14 UR 2004.131-30
§§ 238 Abs 3, 240 Z 4 StPO
Selbst wenn einer Beschwerde vom OG teilweise Folge gegeben wird, liegt hinsichtlich des nicht stattgegebenen Teiles des erstinstanzlichen B eine gleichlautende E vor. Wenn dieser Teil neuerlich mit Revisionsbeschwerde bekämpft wird, so ist diese als unzulässig zurückzuweisen.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht kann daran nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag.
Das LG in Vaduz führt auf Antrag der StA gegen NN Vorerhebungen wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 und 148 1. Fall StGB durch. Dieses Verfahren stützt sich auf eine Verdachtsmeldung der X-Bank AG vom 16.04.2004 und entsprechende Abklärungen der liechtensteinischen Financial Intelligence Unit (FIU).
Über Antrag der StA fasste das LG am 21.04.2004 folgenden Beschluss:
«1. Die X-Bank AG, 9490 Vaduz, wird gem § 96 StPO aufgefordert, dem LG innert 14 Tagen sämtliche Unterlagen, insbesondere auch die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenkarten, Kontoauszüge samt Detailbelegen, Gutschrifts- und Belastungsanzeigen, Kundenaufträge, Empfangsquittungen, Unterlagen über Banksafes, Korrespondenz, interne Vermerke und sonstige Aufzeichnungen betreffend die Konten von NN, vor allem Konto Nr 316.988, herauszugeben. Diese Unterlagen werden beschlagnahmt.
2. Die Vermögenswerte auf den Konten gemäss vorstehender Z 1 werden gestützt auf § 97a Abs 1 StPO gepfändet und der X-Bank AG wird verboten, über diese Vermögenswerte bis auf weitere gerichtliche Anordnung zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre befristet.
3. Die X-Bank AG wird ersucht, dem LG innert fünf Tagen die aktuellen Saldi der gesperrten Konten bekanntzugeben.»
Der gegen diesen B von NN erhobenen Beschwerde gab das OG mit B vom 08.06.2004 teilweise Folge und schränkte die vermögensrechtliche Anordnung gem Punkt 2 des angefochtenen B auf Vermögenswerte auf den Konten von NN, vor allem auf dem Konto Nr 316.988 bei der X-Bank AG, Vaduz, insoweit ein, als dies zur Sicherstellung des Betrages von CHF 100 000.- erforderlich ist.
Seinem B fügte das OG folgende Rechtsmittelbelehrung bei:
«Gegen diesen B ist binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den OGH zulässig.»
Gegen diesen B erhob NN Revisionsbeschwerde zum OGH.
Die Revisionsbeschwerde wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen.
§ 240 Z 4 StPO besagt ua, dass der Entscheid des OGH nur dann angerufen werden kann, wenn keine gleichlautenden E gem § 238 Abs 3 StPO vorliegen. Nun wurde der Beschwerde der NN vom OG zwar teilweise Folge gegeben, sodass man auf den ersten Blick der Meinung sein könnte, dass keine gleichlautenden E vorliegen, da das OG die vom LG angeordnete gänzliche Sperre der Vermögenswerte auf CHF 100.000.- einschränkte. Hinsichtlich der Sperre dieser CHF 100.000.- liegt jedoch tatsächlich eine gleichlautende E des OG mit jener des LG vor, dessen vermögensrechtliche Anordnung auch diese CHF 100.000.- umfasste. Wenn nun NN die Sperre dieser CHF 100.000.- bekämpft, so ficht sie damit eine gleichlautende E des Beschwerdegerichtes an. Dies ist iS der obzitierten Gesetzesstelle unzulässig. Lediglich die StA hätte den bezüglichen B des OG hinsichtlich des abgewiesenen Teiles mit Revisionsbeschwerde anfechten können.
Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das OG kann an der Notwendigkeit, die Revisionsbeschwerde der NN zurückzuweisen, nichts ändern, da eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag.