14 UR. 2010.144
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler, sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Rolf Sele und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. R.S., geboren am ..., Schweizer und liechtensteinischer Staatsbürger und 2. S.G., geboren am ..., Schweizer Staatsbürgerin, beide derzeit im Landesgefängnis Vaduz, wegen Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h, Abs 2 lit a und c BMG infolge Revisionsbeschwerde der S.G., vertreten durch Dr. Stefan Wenaweser, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.08.2010 (ON 145), womit der Beschwerde der S.G. gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.07.2010 (ON 124) keine Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO fortgesetzt wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat die Angeklagte auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Im Strafverfahren gegen R.S. und S.G. wegen des Verdachtes des Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h und Abs 2 lit a und c BMG verhängte das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 (ON 31) erstmals über S.G. die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 StPO, der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 2 StPO und der Wiederholungsgefahr nach § 131 Abs 3 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis 19.05.2010. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
In der Haftverhandlung vom 19.05.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 und 2 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 19.06.2010.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht keine Folge (ON 77) und setzte die über die Beschuldigte S.G. aus den Haftgründen der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs 2 Z 1 und 2 StPO verhängte Untersuchungshaft bis 01.08.2010 mit der Massgabe fort, dass der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr bis längstens 05.07.2010 wirksam sei.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der Revisionsbeschwerde der Beschuldigten gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 06.08.2010 keine Folge.
In der aufgrund eines Enthaftungsantrages der S.G. durchgeführten Haftverhandlung vom 17.06.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Fluchtgefahr nach §131 Abs 2 Z 1 StPO und der Verdunkelungsgefahr nach §131 Abs 2 Z 2 StPO mit Wirksamkeit bis längstens 17.08.2010.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Fürstliche Obergericht teilweise Folge, hob die aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr verhängte Untersuchungshaft auf und setzte die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr bis längstens 01.08.2010 fort.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revisionsbeschwerde der Beschuldigten mit Beschluss vom 03.09.2010 keine Folge.
In der Haftverhandlung vom 30.07.2010 beschloss das Fürstliche Landgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 131 Abs 2 Z 1 StPO) mit Wirksamkeit bis längstens 30.09.2010.
In der Begründung führte der Erstrichter zusammengefasst folgendes aus:
Anfang 2010 habe die liechtensteinische Landespolizei Hinweise erhalten, wonach R.S. in der Nähe seines Wohnortes in S. Betäubungsmittelhandel in Form des Verkaufes von Heroin betreibe, wobei bereits polizeilich bekannte Konsumenten teilweise die Betäubungsmittel direkt bei ihm zu Hause bezögen. Von Seiten der Kantonspolizei SG sei mitgeteilt worden, dass auch dort Hinweise vorlägen, dass R.S. Handel mit 5 bis 10 g Heroin täglich betreibe. Der Beschuldigte sei zudem in der Schweiz einschlägig vorbestraft.
Die ersten Ermittlungen der liechtensteinischen Landpolizei hätten Kontakte zu mindestens 18 in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte polizeilich bereits in Erscheinung getretenen und fünf bis dahin unidentifizierten Personen ergeben. Insbesondere am Wohnsitz des R.S. bzw in der näheren Umgebung hätten mehrfach kurze Kontakte (wenige Minuten) mit bekannten Drogenkonsumenten stattgefunden, welche mutmasslich dem Betäubungsmittelhandel dienten. In einem Fall hätten zwei Personen nach einem Besuch bei R.S. anlässlich einer Verkehrskontrolle überprüft werden können. Beide seien unter merklichem Betäubungsmitteleinfluss gestanden, wobei einer eine Spritze mit sich geführt habe.
Die weiteren Ermittlungen, insbesondere die Überwachung der elektronischen Kommunikation, hätten den Tatverdacht bestätigt. Es hätten sowohl mündliche als auch schriftliche (SMS) Kontakte festgestellt werden können, welche im klaren Bezug zu Betäubungsmittelbestellungen bzw -käufen stünden und eine umfangreiche Handelstätigkeit des R.S. von mehreren Gramm Heroin, in geringem Umfang auch von Kokain und verschreibungspflichtigen Medikamenten täglich belegen könnten.
Die Ergebnisse der Überwachung der elektronischen Kommunikation hätten ferner am 22.04.2010 die Observierung eines vorab telefonisch vereinbarten Betäubungsmittelkaufes des Beschuldigten in Sa/SG ermöglicht. Im Anschluss an diesen Kauf habe er sich wieder zu seinem Wohnsitz begeben, wo er die eben erstandenen Betäubungsmittel über vorhergehende telefonische Vereinbarung umgehend, nämlich binnen cirka 1 bis 1 1/2 Stunden nach Rückkehr, an diverse vor Ort erscheinende Abnehmer weitergegeben habe.
Bei der Beschuldigten S.G. handle es sich um die Lebenspartnerin des R.S., welche zwar B/CH gemeldet sei, sich jedoch regelmässig bei R.S. aufhalte und nach den Erhebungsergebnissen ebenfalls in den Betäubungsmittelhandel involviert sei bzw ihren Lebensgefährten hiebei zumindest aktiv unterstütze. Im Rahmen der Observation vom 22.04.2010 habe festgestellt werden können, dass S.G. ebenfalls nach Sa/CH mitgefahren und dort die Betäubungsmittel übernommen habe. Nach Rückkehr nach S. sei die Beschuldigte gleichfalls an der Übergabe von Betäubungsmitteln beteiligt gewesen und habe noch am selben Abend am Wohnsitz des R.S. eine weitere Lieferung von 1,4 g Kokain entgegengenommen.
Die beiden Beschuldigten hätten zudem bereits am 03.05.2010 erneut observiert werden können, als sie sich nachmittags gemeinsam nach SG begeben hätten, um dort wiederum Betäubungsmittel (15 g Heroin) einzukaufen. Nach der Rückkehr aus SG seien sie am Abend des 03.05.2010 über mündliche Anordnung des Untersuchungsrichters in Haft genommen worden. Anlässlich der Verhaftung seien wiederum fünf mutmassliche Abnehmer für die Betäubungsmittel vor Ort gewesen. Diese hätten durch die Landespolizei ebenfalls vorläufig festgenommen werden können.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft sei daraufhin durch das Fürstliche Landgericht am 03.05.2010 ein Haftbefehl gegen beide Beschuldigte erlassen und die Untersuchung eingeleitet worden.
Am 05.05.2010 hätten die Hafteinvernahmen der Beschuldigten stattgefunden, wobei sich beide grundsätzlich des Betäubungsmittelhandels schuldig bekannt hätten, dies jedoch erst nach Vorhalt entsprechender Erkenntnisse und bei bloss vagen und teilweise widersprechenden Angaben zum Umfang der Handelstätigkeit. Insbesondere sei auf die differierenden Angaben zum Betäubungsmittelkauf am Tag der Verhaftung hinzuweisen. Im Anschluss an die Einvernahmen sei die Untersuchungshaft über beide Beschuldigte verhängt worden.
Während der Untersuchungshaft seien R.S. und S.G. durch die liechtensteinische Landespolizei umfangreich zum Sachverhalt befragt worden. Beide hätten angegeben, bereitwillig Angaben machen zu wollen. Im Laufe der Einvernahme habe sich jedoch herausgestellt, dass die Beschuldigten jeweils nur nach entsprechendem Vorhalt der Ermittlungsergebnisse bzw einzelner abgehörter Telefonate oder SMS-Korrespondenz zu weitergehenden Angaben bereit seien. Es sei auch augenscheinlich, dass die Angaben der Beschuldigten zu den einzelnen Abnehmern und den gehandelten Mengen teils stark differierten. Diesbezüglich werde auf die Einvernahmeprotokolle verwiesen.
Anlässlich der Haftprüfungstagsatzung vom 19.05.2010 hätten beide im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, die Untersuchungshaft als Chance zur Änderung ihrer Lebenssituation nutzen und eine weiterführende Therapie durchführen zu wollen, zumal sie jetzt erstmals die richtige Dosis Methadon (samt begleitender Abgabe von Seroquel; Schlafmittel und Antidepressivum) erhalten würden, welche ihre Sucht unterdrücke. Zudem hätten sie beteuert, jeglichen Kontakt zum Drogenmilieu abgebrochen zu haben und der Polizei auch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Verfügung zu stehen. Für eine Flucht würden ihnen die finanziellen Mittel und die notwendigen Kontakte fehlen.
Die bisherigen Ermittlungen hätten den Verdacht bestätigt bzw erhärtet, dass die Beschuldigten im gemeinsamen Zusammenwirken zumindest im Zeitraum November 2009 bis zu ihrer Verhaftung an einen grösseren Personenkreis (cirka 24 Personen) eine Menge an Heroin (mindestens 12 g reiner Wirkstoff) abgegeben hätten, welche geeignet sei, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Ausgegangen werde dabei von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von cirka 25 %, wie er in der Region (Z, SG) derzeit üblich sei. Gestützt werde diese Annahme auch auf die Angaben der Beschuldigten, welche die Qualität der Betäubungsmittel als im regional üblichen Bereich liegend bestätigt hätten. Die Ermittlungen hätten gezeigt, dass die Beschuldigten mindestens 50 verschnittene Betäubungsmittel an Dritte abgegeben hätten. Teilweise seien zudem auch andere Betäubungsmittel (Kokain, verschreibungspflichtige Medikamente, Methadon) abgegeben worden.
Es liege somit nach wie vor ein dringender Tatverdacht wegen Verbrechens nach Art 20 Abs 1 lit c, d, e und h und Abs 2 lit a und c BMG vor. Die Annahme der Qualifikation des Abs 2 lit c stütze sich dabei auf die bisherigen Erkenntnisse zur gewerbsmässigen Begehung, wobei der genaue Umfang der Tätigkeit sowie Umsatz und Gewinn hieraus noch Gegenstand der Ermittlungen seien.
Die Qualifikation des Abs 2 lit a ergebe sich hingegen aus der die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringenden Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, insbesondere von Heroin. Es sei dabei gegenständlich nicht von Relevanz, ob diese Menge unter einem Mal oder in mehreren Tathandlungen abgegeben worden sei. Infolge der Bestreitung des eigenen Konsums und teilweise des Lebensunterhaltes mittels der Erlöse aus den strafbaren Handlungen sei von einer auf die Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme ausgerichteten, wiederkehrenden Begehung auszugehen, was eine Gewerbsmässigkeit zumindest im Sinne des § 70 StGB annehmen lasse. Entsprechend sei im Sinne dieser Gewerbsmässigkeit von einem korrelierenden Gesamtvorsatz auszugehen, sodass ein fortgesetztes Delikt vorliege.
Nach wie vor sei im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des Art 20 Abs 2 BMG von einem bis zu 20 Jahren und die zu erwartende unbedingte Freiheitsstrafe von einer Fluchtgefahr auszugehen.
Was das Vorbringen der Beschuldigten in der Haftverhandlung vom 30.07.2010 betreffe, dazu bereit zu sein, sich im Rahmen gelinderer Mittel einer Entwöhnung, auch stationär, zu unterziehen, wobei auf eine seitens des Amtes für Soziale Dienste erstellte gute Erfolgsprognose und auf eine Bestätigung einer entsprechenden Institution bezüglich des möglichen Eintrittes hingewiesen worden sei, sei dem zu entgegnen, dass gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 Z 4 a StPO - wie sämtliche gelindere Mittel - den Zweck hätten, einen nicht zwingend notwendigen Freiheitsentzug zu ersetzen. Das gelindere Mittel habe jedoch gerade nicht zum Ziel, einen strafprozessual bedingten Freiheitsentzug durch einen Freiheitsentzug im Rahmen einer freiwilligen stationären Behandlung, auf welche zudem kein über die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes hinausgehender Anspruch bestehe, zu ersetzen. Vielmehr richte sich § 131 Abs 5 Z 4 a StPO gerade auf gesundheitsbezogene Massnahmen, die nach Aufhebung der Haft ambulant, jedoch jedenfalls ohne weitere von Seiten des Staates auferlegte freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen erfolgen könnten. Der Inhaftierte solle durch dieses Mittel primär von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden. Zweck sei jedenfalls nicht, eine freiheitsentziehende Zwangsmassnahme durch eine andere zu ersetzen, um einen besser betreuten Entzug zu ermöglichen.
Selbst wenn man einer stationären Unterbringung nicht als gelinderes Mittel, sondern als direktes Substitut der Untersuchungshaft zustimmen würde, bestünde nach wie vor das Problem der Fluchtgefahr, insbesondere bei der Einweisung in eine schweizerische Institution, da sich die Beschuldigte de facto auf freiem Fuss befände und infolge ihrer Staatsangehörigkeit eine Rückstellung nach Liechtenstein verhindern könne.
Der vom Fürstlichen Obergericht in ON 97 zitierte Art 22 BMG betreffe primär das Erkenntnisverfahren. Eine bindende Wirkung könne dieser Beschluss nicht in dem durch die Beschuldigte genannten Sinne entfalten, da der Entscheid des Fürstlichen Landgerichtes mit Ausnahme der Haftfrist bestätigt worden sei.
Insoweit die Beschuldigte vorbringe, dass das Interesse der S.G. an ihrer persönlichen Freiheit und einer stationären Entwöhnung schwerer wiege als ein "vorgeschütztes" Interesse des Staates an der Strafverfolgung bzw. der Aburteilung der Beschuldigten im Inland, werde darauf hingewiesen, dass die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft aufgrund von § 56 StPO verpflichtet sei, in Offizialdelikten zu ermitteln. Im Rahmen dieser Ermittlungen seien die Bestimmungen der Strafprozessordnung, so auch diejenigen über die Untersuchungshaft anzuwenden, an die sämtliche Justizbehörden gebunden seien, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Bestimmungen seien im hierfür verfassungsgemäss vorgesehenen Rechtsetzungsverfahren erlassen worden. Somit sei das öffentliche Interesse gegenständlich an der Möglichkeit, Straftäter unter anderem zwecks Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens in Haft zu nehmen, evident. Gegenüber diesem öffentlichen Interesse habe das private Interesse des Straftäters, der erst durch sein verbotenes Handeln in diese Situation gerate, hinsichtlich seiner persönlichen Freiheit zurückzutreten. Es sei nur noch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme zu prüfen. Diese sei jedoch zu bejahen.
Im Hinblick auf die zu erwartende Strafe könne zwar ohne Vorgriff auf den Entscheid des erkennenden Gerichtes keine Prognose erfolgen, doch könne für eine grobe und abstrakte Einschätzung auf das auch bereits durch das Fürstliche Obergericht verwendete System der Strafquanten der Strafbestimmung zurückgegriffen werden. Unabhängig von der tatsächlichen Verwendbarkeit des Systems im Rahmen des richterlichen Ermessens bei der Strafbemessung biete es für die Beurteilung der zu erwartenden Strafe jedenfalls ein taugliches Gerüst. In diesem System werde der Strafrahmen in fünf Segmente eingeteilt: sehr niedrige, niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Strafen. Die Einteilung erfolge dabei nicht in fünf gleiche Teile, sondern in Intervalle, wobei die Intervalle mit der Höhe der Strafe grösser würden. Ausgehend von dieser Berechnungsmethode wäre gegenständlich für eine sehr niedrige Strafe bis zu 400 Tage, für eine niedrige bis zu 1200 Tage, für eine mittlere bis zu 2800 Tage usw. auszumessen.
Gegenständlich sei nun aufgrund des Zeitraumes der Tatbegehung von mindestens 6 Monaten, des grossen Abnehmerkreises von bis zu 25 Personen und der doch relevanten Menge von 170 Gramm verschnittenem bzw. 39 Gramm (bei 23%) unverschnittenem Heroin nicht von einer geringen Schuld auszugehen, die eine sehr niedrige Strafe erwarten liesse. Vielmehr sei festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten für die kleinen liechtensteinischen Verhältnisse während des Zeitraumes ihrer Tätigkeit einen relevanten Anteil an der Verteilerkette inne gehabt hätten. Somit sei mindestens von einer niedrigen Strafe auszugehen und eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 3 Jahren liege daher im Bereich des Möglichen.
Hinsichtlich der genannten Mengenangaben könne auf die Erwägungen im Sachverhalt verwiesen werden, die auf den glaubhaften Angaben des R.S. zu den minimal gekauften und abgegebenen Mengen beruhten. Diese Annahmen könnten rechnerisch und teilweise auch durch Zeugeneinvernahmen gestützt werden. Die Annahmen des Reinheitsgrades beruhten wiederum auf Angaben der Polizeibehörden der Kantone Z und SG, von wo das Heroin unbestritten bezogen worden sei, zu den aktuell durchschnittlich gehandelten Qualitäten. Dass die Beschuldigten Heroin von normaler, das heisst durchschnittlicher Qualität erworben hätten, hätten diese im Rahmen der Einvernahme selbst bestätigt.
Die Tatbeteiligung der S.G. sei aus Sicht des Gerichtes nicht in dem Masse untergeordnet, dass bereits in diesem Verfahrensstadium eine Differenzierung der zu erwartenden Strafe möglich sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass S.G. den R.S. in hohem Masse aktiv unterstützt habe, nicht zuletzt auch mit dem Ziel, die eigene Drogensucht zu finanzieren und die Verfügbarkeit der Drogen sichern zu können. Hierzu habe sie in der Regel gemeinsam mit R.S., teilweise aber auch selbständig Tathandlungen gesetzt, indem sie Drogen von Verkäufern bezogen, diese transportiert bzw. versteckt, die Drogen portioniert, Treffen vereinbart oder Termine wahrgenommen, Drogen an Abnehmer weitergegeben und das Entgelt entgegengenommen habe. Wenn auch mutmasslich R.S. die relevanten Kontakte in die Szene, sowohl zu Verkäufern als auch Abnehmern, gehabt habe, habe ihn S.G. dennoch in wesentlichem Masse unterstützt, sodass sie bedeutenden, wenn nicht gar gleichwertigen Anteil an den Tathandlungen gehabt habe.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschuldigte S.G. Beschwerde an das Fürstliche Obergericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die sofortige Enthaftung der Beschwerdeführerin zu verfügen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die über die Beschuldigte verhängte Untersuchungshaft unverzüglich unter Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben, in subeventu die über die Beschuldigte verhängte Untersuchungshaft vom 11.08.2010, 07:00, unter der Anwendung des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit. 4 a StPO aufzuheben und ihr die Auflage zu erteilen, sie wolle am 11.08.2010 zur stationären Therapie in die Psychiatrische Klinik W., Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige, eintreten, in subsubeventu die über die Beschuldigte verhängte Untersuchungshaft am 11.08.2010, 07:00, unter der Anwendung des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit. 4 a StPO aufzuheben und ihr die Auflage zu erteilen, sie wolle am 11.08.2010 zur stationären Therapie in die Psychiatrische Klinik W., Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige, eintreten und ihr weitere geeignet erscheinende Auflagen im Sinne von gelinderen Mitteln aufzuerlegen sowie ihr in jedem Fall die verzeichneten Kosten der Beschwerde zuzusprechen.
In ihrer Beschwerde kritisierte S.G., dass das Erstgericht übersehe, dass eine konkret abstrakte Prognose angesichts der sich präsentierenden Ermittlungsergebnisse angestellt werden müsse und der schlichte Verweis auf den Strafrahmen nicht zulässig sei. Es nehme gegen Ende des angefochtenen Beschlusses zum ersten Mal eine abstrakte Prognose vor. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin über keinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt oder gefestigte soziale Kontakte an ihrem Wohnsitz bzw. in Liechtenstein verfüge, sei unrichtig und aktenwidrig. Dies ergebe sich aus den weiteren Ausführungen im Beschluss, worin früheres Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergegeben werde, welches unbestritten bleibe. Die Begründung des Erstgerichtes vermöge die Aufrechterhaltung der Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Auch die Gesetzesmaterialien hielten zu § 131 StPO fest: "Den Bedenken der Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes gegen die Formulierung der Fluchtgefahr liegt eine falsche Interpretation des Abs 3 zugrunde. Der von den Untersuchungsrichtern gemachte Umkehrschluss (bei Verneinung eines der Tatbestände wäre Fluchtgefahr anzunehmen) ist unzulässig, weil ja stets bestimmte Tatsachen für die Annahme der Fluchtgefahr entscheidend sind. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt, stellt noch keine bestimmte Tatsache für die Annahme von Fluchtgefahr dar".
Die somit auch vom Gesetzgeber explizit verlangten bestimmten Tatsachen für die Annahme der Fluchtgefahr seien schlicht nicht gegeben. Der ausländische Wohnsitz sei nach den Intentionen des Gesetzgebers keine taugliche Tatsache. Die Schwere der zu erwartenden Strafe sei vorliegend nicht gegeben. Der erstmalig vorgenommenen Schätzung des Erstgerichtes hinsichtlich der Strafe entbehre jeglicher Realitätsbezug. Ausgehend von einer angeblich gehandelten Menge reinem Heroins von 39 Gramm, der Unbescholtenheit sowie dem vom Erstgericht selbst angeführten Aspekt, dass die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten zur Finanzierung ihrer eigenen Sucht begangen hätten, sei nicht von einer höheren Strafe als von bedingt ausgesprochenen 12 Monaten auszugehen.
Selbst wenn der Aspekt, ob eine bedingte Haftstrafe möglich sei, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sei, könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass in jedem Fall nur eine geringe Strafe drohe. Der Polizeischlussbericht komme zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur eine untergeordnete Rolle als Beteiligte gespielt habe und Hauptakteur der Erstbeschuldigte gewesen sei. Dies sei ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach erklärt, dass sie zur Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht erscheinen werde. Angesichts der nun schon mehr als 3 Monate dauernden Untersuchungshaft könne nicht angenommen werden, sie würde sich einem Verfahren in Liechtenstein entziehen. Bei dieser Überlegung müsse auch berücksichtigt werden, dass sich die Beschwerdeführerin einer Bestrafung in jedem Fall nicht effektiv entziehen könne, da sie wegen derselben Straftat aufgrund derselben Strafnorm in der Schweiz verfolgt werden würde.
Da nach Vorliegen des Schlussberichtes der Landespolizei eine Strafe von bloss 12 Monaten, jedenfalls aber nicht mehr als 18 Monaten, als wahrscheinlich zu erwarten sei, die zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit bedingt ausgesprochen werde, sei nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht vor den hiesigen Gerichten verantworten solle. Das Erstgericht habe bereits ein gelinderes Mittel angewendet, nämlich die vorläufige Bewährungshilfe. Somit sei die Beschwerdeführerin unverzüglich zu enthaften.
Das Fürstliche Obergericht habe zudem in für das Erstgericht bindender Weise ausgesprochen, dass das gelindere Mittel nach § 131 Abs 5 lit. 4 a StPO dann zum Tragen käme, wenn tatsächlich sowohl die Möglichkeit einer Unterbringung in einer anerkannten Institution als auch die in Art 22 Abs 1 BMG geforderte Erfolgsprognose ausreichend bescheinigt wäre. Diese Bescheinigungen seien nunmehr erbracht worden, wobei auf die Schreiben der Verfahrenshilfe Liechtenstein ON 100, der Psychologin lic. phil. T. ON 117 und auf die Bestätigung der Psychiatrischen Anstalt W. vom 26.07.2010 über die Eintrittsmöglichkeit am 03.08.2010 verwiesen werde.
Die Überlegungen des Erstgerichtes, wonach das Problem der Fluchtgefahr bei Einweisung in eine schweizerische Institution nach wie vor bestehe, seien unzulässig, da dem Obergericht bewusst gewesen sein müsse, dass die Einweisung nur in eine ausländische Anstalt erfolgen könne, da es im Inland keine solche gebe. Da die Beschwerdeführerin Schweizer Bürgerin und in der Schweiz krankenversichert sei, stehe ihr praktisch nur der Eintritt in eine schweizerische Anstalt offen. Hätte das Obergericht die Bedenken des Erstgerichtes geteilt, hätte es bei seiner Vorgabe klargestellt, dass die anerkannte Institution nicht in der Schweiz liegen dürfe.
§ 131 Abs 5 lit 4 a StPO habe nicht nur den Zweck, Beschuldigte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Der primäre Zweck sei, dass ein Beschuldigter sich einer Entwöhnung oder anderen gesundheitsfördernden Massnahmen unterziehen könne. Im selben vom Erstgericht zitierten Wiener Kommentar zu § 179 öStPO werde festgehalten, dass die vorläufige Bewährungshilfe ein gelinderes Mittel zur Vermeidung der Haft insbesondere bei Fluchtgefahr sei. Dieses sei jedoch - wenn man den unzutreffenden Gedankengang des Erstgerichtes weiter spinnen wolle - ebenfalls nicht geeignet, Fluchtgefahr zu bannen. Das Erstgericht sei jedoch an die Meinung des Obergerichtes gebunden und hätte deshalb diese unzutreffenden Erwägungen gar nicht anstellen dürfen.
Unbeachtlich sei auch der Hinweis des Erstgerichtes, wonach Art 22 BMG primär das Erkenntnisverfahren betreffe. Das Obergericht habe auf Art 22 Abs 1 BMG nur zur Umreissung der geforderten Erfolgsprognose verwiesen. Diese liege bei der Beschwerdeführerin vor. In den Akten befänden sich einerseits die ausdrückliche Empfehlung des Bewährungshelfers sowie die explizit von einer Psychologin durch das Erstgericht eingeholte Stellungnahme von Frau lic. phil. S.T. vom 28.07.2010. Beide fachlich zweifelsohne qualifizierten Personen bestätigten unabhängig voneinander, dass ein stationärer Entzug in der Psychiatrischen Klinik in W. Erfolg haben würde. Auch sei ein Eintrittstermin am 03.08.2010 bestätigt worden. Somit seien beide vom Obergericht bindend vorgegebenen Bedingungen erfüllt worden.
Die Psychiatrische Klinik W. habe dem Verteidiger der Beschwerdeführerin eine weitere Bestätigung für einen Eintritt am 11.08.2010 zwischen 13:00 und 13:30 auf der Entzugs- und Therapiestation für Drogenabhängige zugefaxt. Dies sei in Anbetracht des möglichen Beschwerdebehandlungsdatums 10.08.2010 organisiert worden, damit das Obergericht selbst in der Lage sei, die Enthaftung der Beschwerdeführerin unter Anwendung des genannten gelinderen Mittels zu verfügen.
Die Staatsanwaltschaft habe wiederholt die baldmöglichste Anklage und damit Schlussverhandlung in Aussicht gestellt. Der Schlussbericht der Landespolizei stamme vom 20.07.2010. Dies zeige, dass in Wahrheit gar nicht die angebliche Fluchtgefahr im Vordergrund stehe, sondern nur das Bestreben der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführerin direkt aus der Untersuchungshaft in die Schlussverhandlung vorführen zu lassen, was - empirisch - zu schärferen Strafen führen würde.
Die Annahme eines Reinheitsgrades des angeblich von der Beschuldigten verkauften Heroins von 23 - 25 % sei rein willkürlich und ohne vernünftige statistische Erhebung erfolgt. Durch die Heranziehung eines höheren Reinheitsgrades als 13 % sei der Grundsatz in dubio pro reo verletzt, weil nicht von der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen ausgegangen werde. Zudem sei die Art der Ermittlung des Durchschnittswertes statistisch fragwürdig und verletze damit den dem Strafverfahren immanenten Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Landespolizei habe beispielsweise ausser Acht gelassen, dass die höchsten Prozentsätze in der Auflistung der Kantonspolizei SG nur bei Beschlagnahmungen von sehr grossen Mengen Heroin aufscheinen würden und damit für die Ermittlung eines statistischen Wertes für die auf der Gasse gehandelten Kleinmengen völlig untauglich seien.
Das Erstgericht weiche zum Nachteil von den Schlussfolgerungen der Landespolizei ab, die in ihrem Schlussbericht zum Ergebnis komme, dass S.G. an den illegalen Drogengeschäften insofern beteiligt gewesen sei, als sie die Drogen ausgeliefert und konsumiert habe, während Initiant und Entscheidungsträger der Drogengeschäfte R.S. gewesen sei. Eine neutrale Bewertung dieser Beurteilung müsse dazu führen, dass sie eine bloss untergeordnete Rolle gehabt habe. Jede andere Annahme sei unzulässig, in keiner Weise objektiv und damit unverhältnismässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht der Beschwerde der S.G. keine Folge und sprach aus, dass die aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängte Untersuchungshaft mit Wirksamkeit bis längstens 16.10.2010 fortzudauern habe. Gemäss § 307 StPO erfolgte die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz, wobei die mit CHF 1.000,- bestimmten Kosten gleichzeitig für uneinbringlich erklärt wurden.
In seiner Entscheidung ging das Fürstliche Obergericht dabei von folgenden Erwägungen aus:
"Zwischenzeitlich liegt nunmehr die Anklageschrift gegen R.S. und S.G. vor (ON 137). Darin wird in Bezug auf S.G. resümierend festgehalten, dass diese seit ca. 7 Jahren in der Drogenszene verkehre und zugestehe, gemeinsam mit R.S. Drogen in der Schweiz gekauft, nach Liechtenstein befördert und hier besessen und zum Weiterverkauf abgepackt zu haben, wobei sie dezidiert nur den Ankauf von 155 bis 255 Gramm Heroin (und zwar 40 bis 80 Gramm bei O. A., 15 Gramm bei P. T., 60 bis 120 Gramm bei E. M. in SG, 40 Gramm bei ".P." in SG) zugestehe. Der Umstand, dass sie gemeinsam mit R.S. eigenen Angaben zufolge pro Woche ab Ende November 2009 durchschnittlich 7 Gramm verkauft haben wolle (was bei 22 Wochen bis zum 03.05.2010 einer Menge von 154 Gramm entspreche) und vom importierten Heroin ca. 30% gemeinsam mit R.S. verkauft haben wolle, belege, dass die von ihr zugestandenen Mengen nicht den Tatsachen entsprechen können und die importierte Menge wesentlich höher (im Bereich von zumindest 500 Gramm, was in etwa auch den von R.S. zugestandenen eingekauften Mengen entspreche) sei.
Diese Ausführungen entsprechen der in den Schlussberichten ausgewiesenen Verdachtslage und sind auch plausibel. Weiters ist auf die Faktentabelle, ON 108, zu verweisen, auf die die Staatsanwaltschaft insbesondere zu Punkt 2. des Anklagesatzes Bezug nimmt, woraus sich die deliktisch erfassbare Beteilung der Beschuldigten am Verkauf bzw. an der Weitergabe von Heroin im Ausmass von mindestens 179 Gramm Heroin ergibt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof gerade zur Problematik des Reinheitsgrades Nachstehendes ausgeführt hat:
"Aus dem Ermittlungsbericht Nr. 5 vom 12.05.2010 (ON 46) geht hervor, dass aufgrund der Anfragen bei der Stadtpolizei Z - nach den Erkenntnissen aus der aktiven Telefonkontrolle stammte das Heroin des Dealers der Beschuldigten in Sa aus Z - sowie bei der Kantonspolizei SG, davon auszugehen ist, dass zur Zeit in Z und SG im Strassenhandel Heroin mit einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 23 % bis 24 % gehandelt wird. Den Aufzeichnungen über die Heroinsicherstellungen der letzten 10 Monate durch die Kantonspolizei SG ist zu entnehmen, dass der geringste Reinheitsgehalt des sichergestellten Heroins 13% betrug, wobei dies lediglich eine Menge von 15 g betroffen hat, während die übrigen Heroinmengen einen Reinheitsgrad von 19% bis zu 45% aufwiesen. Durchschnittlich errechnet sich aus diesen Aufzeichnungen ein Reinheitsgrad von 24 % bei Heroin. Der Ermittlungsbericht weist zudem darauf hin, dass nach den Betäubungsmittelstatistiken der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin im Jahr 2009 insgesamt 263 Proben untersucht wurden und dabei ein Mittelwert von 23 % Reinheitsgehalt festgestellt wurde. Im Zusammenhang damit, dass sowohl R.S. als auch S.G. im Zuge der polizeilichen Befragungen angegeben haben, dass sie in SG mittelmässiges bis gutes Heroin gekauft hätten, R.S. davon sprach, dass das Heroin, welches er vom Dealer "O." aus Sa in 10 1/2 Wochen durchschnittlich drei Mal wöchentlich in Mengen von jeweils 5 g bis 10 g gekauft habe, anfangs schlecht dann sogar sehr gut und gegen Schluss durchschnittlich gewesen sei, kann ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sich die Qualität des von R.S. und S.G. gekauften bzw weiterverkauften Heroins in einem regional durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23% bis 24% bewegte. Ausgehend von den anhand der Verantwortung vor allem des R.S. errechneten Mengen (Ermittlungsbericht Nr. 7 vom 20.05.2010 und Ermittlungsbericht Nr. 8 vom 25.05.2010, ON 70) von cirka 486,5 g Heroin und cirka 10,8 g Kokain (würde man vom jeweils angegebenen Maximum ausgehen, würde dies einer Menge von cirka 655,3 g Heroin entsprechen), welche er zusammen mit S.G. angekauft habe und unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschuldigten, wonach durchschnittlich 35% des angekauften Heroins an Dritte veräussert worden sei, errechnet sich eine Menge von 170,9 g Heroin und 1,2 g Kokain, welche R.S. und S.G. nach der Verdachtslage in der Zeit von November 2009 bis April 2010 an mindestens 25 Personen verkauft oder unentgeltlich weitergegeben hätten. Selbst wenn man daher von der schlechtesten in der Region vorgefundenen Qualität von 13% ausgehen würde - wofür aber ausgehend von der Verantwortung der beiden Beschuldigten nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen - wäre somit die Menge der Reinsubstanz von 12 g, welche die Qualifikation des Art 20 Abs 2 lit a BMG herstellt, bei weitem überschritten."
Somit ist der diesbezüglichen Kritik in der Beschwerde der Boden entzogen. Denn einerseits ist mit guten Gründen gemäss der dringenden Verdachtslage von einer erheblichen Menge gedealten Heroins auszugehen. Andererseits gibt es gemäss den Ausführungen der Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes eine klar überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlussfolgerung, dass von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 23 bis 24% auszugehen ist. Schliesslich irrt die Beschwerdeführerin in der Annahme, dass die Beweislage bei der Frage der Haft unter Heranziehung des Grundsatzes in dubio pro reo zu beurteilen sei. Dringender Tatverdacht ist ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Taten begangen habe. Auch die Unschuldsvermutung gilt bei prozessualen Zwangsmitteln nicht (Mayerhofer StPO5 § 180 RZ 1 und 8). Dieser höhere Grad der Wahrscheinlichkeit hat auch für die Modalitäten der Taten zu gelten. Das diesem Grundsatz in der Beschwerde beigelegte Verständnis ist zudem verfehlt. Es wird dadurch keine negative Beweisregel geschaffen, die das erkennende Gericht dazu verpflichtete, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Auch eine Beweisregel idS, dass zur Frage des Bedeutungsgehalts jedenfalls von der für den Angeklagten (Antragsgegner) denkmöglich günstigsten Variante auszugehen sei, ist dem Gesetz fremd (RIS-Justiz RS0123503). Indizienbeweise und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zulässig, allein blosse Vermutungen zu Lasten des Angeklagten sind im Strafverfahren unstatthaft (EvBI 1975/180 - Lendl, WK-StPO § 258 RZ 38).
Die in der Beschwerde angeführten Milderungsgründe der Unbescholtenheit und das im Schlussbericht ON 8 angeführte Resümee: "Die Verdächtige S.G. Stephanie war an den illegalen Drogengeschäften insofern Beteiligte, als dass auch sie die Drogen auslieferte und konsumierte (...). Initiant und Entscheidungsträger der Drogengeschäfte war jedoch R.S. Remo" sind keineswegs so gravierend, dass daraus tragfähige Prognosen für eine erheblich reduzierte Strafe erstellt werden könnten, zumal dem Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB der im vorliegenden Fall besonders zu beachtende Erschwerungsgrund nach § 33 Z 1 StGB gegenübersteht. Die dem Betäubungsmittelgesetz zugrunde liegenden Rechtsschutzziele (Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Bevölkerung) indizieren bei der Strafzumessung auch die Notwendigkeit, general- und spezialpräventive Belange zu beachten, dies insbesondere dann, wenn - wie hier - harte und besonders suchtspezifische Drogen regelmässig über einen längeren Zeitraum Dritten verkauft wurden. Weiters ist der Hinweis auf den Bericht und Antrag Nr. 49/2007, S. 38, für die gegenständliche Strafsache nicht behelflich. Denn diese Ausführungen beziehen sich auf strafbare Handlungen, die nicht strenger als mit fünfjähriger Strafe bedroht sind. Dass bestimmte Tatsachen für die Annahme der Fluchtgefahr vorliegen, geht weiters aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit Deutlichkeit hervor, indem aufgezeigt wurde, dass das Verhalten der Beschuldigten im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein zeige, dass sie eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität habe. Besonders wurde betont, dass dem inländischen Strafanspruch Priorität zukommt. Somit kommt dem Haftgrund der Fluchtgefahr als Massnahme zur Sicherung des inländischen Verfahrens spezifische Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache hat der Oberste Gerichtshofs weiter klargestellt, dass die Benennung der genauen Höhe der zu erwartenden Strafe keine notwendige Voraussetzung der Verhältnismässigkeitsprüfung sei und auch die Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, entgegen Venier nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung sei. Unter Anlegung dieser Entscheidungskriterien ist angesichts der Strafdrohung und unter Berücksichtigung der aus der Anklageschrift und den Ermittlungsergebnissen schlüssigen Verdachtslage nicht von einer unverhältnismässigen Dauer der Untersuchungshaft auszugehen. Dass das Erstgericht bereits ein gelinderes Mittel angewendet hat, impliziert keineswegs, dass die Haft deswegen aufzuheben wäre. Es ist dies als begleitende Massnahme im Zuge der Untersuchungshaft zu bewerten und wäre nur dann für die Aufhebung der Untersuchungshaft relevant, wenn dadurch der Haftzweck erreicht werden könnte, was im vorliegenden Fall aus den schon aufgezeigten Gründen zu verneinen ist.
Die Ausführungen in der Beschwerde zum gelinderen Mittel nach § 131 Abs 5 lit 4 a StPO sind ebenfalls nicht geeignet, um die Untersuchungshaft aus diesem Grund aufzuheben. Einerseits ist nämlich darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in seiner Entscheidung vom 29.06.2010, ON 97, in erster Linie ausgeführt hat, dass neben den schon vom Erstgericht zutreffend dargestellten Gründen die Labilitätsbefürchtung dieser Anwendung entgegen stehe. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit 4 a StPO in den nach dem Betäubungsmittelgesetz erfassbaren Tatbeständen wurden deswegen näher erörtert, weil dies in der Beschwerde, ON 91, releviert wurde und in diesem Zusammenhang klarzustellen war, dass die blosse Bereitschaft, sich einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, den besonderen Voraussetzungen des Art 22 BetMG nicht entspricht. Dass das gelindere Mittel des § 131 Abs 5 lit 4 a StPO ausschliesslich zur Vermeidung der Haft aus dem Grunde der Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr vorgesehen ist, ergibt sich aus Kirchbacher/Rami WK-StPO § 173 RZ 64, wobei die in der Beschwerde angestellte Analogie zur Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden kann. Bleibt noch anzufügen, dass der Oberste Gerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung die Anwendung gelinderer Mittel wegen der Intensität der Haftgründe dezidiert ausgeschlossen hat. Dem ist gerade im derzeit vorliegenden Verfahrensstadium aufgrund der im Abschlussbericht ausgewiesenen erweiterten Sachverhaltsgrundlagen zu folgen. Der Vollständigkeit halber ist aber darauf hinzuweisen, dass auch aus den eingeholten Stellungnahmen ON 100 und ON 117 die in Art 22 Abs 1 BMG geforderte Erfolgsprognose nicht abgeleitet werden kann. Die Berücksichtigung aller Umstände bedeutet, dass das Gutachten sich mit dem Vorleben und den Schuldvorwürfen eingehend auseinandersetzt und auch zur Art, Abfolge und zeitlichen Dauer der jeweils notwendig erscheinenden Therapien Stellung bezieht, was aus den vorgelegten Stellungnahmen keineswegs hervorgeht. Schon in der Einleitung zur Stellungnahme ON 117 wurde klargestellt, dass ein Gutachten nicht erstattet werde. Dass ein entsprechend strukturierter Beschluss des Gerichtes notwendig wäre, wurde zudem in der Stellungnahme ON 117 angeregt.
Aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes nach Anklageerhebung ist wegen der prioritären Erledigung von Haftsachen von der Erwartung auszugehen, dass die gegenständliche Strafsache in I. Instanz in naher Zukunft abgeschlossen werden kann. Gleichwohl ist gemäss § 130 Abs 5 Z 5 StPO darauf hinzuweisen, dass vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft eine Haftverhandlung stattfinden wird, sofern nicht einer der im § 132 Abs 3, 4, oder 6 StPO erwähnten Fälle eintritt. Die Befristung stützt sich auf § 130 Abs 4 und 5 StPO. Als Ergebnis dieser Überlegungen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO. Die Entscheidung über die Eineinbringlichkeit stützt sich auf § 308 Abs 3 StPO".
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in den Antrag mündende Revisionsbeschwerde der Beschuldigten S.G., festzustellen, dass durch den angefochtenen Beschluss das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei und die über die Beschwerdeführerin gesetzte Untersuchungshaft aufzuheben, in eventu das Fürstliche Obergericht anzuweisen, die Untersuchungshaft unverzüglich aufzuheben, in eventu die über die Beschwerdeführerin fortgesetzte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufzuheben bzw. aufheben zu lassen sowie ihr die mit CHF 3.389,40 verzeichneten Kosten der Beschwerde zuzusprechen.
Unter Geltendmachung der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit behauptet die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichtes habe die Staatsanwaltschaft erklärt, dass unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 06.08.2010 auf Gegenäusserung zur Haftbeschwerde verzichtet werde. Damit habe die Staatsanwaltschaft eine inhaltliche Gegenäusserung erstattet, da sie ausdrücklich auf die Rechtsmeinung des OGH in seinem nach dem Beschwerdedatum (02.08.2010) ergangenen Beschluss vom 06.08.2010 verwiesen habe. Das Obergericht habe sich denn auch in seinem unangefochtenen Beschluss mehrfach auf diese Meinung des Obersten Gerichtshofes abgestützt. Zu diesen ersten nach Beschwerdeabgabe bekannten rechtlichen Überlegungen des Obersten Gerichtshofes, welche das Obergericht seiner Entscheidung über weite Strecken zugrunde lege, hätte die Beschwerdeführerin Stellung bezogen und dabei insbesondere auf die der rechtlichen Auffassung des Obergerichtes und des Obersten Gerichtshofes klar zuwiderlaufenden Absicht des Gesetzgebers sowie verfassungsrechtliche Überlegungen, welche den bisherigen Entscheidungen diametral entgegen stünden, verwiesen. Da dem rechtlichen Gehör aber nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sogar formeller Charakter zukomme (StGH 2008/78) zukomme, sei die angefochtene Entscheidung in jedem Fall aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit der Stellungnahme zu geben.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr sei nicht gegeben, da die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale nicht vorlägen. Der bisherigen gesetzeswidrigen Interpretation der Gericht stehe sowohl der Bericht und Antrag Nr. 49/2007, S. 38 und damit die Motive des Gesetzgebers, als auch die einschlägige und den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2009/15 und StGH 2009/16 entgegen. Diese Entscheidung liege der Beschwerdeführerin seit Ende August in anonymisierter Form vor. Dem Obersten Gerichtshof als belangte Behörde sei diese jedoch zweifelsohne bekannt gewesen und wären daher die bindenden rechtlichen Erwägungen des Staatsgerichtshofes auch schon in der am 06.08.2010 ergangenen Entscheidung zu berücksichtigen gewesen.
Entgegen den Ausführungen des Obergerichtes beziehe sich der Bericht und Antrag und die daraus von der Beschwerdeführerin zitierte Textstelle eindeutig nicht auf § 131 Abs 3 StPO und damit bloss auf strafbare Handlungen, die nicht strenger als mit fünfjähriger Strafe bedroht seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass § 131 Abs 3 StPO an keiner Stelle von "bestimmten Tatsachen" spreche. Die "bestimmten Tatsachen" würden demgegenüber jedoch in Abs 2 der genannten Bestimmung für die Annahme der Fluchtgefahr verlangt. Aus der Erläuterung im Bericht und Antrag a.a.O. ergebe sich bei genauem Studium auch, dass der Gesetzgeber klarstelle, dass der von den Untersuchungsrichtern scheinbar vorgebrachte Umkehrschluss aus Abs 3, wonach bei Verneinen eines der in Abs 3 genannten Tatbeständen stets Fluchtgefahr anzunehmen wäre, falsch sei, da gemäss Abs 2 - nur werde Abs 2 nicht mehr explizit erwähnt, ergebe sich aber der Bezug auf Abs 2 aufgrund der Verwendung des Tatbestandselementes "bestimmte Tatsachen" - immer bestimmte Tatsachen für die Annahme von Fluchtgefahr entscheidend seien. Es werde weiter vom Gesetzgeber klargestellt: "Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt, stellt noch keine bestimmte Tatsachen für die Annahme von Fluchtgefahr dar". Die diesen Überlegungen diametral entgegenstehenden Erwägungen des Obergerichtes seien damit geradezu stossend und machten die Entscheidung auch willkürlich.
Den weiteren Überlegungen des Obergerichtes mit Verweis auf die Erwägungen des Obersten Gerichtshofes, wonach bestimmte Tatsachen für die Annahme von Fluchtgefahr vorlägen, fehle ebenso die rechtliche Basis. Diesbezüglich werde auf die bindenden Ausführungen der genannten Entscheidungen des Staatsgerichtshofes verwiesen.
Aus den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes lasse sich nur ableiten, dass der Beschwerdeführerin unterstellt werde, sie werde in ihr Heimatland zurückkehren. Die Rückreise ins Heimatland sei jedenfalls keine Flucht. Nach Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (öAnwBl 2002/7817 S. 239) müsse sich der Beschuldigte der Strafverfolgung als solche entziehen. In Zeiten der europäischen Integration sei ein gegenteiliges Verständnis von Flucht rechtlich nicht mehr vertretbar (Reindl-Krauskopf, in: Gutachten zum österreichischen Juristentag 2009, 105). Die Meinung, die inländische Strafverfolgung habe "Priorität" gegenüber der ausländischen und damit dem Grundrecht auf persönliche Freiheit, sei angesichts des Prinzips, dass die Untersuchungshaft nur das allerletzte Mittel sein dürfe, um einen formal Unschuldigen strafrechtlich verfolgen zu können, nicht aufrecht zu erhalten. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit müsse auch in Kleinstaaten wie Liechtenstein oder Österreich gewährleistet sein, wo ein beträchtlicher Teil der arbeitenden Bevölkerung im (grenznahen) Ausland wohne. Auch dies verlange nach einem weiten Verständnis von Strafverfolgung.
Der Österreichische Oberste Gerichtshof habe in seinen Entscheidungen 11 Os 31/08f und 14 Os 22/09f jeweils entschieden, dass die soziale Integration im Ausland bzw. das Zurückkehren an den Wohnort Fluchtgefahr nicht zu begründen vermöge. Eine Flucht liege damit nicht schon vor, wenn der Beschuldigte ins Ausland reise. Dass der Beschuldigte in Österreich oder in Liechtenstein nicht vor Gericht gestellt werden könne, sei noch kein Haftgrund. Für eine Flucht könne man die Reise nur halten, wenn man den Beschuldigten in absehbarer Zeit zum Beispiel durch ein Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung wahrscheinlich nicht verfolgen könne.
Dass der Gesetzgeber die Priorität des inländischen Strafanspruches nicht im Auge gehabt habe, ergebe sich schon daraus, dass der Umstand, dass ein Beschuldigter über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfüge, noch keine bestimmte Tatsache für die Annahme von Fluchtgefahr darstelle. Zudem werde dem inländischen Strafanspruch auch dann genüge getan, wenn die Übernahme der Strafverfolgung im Ausland gewährleistet sei.
Venier (in: Das Recht der Untersuchungshaft, 1999 Wien) habe dazu ausgeführt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr aus einer Zeit stamme, als Täter im allgemeinen nur innerhalb der Staatsgrenzen hätten verfolgt werden können. Auch nach Auffassung der "Arbeitsgruppe StPO - Reform" des BMfI bedeute heutzutage die Ausreise in ein Land, das zur Auslieferung oder Übernahme der Strafverfolgung bereit sei, noch keine Flucht. Venier habe konkret zur Verfolgung von Drogendelikten ausgeführt, dass vor allem die europäischen Staaten Drogenstraftäter konsequent verfolgten. So sei Fluchtgefahr auch bei Suchtgiftdelikten durch Ausländer nicht selten fraglich. Der inländische Strafanspruch verlange keineswegs, wie es wohl das Obergericht verstehen wolle, dass ein Straftäter zwingend in Liechtenstein von den liechtensteinischen Gerichten verurteilt werde.
Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung erklärt: "Wer das Inland verlässt, gibt zudem nur dann Grund zur Annahme einer Fluchtgefahr, wenn er dies unmittelbar im Anschluss an die Tatbegehung tut, wovon bei den Beschwerdeführern keine Rede sein kann, zumal beide in Liechtenstein gar nie Wohnsitz gehabt haben". Fluchtgefahr werde vom Obergericht im angegebenen Beschluss letztlich nur angenommen, weil eine zeitweilige Vereitelung oder Verzögerung des Verfahrens möglich erscheine. Dies stehe im klaren Widersprich zur fundierten und mit etlichen Zitaten begründeten Meinung Veniers und auch zur oben zitierten Meinung des Staatsgerichtshofes.
Venier habe ausführlich die Judikatur des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes zitiert und festgehalten, dass dieser schon 1957 entschieden habe, dass der Umstand allein, dass der Verdächtige keinen inländischen Wohnsitz habe, nicht zur Annahme einer Fluchtgefahr berechtige. Venier gelange nach seiner detaillierten Analyse der Verfassungsgerichtshofjudikatur zum Ergebnis, dass selbst bei schweren Delikten die Fluchtgefahr dann nicht angenommen werden dürfe, wenn eine Verfolgung im Ausland gewährleistet sei. Dies sei jedoch gegenständlich der Fall, da die Schweiz als Heimatland der Beschwerdeführerin diese aufgrund des Übereinkommens über psychotrope Stoffe der Strafverfolgung zuführen und verurteilen müsse.
Der Staatsgerichtshof habe festgehalten, dass eine blosse vermutete Rückreise in das Heimatland und insbesondere das Nichterscheinen zur Schlussverhandlung keine Fluchtgefahr indiziere und damit deren Annahme nicht rechtfertige. Damit sei es dem Obersten Gerichtshof und den übrigen Gerichten versagt, die Begründung der Fluchtgefahr auf andere rechtliche Erwägungen des öOGH abzustützen, da der Staatsgerichtshof bindend festgehalten habe, welche rechtlichen Erwägungen er mit dem Recht auf persönliche Freiheit vereinbar einstufe. Gegenständlich werde der Beschwerdeführerin unterstellt, sie würde sich im Falle ihrer Freilassung in die Schweiz begeben, einer Ladung zur Schlussverhandlung keine Folge leisten und es würden dann keine Zwangsmittel zu ihrer Vorführung zur Schlussverhandlung in Liechtenstein zur Verfügung stehen. Dafür gebe es jedoch nicht den geringsten Anlass oder Anhaltspunkt. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin bereits mehrfach zugesichert, zur Schlussverhandlung zu erscheinen.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit der Untersuchungshaft in Relation zur Bedeutung der Sache verweise das Obergericht nur pauschal auf die Erwägung des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 06.08.2010, der im klaren Widerspruch zu Kirchbacher/Rami, WK-StPO §173 RZ 31 stehe. Aufgrund der bisherigen Weigerung der Instanzgerichte, Position zur mutmasslich bevorstehenden Strafe zu beziehen, entzögen sich die angefochtenen Entscheidungen durchwegs einer umfassenden Überprüfung, womit ein Begründungsmangel indiziert sei. Aufgrund des Vorwurfes in der Anklageschrift, die Beschwerdeführerin habe sich am Verkauf von zwischen rund 20 und 40 g reinen Heroins beteiligt und ihrer aktenkundigen Unbescholtenheit sei jedenfalls keine über dem Mindestmass von einem Jahr liegende Freiheitsstrafe zu erwarten und sei es eher wahrscheinlich, dass diese auch bedingt ausgesprochen werde. Angesichts dieses Umstandes sei die Angemessenheit der bis dato rund vier Monate währenden Untersuchungshaft nicht gegeben.
Der öOGH tue in seiner Judikatur so, als ob das Gesetz die Verhältnismässigkeitsprüfung gar nicht kenne. Er berufe sich (zB 15 Os 117/04) bei der Missachtung des innerstaatlichen Rechts auf Art 5 EMRK, der "von der zu erwartenden Strafe" nicht spreche. Die EMRK lege jedoch nur Mindeststandards fest und bestimme im Übrigen Art 53, dass die Konvention nicht als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden dürfe, die in den Gesetzen der Mitgliedsstaaten festgelegt seien. Der EGMR habe schon lange vor der Einführung der entsprechenden österreichischen und liechtensteinischen Regel ausgesprochen, dass die Untersuchungshaft nicht wie eine vorweggenommene Verbüssung der Strafhaft erscheinen dürfe, da sonst die Unschuldsvermutung verletzt sei. Gerade dies wäre der Fall, wenn sich die Haftdauer der zu erwartenden Strafdauer annähere, wie dies Venier in öAnwBl 2004, 13, ausgeführt habe.
In Bezug auf gelindere Mittel habe sich das Obergericht im angefochtenen Beschluss in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsmeinung in ON 97 gesetzt. Dort habe es festgehalten, dass das gelindere Mittel zum Tragen käme, wenn sowohl die Möglichkeit der Unterbringung in einer anerkannten Institution als auch die in Art 22 Abs 1 BMG geforderte Erfolgsprognose ausreichend bescheinigt wäre. Das Obergericht versuche nun mit einem künstlichen Argument seine Wendehalsjudikatur zu rechtfertigen, es habe sich dabei nur um eine Erörterung von grundsätzlichen Voraussetzungen gehandelt. Diese Argumentation sei derart stossend, dass sie geradezu willkürlich sei. Ein Abgehen von einer eigenen Rechtsmeinung bedürfe gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einer eingehenden Begründung, weshalb die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes auch aus diesem Grund Verfassungsrecht verletze.
Der blosse Verweis auf die Äusserung des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluss vom 06.08.2010, wonach die Anwendung gelinderer Mittel wegen der Intensität der Haftgründe nicht in Betracht komme, stelle einen Begründungsmangel dar. Die Bemerkungen des Obergerichtes, wonach die Stellungnahme ON 117 die geforderte Erfolgsprognose nicht hergebe, sei nicht nachvollziehbar und unbegründet. Das Obergericht stelle nachträglich zusätzliche Anforderungen an das plötzlich geforderte Gutachten, welche selbst aus Art 22 Abs 1 BMG nicht ableitbar seien. Dies sei derart stossend, dass die angefochtene Entscheidung geradezu willkürlich sei. Das Untersuchungsgericht habe auch bis dato keine Bemühungen unternommen, ein Gutachten, wie es das Obergericht verlange, in Auftrag zu geben, obwohl es dazu verpflichtet wäre.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenäusserungen zur Revisionsbeschwerde.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes Erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshof bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 240 Abs 2 StPO lediglich über die Gesetzesmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkennt, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet. Ein solcher Beschluss löst auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen hat, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, ist der Entscheidung über die Revisionsbeschwerde die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zu Grunde zu legen.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszuführen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den ältesten Verfahrensgarantien zählt und zwar nicht explizit in der Landesverfassung genannt wird, jedoch aus dem Gleichheitssatz des Art 31 Abs 1 1. Satz LV abgeleitet wird und seine konkretisierende Ausprägung durch Art 6 Abs 1 und 3 EMRK und insbesondere durch den darin enthaltenen Grundsatz des fairen Verfahrens findet ( siehe hiezu Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz, 1994, S. 248). Ein wesentlicher Gehalt dieses Grundrechtes ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit enthält, seinen Standpunkt zu vertreten. Er soll zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens Stellung beziehen können, was zumindest die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme umfasst ( StGH 2008/78, StGH 1996/34, LES 1998, 74, StGH 1997/3, LES 2000, 57, LES 2007, 244 ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Gehörsanspruch formeller Natur, das heisst er ist grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, ob davon ein Einfluss auf die materielle Entscheidung zu erwarten ist (StGH 2007/60). In der Entscheidung StGH 2008/78 schloss sich der Staatsgerichtshof hinsichtlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Rechtsprechung des EGMR an, wonach die Verfahrensbeteiligten im Sinne eines fairen Verfahrens Anspruch auf Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Äusserung haben, was voraussetzt, dass sie den Vortrag der Gegenseite und alle Beweisunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme mitgeteilt bekommen, unabhängig davon, ob sie von der Gegenseite oder von Amts wegen eingeholt wurden und ob sie entscheidungserheblich sind oder nicht.
Ausgehend von dieser strengen Beachtung der formellen Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör wäre es in der gegenständigen Strafsache erforderlich gewesen, dass das Fürstliche Obergericht die Erklärung der Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf eine Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes - welche zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Beschwerdeführerin noch nicht vorlag - auf Gegenäusserungen zur Haftbeschwerde zu verzichten, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich das Fürstliche Obergericht in seiner Beschwerdeentscheidung auf den genannten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes bezog, der Beschwerdeführerin hätte zustellen und ihr die Gelegenheit einräumen müssen, sich schriftlich dazu zu äussern.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann allerdings eine Gehörsverletzung immer dann geheilt werden, wenn der Betroffene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zumindest nachträglich im Rahmen eines Rechtsmittels darzulegen, sofern die Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition entscheiden kann. Nach mittlerweile restriktiverer Rechtsprechung zur Heilung von Verstössen gegen das rechtliche Gehör ist eine Heilung dann nicht möglich, wenn eine Rechtsmittelinstanz den Betroffenen von einer beabsichtigten reformatio in peius nicht vorgängig in Kenntnis setzt und wenn eine ausdrücklich im Gesetz vorgesehene Gehörsgewährung missachtet wird. (StGH 1997/39, LES 1999, 83; StGH 2005/59, LES 2007, 409), was aber auf den gegenständigen Fall nicht zutrifft.
Die Gehörsverletzung wird im gegenständigen Fall dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gegen den im Fürstlichen Obergericht ergangenen nicht letztinstanzlichen Beschluss Gelegenheit hatte und davon auch Gebrauch machte, zu dem ihr auch mittlerweile zugegangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2010 Stellung zu nehmen.
Für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht daher kein Anlass.
Nicht nachvollziehbar ist, woraus die Beschwerdeführerin ableitet, dass die Interpretation der Gerichte des § 131 Abs 2 Z 1 StPO den Motiven des Gesetzgebers entgegenstünde, wobei auf den Bericht und Antrag Nr. 49/2007 S. 38 verwiesen wird. In dem genannten Bericht wird ausgeführt, dass den Bedenken der Untersuchungsrichter des Fürstlichen Landgerichtes gegen die Formulierung der Fluchtgefahr eine falsche Interpretation des Abs 3 zugrunde liege. Der von den Untersuchungsrichtern gemachte Umkehrschluss (bei Verneinung eines der Tatbestände wäre Fluchtgefahr anzunehmen) sei unzulässig, weil ja stets bestimmte Tatsachen für die Annahme von Fluchtgefahr entscheidend seien. Alleine der Umstand, dass der Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfüge, stelle noch keine bestimmte Tatsache für die Annahme von Fluchtgefahr dar. Diese Klarstellung im Bericht entspricht im Übrigen Kirchbacher/Rami in WK-StPO, Rz 53 zu § 173.
Dass das Fürstliche Obergericht nicht davon ausgegangen wäre, dass bestimmte Tatsachen für die Annahme von Fluchtgefahr entscheidend seien, ist dem angefochtenen Beschluss ebenso wenig zu entnehmen, wie eine dem genannten Bericht und Antrag zuwiderlaufende Annahme, dass der Umstand, dass die Beschuldigte über keinen festen Wohnsitz in Liechtenstein verfügt, für sich alleine als bestimmte Tatsache für die Annahme von Fluchtgefahr angenommen worden wäre. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht auf die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.08.2010 hingewiesen, in dem bereits mehrere Faktoren genannt wurden, die die Annahme der Fluchtgefahr stützen. Wie bereits in der weiteren Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 03.09.2010 wird neuerlich wiederholt, dass die Beschuldigte in Liechtenstein keine festen sozialen und beruflichen Bindungen hat. S.G. hielt sich seit ungefähr August 2009 in Liechtenstein unangemeldet und illegal bei ihrem Lebensgefährten R.S. in dessen Wohnung auf. In der Wohnung, in der sie offiziell gemeldet war, nämlich in B/CH, wohnte sie tatsächlich nicht. Die Mietwohnung des R.S. wurde mittlerweile gekündigt und auf Ende Juni 2010 hin bereits aufgelöst, sodass auch R.S. in Liechtenstein über keinen festen Wohnsitz verfügt. Die Beschuldigte geht weder in Liechtenstein noch sonst irgendwo einer geregelten Beschäftigung nach. Die Sozialhilfe, die sie erhält, bezieht sie in der Schweiz, wobei ihr auch bisher ein regelmässiger Bezug gelungen ist, ohne dass sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat. Anhaltspunkte für soziale Kontakte der Beschuldigten in Liechtenstein ausserhalb des Drogenmilieus sind mit Ausnahme der substanzlosen Behauptung der Beschuldigten, dass dies der Fall wäre, wobei sie sich bisher weigerte, Namen bekanntzugeben, nicht ersichtlich.
Diese fehlenden tragfähigen Beziehungen und Bindungen in Liechtenstein, das deliktsimmanente Wissen um Umgehungsmöglichkeiten allfälliger Grenzkontrollen, wobei das Verhalten der Beschuldigten im Umfeld der ihr vorgeworfenen Tat im Zusammenhang mit ihrem illegalen Aufenthalt in Liechtenstein zeigt, dass sie eine sehr hohe grenzüberschreitende Mobilität hat, im Zusammenhang mit der für den Fall verdachtskonformer Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe rechtfertigen die Annahme von Fluchtgefahr (siehe dazu auch LES 2007, 244, LES 2001, 115 sowie die österreichische Rechtsprechung, die im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft in der österreichischen Strafprozessordnung als Rezeptionsvorlage für das liechtensteinische Haftrecht diente, herangezogen werden kann: 15 Os 49/05b, 15 Os 41/05a, 11 Os138/06p, 12 Os 130/05t, 11 Os 84/08z; RIS-Justiz RS 0097702).
Was den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen des Staatsgerichtshofes in StGH 2009/15 und StGH 2009/16 betrifft, ist der dort behandelte Fall insofern nicht vergleichbar, als die in dieser Entscheidung genannten Beschwerdeführer anders als S.G., die sich illegal in Liechtenstein aufhielt und an der offiziellen Meldeadresse, ohne die sie wohl auch keine Sozialhilfe beziehen hätte können, tatsächlich gar nicht wohnte, nie in Liechtenstein einen (auch nicht illegalen) Wohnsitz hatten und sich jeweils an festen Adressen in der Schweiz bzw. in Österreich aufhielten. Ebenso wenig ist die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2001, (öAnwBl 2002/7817, Seite 339), mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. Dort wurde von Organen der Sicherheitsbehörden Fluchtgefahr angenommen, weil der Betreffende den Ort des Geschehens verlassen wollte und die Beamten annahmen, er fürchte durch die Ermittlungsergebnisse "in grössere Kalamitäten zu gelangen". Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass Fluchtgefahr nicht schon deshalb bejaht werden könne, weil dem Beschwerdeführer "Kalamitäten" drohten und weil ihm ein Entkommen leicht möglich gewesen wäre, vielmehr sei unter der Fluchtgefahr die Gefahr zu verstehen, der Verdächtige werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, was voraussetze, dass aus seinem Verhalten konkret ableitbar sei, er werde dem Strafverfahren insgesamt bzw. der ihm allenfalls drohenden Strafe zu entkommen versuchen. Es komme dabei wesentlich darauf an, in welchen Lebensverhältnissen sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verhaftung befunden habe. Eine intensive "soziale Verankerung" habe dabei massiv gegen die Befürchtung gesprochen, er würde flüchten oder sich verborgen halten wollen. Gerade diese intensive soziale Verankerung liegt jedoch im gegenständigen Fall nicht vor.
Auch die von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes 11 Os 31/08f und 14 Os 22/09f beschäftigen sich mit dem - mit der gegenständlichen Strafsache nicht vergleichbaren - Fall, dass bei einer im Ausland lebenden und dort sozial integrierten Person mit festem Wohnsitz zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen wurde, zumal lediglich der Wohnsitz im Ausland alleine noch keine bestimmte Tatsache für die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr bilde. Die selbe Konstellation wird bei Reindl-Krauskopf in "Gutachten zum Österreichischen Juristentag 2009", 105, behandelt.
Soweit die Beschwerdeführerin auf Entscheidungen des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes zur Untermauerung der Argumentation, dass Fluchtgefahr bei ihr nicht gegeben sei, verweist, ist dem zu entgegnen, dass die Entscheidung VfSlg 11.335/1987 den Fall behandelt, dass ein im Inland wohnhafter Rechtsanwalt, der von der Polizei anlässlich einer Verwaltungsübertretung angehalten wurde, zwar seine Identität durch Vorlage seines Führerscheines nachwies, sich jedoch weigerte seine Wohnanschrift anzugeben, wobei der Polizei der Beruf des Betroffenen bekannt war. Die Entscheidung VfSlg 13.81/1992 befasst sich wiederum mit einem Fall, dass Fluchtgefahr bei einem deutschen Staatsangehörigen, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei angehalten wurde, lediglich aufgrund der Befürchtung, dass er sich bald wieder an seinen ausländischen Wohnsitz begeben werde, sodass die Strafverfolgung wegen der Verwaltungsübertretung objektive Schwierigkeiten bereiten könnte, verneint wurde. Ähnliche Sachverhalte betreffen die von der Beschwerdeführerin ebenfalls zitierten Entscheidungen des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes 9916 und 3154, wobei es jeweils um Verkehrsdelikte ging.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im gegenständigen Fall die Fluchtgefahr sich aus der Zusammenschau der verschiedenen oben bereits genannten bestimmten Tatsachen ergibt und dass sämtliche von ihr zitierten Entscheidungen Fälle betreffen, in denen die Betroffenen einen ordnungsgemässen ausländischen Wohnsitz hatten, dort auch sozial integriert waren und besondere Tatsachen nicht vorhanden waren, die für die Annahme einer Fluchtgefahr sprachen. Die zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betreffen zur Gänze Verwaltungsübertretungen und nicht schwere Delikte wie im gegenständlichen Fall. So kam der von der Beschwerdeführerin zitierte Venier in "Das Recht der Untersuchungshaft" auch zum Ergebnis, dass man mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Fluchtgefahr bei Taten ausschliessen müsse, deren Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteige, wenn der Beschuldigte in seinem Heimatstaat sozial integriert sei.
Abgesehen davon, dass dies für den gegenständlichen Fall nicht zutrifft, zumal S.G. sich illegal in Liechtenstein aufhielt und nach der Verdachtslage ihren Lebensunterhalt durch Verkauf von Betäubungsmittel zumindest mitfinanzierte, sodass von einer sozialen Integration nicht gesprochen werden kann, hat Venier offengelassen, ob diese Auslegung des Verfassungsgerichtshofes auch bezüglich schwerer Strafdrohungen gelte und kam zum Schluss, dass man bei schweren Delikten Fluchtgefahr wohl auch weiterhin annehmen müsse, wenn die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte in seine Heimat zurückkehre und eine Verfolgung im Ausland nicht gewährleistet sei. Hier hätten die nationalen Verfolgungsinteressen wohl Priorität vor dem übernationalen Anliegen auf Haftverschonung im Ausland.
Zutreffend hat das Fürstliche Landgericht dazu ausgeführt, dass zwar die Möglichkeit bestünde, das Verfahren gegen S.G. an die Schweiz abzutreten, dass dies jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft liege und seitens der Beschuldigten keinerlei Anspruch auf eine solche Abtretung bestehe. Vielmehr besitzt Liechtenstein, dessen Interessen dadurch, dass S.G. zusammen mit R.S. Heroin aus der Schweiz nach Liechtenstein schmuggelte und es dort weiterverkaufte, berührt sind, als Tatortstaat den primären Strafanspruch als souveräner Staat und im Rahmen internationaler Verträge auch die Pflicht zur Durchführung eines eigenen Strafverfahrens.
Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass sich die Instanzgerichte bisher geweigert hätten, Position zur mutmasslich bevorstehenden Strafe zu beziehen, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Persönliche Freiheit darf nur ausnahmsweise unter den verfassungsgesetzlich bestimmten Voraussetzungen und nur auf das unbedingt notwendige Mass eingeschränkt werden. Schon daraus ergibt sich, dass - wie auch aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR erkennbar wird - die Umstände des jeweiligen Einzelfalls genau abgewogen werden müssen. Die grundrechtlich geforderte durch den Begriff der Verhältnismässigkeit bestimmte Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft entzieht sich einer schematischen Beurteilung. Bei einer grundsätzlich erst in der Zukunft durch die Strafbemessung feststehenden absoluten Strafdauer ist es bereits begrifflich ausgeschlossen, schon davor einen Bruchteil dieser Grösse als angemessene Dauer einer Untersuchungshaft zu bestimmen. Dies gilt ebenso trotz des vom Gesetz geforderten Verhältnisses zur erst zu erwartenden Strafe, weil bei Prüfung der Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft nicht nur auf diese, sondern nach Lage des Falles auch auf das Verhältnis zur Bedeutung der Sache abzustellen ist. Verhältnisgrössen der von der Beschwerde gewünschten Art sind weder aus dem Sinn noch der Systematik des Gesetzes ableitbar. Bruchteile einer Strafe können als Konsequenz einer solchen gesetzlichen Systematik prinzipiell erst dann in Überlegungen einbezogen werden, wenn die dafür erforderliche absolute Messgrösse feststeht.
Ebenso wie die Höhe der Strafe nach den gesetzlichen Strafdrohungen von fallbezogenen Faktoren bestimmt wird, lassen sich Voraussetzungen für die Angemessenheit der Dauer einer Untersuchungshaft, vor allem weil in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung der Sache relevant ist, nur nach den im Einzelfall vorliegenden Umständen beurteilen (Grabenwarter, EMRK § 21 RZ17). Werden in die Untersuchungshaft Ziele und Zwecke einer auf dem rechtskräftigen Schuldspruch basierenden Strafhaft projiziert, käme es zu vorhersehbaren Friktionen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK (Reindl, Untersuchungshaft und Menschenrechtskonvention, S. 51,130 f). Nach der Judikatur zu Art 5 Abs 3 EMRK zur Angemessenheit der Dauer der Untersuchungshaft lässt sich aus dem Anspruch auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung keine nach Wochen, Monaten oder Jahren zu bemessende absolute Begrenzung ableiten (15 Os 117/04; JBl 2006, 60).
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings selbst von einer beim Mindestmass der gegenständlichen Strafdrohung von einem Jahr liegenden Haftstrafe ausgeht, ist dazu zu erwidern, dass die zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 17.08.2010 rund 3 1/2 Monate andauernde Untersuchungshaft noch nicht einmal an die Hälfte des im gegenständigen Fall nach der bisherigen Verdachtslage heranzuziehenden gesetzlichen Mindeststrafe heranreicht, sodass von einer Unverhältnismässigkeit der Untersuchungshaft keine Rede sein kann (13 Os 114/2000, 14 Os 63/10m).
Was die gelinderen Mittel betrifft, ist der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes in ON 97, S. 49, nicht zu entnehmen, dass dieses bereits die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels gemäss § 131 Abs 5 lit. a StPO und nunmehr von der Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen in Aussicht gestellt hätte. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dabei zu den grundsätzlichen Voraussetzungen des gelinderen Mittels nach § 131 Abs 5 lit. 4a StPO Stellung genommen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich zu dieser Frage den oben zitierten Ausführungen der Vorinstanzen, die sich dabei auf Kirchbacher/Rami WK-StPO § 173 Rz 64 bezogen, wonach das gelindere Mittel des § 131 Abs 5 Z 4 lit. a StPO ausschliesslich zur Vermeidung der Haft aus dem Grunde der Tatbegehung- oder Tatausführungsgefahr vorgesehen ist, an. Eine Entwöhnungsbehandlung kann allenfalls ein taugliches Mittel sein, jemanden von weiteren strafbaren Handlungen, die Ursache in einem Suchtverhalten haben, abzuhalten, nicht jedoch, einer Fluchtgefahr zu begegnen, zumal sich die Beschuldigte auch im Falle einer stationären Therapie auf freiem Fuss befände.
Zur Verhältnismässigkeit ist ergänzend neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, nach ständiger Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes für die Prüfung der Verhältnismässigkeit ohne Bedeutung ist (Kirchbacher/Rami, WK-StPO, § 173 RZ14; 11 Os 28/06m, 13 Os 25/06k, 14 Os 141/05z, 14 Os 56/10g uvm).
Zum - von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht ausdrücklich bestrittenen - dringenden Tatverdacht ist auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss und auf die bisher in der gegenständlichen Strafsache ergangenen Beschlüsse des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes, zuletzt am 03.09.2010 zu verweisen, an denen sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung keine Änderungen ergeben haben.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Landespolizei habe bei der Ermittlung des Durchschnittswertes des Reinheitsgrades des Heroins ausser Acht gelassen, dass die höchsten Prozentsätze in der Auflistung der Kantonspolizei SG nur bei Beschlagnahmungen von sehr grossen Mengen Heroin aufscheinen würden und damit für die Ermittlung eines statistischen Wertes für die auf der Gasse gehandelten Kleinmengen völlig untauglich seien, von falschen Voraussetzungen ausgeht. Tatsächlich ist nämlich dem Ermittlungsbericht Nr. 5 ON 46 AS 691 zu entnehmen, dass sämtliche zur Berechnung des durchschnittlichen Reinheitsgehaltes herangezogenen Heroinmengen abgepackte 5 g - Kugeln betrafen, die bei den "Läufern auf der Strasse" oder schon zum Verkauf vorbereitet in deren Wohnungen sichergestellt wurden. Damit handelt es sich dabei um eine durchaus taugliche Berechnungsgrundlage.
Der Revisionsbeschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 5. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat