Bei Auskünften über ein Bankkonto bzw Beschlagnahme von Kontounterlagen ist nur der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt wird.
Der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ist ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte.
14 RS. 2018.164
OGH. 2019.42
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der
S t r a f r e c h t s h i l f e s a c h e
der Bundesstaatsanwaltschaft Rio de Janeiro/Brasilien vom 29.01.2019 für das von ihr gegen A, B, C, D, E und weitere Personen wegen des Verdachtes der aktiven Korruption (Bestechung) nach Art 333 des brasilianischen Strafgesetzbuches, der Geldwäsche nach Art 1 des Gesetzes Nr. 9.613/98 und der kriminellen Vereinigung nach Art 2 des Gesetzes Nr. 12.850/13 geführte Strafverfahren über die Revisionsbeschwerde der 1. F AG als Trustee des G und H SA c/o F AG, ***, des 2. J und des 3. K, alle vertreten durch ***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2019 (ON 51), mit welchem deren Beschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 (ON 33) zurückgewiesen wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsbeschwerdeführer haben gemäss § 307 StPO die durch ihr erfolgloses Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
1. Aufgrund eines Ersuchens der Bundesstaatsanwaltschaft Rio de Janeiro/Brasilien verpflichtete das Erstgericht die L AG, ***, mit Beschluss vom 13.08.2018 (ON 4), gemäss § 98a Abs. 1 und 3 StPO u. a. bekanntzugeben, ob und wenn ja welche Geschäftsverbindungen zur H S.A. bestehen/bestanden, und für diese bekanntzugebende Geschäftsverbindung folgende Unterlagen herauszugeben:
i. Kontoeröffnungsunterlagen
ii. Unterschriftenkarten und Vollmachten
iii. e-Bankingverträge
iv. Schliessfachverträge
v. Sorgfaltspflichtsakt inkl. Belegunterlagen
vi. Kontoauszüge ab Januar 2007 bis dato
vii. Detailbelege (Swift u.ä.) zu ein- und ausgehenden sowie bankinternen Transaktionen ab Januar 2007 bis dato
viii. Informationen zu Scheckausstellungen und - einreichungen ab Januar 2007 bis dato
ix. Informationen über die Verwendung des e- Banking ab Januar 2007 bis dato (erfolgte Zugriffe, verwendete IP-Adressen, etc.)
x. Korrespondenz mit dem Kunden, insbesondere auch Aufträge, ab Januar 2007 bis dato
xi. interne Vermerke und Notizen zu Kundenkontakten ab Januar 2007 bis dato
Dieser Aufforderung kam die genannte Bank mit Begleitschreiben vom 27.09.2018 (ON 18) nach.
2. Am 18.09.2018 langte in Bezug auf das gegenständliche Verfahren ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ein (ON 14a, 15). Dieses Ersuchen wurde von den Antragstellern 1. "F AG als Trustee des G" und 2. "H S.A. c/o F AG" gestellt. Dazu wurde Folgendes vorgebracht: "Den umseits ausgewiesenen Antragstellern wurde mitgeteilt, dass zu 14 RS.2018.164 beim Fürstlichen Landgericht ein Rechtshilfeersuchen behängt. Die H S.A. ist die Underlyinggesellschaft des G. Beide werden durch die F AG, ***, administriert. Zur Wahrnehmung der Rechtsvertretung der Antragsteller ist die Einsichtnahme in den h.g. Verfahrensakt erforderlich."
Am 26.09.2018 nahm einer der Rechtsfreunde der erwähnten Antragsteller Einsicht (ON 17).
Mit Schriftsatz vom 23.10.2018 begehrten die 1. "F AG als Trustee des G" und die 2. "H S.A. c/o F AG" neuerlich Akteneinsicht (ON 30). Am 26.10.2018 nahm einer ihrer Rechtsfreunde daraufhin Einsicht (ON 32).
3. Mit Beschluss vom 26.10.2018 (ON 33) entschied das Erstgericht, u.a. die von der L AG aufgrund des Beschlusses vom 13.08.2018 (ON 4) herausgegebenen und beschlagnahmten Unterlagen betreffend die H S.A. der ersuchenden Behörde auszufolgen. Dieser Beschluss wurde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der L AG zugestellt, die den Beschluss jeweils in Rechtskraft erwachsen liessen. Die Zustellverfügung zu 3. trägt den Vermerk "Kontoinhaber (keine Zustelladressen im Inland)". Dies bedeutet (nach der üblichen Gerichtspraxis und in Ausführung der Bestimmung des Art. 58b Abs. 1 RHG), dass an die betroffenen Kontoinhaber keine Zustellung erfolgt, da diese im Ausland ansässig sind und über keine Zustelladresse in Liechtenstein verfügen.
4. Mit Begleitschreiben vom 16.11.2018 übermittelte das Erstgericht u.a. die von der L AG betreffend die H S.A. herausgegebenen Unterlagen an die ersuchende Behörde (ON 37, 38 und 40).
5. Mit Schriftsatz vom 21.11.2018 stellten die vorbezeichneten Antragsteller ("F AG als Trustee des G" und "H S.A. c/o F AG") einen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht (ON 39).
6. Am 23.11.2018 ergänzte der Erstrichter die Zustellverfügung des Beschlusses ON 33 (S. 10 der ON 33) dahingehend, dass der Beschluss auch an die H (bzw. an deren ausgewiesenen Rechtsfreunde) zuzustellen ist, worauf der Beschluss ON 33 am 27.11.2018 den erwähnten Rechtsfreunden zugestellt wurde (Rückschein bei ON 33). Vom Tag der Zustellung (27.11.2018) datiert ein auf einer post it-Notiz, die sich bei ON 37 befindet, angebrachter Vermerk des Erstrichters folgenden Inhalts: "Unterlagen dzt. bei FL Botschaft Bern; Ausfolgung aufgeschoben über AJU" (post it-Notiz bei ON 37)
Ebenfalls am selben Tag (27.11.2018) nahm einer der Rechtsfreunde Akteneinsicht (ON 41).
7. Mit der durch 1. F AG, 2. J, 3. K erhobenen Beschwerde bekämpften diese den Beschluss vom 26.10.2018 (ON 33) "hinsichtlich der H S.A. (bzw. soweit betroffen und relevant den G)". Die Beschwerde mündete in den Antrag, den angefochtenen Beschluss "in dem die Beschwerdeführer betreffenden Umfang" aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Mit Beschluss vom 29.01.2019 wies das Fürstliche Obergericht die Beschwerde zurück und sprach aus, dass den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (ON 51). In der Begründung legte das Beschwerdegericht Folgendes dar:
"1. Die Beschwerdeführerin zu 1. ist eine im Handelsregister zu Registernummer *** eingetragene Aktiengesellschaft nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in ***, der von der Finanzmarktaufsicht eine Bewilligung als Treuhandgesellschaft zur eingeschränkten Tätigkeit nach Art 14 Abs 2 TrHG erteilt wurde (http://register.fma-li.li) und als deren Mitglieder des Verwaltungsrates u.a. die Beschwerdeführer zu 2. und 3. fungieren. Der Beschwerdeführer zu 2. ist zugleich auch Geschäftsführer (Handelsregisterauszug ON 49)."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes führte das Obergericht weiters aus:
"8. Am 11.12.2018, sohin binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ON 33 an die erwähnten, ausgewiesenen Rechtsfreunde der "F AG als Trustee des G" und der "H S.A. c/o F AG" wurde die Beschwerde ON 43 überreicht. Diese Beschwerde wurde erhoben von den Beschwerdeführern 1. F AG, 2. J, 3. K, was sich unzweifelhaft aus dem Rubrum und aus der Seite 4 dieser Beschwerde (F AG, J, K) und auch aus dem Beschwerdevorbringen zu Punkt 1. ergibt: Dort wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zu 1. Treuhänderin des G ist, der seinerseits Alleinaktionär der H S.A. ist. In Bezug auf die Beschwerdeführer zu 2. und 3. wird vorgebracht, dass diese Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. sind.
......
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte mit Übersendungsnote vom 17.12.2018 (AVB S. 7), auf die Erstattung von Gegenausführungen zu verzichten.
Die Beschwerde- ist unzulässig.
10.1 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der Beschluss ON 33 insoweit, als damit Unterlagen betreffend die M INC., die N SA, die O CORP., die P CORP. und die Q LTD. ausgefolgt werden, in Rechtskraft erwachsen ist, sodass einer Ausfolgung dieser Unterlagen an die ersuchende Behörde (unabhängig vom Beschwerdeverfahren bzw. von einem allfälligen Revisionsbeschwerdeverfahren) nichts entgegensteht.
10.2 Gemäss Art. 58d RHG ist zur Beschwerdeführung (neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft) nur derjenige berechtigt, der persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In Bezug auf Bankunterlagen ist zum einen die entsprechende Bank betroffen (aber nur dann, wenn sie vom Ersuchen in ihren eigenen Interessen direkt betroffen ist - BuA 2008/132, 50), ansonsten jedoch nur der nominelle Kontoinhaber, nicht jedoch der wirtschaftlich Berechtigte oder derjenige, dessen Name in Transaktionen genannt wird (BuA 2008/132, 51; instruktiv dazu [und mit Rechtsprechungsnachweisen]: M. Jehle, Rechtsstellung juristischer Personen im Rahmen von Strafrechtshilfeverfahren unter besonderer Berücksichtigung gelöschter juristischer Personen, LJZ 2013, 1 [18 re. Sp., 19, li. Sp. 22 re. Sp., 24 li. Sp - "allfällige Drittinteressen von Personen ... sind nicht zu berücksichtigen; dies betrifft bei der Beschlagnahme von Unterlagen insbesondere wirtschaftlich Berechtigte, Geschäftspartner oder sonstige Dritte, welche an der Geheimhaltung der sie tangierenden Informationen interessiert sein könnten ..." und 25]). Die von den Beschwerdeführern, die sich (zumindest die Beschwerdeführer zu 2. und 3.) ohnedies bloss als "zumindest indirekt" betroffen bezeichnen, geltend gemachten Interessen, nämlich dass es als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden könne, dass es sich bei Brasilien um einen Staat mit vergleichsweise hoher Korruption handle, weshalb die Beschwerdeführer kein Interesse daran hätten, persönliche Informationen wie Passkopien, Unterschriftenkarten und dergleichen den brasilianischen Behörden ohne zwingende Notwendigkeit zu überlassen, sondern vielmehr über ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen persönlichen Informationen verfügten, konstituieren keine "persönliche und direkte" Betroffenheit von der Rechtshilfehandlung, weshalb sie zur Beschwerdeführung nicht legitimiert sind und ihre Beschwerde zurückzuweisen war.
Damit spielt es keine Rolle, dass sich die Unterlagen nicht mehr beim Fürstlichen Landgericht befinden und somit keine Akteneinsicht eingeräumt werden kann, da die von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen keineswegs dazu ausreichen, um ihnen eine Legitimation zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 58d lit. a RHG zu verschaffen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsfreunde der drei Beschwerdeführer (und zwar jeweils als Vertreter der "F AG als Trustee des G" und als Vertreter der "H S.A. c/o F AG" bereits am 26.10.2018 Einsicht nehmen konnten (vgl. ON 32) - zu diesem Zeitpunkt lagen die mit ON 18 herausgegebenen Unterlagen betreffend die H S.A. bereits beim Akt, sodass zumindest ihre Rechtsfreunde Kenntnis von sämtlichen beim Akt befindlichen (und damit nunmehr ausgefolgten) Unterlagen haben, sodass es aufgrund dieses Wissens der Vertreter möglich gewesen wäre, allfälliges weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. konkrete Anträge zu stellen. Dies ist jedoch nur eine Folge des Umstandes, dass die beiden ursprünglichen Antragsteller (Akteneinsichtswerber) und die drei nunmehrigen Beschwerdeführer über dieselben Rechtsfreunde verfügen. Nachdem die Beschwerdeführer jedoch von der Rechtshilfeleistung nicht persönlich und direkt betroffen sind, haben sie auch gar kein Recht auf Akteneinsicht, sodass von vorneherein die von ihnen im Kern geltend gemachte Gehörsverletzung gar nicht vorliegen kann.
Dass zwischen "F AG als Trustee des G" (richtige Parteienbezeichnung laut LES 2018, 296) und "F AG" keine Parteiidentität besteht, darauf sei der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.
10.3 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO."
9. Gegen diesen Beschluss richtet sich die durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung eingebrachte Revisionsbeschwerde der 1. F AG als Trustee des G und H SA, des 2. J und des 3. K (ON 54), die in den Antrag mündet, "dem Revisionsrekurs" gegen den Beschluss ON 51 Folge zu geben, den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.10.2018 (ON 33) in dem die Beschwerdeführer betreffenden Umfang aufzuheben und diesen die sie betreffenden Unterlagen "zur Einsicht und weiteren Bezeichnung zur allfälligen Geltendmachung weiterer Einwendungen gegen die Ausfolgung dieser Unterlagen" vorzulegen, eventualiter den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Das Rechtsmittel bekämpft den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.01.2019 (ON 51) vollumfänglich unter Geltendmachung der "Beschwerdegründe" der "Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren, des Willkürverbotes, insbesondere des Verbotes des überspitzten Formalismus und der Verletzung des rechtlichen Gehörs".
Zusammengefasst wird Folgendes vorgebracht:
9.1. Bei den Revisionsbeschwerdeführern zu 1. handle es sich um die F AG als Trustee des G, der wiederum Alleinaktionär der H SA sei, sowie um die H selbst. Die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. seien Verwaltungsräte der F AG sowie der H SA.
9.2. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses ON 33 sei dieser gegenüber den anderen potentiell Beschwerdeberechtigten des gegenständlichen Rechtshilfeverfahrens bereits in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des Umstandes, dass die beschlagnahmten und für die Rechtshilfe als geeignet angesehenen Unterlagen seitens des Fürstlichen Landgerichtes bereits an die für die Erfüllung des Rechtshilfeersuchens in weiterer Folge zuständige Botschaft in Bern übermittelt worden seien, sei es den Revisionsbeschwerdeführern zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Beschlusses ON 33 nicht mehr möglich gewesen, die sie konkret betreffenden Unterlagen zu sichten und diesbezüglich Anmerkungen und Einwände - insbesondere im Rahmen einer Ausfolgungstagsatzung - zu erheben. Die Veranlassung der Übermittlung der beschlagnahmten Unterlagen an die ersuchende Behörde sei damit irrtümlich zu früh erfolgt. Die Rechtshilfeleistung an die ersuchende Behörde sei dementsprechend verfassungs- und EMRK-widrig. Es werde erforderlich sein, die Unterlagen nach Liechtenstein zurückzubeordern und den Revisionsbeschwerdeführern zur Einsichtnahme vorzulegen.
9.3. Die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass die betreffenden Unterlagen bereits zum Zeitpunkt vorheriger Akteneinsichtnahmen beim Akt vorhanden gewesen seien und der Vertreter der Revisionsbeschwerdeführer deshalb Kenntnis davon gehabt habe, sei unzutreffend. Der Einsichtnehmende sei nicht verpflichtet, die Unterlagen und deren Relevanz in vollem Umfang zu kennen. Dies sei aufgrund des Umfangs der Dokumente auch gar nicht möglich. Die Relevanz habe sich zudem erst mit der verspäteten Zustellung des Beschlusses ON 33 herausgestellt, weil erst da bekannt gewesen sei, dass eine Ausfolgung stattfinden sollte. Es stehe den Revisionsbeschwerdeführern daher das Recht zu, gegen die Ausfolgung der gegenständlichen Unterlagen vorzugehen, um ihre Parteirechte wahrzunehmen.
9.4. Entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes seien die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. Verwaltungsräte der F AG und der H SA und damit direkt von der beschlossenen Ausfolgung von Unterlagen betreffend die H SA betroffen. Im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens für das Ausland, welchem ein Ersuchen um Übersendung von Gegenständen und Akten zugrunde liege, komme selbst dritten Personen Beschwerdelegitimation dann zu, wenn sie Rechte an zu übersendenden Gegenständen, einen Eingriff in ihren rechtlich geschützten oder unter Anwendung liechtensteinischen Rechtes auch den Strafgerichten gegenüber zu wahrenden Geheimhaltungsanspruch, oder einen Anspruch auf Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des Art 19 Z 1 und 2 RHG anmeldeten (unter Hinweis auf OGH 11 RS.2001.128). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die beschlagnahmten Unterlagen höchstpersönliche Informationen betreffend die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. beinhalteten.
Weder in Brasilien noch in Liechtenstein würden diese als Verdächtige in strafrechtlichen Ermittlungen geführt, noch seien im Rahmen des gegenständlichen Rechtshilfeersuchens Informationen betreffend ihre Personen verlangt worden. Ermittlungsgegenstand der brasilianischen Behörden sei die Mittelherkunft und Verwendung der vermeintlich inkriminierten Gelder. Es sei einleuchtend, dass die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. damit nichts zu tun hätten, sondern nur die H SA treuhänderisch verwaltet hätten. Es bestehe gegen sie nicht einmal ein Anfangsverdacht, sodass eine Rechtshilfe gegenüber dem Ausland einer Fishing-Expedition gleichkomme. Die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. seien stets ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Überwachung des von ihnen geführten Treuhandmandates nachgekommen und es bestehe keine Befürchtung oder Veranlassung, dass gegen sie Tatverdacht erhoben werden könnte. Allerdings dürfe es als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass es sich bei Brasilien um einen Staat mit vergleichsweise hoher Korruption und schwacher rechtsstaatlicher Struktur handle. Die Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3. hätten daher kein Interesse daran, persönliche Informationen wie Passkopien, Unterschriftenkarten und dergleichen den brasilianischen Behörden ohne zwingende Notwendigkeit zu überlassen. Vielmehr hätten sie ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an diesen persönlichen Informationen.
9.5. Zu den Ausführungen des Obergerichtes in Bezug auf die nicht gegebene Parteienidentität betreffend die Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. sei festzuhalten, dass bereits bei den Anträgen auf Akteneinsicht klar auf die Vertretung hingewiesen worden sei und zudem aus der Vollmacht des J, die dem Gericht mit Antrag auf Akteneinsicht vom 18.09.2018 übermittelt worden sei und im Gerichtsakt liege, deutlich hervorgehe, dass J für die F AG als Treuhänder des G zeichne, der wiederum Alleinaktionär der H SA sei, jedoch auch für die H SA selbst. Bei der Parteienbezeichnung "F" ohne weiteren Zusatz in der Beschwerde vom 11.12.2018 handle es sich demzufolge um ein belangloses Versehen.
Gemäss Art 31 Abs 4 des in Rechtshilfesachen anwendbaren Landesverwaltungspflegegesetzes (LVG) kämen hinsichtlich der Partei- und Prozessfähigkeit subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung. Im Zivilverfahren liege dann, wenn ein Kläger in einem späteren Schriftsatz die Erwähnung der Beklagten vergesse, ein unbedeutendes Versehen vor, welches nicht einmal verbesserungsbedürftig sei, weil sich die Zuordnung der Eingabe zu einem bestimmten Verfahren eindeutig aus zB dem Aktenzeichen ergebe und dort der Beklagte bereits feststehe. Da dies sogar einen gröberen Verstoss darstellen würde, müsse dies auf den gegenständlichen Fall erst recht zutreffen. Dem Gericht sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Bezeichnung F um die F AG als Trustee des G und H SA handeln müsse, da dies bereits aus früheren Anträgen auf Akteneinsicht hervorgehe. Das Obergericht habe selbst diese Parteibezeichnung erwähnt und unter Ziffer 10.2 angegeben, dass die richtige Parteienbezeichnung auf "F AG als Trustee des G und H SA" zu lauten habe. Somit werde eindeutig, dass das Obergericht gegen das Willkürverbot verstosse und einen bei weitem überspitzten Formalismus anwende. Es sei auch deutlich ausgewiesen gewesen, dass auch die H SA selbst Verfahrensbeteiligte sei. Trotzdem sei die Beschwerde, um eine vertiefte materielle Behandlung zu vermeiden, zurückgewiesen worden. Dies stelle jedenfalls einen überspitzten Formalismus dar.
Im Zivilverfahren sei eine Berichtigung der Parteienbezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung werde von der Rechtsprechung auch noch nach Erlassung einer Entscheidung, auch durch das Rechtsmittelgericht und auch nach deren Rechtskraft als zulässig angesehen, so auch im Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und sogar im Exekutionsverfahren. Somit sei davon auszugehen, dass eine Anwendung der Bestimmung des § 235 Abs 5 ZPO auch im Strafrechtshilfeverfahren möglich sein müsse, wo insbesondere das beneficium cohaesionis gelte. Die Rechtsprechung lasse eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise zu erkennen sei.
Das schweizerische Bundesstrafgericht habe in einem Rechtshilfeverfahren entschieden (RR.2009.241 vom 17.06.2010), dass dann, wenn lediglich eine fehlerhafte Parteibezeichnung vorliege, sich unter Umständen deren Berichtigung rechtfertigen lasse, sofern die Identität der Partei eindeutig sei. Somit werde eine solche Berichtigung sogar explizit im Rechtshilfeverfahren anerkannt.
9.6. In einem weiteren Schriftsatz vom 27.02.2019 reichten die Revisionsbeschwerdeführer im Nachhang zu ihrem Rechtsmittel den aktuellen Handelsregisterauszug der H SA vom 15.02.2019 samt Übersetzung nach.
10. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
11. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
11.1. Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
11.2. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass die Revisionsbeschwerdeführer zwar nicht die nach § 238 Abs 1 StPO vorgesehenen Beschwerdegründe, die aufgrund des Verweises in Art 9 Abs 1 RHG auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung heranzuziehen sind, angeführt hat. Allerdings lassen sich die Beschwerdeausführungen unschwer jenen der Ungesetzlichkeit sowie Unangemessenheit zuordnen, sodass sie dem Gebot einer hinreichenden Konkretisierung des Umfanges und des Inhaltes des Rechtsmittels entsprechen und deshalb auch inhaltlich darauf einzugehen ist.
11.3. Art 58d RHG regelt die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren. Neben der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft (Art 58d Bst b RHG) ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfehandlung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst a leg. cit.). Bei Auskünften über ein Bankkonto bzw Beschlagnahme von Kontenunterlagen ist nur der nominelle Kontoinhaber beschwerdelegitimiert, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte oder die Bank oder eine Person, die am Konto eine Vollmacht hat oder deren Namen in Transaktionen genannt wird (BuA 2008/132, 50 und 51; OGH vom 06.11.2013, 14 RS.2013.95; OGH vom 02.08.2013 zu 14 RS.2012.45; OGH vom 14.01.2011 zu 13 RS.2010.186 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2012/143, Erw 5.1).
Dabei wird prinzipiell auf die rechtliche und nicht auf die tatsächliche Betroffenheit abgestellt. Wenn der Kontoinhaber - wie gegenständlich - eine juristische Person ist, sind deren Organe nicht legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Nach der Rechtsprechung ist der wirtschaftlich Berechtigte einer von einer Rechtshilfehandlung betroffenen juristischen Person ebenso wenig beschwerdelegitimiert wie der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte (StGH 2014/64 Erw 3.2. mwN).
11.4. Die durch LGBl 2009 Nr 36 vorgenommenen Änderungen des Rechtshilfegesetzes, die seit 01.02.2009 in Kraft sind, hatten eine Verkürzung der Verfahrensdauer durch die Reduzierung von Rechtsmittelmöglichkeiten, eine klare Definition der Beteiligten im Rechtshilfeverfahren und deren Beschwerdelegitimation, die Vereinfachung der Zustellung von gerichtlichen Anordnungen und Entscheidungen an im Ausland wohnhafte Betroffene sowie entsprechende Anpassungen im Hinblick auf die Judikatur im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren zum Ziel. Bereits nach der alten Gesetzeslage sprach der Staatsgerichtshof aus, dass im Bereich des Rechtshilfeverfahrens eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss und eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch dem grundrechtlichen Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren entspricht. Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass jedem im Verfahren Betroffenen auch eine Beschwerdemöglichkeit eingeräumt werden muss, zumal das Rechtshilfeverfahren einem inländischen Strafverfahren keineswegs gleichzusetzen ist (StGH 2002/30; StGH 2002/76).
Abgesehen davon, dass dem Zitat der Revisionsbeschwerdeführer "OGH 11 RS.2001.128" nicht entnommen werden kann, welche Entscheidung in diesem Verfahren gemeint sein soll, ist der Hinweis auf eine frühere, vor der Revision des Rechtshilfegesetzes mit LGBl 2009 Nr 36 geltende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in Bezug auf die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren nicht von Relevanz.
11.5. Der Staatsgerichtshof hat die Verfassungsmässigkeit von Art 58d Bst a RHG in der Entscheidung zu StGH 2009/200 überprüft und diese Norm als verfassungskonform und insbesondere im Einklang mit dem Beschwerderecht gemäss Art 43 LV erachtet, sofern nicht ohne triftigen Grund von der schweizerischen Rezeptionsvorlage Art 80 h chIRSG abgewichen wird. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass es gerade auch im Hinblick auf die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse der Verfahrensbeteiligten liegenden Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt sei, dass der Gesetzgeber die Beschwerdelegitimation im Rechtshilfeverfahren stark eingeschränkt habe. Wichtig sei allerdings, dass in jeder Fallkonstellation gewährleistet bleibe, dass eine konkrete Rechtshilfehandlung von (zumindest) einem Beschwerdelegitimierten angefochten werden könne (siehe dazu auch StGH 2014/064, Erw 3.2.).
Dies ist bei Rechtshilfemassnahmen in Bezug auf Kontounterlagen damit sichergestellt, dass dem betroffenen Kontoinhaber sowie für den Fall, dass es sich um interne Bankunterlagen handelt, dem betroffenen Bankinstitut das Beschwerderecht zukommt. Der Kontoinhaber ist klar bestimmt und die seinem Konto betreffenden Bankunterlagen in der Regel ebenfalls klar bestimmbar (StGH 2012/143 Erw 5.3.).
11.6. Nach der Schweizer Judikatur sind Personen zur Beschwerde legitimiert, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde, jedoch nicht der Verfasser von Unterlagen, die er nicht besitzt, selbst wenn die Übermittlung der ersuchten Auskünfte die Offenlegung seiner Identität zur Folge hätte (BGE 116 I b 106; 114 I b 156). Beschwerdelegitimiert ist nach Schweizer Rechtsprechung der Inhaber eines Bankkontos, während von der Beschwerdelegitimation Personen ausgeschlossen sind, die an einem Bankkonto, welches den Gegenstand von Ermittlungen bildet, nur wirtschaftlich berechtigt sind sowie Inhaber einer Vollmacht für das fragliche Konto (BGE 121 II 462; BGE 123 II 153; BGE 128 II 211; Entscheide des Bundesstrafgerichtes vom 17.06.2010, RR.2009.241, vom 20.01.2011, RR.2010.200-201 [in Bezug auf die Beschwerdelegitimation von Trusts und Trustees nach liechtensteinischem Recht] und vom 18.11.2015, RR.2015.196-198).
11.7. Kontoinhaberin des im gegenständlichen Verfahren relevanten Kontos Nr *** bei der L ist laut deren Auskunft die H SA (ON 7), sodass in Bezug auf die gegenständlichen Bankunterlagen auch nur diese selbst beschwerdelegitimiert ist. Beschwerde an das Fürstliche Obergericht wurde erhoben durch 1. F AG, 2. J und 3. K (ON 43). Dazu führten die Rechtsmittelwerber aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin zu 1. um eine in Liechtenstein konzessionierte und zu *** im liechtensteinischen Handelsregister eingetragene Treuhanddienstleisterin handle. Sie sei Treuhänder des Gs, der wiederum Alleinaktionär der H SA sei. Die Beschwerdeführer zu 2. und 3. seien Geschäftsführer bzw Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1.
Überspitzter Formalismus kann dem Fürstlichen Obergericht in Bezug auf das Thema Parteiidentität entgegen den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Dieses wies in seiner Entscheidung lediglich der Vollständigkeit halber daraufhin, dass zwischen "F AG als Trustee des G" und "F AG" keine Parteiidentität bestehe, ohne dass dieser Umstand, wie sich aus den Erwägungen des Obergerichtes ableiten lässt, ausschlaggebend für die Beurteilung der Rechtsmittellegitimation war.
Den umfangreichen Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführer zur Änderung der Parteienbezeichnung in Bezug auf die Rechtsmittelwerberin zu 1. ist entgegenzuhalten, dass weder der F AG, noch der F AG als Trustee des Gs eine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die gegenständliche Rechtshilfehandlung zukommt, da weder der Trust noch der Trustee Kontoinhaber des gegenständlichen Kontos ist und beide damit auch nicht direkt und persönlich von der Rechtshilfeleistung betroffen sind. Auch eine Berichtigung der Parteienbezeichnung im Sinne des Beschwerdevorbringens in ON 43 hätte daher am Verfahrensausgang nichts geändert.
Personen, die von einer Rechtshilfehandlung nicht direkt und persönlich betroffen sind, kommt im Übrigen im Rechtshilfeverfahren nicht nur keine Beschwerdelegitimation, sondern überhaupt keine Parteistellung zu, sodass auch deren rechtliches Gehör nicht verletzt sein kann.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum Art 31 Abs 4 des Landesverwaltungspflegegesetzes in Rechtshilfesachen anwendbar sein soll. Aus dem Gesetz ist dies jedenfalls nicht ableitbar. Vielmehr verweist Art 9 Abs 1 RHG darauf, dass, soweit sich aus den Bestimmungen des RHG nichts anderes ergibt, die Strafprozessordnung sinngemäss anzuwenden ist.
11.8. Soweit in der Revisionsbeschwerde nunmehr vorgebracht wird, bei der Revisionsbeschwerdeführerin zu 1. handle es sich um die F AG als Trustee des Gs, welcher wiederum Alleinaktionär der H SA sei, "sowie um die H selbst", so ist dies keine blosse Richtigstellung einer Parteienbezeichnung, sondern als Versuch anzusehen, die mangelnde Rechtsmittellegitimation nachträglich zu sanieren. Dass die H SA selbst bisher in das Rechtsmittelverfahren involviert gewesen wäre, kann auch dem Vorbringen in der Beschwerde ON 43 nicht entnommen werden. Dies ergibt sich im Übrigen nicht einmal aus dem Rubrum der Revisionsbeschwerde.
11.9. Wenn durch einen Handelsregisterauszug (ON 54) nachträglich belegt wird, dass J und K auch Verwaltungsräte der H SA seien, vermag auch dies an der Beurteilung der Rechtsmittellegitimation der Genannten nichts zu ändern, da auch Verwaltungsräte einer juristischen Person nicht persönlich und direkt von der gegenständlichen Rechtshilfehandlung betroffen sind, zumal sie nicht selbst Kontoinhaber sind. Dem eigenen Vorbringen in der Revisionsbeschwerde ist denn auch zu entnehmen, dass sie sich selbst als unbeteiligte Dritte betrachten. Die Argumentation der Revisionsbeschwerdeführer zu 2. und 3., es bestehe gegen sie kein Tatverdacht und sie hätten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an persönlichen Informationen, ändert ebenfalls nichts an ihrem mangelnden Beschwerderecht.
11.10. Den Ausführungen der Revisionsbeschwerdeführer zum beneficium cohaesionis ist - abgesehen davon, dass ein Anwendungsfall hier ohnehin nicht gegeben ist - entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung des § 232 Abs 3 StPO nur dem Beschuldigten zukommt und daher auch im Rechtshilfeverfahren nicht für andere Verfahrensbeteiligte gelten kann.
11.11. Der Revisionsbeschwerde konnte daher insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO.
Vaduz, am 26. Juli 2019