14 UR. 2011.425
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
gegen A***, wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB bzw des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zufolge Revisionsbeschwerde der liechtensteinischen StaatsanwaltschDt vom 15.05.2012 (ON 14) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 08.05.2012 (ON 13), womit in Stattgebung der Beschwerde des B***, nunmehr vertreten durch D***, der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.04.2012 (ON 9) aufgehoben und dem Fürstlichen Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag des B*** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgetragen wurde (ON 13), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Beschwerde des B*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.04.2012 (ON 9) n i c h t Folge gegeben und gemäss § 307 StPO der Beschwerdeführer verpflichtet wird, binnen 14 Tagen dem Land Liechtenstein die mit CHF 800,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsbeschwerdegegner hat die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Zufolge der StrDanzeige des B*** vom 22.11.2011 wurden über Antrag der StaatsanwaltschDt beim Fürstlichen Landgericht Vorerhebungen gegen A*** und unbekannte Täter wegen des Verdachtes der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB geführt.
Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge am 17.02.20212 schloss sich B*** dem StrDverfahren als Privatbeteiligter an und verwies zur Höhe des geltend gemachten Anspruches "auf die Klage gegen die C" (ON 3).
Die Liechtensteinische StaatsanwaltschDt erklärte am 23.03.2012, zu einer weiteren strDgerichtlichen Verfolgung des A*** und unbekannter Täter keinen Grund zu finden (§ 22 Abs 1 zweiter Satz StPO). Mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom selben Tag wurden die Vorerhebungen gemäss § 22 Abs 1 StPO eingestellt. Von dieser Entscheidung wurde der Privatbeteiligte am 28.03.2012 verständigt. Gleichzeitig wurde er über sein Recht nach § 173 Abs 1 StPO belehrt, binnen 14 Tagen die Einleitung der Voruntersuchung beantragen oder die Anklageschrift bzw einen StrDantrag einbringen zu können.
B*** brachte am 04.04.2012, somit innerhalb dieser 14-tägigen Frist, beim Fürstlichen Landgericht den Antrag auf Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zur Geltendmachung seiner Rechte sowie zur Erhebung eines Antrages gemäss § 173 StPO ein. Im Falle der Bewilligung des Antrages möge RA D*** als Verfahrenshelfer bestellt werden (ON 8).
Das Fürstliche Landgericht wies mit Beschluss vom 16.04.2012 diesen Antrag ab und führte zur Begründung - über die Darstellung des Verfahrensganges hinaus - im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäss § 26 Abs 2 StPO sei einem Beschuldigten (Angeklagten), sofern dieser ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, über Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen habe, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei.
Die StPO sehe hingegen nicht vor, sonstigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere einem Privatbeteiligten bzw einem Subsidiarankläger Verfahrenshilfe zu gewähren.
Da durch die mutmassliche Tatbegehung keine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Antragstellers vorliege, bestehe auch kein Verfahrenshilfeanspruch nach dem Opferhilfegesetz (Art 1 Abs 1 iVm Art 25 OHG). Der Antrag sei somit abzuweisen gewesen (ON 9).
Gegen diesen Beschluss erhob der Privatbeteiligte B*** fristgerecht die als Rekurs bezeichnete Beschwerde. Diese mündete im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass dem Beschwerdeführer "Verfahrenshilfe in vollem Umfange bewilligt" werde. Die Beschwerde wurde zusammengefasst wie folgt begründet:
Unabhängig davon, ob die StPO für Privatbeteiligte einen Anspruch auf Verfahrenshilfe kenne, habe ein Privatbeteiligter einen solchen Anspruch allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen. In jedem Verfahren bestehe grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenshilfe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Staatsgerichtshof habe diesen Anspruch als Teilgehalt des verfassungsrechtlich statuierten Rechtes auf ungehinderten Zugang zum Recht und auf Beschwerde definiert. Es sei ihm die Verfahrenshilfe zu bewilligen, damit er seine Rechte als Privatbeteiligter wahrnehmen könne und ihm ungehinderter Zugang zum Recht gewährt werde. Würde er als Privatbeteiligter und Subsidiarankläger von der Verfahrenshilfe ausgeschlossen, läge eine Gleichheitswidrigkeit vor. Es sei nämlich unverständlich, wenn ihm als Privatbeteiligter dieses Recht versagt werde, er aber, falls er seine privatrechtlichen Ansprüche nicht subsidiär im StrDverfahren, sondern im streitigen Zivilrechtsweg geltend machen würde, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe hätte. Es könne nicht sein, dass er hier zum selben Zweck ein eigenständiges Zivilverfahren lostreten müsse, um Verfahrenshilfe zu erlangen. Dies würde schikanös und angesichts der dadurch zusätzlich verursachten Kosten völlig unwirtschDtlich sein.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 08.05.2012 der Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Landgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf. Damit verband das Beschwerdegericht den Ausspruch des RechtskrDtvorbehaltes nach §§ 235 Abs 3, 244 StPO.
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei mit seinem Vorbringen im Recht. Dem Fürstlichen Landgericht sei zwar dahin zuzustimmen, dass das Gesetz, namentlich die StPO, keine Bestimmung vorsehe, nach der einem Privatbeteiligten in einem Fall wie hier, in dem das Opferhilfegesetz nicht zur Anwendung gelange, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte gemäss § 32 Abs 3 StPO iVm § 173 StPO beigestellt werden könne.
Allerdings ergebe sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch für einen Privatbeteiligten/Subsidiarantragsteller bzw -ankläger unter den kumulativen Voraussetzungen, dass 1. der Antragsteller bedürftig ist, 2. die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder mutwillig ist und 3. die Beigebung eines Rechtsanwaltes sachlich geboten ist, im Hinblick auf die §§ 63 ff ZPO primär aus dem in Art 31 Abs 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz. Zudem stelle dieser Anspruch einen Teilgehalt des in Art 43 LV verankerten Grundrechts auf wirksame Beschwerdeführung dar (LES 1976, 7 [9]; LES 1999, 209 [213]; LES 2004, 145 [147], 148 [150] und 168 [174 f]).
Das Fürstliche Landgericht werde daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer bzw eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte gemäss § 173 StPO unter Abstandnahme vom angezogenen Abweisungsgrund zu entscheiden und hiebei im Sinne vorstehender Erwägungen namentlich zu erwägen haben, ob der Beschwerdeführer bedürftig, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos und ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes sachlich geboten sei. Falls das Landgericht die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejahen sollte, werde die Bestellung des Verfahrenshelfers durch die Rechtsanwaltskammer zu veranlassen sein (§ 27 Abs 1 StPO; § 67 ZPO).
In der auf § 307 StPO gestützten Kostenentscheidung sprach das Fürstliche Obergericht aus, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Land Liechtenstein getragen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen StaatsanwaltschDt unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit. Das Rechtsmittel mündet im Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass der Beschwerde des B*** keine Folge gegeben, in eventu der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werde.
Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegerichtes habe der Gesetzgeber bewusst von einer Bestimmung abgesehen, welche dem Privatbeteiligten und Subsidiarantragsteller bzw -ankläger Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gebe. Dies ergebe sich einerseits aus der eindeutigen Formulierung des § 26 Abs 3 StPO und andererseits daraus, dass der Gesetzgeber im Opferhilfegesetz ausdrücklich die Verfahrenshilfe für Opfer bestimmter StrDtaten normiert habe (Art 2 lit e OHG). Würde die Verfahrenshilfe grundsätzlich den Opfern aller StrDtaten zustehen, wäre die Regelung des OHG nicht notwendig gewesen.
Darüber hinaus sei schon im Jahr 2007 zu 11UR.2006.67 der Antrag eines Privatbeteiligten auf Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung eines Subsidiarantrages abgewiesen worden. Begründend sei hiezu vom Erstgericht ausgeführt worden, dass eine solche Verfahrenshilfe in der StPO nicht vorgesehen sei. Der StGH habe zwar für den Privatankläger den Anspruch auf Verfahrenshilfe bejaht, das Institut des Privatanklägers sei jedoch von dem des Privatbeteiligten verschieden. Bei den Privatanklagedelikten handle es sich um solche strDbare Handlungen, welche nur verfolgt würden, wenn ein privater Ankläger deren Verfolgung vorantreibe, eine andere Verfolgung, zB durch den Staatsanwalt, sei nicht möglich. Wenn nun ein Privatankläger nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung habe, sei er im Gleichheitsgrundsatz verletzt. Anders verhalte es sich mit dem Privatbeteiligten. Das Institut der Privatbeteiligung solle ermöglichen, dass im Rahmen eines StrDprozesses auch über die privatrechtlichen Ansprüche abgeurteilt werde. Lasse sich aber der aus einer StrDtat abgeleitete Ersatzanspruch nicht ausreichend bestimmen, sei der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dort stehe ihm, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien, das Institut der Verfahrenshilfe gemäss §§ 63 ff ZPO offen. Die eigentlichen Ansprüche des Privatbeteiligten, nämlich die privatrechtlichen, könne dann dort auch der minderbemittelte Berechtigte durchzusetzen versuchen. Für die Verfolgung von Offizialdelikten müsse der staatliche Einsatz von Spezialisten, nämlich die StaatsanwaltschDt ausreichen.
Diesen Ausführungen habe damals das Fürstliche Obergericht nur hinzugefügt, dass sich der Beschwerdeantrag im Schwerpunkt auf die staatlich finanzierte Rechtsberatung zur Durchsetzung einer Zivilforderung bezogen habe. Damit habe sich der Kern des Begehrens auf eine Materie gerichtet, über die nicht im StrDverfahren zu entscheiden sei. Daher sei der Beschwerde bereits aus formellen Gründen keine Folge gegeben worden.
Den Darlegungen des Erst- und Beschwerdegerichtes im Verfahren 11 UR.2006.67 sei uneingeschränkt zuzustimmen. Eine Abweichung davon werde im nunmehr angefochtenen Beschluss weder thematisiert noch begründet. Auch der Beschwerde des B*** sei klar zu entnehmen, dass es ihm nur um die Durchsetzung seiner privatrechtlichen Forderungen und nicht etwa darum gehe, dass A*** oder andere Personen schuldig gesprochen und bestrDt werden. So schreibe er "würde ich meine privatrechtlichen Ansprüche nicht im Wege der Privatbeteiligung im StrDverfahren ansprechen, sondern dDür den Zivilverfahrensweg wählen, hätte ich sehr wohl Anspruch auf Verfahrenshilfe. Es kann wohl nicht sein, dass ich hier zum selben Zweck ein eigenständiges Verfahren lostreten muss, um Verfahrenshilfe zu erlangen [...]."
Da es sich, wie schon dargetan, beim Privatbeteiligten/Subsidiarantragsteller einerseits und dem Privatankläger andererseits um grundsätzlich verschiedene Institute handle, sei auch ihre unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Verfahrenshilfe gerechtfertigt. Das Gleichheitsgebot sei schon deshalb nicht verletzt, weil es dem Privatbeteiligten offen stehe, zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Forderungen ein Zivilverfahren anzustrengen, in welchem ihm - bei Vorliegen der Voraussetzungen - Verfahrenshilfe gewährt werde. Dem Privatankläger hingegen stehe keine weitere Möglichkeit offen, die strDrechtliche Verfolgung und BestrDung des Verdächtigen zu erwirken. Demzufolge hätte das Fürstliche Obergericht der Beschwerde des B*** einen Erfolg versagen müssen.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung vom 05.06.2012 (ON 16) wie folgt:
Vorliegend sei weder § 26 StPO, der die Beigebung eines Verteidigers und die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend einen Beschuldigten regle, noch das Opferhilfegesetz massgeblich. Entgegen der StaatsanwaltschDt könne aus § 26 StPO nicht geschlossen werden, dass in einem StrDverfahren nur dem Beschuldigten Verfahrenshilfe gewährt werde, nicht hingegen anderen Beteiligten, wie etwa einem Subsidiarankläger oder Privatbeteiligten.
Die Bestimmungen über den Privatankläger, den Verletzten und den Privatbeteiligten fänden sich im V. Hauptstück der StPO. Dieses sowie die übrigen Bestimmungen der StPO enthielten keine Regelung betreffend den Privatankläger, Subsidiarankläger oder Privatbeteiligten in Bezug auf die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Somit liege eine echte Gesetzeslücke vor, welche durch analoge Anwendung der §§ 63 ff StPO zu schliessen sei. Wie schon von der StaatsanwaltschDt ausgeführt, sei diese Lücke hinsichtlich des Privatanklägers durch die Rechtsprechung des StGH damit geschlossen worden, dass diesem das Recht auf Verfahrenshilfe zugestanden worden sei.
Es treffe zwar zu, dass sich das Institut des Privatanklägers von jenem des Subsidiaranklägers unterscheide, eine unterschiedliche Behandlung der beiden betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe sei jedoch verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Ein Privatbeteiligter habe gemäss § 173 StPO das Recht, anstelle des Staatsanwaltes die StrDverfolgung als Subsidiarankläger fortzusetzen, er habe daher, entgegen der Ansicht der StaatsanwaltschDt, ein Interesse nicht nur an der Durchsetzung seiner privatrechtlichen Ansprüche, sondern auch daran, dass er anstelle des Staatsanwaltes die StrDverfolgung fortsetzen und damit eine Verurteilung des Beschuldigten erreichen könne. Wenn ein Privatbeteiligter nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, sei ihm zur Geltendmachung seiner subsidiären Verfolgungsrechte, Verfahrenhilfe zu gewähren. Andernfalls wäre er in den ihm von § 173 StPO eingeräumten Rechten beschnitten. Eine unterschiedliche Behandlung des Privatanklägers und des Subsidiaranklägers hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege sei sohin gleichheitswidrig und verstosse auch gegen das Recht der Beschwerdeführung nach Art 43 LV. Beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege handle es sich nach ständiger Judikatur des Staatsgerichtshofes um eine der wichtigsten und in allen Verfahrensarten zu berücksichtigenden Verfahrensgarantie.
Die Gegenäusserung mündet im Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde der StaatsanwaltschDt keine Folge geben und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten auftragen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zufolge des RechtskrDtvorbehaltes zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Die StPO regelt in § 26 des IV. Hauptstückes der StPO (vom Beschuldigten und seiner Verteidigung) das Recht des Beschuldigten auf Beistellung eines unentgeltlichen Verteidigers (Verfahrenshilfeverteidigers). Das V. Hauptstück handelt "Von dem Privatankläger, dem Verletzten und dem Privatbeteiligten". Im Katalog der einem Privatbeteiligten zustehenden Rechte des § 32 StGB ist jenes auf Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht enthalten.
Abs 3 des § 32 StPO berechtigt den Privatbeteiligten nach Massgabe des § 173 StPO statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage als Subsidiarankläger zu erheben, wobei es allerdings dem Staatsanwalt jederzeit freisteht, die Verfolgung wieder zu übernehmen.
Den Bestimmungen der StPO ist zu entnehmen, dass der liechtensteinische Gesetzgeber dem Privatbeteiligten das Recht auf eine unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht einräumen wollte. Für die Annahme einer vom Revisionsbeschwerdegegner behauptete und durch Analogie zu schliessende Gesetzeslücke gibt es keinen tragfähigen Hinweis. Eine planwidrige Regelungslücke wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (vgl Markl in WK-StPO § 1 Rz 41). Eine Gesetzeslücke ist anzunehmen, wenn Wertungen und Zwecke der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Massstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (1 Ob 235/98k des öOGH).
Dass dies hier der Fall wäre, vermag der Revisionsbeschwerdegegner nicht darzulegen. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat erkennbar bewusst davon Abstand genommen, einem Privatbeteiligten - anders als in § 67 Abs 7 öStPO vorgesehen - das Recht auf Verfahrenshilfe einzuräumen. Hat jedoch der Gesetzgeber eine bestimmte Rechtsfolge für einen bestimmten Sachverhalt bewusst nicht angeordnet, so fehlt es an einer Gesetzeslücke und demgemäss an der Grundvoraussetzung einer ergänzenden Rechtsfindung (1 Ob 265/98x des öOGH).
Verfahrenshilfe ist ein Teil der im Opferhilfegesetz (OHG) vom 22. Juni 2007, LGBl 2007 Nr 228, geregelten Opferhilfe (Art 2 lit e OHG). Anspruch darauf haben nach Art 1 Abs 1 OHG Personen, die durch eine StrDtat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Opfer). Der Gesetzgeber gewährt somit Verfahrenshilfe in Form der Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nicht jedem Privatbeteiligten, sondern nur unter den Bedingungen des OHG.
Im Sinn dieser Darlegungen ist auch auf die durch LGBl 2012 Nr 26 erfolgte Änderung der StPO (in KrDt mit 01.10.2012) zu verweisen. § 32 Abs 2 StPO in der novellierten Fassung zählt die Rechte eines Privatbeteiligten auf. Abs 3 leg cit bestimmt, dass Opfern als Privatbeteiligten, soweit sie nicht durch die Opferhilfestelle vertreten werden (§ 31a Abs 2), Verfahrenshilfe nach Massgabe des Art 25 Abs 3 OHG zusteht.
Im Einklang mit dieser Gesetzeslage steht der von der Revisionsbeschwerde ins Treffen geführte Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 13.12.2006, 11 UR.2006.67-32, womit der Antrag eines Privatbeteiligten auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab der dritte Senat des Fürstlichen Obergerichtes am 15.01.2007 keine Folge, wobei diese Entscheidung allerdings aus formellen Gründen erging und eine meritorische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss nicht erfolgt ist (11 UR.2006.67-39).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt auch nicht den Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners, dass der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nach Art 31 Abs 1 LV oder der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäss Art 43 LV - wie vom Staatsgerichtshof für den Privatankläger bejaht (StGH 2001/003) - die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes für einen (bedürftigen) Privatbeteiligten gebiete.
Das Institut der Privatanklage unterscheidet sich wesentlich von jenem der Privatbeteiligung. Die liechtensteinische Rechtsordnung kennt, ebenso wie etwa die österreichische, neben den Offizialdelikten gerichtlich strDbare Handlungen, bei denen das Anklagerecht nicht dem Staatsanwalt zusteht. Das Wesen der Privatanklagedelikte besteht nicht darin, dass ihr Unrechtsgehalt stets geringer als jener der Offizialdelikte ist, sondern darin, dass bei Privatanklagedelikten das geschützte Rechtsgut ausschliesslich oder überwiegend in der privaten Sphäre des Verletzten liegt, während die Offizialdelikte Rechtsgüter umfassen, deren Schutz auch oder ausschliesslich im öffentlichen Interesse geboten ist.
Dem Privatbeteiligten als Opfer einer strDbaren Handlung steht das Recht zu, im StrDverfahren den Ersatz des durch die StrDtat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strDrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren. Im Falle einer Subsidiaranklage kann in bestimmten Fällen der Privatbeteiligte anstelle des Staatsanwalts als Subsidiarankläger die Verfolgung des Verdächtigen beantragen oder aufrecht halten, wenn der Staatsanwalt die (weitere) Verfolgung unterlässt. Diese Möglichkeit ist ein Gegengewicht zum Anklagemonopol des Staatsanwalts, sie soll sicherstellen, dass Offizialdelikte auch dann noch verfolgt werden, wenn der Staatsanwalt das Legalitätsprinzip nicht beachtet oder das Opportunitätsprinzip missbräuchlich ausübt (vgl Korn/Zöchbauer in WK-StPO § 72 Rz 1, 5). Im Übrigen ist eine bestimmte Form für die Subsidiaranklage im Gesetz nicht vorgesehen, der Privatbeteiligte muss nur zum Ausdruck bringen, wegen welcher Tat er die Verfolgung begehrt (Korn/Zöchbauer aaO Rz 6).
Somit liegen - zur hier interessierenden Frage - keine gleichgelagerten Sachverhalte vor. Damit widerspricht die unterschiedliche Reglung zur Verfahrenshilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, dass Gleiches gleich behandelt werden muss. Im Zusammenhang damit sieht der Oberste Gerichtshof auch nicht die vom Beschwerdegericht bejahte Verletzung des in Art 43 LV verankerten Grundrechtes auf wirksame Beschwerdeführung durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe für einen Privatbeteiligten.
Das Vorbringen der liechtensteinischen StaatsanwaltschDt ist somit zutreffend. Der Privatbeteiligte hat keinen Anspruch auf Verfahrenshilfe durch Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes zur Ausübung der ihm von § 173 StPO eingeräumten Rechte.
Demzufolge war in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der angefochtene Beschluss wie im Spruch abzuändern und dem Revisionsbeschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Vaduz, am 06. Juli 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat