14 UR. 2008.308
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stephan Becker und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1) ET*** und 2) U.T. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.05.2010 (ON 105), womit in Stattgebung der Beschwerde der 1. L***, Schaan, und 2. C***, Schaan, beide c/o T***, Eschen, beide vertreten durch Ospelt & Partner, Rechtsanwälte AG, 9494 Schaan, die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.03.2010 verfügte Beschlagnahme von Beweismitteln ersatzlos aufgehoben wurde, nach Anhörung der 1. L***, Schaan, und 2. C***, Schaan, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Revisionsbeschwerdegegner haben die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 11.03.2010 (ON 82) wie folgt:
"Die Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, wird gemäss § 98a Abs 1 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Unterlagen (inkl. Sorgfaltspflichtakt, Kontoeröffnungs- und Kontoführungsunterlagen, Vollmachten, Unterschriftenkarten, Verträge, Aufträge, Korrespondenz, interne Vermerke, etc) bezüglich bestehender oder saldierter Geschäftsverbindungen zur C*** und zur L*** herauszugeben.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs 1 StPO beschlagnahmt."
Die Entscheidung wurde wie folgt begründet:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1) ET*** und 2) U.T. wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 StGB. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der verstorbene Anthony A. L*** war bis 1996 Eigentümer der T*** und war danach aufgrund seiner Kenntnisse bis zu seinem Tod (07.04.2007) noch weiter als Verwaltungsrat tätig. In dieser Funktion verfügte er weiterhin über die Einzelzeichnungsberechtigung auf deren Bankkonten.
+L*** wird nun durch T*** verdächtigt, er habe seine Stellung als Verwaltungsrat missbraucht, indem er sich unbefugt Vermögenswerte der T*** bzw ihrer Kunden in Höhe von ca CHF 10,1 Mio angeeignet bzw hierüber unbefugt verfügt habe. Von diesen Vermögenswerten sei der Grossteil an die Lebenspartnerin des +L***, ET***, geflossen. Neben weiteren privaten Bezügen seien aber auch Transfers an diverse, dem +L*** wirtschaftlich zuzurechnende Gesellschaften erfolgt.
Mit Bezug zu Liechtenstein wurden dabei folgende Gesellschaften genannt:
C***: Gegründet am 29.01.1997. Die Stiftung hielt ursprünglich die O*** bzw deren Rechtsnachfolgerin P*** und die L***. Bankverbindungen: ua Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz/FL
L***: Gegründet am 21.01.199. Bankverbindungen: ua Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz/FL
O*** (bzw P***.): Gegründet am 29.11.2005. P*** hält die Aktien der B***, welche wiederum Eigentümerin einer Liegenschaft in Zandvoort/NL (Wert ca EUR 950.000,--) ist und die Aktien der T*** hält.
Zu Gunsten dieser juristischen Personen sind nach bisherigem Erkenntnisstand folgende Transfers von T*** auf Konten in Liechtenstein ausgeführt worden:
-. DEM 1,8 Mio am 27.06.1977 an C*** (über O***)
-. GPB 150.000 am 06.07.1999 an L***
-. GBP 44.452,75 am 21.07.1999 an L***
-. EUR 288.324,71 am 20.08.1999 an L***
-. CHF 10.000 am 10.01.2003 an O***
-. EUR 420.000 am 30.09.2003 an L***
-. USD 20.000 am 10.11.2003 an L***
-. USD 24.800 am 21.03.2006 an L***
An Rückflüssen an T*** erfolgten:
-. EUR 420.000 in zwei Tranchen am 22.10.2003 und 03.12.2003 an L***
-. EUR 385.000 am 28.10.2005 an C***
-. EUR 95.000 am 15.09.2005 an C***
Durch T*** wird geltend gemacht, dass die angeführten Zahlungen ohne Rechtsgrund und somit ungerechtfertigt erfolgten, zumal keinerlei Rechts- bzw Geschäftsbeziehung zwischen T*** und den Zahlungsempfängern bestanden habe.
T*** sei nach Versterben des +L*** - abzüglich verschiedener einmaliger Begünstigungen von weiteren Personen - primäre Begünstigte bezüglich der Vermögenswerte der C*** geworden. Ferner erhielt T*** bereits zu Lebzeiten des +L*** das lebenslange Wohnrecht samt des Rechts zur Verwertung zu eigenen Gunsten bezüglich der über die B*** gehaltenen Liegenschaften in Zandvoort/NL. Darüber hinaus war T*** Geschäftsführerin der T*** zuzurechnenden A***.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte, gestützt auf diesen Sachverhalt, die Anordnung der spruchgemässen Massnahme.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Banken und Finanzgesellschaften sind nach § 98a Abs 1 StPO, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtliche Beschluss verpflichtet,
-. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben (Z 1);
-. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung herauszugeben (Z 2);
-. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehender Geschäftsvorgänge und sonstiger Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben (Z 3).
Dasselbe gilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der durch die strafbaren Handlungen erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder der der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes besteht gegenständlich der dringende Tatverdacht, dass an oder über C***, L*** und O***/P*** aus strafbaren Handlungen des +L*** unrechtmässig erlangte Vermögenswerte transferiert worden sein könnten. Die deliktische Herkunft begründet sich dabei in mutmasslichen Untreuehandlungen des +L*** zum Nachteil der T***, zumal davon ausgegangen wird, dass er die ihm als einzelzeichnungsberechtigtem Verwaltungsrat rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über die Vermögenswerte der T*** zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbrauchte und hierdurch der T*** einen besonders grossen Vermögensschaden zufügte.
Es liegt somit der Tatverdacht der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB vor, welcher eine Vortat zur Geldwäscherei nach § 165 StGB bildet.
Hinsichtlich T*** besteht der Tatverdacht der Geldwäscherei bezüglich der Vortat des +L*** aus dem Grund, da sie zum einen Begünstigte der C*** wurde und ihr zudem auch weitere Vermögenswerte durch +L*** zugewendet wurden (Nutzungsrecht Liegenschaft, Anstellung als Geschäftsführerin). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie infolge ihrer geschäftlichen und privaten Beziehung zu +L*** Kenntnis von dessen strafbaren Handlungen bzw der Herkunft der mutmasslich unrechtmässig erlangten Vermögenswerte hatte.
Ferner besteht die Möglichkeit, dass noch weitere, bis dato unbekannte Täter in die Tathandlungen involviert waren.
Infolge des gegenständlichen Tatverdachtes und der mutmasslich an C*** und L*** transferierten deliktischen Vermögenswerte kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch auf die bekannten Geschäftsverbindungen der C*** und der L*** zur Verwaltungs- und Privat-Bank AG, Vaduz, tatverdachtsrelevante Zahlungen ergingen.
Entsprechend rechtfertigt es sich, die Herausgabe der Kontounterlagen anzuordnen. Diese können mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen, indem insbesondere über die Kontoführungsunterlagen (Zahlungsaufträge, Buchungsbelege, Kontenblätter etc) die Höhe, die Herkunft und die spätere Verwendung der eingegangenen Vermögenswerte sowie anhand der weiteren dokumentierenden Unterlagen (Verträge, Korrespondenz, interne Vermerke und Notizen etc) der Hintergrund bzw Rechtsgrund der Transaktionen erstellt und mit dem Tatverdacht abgeglichen werden können. Zum gleichen Zweck sind auch die wirtschaftlichen und weiteren Berechtigungen an den Konten zu erheben, sodass auch auf die Kontoeröffnungsunterlagen und den Sorgfaltspflichtakt samt entsprechenden Belege (Korrespondenz, Verträge etc) abgestellt werden muss.
Aufgrund der Bedeutung der zu edierenden Unterlagen für das gegenständliche Verfahrens sind diese in der Folge nach § 96 Abs 1 StPO zu beschlagnahmen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass den Unterlagen nicht nur in belastender, sondern ebenso in entlastender Hinsicht Beweiseignung zukommen kann. Gerade auch für diese Entlastungswirkung müssen die Unterlagen im Strafverfahren Eingang und Verwendung finden."
Gegen diesen Beschluss erhoben die L*** und die C*** die in den Antrag mündende Beschwerde an das Fürstliche Obergericht, dieses möge den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufheben und den Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zusprechen (ON 97).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 04.05.2010 der Beschwerde Folge und beschloss die ersatzlose Aufhebung der Beschlagnahme der zufolge des angefochtenen Beschlusses herausgegebenen Beweismittel. Gleichzeitig wurde dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten der Beschwerdeführer aufgetragen.
Aus der Begründung des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes ergibt sich - über die Darstellung des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes hinaus - Folgendes:
Die Beschwerde sei rechtzeitig und zulässig und auch berechtigt.
In der Folge gibt das Fürstliche Obergericht das Beschwerdevorbringen wieder, und zwar einschliesslich der darin enthaltenen Zitate aus anderen in der Beschwerdeschrift näher bezeichneten Entscheidungen in den Verfahren 14 RS.2008.192 und 05 CG.2008.119 des Fürstlichen Landgerichtes und aus weiteren Aktenstücken, wie etwa aus dem Prüfbericht vom B*** vom 30.10.2007 (S. 7 bis S. 40 des angefochtenen Beschlusses).
Anschliessend daran (S. 40 bis 48 des angefochtenen Beschlusses) ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss Folgendes:
"Die weiteren Ausführungen geben die Erwägungen des Obergerichtes in den die seinerzeit erlassenen Sicherungsgebote aufhebende Beschlüsse vom 27.04.2009, ON 36 und 38 wieder, wobei weiters ausgeführt wurde, dass zwischenzeitlich durch die Polizei durchgeführte Auswertung nicht den geringsten Hinweis dafür erbracht habe, dass die Verdächtige zu 1. und/oder der Verdächtige zu 2. (wer auch immer dies sein möge) von den gegenüber A.A. L*** jetzt erhobenen Vorwürfen der Untreue gehabt hätten.
Dazu wurde erwogen:
Schon in den Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.02.2009, ON 15 und 16, wurde auf die sehr bruchstückhafte Beweislage hingewiesen, indem ausgeführt wurde:
'Für die Verdachtslage müssen somit zwei Voraussetzungen gegeben sein: Einerseits müsste eine hinreichende Verdachtslage dafür bestehen, das der im Jahr 2007 verstorbene A.A. L*** sich der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB schuldig gemacht hat und andererseits, dass ET*** und U.T. in Kenntnis dieser Untreuehandlungen gemäss § 165 Abs 1 und 2 StGB relevante Handlungen gesetzt haben. Darüber hinaus müsste die begründete Annahme bestehen, dass durch diese Handlungen eine Bereicherung eingetreten ist.
Diese Voraussetzungen lassen sich aber weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus der Aktenlage ableiten. Der durch das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft zu 14 RS.2008.192 ausgelöste Initialverdacht konnte durch die Auswertung der Landespolizei nicht bestätigt werden.
Hier heisst es:
"Es wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass das Rechtshilfeersuchen ON 4 - mit der Ausnahme des Vorliegens teils identer handelnder Personen - derzeit mit dem in ON 1 geschilderten Sachverhalt nicht in Zusammehang gebracht werden kann. Ferner wurde die ersuchende Behörde auch zur Ergänzung dieses Ersuchens aufgefordert, da nach Ansicht des Unterzeichneten kein genügender Tatverdacht vorliegt." (Schreiben der Financial Intelligence Unit vom 07.09.2007)
Worin die eigentlichen Geldwäschereihandlungen von ET*** und U.T. bestehen sollten, wird in der angefochtenen Entscheidung nicht explizit beschrieben. Dass ET*** Nachbegünstigte der Stiftung C*** ist, vermag noch keine ausreichende Grundlage für die begründete Annahme bieten, dass durch zumindest eine der Tathandlungen nach § 165 Abs 1 und 2 StGB mit einer Abschöpfung der Bereicherung in Höhe der sichergestellten Vermögenswerte gerechnet werden kann. Denn es gibt derzeit keine gesicherte Beweisgrundlage für die Annahme, dass T*** Kenntnis von den gegenüber A.A. L*** erst jetzt erhobenen Vorwürfen hatte.
Diese Nachbegünstigung stellt sich wie folgt dar:
Gemäss Beistatut der C*** sind nach dem Tod von A.A. L*** die folgenden Organisationen und Personen Begünstigte der Stiftung:
-. C***, Cambridge im Betrag von CHF 2 Mio
-. T***, London, im Betrag von CHF 1 Mio
-. K*** Alexandra, ***, im Betrag von CHF 675.000,--
-. G*** Serana, Genf, im Betrag von CHF 200.000,-- und
-. TE*** am restlichen Vermögen
(Verdachtsmitteilung der FIU vom 15.09.2008, ON 1, S. 5).
Dass ET*** ausserhalb der von der Sperre betroffenen Gesellschaften Vermögenswerte von A.A. L*** erhalten hat, kann in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei nicht von Relevanz sein, zumal für diesen Teil der Zuwendungen eine inländische Verfolgungszuständigkeit gar nicht gegeben ist (Auslandstat einer Ausländerin).
Die Überweisungen von A.A. L*** an die von der einstweiligen Verfügung betroffenen Gesellschaften erfolgten darüber hinaus noch zu einem Zeitpunkt, als dieser selbst an diesen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt war. Eigengeldwäscherei im Sinne des § 165 Abs 2 StGB war aber zu diesem Zeitpunkt in Liechtenstein strafrechtlich nicht erfassbar. Somit scheidet eine Abschöpfung der Bereicherung aus diesem Grund, der im Übrigen weder in der Antragstellung der Staatsanwaltschaft noch im angefochtenen Beschluss geltend gemacht wird, von vorneherein aus.
Ebenso wenig werden die Gründe der erweiterten Abschöpfung nach § 20 Abs 4 und 5 StGB in der angefochtenen Entscheidung releviert, weil sich der Titel der Abschöpfung der Bereicherung und des Verfalls ausschliesslich auf den Tatverdacht nach § 165 StGB stützt.
Dazu kommt noch Weiteres:
In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatbeteiligte mit ihren Sicherungsansprüchen im Zivilverfahren 04 CG.2008.119 lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin zu 1. mit einem Restbetrag von CHF 239.592,62 durchgedrungen ist. Hier heisst es in der Begründung:
"Zunächst stützte die Sicherungswerberin ihren Sicherungsanspruch auf den umgekehrten Haftungsdurchgriff, dass also für die Schulden der natürlichen Person Anton L*** bzw deren Nachlass nicht nur der Nachlass, sondern auch die L*** zurechenbaren juristischen Personen, sohin die Sicherungsgegnerinnen, haften. Es ist daher vorfrageweise zunächst zu beurteilen, ob die Sicherungswerberin überhaupt einen Anspruch gegenüber Anton L*** hatte, der auf den Nachlass übergegangen ist. Diese ist zumindest im Sicherungsverfahren zu bejahen. Die Konten, von denen die Abbuchungen erfolgten, lauteten auf T***. Eine Gegenbescheinigung, dass die Gelder auf diesen Konten mit T*** nichts zu tun hatten und Anton L*** privat zustanden, erfolgte nicht. Es ist sohin die Vorfrage, dass Anton L*** Gelder, die T*** zustünden, privat verwendete bescheinigt. Die Rechtsfigur der Durchgriffshaftung, sohin auch des umgekehrten Durchgriffes ist von der Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannt und beruht auf den Pflichten, die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entstehen (LES 1988, 108). Um direkt auf eine juristische Person unter Ausserachtlassung ihrer Rechtspersönlichkeit für Ansprüche, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, greifen zu können, muss ein Rechtsmissbrauch vorliegen, das heisst die Anwendung der Trennung der Rechtspersönlichkeiten müsste zu Ergebnissen führen, die mit Treu und Glauben nicht im Einklang stehen (LES 1999, 143). Es bedarf also einer Missbrauchsabsicht, dass die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person dazu verwendet wird, Haftungen oder Vorschriften zu umgehen (LES 2005, 128). Diese subjektive Missbrauchslehre ist zwar auf Kritik gestossen (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S 724 f), doch wird auch bei Lockerung der Forderung, dass geradezu mit der Gründung oder Verwendung der juristischen Person ein Missbrauch angestrebt wurde, es immerhin auch eines subjektiven Elementes bedürfen. Ansonsten wäre im Falle der Haftung einer natürlichen Person, insbesondere aus Delikt eine ihr zuzurechnenden juristischen Person in jedem Falle der Rechtspersönlichkeit in Bezug auf diese Haftung beraubt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht der Sicherungswerberin dieser umgekehrte Haftungsdurchgriff nicht zu. Es konnten keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, dass die beiden Sicherungsgegnerinnen wirtschaftlich von L*** dazu gegründet oder verwendet wurden, um seine deliktische Tätigkeit, die im Rechtssicherungsverfahren als bescheinigt angenommen wird, zu verschleiern und die Gelder allfälligen Gläubigern, nämlich der Sicherungswerberin, zu entziehen. Es ist eben zu berücksichtigen, dass bis auf jene Geldtransfers, auf die noch zurückzukommen sein wird, L*** Gelder von den Konten direkt verwendete und insbesondere auch zu berücksichtigen, dass ein Millionenvermögen im Nachlass von L*** ist, was dagegen spricht, dass er ausgerechnet mit den zwei Sicherungsgegnerinnen Forderungen von Gläubigern entgehen wollte. Hinksichtlich all jener Beträge, die nicht von den Konten der T*** auf die Sicherungsgegnerinnen geflossen sind, bestehet sohin kein umgekehrter Haftungsdurchgriff, sodass aus rechtlichen Erwägungen der Sicherungsanspruch nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Antrag in der geltend gemachten Höhe unschlüssig ist. Aus dem Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes, ON 1, ergeben sich zwar einzelne Positionen, wie sich aber die Position von CHF 9,170.487,50 errechnet, mag zwar aus Unterlagen erschliessbar sein, ist jedoch im Antrag nicht aufgelistet, insoweit liegt Unschlüssigkeit vor.
Aus rechtlichen Erwägungen ist sohin nurmehr darüber zu befinden, ob die Sicherung im Hinblick auf die von UBS-Konten auf die Sicherungsgegner übertragenen Vermögen erfolgen kann. Hier ist wiederum zunächst festzuhalten, das im Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes nur die Übertragung von CHF 877.208,67 auf die Erstsicherungsgegnerin vorgebracht wird, nicht aber die Übertragung von Vermögen auf die Zweitsicherungsgegnerin. In der Rechtfertigungsklage wird dann auch die Übertragung von DEM 1,800.000,-- auf die Zweitsicherungsgegnerin vorgebracht. Die Sicherungswerberin hat zwar in ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren auf das Vorbringen der Rechtfertigungsklage verwiesen. Ohne auf die Zulässigkeit des Verweises einzugehen, ist es aber jedenfalls, wie zuvor ausgeführt, unzulässig im Einspruchsverfahren neue Ansprüche geltend zu machen. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Direktzahlungen gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin ist daher nicht zulässig und darauf nicht weiter einzugehen. Es verbleiben sohin die Zahlungen der Erstsicherungsgegnerin in Höhe von CHF 877.208,67. Es ist den Sicherungsgegnerinnen beizupflichten, dass sich die Forderung nicht auf eine Kondiktion nach § 1435 ABGB ff stützen kann, da keine Vermögensverschiebung stattfand, die auf einer Leistung des Verkürzten an den Bereicherten beruht. Damit kommt allerdings im Falle einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zum Tragen. Es konnte kein Rechtsgrund für diese Vermögensverschiebung festgestellt werden, sodass davon auszugehen ist, dass die Sicherungswerberin berechtigt ist, diese rechtsgrundlosen Zahlungen zurück zu fordern. Dabei ist allerdings auf die Nettovermögensverschiebung Bedacht zu nehmen. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass ebenso rechtsgrundlose Rückzahlungen erfolgten, sodass sich die Vermögensverschiebung zu Gunsten der Erstsicherungsgegnerin nur auf CHF 239.592,62 beläuft. Diese Forderung der Sicherungswerberin gegenüber Erstsicherungsgegnerin ist zumindest für das Sicherungsverfahren ausreichend bescheinigt, sodass dem Antrag auf Erlass des Sicherungsbotes in diesem Umfang stattzugeben war, während es gegenüber der Zweitsicherungsgegnerin und in der darüber hinausgehenden begehrten Höhe abzuweisen war." (Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 03.07.2008, zu 04 CG.2008.119, ON 14, S. 13 ff).
Diese Entscheidung wurde durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 15.10.2008 zu 04 CG.2008.119, ON 25, in Bezug auf die Sacherledigung vollinhaltlich bestätigt. Schon daraus erhellt, dass eine ausreichende Beweislage für den Erlass eines Sicherungsbotes nicht gegeben ist.
Ferner wurden in der Beschwerde weitere Unsicherheiten in der Beweislage schlüssig bescheinigt. In diesem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass der Prüfbericht von B***. nicht als überzeugende Verdachtsgrundlage herangezogen werden kann. Zutreffend wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass auf S. 9 des Prüfberichtes Folgendes ausgeführt wurde:
"Der vorgeführte Bericht sowie die Revisionstätigkeiten stellen keine vollständige Revision in Übereinstimmung mit den entsprechenden Berufsvorgaben in der Schweiz dar. Wir geben keine Erklärung ab hinsichtlich der Vollständigkeit der Privatausgaben auf Basis der von T*** ausgestellten Liste, der Transfers sowie Behebungen hinsichtlich der UBS-Konten sowie allfällige Rückerstattungen auf das UBS-Konto, alles im Zeitraum 1996 bis 2007.
Sofern wir zusätzliche Revisionstätigkeiten auszuführen mandatiert werden, sei es Revisionstätigkeiten hinsichtlich des Gesamtvermögens, zB einer Prüfung der Finanzunterlagen, über ihre Übereinstimmung mit den Entsprechenden Berufsvorgaben in der Schweiz, können wir eventuell andere Ergebnisse feststellen und Ihnen entsprechend berichten.
[...]
Dieser Bericht bezieht sich ausschliesslich auf Konten wie oben beschrieben, jedoch auf keine anderen Finanzunterlagen der T*** Genf insgesamt."
Diese auf die Unvollständigkeit des Begutachtungssubstrates erfolgten Hinweise werden noch dadurch verstärkt, dass in der Beschwerde durch Vorlage der Belastungsanzeigen der UBS Lugano glaubhaft gemacht werden konnte, dass einige der dem Konto Nr. 279-CO246051.4 bei der UBS in Genf zugeordnete Überweisungen in Tat und Wahrheit über die Konten Nr. 247/Q5589015.3 und 247-Q5718434 bei der UBS in Lugano geführt wurden. Dies auch in Bezug auf den Betrag von DEM 1,8 Mio, der in der Verdachtsmitteilung der Privatbeteiligten als besonders verdächtiger Geldwäschereivorgang qualifiziert wurde. Denn lediglich aus den im Verfahren 4 CG.2008.119 vorgelegten Belastungsanzeigen der UBS Genf zum Konto Nr. 279-CO246051.4 lässt sich nicht entnehmen, dass diese bestimmten von der T*** in ihrem Brief vom 29.10.2007 (ON 13, AS 507 f) aufgeführten Begünstigten zugekommen sein sollten.
Die mit der Beschwerde weiters vorgelegten Bescheinigungsmittel weisen auch in die Richtung dass A.A. L*** an den den Überweisungen zugrunde liegenden Vermögenswerten selbst wirtschaftlich berechtigt war bzw dass er seine eigenen Klienten separat innerhalb der Privatbeteiligten aber ausserhalb deren Buchhaltung betreut hatte. Die Plausibilität dieser in der Beschwerde vorgetragenen Behauptungen wird durch die darin dargestellten Ergebnisse der Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 1995 - 2005 und deren Genehmigung durch Wilhelm R*** sowie durch die Salden der Kassenbestände jeweils zum 31.12.1998 und 31.12.2005 bzw durch den Gesamtbetrag der im Zeitraum vom 31.12.1996 bis 31.12.2005 ausbezahlten Dividenden im Gesamtbetrag von CHF 3,125.000,-- dargetan. Im betreffenden Zeitraum wurden Reingewinne in Höhe von CHF 2,427.969,64 erwirtschaftet. Diese von der jährlichen Gesellschafterversammlung genehmigten Zahlen lassen sich aber, wie in der Beschwerde zutreffend erwogen, nicht mit dem Vorwurf, A.A. L*** hätte zu Lasten der Privatbeteiligten CHF 10,112.233,-- veruntreut, in Einklang bringen. Unter diesen Prämissen hätte dieser nämlich in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod jährlich mit seiner Tätigkeit für die Privatbeteiligte einen zusätzlichen Reingewinn von rund CHF 1,000.000,-- im Durchschnitt erzielen müssen, für welchen er mit lediglich CHF 26.000,-- pro Jahr entschädigt worden wäre.
Zu den der Privatbeteiligten verrechneten Spesen(Privatausgaben) wird im angefochtenen Beschluss überhaupt nicht Bezug genommen, obwohl diese in dem im Beschluss angeführten Schadensbetrag von CHF 10,112.223,-- inkludiert sind (ON 13, AS 455). Somit liegt hinsichtlich des in diesem Zusammenhang behaupteten Schadensbetrages von CHF 1,592.084,-- überhaupt keine Begründung des Erstgerichtes vor. Dass diese Gelder oder Teile hievon nach Liechtenstein geflossen sind, kann den Akten darüber hinaus auch nicht ansatzweise entnommen werden. Somit ist eine Inlandszuständigkeit für den Tatverdacht der Geldwäscherei nicht anzunehmen, weswegen auf die zu diesem Punkt in der Beschwerde vorgetragenen Argumente nicht mehr einzugehen ist.
Als Ergebnis dieser Überlegungen war der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses erlassene vermögensrechtliche Anordnung ersatzlos aufzuheben.
Hingegen waren der zu Punkt 2. erlassene Herausgabeauftrag und die damit verbundene Beschlagnahmeanordnung aufrecht zu belassen, weil hiefür einfacher Tatverdacht genügt und die näheren Hintergründe der Begünstigungen der ET*** noch abzuklären sind.'
An dieser Beweislage hat sich aber auch nach Auswertung der Unterlagen, die mit den Beschlüssen ON 15 und 16 beschlagnahmt wurden nichts geändert. Weder aus dem Auswertungsbericht der Landespolizei vom 15.09.2009, ON 69, noch aus sonstigen weiteren Ermittlungsergebnissen lassen sich schlüssige Beweisgrundlagen für die strafrechtliche Erfassbarkeit der vorgeworfenen Tatbestände und somit für die bekämpfte Massnahme ableiten, weswegen der Beschwerde, wie aus dem Spruch ersichtlich, Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO. Die für die Kopien begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, weil auch ein Hinweis auf die in die Akten erliegenden Beweismittel genügt hätte."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revisionsbeschwerde der Fürstlichen Staatsanwaltschaft wegen Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Die Revisionsbeschwerdeführer beantragt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Beschwerde der L*** und der C*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.03.2010 keine Folge gegeben werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Einleitend zeigt die Revisionsbeschwerde unter Bezugnahme auf den Hinweis in S. 40 des angefochtenen Beschlusses auf Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes vom 29.02.2009 (ON 15 und ON 16) und auf S. 48 des angefochtenen Beschlusses, wonach sich an dieser Beweislage "nichts geändert habe", auf, dass ON 15 und ON 16 Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 19.02.2009 betreffen, mit welchen einerseits Vermögenssperren und andererseits die Herausgabe und Beschlagnahme von Unterlagen angeordnet wurden. Das Fürstliche Obergericht meine möglicherweise die Beschlüsse vom 27.04.2009, ON 36 und ON 38, mit welchen es zwar einer Beschwerde gegen eine Vermögenssperre Folge gegeben, hingegen der Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterlagen und deren Beschlagnahme einen Erfolg versagt habe. Diese Beschlüsse würden in S. 40 bis 48 in der angefochtenen Entscheidung auch zitiert.
Seine nunmehr von seiner Beurteilung in den Beschlüssen vom 27.04.2009 abweichende Beurteilung begründe das Fürstliche Obergericht lediglich in einem einzigen nur wenige Zeilen umfassenden Absatz, in dem zudem darauf hingewiesen werde, dass sich an der Beweislage (gegenüber den Beschlüssen vom 27.04.2009) keine Änderung ergeben habe. Weshalb das Fürstliche Obergericht dennoch der vorliegenden Beschwerde gegen die Beschlagnahme von Unterlagen Folge gegeben habe, sei weder nachvollziehbar noch begründet. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei somit mangelhaft.
Entgegen der angefochtenen Entscheidung bestehe weiterhin der Verdacht der Geldwäscherei gegen ET*** und allfällige unbekannte Täter, wobei zur Aufklärung dieses Verdachtes die Herausgabe der im Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.03.2010 angeführten Unterlagen deren Beschlagnahme erforderlich sei.
Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen erstatteten eine in den Antrag mündende Gegenäusserung, der Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde keine Folge geben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der (auch ziffernmässig bestimmten) Kosten auftragen.
Einleitend legt die Gegenäusserung dar, dass es sich bei den von der Revisionsbeschwerde unter Bezugnahme auf S. 40 des angefochtenen Beschlusses relevierten Beschlüsse nicht um solche vom 19.02.2009, sondern um die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.04.2009, ON 36 und ON 38, handle. Insoweit damit das Fürstliche Obergericht den Beschwerden gegen die Anordnungen des Fürstlichen Landgerichtes vom 19.02.2009 (ON 15 und ON 16) auf Herausgabe von (Konten) Unterlagen durch die LGT Bank in Liechtenstein AG bzw die Banque Pasche AG und deren Beschlagnahme gemäss § 96 Abs 1 und Abs 2 StPO keine Folge gegeben habe, seien diese Beschlüsse mangelhaft bzw nicht nachvollziehbar.
Zudem könne daraus, dass das Obergericht Herausgabeanträge und Beschlagnahmeanordnungen des Fürstlichen Landgerichtes vom 27.04.2009 aufrecht belassen habe, nicht abgeleitet werden, dass rund ein Jahr später bei gleicher Beweislage auch der hier gegenständliche Herausgabeauftrag bzw die bekämpfte Beschlagnahmeanordnung aufrecht zu bleiben habe.
Im Übrigen sei der angefochtene Beschluss mängelfrei begründet und nachvollziehbar. Die Ausführung der Revisionsbeschwerde hingegen, wonach der Verdacht der Geldwäscherei gegen ET*** und allfällige unbekannte Täter nach wie vor bestehe, erweise sich angesichts der Darlegungen der Revisionsbeschwerdegegnerinnen und der zutreffenden Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes als substanzlose Floskel, versuche doch die Staatsanwaltschaft nicht darzulegen, worin der behauptete Verdacht bestehe.
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Ihr ist Berechtigung nicht abzusprechen.
Zutreffend zeigt das Rechtsmittel auf, dass sich die Begründung des angefochtenen Beschlusses fast zur Gänze in der Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, dieses wiederum deckt sich zum allergrößten Teil mit den Begründungen der Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.04.2009 (ON 36 und 38), erschöpft.
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses bezieht sich somit der Sache nach auf die Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.04.2009, in denen unter Zugrundelegung eines im Wesentlichen identen Sachverhaltes die Herausgabe von Kontounterlagen verweigert und deren Beschlagnahme mit der wesentlichen Begründung aufrecht belassen worden ist, dass hiefür einfacher Tatverdacht genüge und die näheren Hintergründe der Begünstigungen der ET*** noch abzuklären seien.
Im Widerspruch zu den in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zitierten Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.04.2009 und ohne eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung hiefür, hat das Fürstliche Obergericht der Beschwerde stattgegeben und die Beschlagnahme ersatzlos aufgehoben. Damit liegt die von der Revisionsbeschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung vor. Dies macht eine Verfahrenserneuerung unumgänglich.
Demzufolge war der angefochtene Beschluss samt der Kostenentscheidung aufzuheben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Revisionsbeschwerdegegnerinnen selbst zu tragen.
Vaduz, 3. Dezember 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat