14 UR. 2011.398
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten ZZZ* sowie die OberstrichterInnen YYY*, XXX*, WWW* und VVV* als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, vertreten durch den Verfahrenshelfer B***, wegen des Verdachtes der Verbrechen nach den §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 297 StGB, zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 21.12.2012 (ON 53) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.12.2012 (ON 52) nach Anhörung des Beschuldigten A*** in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.07.2012 (ON 37) n i c h t Folge gegeben wird und gemäss § 307 StPO der Beschwerdeführer zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800,-- an das Land Liechtenstein verpflichtet wird, wobei diese Kosten gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt werden.
Die vom Revisionsbeschwerdegegner gemäss § 307 StPO dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit dem von ihren Rechtsvertretern verfassten Schriftsatz vom 15.11.2011, dem zahlreiche Beilagen angeschlossen waren, zeigte die G*** in *** den in *** wohnhaften unter Bezugnahme auf die gleichzeitig dargestellten Sachverhalte A*** wegen der Verbrechen der versuchten Erpressung an (ON 1). Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte am 16.11.2011 die Durchführung von Vorerhebungen gegen A*** wegen der genannten Verbrechen und am 01.12.2011 unter Bezugnahme auf die Ergänzung der Strafanzeige der G*** vom 30.11.2011 (ON 3) die Durchführung der Vorerhebungen auch wegen des Verdachtes des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB.
In Entsprechung des Antrages der Staatsanwaltschaft beauftragte das Fürstliche Landgericht am 03.04.2012 den zertifizierten forensischen Psychiater C*** mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des A*** (ON 24).
Der Sachverständige verneinte in seinem Gutachten vom 10.06.2012 die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des A*** betreffend die ihm im Gutachtensauftrag, der auch auf die angezeigten Sachverhalte verwies (ON 24), zur Last gelegten Handlungen. Am 14.07.2012 ergänzte der Sachverständige seine Expertise dahin, dass bei Gesamtwürdigung der Eigenschaften und des früheren Verhaltens des Untersuchten, dessen fehlender Krankheitseinsicht und schwerer wahnhaften Störung nicht ausgeschlossen werden könne, dass A*** mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Aufgrund der zugrundeliegenden Dynamik sei es sogar wahrscheinlich, dass der Genannte weitere derartige Anzeigen erstatten und auch seine Drohung wahr machen werde, diese Anzeigen beim EMGR und in den USA einzureichen (ON 35).
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin am 23.07.2012 die Einleitung der Untersuchung gegen A*** wegen des Verdachtes der (zu ergänzen: versuchten) Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB "sowie wegen des Verdachtes nach § 21 Abs 1 StGB" und am 25.07.2011 die Einleitung der Untersuchung auch wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB.
Das Fürstliche Landgericht beschloss am 26.07.2012 die Einleitung der Untersuchung gegen A*** wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB (ON 37). Diese Entscheidung begründete das Landgericht wie folgt:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führte bereits strafrechtliche Vorerhebungen gegen A***, geb. , whft., wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Ziff 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verdächtige ist bereits seit längerer Zeit und im Zusammenhang mit dem Scheitern der durch ihn bzw die ihm zuzurechnende Investmentfirma D*** aufgestellten Fonds mit mehreren Personen in Rechtsstreitigkeiten verwickelt (s. hierzu auch die durch den Beschuldigten erstellte Homepage www.***).
Unter anderem handelt es sich hier um die G***, sowie deren Direktor E*** und die F***, welche er ebenfalls für das Scheitern verantwortlich macht. Rechtlich wurde dieser Vorwurf aber im ordentlichen Instanzenzug bereits zugunsten der G*** und ihrer Verantwortlichen widerlegt und die Klagen des A*** wurden abgewiesen.
Er selbst macht aber geltend, dass seine Forderungen zu Unrecht abgewiesen wurden, und dass er einen "Kampf" für eine gerechte Sache gegen einen "Gauner- und Schmarotzerstaat" führe ("don't' you cry Liechtenstein"; "Robin Hood von Liechtenstein").
Im Zuge dieses Rechtsstreites und auch noch nach der Erledigung im ordentlichen Instanzenzug (mit Urteil des OGH vom 03.09.2010) brachte A*** gegenüber den involvierten Parteien, sowie teils gegenüber einer beschränkten Öffentlichkeit (ausgesuchte Personen und Behörden), und auch völlig öffentlich (mittels Aussendungen an alle Haushalte und Veröffentlichung im Internet) diverse, teils strafrechtlich relevante Anschuldigungen vor, wobei der Kreis der Beschuldigten Personen aus Justiz, Verwaltung, Politik und Wirtschaft stetig wuchs, je nach Fortgang der Verhandlungen bzw des Verfahrens. Es kann hier auf die durch die Anzeigeerstatter gelegten Urkunden (ON 1, 3, 5, 16) und das durch die Landespolizei erstellte Konvolut (ON 23) verwiesen werden.
Hinsichtlich E*** erstattete er bspw. Strafanzeige wegen schweren Betruges und Untreue, wobei ihm trotz des bereits zivilgerichtlich zugunsten des E*** erledigten Rechtsstreites strafbares Handeln vorgeworfen wurde (vgl 14 UR.2011.425).
Im Hinblick auf den Kontakt zur G*** und deren Verantwortlichen machte der Beschuldigte zudem mehrfach zweideutige oder unterschwellige Äusserungen, welche aufgrund der Wortwahl auch als Drohung mit physischer Gewalt verstanden werden können ("Krieg", "wirst bereuen", "Gewalt", etc), auch wenn der Beschuldigte dies teils im gleichen Kontext bestritt. Es kann auch hier auf die durch die Anzeigeerstatter gelegten Urkunden (ON 1, 3, 5, 16) und das durch die Landespolizei erstellte Konvolut (ON 23) verwiesen werden.
Ferner drohte der Beschuldigte auch mehrfach mit Anzeigen bei ausländischen (USA, Grossbritannien, Deutschland, Österreich, Schweiz; vgl u.a. ON 1, AS 123 ff, ON 4 AS 255 ff) Behörden und Gerichten, also letztlich mit der Verursachung eines relevanten Vermögens- oder Reputationsschadens, wobei Ziel dieser Drohungen jeweils das Erreichen einer Zahlungsbereitschaft seitens G***, E*** und/oder F*** bezüglich der durch den Beschuldigten gestellten Forderungen war, zumal er für diesen Fall zusagte, auf eine Anzeige bzw weitere Veröffentlichungen zu verzichten.
Bspw. richtete der Beschuldigte in jüngster Zeit (s. ON 26) ein "Vergleichsangebot" an die G***, sowie deren Direktor E*** und die F*** . Darin schlug er vor, gegen eine Zahlung von CHF 3,9 Mio auf den Weiterzug seiner "33 Millionen Klage" an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, auf die Neuauflage dieser Klage mittels neuer Beweise, auf eine Erhöhung der Klagssumme auf CHF 330 Millionen, auf einen Weiterzug der nunmehrigen "330 Millionen Klage" in die USA und auf die Fortführung des Subsidiaranklageverfahrens gegen E*** zu verzichten. Im Gegenzug sollen E*** seine Strafanzeige gegen den Beschuldigten und die G*** einen Exekutionsantrag gegen den Beschuldigten zurückziehen und die G***, sowie deren Direktor E*** und die F*** sollen auf weitere Forderungen in Gesamthöhe von CHF 1,1 Mio gegen den Beschuldigten verzichten.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und im Hinblick auf das mögliche Vorliegen einer psychischen Störung, welche eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB nötig machen könnte (vgl hierzu die Erkenntnisse das psychiatrischen Gutachtens in ON 27 und 35), beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die spruchgemässe Einleitung der Untersuchung gegen den Beschuldigten.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Gemäss § 41 Abs 3 und 4 StPO darf der Untersuchungsrichter die Untersuchung nur wegen solcher strafbarer Handlungen und nur gegen Personen einleiten, bei denen ihm ein darauf abzielender Antrag eines berechtigten Anklägers vorliegt, wobei dem Antrag die Anzeige sowie die zu seiner Kenntnis gelangten Beweismittel und die Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen dem Untersuchungsrichter beizufügen sind.
Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben, liegen doch dem Fürstlichen Landgericht infolge der bereits zuvor geführten gerichtlichen Vorerhebungen sämtliche Verfahrenserkenntnisse bereits vor und enthalten diese zudem die nötigen Anhaltspunkte für die Veranlassung eines Strafverfahrens (§ 21a Abs 1 StPO), sodass aufgrund des durch diese Ermittlungsergebnisse begründeten Tatverdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Ziff 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten war.
Ferner ist festzuhalten, dass durch die Staatsanwaltschaft auch eine Antragstellung im Hinblick auf eine Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB in Aussicht gestellt wurde, was gemäss § 340 Abs 2 StPO zwingend ein vorangehendes Untersuchungsverfahren voraussetzt."
Das Fürstliche Obergericht gab der Beschwerde des A*** gegen diesen Beschluss am 04.12.2012 Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und wies den Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft auf Einleitung der Untersuchung gegen A*** wegen des Verdachtes der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1 und (richtig:) 145 Abs 1 Z 1 StGB und der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB ab und legte dem Land Liechtenstein den Ersatz der mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeführers auf.
Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Obergericht - über die Wiedergabe des erstgerichtlichen Beschlusses und des Beschwerdevorbringens hinaus - Folgendes aus:
"Wesentlich für die Einleitung der Voruntersuchung ist die - vom Ankläger und auch vom Untersuchungsrichter in der Praxis oft vernachlässigte - genaue Bezeichnung der Tat, die in Voruntersuchung gezogen werden soll. Der Ankläger darf sich insbesondere dann, wenn nicht klar erkennbar ist, wegen welcher Taten ermittelt werden soll, bei seinem Antrag auf Einleitung der Untersuchung nicht auf den "Sachverhalt laut Anzeige", schon gar nicht, wenn mehreren Beschuldigten viele Taten angelastet werden, beziehen (vgl S. Mayer, Commentar 363; Lohsing/Serini4 351; Mayerhofer StPO4 91 E 5a). Alle - auch die in die Voruntersuchung miteinbezogenen und sonst in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit - in Liechtenstein in die Zuständigkeit des ER gemäss §§ 317 ff StPO - fallenden Taten, müssen eindeutig hinsichtlich Tat und verdächtigem Täter individualisiert sein. Andernfalls hat der Untersuchungsrichter die Einleitung der Voruntersuchung abzulehnen, weil er nur hinsichtlich dieser Taten durch die Einleitung der Voruntersuchung dominus litis wird, die ausdrücklich vom Ankläger und von ihm bezeichnet wird. Es sind nur jene Beweismittel und Ergebnisse der etwa veranlassten Vorerhebungen vom Staatsanwalt dem Untersuchungsrichter gemäss Abs 2 zu übermitteln, die sich auf die Voruntersuchung beziehen.
Dies kann insbesondere bei umfangreichen Verfahren mit vielen verschiedenen Fakten von entscheidender Bedeutung sein, so z.B. für die Verjährung usw. Es kommt bei der Bezeichnung der Tat - wie bei der Anklage - nicht auf deren rechtliche Beurteilung, sondern auf das in der Vergangenheit liegende historische Ereignis an. Die rechtliche Qualifikation kann aber allenfalls für die Frage der Zulässigkeit der Voruntersuchung von Bedeutung sein. Zum umstrittenen prozessualen Begriff der Tat vgl näher EvBl 2002/196, 734 = RZ 2003/8, 111 sowie Platznummer8 74 f und insbesondere Ratz § 281 RZ 502 ff.
Nach der hier vertretenen Ansicht ist es abzulehnen, einfach den Akteninhalt als Grundlage für den Umfang der Voruntersuchung anzusehen. Insbesondere wenn der Antrag des Anklägers eine nähere Individualisierung jener Taten vermissen lässt, die er durch die Voruntersuchung in Verfolgung gezogen haben will. Sowohl wegen der Unschuldsvermutung als auch wegen des Grundsatzes ne bis in idem ist vom Ankläger im Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung die erhobene Beschuldigung bestimmt zu bezeichnen.
Nur zur Beseitigung von Unklarheiten und bezüglich der Verdachtslage kann zusätzlich auf den Akteninhalt verwiesen werden (Höpfel, Unschuldsvermutung 83 ff, die er gegenteilig SSt 17/76, Kert, JBl 2002, 607 (Entscheidungsanmerkung). Dass der Ankläger jedoch zu einzelnen aktenkundigen Taten schweigt, bringt ihn nicht um sein späteres Verfolgungsrecht. Bezüglich sich neu ergebender und noch nicht in Voruntersuchung gezogener Fakten hat der Untersuchungsrichter die Bestimmung des § 84 zu beachten, diese Fakten dem Staatsanwalt anzuzeigen und weitere Anträge abzuwarten (Lambauer, altes Vorverfahren WK-StPO, altes Vorverfahren, § 92, RZ 2 ff).
Unter Anlegung dieses Massstabes entspricht weder der Antrag der Staatsanwaltschaft noch der angefochtene Beschluss diesen Konkretisierungsvoraussetzungen. Die Taten sind nach Zeit und Ort und den näheren Umständen der Taten zu konkretisieren, d.h. es sind insbesondere jene Textpassagen genau zu bezeichnen, aus denen die rechtliche Qualifikation schlüssig abgeleitet werden kann. In Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses war daher der Antrag auf Einleitung der Untersuchung abzuweisen.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass die Ablehnung der Einleitung der Voruntersuchung keine Einstellung des Verfahrens bedeutet und das Gericht nicht im Falle eines neuerlichen Antrages bindet. Ausserdem kann der Ankläger durch Vorerhebungen oder durch unmittelbare Anklageerhebung sein Anklagerecht weiter ausüben. Allerdings schliesst der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung nicht auch den Antrag auf gerichtliche Vorerhebungen ein (Lambauer aaO, RZ 9).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 307 StPO. Somit waren die aus dem Spruch ersichtlichen Kosten zuzusprechen. Dem darüber hinaus gehenden Begehren war jedoch mangels Rechtsgrundlage in den Tarifbestimmungen nicht zu entsprechen."
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Die seinem Beschluss zugrundegelegten Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes seien nicht überzeugend.
Gemäss § 41 StPO habe das Untersuchungsverfahren ua den Zweck, den Tatbestand zu erheben und nachzuforschen, ob eine zur Kenntnis des Gerichtes gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden habe. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers diene die Untersuchung daher einerseits der Prüfung, ob der (allenfalls nach vorgenommenen Vorerhebungen) gegen eine bestimmte Person geäusserte Verdacht wahrscheinlich zu Recht bestehe. Andererseits solle durch die Sammlung der Beweismittel die Hauptverhandlung vorbereitet werden (Verweis auf Lambauer, Vorbemerkungen zu § 91 Rz 1 öStPO). Für die Einleitung der Untersuchung genügten entfernte Indizien in Bezug auf das Vorliegen einer in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallenden gerichtlich strafbaren Handlung (Verweis auf Rn 7 zu § 92 öStPO alt im WK). Weiters sei darauf zu verweisen, dass Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung der historische Geschehensablauf sei, welcher durch die beiden Anzeigen ON 1 und ON 3 mehr als ausreichend konkretisiert werde.
Zudem sei die Untersuchung im vorliegenden Fall aufgrund der Bestimmung des § 340 Abs 1 StPO obligatorisch.
Wenn das Fürstliche Obergericht eine fehlende Konkretisierung der Tat bemängle, sei ihm zu erwidern, dass sich die Untersuchung auf die bereits beantragten Vorerhebungen zu den in den Anzeigen ON 1 und ON 3 geschilderten Sachverhalten wegen des Verdachtes nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 297 Abs 1 StGB beziehe und sohin jedenfalls ausreichend konkretisiert sei. Sinn und Zweck der Untersuchung sei es gerade, eine Konkretisierung herbeizuführen, welche die Staatsanwaltschaft in die Lage versetze, entweder Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen. Auch wenn der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss im Wesentlichen auf den Akteninhalt verweise, könne darin letztlich keine mangelnde Konkretisierung gesehen werden, da selbst für den Fall, dass der Staatsanwalt keine bestimmte Tat als Gegenstand der Untersuchung bezeichne, sondern nur der gesetzliche Tatbestand genannt werde, alle dem Akteninhalt zu entnehmenden Taten, welche den vom Staatsanwalt bezeichneten Tatbestand begründen könnten, massgebend und im Rahmen der Untersuchung zu prüfen seien (Verweis auf SSt 16/17, 17/76, 28/14).
Abschliessend sei zu bemerken, dass der Beschluss auf Einleitung der Untersuchung nur prozessleitender Natur und daher der materiellen Rechtskraft nicht fähig sei und somit auch nicht eine Sperrwirkung iSd Grundsatzes "ne bis in idem" entfalte (Verweis auf Mayerhofer 5. Auflage Rn 4 zu § 91 StPO).
Das Absehen der von § 340 Abs 2 StPO geforderten obligatorischen Untersuchung würde zur Folge haben, dass im Hinblick auf die vom Sachverständigen verneinte Zurechnungsfähigkeit des A*** gem § 22 Abs 1 zweiter Satz StPO das Strafverfahren ohne hinreichende Klärung des Sachverhaltes eingestellt werden müsste.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.07.2012 auf Einleitung der Untersuchung keine Folge gegeben werde.
Der Beschuldigte A*** trägt dagegen in der von seinem Verteidiger verfassten Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes vor:
Dem Vorbringen der Revisionsbeschwerde sei zu entgegnen, dass weder die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Einleitung der Untersuchung noch der Untersuchungsrichter in seinem Beschluss die dem Beschuldigten angelasteten Delikte in irgendeiner Weise individualisiere, sodass aus diesen Ausführungen nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Erpressung oder eine falsche Verdächtigung auch nur ansatzweise gegeben sein solle. Die Staatsanwaltschaft und der Erstrichter würden vielmehr lediglich pauschal auf den Akteninhalt verweisen. Dies entspreche nicht den Vorgaben der StPO. Daran ändere auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbeschwerde nichts, dass ihrer Ansicht nach die Tatvorwürfe in den Anzeigen ON 1 und ON 2 ausreichend konkretisiert seien. Es sei nämlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Antrag auf Einleitung der Untersuchung die konkreten Ergebnisse der Vorerhebungen, die Beweismittel und die Tat genau zu bezeichnen, stelle doch der Beschluss auf Einleitung der Untersuchung einen massiven Eingriff für den Betroffenen dar. Gegenständlich sei der Einleitungsbeschluss derart mangelhaft und oberflächlich begründet, dass der Beschuldigte das Beschwerderecht nicht effektiv wahrnehmen könne und nicht nur in seinem Recht auf ein faires Verfahren, sondern auch im verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt sei.
Auch wenn der Beschluss auf Einleitung der Untersuchung nur prozessleitender Natur und der materiellen Rechtskraft nicht fähig sei sowie keine Sperrwirkung iSd Grundsatzes "ne bis in idem" entfalte, ändere dies nichts am Erfordernis der exakten Bezeichnung des Umfanges der Voruntersuchung und damit des Tätigkeitsbereiches des Untersuchungsrichters. Insofern habe ein ordentlich und gesetzeskonform ausgeführter Antrag auf Einleitung der Untersuchung auch eine Auswirkung iSd Grundsatzes "ne bis in idem". Werde nämlich die Untersuchung eingestellt, dürfe die Staatsanwaltschaft wegen derselben vorgeworfenen Tathandlungen keine weitere Untersuchung beantragen.
Die Gegenäusserung mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft einen Erfolg versagen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Verfahrens auferlegen (ON 55).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und auch berechtigt.
Nach § 41 Abs 1 StPO hat das Untersuchungsverfahren den Zweck, den Tatbestand zu erheben, den Täter, die Mitbeschuldigten und Teilnehmer zu erforschen, die Verdachtsgründe und Beweise über die Schuld einerseits und die Mittel zur Rechtfertigung des Beschuldigten andererseits zu sammeln.
Die Erhebung des Tatbestandes besteht nach Abs 2 leg cit in der Nachforschung, ob eine zur Kenntnis des Gerichts gelangte strafbare Handlung wirklich stattgefunden und welche Beschaffenheit sie nach allen Umständen und Wirkungen habe. Insbesondere ist hiebei auch zu erheben, inwiefern die Tat mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit begangen worden ist.
Wesentlich für die Einleitung der Untersuchung ist, wie auch im angefochtenen Beschluss ausgeführt, die Bezeichnung der zu untersuchenden Tat(en). So darf etwa der Ankläger insbesondere dann, wenn nicht klar erkennbar ist, wegen welcher Taten ermittelt werden soll, bei seinem Antrag auf Einleitung der Untersuchung sich nicht lediglich auf den "Sachverhalt laut Anzeige" beziehen, insbesondere dann nicht, wenn mehreren Beschuldigten mehrere Taten angelastet werden. Die zu untersuchenden Handlungen müssen eindeutig hinsichtlich Tat und verdächtigem Täter individualisiert sein. Bei der Bezeichnung der Tat kommt es - wie bei der Anklage - nicht auf deren rechtliche Beurteilung, sondern auf das in der Vergangenheit liegende historische Ereignis an (Lambauer, WK-öStPO altes Vorverfahren § 92 Rz 2 mwN).
Der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.07.2012 auf Einleitung der Untersuchung gegen A*** entspricht aus folgenden Erwägungen (noch) diesen Erfordernissen:
Die Untersuchung wurde eingeleitet wegen zweier strafbarer Handlungen, nämlich zum einen wegen des Verdachtes der (im Stadium des Versuches gebliebenen) schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und zum anderen wegen des Verdachtes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB. Der Taten verdächtig ist jeweils (nur) A***. Die (versuchten) Erpressungshandlungen wurden, soweit sie überhaupt erwiesen werden können, zum Nachteil der anzeigenden G*** in , bzw zum Nachteil der vertretungsbefugten Organe dieser Bank begangen. Die - nach der Verdachtslage - dem A angelasteten Tathandlungen ergeben sich aus der Strafanzeige der G*** vom 15.11.2011 in ON 1 und der Ergänzung vom 30.11.2011 der genannten Bank zur genannten Strafanzeige (ON 3). Die falsche Verdächtigung durch die Anzeige an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 22.11.2011 wegen Betruges und anderer strafbarer Handlungen richtet sich gegen E***. Diese mit den Schriftsätzen ON 1 und ON 3 angezeigten Sachverhalte waren bisher Gegenstand der Vorerhebungen gegen A*** wegen §§ 147 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und wegen § 297 Abs 1. H*** und E*** wurden zu den Anzeigesachverhalten als Zeugen vernommen (ON 6 und ON 7). Der als Verdächtige vor Gericht vorgeladene A*** machte von seinem Aussage-verweigerungsrecht Gebrauch (ON 17). Im Rahmen der Vorerhebungen wurden mehrere Zivilurteile eingeholt, denen eine Klage des A*** gegen E***, die G***, und die F*** zugrunde lag (09 Cg.2007.180). Damit wurden seine geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen. Weiters wurden die Urteile in der Rechtssache G*** gegen A*** zu 01 Cg.2005.160 des Fürstlichen Landgerichtes eingeholt
Betreffend den Tatbestand der (versuchten) Erpressung seiner früheren Geschäftspartner durch A*** ergeben sich aus der Strafanzeige der G*** mehrere, in eventu auch im Hinblick auf die Tatbestände der Nötigung oder der gefährlichen Drohung zu untersuchende Äusserungen des Beschuldigten. So heisse es beispielsweise in einer Notiz des Verdächtigen betreffend den Geschäftsführer der G***, E***, "der Tag wird kommen und du wirst bereuen, was du mir und meiner Familie angetan hast, denn es gibt sie, die ausgleichende Gerechtigkeit" und bezüglich den Verwaltungsratspräsidenten H*** "ihr werdet diesen Krieg verlieren, denn mich kann man nicht besiegen, mich muss man töten und das wird euch nicht gelingen" (S 11 in ON 1). Nach der Darlegung in S 13 der Strafanzeige ON 1 habe der Verdächtige nicht nur mit der Einbringung einer Klage über mehrere Millionen CHF in den USA gedroht, sondern auch sein Vorgehen dahin angekündigt, dass dort die Vermögenswerte der Bank und auch der Kunden "eingefroren würden" (S 13 in ON 1). Nach dem Anzeigevorbringen wolle der Verdächtige durch sein Verhalten ihm nicht zustehende Ansprüche durchsetzen. Die "Vergleichsgespräche" seien getarnte Erpressungsversuche (S 15 in ON 1). Nach der Beurteilung des Zeugen E*** handelte der Verdächtige wider besseren Wissens und in erpresserischer Absicht (S 5 in ON 7). Der Zeuge H*** bekundete vor Gericht, ua wegen der vom Verdächtigen angekündigten Einschaltung der FSA (Bankenaufsicht im Vereinigten Königreich) und des drohenden immensen Reputationsschadens beunruhigt gewesen zu sein (S 6 in ON 6).
Auf das in diesem Sinn zu verstehende Anzeigevorbringen nahm der erstgerichtliche Beschluss ebenso Bezug wie auf weitere hiezu von der Anzeigeerstatterin vorgelegte Urkunden (S 2 f in ON 37). Ob die mehrfachen Forderungen und Ankündigungen des Verdächtigen an die G*** bzw deren Vertreter nach Abschluss der Untersuchung bei Würdigung aller Verfahrensergebnisse und Beurteilung insbesondere der jeweils erforderlichen subjektiven Tatseite eine Anklageerhebung oder (wegen der fehlenden Schuldfähigkeit des A*** ) eine Antragstellung gemäss § 21 Abs 1 StGB (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) zulassen, wird von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein. Dies gilt auch für die falsche Verdächtigung des E*** durch die Strafanzeige vom 22.11.2011 (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB). Damit hatte A*** bei der Staatsanwaltschaft eine mehrseitige "Strafanzeige gegen Herrn E*** wegen Betruges, strafrechtlicher Bereicherung, betrügerischer Geschäftsbesorgung, arglistiger Täuschung sowie Treue- und Gesetzesbruches" erstattet (ON 3).
Zufolge des im Wesentlichen dargelegten Gegenstandes der seit November 2011 geführten Vorerhebungen gegen A*** wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und nach § 297 Abs 1 StGB ist der Gegenstand der - im Wesentlichen ohnehin schon abgeschlossenen - Untersuchung nicht nur hinsichtlich des in Frage kommenden Täters, der Tatopfer und der Art und Zeit der möglichen Tatbegehung, sondern auch betreffend die Tathandlungen in einem für die Einleitung der Untersuchung ausreichenden Mass konkretisiert. Damit erübrigen sich Ausführungen zur ohnehin erst im Fall der Fortsetzung/Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens zu beantwortenden Frage nach dem konkreten Umfang des Grundsatzes "ne bis in idem".
Einem Antrag nach § 21 Abs 1 StGB müsste zudem, wie schon von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt, ein Untersuchungsverfahren gegen den Betroffenen vorausgehen (s § 340 Abs 2 StPO).
Der Beschwerde des A*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 26.07.2012 auf Einleitung der Untersuchung wäre somit zufolge obiger Ausführungen ein Erfolg zu versagen gewesen. Damit fällt ihm auch der Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich somit als berechtigt. Demzufolge war wie im Spruch zu entscheiden und dem Rechtsmittelgegner die Kostenersatzpflicht aufzuerlegen.
Vaduz, am 05. April 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat