14 Ur 2001.00030-22
§ 12 Abs 2 StPO § 145a öStPO § 9 SPG Art 50 bis 59 RHG
Für das an eine liechtensteinische Bank anlässlich einer gerichtlichen Kontenbeschlagnahme/-sperre gerichtete Verbot, von diesem Beschlagnahmebeschluss niemanden in Kenntnis zu setzen, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.
Beim LG werden gegen Dr NN Vorerhebungen wegen Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB geführt. Im Zuge dieses Strafverfahrens fasste der Untersuchungsrichter des LG über Antrag der StA folgenden B: "Die XY Bank wird gem § 96 Abs 1 und 2 StPO angewiesen, dem LG innert 14 Tagen ab Zustellung dieses B sämtliche Bankunterlagen betreffend das Konto Nr 202.603010 lautend auf Dr NN, 9490 Vaduz, für die Zeit ab 1. Juli 1996 bis heute mit einer allfälligen komprimierten Kontenübersicht herauszugeben.
Gemäss § 12 Abs 2 StPO wird die XY Bank aufgefordert, von diesem B vorerst niemanden in Kenntnis zu setzen.
Diese Unterlagen werden beschlagnahmt."
Gegen diesen B erhob die XY Bank Beschwerde an das OG aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen B iS einer Abweisung der Anträge der StA abzuändern, in eventu aufzuheben und an das LG zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlussfassung zurückzuverweisen.
Mit B vom 21.03.2001 gab das OG der Beschwerde teilweise Folge und änderte den B des LG vom 12.02.2001 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Beschlussteile dahin ab, dass der Antrag der StA vom 08.02.2001 auf Untersagung der Kenntnisgabe von diesem B abgewiesen wurde. Das Beschwerdegericht sah in der im § 12 Abs 2 StPO vorgesehenen Verpflichtung nicht die gesetzliche Grundlage für die Erteilung der gegenständlichen Aufforderung, auch könne die in Art 9 Abs 5 und 6 SPG vorgesehene Informationssperre nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Dieser B wird nun von der StA mit Revisionsbeschwerde zum OGH bekämpft. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit; beantragt wird, der Revisionsbeschwerde dahingehend Folge zu geben, dass die XY Bank den Konteninhaber von der erfolgten Beschlagnahme der Bankunterlagen für die Dauer von bis zu 30 Werktagen nicht verständigen dürfe.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde keine Folge.
Der Untersuchungsrichter des LG stützt sein mit B vom 12.02.2001 ausgesprochenes Verbot an die XY Bank, "von diesem (Beschlagnahme-)Beschluss vorerst niemanden in Kenntnis zu setzen", auf die Bestimmung des § 12 Abs 2 StPO. Diese lautet: "Jedermann ist verpflichtet, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgericht zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen." Diese Bestimmung ist nahezu wortgleich mit § 8 Abs 2 ÖStPO. Zutreffend hat das OG diese jedermann treffende Verpflichtung nicht als geeignete gesetzliche Grundlage für die Erteilung des gegenständlichen Verbotes angesehen, da sie von ihrer Systematik und ihrer Wortwahl (die Betonung liegt auf "Vorladung") auf die Pflichten von Zeugen und überhaupt auf die Organisation und Befugnisse des Gerichtes zugeschnitten ist. Damit hat aber die gegenständliche Anordnung nichts zu tun, sondern soll diese dazu dienen, der StA Zeit zu verschaffen, um die beschlagnahmten Unterlagen auszuwerten, ohne dass der betroffene Bankkunde davon etwas erfährt, um darauf aufbauende weitere Mittel und Schritte setzen zu können. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handeln würde, stellt ein solches Verbot im Zusammenhang mit einer erfolgten Beschlagnahme einen massiven Eingriff in den Geheimbereich des betreffenden Bankkunden und damit in verfassungsmässig geschützte Rechte dar. Der OGH stimmt dem Beschwerdegericht daher vollinhaltlich zu, dass ein solcher Eingriff nur auf Grundlage einer klaren gesetzlichen Bestimmung zulässig wäre, auch wenn eine solche Massnahme im Interesse einer effektiven Strafuntersuchung und aus ermittlungstechnischen Gründen durchaus zweckmässig sein könnte. Eine solche gesetzliche Grundlage ist jedoch nicht gegeben, weshalb das vom Untersuchungsrichter ausgesprochene Verbot an die XY Bank ungesetzlich ist.
Auch nach der österreichischen Strafprozessordnung hat es bis vor kurzem keine gesetzliche Bestimmung gegeben, die den Ausspruch eines derartigen Verbotes gerechtfertigt hätte. Erst durch die österreichische Strafprozessnovelle 2000 (BGBl Nr 108/2000) wurde mit der Schaffung des § 145a öStPO die gesetzliche Grundlage für eine solche Anordnung geschaffen. Absatz 4 letzter Satz lautet nämlich: "Hierüber (Aufschiebung der Zustellung des Beschlagnahmebeschlusses an die Betroffenen) ist das Kreditinstitut zu informieren, das alle mit der gerichtlichen Anordnung verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten vorläufig geheimzuhalten hat." Der österreichische Gesetzgeber hat also durchaus erkannt, dass aus ermittlungstechnischen Gründen und im Interesse einer effektiven Strafuntersuchung derartige Anordnungen, wie sie im vorliegenden Fall von der StA beantragt wurden, notwendig und wünschenswert sind und hat mit dieser Novelle die auch in Österreich bestandene Gesetzeslücke geschlossen.
Die liechtensteinische StPO enthält jedoch keine solche oder ähnliche Bestimmung. Sollte die Möglichkeit derartiger Anordnungen vom liechtensteinischen Gesetzgeber gewollt werden, so wird es auch in Liechtenstein einer Novelle der StPO im aufgezeigten Sinne bedürfen. Bis dahin ist ein von der StA beantragtes Verbot mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage gesetzwidrig und daher nicht möglich.
Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Bestimmung des § 9 SPG kann ebenfalls nicht Grundlage für die beantragte Anordnung sein. Dieses "Mitteilungsverbot" bezieht sich auf den Zeitraum vor Einleitung einer Strafuntersuchung, nicht jedoch auf das gerichtliche Strafverfahren, in dem bereits - so wie hier - ein vollzogener Beschlagnahmebeschluss gem §§ 92 ff vorliegt. Der OGH tritt daher auch in diesem Punkt den zutreffenden Ausführungen des OG bei.
Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des RHG (Art 50 bis 59 RHG) ist für die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, da einerseits auch in diesem Gesetz eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung für eine solche Anordnung fehlt und andererseits ein Analogieschluss mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Dazu kommt, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Strafrechtshilfesache, sondern um ein inländisches Strafverfahren handelt, auf das die Bestimmungen des RHG nicht anzuwenden sind.