Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im inländischen Verfahren nicht anzustellen.
Der für das Auslieferungsverfahren und für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vielmehr vermutet.
Für die Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachtes.
Dass mutmasslich eine strenge Strafe droht, begründet für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr noch nicht.
Im Auslieferungsverfahren ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr die Befürchtung massgebend, der Betroffene werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen inländischen Strafverfolgung) entziehen.
Aus Art 29 Abs 1 zweiter Satz RHG folgt, dass auch die die Anwendung gelinderer Mittel zur Substituierbarkeit der Haft betreffenden Bestimmungen des § 131 Abs 2 StPO auf die Auslieferungshaft sinngemäss anzuwenden sind.
14 RS.2017.257
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter, sowie die Oberstrichter lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Auslieferungssache
des A, geboren am ***, vertreten durch ***über die Revisionsbeschwerde des A (ON 40) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.11.2017 (ON 34), mit welchem der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.10.2017 (ON 12) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
In der im Spruch genannten Auslieferungssache verhängte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 20.10.2017 (ON 12) über A über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 19 chBetmG die vorläufige Auslieferungshaft nach Art 16 EAÜ aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 1 StPO und der Verdunkelungsgefahr gemäss § 131 Abs 2 Z 2 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 03.11.2017. Diese Entscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen ein Strafrechtshilfeverfahren gegen A, geb. ***, , wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 19 Abs 2 chBetmG.
Dem gegenständlichen Verfahren gingen bereits frühere Rechtshilfeersuchen um Observation des A voraus (14 RS.2016.310). Diesen lag folgender - fortlaufend aktualisierter und somit dem aktuellen Ersuchen entsprechender - Sachverhalt zugrunde:
Die serbische Polizei ermittelt gegen eine Gruppierung um B, welche im Schmuggel von Heroin von Serbien in die Schweiz tätig sein soll. B hielt sich entsprechend auch mehrfach in der Schweiz auf und hatte dabei auch telefonischen Kontakt zu Personen mit schweizerischen Mobiltelefonnummern, u.a. mit A.
Im Anschluss an die Telefonate zwischen B und A konnte dabei festgestellt werden, dass B in die Ostschweiz einreiste und dort kurzzeitig verblieb. Es wird davon ausgegangen, dass die Anreise des B mit A abgesprochen war. Ferner traf sich A mit B auch in Nis/Serbien. Zudem bestehen Hinweise, dass Afür B im Raum Q eine Immobilie anmieten sollte. Aus einer Telefonüberwachung des A ist zudem zu schliessen, dass er mehrfach Kontakte mit bis dato nicht erhobenen Personen mit österr. Rufnummern hatte, wobei erkennbar organisatorische Massnahmen (Treffen, Übergaben) besprochen wurden, ohne diese jedoch im Detail näher anzusprechen. A wird daher durch die ersuchende Behörde verdächtigt, gemeinsam mit weiteren Personen gewerbsmässig Betäubungsmittel (Heroin) in grösseren, jedoch noch unbekannten Mengen zu vertreiben. Die genaue Rollen- und Aufgabenverteilung ist noch Gegenstand der Ermittlungen. Aus den polizeilichen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde geht hervor, dass A und die weiteren Tatbeteiligten sehr professionell und vorsichtig vorgehen.
Im weiteren Verlauf der Ermittlungen der ersuchenden Behörde hat sich der Verdacht erhärtet, dass A mit Dragan B, C, D und E eine organisierte Gruppierung bildet, die international (Serbien, Österreich, Deutschland, Schweiz, Liechtenstein) im Drogenhandel (mutmasslich Heroin und Kokain) tätig ist, wobei der Handel im Raum Liechtenstein/Vorarlberg durch A gesteuert und organisiert werde, der damit selbst eine wesentliche Funktion in der Hierarchie einnehmen soll.
A hielt sich gemäss Überwachungsergebnissen entsprechend mehrfach wöchentlich, beinahe täglich, in Österreich (Bregenz, Lustenau, Hohenems, Dornbirn, Innsbruck) auf. Ferner wurde im Rahmen eines überwachten Telefonates des A mit F thematisiert, dass F mit einem "G" in H eine Garage mit Platz für drei Fahrzeuge angemietet hat. A erkundigte sich, ob in dieser Garage ein Autolift sei, was F verneinte, gleichzeitig wies er aber auf die Deckenhöhe von 4m hin. Da A nicht im Autogewerbe tätig ist, wird durch die ersuchende Behörde davon ausgegangen, dass diese Garage als Lager- oder Umschlagplatz für Betäubungsmittel, insbesondere für deren Einbau in Fahrzeuge, genutzt werden sollte.
Ferner wurden zwischenzeitlich am 29.03.2017 insgesamt 1,8kg Heroingemisch aus dem Besitz des "Läufers" (Auslieferer/Verkäufer) I sichergestellt; I stehe dabei in Verbindung mit der genannten Gruppierung, zumal B kurz nach dem Aufgriff des I den J ("Zellenchef" des "Läufers" I) kontaktiert und zu diesem geschickt habe, um zu kontrollieren, ob der "Zucker" noch da sei. Daraufhin wurde auch J verhaftet. Am 01.04.2017 hatte C mit D telefonischen Kontakt, in welchem davon gesprochen wurde, dass der "Kleine" "verunglückt" sei.
I und J befinden sich seither in der Schweiz in Untersuchungshaft, wobei I geständig ist und J mit dem Verkauf des Heroins belastet; J habe das Heroin auch gestreckt und portioniert. Er selbst sei durch K in Wien "rekrutiert" worden, der ihm auch in Q die Standorte der Abnehmer gezeigt habe.
J hatte im Zeitraum 22.03.2017 bis 29.03.2017 zudem 269-mal (ca. 33x pro Tag) telefonischen Kontakt zu B, wobei sich sein Antennstandort tatsächlich mehrheitlich in der Nähe des Wohnsitzes des D und des C in S befand.
Auf den sichergestellten Betäubungsmitteln bzw. deren Verpackung wurden zudem DNA-Spuren des L sichergestellt, der am 17.03.2017 in Q mit 50g Heroin festgenommen wurde.
Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass in der Folge am 08.04.2017 erfolgte telefonische Kontakte zwischen A und B in Bezug auf einen "Kollegen", der im Raum S einreisen werde (C reiste tatsächlich am 09.04.2017, 00:39 Uhr, über den Grenzübergang S ein) im Zusammenhang mit dieser aufgeflogenen Lieferung bzw. der Lieferung neuer Betäubungsmittel stand, wobei ferner am 10.04.2017 auch Ebeim Grenzübergang Montlingen in die Schweiz einreiste und daraufhin D und C traf, wobei E bei Ankunft am Wohnort des D die Kontrollschilder seines PKW entfernte.
Die serbischen Strafverfolgungsbehörden hätten zusätzlich am 13.06.2017 weitere 3kg Heroin beim Zugriff auf ein durch E gelenktes Fahrzeug in Serbien sichergestellt.
In der Schweiz konnten zudem weitere Erkenntnisse gewonnen werden:
A befand sich am 16.05.2017 mit dem nicht in der Schweiz gemeldeten M in N, wo sie sich beim Bahnhof aufhielten und ferner auch zu den Garagenboxen beim dortigen ehemaligen Restaurant O gingen. Von N fuhren Sie weiter nach P, wo M kurzzeitig am Bahnhof ausstieg. Daraufhin fuhren sie über Q nach R, wo M beim dortigen Aldi ausstieg, während A nach S zum Wohnsitz des D weiterfuhr.
Am 26.06.2017 kontaktierte B den Dtelefonisch und fragte nach "A", woraufhin D das Telefon an A weiterreichte. B teilte mit, dass er 30km vor Salzburg sei, woraufhin A ihm sagte, dass er sich melden solle. Daraufhin folgen etwas später mehrere Telefonate zwischen diesen Personen, wobei man über einen geeigneten Grenzübergang für B sprach. A riet B jedoch von der Grenzquerung ab und wollte sich mit diesem in U treffen. Anlässlich eines weiteren Telefonates forderte B den A auf, jetzt zu kommen und "Gas" zu geben. Um 16:14 Uhr begab sich A mit seinen PKW über den Grenzübergang in V nach Österreich und kehrte um 16:35 Uhr zurück. Um 17:09 Uhr reiste A beim zu diesem Zeitpunkt unbewachten Grenzübergang W wiederum nach Österreich aus, wobei er um 17:12 bereits wieder zurückkehrte. Ihm folgte wenige Sekunden später ein PKW mit tschechischen Kennzeichen, in welchem sich B als Fahrer und X als Beifahrer befanden, wobei sowohl A wie auch B in der Folge nach Y fuhren und sich dort an einer Tankstelle trafen. Von dort fuhren sie weiter nach S zum Wohnsitz des D, wo D bereits wartete. Es ist davon auszugehen, dass A einen unüberwachten Grenzübergang zwecks sicherer Einreise des B suchte.
Am 27.06.2017 hielten sich B und X am Wohnsitz des D auf und fuhren von dort nach Z zu einem Waldstück, wo sie den Wagen verliessen und nach kurzer Zeit aus dem Wald mit einer Plastiktüte zurückkehrten. Im Anschluss fuhren sie zu einer Tankstelle, wo sie ausstiegen, wobei X die Plastiktüte bei sich trug. Kurz darauf kam es zu einem Treffen zwischen B, X und M, welchem X die Plastiktüte übergab. B scheint am gleichen Tag wieder aus der Schweiz ausgereist zu sein.
M wurde noch am 27.06.2017 nach dem Treffen mit B und X durch die Kantonspolizei Q kontrolliert, wobei aus der weissen Plastiktüte 981g Heroin sichergestellt werden konnten.
Am 27.06.2017 erfolgte ein weiteres Telefonat zwischen B und X, wobei B fragte, ob X dem A "dieses" mitgeteilt habe und ob X dort vorbeigehen wolle, wo "dieser" geschlafen habe. Es ist davon auszugehen, dass hier über die Verhaftung des M gesprochen wurde. Dies wird dadurch bestätigt, dass M bei der ersuchenden Behörde bekannt gab, dass er in einem Hotel in Z abgestiegen sei, woraufhin eine Hausdurchsuchung erfolgte. Der Inhaber der Liegenschaft informierte D umgehend telefonisch über die Hausdurchsuchung, woraufhin dieser wiederum C telefonisch informierte, dass "die Sache" schlecht stehe und dass C dafür sorgen müsse, dass das Haus gesäubert und die Sachen mitgenommen würden, wenn er bis zum Abend nichts von M höre. Ferner Kontaktierte D auch noch B, der ihn aber anwies, sich keine Sorgen zu machen und nicht viel darüber zu sprechen.
Nun reichte die ersuchende Behörde gegenständlich ein neuerliches Rechtshilfeersuchen ein, in welchem um Verhaftung und Auslieferung des A sowie um Durchführung einer Hausdurchsuchung an dessen Wohnsitz inklusive weiterer durch diesen genutzter Räumlichkeiten ersucht wurde. Darin wurde der bereits dargestellte Sachverhalt nochmals dargestellt und darauf hingewiesen, dass A als Vertreter des B für den Raum Vorarlberg und Liechtenstein angesehen werde, wobei dieser auch Unterkünfte für B organisiere; mutmasslich übe A auch eine Vertreterfunktion für B als Chef der Gruppierung aus.
A wurde am 18.10.2017, 18:45 Uhr, durch die Landespolizei verhaftet und am 20.10.2017 durch den Untersuchungsrichter vernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, unschuldig zu sein und nichts von einem Drogenhandel durch B und die weiteren Personen zu wissen. Er habe zwar Kontakt zu B und bestimmten der mutmasslichen Täter, die aus seiner Region stammen würden, gehabt, dies aber eben nicht im Zusammenhang mit Drogen, sodass er bestenfalls unwissentlich Unterstützung geleistet habe. Über Vorhalt gab er insbesondere zu, dem B beim Finden eines unbewachten Grenzüberganges geholfen zu haben, dies aber nur, weil B aufgrund früherer, nicht näher bekannter Probleme mit den Behörden eine Kontrolle habe vermeiden wollen. Auch habe er dem ihm als "AA" bekannten M Fahrdienste geleistet, da D kein Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe, er kenne diesen jedoch nicht weiter und habe keine Kenntnis über dessen Drogenbesitz. A lebe seit 2006 in Liechtenstein, sei nun seit dem 24.09.2017 erneut verheiratet, wobei seine Ehegattin schwanger und noch in Serbien sei, ein Familiennachzug sei aber angestrebt, sobald A wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Die bisherige 10-jährige Anstellung bei der AB AG sei gekündigt worden. Im Inland habe er an Familie nur seine beiden Kinder aus erster Ehe, zu denen ein unregelmässiger Kontakt bestehe, da diese schon volljährig seien und einen eigenen Freundeskreis hätten. Er fühle sich aber in Liechtenstein zuhause und geborgen und möchte sein Leben weiterhin hier verbringen, obwohl er in Serbien noch über ein Haus verfüge. Er habe daher nicht vor, zu flüchten, und werde sich den Behörden zur Verfügung halten.
Die am 18.10.2017 am Wohnsitz des A durchgeführte Hausdurchsuchung förderte bisher keine unmittelbaren Erkenntnisse zu Tage; Erkenntnisse sind erst im Rahmen der Auswertung der aufgefundenen Datenträger zu erwarten.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
I.
Zur Zulässigkeit des Rechtshilfe- bzw. Auslieferungsersuchens kann auf den Haft-/Hausdurchsuchungsbeschluss vom 18.10.2017 (ON 2) verwiesen werden, da sich an der damaligen rechtlichen Beurteilung nichts geändert hat und insbesondere auch keine neuen Erkenntnisse hinzukamen, welche eine neue Beurteilung bedingen würden.
II.
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt begründet auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Tatverdacht des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d und e iVm Abs 2 lit a, b und c BMG:
Denn es ist davon auszugehen, dass A vorsätzlich unbefugt mit Betäubungsmitteln, insbesondere Heroin, Handel betreibt und die Betäubungsmittel hierfür insbesondere, sich beschafft, lagert, befördert, besitzt und an Dritte weitergibt bzw. sich sonst an diesem Handel beteiligt bzw. diesen fördert (§ 12 StGB), insbesondere i.S. einer leitenden Funktion im Rahmen eines organisierten Vorgehens (s.u.).
Dabei ist unter Berücksichtigung der auch in Liechtenstein infolge Rezeption des schweizerischen BetMG anwendbaren ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes (vgl. BGE 109 IV 145) dann von einem schweren Fall auszugehen, wenn eine Menge vorliegt, die 20 Menschen oder mehr gefährden kann, wobei bei Kokain bei einer täglichen intravenösen Applikation von 10mg während 90 Tagen von einer Abhängigkeit erzeugenden Menge ausgegangen wird, sodass letztlich 18g (reines) Kokain den Tatbestand erfüllen.
Gegenständlich ist diese Menge nur schon aufgrund der bereits insgesamt sichergestellten Menge an Heroin unzweifelhaft um ein Vielfaches überschritten, unabhängig davon, welche Konzentration/Reinheit das Heroin letztlich aufwies. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass das Heroin offensichtlich in höherem Reinheitsgrad transportiert und erst am Zielort (in der Schweiz u.a. durch J) verschnitten und portioniert wird.
Darüber hinaus ist aufgrund des anzunehmenden Umfangs des Betäubungsmittelhandels durch eine kriminelle Vereinigung von einer auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme gerichteten, wiederkehrenden Tatbegehung auszugehen, die auch einen erheblichen Gewinn (>CHF 100'000) zu erzielen geeignet ist.
Dabei ist ferner ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen anzunehmen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung strafbare Handlungen nach Art 20 Abs 1 und 2 BMG begangen werden, sodass der Verdacht der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB vorliegt.
Allenfalls ist - abhängig von der Anzahl der letztlich beteiligten Personen, die aber zehn übersteigen dürfte - aufgrund der nun vorliegenden Informationen zur arbeitsteiligen Arbeitsweise sogar von einer unternehmensähnlichen Verbindung auszugehen, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer lebens- oder zumindest gesundheitsbedrohlicher Handlungen in Bezug auf Betäubungsmittel (Art 20 Abs 2 BMG) ausgerichtet ist, wobei eine Bereicherung in grossem Umfang angestrebt wird und eine Abschirmung gegen Strafverfolgungsmassnahmen versucht wurde (insbes. durch bewusste Vermeidung von Klartext und Klarnamen im Rahmen der telefonischen Kommunikation, Demontage von Fahrzeugkennzeichen, Anmietung von Räumlichkeiten), sodass auch der Verdacht nach § 278a Ziff 1 StGB begründet ist.
Zur mutmasslichen Tatbeteiligung des A ist auf die dargestellten Erkenntnisse der ersuchenden Behörde hinzuweisen, welche zur Annahme führen, dass A für den Raum Vorarlberg und Liechtenstein eine führende Rolle ausübt und insoweit auch eine Stellvertreterposition für B einnimmt. Dies erklärt aber auch, weshalb die ersuchende Behörde in Bezug auf konkrete Lieferungen keine näheren Erkenntnisse zu A hat, zumal dieser offenbar in die Geschäfte in der Schweiz nicht direkt eingebunden ist; ebenso lässt sich durch seine hierarchische Position - wie auch bei B - erklären, weshalb bezüglich A bis dato kein direkter Kontakt mit Betäubungsmitteln hergestellt werden konnte (auch nicht im Rahmen der am 18.10.2017 durchgeführten Hausdurchsuchung), da dies offenbar hauptsächlich den unteren Chargen ("Läufern") überlassen wird. Dennoch kann anhand der dargestellten Kontakte des A zu B und den weiteren der Gruppierung zuzurechnenden Personen, seines Bewegungsbildes und den nun tatsächlich erfolgten Aufgriffen von insgesamt mehreren Kilogramm Heroin bzw. Heroingemisch bei der Gruppierung zuzurechnenden Personen von einem erhärteten und dringenden Tatverdacht ausgegangen werden.
Es liegt daher basierend auf der derzeitigen Verdachtslage eine gegenseitige Strafbarkeit vor und es sind des weiteren keine Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbes. nach Art 2 und 5 ERHÜ und §§ 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden.
Ob die auszuliefernde Person nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist im Übrigen nur zu prüfen, wenn dazu erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte (Art 31 Abs 1 RHG). Solche Bedenken sind gegenständlich nicht gegeben.
Eine Verjährung ist auch bei Umlegung auf liechtensteinisches Recht nicht eingetreten.
Es ist nicht vom Vorliegen eines Härtefalles nach Art 22 RHG oder einer unzulässigen Strafe nach Art 20 RHG auszugehen.
Die im ersuchenden Staat und analog in Liechtenstein anwendbaren Strafnormen sehen Strafdrohungen von mehr als einem Jahr vor, sodass die Auslieferung nach Art 11 Abs 1 RHG und Art 2 Abs 1 EAÜ zulässig wäre.
III.
Auf die Auslieferungshaft sind die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden (Art 29 Abs 1 RHG):
Gemäss § 131 StPO darf die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwaltes (bzw. im Auslieferungsverfahren über Antrag der ersuchenden Behörde) und nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, einer der in den Abs 2 oder 7 leg cit angeführten Haftgründe vorliegt und der Beschuldigte durch den Untersuchungsrichter bereits zur Sache und zu den Voraussetzungen der Auslieferungshaft einvernommen worden ist. Sie darf nicht verhängt oder fortgesetzt werden, soweit sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Abs 5) erreicht werden kann.
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, da der Beschuldigte bereits zur Sache vernommen wurde, wobei ein dringender Tatverdacht besteht und ferner von Fluchtgefahr i.S. des § 131 Abs 2 Ziff 1 StPO und Verdunkelungsgefahr i.S. des § 131 Abs 2 Ziff 2 StPO auszugehen ist:
Die Verhängung der Haft wegen Fluchtgefahr setzt, abgesehen von den Fällen des Abs 7 leg cit, voraus, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt.
Entsprechende Gründe sind gegenständlich aber darin zu erkennen, dass A serbischer Staatsangehöriger ist, der zwar über eine Niederlassung in Liechtenstein verfügt, aber ansonsten keine relevante Bindung an Liechtenstein erkennen lässt, die im Hinblick auf die in der Schweiz bestehende schwere Strafdrohung von Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu zwanzig Jahren begründet annehmen liesse, dass er sich dem dortigen Verfahren freiwillig stellen und entsprechend nicht flüchten würde.
Vielmehr besteht aufgrund des durch A in seiner Heimat Serbien offenbar unterhaltenen Zweitwohnsitzes, der derzeitigen Arbeitslosigkeit, der mangelnden familiären Bindungen in Liechtenstein. Zwar leben seine Kinder aus erster Ehe mit AC in Liechtenstein, diese sind jedoch bereits volljährig. Die zweite Ehe mit der niemals in Liechtenstein wohnhaften AD wurde zudem offenbar bereits wieder geschieden, während der Familiennachzug für die nun dritte Ehegattin, welche ein Kind von A erwartet, noch nicht genehmigt wurde. Sonstige Bindungen an Liechtenstein sind nicht zu erkennen, weder ist A in Vereinen tätig, noch scheint er seine Freizeit hier zu verbringen; vielmehr hält er sich nach eigenen Angaben in der Freizeit in Österreich auf und offensichtlich auch oft in der Ostschweiz. Zudem verfügt A auch über ein Haus in Serbien. Damit muss zusammengefasst festgehalten werden, dass die Bindung des A an Liechtenstein zu vernachlässigen ist, während er offensichtlich nach wie vor sehr starke und durch das Wohneigentum auch jederzeit wieder zu "aktivierende" Bindungen an Serbien unterhält, wo sich auch seine aktuelle Ehegattin aufhält. Damit besteht unter Berücksichtigung der hohen Strafdrohung im schweizerischen Verfahren von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er versuchen wird, sich durch Flucht bzw. Untertauchen zumindest zeitweilig den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des gegebenen Sachverhaltes, welcher internationale Kontakte zu diversen Mittätern und den Zugriff auf relevante Vermögenswerte annehmen lässt, die eine Flucht ermöglichen bzw. erleichtern würden.
Entsprechend ist von Fluchtgefahr auszugehen.
Besteht aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr, der Beschuldigte werde in Freiheit Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen, so ist gegen diesen die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr zu verhängen (§ 131 Abs 2 Ziff 2 StPO).
Dies ist gegenständlich anzunehmen, befindet sich das Verfahren der ersuchenden Behörde - jedenfalls in Bezug auf den direkten Kontakt mit den Verdächtigen und deren Vernehmung zu den Erkenntnissen - doch noch im Anfangsstadium und erfolgte der Zugriff auf die Tätergruppierung doch erst in den Abendstunden des 18.10.2017, wobei B in Österreich verhaftet wurde und A hier in Liechtenstein (zu weiteren Verhaftungen, insbes. in der Schweiz, liegen keine Kenntnisse vor). Bis die Vernehmungen durch die ersuchende Behörde erfolgen können bzw. die nun zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse ausgewertet und vorgehalten werden können, ist daher die hohe Wahrscheinlichkeit der Absprache unter den Verdächtigen (und mit weiteren Personen) gegeben, weshalb von der Verdunkelungsgefahr auszugehen ist. Dies trifft umso mehr auf A zu, der zwar über entsprechende Vorhalte die bereits bekannten Fakten bestätigte, im Rahmen seiner Erklärung aber jeweils darauf hinwies, dass er keine Kenntnis von Drogen bzw. Drogenhandel habe und somit bestenfalls unbewusst "hineingezogen" worden sei. Gerade diese Aussage wird aber zukünftig mit den weiter zu gewinnenden Erkenntnissen abzugleichen sein, sodass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung der Ermittlungen besteht, sollte A der Kontakt zu weiteren Verdächtigen oder Dritten bereits jetzt ermöglicht werden.
Die Haftzwecke können dabei nicht durch gelindere Mittel erzielt werden. Insbesondere werden die Abnahme des Reisepasses oder die Verpflichtung zur regelmässigen Meldung bei der Landespolizei oder bei Gericht nicht als Massnahmen angesehen, die die Fluchtgefahr tauglich substituieren können.
Die Verhältnismässigkeit der Haft ist im Hinblick auf die Strafdrohung in der Schweiz ebenfalls gegeben, wobei zudem im Verhältnis zur Schweiz auch - vorbehaltlich der Rechtsmittelerhebung - mit einer zügigen Abwicklung des Auslieferungsverfahrens gerechnet werden kann.
Gemäss § 132 Abs 2 Ziff 1 StPO war die Haft auf 14 Tage zu befristen.
Nachdem gegenständlich jedoch noch kein formelles Auslieferungsersuchen vorliegt, war die Auslieferungshaft i.S. von Art 16 EAÜ vorerst nur vorläufig zu verhängen.
Es war somit spruchgemäss zu entscheiden."
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des A (ON 21) gab das Fürstliche Obergericht am 07.11.2017 keine Folge und sprach aus, dass die Auslieferungshaft (zu ergänzen: aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und Z 2 StPO) bis längstens 07.01.2018 fortzudauern habe (ON 34).
Zur Begründung führte das Fürstliche Obergericht nach Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidung und des bisherigen Verfahrensverlaufes Folgendes aus:
"3. Die gegenständliche Haftbeschwerde ist zwar zulässig und rechtzeitig (Art. 9 Abs. 1 RHG iVm § 241 Abs. 1 und 2 StPO), jedoch nicht berechtigt. Dazu hat der Senat erwogen:
3.1. Zur Frage des Tatverdachts (ON 21, Ziffer 1.):
3.1.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 RHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Nach Satz 2 leg. cit. sind auf die Auslieferungshaft, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. Bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht anzustellen. Der für das Auslieferungsverfahren und für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet (so der OGH in LES 2016, 46).
3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Haftbeschluss ON 12 auf der Basis des schlüssigen Rechtshilfeersuchens (betreffend Festnahme und Versetzung in Auslieferungshaft sowie Hausdurchsuchung) des Kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 18.10.2001 (ON 1) den erforderlichen Tatverdacht jedenfalls in Richtung eines schweren Falles nach Art. 19 Abs. 2 chBetmG nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (siehe ON 12, Seite 7f). Es konnte deshalb hier offen bleiben, ob der Rechtshilfesachverhalt - umgelegt auf das liechtensteinische Recht - auch das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung im Sinne von § 278 StGB oder einen kriminellen Organisation im Sinne von § 278a leg. cit. indizieren würde - wie die Vorinstanz meint (vgl. ON 12, Seite 8).
An diesem Zwischenergebnis vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (ON 21, Ziffer 1.) nichts zu ändern, zumal hier - wie bereits erörtert - keine eigene (strenge) Verdachtsprüfung vorzunehmen ist (LES 2016, 46). Zudem wird die bekämpfte Auslieferungshaft nicht etwa mit der blossen Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit B und D bzw. dem "freundschaftlichen Verhältnis" zu diesen beiden begründet. Vielmehr werden von der Vorinstanz konkrete Indizien angeführt, die auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Handel mit sog. harten Drogen im grossen Stil hindeuten, wobei sich der Aktionsradius von A auf den Raum Liechtenstein/Vorarlberg erstreckte (ON 12, Seite 2 unten). Dabei konnte mangels Relevanz dahingestellt bleiben, welche Stellung der nunmehrige Beschwerdeführer in der Hierarchie dieser organisierten Gruppierung genau einnahm, insbesondere ob von einer "Stellvertreterposition" für B ausgegangen werden kann. Von Bedeutung ist hingegen, dass nach dem Rechtshilfesachverhalt beim "Läufer" I am 29.03.2017 1,8 kg Heroingemisch sichergestellt werden konnten, worauf die mutmasslichen Komplizen B und D beunruhigt reagierten (ON 12, Seite 3, 2. Absatz). Dass nach der Verdachtslage auch der nunmehrige Beschwerdeführer A in diese "aufgeflogene Lieferung" involviert war, wird durch seine konspirativen und suspekten telefonischen Kontakte mit B vom 08.04.2017 zumindest indiziert (ON 12, Seite 4 oben). Dazu kamen die von A am 26.06.2017 unternommenen Sondierungen hinsichtlich eines "geeigneten Grenzübergangs" für B (ON 12, Seite 4 unten), wenngleich der Beschwerdeführer diesen "Gefälligkeitsdienst" nun herunterzuspielen versucht (vgl. ON 21, Seite 3f, RZ 13), was jedoch als Schutzbehauptung zu werten war. Dasselbe gilt für die Vorstellung von M durch D vom 18.05.2017 und die "Hilfestellung bei der Unterkunftssuche" durch den Beschwerdeführer. Nach dem Gesagten war hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bzw. dessen Verfahrenshilfeverteidigers sehr wohl von einem hinreichenden Tatverdacht für die Verhängung der Auslieferungshaft auszugehen (siehe LES 2016, 46).
3.2. Zu den Haftgründen (ON 21, Ziffer 2.):
3.2.1. Gemäss § 131 Abs. 2 Ziffer 1 StPO setzt die Verhängung der Untersuchungshaft (hier: Auslieferungshaft) voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (Fluchtgefahr). Nach Absatz 3 leg. cit. ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer strafbaren Handlung verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, dass er bereits Anstalten zu Flucht oder andere Vorkehrungen getroffen hat, um sich dem Verfahren zu entziehen.
Wichtigstes Indiz für die Annahme der Fluchtgefahr ist die Höhe der zu erwartenden Strafe in Verbindung mit ausländischem Wohnsitz des Beschuldigten (LES 2007, 244). Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist jedoch das wichtigste Indiz für die Annahme, der Angeklagte könne sich im Falle seiner Enthaftung der weiteren Strafverfolgung durch Flucht entziehen. So konnte in einem Inlandsstrafverfahren allein schon im Hinblick auf die Strafdrohung des Art. 20 Abs. 2, 2. Fall BMG § 131 Abs. 3 StPO nicht in Betracht gezogen werden (LES 2001, 115). Im gegenständlichen Auslieferungsverfahren hat das Gericht bei der Beurteilung der Fluchtgefahr (nach Art einer Umkehr der Beweislast) unter Anlegung eines strengen Massstabes zu untersuchen, ob besondere Gründe wie die Persönlichkeit des Täters, Beschaffenheit der Tat und der Tatumstände mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen von Haftgründen ausschliessen. Umstände, die einen Haftgrund wie Fluchtgefahr (lediglich) nicht annehmen lassen, sind keineswegs bereits solche, die ihn auch auszuschliessen vermögen (so der OGH in LES 2016, 46).
In casu lebt der Beschwerdeführer zwar seit gut 10 Jahren in Liechtenstein, doch ist er hier nicht derart verwurzelt, dass eine Fluchtgefahr ausgeschlossen werden könnte. So ist der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger (Hafteinvernahme ON 10, Seite 1) und besitzt in Serbien ein Haus (Haftbeschluss ON 12, Seite 7 oben). Zudem ist ihm seine Anstellung bei der AB AG gekündigt worden und unterhält er zu seinen in Liechtenstein wohnhaften Kindern aus erster (geschiedener) Ehe nur einen unregelmässigen Kontakt. Hinzu kommt, dass die neue, von ihm schwangere Ehegattin des Beschwerdeführers in Serbien lebt, wenngleich ein Familiennachzug geplant war (ON 12, Seite 6 unten) - mit dessen Bewilligung nun aber kaum mehr gerechnet werden kann. Aus diesen Umständen hat die Vorinstanz im angefochtenen Haftbeschluss zu Recht auf das Vorliegen von Fluchtgefahr geschlossen (ON 12, Seite 10f). Dies gilt im Übrigen nicht nur für ein Absetzen des Beschwerdeführers in seine Heimat Serbien, sondern auch für ein etwaiges Untertauchen in Österreich, wo der Beschwerdeführer ebenfalls gut vernetzt ist (ON 12, Seite 11).
Daran vermögen die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer unter Diabetes mit Bluthochdruck sowie psychischen Problemen leidet, zumal ihm die nötige medizinische Betreuung auch in Serbien (oder Österreich) geleistet werden könnte. Gerade das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Mobbing an seiner letzten Arbeitsstelle spricht gegen seine Verbundenheit mit dem Kleinstaat Liechtenstein, wo - plastisch ausgedrückt - jeder jeden kennt. Abgesehen davon dürfte die Perspektive des Beschwerdeführers, "seine schwangere Ehefrau aus Serbien ins Land zu holen", durch den zwischenzeitlichen Stellenverlust und die nunmehrige (mutmassliche) Delinquenz einen Rückschlag erlitten haben, jedenfalls erscheinen die Aussichten auf einen erfolgreichen Familiennachzug höchst ungewiss. Trotz seinen unregelmässigen Kontakten zu den (erwachsenen) Kindern aus erster Ehe muss deshalb die Bindung des Beschwerdeführers zu Liechtenstein aktuell als schwach angesehen werden. Gerade angesichts der schweren Strafdrohung (bis 20 Jahre Freiheitsstrafe) für seine Involvierung in qualifizierten Betäubungsmittelhandel dürfte den Beschwerdeführer hier nichts mehr halten, sollte er auf freien Fuss gesetzt werden (vgl. LES 2001, 115). Dabei braucht nicht darüber spekuliert zu werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt "von den serbischen Behörden ausgeliefert werden würde" (vgl. ON 21, Seite 5 unten, RZ 23).
3.2.2. Gemäss § 131 Abs. 2 Ziffer 2 StPO liegt der (weitere) Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, die Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Die blosse Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung genügt zur Annahme von Kollusionsgefahr nicht (Fabrizy11 StPO § 170 RZ 8).
Auch dieser Haftgrund ist von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss ON 12 zu Recht bejaht worden (siehe ON 12, Seite 12). Zwar ist der mutmassliche Drahtzieher B zwischenzeitlich in Österreich verhaftet worden, doch gehören zur besagten Gruppierung - neben dem Beschuldigten - noch weitere Personen wie C, D und E (ON 12, Seite 2 unten), mit denen sich der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung absprechen und damit den Ermittlungserfolg gefährden könnte, wofür doch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht.
3.3. Zu den geltend gemachten gelinderen Mitteln (ON 21, Ziffer 3):
3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich die hier nach dem Gesagten zu bejahende Fluchtgefahr nicht durch gelindere Mittel kompensieren bzw. vermögen solche eine Auslieferungshaft nicht zu substituieren. Dies gilt vorab für das vom Beschwerdeführer angeführte Gelöbnis im Sinne von § 131 Abs. 5 Ziffer 1 StPO, aber auch für eine Weisung gemäss Ziffer 4 leg. cit. "jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden". Zudem erwiese sich auch die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere (§ 131 Abs. 5 Ziffer 5 StPO) als untaugliches Mittel, um hier die gegebene Untertauchensgefahr des Beschwerdeführers zu bannen angesichts der jedenfalls im sog. Schengen-Raum "offenen" Grenzen - wobei nicht darüber spekuliert werden muss, ob es der Beschwerdeführer bei seiner Flucht überhaupt bis nach Serbien schaffen würde.
Im Übrigen lässt sich der vorliegende Fall nicht mit der der OGH-Entscheidung in LES 2013, 2015 zugrunde gelegenen Konstellation vergleichen, wo der in einem Inlandsstrafverfahren beschuldigte ausländische (schweizerische) Staatsangehörige Schuldeinsicht zeigte und sich den Strafverfolgungsbehörden gegenüber kooperativ verhielt (OGH 06.09.2013, 13 UR.2013.173; publiziert in LES 2013, 2015).
3.3.2. Das vorstehend Ausgeführte gilt mutatis mutandis auch für die hier ebenfalls gegebene Verdunkelungsgefahr, die durch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gelöbnis im Sinne von § 131 Abs. 5 Ziffer 1 StPO weder wirksam noch nachhaltig beseitigt werden könnte.
4. Zusammenfassend erwies sich die Haftbeschwerde ON 21 als unbegründet, weshalb ihr weder im Haupt- noch im Eventualantrag stattgegeben werden konnte.
Vielmehr war der angefochtene Beschluss ON 12 in Übereinstimmung mit der StA (ON 26) zu bestätigen. Damit verlängerte sich die Haftfrist ex lege um weitere zwei Monate (Art. 9 Abs. 1 RHG iVm § 130 Abs. 5 3. Satz und § 132 Abs. 2 Ziff. 3 StPO).
5. Eine Kostenentscheidung erübrigte sich angesichts von Art. 9 Abs. 2 RHG."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde des A (ON 40), die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die über ihn verhängte Auslieferungshaft - gegebenenfalls unter Auferlegung gelinderer Mittel - aufgehoben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz für das gesamte Beschwerdeverfahren verpflichtet werde. Unter Geltendmachung des Revisionsbeschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Zum Tatverdacht:
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes sei die Bestimmung des Art 29 Abs 1 erster Satz RHG aufgrund der Gesetzessystematik dahingehend zu interpretieren, dass es für die Auslieferungshaft nicht eines einfachen, sondern eines dringenden Tatverdachtes bedürfe. Gemäss Art 29 Abs 1 zweiter Satz RHG seien, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergebe, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. Nach § 131 Abs 1 StPO dürfe die Untersuchungshaft nur auf Antrag des Staatsanwaltes und unter anderem nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn gegen den Beschuldigten eine Untersuchung eingeleitet oder Anklage erhoben werde und der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig sei. Auch nach der schweizerischen Parallelbestimmung des Art 221 chStPO sei die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sei. Der Begriff "hinreichende Gründe" in Art 29 Abs 1 RHG sei daher so auszulegen, dass ein dringender Tatverdacht für die Auslieferungshaft erforderlich sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso für die Auslieferungshaft die Erfordernisse an den Tatverdacht niedriger sein sollten, als für die Untersuchungshaft.
Die Auslieferungsunterlagen der Schweizer Behörden könnten zudem allenfalls in Bezug auf die übrigen Verdächtigen plausibel und nachvollziehbar einen Tatverdacht in Richtung eines schweren Falles nach Art 19 Abs 2 chBetmG begründen, nicht jedoch in Bezug auf den Revisionsbeschwerdeführer. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für seine Beteiligung am Handel mit sogenannten harten Drogen im grossen Stil vor. Beim telefonischen Kontakt mit B vom 08.04.2017, bei der Ausschau nach einem geeigneten Grenzübergang für diesen und bei der Hilfestellung bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft für M könne es sich genauso gut um sozialadäquate Handlungen oder um straflose Vorbereitungshandlungen gehandelt haben. Es könne nicht angehen, dass Bekanntschaften zu Personen, welche möglicherweise mit Drogendelikten in Verbindung gebracht werden könnten oder die Hilfestellung bei der Unterkunftssuche bereits ausreichend sein sollten, einen derart schweren Grundrechtseingriff wie den des vorläufigen Freiheitsentzugs zu rechtfertigen.
Zu den Haftgründen:
Selbst wenn von einem "hinreichenden" Tatverdacht ausgegangen werden sollte, lägen die Voraussetzungen für die Verhängung der Untersuchungshaft mangels eines Haftgrundes nicht vor. Wenn die Vorinstanz zur Fluchtgefahr mit Verweis auf LES 2007, 244 judiziere, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe des Beschuldigten das wichtigste Indiz für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr darstelle, übersehe sie, dass der Beschuldigte in der zitierten Entscheidung keinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein gehabt habe. Demgegenüber verfüge der Revisionsbeschwerdeführer über einen gültigen Aufenthaltstitel und habe seinen Hauptwohnsitz in Liechtenstein. Die Höhe der zu erwartenden Strafe könne daher nicht als wichtigstes Indiz für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr herhalten. Entgegen der Ansicht des Obergerichtes bestünden zahlreiche Gründe, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Haftgrund der Fluchtgefahr auszuschliessen. Gegen die Fluchtgefahr spreche, dass der Revisionsbeschwerdeführer unter Diabetes, Bluthochdruck und psychischen Problemen leide und die Strapazen eine Flucht verunmöglichten, jedenfalls aber seinen Gesundheitszustand weiter verschlechtern würden. Er beabsichtige zudem längerfristig in Liechtenstein zu verbleiben und seine schwangere Ehefrau aus Serbien ins Land zu holen. Aus diesem Grund habe er mit seinem Anwalt unlängst einen Termin vereinbart, um einen Familiennachzugsantrag vorzubereiten. Es dürfte wohl kaum einen besseren Nachweis für die engen Bindungen an Liechtenstein geben, als die Planung einer gemeinsamen Zukunft mit der neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind in diesem Land. Die Ausführungen der Vorinstanz, es könne mit der Bewilligung des Familiennachzuges nun kaum mehr gerechnet werden, erscheine im Lichte der rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Garantie der Unschuldsvermutung als äusserst bedenkliche Aussage. Der Revisionsbeschwerdeführer unterhalte ausserdem einen guten Kontakt zu seinen beiden in Liechtenstein lebenden Kindern, auch wenn der Kontakt nur unregelmässig sein sollte. Die Begründung des Beschwerdegerichtes, wonach Mobbing an der letzten Arbeitsstelle des Revisionsbeschwerdeführers gegen dessen Verbundenheit mit Liechtenstein spreche, sei nicht besonders fundiert und weit hergeholt. Er habe nichts mit irgendwelchen Drogengeschäften zu tun und wolle ein einfaches Leben zusammen mit seiner Ehefrau und dem neugeborenen Kind in Liechtenstein führen. Es bestünden daher keine stichhaltigen Gründe dafür, dass er im Falle seiner Freilassung ins Ausland, insbesondere nach Serbien oder Österreich flüchten würde. Damit fehle es am Haftgrund der Fluchtgefahr.
Ebenso wenig liege der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr vor. Es sei unmöglich, dass der Revisionsbeschwerdeführer irgendwelche Beweismittel verschwinden lasse. Seine Wohnung sei bereits durchsucht und keine verwertbaren Beweismittel sichergestellt worden. Zudem gäbe es keine stichhaltigen Indizien für seine führende Rolle, geschweige denn für seine aktive Beteiligung an Drogengeschäften, weshalb er auch nichts verdunkeln könne. Hinzu komme, dass der mutmassliche Drahtzieher der Drogenbande, B, verhaftet worden sei und sich dies bei anderen allenfalls Verdächtigen, die sich auf freien Fuss befänden, mit Sicherheit bereits herumgesprochen habe. Wo es nichts zu verdunkeln oder beiseite zu schaffen gebe, könne auch keine Verdunkelungsgefahr mehr bestehen.
Das Obergericht gehe zudem rechtsirrig davon aus, dass den Haftgründen nicht mit gelinderen Mitteln begegnet werden könnte. Der Fluchtgefahr könne mit einem Gelöbnis gemäss § 131 Abs 5 Z 1 StPO, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen oder durch eine Weisung gemäss § 131 Abs 5 Z 4 StPO, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden, entgegengetreten werden. Die Abnahme der Reisepapiere biete sich ebenfalls als gelinderes Mittel an. Die Verdunkelungsgefahr könne durch das Gelöbnis gemäss § 131 Abs 5 Z 1 StPO, keinen Versuch zu unternehmen, die Untersuchung zu vereiteln, hintangehalten werden.
In ihrer Gegenäusserung beantragt die Staatsanwaltschaft, der Revisionsbeschwerde keine Folge zu geben. Für die Verhängung der Auslieferungshaft bedürfe es keines dringenden Tatverdachtes. Es bleibe für die in der Revisionsbeschwerde dargelegte Interpretation vor allem unter Berücksichtigung der klaren Rechtsprechung zur Rezeptionsvorlage kein Raum. Art 29 RHG entspreche wortwörtlich der österreichischen Rezeptionsvorlage, nämlich dem § 29 öARHG. Da im Auslieferungsverfahren der Tatverdacht in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft werde, genüge im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität. Der hinreichende Tatverdacht werde nach der Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. Den Rechtsmittelausführungen gelinge es nicht, an der Schlüssigkeit des Rechtshilfeersuchens des Kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen zu rütteln.
Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht auch den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen. Der Revisionsbeschwerdeführer verfüge über einen Zweitwohnsitz und über Liegenschaftsbesitz in seinem Heimatland. Er habe im Inland keine Anstellung und seine gegenwärtige Ehefrau wohne im Ausland, wobei er dort zudem sonst noch gute Kontakte unterhalte. Vor diesem Hintergrund sei die Inlandsbindung tatsächlich als vernachlässigbar zu beschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich sei die Fluchtgefahr insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Mangel an sozialer Integration im Inland vorliege und auch eine hohe Strafe drohe. In Zusammenschau mit einer Strafdrohung von "über 20 Jahren" und dem im Raum stehenden Verdacht des Vorliegens einer kriminellen Organisation sei die Fluchtgefahr jedenfalls zu bejahen. Zu Recht sei auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr angenommen worden.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig (§ 240 Abs 1 Z 1 a StPO), jedoch nicht berechtigt.
Gemäss Art 29 Abs 1 RHG darf die Auslieferungshaft nur verhängt werden, wenn hinreichendeGründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe. Auf die Auslieferungshaft sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, die Bestimmungen über die Untersuchungshaft sinngemäss anzuwenden. Schon dem Wortlaut dieser Norm ist zu entnehmen, dass für die Auslieferungshaft abweichend von den Regelungen über die Untersuchungshaft kein dringender Tatverdacht vorausgesetzt wird, sondern dass ein hinreichender Tatverdacht genügt. Art 29 Abs 1 RHG entspricht wortwörtlich der österreichischen Rezeptionsvorlage, nämlich § 29 Abs 1 öARHG, sodass zu ihrer Auslegung auch die österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist. Danach genügt im Vergleich zur Untersuchungshaft eine geringere Verdachtsintensität, da im Auslieferungsverfahren der Tatverdacht im Sinne des § 33 Abs 2 öARHG (diese Bestimmung entspricht wiederum Art 31 Abs 1 RHG) in der Regel nur bei Bestehen erheblicher Bedenken geprüft wird (Göth-Flemmich, WK öARHG § 29 Rz 4; 15 Os 134/94, 15 Os 151/07f, 12 Os 12/07t, alle öOGH).
Nach Art 31 Abs 1 zweiter Satz RHG ist die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte. Demnach ist bei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl eine strenge Verdachtsprüfung wie im Fall der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft im inländischen Verfahren nicht anzustellen (Göth-Flemmich, aaO Rz 4; RIS-Justiz RS0087119; LES 2016, 46). Der für das Auslieferungsverfahren und für die Verhängung der Auslieferungshaft hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vielmehr vermutet. Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft hat das (Beschwerde-)Gericht in seinem Beschluss über die Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen enthaltenen Schilderungen des Sachverhalts dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt (13 Os 15/12y öOGH). Entgegen der Argumentation des Revisionsbeschwerdeführers bedarf es für die Verhängung bzw Fortsetzung der Auslieferungshaft somit keines dringenden Tatverdachtes.
Da das Auslieferungsverfahren kein Strafverfahren darstellt, gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" grundsätzlich nicht. Eine Widerlegung der Vermutung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes ist allerdings möglich, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen oder aufgrund entsprechend substantiierten Vorbringens der betroffenen Person erhebliche Bedenken gegen den Tatverdacht ergeben und Beweismittel zu einer unverzüglichen Entkräftung des Tatverdachtes vorliegen oder angeboten werden. Nur in solchen Fällen besteht eine eigenständige Prüfungspflicht des Tatverdachtes. Die Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht im ersuchenden Staat liefe dem Wesen der Rechtshilfe zuwider, das gerade darauf aufbaut, dass sich der Betroffene im ersuchenden Staat gegen die dem Ersuchen zugrundeliegende Entscheidung im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zur Wehr setzen kann (Göth-Flemmich, aaO § 33 Rz 3 ff; 13Os 15/12y, 13Os 16/09s, beide öOGH; RIS-Justiz RS0125233).
Der für die Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft erforderliche Tatverdacht jedenfalls in Bezug auf das Verbrechen nach Art 19 Abs 2 chBetMG ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Rechtshilfeersuchen des Kantonalen Untersuchungsamtes der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen und wurde bereits umfassend, nachvollziehbar und plausibel im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.10.2017 (ON 12) dargestellt. Die Darlegungen des Revisionsbeschwerdeführers, mit denen er einen sowohl dringenden als auch einen hinreichenden Tatverdacht bestreitet, erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung der schon in seiner Beschwerde vom 23.10.2017 vorgetragenen Argumente, welchen das Fürstliche Obergericht bereits mit zutreffender Begründung, der sich auch der Oberste Gerichtshof anschliesst, Berechtigung aberkannt hat.
Mit seinen Spekulationen, die Suche nach einem geeigneten (unbewachten) Grenzübergang für B und nach einer geeigneten Unterkunft für M könnten genausgut sozial adäquate Handlungen oder straflose Vorbereitungshandlungen sein, mit denen der Revisionsbeschwerdeführer die weiteren Ausführungen zur Verdachtslage in den Entscheidungen der Vorinstanzen ignoriert, gelingt es ihm nicht, erhebliche Bedenken gegen das Bestehen des hinreichenden Tatverdachtes zu erwecken. Schon gar nicht sind diese Ausführungen dazu geeignet, den Tatverdacht (unverzüglich) zu entkräften.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen haben die Vorinstanzen auch die Haftgründe zutreffend angenommen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde in Freiheit wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten, sich verborgen halten oder sich dem Strafverfahren auf andere Weise entziehen, insbesondere dadurch, dass er sich ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt oder eine Ladung zur Schlussverhandlung nicht befolgt (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO).
Bei der Prüfung dieses Haftgrundes sind neben der Art und dem Ausmass der dem Beschuldigten voraussichtlich bevorstehenden Strafe auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die soziale Integration des Beschuldigten zu berücksichtigen (Kirchbacher/Rami WK, öStPO § 173 Rz 32). Bestimmte Tatsachen können äussere und innere Umstände wie Charaktereigenschaften und Wesenszüge sein, die sich aus dem aktuellen Einzelfall ergeben müssen und nicht bloss allgemeine Erfahrungstatsachen darstellen dürfen. Dass mutmasslich eine strenge Strafe droht, begründet für sich allein den Haftgrund der Fluchtgefahr noch nicht. Vielmehr müssen zusätzlich noch bestimmte Tatsachen dafür sprechen, dass dem Betroffenen die Grösse der bevorstehenden Strafe Anlass zur Flucht sein werde. Fluchtgefahr darf nicht mit blosser Fluchtbehauptung oder Fluchtmöglichkeit verwechselt werden. Der Haftgrund ist nur gegeben, wenn über die blosse Möglichkeit hinaus noch konkrete Tatsachen, etwa in der Person des Betroffenen oder in der Tat vorliegen, aus denen auf diese Gefahr geschlossen werden kann (Nimmervoll, Haftrecht2 Nr 365, 371 ff, 375). Im Auslieferungsverfahren ist beim Haftgrund der Fluchtgefahr die Befürchtung massgebend, der Betroffene werde sich der Durchführung der Auslieferung (und nicht einer allfälligen inländischen Strafverfolgung) entziehen (Nimmervoll, aaO Nr 1479).
Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Beschwerdegerichtes, soweit es bei der Annahme der Beurteilung der Fluchtgefahr eine Art umgekehrte Beweislast annimmt. Die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes beziehen sich offensichtlich auf die gegenständlich nicht anwendbare Bestimmung des § 131 Abs 7 StPO, wonach die Untersuchungshaft verhängt werden muss, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens 10-jährigeFreiheitsstrafe zu erkennen ist, es sei denn, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller in § 131 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe sei auszuschliessen. Dabei übersieht es allerdings, dass im gegenständlichen Fall eine Strafdrohung von 1 bis zu 20 Jahren (Art 19 Abs 2 und Art 26 chBetmG iVm Art 40 chStGB) in Betracht kommt, während es in dem vom Beschwerdegericht zitierten Fall (LES 2016, 46) um die sogenannte bedingt-obligatorische Untersuchungshaft wegen des Tatverdachtes des Mordes nach § 75 des öStGB mit einer Strafdrohung von mindestens 10 Jahrenbis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe ging.
Zutreffend haben die Vorinstanzen jedoch ausgeführt, dass es sich beim Revisionsbeschwerdeführer um einen serbischen Staatsangehörigen handelt, der zwar seit vielen Jahren in Liechtenstein lebt, aber in Serbien - nach eigenen Angaben - ein Haus besitzt, nach der Kündigung seiner Anstellung bei der Firma AB AG arbeitslos ist, die (dritte) Ehegattin, welche ein Kind von ihm erwartet, in Serbien lebt, der Familiennachzug jedenfalls bisher noch nicht genehmigt wurde und sonstige Bindungen in Liechtenstein mit Ausnahme an seine bereits volljährigen im Inland lebenden Kindern aus erster Ehe, zu denen er allerdings - ebenfalls nach seinen eigenen Angaben - nur einen unregelmässigen Kontakt pflegt, nicht gegeben sind. Das Fehlen einer sozialen Verankerung im Inland im Zusammenhang mit der dem Revisionsbeschwerdeführer mutmasslich drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe stellt jene bestimmten Tatsachen dar, die nicht nur abstrakt befürchten lassen, der Revisionsbeschwerdeführer werde auf freiem Fusse flüchten oder sich verborgen halten und sich so der Durchführung der Auslieferung entziehen. Einen gewichtigen die Fluchtgefahr begünstigenden Umstand stellt zudem dar, dass der Revisionsbeschwerdeführer nach der Verdachtslage Teil einer international im Drogenhandel tätigen Gruppierung ist. Dass er unter Diabetes, Bluthochdruck und psychischen Problemen leidet, vermag den Haftgrund ebenso wenig zu beseitigen, wie sein Vorbringen, er plane, seine gemeinsame Zukunft mit seiner neuen Partnerin und dem gemeinsamen Kind in Liechtenstein zu verbringen. Spekulationen darüber, ob mit einer Genehmigung des Familiennachzuges gerechnet werden kann oder nicht, sind dabei nicht von Relevanz, liegt doch zumindest derzeit eine derartige Bewilligung selbst nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht vor.
Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit trotz des zumindest unregelmässigen Kontaktes des Revisionsbeschwerdeführers zu seinen in Liechtenstein lebenden Kindern aus erster Ehe die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO.
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte (Betroffene) werde auf freiem Fuss Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonstige Ermittlungen der Wahrheit zu erschweren versuchen.
Im Hinblick darauf, dass zwar B, I, J und M verhaftet wurden, jedoch noch weitere Personen der nach der Verdachtslage organisiert zusammenarbeitenden Gruppierung bzw allenfalls noch auszuforschende Suchtmittelabnehmer zu vernehmen sein werden, besteht Grund zur Annahme, der sich leugnend verantwortende Revisionsbeschwerdeführer werde sich auf freiem Fuss mit Mitbeschuldigten bzw Zeugen absprechen bzw diese zu beeinflussen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen. Damit haben die Vorinstanzen zu Recht auch den - allerdings gemäss § 142 Abs 1 StPO mit 20.12.2017 ex lege weggefallenen - Haftgrund der Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 131 Abs 2 Z 2 StPO zu Recht bejaht.
Nach § 131 Abs 1 StPO darf die Untersuchungshaft und damit auch die Auslieferungshaft nicht fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch gelindere Mittel im Sinne des § 131 Abs 5 StPO erreicht werden kann. Aus Art 29 Abs 1 zweiter Satz RHG folgt, dass auch die die Anwendung gelinderer Mittel zur Substituierbarkeit der Haft betreffenden Bestimmungen des § 131 Abs 2 StPO auf die Auslieferungshaft sinngemäss anzuwenden sind (RIS-Justiz RS0118015; Nimmervoll, aaO Rz 757).
Angesicht der nach der Verdachtslage gegebenen Strafdrohung von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe stellt die Anwendung gelinderer Mittel allerdings gegenständlich auch nach Wegfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr in Anbetracht der Intensität des weiterhin vorliegenden Haftgrundes der Fluchtgefahr kein taugliches Mittel dar, den Haftzweck zu substituieren. Angesichts der Umstände, die in der Person des Rechtsmittelwerbers, in seinen Lebensverhältnissen und der Art der ihm nach der Verdachtslage angelasteten Verbrechen liegen, sind Gelöbnisse, die Abnahme der Reisepapiere, eine aufgrund des nunmehrigen Vorliegens lediglich des Haftgrundes der Fluchtgefahr grundsätzlich denkbare - beim gegenständlich heranzuziehenden Strafrahmens fakultative - Kaution nach § 138 Abs 1 StPO, oder sonstige gelindere Mittel nicht geeignet, der Gefahr, er werde sich dem Auslieferungsverfahren und damit der Strafverfolgung in der Schweiz durch Flucht oder Verborgenhalten zu entziehen versuchen, verlässlich entgegenzuwirken.
Es liegen daher sämtliche Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Auslieferungshaft vor, sodass sich der angefochtene Beschluss als zutreffend erweist und der Revisionsbeschwerde kein Erfolg zukommen konnte.
Da die Bestimmungen nach §§ 301 bis 308 StPO gemäss Art 9 Abs 2 RHG unter anderem auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen nicht anzuwenden sind, hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.11.2017 (ON 44) die Zulässigkeit der Auslieferung des A beschlossen hat. Dieser Beschluss ist nach Zurückziehung der vom Betroffenen zunächst erhobenen Beschwerde mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.