Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens nach Art 39 RHG ist nicht mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar.
14 RS. 2018.143
OGH. 2018.120
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Auslieferungssache
der Staatsanwaltschaft ***/D betreffend A, geb. am ***1961, deutscher Staatsangehöriger, wegen Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe über die Revisionsbeschwerde des Genannten vom 26.10.2018 (ON 53) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2018 (ON 45), womit der Antrag des A auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens als unzulässig erklärt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.08.2018 (ON 28) wurde die Auslieferung des damals im Landesgefängnis Vaduz in Auslieferungshaft befindlichen A zur Vollstreckung der mit Urteil des Landesgerichts *** vom 05.04.2017, 24 Kls 616 Js 40705/16, verhängten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten (abzüglich 1 Jahr und 7 Monaten wegen überlanger Verfahrensdauer) für zulässig erklärt.
Zur Begründung seines Beschlusses führte das Fürstliche Obergericht unter anderem Folgendes aus:
"4.1. Dem Urteil des Landgerichts *** liegt zugrunde, dass A als gegenüber den eigentlichen Verwaltungsräten der B AG mit Sitz in *** infolge Mandatsvertrages vollumfänglich weisungsberechtigter und damit faktischer Geschäftsführer an das zuständige Finanzamt ***/D für die Dauer von sechs Monaten (Oktober 2006 bis März 2007) bzw. im Zeitraum 22.02. bis 15.11.2007 falsche Umsatzsteuervorausmeldungen der B AG abgegeben hat. Hintergrund dieser falschen Umsatzsteuervorausmeldungen waren Metalllieferungen (primär Kupfer- und Nickelkathoden) der C AG in ***/CH an die D Ltd., welche diese Lieferungen wiederum (auf dem Papier) an B AG weiter veräusserte. Die Zahlungen erfolgten wesentlich von B AG direkt an C AG, während die D Ltd. in diesem Zusammenhang faktisch keine relevanten Handlungen setzte. Alle beteiligten Firmen waren A zuzurechnen und wurden durch diesen kontrolliert, wobei er auch den Handel steuerte. C AG fakturierte (grenzüberschreitend) an D Ltd. ohne Mehrwertsteuer, während D Ltd. an C AG mit deutscher Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer fakturierte; die Ware befand sich dabei jedoch im Lager einer Spedition in ***/D und trat der Eigentümerwechsel lediglich aufgrund einer entsprechenden Freistellungserklärung ein; lediglich beim Abverkauf durch B AG erfolgte eine Auslieferung. Von Seiten der D Ltd. wurde die bei in Deutschland steuerpflichtigen Warengeschäften fällige Umsatzsteuer weder deklariert noch an den Fiskus abgeführt. Die Rechnungen der D Ltd. an B AG wurden nachträglich erstellt. All diese Umstände waren A ebenso bewusst wie die Inaktivität der D Ltd. und es ging ihm um die unzulässige Verkürzung der Umsatzsteuerzahllast der B AG. Faktischer Lieferant der B AG war C AG und war D Ltd. in die Abwicklung der Handelsgeschäfte lediglich in Form der Freistellungserklärungen und der Rechnungsstellung an die B AG involviert.
So reichte B AG für den erwähnten Zeitraum Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Ausgangsumsätzen der B AG ein, wobei die Rechnungen der D Ltd. mit Umsatzsteuerausweis in den Umsatzsteuervoranmeldungen der B AG als Vorsteuer steuermindernd geltend gemacht wurden; dies, obwohl A klar war, dass die D Ltd. tatsächlich nicht in die Handelsgeschäfte zwischen C AG und B AG involviert war und deshalb kein berechtigter Vorsteuerabzug möglich war. Es lagen keine realen, zum Umsatzsteuervorabzug berechtigenden Leistungen vor. D Ltd. diente lediglich dazu, zu Lasten des (deutschen) Fiskus einen "Umsatzsteuergewinn" für die B AG zu erwirtschaften. Auf diese Weise wurde der deutsche Fiskus aufgrund der falschen Umsatzsteuervoranmeldungen in einem Gesamtbetrag von EUR 8,7 Mio. verkürzt.
...
Ein Steuerbetrug nach Art. 88 MWSTG liegt demnach auch bei Begehung mittels inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden vor, wozu auch so genannte "Lugurkunden" zählen, die zu Beweiszwecken errichtete echte Urkunden mit unwahrem Inhalt darstellen. Es handelt sich dabei um falsche Beweismittel, die etwa zum Zwecke der Vorlage in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren hergestellt werden. Eine derartige Lugurkunde kommt insbesondere beim Betrug als Täuschungsmittel und damit als Qualifikation vor, wobei wesentlich ist, dass ihr ein entsprechender Beweiswert zukommt (vgl. Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 147 RZ 36). Nach Schilderung des Tatherganges hat der Auszuliefernde die inkriminierte Steuerhinterziehung mittels vorsätzlichem Gebrauch von durch die D Ltd. fakturierte Rechnungen mit Mehrwertsteuer begangen, mit welchen inhaltlich unrichtig nicht stattgefundene (keine realen) Warenlieferungen und fiktive Mehrwertsteuerzahlungen der B AG vorgetäuscht wurden. Damit ist vorliegend bei Umlegung des Sachverhaltes auf liechtensteinisches Recht der Steuerbetrug im Sinn des Art. 88 MWSTG verwirklicht. Allein die Verwirklichung des Art. 88 MWSTG reicht schon angesichts der Strafdrohung von bis zu einem Jahr für die Auslieferung des A hin.
Im vorliegenden Fall erscheint allerdings auch Art. 89 Abs. 1 lit. b MWSTG verwirklicht. Gewerbsmässig handelt, wer beabsichtigt, sich durch die Wiederholung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschliessen. Der Täter muss darauf abzielen, durch die wiederholte Begehung von Straftaten desselben Deliktstyps ein fortlaufendes, d.h. für längere Zeit wirkendes Einkommen zu erlangen; entscheidend ist, dass die Gewinnung einer Einnahme zwar nicht die einzige, aber doch eine Zielsetzung der begangenen und der für die Zukunft ins Auge gefassten Straftaten ist. Eine Einnahme verschafft sich auch, wer sich die Bezahlung an sich zu leistender Steuern erspart und so wirtschaftliche Vorteile erreicht.
Ausgehend von den Schilderungen im Urteil des Landgerichts *** weist der Auszuliefernde bereits einschlägige Vorstrafen auf und hat er die mehreren Taten über einen längeren Zeitraum unter Verwendung mehrerer juristischer Personen systematisch begangen, wobei sich der aus der Tat gezogene Vorteil auf mehr als EUR 8 Mio. bezog. Es ist bei Gesamtbetrachtung dieser Umstände ein gewerbsmässiges Vorgehen anzunehmen.
Ein der Auslieferung entgegenstehendes Hindernis ist somit nicht zu erkennen, weshalb die Auslieferung für zulässig zu erklären war.
4.6. Zu den Einwendungen der auszuliefernden Person:
Der Auszuliefernde machte in der Verhandlung geltend, dass das deutsche Verfahren nicht dem Art. 6 EMRK entsprochen habe, weil ihm im Zuge dieses Verfahrens die Einsicht in massgebliche Urkunden verweigert worden sei. Das Verfahren in Deutschland habe deshalb nicht dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK entsprochen. Darüber hinaus wehre er sich gegen die Auslieferung nach Deutschland auch deshalb, weil er einen in Kopie vorgelegten Wiederaufnahmeantrag an das zuständige Oberlandesgericht *** gestellt habe, über welchen noch nicht entschieden worden sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass das Auslieferungsverfahren vom formellen Prüfprinzip beherrscht wird. Eine inhaltliche Nachprüfung der Richtigkeit des Urteils des Landgerichts *** ist dem Fürstlichen Obergericht versagt.
Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass der Auszuliefernde im deutschen Verfahren um wesentliche Verfahrensrechte verkürzt worden wäre, die eine Auslieferung unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK unzulässig machen würde. Das deutsche Verfahren wurde in Gegenwart des Auszuliefernden durchgeführt und hat sieben Verhandlungstage gedauert, während welcher Zeit der Auszuliefernde auch durch einen Verteidiger vertreten war. Er hat seine Verfahrensrechte im deutschen Verfahren grundsätzlich geltend machen können, wobei gegen das Urteil des Landgerichts *** von ihm auch eine Revision beim Deutschen Bundesgerichtshof eingereicht worden war. Der Auszuliefernde hatte demnach die ihm möglichen Rechtsmittel in Deutschland ausgeschöpft und war im Zuge des Verfahrens auch durch einen Verteidiger vertreten.
Über den vom Auszuliefernden eingebrachten Wiederaufnahmeantrag haben die deutschen Gerichte zu entscheiden und kann der Umstand, dass darüber das zuständige deutsche Gericht noch nicht entschieden hat, die Auslieferung nicht hindern. Aus den im Auslieferungsverfahren vorgelegten Urkunden ist für den Auszuliefernden in Bezug auf die Zulässigkeit der Auslieferung nichts zu gewinnen.
Demnach war die beantragte Auslieferung für zulässig zu erklären."
Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde vom 30.08.2018 (ON 29) machte A im Wesentlichen geltend, dass die Auslieferung unzulässig sei, weil das Strafverfahren in Deutschland nicht den Grundsätzen des Art 6 EMRK entsprochen habe. Ihm sei im Verfahren vor dem Landgericht *** trotz wiederholter Versuche die vollumfängliche Akteneinsicht verweigert und dadurch eine wirksame Verteidigung verwehrt worden. Das deutsche Strafverfahren habe den Garantien des Art 6 EMRK nicht entsprochen. Deshalb sei gemäss Art 19 RHG die Auslieferung unzulässig.
Dieser Beschwerde gab der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 05.10.2018 keine Folge (ON 40).
Damit war das Auslieferungsverfahren rechtkräftig abgeschlossen.
Mit der von ihm persönlich verfassten Eingabe an das Fürstliche Obergericht vom 05.10.2018, der mehrere Urkunden angeschlossen waren, beantragte A die "Rücknahme des Beschlusses vom 09.08.2018, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Anberaumung einer neuen Tagsatzung" (ON 41).
Unter Bezugnahme auf die ihm gem Art 59 GOG zugegangene Besetzungsmitteilung des Obergerichtes vom 10.10.2018 übermittelte A den am 18.10.2018 bei Gericht eingegangen handschriftlich verfassten Schriftsatz vom 17.10.2018. Damit machte er im Wesentlichen die Verletzung der in Art 6 EMRK gewährten Rechte im Strafverfahren vor dem Landesgericht *** geltend und bezog sich auf Einzelheiten des Urteilssachverhaltes. Auch dieser Eingabe waren zahlreiche Urkunden angeschlossen, darunter die Strafanzeige des Verurteilten wegen "Strafvereitelung im Amt, falsche Beschuldigung, Rechtsbeugung, Betrug, Untreue und anderer Straftaten" gegen mehrere mit seinem Strafverfahren befasste Personen (auch gegen die Staatsanwaltschaft ***) samt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 10.09.2018 über die Einstellung der Anzeige sowie das Urteil des Landgerichtes *** vom 05.04.2017 samt dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2017 auf Zurückweisung der Revision des A (ON 43).
Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens gem Art 39 RHG entschied das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 18.10.2018 (ON 45) wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens ist nicht zulässig."
Zur Begründung führte das Obergericht nach Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen seiner Entscheidung vom 09.08.2018 aus wie folgt:
"3. Mit der am 05.10.2018 beim Fürstlichen Obergericht eingebrachten Eingabe macht A der Sache nach einen Antrag auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens nach Art. 39 RHG geltend, indem er vorbringt, ihm sei am 26.09.2018 die Entscheidung der Staatsanwaltschaft *** vom 19.09.2018 über diverse, von ihm im Zeitraum vom 22.12.2017 und 27.04.2018 eingebrachten Strafanzeigen gegen zahlreiche Personen (u.a. wegen Steuerdelikte, Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, Betrug, Urkundenunterdrückung) zugegangen, wonach die Staatsanwaltschaft *** davon ausgehe, dass es keine USt-Voranmeldungen der B AG-Vaduz gegeben habe, womit sich die Staatsanwaltschaft *** in Widerspruch zu ihrer Sachverhaltsdarstellung im Antrag auf Auslieferung stelle. Die Staatsanwaltschaft *** bringe nämlich in diesem Einstellungsbeschluss über die von ihm erhobenen Strafanzeigen vor, dass aus dem Urteil des Landgerichtes *** hervorgehe, dass Gegenstand des Urteils sechs USt-Voranmeldungen der B AG-Zug, d.h. der Zweigniederlassung der B AG-Vaduz seien, wobei im Rahmen des Strafverfahrens diese Urkunden dahingehend gewürdigt worden seien, dass "Zweigniederlassungen wie Betriebsstätten für die Veranlagung und Erhebung der Mehrwertsteuer dem Hauptsitz zuzurechnen" seien. Damit erweise sich, dass keine Umsatzsteuer-voranmeldungen der "B AG-Vaduz" im deutschen Verfahren vorgelegt worden seien, "alle Ermittlungs-, Steuer- und Gerichtsordner schlicht und ergreifend leer" seien. Er sei es leid, dass sich die Staatsanwaltschaft *** "je nach Lust einmal diesen, einmal jenen Sachverhalt zusammenschustere". Aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens der Staatsanwaltschaft *** erweise sich daher, dass es die ihm vorgeworfene Straftat nie gegeben habe, er unschuldig sei, weil es nie eine Steuerhinterziehung gegeben habe und alle Beweise, wie auch die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen, völlig frei erfunden seien.
4. Das Fürstliche Obergericht hat erwogen wie folgt:
Die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens erweist sich auf Grundlage des vorgelegten Antrags und der angeschlossenen Unterlagen nicht als zulässig.
Nach Art. 39 RHG hat das Obergericht seinen nach Art. 33 RHG gefassten Beschluss in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Auslieferungsbeschlusses bewirken.
Solche Bedenken im Sinne des Art. 39 RHG vermögen das Antragsvorbringen und die vorgelegten Urkunden, welche im Wesentlichen im Schreiben des Antragstellers an deutsche Behörden und ein Beschluss der Staatsanwaltschaft *** vom 19.09.2018 darstellen, nicht zu begründen. Im Antragsvorbringen wird die Wiederaufnahme ausschliesslich mit diesem neu vorgelegten Beschluss der Staatsanwaltschaft *** vom 19.09.2018 begründet:
Sowohl im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts als auch im Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht des ersuchten Staates über die Zulässigkeit der Auslieferung auf Grundlage des Auslieferungsersuchens und der vom ersuchenden Staat übermittelten Auslieferungsunterlagen entscheidet. Hierbei wird im Rahmen des Auslieferungsverfahrens auf die Frage, ob die auszuliefernde Person der ihr angelasteten Straftat schuldig zu halten ist, nicht eingegangen. Es gilt das sogenannte formelle Prüfungsprinzip. Dementsprechend ist im Auslieferungsverfahren die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts *** nicht zu überprüfen.
Es wäre jedoch im Falle einer plausiblen und konkreten Behauptung einer Verletzung des Art. 6 EMRK das Vorbringen im Lichte des Art. 19 Z 1 RHG dahin zu prüfen, ob das deutsche Strafverfahren den Anforderungen des Art. 6 EMRK entsprochen hat.
Wie schon der Oberste Gerichtshof ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Urteil der Grossen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichtes *** vom 05.04.2017 kein Hinweis, dass in diesem Strafverfahren einer der Grundsätze des Art. 6 der EMRK verletzt worden wäre.
Die Staatsanwaltschaft *** bzw. die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (ON 20) beantragte unter Verweis auf das zugleich vorgelegte rechtskräftige Urteil des Landgerichts *** und den darauf aufbauenden Vollstreckungshaftbefehl die Auslieferung des A nach Deutschland. Darin heisst es wörtlich: "Wegen der Einzelheiten der dem Verurteilten zur Last liegenden Straftat, der rechtlichen Würdigung und des Haftgrundes nehme ich auf die beiliegenden Fertigungen des eingangs genannten Urteils sowie des Vollstreckungshaftbefehls Bezug".
Damit war das Auslieferungsersuchen mit den vom Gesetz geforderten Auslieferungsunterlagen hinreichend begründet. Mit dem vorgelegten Einstellungsbeschluss über die von A im deutschen Verfahren einbrachten Strafanzeigen gegen diverse Personen wird nicht aufgezeigt, dass das Verfahren vor dem Landgericht *** nicht den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprochen hätte. Der Antrag stellt sich im Ergebnis lediglich als ein Versuch dar zu behaupten, er sei durch das Landgericht *** zu Unrecht verurteilt worden. Allerdings ist - wie schon in den Vorentscheidungen ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils des Landgerichts *** nicht zu überprüfen.
Daran vermag auch der vor der heutigen Sitzung im Nachgang zum Antrag eingelangte Schriftsatz vom 17.10.2018 nichts zu ändern."
Dieser Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen: "Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde an den OGH binnen 14 Tagen ab Zustellung zulässig."
Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes richtet sich die am 29.10.2018 bei Gericht eingegangene Revisionsbeschwerde des A vom 26.10.2018 (ON 53).
Der Rechtsmittelwerber erklärt einleitend, den Beschluss in seinem ganzen Inhalt wegen der Verletzung der von der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein gewährten Verfahrensgrundsätze und des Art 6 EMRK aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit anzufechten.
Die Revisionsbeschwerde sei rechtzeitig und zufolge § 240 Abs 1 Z 4 StPO zulässig.
Die insgesamt 23 Seiten umfassende Rechtsmittelschrift hat zusammengefasst folgenden wesentlichen Inhalt:
Unter "II. Sachverhalt" wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichtes *** vom 05.04.2017, auf den Antrag des Generalbundesanwaltes vom 27.09.2017, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen, auf die in diesem Sinn ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.11.2017 sowie auf das in der Folge von der Staatsanwaltschaft *** gestellte Auslieferungsersuchen und die darüber ergangene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes. Das Vorbringen stellt sich weitgehend als Kritik des Urteiles des Landgerichtes *** dar. Diesem unrichtigen Urteil habe sich das Fürstliche Obergericht angeschlossen.
In diesem Sinne lauten zum Teil auch die Ausführungen unter "III. Ungesetzlichkeit". Die dem Verurteilten von der Staatsanwaltschaft *** angelasteten Handlungen habe es "schlicht und ergreifend nie gegeben". Damit sei auch dem Auslieferungsersuchen der Boden entzogen. Die über die Verurteilung angeführten Beweise seien "reine Fantasiebeweise". Es könne gesagt werden, dass zumindest der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung und somit auch ein Verstoss gegen den das Auslieferungsverfahren beherrschenden völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz vorliege. Es sei für den Revisionsbeschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass das Obergericht auf der einen Seite kein förmliches Beweisverfahren samt Beweiswürdigung durchgeführt und andererseits die völlig widersinnige Rechtfertigung der Staatsanwaltschaft *** übernommen habe. Das Obergericht scheine einzig und allein die Interessen dieser Staatsanwaltschaft zu vertreten.
Unter "IV. Verletzung der Verfahrensgrundrechte" sieht das Rechtsmittel eine Verletzung des Art 6 Abs 1 und 3 EMRK in der "vorsätzlichen, unwahren und falschen Sachverhaltsdarstellung durch die Staatsanwaltschaft *** und des Fürstlichen Land- bzw Obergerichtes". Damit sei das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Auslieferungsverfahren samt der Gelegenheit zu einer ausreichenden Vorbereitung seiner Verteidigung - wie schon vor dem Landgericht *** - verletzt worden, ebenso durch die anhaltende Unterdrückung von Beweisurkunden.
Im Rechtsmittelvortrag unter "V. Unangemessenheit" wird unter anderem auf Art 31 Abs 1 RHG verwiesen, wonach bei Vorliegen erheblicher Bedenken darüber, ob der Auszuliefernde der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen hinreichend verdächtig ist, eine diesbezügliche Prüfung vorzunehmen sei. Ein solcher Fall liege, wie vom Rechtsmittel erkennbar behauptet, auch angesichts der widersprüchlichen, lückenhaften und fehlerhaften Darstellungen der Staatsanwaltschaft *** iVm den Ausführungen in ihrer Verfügung vom 19.09.2018 auf Einstellung der vom Verurteilten erstatteten Strafanzeige vor.
Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revisionsbeschwerde die Auslieferung für unzulässig erklären, in eventu die Auslieferungssache zur neuerlichen Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung über die Auslieferung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen sowie das Fürstliche Obergericht anweisen, die vom Fürstlichen Obergericht benannten Beweisurkunden dem Revisionsbeschwerdeführer in Kopie zur Vorbereitung seiner Verteidigung auszufolgen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete mit dem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf eine Gegenäusserung.
Laut dem Auslieferungsbericht der Landespolizei vom 31.10.2018 und der Bestätigung der Bundespolizeidirektion *** vom selben Tag wurde A am 31.10.2018, um 11.00 Uhr, zufolge des Auslieferungsersuchens der Bundesrepublik Deutschland aus dem Fürstentum Liechtenstein ausgeschafft und in *** der Bundespolizei *** übergeben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Art 39 Rechtshilfegesetz (RHG) regelt die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung hat das Obergericht seinen nach Art 33 RHG gefassten Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses über die Zulässigkeit der Auslieferung bewirken.
Nach Art 9 Abs 1 RHG ("Anwendung der Strafprozessordnung") ist für das Rechtshilfeverfahren, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden. Hiezu ergibt sich aus Seite 19 des BuA 2000/55 (Bericht und Antrag betreffend das Rechtshilfegesetz), dass die im Entwurf zum RHG geregelten Rechtsgebiete in einem engen Zusammenhang mit dem liechtensteinischen Strafverfahrensrecht stehen und es deshalb im Interesse einer möglichst weitgehenden Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regelungen zweckmässig ist, wie bisher die grundsätzliche Anwendbarkeit der Strafprozessordnung vorzusehen, sofern dies durch die Sonderregelungen dieses Gesetzes nicht begrifflich ausgeschlossen ist.
Somit ist zur Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung zurückzugreifen. Die StPO regelt im XVIII. Hauptstück, I. Abschnitt (§§ 271-281 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nach § 275 StPO ist die Wiederaufnahme beim Landgericht zu beantragen. Über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, hat der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dieselben dem Obergericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszugentscheidet.
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 275 zweiter Satz StPO im Sinn eines uneingeschränkten Rechtsmittelausschluss ist, wie auch schon im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.05.2011 zu 13 RS.2009.122 ausgesprochen, ein Rechtszug gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über einen Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsmittelsperre bestehen, wie vom Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 05.09.1997, StGH 1996/47, ausgeführt, nicht (LES 1998, 195).
Im Sinne dieses Rechtsmittelausschlusses lautete auch Art 55 des RHG, LGBl 1993 Nr 68, vom 04.06.1993. Nach dieser Bestimmung war ebenfalls das Obergericht für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens zuständig, wobei gegen seinen Beschluss ein Rechtsmittel nicht zulässig war.
Somit ist der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 18.10.2018, womit dem Antrag des A auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens nicht stattgegeben wurde, nicht mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem vom Rechtmittel herangezogene § 240 Abs 1 Z 4 StPO. Nach dieser Gesetzesstelle ist - abgesehen von den in § 240 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO genannten, hier jedoch nicht vorliegenden Fällen - eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof dann möglich, wenn nichtdie Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
Am Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ändert die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes nichts, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2007, 89; LES 2018.88).
Somit war die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Damit hat eine abschliessende Erörterung der einzelnen Rechtsmittelargumente zu unterbleiben. Der Vollständigkeit halber kann jedoch festgehalten werden, dass sich weder aus dem Antrag des Verurteilten vom 05.10.2018 auf Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens (ON 41) noch aus seinem Schriftsatz vom 18.10.2018 (ON 43) und den jeweils angeschlossenen Unterlagen ein tragfähiger Hinweis für das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd Art 39 RHG ergibt, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des vom Obersten Gerichtshofes am 05.10.2018 (ON 40) bestätigten Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.08.2018 (ON 28) auf Zulässigerklärung der Auslieferung ergeben. Demzufolge würde auch eine meritorische Behandlung der Revisionsbeschwerde nicht zu dem mit diesem Rechtsmittel angestrebten Erfolg führen.
Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil nach Art 9 Abs 2 RHG die Bestimmungen der §§ 301-308 StPO auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen nicht anzuwenden sind.
Vaduz, am 11. Dezember 2018