14 UR. 2009.266
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1.) SN*** und 2.) LR***. zu 1.) wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und 2.) wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB, zufolge Beschwerde der LR***, vertreten durch BB***, gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.09.2011 (ON 107) auf Zustimmung gemäss § 97a Abs 4 StPO zu der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2011 (ON 104) verfügten Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres, somit bis zum 31.08.2012, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Die Beschwerdeführerin LR*** ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Mit ihrem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Rechtsmittelwerberin auf diese Entscheidung verwiesen.
Das Fürstliche Landgericht führt aufgrund des Antrages der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft seit August 2009 Vorerhebungen gegen SN*** und LR*** wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB.
Mit Beschluss vom 31.08.2009 erliess das Fürstliche Landgericht das an die CB AG, Vaduz, gerichtete und auf zwei Jahre, somit bis zum 31.08.2011, befristete Verbot gemäss § 97a Abs 1 Z 3 StPO, über Vermögenswerte auf Geschäftsverbindungen zu verfügen, an denen LR*** wirtschaftlich oder in anderer Form berechtigt ist (ON 13).
Diesen Beschluss begründete das Fürstliche Landgericht wie folgt:
"Infolge einer Strafanzeige konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Verdächtige N*** in der Schweiz Selbstanzeige erstattet und vorgebracht hatte, dass er Anlegergelder betreffend den ZE*** und einen weiteren Fonds namens ZT*** über die ihm zuzurechnende eB*** entgegengenommen, diese jedoch nicht vertragsgemäss verwendet habe. Ferner habe er Anlegern gegenüber auch falsche Angaben bezüglich des aktuellen Status der Anlagevermögen getätigt und diesen gegenüber die finanzielle Situation der eB*** bzw die mit der Anlage einhergehenden Risiken verschwiegen.
eBwurde zwischenzeitlich in Liquidation gesetzt; Liquidator ist der bisherige Verwaltungsrat KH welcher auch Direktor der Revisionsstelle VT*** ist.
Gemäss bisherigen Angaben der EH*** Verwaltungsrätin dereB***, habe N*** Anweisung gegeben, sämtliche auf dem Konto der Gesellschaft bei der CB AG einlangenden Vermögenswerte in den ZE*** zu investieren, was dann auch gemacht worden sei. Insgesamt habe man ca EUR 400.000,-- - 500.000,-- angelegt. Gemäss einer späteren Weisung des N*** seien die Fondsanteile dann aber wieder (mit Gewinn) veräussert und der Erlös an verschiedene Empfänger transferiert worden, welche aber nicht mit den ursprünglichen Anlegern ident gewesen seien.
Aufgrund neuer Erkenntnisse ist ferner davon auszugehen, dass auch die Verdächtige R*** an der eB*** wirtschaftlich berechtigt war oder noch ist. R*** unterhält im eigenen Namen Geschäftsverbindungen zur CB AG, welche gemäss Geschäftsprofil der Zeichnung von Anteilen des ZE*** bzw dem Vermögensaufbau dienen und in letzterem Fall aus dem Handelsgeschäft der eB*** und von einem Privatkonto dotiert wurden. N*** ist zudem der ehemalige Lebenspartner der R*** und schuldet dieser angeblich noch CHF 1,5 Mio, wobei eine Rückzahlung in kleineren Tranchen auf die Geschäftsverbindung bei der CB AG vereinbart sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf diesen Sachverhalt die Anordnung der spruchgemässen Massnahme.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20 StGB abgeschöpft werden wird, so hat das Gericht nach § 97a StPO über Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung Anordnungen nach § 97a Abs 1 Ziff 1 bis 4 StPO zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Anordnung kann dabei auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht (Abs 2 leg cit).
Gegenständlich besteht nun aufgrund des gegebenen Sachverhaltes ein genügender Verdacht, dass auf den im Spruch genannten Geschäftsbeziehungen Vermögenswerte aus einer ungerechtfertigten Bereicherung infolge von Untreuehandlungen des N*** iSd § 153 Abs 1 und 2 StGB liegen, und dass diese in der Folge - vorbehaltlich der Befriedigung von Geschädigten - abgeschöpft werden könnten:
Denn gegen N*** besteht der Tatverdacht, er habe wissentlich seine ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, als Organ der eB*** über Anlegergelder bezüglich des ZE*** und somit fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht, wodurch den Anlegern ein besonders grosser Vermögensschaden entstand. Hinsichtlich der Geschäftsverbindungen von R*** ist dabei aufgrund der vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass auf diesen zum einen Erlöse aus der Geschäftstätigkeit der tatverdachtsrelevanten eBund zum anderen Anteile am EZF gehalten werden, von deren deliktischer Herkunft aus den vorgehend geschilderten Handlungen des N derzeit ausgegangen werden muss. Entsprechend besteht gegen R*** auch der Tatverdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und 3 StGB, da derzeit infolge ihrer (zumindest ehemaligen) wirtschaftlichen Berechtigung an der eB*** von einer Kenntnis des deliktischen Ursprungs auszugehen ist, sodass auch eine Verschleierungsabsicht hinsichtlich des Ursprungs nicht ausgeschlossen werden kann.
Ferner besteht Grund zur Annahme, dass die noch vorhandenen Vermögenswerte mangels Sicherung durch die Verfügungsberechtigten abgezogen werden könnten, wodurch die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert werden könnte.
Es rechtfertigt sich daher, spruchgemäss ein Verfügungsverbot anzuordnen, welches vorerst auf zwei Jahre zu befristen ist; sollte der Tatverdacht jedoch vorher entkräftet werden, wäre bereits vor Ablauf dieser Frist von Amtes wegen oder über Antrag über die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes zu entscheiden."
Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der LR*** vom 02.10.2009 (ON 26) gab das Fürstliche Obergericht am 09.11.2009 mit der Massgabe keine Folge, dass die vermögensrechtliche Anordnung bis zum 31.01.2010 befristet wurde (ON 33).
Hiezu führte das Fürstliche Obergericht - über die Darlegung der erstgerichtlichen Entscheidung hinaus - im Wesentlichen Folgendes aus:
"Gegen diesen Beschluss ergriff LR*** Beschwerde mit nachstehenden Anträgen:
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes, 14 UR.2009.266, ON 13, vom 31.08.2009 bezüglich des Verbotes an die CB AG, über Vermögenswerte auf Geschäftsverbindungen zu verfügen, befristet bis zum 31.08.2011, sei aufzuheben und die der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögenswerte bei der CB AG seien freizugeben; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Betrag von mindestens CHF 100.000,-- freizugeben.
Der Beschwerdeführerin sei Akteneinsicht zu gewähren und eine ergänzende Frist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenausführung zur Beschwerde verzichtet.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig, es kommt ihr jedoch - mit Ausnahme der Einschränkung der Befristung - keine Berechtigung zu.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich gegen den im angefochtenen Beschluss angeführten Verdacht wegen Untreue sowie wegen Geldwäscherei zur Wehr setze. Es gebe hiefür keine Gründe. Sie wolle mit den Strafuntersuchungsbehörden Kontakt aufnehmen. In der Zwischenzeit habe sie einen Rechtsanwalt beauftragt, bei den Strafuntersuchungsbehörden in Vaduz zu intervenieren und ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Sie sei vollkommen kooperationsbereit und auch bereit, dem Gericht sämtliche Unterlagen über die bei der CB AG, Vaduz, geführten Konti xxx und yyy zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend lege sie mit der Beschwerde folgende Unterlagen vor:
Konti xxx
Kontoauszüge 2006, 2007, 2008 sowie 2009 bis 29.09.2009, sowie Vermögensaufstellungen per 31.12.2006, 2007, 2008 sowie per 29.09.2009
Konti yyy
Kontoauszug 26.06.2008 bis 31.12.2008
Kontoauszug 01.01.2009 bis 30.09.2009
Vermögensaufstellungen per 31.12.2008 und per 29.09.2009
Die Beschwerdeführerin sei früher Verwaltungsratspräsidentin der eB*** gewesen. Von diesem Amt sei sie aber seit längerer Zeit zurückgetreten.
Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht einmal hervor, um welche Firma "EB***" es gehe, um jene in St. Gallen oder die gleichnamige in Liechtenstein.
Sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, was eine Blockierung der Vermögenswerte bei der CB AG rechtfertigen würde. Sie sei auch gerne bereit, über sämtliche Finanztransaktionen aus den Geschäftsverbindungen mit der CB AG Auskunft zu erteilen. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich daher als gerechtfertigt, das angefochtene Verfügungsverbot aufzuheben oder zumindest der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein Betrag von mindestens CHF 100.000,-- freizugeben. Das Verfügungsverbot schränke die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin massiv ein.
Sie befinde sich seit April 2007 im Krankenstand und sei arbeitsunfähig. Sie leide an einer schweren Krebskrankheit und verfüge über kein Einkommen mehr. Eine IV-Anmeldung stehe in Vorbereitung. Sie sei entsprechend auf den Rückgriff auf ihr Erspartes angewiesen, um den Lebensunterhalt und die Wohnkosten zu finanzieren (monatlich rund CHF 6.000,--). Unter den gegebenen Umständen sei dem Eventualbegehren dahingehend stattzugeben, dass zumindest ein Betrag von CHF 100.000,-- für die Bestreitung der Lebenskosten freigegeben werde.
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Denn der bestehende Anfangsverdacht konnte auch durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht gänzlich ausgeräumt werden. Allerdings erscheint es angemessen, die Befristung bis zum 31.01.2010 zu begrenzen, nachdem sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, über die Herkunft der Vermögenswerte und ihre Involvierung in die strafbaren Handlungen, derentwegen die Erhebungen geführt werden, umgehend Auskunft zu erteilen. Diese Ermittlungen können innerhalb der noch offen stehenden Befristung ohne weiteres unter Einbezug der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen durchgeführt werden.
Das weitere Begehren auf Freigabe eines Betrages von CHF 100.000,-- ist im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Vielmehr ist ein Antrag auf teilweise Aufhebung der Vermögenssperre zur Bestreitung des Lebensunterhaltes unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen beim Erstgericht einzubringen, das darüber zu entscheiden haben wird."
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 18.01.2010 die Verlängerung der am 31.01.2010 auslaufenden Vermögenssperre. Dem entsprach das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 20.01.2010 damit, dass es das bezüglich der Vermögenswerte der LR*** bei der CB AG, Vaduz, angeordnete Verfügungsverbot bis 31.08.2010 verlängerte (ON 45).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht - nach dem Hinweis auf seinen Beschluss vom 31.08.2009 - ua Folgendes aus:
"Infolge Beschwerde der LR*** beschränkte das Fürstliche Obergericht das Verfügungsverbot bis zum 31.01.2010 und führte diesbezüglich aus, dass der Tatverdacht gegen R*** im Rahmen der Beschwerde zwar nicht ausgeräumt werden konnte, sah es jedoch als gerechtfertigt an, das Verfügungsverbot nur bis zum 31.01.2010 zu befristen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereit erklärte, dem Gericht sämtliche Unterlagen zu den Bankkonten zur Verfügung zu stellen und auch ihren Anwalt beauftragen wollte, mit dem Fürstlichen Landgericht Kontakt aufzunehmen (vgl ON 33).
Weder wurden dem Fürstlichen Landgericht aber zwischenzeitlich weitere Unterlagen vorgelegt, noch wurde durch den Anwalt Kontakt aufgenommen.
Einzig die mit der Beschwerde vorgelegten Bankunterlagen konnten daher zwischenzeitlich durch die Landespolizei ausgewertet werden. Dabei wurde festgestellt, dass R*** im Zeitraum Januar 2007 bis Januar 2008 von der eB*** insgesamt Zahlungen in Höhe von ca CHF 1,4 Mio erhielt. Der Grund für diese Zahlungen ist bis dato nicht bekannt. Ebenso konnten die genauen Ursprungskonten dieser Zahlungen nicht eruiert werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr die Verlängerung des bis dato aufrechten Verfügungsverbotes.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Zum zugrundeliegenden Tatverdacht kann auf die Ausführungen im Beschluss ON 13 verwiesen werden, zumal dieser Tatverdacht einerseits durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 33 bestätigt wurde und andererseits auch die zwischenzeitliche Auswertung der vorhandenen Kontounterlagen der R*** den Tatverdacht nicht auszuräumen vermochte. Denn die Auswertung durch die Landespolizei brachte hervor, dass allein zwischen Januar 2007 und Januar 2008 ca CHF 1,4 Mio von einem Konto der eB*** an R*** flossen, wobei der Zahlungsgrund völlig unbekannt ist. Insbesondere ist bis dato nicht nachvollziehbar, weshalb R*** als Verwaltungsrätin der eB*** Zahlungen von der eB*** auf ein privates Konto erhielt. Eine Organstellung oder ein sonstiger Konnex zur eB***, ist nicht bekannt.
Somit kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den auf den Konten der R*** bei der CB AG liegenden Vermögenswerten um inkriminierte Gelder aus der Tätigkeit der eB*** handelt, sodass das Verfügungsverbot zumindest für die Dauer der weiteren Abklärungen bzw bis zum Vorliegen weiterer Informationen bezüglich der Herkunft und des Rechtsgrundes der Zahlungen aufrecht zu erhalten ist.
Es rechtfertigt sich daher, das gegenständliche Verfügungsverbot bis zum 31.08.2010 zu verlängern, wobei die Aufrechterhaltung von Amtes wegen oder über Antrag bereits früher zu prüfen sein wird, sollten die notwendigen Informationen vor Fristablauf vorliegen."
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 10.08.2010, das mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.01.2010 verlängerte Verfügungsverbot neuerlich zu verlängern sowie den Verfahrensstand in der Schweiz zu erheben.
Daraufhin beschloss das Fürstliche Landgericht am 11.08.2010 die Verlängerung des Verfügungsverbotes bis 31.08.2011 (ON 80).
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Fürstliche Landgericht - über die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges hinaus - Folgendes aus:
"Zum zugrundeliegenden Tatverdacht kann auf die Ausführungen im Beschluss ON 13 verwiesen werden, zumal dieser Tatverdacht einerseits durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 33 bestätigt wurde und andererseits auch die zwischenzeitliche Auswertung der vorhandenen Kontounterlagen der R*** den Tatverdacht nicht auszuräumen vermochte. Denn die Auswertung durch die Landespolizei brachte hervor, dass allein zwischen Januar 2007 und Januar 2008 ca CHF 1,4 Mio von einem Konto der eB*** an R*** flossen, wobei der Zahlungsgrund völlig unbekannt ist. Insbesondere ist bis dato nicht nachvollziehbar, weshalb R*** als Verwaltungsrätin der eB*** Zahlungen von der eB*** auf ein privates Konto erhielt. Eine Organstellung oder ein sonstiger Konnex zur eB*** ist nicht bekannt.
Somit kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den auf den Konten der R*** bei der CB AG liegenden Vermögenswerten um inkriminierte Gelder aus der Tätigkeit der eB*** handelt, sodass das Verfügungsverbot zumindest für die Dauer der weiteren Abklärungen bzw bis zum Vorliegen weiterer Informationen bezüglich der Herkunft und des Rechtsgrundes der Zahlungen aufrecht zu erhalten ist. Hierbei kommen insbesondere die Einholung der angekündigten Stellungnahme der R*** zum Hintergrund der fraglichen Zahlungen (ON 33) oder eine entsprechende (rechtshilfeweise) Einvernahme in Frage.
Es rechtfertigt sich daher, das gegenständliche Verfügungsverbot bis zum 31.08.2011 zu verlängern, wobei die Aufrechterhaltung von Amtes wegen oder über Antrag bereits früher zu prüfen sein wird, sollten die notwendigen Informationen vor Fristablauf vorliegen."
Gegen diesen Beschluss erhob LR*** die Beschwerde vom 27.08.2010 (ON 81). Ob das Fürstliche Obergericht darüber entschieden hat oder ob sie auf andere Weise erledigt wurde, lässt sich dem vorgelegten Akt nicht entnehmen.
Zum Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.10.2010 betreffend den Umfang des dortigen Strafverfahrens, die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die Herkunft der Vermögenswerte (ON 84) teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 19.11.2010 ua mit, dass sich ihre Untersuchung (auch) wegen abmachungswidriger Verwendung von Kundengeldern gegen N***, nicht aber auch gegen LR*** richte (ON 85).
Mit Note vom 07.03.2011 gab die Staatsanwaltschaft St. Gallen unter Bezugnahme auf das Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.10.2011 bekannt, dass sich die Auswertung der Bewegungen auf den über 50 Bank- und Brokerkonten bei mehr als 400 Kunden (über mehrere Jahre) äusserst aufwändig gestalte. Über die Ergebnisse werde so bald wie möglich berichtet werden (ON 90). In diesem Sinn lautete auch die Antwort der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 26.07.2011 auf die neuerliche Anfrage des Fürstlichen Landgerichtes zum Ermittlungsstand vom 25.07.2011 (ON 98).
Am 09.08.2011 beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Verlängerung der auslaufenden Kontosperren sowie die neuerliche Erhebung des Verfahrensstandes in der Schweiz zur gegeben Zeit.
Das Fürstliche Landgericht beschloss daraufhin am 10.08.2011 die Verlängerung des am 17.08.2009 (ON 8) betreffend die Vermögenswerte des SN*** und der eB*** bei der CB AG, Vaduz, angeordnete Verfügungsverbotes um ein Jahr, somit bis zum 17.08.2012 (ON 100). Dieser Massnahme stimmte das Fürstliche Obergericht mit dem (unbekämpft gebliebenen) Beschluss vom 23.08.2011 gemäss § 97a Abs 4 StPO zu (ON 103).
Am 29.08.2011 beschloss das Fürstliche Landgericht, dass das am 31.08.2009 (ON 13) betreffend die Vermögenswerte der LR*** bei der CB AG, Vaduz, angeordnete Verfügungsverbot bis zum 31.08.2012 verlängert wird (ON 104).
Diese Entscheidung begründete das Fürstliche Landgericht im Wesentlichen wie folgt:
"Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurden der LR*** zuzurechnende Vermögenswerte bei der CB AG, Vaduz, mit einem Verfügungsverbot belegt. Es kann zum Sachverhalt und den Entscheidgründen auf diesen Beschluss verwiesen werden.
Infolge Beschwerde der LR*** beschränkte das Fürstliche Obergericht das Verfügungsverbot erstmalig bis zum 31.01.2010 und führte diesbezüglich aus, dass der Tatverdacht gegen R*** im Rahmen der Beschwerde zwar nicht ausgeräumt werden konnte, sah es jedoch als gerechtfertigt an, das Verfügungsverbot nur bis zum 31.01.2010 zu befristen, zumal sich die Beschwerdeführerin bereit erklärte, dem Gericht sämtliche Unterlagen zu den Bankkonten zur Verfügung zu stellen und auch ihren Anwalt beauftragen wollte, mit dem Fürstlichen Landgericht Kontakt aufzunehmen (vgl ON 33).
Weder wurden dem Fürstlichen Landgericht aber weitere Unterlagen vorgelegt, noch wurde durch den Anwalt Kontakt aufgenommen. Einzig die mit der Beschwerde vorgelegten Bankunterlagen konnten daher durch die Landespolizei ausgewertet werden. Dabei wurde festgestellt, dass R*** im Zeitraum Januar 2007 bis Januar 2008 von der eB***, insgesamt Zahlungen in Höhe von ca CHF 1,4 Mio erhielt. Der Grund für diese Zahlungen ist bis dato nicht bekannt. Ebenso konnten die genauen Ursprungskonten dieser Zahlungen nicht eruiert werden.
Auch die spätere Beschlagnahme und Auswertung von Unterlagen der eB***, und des N*** bei der CB AG und von Unterlagen der D*** führte zu keinen neuen Erkenntnissen hinsichtlich R*** (ON 60).
Ein Rechtshilfeersuchen an die ebenfalls ermittelnden schweizerischen Behörden (ON 84) ist bis dato noch unbeantwortet, soweit es die relevanten Zahlungsflüsse betrifft (s ON 98).
Aus diesem Grund wurde das Verfügungsverbot mit Beschluss vom 20.01.2010 (ON 45) bis zum 31.08.2010 und mit Beschluss vom 11.08.2010 (ON 80] bis zum 31.08.2011 verlängert.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte nunmehr die erneute Verlängerung des bis dato aufrechten Verfügungsverbotes.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Zum zugrundeliegenden Tatverdacht kann auf die Ausführungen im Beschluss ON 13 verwiesen werden, zumal dieser Tatverdacht einerseits durch den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes ON 33 bestätigt wurde und andererseits auch die zwischenzeitliche Auswertung der vorhandenen Kontounterlagen der R*** den Tatverdacht nicht auszuräumen vermochte.
Denn die Auswertung durch die Landespolizei brachte hervor, dass allein zwischen Januar 2007 und Januar 2008 ca CHF 1,4 Mio von einem Konto dereB*** , an R*** flossen, wobei der Zahlungsgrund völlig unbekannt ist. Insbesondere ist bis dato nicht nachvollziehbar, weshalb R*** als Verwaltungsrätin der eB*** Zahlungen von der eB*** auf ein privates Konto erhielt. Eine Organstellung oder ein sonstiger Konnex zur eB*** ist nicht bekannt.
Neue Erkenntnisse zum Zahlungsfluss konnten bis dato aus der Schweiz noch nicht eingeholt werden, sind jedoch noch zu erwarten.
Somit kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den auf den Konten der R*** bei der CB AG liegenden Vermögenswerten um inkriminierte Gelder aus der Tätigkeit der eB**** handelt, sodass das Verfügungsverbot zumindest für die Dauer der weiteren Abklärungen bzw bis zum Vorliegen weiterer Informationen bezüglich der Herkunft und des Rechtsgrundes der Zahlungen aufrecht zu erhalten ist.
Es rechtfertigt sich daher, das gegenständliche Verfügungsverbot bis zum 31.08.2012 zu verlängern, wobei die Aufrechterhaltung von Amtes wegen oder über Antrag bereits früher zu prüfen sein wird, sollten die notwendigen Informationen vor Fristablauf vorliegen."
Dieser Verlängerung der Vermögenssperre stimmte das Fürstliche Obergericht gemäss § 97a Abs 4 StPO mit Beschluss vom 13.09.2011 (ON 107) mit folgender Begründung zu:
"Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Beschluss verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 31.08.2009 (ON 13) bezüglich der Vermögenswerte der LR*** bei der CB AG, Vaduz, angeordnete Verfügungsverbot bis 31.08.2012.
Hinsichtlich der Begründung dieser Entscheidung wird auf den erstgerichtlichen Beschluss ON 104 verwiesen, der den Verfahrensbeteiligten mit gegenständlichem Beschluss ON 107 zugestellt wird.
Die im obgenannten erstgerichtlichen Beschluss getätigten Ausführungen entsprechen der Aktenlage. Es liegen keine im Verfahren gemäss § 97a Abs 4 dritter Satz StPO wahrzunehmenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art vor, welche der Zustimmung zu der vom Erstgericht angeordneten Verlängerung der Geltungsdauer der vermögensrechtlichen Anordnung für die Dauer eines weiteren Jahres entgegenstehen."
Gegen diesen Beschluss sowie gegen jenen des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2011 - beide wurden am 20.09.2011 dem Vertreter der LR*** zugestellt - richtet sich deren am 04.10.2011 zur Post gegebene Beschwerde (ON 108).
Die Beschwerdeführerin sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass sie von der Staatsanwaltschaft über deren Antrag auf Verlängerung des Verfügungsverbotes nicht informiert worden sei. Dadurch sei ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu sowie zu den gegen sie gerichteten Vorwürfen genommen worden, zumal sie nicht über weitere Unterlagen verfüge. Die vorhandenen Unterlagen habe sie schon anlässlich ihrer Beschwerde vom 02.10.2009 vorgelegt.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dass über die Geldtransaktionen und deren jeweiligen Anlass der damalige Geschäftsführer (zu ergänzen: der eB***) Auskunft geben könne und "die erhaltenen Gelder nicht deliktischer Natur" seien. Die Beschlagnahme und Auswertung von Unterlagen der rB*** , und des SN*** bei der CB AG und der DI*** hätten schon nach der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes keine neuen Erkenntnisse betreffend die Beschwerdeführerin erbracht. Diese habe bisher von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft keine Einladung erhalten und sei zu den Vorwürfen nicht befragt worden. Auch darin liege iVm der Verlängerung des Verfügungsverbotes eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Es werde neuerlich die Einvernahme des SN***, wohnhaft *** als Entlastungszeuge beantragt.
Die Formulierung des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2011 "somit kann nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass ...." komme einer unzulässigen Umkehr der Beweislast gleich. Die Staatsanwaltschaft habe bisher die kriminelle Herkunft der Gelder auf dem Konto der Beschwerdeführerin, deren Beschlagnahme auch nicht durch die Schweizer Untersuchungsbehörden veranlasst worden sei, nicht nachweisen können. Damit gehe es auch nicht an, die fehlenden Beweise für eine deliktische Herkunft der Gelder mit der noch ausstehenden Information durch die Strafverfolgungsbehörden in St. Gallen zu begründen.
Angesichts dieser Umstände sei die Aufhebung des Verfügungsverbotes gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin ohne diese Vermögenswerte ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren könne. Die Fortdauer der Beschlagnahme bedeute für sie nichts anderes als die "Sperrung ihrer Altersvorsorge".
Abschliessend beanstandet die Beschwerdeführerin, dass entgegen ihrem Antrag bisher ihre Einvernahme sowie jene des SN*** nicht erfolgt sei. In Verbindung damit erweise sich die Verlängerung der Vermögenssperre um ein Jahr als willkürlich und als eine Missachtung des Beschleunigungsgebotes und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.
Die Beschwerde beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse samt der Vermögenssperre, ihr "unter Kosten- und Entschädigungsfolge" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Verdächtigen Akteneinsicht zu gewähren sowie eine "ergänzende Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde anzusetzen".
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung.
Der Oberster Gerichtshof hat hiezu erwogen wie folgt:
Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig, jedoch unberechtigt.
Der in den Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes, zuletzt in jenem vom 10.08.2011 (ON 104), sowie in den darauf Bezug nehmenden Entscheidungen des Fürstlichen Obergerichtes dargestellte gegen die Beschwerdeführerin und den Mitverdächtigen SN*** gerichtete Verdacht der Tatbegehung (auch) iSd § 165 Abs 1 und 3 StGB liegt weiterhin vor. Hiezu wird auf die (schon wiedergegebenen) Ausführung der Unterinstanzen und ergänzend auf die Erhebungsergebnisse in der Verdachtsmitteilung der FIU vom 26.08.2009 (S 95 in ON 12), worauf auch im Rechtshilfeersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 04.09.2009 (S 3 in ON 19) Bezug genommen wurde, sowie auf die Strafanzeige der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 11.03.2010 wegen verbotswidrigen Verhaltens nach dem VVG und dem BankG (auch) gegen die Beschwerdeführerin verwiesen (ON 59). Hiebei ist bei der Beurteilung des für die beanstandete Massnahme erforderlichen Verdachtes nicht unbeachtlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die ehemalige Lebensgefährtin des Mitverdächtigen SN*** handelt (S 95 in ON 12). Angesichts der in den zitierten Beschlüssen aktenkonform dargestellten Verdachtslage kommt der vom Fürstlichen Landgericht verwendeten (wenngleich zu Missverständnis Anlass gebenden) Formulierung, wonach "nicht ausgeschlossen werden könne", dass es sich bei den Vermögenswerten auf den Konten der Beschwerdeführerin um inkriminierte Gelder aus der Tätigkeit der eB*** handle, nicht die vom Rechtsmittel dargelegte Bedeutung einer Beweislastumkehr zu.
Die Beschlussfassung durch das Fürstliche Landgericht vom 29.08.2011 erforderte dem Rechtsmittel zuwider nicht, dass die Beschwerdeführerin zuvor über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Vermögenssperre informiert oder zu einer Stellungnahme hiezu eingeladen wird. Eine solche Anhörungspflicht betreffend eine Massnahme iSd § 97a StPO ergibt sich weder aus den Verfahrensvorschriften noch - angesichts der unveränderten und der Verdächtigen auch bekannten Aktenlage, wobei ihr auch jederzeit die Möglichkeit der Akteneinsicht offenstand, in Verbindung damit, dass "lediglich" die (neuerliche) Verlängerung der schon beschlossenen Massnahme anstand - aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs. Die Verdächtige hatte zudem anlässlich ihrer Beschwerde Gelegenheit, sich umfassend zu allen für die Entscheidung beachtlichen Umständen zu äussern. Das Rechtsmittelvorbringen erschöpft sich jedoch im Wesentlichen in der Wiederholung ihrer Darlegungen im Schriftsatz vom 27.08.2010 (ON 81). Somit besteht kein Anlass für die beantragte Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Auch mit dem Vorbringen, dass die Verdächtige die beschlagnahmten Vermögenswerte für die Bestreitung ihres Unterhaltes und für die Sicherung ihrer Altersvorsorge benötige, auch darauf nahm schon das Fürstliche Obergericht in seinem Beschluss vom 09.11.2009 (ON 33) Bezug, wird ein der Anordnung oder der Verlängerung einer Vermögenssperre entgegenstehender Umstand nicht aufgezeigt. Ein solcher Bedarf steht einer Sicherungsmassnahme nach § 97a StPO nicht entgegen.
Eine Vermögenssperre stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, der nur bei Beachtung der erforderlichen Eingriffkriterien, darunter auch das Verhältnismässigkeitsprinzip, zulässig ist (StGH 2005/23, LES 2007, 77). Nach der hiezu entwickelten Rechtsprechung ist zB eine Vermögenssperre über drei Jahre hinaus unangemessen, es sei denn, es werden zielführende Untersuchungshandlungen gesetzt und es liegen Untersuchungsergebnisse vor, die den dem Strafverfahren zugrundeliegenden Verdacht erhärten (LES 2007, 191).
Verfahrensgegenständlich wird bei Vorliegen des hiefür erforderlichen und inzwischen auch keineswegs entkräfteten Tatverdachtes iSd § 97a Abs 1 StPO - dass in der Schweiz gegen die Beschwerdeführerin nicht ermittelt wird, steht dem nicht entgegen - mit der bekämpften Massnahme die dreijährige Frist noch nicht überschritten. Allerdings kommt angesichts der zwischenzeitlichen Dauer des Verfahrens dem schon in ihrer Beschwerde vom 27.08.2010 vorgetragenen Begehren der Verdächtigen nach ihrer Einvernahme im Liechtensteinischen Strafverfahren sowie ihrem Antrag Beachtlichkeit zu, auch SN*** zur Entkräftung bzw Widerlegung des gegen sie vorgetragenen Tatverdachtes zu vernehmen.
Mit der Durchführung dieser Untersuchungshandlungen iVm dem Einlangen der Erhebungsergebnisse der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere zur Auswertung der Konten und Geldflüsse zumindest in dem die Verdächtige betreffenden Umfang, ist eine weitere Abklärung der Verdachtslage im Sinn deren Intensivierung oder Entkräftung zu erwarten. Damit erweist sich beim derzeitigen Erkenntnisstand die vom Fürstlichen Landgericht verfügte und vom Fürstlichen Obergericht genehmigte (neuerliche) Verlängerung der vermögensrechtlichen Anordnung bis 31.08.2012 auch im Hinblick auf das zu beachtende Verhältnismässigkeitsgebot als angebracht und zulässig.
Damit war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Für die vom Obersten Gerichtshof begehrte Gewährung einer "ergänzenden Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde" fehlt sowohl eine sachliche als auch eine rechtliche Grundlage. Mit ihrem Anliegen nach (ihr ohnehin jederzeit offen stehende) Akteneinsicht wird die Beschwerdeführerin an das Fürstliche Landgericht verwiesen.
Zufolge der gänzlichen Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde war die Rechtmittelwerberin zum Kostenersatz zu verpflichten (§ 307 StPO, Art 40 GGG).
Vaduz, am 07. Dezember 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat