14 UR 2003.364-23
Wurde auf Grund eines Zivilrechtstitel ein Pfandrecht an den vom Strafgericht gesperrten Vermögenswerten begründet, das dem Kontosperrebeschluss zeitlich vorgeht, so ist die Sperre der Vermögenswerte im Umfang des Zivilrechtstitels aufzuheben und ist der Verfall diesbezüglich ausgeschlossen.
Auch im Strafverfahren werden vom Gesetzgeber Zivilrechtstitel ausdrücklich anerkannt.
Aufgrund eines Antrages der StA vom 22.10.2003 werden vom LG Vorerhebungen im objektiven Verfallsverfahren nach § 356 StPO iVm § 20b StGB hinsichtlich der Vermögenswerte der AA AG, des B und der FC bei der X-Bank AG geführt.
Die Vorerhebungen gehen von folgendem Sachverhalt aus:
B wird dringend verdächtigt, seit 1990 - möglicherweise bereits schon früher - bis Anfang 2000 insbesondere mit Hilfe der AA AG Geldanlagegeschäfte nach dem Schneeballprinzip durchgeführt zu haben, wobei der dringende Verdacht besteht, dass sich die seit 1990 erfolgten Anlagen, und somit auch die Deliktsumme, auf rund CHF 100 Mio belaufen.
Im Zuge der Vorerhebungen gegen RB fasste das LG am 23.10.2003 folgenden Beschluss:
"Sämtliche Vermögenswerte bei der X-Bank AG, Vaduz, hinsichtlich der AA AG, FC und RB werden gem § 97a Abs 1 StPO gepfändet und der X-Bank AG wird gerichtlich verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung wird gem § 97a Abs 4 StPO auf zwei Jahre befristet.
Die X-Bank AG wird ersucht, dem LG Vaduz innert sieben Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Vermögenswerte mitzuteilen."
Das LG sah den hinreichenden Verdacht für gegeben an, dass sich auf diesen Konten Vermögenswerte befinden, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung, im konkreten Fall aus einem Betrug nach den §§ 146, 147 und 148 StGB stammen und zur Sicherung des Verfalles zu sperren seien.
Ähnliche Beschlüsse ergingen vom LG in der Strafsache 14 UR 2001.277 am 08.11.2001 und in den Strafrechtshilfesachen 14 RS 2002.82 am 02.04.2004 und 7 RS 2000.22 am 24.01.2000.
Gestützt auf das U des LG vom 07.04.2004, 3 CG 2002.107, und auf die Exekutionsbewilligung des LG vom 25.08.2004, EX 2004.4761, beantragten O und NN am 24.09.2004 die Aufhebung der Kontensperren hinsichtlich eines Betrages von EUR 383 468.90 sA.
Das LG gab diesem Antrag statt.
Gegen diesen B erhob die StA Beschwerde, der das OG mit B vom 13.12.2004 Folge gab, den angefochtenen B ersatzlos aufhob und den Antrag der O und NN vom 24.09.2004 abwies.
Aus der Begründung:
"Soweit sich die Beschwerde auf die Aufhebung der vermögensrechtlichen Anordnungen, die nicht im gegenständlichen Verfahren erlassen wurden (14 UR 2001.277, 14 RS 2002.82 und 7 RS 2000.22), bezieht, kommt ihr schon deswegen Berechtigung zu, dass die Aufhebung im gegenständlichen Verfahren sich nur dann auf eine vermögensrechtliche Anordnung in einem anderen Verfahren beziehen kann, wenn die diesbezüglichen Akten zuvor vereinigt worden sind. Dies ist vorliegendenfalls nicht geschehen und wäre auch in Bezug auf die RS-Verfahren nicht möglich, weil es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensarten handelt. Das Erstgericht wird daher in jenen Verfahren gesondert darüber zu entscheiden haben, ob die Sperren aufzuheben sind.
Im vorliegenden Fall wurde zwar mit B des LG vom 25.08.2004 zu EX 2004.4761-2 aufgrund des U des LG vom 07.04.2004, 3 CG 2002.107, den Antragstellern wider die verpflichteten Parteien, nämlich 1) AA AG, 2) RB, 3) FC zugunsten der vollstreckbaren Forderung von EUR 383 468.90 samt 8,5% Zinsen seit 20.10.1999 CHF 55 764.25, Prozesskosten sowie Exekutionskosten in Höhe von CHF 4912.70 die Exekution bewilligt, und zwar durch Pfändung der den verpflichteten Parteien gegen die Drittschuldnerin X-Bank AG, Vaduz, aufgrund der Bankverbindungen der AA AG, des RB und der FC angeblich zustehenden Forderung aus Guthaben. Der Drittschuldnerin wurde verboten, zur Berichtigung der gepfändeten Forderungen oder auf Abschlag dieser Forderungen an die verpflichteten Parteien Zahlung zu leisten. Den verpflichteten Parteien wurde jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über das für sie allenfalls bestellte Pfand und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung der Forderung untersagt.
Damit haben zwar die Beschwerdegegner in Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte ein Pfandrecht erworben, dieses liegt jedoch zeitlich nach den in den innerstaatlichen Verfahren erlassenen vermögensrechtlichen Anordnungen. Denn die gegenständlichen Vermögenswerte wurden bereits mit dem B vom 08.11.2001 zu 14 UR 2001.0277-7 gepfändet. Bei Umstellung des zunächst wegen Abschöpfung der Bereicherung eingeleiteten Verfahrens auf ein Verfallsverfahren nach § 20b StGB wurden diese Vermögenswerte neuerlich gepfändet und somit die bereits bestehende Pfändung im objektiven Verfallsverfahren fortgesetzt. Daraus ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegner lediglich auf ein nachrangiges Pfandrecht berufen können, weswegen ein Ausschlussgrund nach § 20c Abs 1 Z 1 StGB nicht gegeben ist."
Dieser B wurde von O und NN mit Revisionsbeschwerde zum OGH angefochten.
Der OGH gab der Revisionsbeschwerde Folge, hob den angefochtenen B auf und stellte den erstinstanzlichen B wieder her.
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird oder besteht der Verdacht, dass Vermögenswerte ... aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, und ist anzunehmen, dass diese Vermögenswerte nach § 20 StGB für verfallen zu erklären sein werden, so hat das Gericht auf Antrag der StA zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung oder des Verfalles (§ 97a Abs 1 StPO) ua gem Z 3 dieser Gesetzesstelle das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte anzuordnen.
Dies ist mit dem B des LG vom 23.10.2003 geschehen.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 97a Abs 5 StPO und 20c Abs 1 Z 1 StGB stellten die Revisionsbeschwerdeführer den gegenständlichen Freigabeantrag, der vom OG mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die Revisionsbeschwerdeführer zwar ein Pfandrecht in Bezug auf die gesperrten Vermögenswerte erworben haben, dieses jedoch zeitlich nach den in den Strafverfahren bzw Strafrechtshilfeverfahren erlassenen vermögensrechtlichen Anordnungen liege, weshalb ein Ausschlussgrund nach § 20c Abs 1 Z 1 StGB nicht gegeben sei.
Dem ist jedoch nicht beizupflichten.
§ 20c Abs 1 Z 1 StGB besagt, dass der Verfall ausgeschlossen ist, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung, an der kriminellen Organisation oder an der terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind. Nach § 97a Abs 5 StPO ist die Anordnung nach § 97a Abs 1 StPO ua aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass der Verfall unterbleiben werde.
Aufgrund des U des LG vom 07.04.2004, 3 CG 2002.107, und der Exekutionsbewilligung vom 25.08.2004, EX 2004.4761-2, wurde den Revisionsbeschwerdeführern hinsichtlich der vollstreckbaren Forderungen von EUR 383 468.90 samt 8,5% Zinsen seit 20.10.1999 CHF 55 764.35 Prozesskosten und der Exekutionskosten von CHF 4912.70 die Exekution durch Pfändung der den verpflichteten Parteien 1) AA AG, 2) RB und 3) FC gegen die Drittschuldnerin X-Bank AG die Exekution bewilligt. Begründet wurde dieses Pfandrecht jedoch bereits im Rechtssicherungsverfahren mit Sicherungsbot vom 15.04.2002 zu 3 CG 2002.107-2. Bei der Beurteilung des Ranges des Pfandrechtes ist also von diesem Zeitpunkt, nämlich 15.04.2002, auszugehen und nicht - wie das OG vermeinte - vom 25.08.2004. Nachdem im Verfahren 14 UR 2001.277 bereits am 08.11.2001 die gegenständlichen Vermögenswerte zugunsten des Landes Liechtenstein gepfändet worden seien, vertrat das OG den Standpunkt, dass dieses Pfandrecht vorgehe. Dies mag auf den ersten Blick richtig sein, ist es aber nicht, denn - die Revisionsbeschwerdeführer haben zutreffend darauf hingewiesen - diese Sperre der Vermögenswerte wurde nach ihrem Ablauf mit 08.03.2003 nicht mehr verlängert. Die bis dahin befristet gewesene Vermögenssperre und das damit begründete Pfandrecht sind jedoch durch Ablauf der Sperrfrist erloschen. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass mit B des LG vom 23.10.2003, 14 UR 2003.364-1, diese Vermögenswerte neuerlich gepfändet wurden. Wenn das OG vermeint, dass damit die bereits bestehende Pfändung fortgesetzt wurde, so ist dies nicht richtig. Vielmehr handelt es sich um eine völlig neue Pfändung in einem anderen neuen Verfahren mit Wirkung 23.10.2003, keineswegs um eine Verlängerung der ursprünglichen Sperrfrist oder Fortsetzung der bestehenden Pfändung, zumal sich im entsprechenden B vom 23.10. 2003 auch diesbezüglich kein Hinweis befindet. Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass eine bereits abgelaufene Frist nachträglich nicht mehr verlängert werden kann. Die im Verfahren 14 UR 2001.277 vorgenommene Pfändung wäre gem § 97a Abs 5 StPO wegen Ablaufes der Befristung aufzuheben gewesen.
Da somit vor dem 15.04.2002 keine Pfändung zugunsten des Landes Liechtenstein erfolgte, hat das am 15.04.2002 von den Revisionsbeschwerdeführern erworbene Pfandrecht im Hinblick auf sein Alter Vorrang gegenüber anderen zugunsten des Staates Liechtenstein erfolgten Pfändungen. Da der letzte Absatz des § 97a StPO alt, wonach durch das Verbot gem Z 3 der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht erwirbt, welches allen anderen Pfandrechten vorgeht, mit E des StGH des Fürstentums Liechtenstein vom 25.03.2003, StGH 2001/2, aufgehoben wurde.
Die Anordnungen gem § 97a Abs 1 Z 3 StPO betreffen die Abschöpfung der Bereicherung und den Verfall. § 20c Abs 1 Z 1 StGB besagt nun, dass der Verfall ausgeschlossen ist, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die ua an der strafbaren Handlung nicht beteiligt sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Rechtsansprüche unbeteiligter Dritter anerkennt und diese der Abschöpfung der Bereicherung und dem Verfall vorgehen. Hinsichtlich O und NN bestehen keine Hinweise, dass sie an strafbaren Handlungen beteiligt waren, vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Geschädigte handelt, die einen auf einem rechtskräftigen liechtensteinischen Zivilurteil basierenden Rechtsanspruch, nämlich ein dingliches Recht, ihr Pfandrecht, das der Sicherung eines vermögensrechtlichen Anspruches dient, geltend machen. Ebenso wie das Grundrecht auf geschütztes Eigentum zählt auch das Pfandrecht zu den geschützten vermögenswerten Rechten, weshalb ihm der Vorrang gegenüber einem vom Staat Liechtenstein begründeten späteren Pfandrecht zukommt (Art 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK; StGH 2001/12, S 12).
Damit ist die in diesem objektiven Verfallsverfahren entscheidende Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass der Antrag der O und NN auf Freigabe der bezüglichen Gelder gerechtfertigt ist. Die von der StA in ihrer Beschwerde und auch vom OG angeführten Umstände stehen dem nicht entgegen. Die StA vertritt in ihrer Beschwerde weiters den Standpunkt, dass es im Hinblick auf das ausländische Strafverfahren mit rund 2000 geschädigten Anlegern mit zivilrechtlichen Ansprüchen bei einer Aufhebung der Kontensperre zu einer nicht vertretbaren Verschiebung der "par conditio creditorum" käme und eine Bevorzugung der O und NN gegeben wäre, die nicht gerechtfertigt sei. Dem ist nicht beizupflichten, da die StA übersieht, dass O und NN mit dem Erwerb des Pfandrechtes und der Bewilligung der Exekution eine bevorrechtete Befriedigung aus dem Pfandobjekt zusteht, dies auch in einem allfälligen Konkursverfahren als Absonderungsgläubiger. Der OGH teilt auch nicht die von MMag Nikolaus Reithner in seinem Aufsatz "Staatliche Pfandrechte oder einstweilige Verfügungen im Strafverfahren und Gläubigerinteressen" (Jus & News 3/2003, S 256) vertretene Auffassung, dass obligatorische Gläubiger gleich wie pfandrechtliche Gläubiger zu behandeln und zu schützen seien, zumal zivilrechtlich sehr wohl zwischen obligatorischen Gläubigern und bevorrechteten Pfandgläubigern unterschieden wird und - generell gesprochen - nach dieser Ansicht die Erwerbung von Pfandrechten kaum von Nutzen und Erfolg wäre. Eines muss jedoch klargestellt sein, dass Verbrecher durch missbräuchlich konstruierte Pfandrechtseinräumungen den Verfall oder die Abschöpfung der Bereicherung nicht umgehen oder verhindern können. Ein solcher Verdacht besteht hinsichtlich O und NN nicht. Auch ist nicht einzusehen, dass O und NN, die das Risiko und die Kosten der Klagsführung und Exekutionsführung eingegangen sind, gleich wie jene Gläubiger behandelt werden sollen, die dies aus welchen Gründen immer nicht getan haben. Klarzustellen ist auch, dass dann, wenn nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften iS obiger Ausführungen die teilweise Aufhebung der Kontensperre rechtens ist, die von der schweizerischen Behörde in den Strafrechtshilfeverfahren erbetenen Sicherungsmassnahmen nachzustehen haben (s zB LES 2002, 293).
Nicht nachvollziehbar ist auch die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht, dass ein rechtskräftiger Zivilrechtstitel nicht geeignet sei, die in einem Strafverfahren bestehende Sperre von Vermögenswerten aufzuheben. Dieser Auffassung ist die klare Bestimmung des § 20c Abs 1 Z 1 StGB entgegenzuhalten, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich Zivilrechtstitel auch im Strafverfahren anerkennt und diesen unter gewissen Umständen den Vorrang einräumt.