.
4.6 Der Beschwerdeführer behauptet weiter das Vorliegen des Auslieferungshindernisses gemäss Art 10 EAÜ, Art 18 RHG.
Eine allfällige - gemäss § 59 StGB aber ohnehin nicht eingetretene - Verjährung der Vollstreckbarkeit der über den Beschwerdeführer rechtskräftig im Mai 2011 verhängten Freiheitsstrafe nach inländischem Recht ist von vorneherein nicht zu prüfen (Art 62 SDÜ; Göth-Flemmich, aaO § 18 Rz 1 aE).
Dass die Republik Slowakei die Auslieferung des Beschwerdeführers verlangen würde, wenn hinsichtlich der erwähnten einjährigen Restfreiheitsstrafe eine Verjährung der Vollstreckbarkeit nach slowakischen Recht eingetreten wäre, ist aufgrund des im Strafrechtshilfeverfahren geltenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes nicht anzunehmen. Dass die Republik Slowakei die Auslieferung des Beschwerdeführers irrtümlich, weil die nach nationalem Recht eingetretene Vollstreckungsverjährung übersehend, verlangen würde, kann nicht angenommen werden, hat doch der ersuchende Staat explizit bestätigt, dass Vollstreckungsverjährung gemäss eigenem Recht noch nicht eingetreten sei. Zudem ergibt sich aus § 68 slowakisches StGB, dass die Vollstreckbarkeit der über den Beschwerdeführer am 19.05.2011 rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe frühestens binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Urteils, sohin im Mai 2016, verjähren könnte.
4.7 Sofern der Beschwerdeführer einen Härtefall im Sinne von Art 22 RHG behauptet, ist zu erwägen:
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit rund drei Jahren - und damit erst seit relativ kurzer Zeit - legal in der Schweiz aufhält, steht seiner Aus-lieferung an die Slowakei angesichts der Schwere der Straftaten, derentwegen er in der Slowakei verurteilt wurde, von vorneherein nicht entgegen, zumal der Be-schwerdeführer weiter offensichtlich geschieden und seine Kinder erwachsen sind. Der - im Übrigen ebenfalls durch nichts bescheinigte - schlechte gesundheitliche Zu-stand des Beschwerdeführers würde seiner Auslieferung an die Republik Slowakei nur dann entgegenstehen, wenn es sich um eine schwere und unheilbare Erkrankung handeln würde und diese Erkrankung entweder zur Folge hätte, dass der Beschwerdeführer nicht haft-/transportfähig bzw ein Transport mit Lebensgefahr für diesen verbunden oder eine ausreichende medizinische Versorgung des Beschwerdeführers mit schweren gesundheitlichen Folgen für ihn im ersuchenden Staat nicht gewährleistet wäre. Weder das eine noch das andere wird vom Beschwerdeführer behauptet, geschweige denn bescheinigt.
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen, offensichtlich ohne grössere Probleme für seinen Gesundheitszustand oder mit Bezug auf seine medizinische Versorgung, seit dem 21.08.2013 in (vorläufiger) Auslieferungshaft im Landesgefängnis ange-halten; dass eine qualitativ gleichwertige bzw jedenfalls eine ausreichende medi-zinische Versorgung des Beschwerdeführers im Strafvollzug im ersuchenden Staat nicht gegeben wäre, wird nicht geltend gemacht und ist ohne weiteres auch nicht anzunehmen.
4.8 Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Ziff. 1 StPO) anzunehmen und kann dieser auch durch gelindere Mittel nicht substituiert werden.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über keinerlei Nahebeziehungen zum Inland und hat erklärt, auf freiem Fuss belassen an seinen schweizerischen Wohnsitz zurückzukehren und weiter: "Ich gehe auf keinen Fall freiwillig in die Slowakei zurück." (ON 9 S 4 f und ON 1 AS 13). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorliegenden Rechtshilfeunterlagen davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer sich dem Verfahren in der Slowakei dadurch entzogen hat, dass er nach Beginn des erstinstanzlichen Erkennt-nisverfahrens seinen Wohnsitz von der Slowakei in die Schweiz verlegte, und er einer an ihn ordentlich im Rechtshilfeweg ergangenen Aufforderung zum Strafantritt keine Folge geleistet hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Be-schwerdeführer sich auf freiem Fusse belassen in die Schweiz begeben und sich dann, wenn seine Auslieferung an die Slowakei für zulässig erklärt werden würde, nicht freiwillig den inländischen Behörden zur Bewirkung seiner Auslieferung an die Slowakei stellen würde. Damit könnte Liechtenstein seiner völkerrechtlichen Ver-pflichtung gegenüber der Republik Slowakei gemäss EAÜ nicht mehr nachkommen.
Sofern der Beschwerdeführer auf § 138 StPO Bezug nimmt, ist dem ent-gegenzuhalten: Gemäss Art 29 Abs 1, 2. Satz RHG sind die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft auf die Auslieferungshaft (nur) sinngemäss anzuwenden und dies nur dann, wenn sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergibt. Eine sinngemässe Anwendung des § 138 StPO scheidet im konkreten Fall aus, weil um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung ersucht wird und die Untersuchungshaft gemäss StPO der Sicherung der Durchführung des Strafver-fahrens dient, während die Verhängung der Untersuchungshaft zur Sicherung der Strafvollstreckung in der StPO gar nicht vorgesehen ist (EvBl 2004/43). Die Mög-lichkeit der Aufhebung der Haft zur Sicherstellung der Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung gegen gelindere Mittel ist daher im Gesetz nicht vorgesehen. Insofern vermag sich das Fürstliche Obergericht auch nicht der anderslautenden, nicht überzeugenden aktuellen Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichts-hofes (öOGH 16.04.2013, 15 Os 42/13k) zur Rezeptionsgrundlage anzuschliessen, wobei aber auch dieser immerhin die Anwendbarkeit des § 180 Abs 1 letzter Satzteil ö-StPO (= § 138 Abs 1, 1. Satz, zweiter Satzteil fl-StPO; "obligatorische Kaution") im Falle der Auslieferung zur Strafvollstreckung ablehnt.
4.9 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist der Beschwerde keine Folge zu geben. Gemäss § 131 Abs 5, 3. Satz StPO wird durch die gegenständliche Ent-scheidung die zweimonatige Haftfrist des § 132 Abs 2 Ziff. 3 StPO ausgelöst, wobei diese Frist mit dem Tage der gegenständlichen Entscheidung beginnt (§ 131 Abs 5, 4. Satz StPO)."
Gegen diesen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die von seinem Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführte Revisionsbeschwerde des A*** vom 05.11.2013 (ON 62).
Das Rechtsmittel bringt unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vor:
Dem Revisionsbeschwerdeführer sei weder bei seiner Verhaftung am 21.08.2013 durch die Landespolizei noch bei seiner Einvernahme durch den Unter-suchungsrichter am 23.08.2013 ein Rechtsanwalt beigegeben worden. Dies wäre jedoch jedenfalls anlässlich der Einvernahme durch den Untersuchungsrichter zwingend notwendig gewesen. Dieser sei Ausländer und verstehe weder Deutsch noch Englisch. Das Fürstliche Obergericht gehe fehl, wenn es die Beistellung eines Verteidigers erst bei der ersten Haftprüfungsverhandlung für erforderlich erachte. In Haftsachen gelte Verteidigerzwang schon ab dem Zeitpunkt der - am 23.08.2013 erfolgten - Verhängung der Untersuchungshaft. Da dies nicht erfolgt sei, erweise sich die durch den Landrichter angeordnete vorläufige Auslieferungshaft als nichtig.
Es habe auch die Landespolizei (in der Person des Polizisten H***) dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 21.08.2013 empfohlen, keinen Rechtsanwalt beizuziehen, obwohl er einen solchen beiziehen habe wollen. Diese Behauptung wäre durch die Einvernahme des Übersetzers I*** erwiesen worden, weil dieser bei der Befragung durch die Landespolizei als Übersetzer geamtet und mitge-teilt habe, dass der Verhaftete "sehr direkt ausgeredet" habe, jetzt einen Verteidiger beizuziehen. Zudem sei die Einvernahme des Polizisten H*** beantragt worden. Dieser Beweisantrag sei vom Obergericht ohne Begründung übergangen worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche zumindest bedinge, dass die Rechtssache aufgehoben und an das Fürstliche Obergericht zurück-verwiesen wird.
Die Voraussetzungen für die vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art 16 EAÜ seien nicht gegeben, da kein dringender Fall vorliege. Die vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art 16 EAÜ könne nur in dringenden Fällen und nur dann bewilligt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates die vorläufige Verhaftung des Verfolgten beantragen. Ein solches Ersuchen der Slowakischen Republik sei zum Zeitpunkt der Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht vorgelegen. Es wäre nämlich im schriftlichen Ersuchen der Slowakischen Republik um vorläufige Ver-haftung anzuführen gewesen, dass eine der in Art 12 Z 2 Bst. a EAÜ erwähnten Ur-kunden vorhanden sei und die Absicht bestehe, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Dies sei jedoch nicht erfolgt, weshalb bereits die formellen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Zudem wäre in diesen Urkunden die dem Auslieferungsersuchen zugrunde-liegende strafbare Handlung, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie Beschreibung der gesuchten Person anzugeben gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die vorläufige Auslieferungshaft gemäss Art 16 EAÜ unzulässig und ungesetzlich. Sie dürfe nur bei Vorliegen hinreichender Gründe für die Annahme verhängt werden, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung be-gangen habe. Auf die Auslieferungshaft seien, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergebe, die Vorschriften über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden.
Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft sei die aus-zuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äussern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen (Art 29 Abs 3 RHG). Wenn über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt werde, sei ihr nach § 26 Abs 3 StPO unverzüglich ein Verteidiger beizugeben. Der BuA der Regierung Nr. 49/2007, S 19 f, halte eindeutig fest, dass in § 26 Abs 3 StPO die Vorsorge für den besonders bedeutsamen Fall der Verhängung der Untersuchungshaft getroffen werde. Im Einleitungssatz werde daher die notwendige Verteidigung auf die Dauer der Untersuchungshaft erweitert. Daher müsse der Beschuldigte grundsätzlich ab Verhängung der Untersuchungshaft über einen Verteidiger verfügen. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 24 Abs 2 StPO sei klargestellt worden, dass auch für diesen Fall die Ausübung der Verteidigung Rechtsanwälten vorbehalten sei. Wähle der Beschuldigte nicht selbst einen Ver-teidiger, sei ihm unverzüglich ein Verteidiger von Amts wegen beizugeben, wobei dies jedenfalls so rechtzeitig zu geschehen habe, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Überprüfung der Haftfrage über rechtlichen Beistand verfüge (dazu weiteres Zitat aus dem BuA Nr. 49/2007 in der Beschwerdeausführung). Im genannten BuA sei also unzweifelhaft festgehalten, dass der Untersuchungsrichter sogleich per Mail oder Fax, somit dringlich, einen Verteidiger hätte bestellen und der fremdsprachige Beschwerdeführer während der Einvernahme durch einen solchen hätte vertreten sein müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb Nichtigkeit vorliege. Gemäss § 26 Abs 3 StPO müsse der Beschuldigte (Angeklagte) für die Dauer der Untersuchungshaft - vor-liegend gleichbedeutend mit der Auslieferungshaft - und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht über einen Verteidiger verfügen. Wird in diesen Fällen kein Verteidiger gewählt und wird auch kein Verteidiger gemäss § 26 Abs 2 StPO beige-geben, sei von Amts wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haft-verhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen habe, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen. Dadurch, dass es das Fürstliche Landgericht unterlassen habe, unverzüglich am 23.08.2013 einen Verteidiger zu bestellen und das Fürstliche Ober-gericht diesen Entscheid geschützt habe, seien verfassungsrechtliche und gesetzliche Garantien des Beschwerdeführers verletzt worden und sei die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft nichtig.
Gemäss Art 11 Abs 2 RHG sei eine Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Der Beschwerde-führer habe sich, wie von den Vorinstanzen auch festgestellt, schon drei Jahre in der Slowakischen Republik in Untersuchungshaft befunden. Des Weiteren habe er sich aber auch von November 2003 bis Juni 2005 in Haft befunden. Somit habe er die gesamte Haftstrafe schon verbüsst. Dies habe der Beschwerdeführer auch schon anlässlich seiner Einvernahme beim Untersuchungsrichter am 23.08.2013 zu Protokoll gegeben. Weder das Landgericht noch das Obergericht hätten jedoch die Über-prüfung dieses Vorbringens für notwendig erachtet. Dem Beschwerdeführer sei die Beischaffung bezüglicher Dokumente wegen seiner Inhaftierung nicht möglich ge-wesen. Auch aus diesen Gründen sei die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft unzulässig gewesen.
Da die Auslieferung unzulässig sei, könne auch die vorläufige Auslieferungs-haft nicht angeordnet werden. Gemäss Art 14 RHG sei eine Auslieferung unzulässig wegen politisch strafbarer Handlungen oder wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrundeliegen. Der Beschwerdeführer solle in den Jahren 1992 bis 1994 Tathandlungen gesetzt haben, ihm sei jedoch nie ein faires Verfahren gewährt worden. So sei er drei Jahre, somit unzulässig lange, in Untersuchungshaft gewesen. In der Untersuchungshaft sei er mehrfach von Mit-häftlingen bedroht und geschlagen worden, um ihn einzuschüchtern. Dies deshalb, weil er offenbar mit seiner Geschäftstätigkeit zu gross und zu vermögend geworden war. Nach den Angaben der Mithäftlinge seien sie "im Namen seiner Konkurrenz" mit seiner Ermordung beauftragt worden, wenn er nicht kooperiere. Wenn er abermals in den Vollzug einer Haft in die Slowakische Republik überstellt werde, werde diese Todesdrohung in die Tat umgesetzt werden.
Anlässlich seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter am 23.08.2013 habe der Beschwerdeführer deponiert, dass auch die Slowakische Republik ihm gegenüber Schulden in Höhe von EUR 83.000,-- zuzüglich Zinsen habe und dass das Verfahren gegen ihn jeglichen rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien widerspreche. Die ihm zur Last gelegten angeblich in den Jahren 1992 bis 1994 begangenen Taten seien erst im Jahre 2009 und somit erst nach ihrer Verjährung abgeurteilt worden. Ausserdem sei das Urteil in Abwesenheit des Revisionsbeschwerdeführers erfolgt. Dem habe er, entgegen dem angefochtenen Beschluss, nicht zugestimmt. Dadurch habe er sich nicht entsprechend verteidigen können. Es sei auch die Verfahrensdauer aus grundrechtlicher Sicht "bedeutend zu lang" und zwischenzeitlich Verfolgungs-verjährung eingetreten. Gemäss Art 18 RHG sei eine Auslieferung unzulässig, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden Staates oder nach liechtensteinischem Recht verjährt ist. Dies sei vorliegend der Fall.
Gemäss Art 19 RHG sei die Auslieferung unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass 1. das Strafverfahren im ersuchenden Staat den Grundsätzen der Art 3 und 6 der EMRK nicht entsprechen werde oder nicht entsprochen habe, 2. die im er-suchenden Staat verhängte oder zu erwartende Strafe oder vorbeugende Massnahme in einer den Erfordernissen des Art 3 EMRK nicht entsprechenden Weise vollstreckt werden würde, oder 3. die auszuliefernde Person im ersuchenden Staat wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- oder Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen einer Verfolgung ausgesetzt wäre oder aus einem dieser Gründe andere schwerwiegende Nachteile zu erwarten hätte (Auslieferungsasyl).
Weiters liege ein Härtefall gemäss Art 22 RHG vor. Danach sei eine Aus-lieferung unzulässig, wenn diese die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismässig hart träfe. Dies treffe zu. Der Beschwerdeführer wohne bereits seit August 2010 in der Schweiz und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B für fünf Jahre. Somit habe er einen festen Wohnsitz in der Schweiz und sei nicht flüchtig. Des Weiteren sei er seit Anfang der 90-er Jahre nachweislich krank, was sich aus seinem Reisepass ergebe. Seine Krankheit bewirke den Verlust der Handlungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer fehle es an der Fähigkeit, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu er-kennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln. Deshalb sei er auch nicht deliktsfähig und habe er gar keine Straftaten begehen können. Umso mehr sei es notwendig gewesen, ihn von Anbeginn an zu vertreten. Eine Auslieferung würde ihn unverhältnismässig hart treffen.
Die vorläufige Auslieferungshaft sei jedenfalls nicht zu verhängen gewesen, da lediglich Fluchtgefahr angenommen wurde und selbst für den Fall, dass dies zu Recht erfolgt, hätte die Fluchtgefahr durch die Auferlegung von Weisungen und/oder eines Gelöbnisses (§ 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO) gegen Kaution oder Bürgschaft ausge-schlossen werden können. Der Beschwerdeführer müsse umgehend freigelassen werden, sofern nur der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 3 Z 1 und Abs 7 StPO) vorliege oder nicht ausgeschlossen werden könne. Die Haft müsse gegen die angegebenen Sicherheiten unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die strafbare Handlung nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Dies sei der Fall, weil auch unter der Annahme des noch nicht gänzlichen Vollzuges nur noch ein Jahr Freiheitsstrafe zu vollstrecken wäre.
Auch gemäss BuA Nr. 49/2007, S 38, könne allein der Umstand, dass der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt, keine bestimmte Tatsache für die Annahme von Fluchtgefahr begründen. Auf S 45 des erwähnten BuA sei überdies festgehalten, dass gemäss § 138 Abs 1 StPO die Haft gegen Sicher-heitsleistung samt Ablegung der in § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöb-nisse unterbleiben oder aufgehoben werden müsse, wenn die Tat nicht mit strengerer Strafe als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und lediglich der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege. Da gegenständlich jedenfalls drei Viertel der Haftstrafe vollzogen worden seien, sei es umso notwendiger, die Haft gegen Sicherheitsleistung samt Ablegung der in § 131 Abs 5 Z 1 und 2 StPO erwähnten Gelöbnisse aufzuheben.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf-heben und dahin abändern, dass der Beschwerde des Rechtsmittelwerbers vom 30.08.2013 Folge gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.08.2013 (ON 12) vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben wird. In eventu möge der angefochtene Beschluss dahin abgeändert werden, dass der Beschwerdeführer gegen Leistung einer durch den Fürstlichen Obersten Gerichtshof oder durch das Fürstliche Obergericht zu bestimmenden Kaution und Auferlegung von weiteren Weisungen und/oder Gelöbnissen enthaftet wird. In eventu möge nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In jedem Fall sei dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Revisionsbeschwerde zum Grossteil mit dem Vorbringen der Beschwerde des A*** vom 30.08.2013 (ON 29) gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 23.08.2013 auf Verhängung der vor-läufigen Auslieferungshaft (ON 12) deckt. Die mit der Beschwerde vom 30.08.2013 gegen den erstgerichtlichen Beschluss vorgetragenen Argumente wurden in dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 10.09.2013 umfassend behandelt. Das Obergericht hat den Beschwerdeargumenten mit einer jeweils ausführlichen und zutreffenden Begründung Berechtigung abgesprochen. Auf diese - oben im Wesentlichen wörtlich wiedergegebenen - Ausführungen des Fürst-lichen Obergerichtes kann somit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Die Revisionsbeschwerde wiederholt umfangreich das schon gegen den erstgerichtlichen Beschluss auf Verhängung der Auslieferungshaft erstattete Vor-bringen, wonach der Verhängung der Auslieferungshaft und in der Folge auch der Zulässigerklärung der Auslieferung als Erstes entgegenstehe, dass dem Rechts-mittelwerber nicht unmittelbar nach seiner Verhaftung durch die Liechtensteinische Landespolizei am 21.08.2013, spätestens bei seiner gerichtlichen Einvernahme am 23.08.2013 ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt worden sei. Diese Darlegungen wiederholt der Rechtsmittelwerber ungeachtet dessen, dass diesen Argumenten schon vom Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss vom 10.09.2013 ausführlich und unter Bezugnahme auf die hiefür entscheidenden Bestimmungen der StPO und des RHG keine Berechtigung zuerkannt worden ist.
Aktenkonform zeigt der Beschwerdeführer hingegen auf, dass im nunmehr angefochtenen Beschluss nicht explizit ausgeführt wurde, weshalb das Fürstliche Obergericht seinem Beweisantrag in der Beschwerde vom 30.08.2013 gegen den erstgerichtlichen Beschluss nicht entsprochen hat. Damit hatte er die Einvernahme des Übersetzers I*** als Zeuge "zur Frage, ob dem Beschwerdeführer der Beizug eines Anwaltes durch den Polizisten H*** verweigert bzw nicht empfohlen wurde", sowie jene des Polizisten H*** dazu beantragt, ob ihm der Beizug eines Anwaltes durch den Polizeibeamten verweigert bzw nicht empfohlen wurde (Punkt 4. der Beschwerdeschrift ON 29).
Dieser Umstand verwirklicht jedoch nicht die von der Revisionsbeschwerde behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und bewirkt auch nicht, dass der ange-fochtene Beschluss aufzuheben ist. Dieser Entscheidung ist nämlich schlüssig die Beurteilung des Obergerichtes zu entnehmen, dass es die Einvernahme dieser Zeugen mangels eines entscheidungswesentlichen Beweisthemas und der erforder-lichen Darlegung dazu nicht für erforderlich erachtete, weshalb dadurch ent-scheidende Umstände für die anstehende Beschlussfassung erwiesen werden könnten. Das Obergericht ist nämlich übereinstimmend mit den unbedenklichen Proto-kollen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch die Liechtensteinische Polizei am 21.08.2013 im Gegensatz zu seinen nunmehrigen Behauptungen ausdrücklich auf sein Recht, einen Verteidiger zur Vernehmung beizuziehen, verzichtet hat (S 11 in ON 1). Warum das vom ver-nehmenden Polizisten H*** und vom Dolmetscher unterzeichnete Protokoll falsch sein soll und die Genannten dies bestätigen sollten, hat der Beschwerdeführer nicht dar-gelegt. Zudem kommt diesem vom Revisionsbeschwerdeführer weitläufig und aus ver-schiedenen Gesichtspunkten relevierten Umstand keine entscheidende Bedeutung betreffend die Zulässigkeit der Verhängung der Auslieferungshaft zu, was sich eben-falls aus dem nunmehr angefochtenen Beschluss ergibt. Entgegen dem Rechts-mittelvorbringen ist die Beigebung eines Verteidigers zwingend erst ab dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungs-/Auslieferungshaft nötig, somit spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung (§ 26 Abs 3 StPO).
Die Revisionsbeschwerde versagt auch mit dem Vorbringen, dass mangels eines "dringenden Falles" und konkreterer Angaben zu Zeit und Ort der Tatbegehung sowie zur Beschreibung der gesuchten Person die Verhängung der Auslieferungshaft nicht zulässig gewesen wäre. Für diese unzutreffende Behauptung bleibt das Rechts-mittel auch einen Beleg durch eine Gesetzesstelle oder die Zitierung eines Judikates schuldig. Zudem lagen die urgierten Informationen sehr rasch nach der aufgrund seiner Ausschreibung zur Verhaftung am 21.08.2013 erfolgten Festnahme des Ver-urteilten vor (s ON 4 iVm dem Ersuchen um Verhaftung in ON 5 samt der Ankündigung der Übermittlung der weiteren Unterlagen, Europäischer Haftbefehl vom 27.05.2013 in ON 6, Urteil des Regionalgerichtes *** ON 7). Die relevierte Dringlichkeit iSd Art 16 EAÜ lag vor. Weiters ist ergänzend festzuhalten, dass die vom Rechtsmittel herangezogene Formvorschrift des Art 12 Abs 2 Bst. a EAÜ dazu dient, der ersuchenden Behörde die Beurteilung der Authentizität der vorgelegten Urkunden zu erleichtern (StGH 2012/139 Erw 3.3). Im Übrigen kann der Rechtsmittelwerber betreffend sein (weiteren) Vorbringen zu fehlenden formellen Voraussetzungen für die Verhängung der Auslieferungshaft auf die Darlegungen hiezu im angefochtenen Beschluss verwiesen werden.
Dies trifft auch auf das Vorbringen zu, wonach der Zulässigerklärung der Aus-lieferung und damit auch der Verhängung der Auslieferungshaft das Fehlen eines noch zumindest zu verbüssenden Strafrestes von vier Monaten entgegenstehe. Dieses ebenfalls weitläufige Rechtsmittelvorbringen steht im Widerspruch zu den vom ersuchenden Staat übermittelten Urkunden. Danach ist gesichert davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch einen Strafrest von mehr als vier Monaten, nämlich ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüssen hat (s auch Punkt 4.4 des angefochtenen Beschlusses).
Dem Rechtsmittelvorbringen sind tragfähige Umstände nicht zu entnehmen, wonach die begehrte Auslieferung unzulässig wäre wegen zugrundeliegender strafbarer Handlungen politischen Charakters iSd Art 14 RHG oder deshalb, weil sie sich auf militärische und fiskalische strafbare Handlungen iSd Art 15 RHG bezieht. Bei den dem Schuldspruch des Regionalgerichtes *** vom 02.11.2009 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen handelt es sich um der Wirtschaftskriminalität zuzurechnende Taten. Den vom ersuchenden Staat übermittelten Urkunden ist kein Hinweis für die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen der Revisionsbeschwerde zu ent-nehmen.
Dies trifft auch auf das Rechtsmittelvorbringen unter Bezugnahme auf Art 19 RHG (Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze; Auslieferungsasyl) zu. Auch hiezu kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (Punkt 4.5) verwiesen werden. Mit dem unrichtigen Beschwerdeeinwand der Verjährung ist für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers ebenfalls nichts zu gewinnen (s hiezu Punkt 4.6 des bekämpften Beschlusses).
Von der Verhängung und Aufrechterhaltung der aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO verhängten Auslieferungshaft konnte auch trotz der vom Rechtsmittel ins Treffen geführten gelinderen Mittel nicht Abstand genommen werden.
Die Fluchtgefahr wurde vom Erstgericht und vom Fürstlichen Obergericht unter aktenkonformer Bezugnahme auf die diesbezüglichen Erkenntnisse zu Recht bejaht (s hiezu insbesondere Punkt 4.8 in ON 38). Der Beschwerdeführer erklärte dezidiert, der Aufforderung der slowakischen Behörden zum Antritt der Freiheitsstrafe nicht Folge leisten zu wollen. Er beabsichtige vielmehr die Rückkehr an seinen schwei-zerischen Wohnsitz. Von dort kann er voraussichtlich zur Vollstreckung des ver-fahrensgegenständlichen Strafrestes nicht an die slowakischen Behörden ausge-liefert werden (ON 8). Insbesondere diese Aussage, welche in Zusammenschau mit den übrigen Darlegungen des Beschwerdeführers zu sehen ist, wonach nicht nur seine Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei, sondern in den gegen ihn geführten Straf-verfahren in der Slowakei zahlreiche Gesetzwidrigkeiten passiert seien, begründet die von den Unterinstanzen bejahte hohe Intensität der Fluchtgefahr, welche die An-wendung gelinderer Mittel nicht zulässt. Zudem trifft es entgegen dem Rechtsmittel nicht zu, dass die Auslieferungshaft iSd zweiten Falles des § 138 Abs 1 StPO gegen die angegebenen Sicherheiten nicht verhängt werden dürfe bzw aufgehoben werden müsse (obligatorische Kaution). Die sinngemässe Anwendung dieser Bestimmung kommt nämlich bei einer Auslieferungshaft zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil das Abstellen auf eine Strafdrohung nach dem Telos der Norm nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung, nicht aber in jenem zum Zweck der Strafvollstreckung Platz greifen kann (RIS-Justiz RS0128943).
Somit erweist sich der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes als zutreffend. Der Revisionsbeschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).
Der Revisionsbeschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. Dezember 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat