14 UR 2002.384-287
Objektives Verfallsverfahren, Beteiligtenstellung
Beteiligtenstellung und damit Beschwerdelegitimation kommt nur demjenigen zu, der ein Recht (rechtliches Interesse) an beschlagnahmten Gegenständen glaubhaft darzutun vermag. Ein blosses wirtschaftliches Interesse kann dies nicht begründen.
§ 241 StPO
Stiftungen sind im objektiven Verfallsverfahren nur dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es sich um E handelt, die ihre Vermögenswerte betreffen, die allenfalls dem Verfall oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen können.
Im Vorerhebungsverfahren gegen Mario N und unbekannte Täter wegen Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB, das beim LG zu 14 UR 2001.0030 geführt wurde, wurde mit B des LG vom 22.06.2001 das Konto Nr 00175501-00-00-000 lautend auf Mario N, XY Fund, bei der Z Bank AG, Vaduz, gesperrt. Diese Anordnung wurde auf zwei Jahre befristet.
Grundlage dafür waren mehrere Rechtshilfeersuchen der StA beim ordentlichen Gericht in Mailand.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bestand für das LG der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den von AA herrührenden und über die ihm wirtschaftlich zuzurechnende E Stiftung in die R Stiftung geflossenen Gelder um widerrechtlich erlangte Erlöse aus den in der Republik Italien verfolgten strafbaren Handlungen des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt (vgl § 302 FL-StGB) sowie des Verbrechens der Geschenkannahme durch Beamte (vgl § 304 FL-StGB) handelt und durch die Transfers die kriminelle Herkunft iS von § 165 StGB (Geldwäscherei) verschleiert werden soll. Die Ermittlungen ergaben ferner, dass am 29.05.2000 ein Betrag von CHF 300 000.- von der R Stiftung mittels Barbezug auf das Konto Nr 00175501-00-00-000, lautend auf Mario N, XY Fund, bei der Z Bank AG geflossen ist.
Da die zu edierenden Bankunterlagen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können (Abklärung der Geldflüsse), war gestützt auf § 96 StPO deren Beschlagnahme anzuordnen. Da zudem die Voraussetzungen gem § 97a StPO erfüllt sind, war zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalles die Kontensperre zu erlassen und auf zwei Jahre zu befristen.
In der Folge wurde gegen Mario N Strafantrag wegen Vergehens nach dem Sorgfaltspflichtgesetz gestellt und des Weiteren ein objektives Verfallsverfahren unter der neuen Geschäftszahl 14 UR 2002.384 hinsichtlich der Vermögenswerte des Mario N, der R und der S Stiftung geführt.
Über Antrag der StA verlängerte das LG mit B vom 11.06.2003 diese Frist gem § 97a Abs 4 StPO um ein Jahr, da im Zusammenhang mit den gegenständlichen Vermögenswerten der wirtschaftliche Berechtigte der R und der S Stiftung AA am 29.04.2003 von der 4. Kammer des Strafgerichtes Mailand zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt wurde. Da es sich um einen komplexen Sachverhalt mit internationaler Verflechtung handelt, konnten die Vorerhebungen in Liechtenstein noch nicht abgeschlossen werden. Demzufolge seien die Voraussetzungen zur Verlängerung der Kontensperre gegeben.
Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der B nicht.
Diesem B erteilte der dritte Senat des OG mit B vom 16.06.2003 gem § 97a Abs 4 StPO seine Zustimmung und führte in der Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen B binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an den OGH zulässig ist. Zusammen mit dem erstgerichtlichen B wurde diese E des OG jeweils am 24.06.2003 der StA, der Z Bank AG und dem Vertreter des Mario N, RA Dr H, zugestellt, nicht aber den gegenständlichen Bf bzw ihrem Vertreter.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2003 erhoben die R Stiftung und die S Stiftung eine an das OG gerichtete Beschwerde gegen den B des LG vom 11.06.2003 aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit mit dem Antrag, den angefochtenen B ersatzlos aufzuheben, in eventu zur neuerlichen E an das Gericht I. Instanz zurückzuverweisen.
Unter Hinweis auf die gängige Rechtsprechung des OGH hat das OG die Beschwerde dem OGH zur E vorgelegt.
Der OGH wies die Beschwerde als unzulässig zurück.
Zunächst zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Die Bf behaupten, dass der angefochtene B ihnen "inzwischen bekannt geworden sei". Dies kann nur nach dem 24.06.2003, dem Datum der übrigen Zustellungen geschehen sein, so dass die am 08.07.2003 eingelangte Beschwerde als rechtzeitig erhoben anzusehen ist.
Die Beschwerde ist jedoch als unzulässig zurückzuweisen.
Die Bf leiten die Legitimation zur Beschwerdeführung daraus ab, dass der angefochtene B im gegen sie geführten objektiven Verfallsverfahren erging und ihre Vermögenswerte betrifft bzw durch Kontosperre blockiert.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das objektive Verfallsverfahren nicht gegen die R Stiftung oder die S Stiftung als solche (etwa als Beschuldigte) geführt wird, sondern naturgemäss hinsichtlich der Vermögenswerte dieser beiden Stiftungen. Die R und die S Stiftung sind also nicht so wie ein Beschuldigter im Strafverfahren legitimiert, sich gegen alle E des Gerichtes in diesem Verfahren zu beschweren, sondern nur gegen jene Entscheidungen, die ihre Vermögenswerte betreffen, die allenfalls dem Verfall oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen können. Nun betreffen der gegenständliche Kontensperrebeschluss des LG vom 22.06.2001 und der Verlängerungsbeschluss des LG vom 11.06.2003 sowie der Zustimmungsbeschluss des OG vom 16.06.2003 das Konto des Mario N, XY Fund, bei der Z Bank AG. Kontoinhaber und damit sowohl rechtlicher als auch wirtschaftlicher Verfügungsberechtigter ist ausschliesslich Mario N. Die oben angeführten Beschlüsse der Vorinstanzen betreffen daher nur Vermögenswerte des Mario N, die allenfalls für verfallen erklärt werden oder der Abschöpfung der Bereicherung unterliegen können.
Dass die Vermögenswerte auf dem gesperrten Konto im Eigentum der Bf stehen, also rechtlich den Bf zuzuordnen wären, dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte, schon gar nicht hinsichtlich der S Stiftung, aber auch nicht bezüglich der R Stiftung. Denn allein die Tatsache, dass die beschlagnahmten Gelder von der S Stiftung auf dieses Konto eingezahlt wurden, gibt über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen R Stiftung und Mario N keinerlei Aufschluss.
Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass nur derjenige Beteiligtenstellung und damit die Beschwerdelegitimation hat, der ein Recht (rechtliches Interesse) an beschlagnahmten Gegenständen, Unterlagen, Konten usw hat, während ein blosses wirtschaftliches Interesse dies nicht begründen kann (OGH vom 17.07. 2003, 11 Rs 2001.00360; vom 04.09.2003, 11 Rs 2001.128; StGH 2002/76 vom 14.04.2003). Im vorliegenden Fall hat - wie bereits ausgeführt - nur Mario N ein rechtlich anerkanntes Interesse, nicht aber die beiden Beschwerdeführerinnen, bei denen nicht einmal das wirtschaftliche Interesse anzunehmen ist.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht ihre E den Bf bzw deren Vertreter nicht zugestellt, da diesen eine Beteiligtenstellung hinsichtlich des B vom 22.06.2001 nicht zukommt.
Die Beschwerde war daher wegen Fehlens der Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.