14 UR. 2015.211
OGH. 2018.2
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsbeschwerdegericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterin Dr. Ingrid Brandstätter, und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1. A, 2. B und 3. C über die Revisionsbeschwerde des A (ON 82), vertreten durch *** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.11.2017 (ON 77), mit welchem der Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2017 (ON 63) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Revisionsbeschwerdeführer ist schuldig, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'200.00 bestimmten Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft erliess das Fürstliche Landgericht am 22.06.2015 einen internationalen Haftbefehl zur Erwirkung der Auslieferung zur Strafverfolgung des A (ON 2), welchen es wie folgt begründete:
"Das Fürstliche Landgericht Vaduz führt ein Strafverfahren gegen 1) A, 2) B (keine weiteren Personalien bekannt), und 3) (richtig:) C (keine weiteren Personalien bekannt), wobei gegen A der Verdacht des Verbrechens des gewerbsmässig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB sowie der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB besteht, während B und C lediglich der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB verdächtigt werden.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Gemäss den vorliegenden Informationen trat A namens der X Ltd., spätestens im Februar 2005 an den liechtensteinischen Staatsangehörigen und Treuhänder D heran. D sollte A beim Verkauf von 550kg eines angeblich äusserst wertvollen Kupferpulvers unterstützen, wofür D 1% des Verkaufserlöses erhalten sollte, was ca. USD 24,0 Mio. entsprechen sollte. D stellte zu diesem Zweck die ihm selbst zuzurechnende Gesellschaft Y Anstalt zur Verfügung, welche in der Folge Dienstleistungen im Umfang von ca. CHF 80'000.00 erbrachte.
Angebliche Verkaufsversuche sollen gemäss Angaben des A jeweils gescheitert sein, weshalb er um finanzielle Unterstützung durch D ersuchte. D gewährte diese finanzielle Unterstützung über Jahre hinweg, wobei er hierfür auch Vermögenswerte Dritter verwendete bzw. Dritte explizit einbezog, so bspw. ab 2011 die liechtensteinischen Staatsangehörigen E und F.
Im Juni 2013 kam es dabei zu einem Treffen zwischen D, E und A, in dessen RahmenA über das Geschäft mit Kupfer-Isotopen informierte. Er könne binnen zwei Monaten einen Abschluss tätigen, brauche jedoch zu dessen Umsetzung nochmals EUR 10'000.00. Mit einem Schreiben vom 01.07.2013 sagte A zu, dass E als Gegenleistung für die erneut zur Verfügung gestellten Vermögenswerte noch im Juli EUR 150'000.00 erhalten solle. E gewährte daher die Zahlung und übergab EUR 10'000.00 in bar an D, der das Geld wiederum an A weiterleitete.
In der Folge blieb jedoch die noch im Juli 2013 zu leistende Zahlung an E aus, wobei dieser durch A mit immer neuen Begründungen hingehalten wurde. Vielmehr schaffte es A sogar, den E im Zeitraum 08.11.2013 bis 21.05.2014 zur Übergabe von weiteren ca. CHF 60'000.00 in bar bei ca. 10 bis 15 persönlichen Treffen zu überreden. A quittierte zumindest einen Teil der erhaltenen Vermögenswerte. Zudem übergab er dem E einen Scheck in Höhe von USD 100'000.00, wobei er garantierte, dass dieser in spätestens drei Monaten gedeckt und damit einlösbar sei. Der Scheck ist jedoch bis dato nicht gedeckt.
A bestätigte mit E-Mail vom 11.01.2014, dass er am 10.01.2014 (weitere) EUR 5'000.00 in bar von E erhalten habe und diesem zusätzlich zu den bereits versprochenen EUR 150'000.00 weitere EUR 850'000.00 bei Abschluss des Geschäftes geben werde, er benötige aber weitere Vermögenswerte, um nach XYZ zu reisen und dort G (CEO der H-Bank) zu treffen.
A erhielt somit gemäss vorliegenden Erkenntnissen folgende Vermögenswerte oder geldwerte Dienstleistungen von liechtensteinischen Staatsangehörigen:
a). von D im Zeitraum vom 11.07.2005 bis zum 09.01.2013 CHF 266'217,90 und EUR 49'600.00 in insgesamt 147 Transaktionen ;
b). von D CHF 192'370,56 (davon nahmen B mindestens CHF 70'000.00 und C mindestens CHF 3'000.00 entgegen);
c). von D Dienstleistungen der liechtensteinischen Y im Wert von ca. CHF 80'000.00;
d). von E im Zeitraum vom 08.11.2013 bis 21.05.2014 bei ca. 10 bis 15 persönlichen Treffen den Gesamtbetrag von ca. CHF 60'000.00 und EUR 10'000.00 in bar;
e). von F EUR 5'000.00 mittels Überweisung.
Weitere polizeiliche Abklärungen ergaben, dass
die Identität des A echt sein dürfte (insbes. Reisepass und Visum sowie das zugehörige Foto);
es sich bei B um die Tochter des A handeln dürfte, bei C um dessen Sohn;
die bezogene Bank bezüglich des übergebenen Schecks (J-Bank) bereits im Februar 1994 inaktiv war und in der Folge nicht mehr unter diesem Namen existierte;
eine H-Bank, für die ein G als CEO arbeiten solle, nicht existiert;
es sich beim gegenständlich relevanten Kupferpulver um herkömmliches, jedoch sehr reines Kupferpulver (CU63/65) handelt, welches aber mit lediglich USD 12'500.00 bis 15'700.00 pro Tonne(!) gehandelt wird, während nur bei isotopenreinem Kupfer (CU63 oder CU65) ein Wert von USD 2'500.00 bis 6'000.00 pro Gramm (!) anzunehmen ist.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte gestützt auf diesen Sachverhalt den Erlass eines internationalen Haftbefehls gegen A wegen des Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmässig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB sowie der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB und aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 127 Abs 1 Ziff 2 und 4 StPO, wobei für den Fall der Verhaftung auch bereits der Antrag auf Erwirkung der Auslieferung gestellt wurde.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
Zum Tatverdacht:
Es besteht gegen A der Verdacht des gewerbsmässig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, da davon auszugehen ist, dass dieser mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, den D und den E dahingehend täuschte, als er diesen die Rückzahlung zur Verfügung gestellter Vermögenswerte zzgl. einer sehr hohen Rendite (D sollte insgesamt USD 24,0 Mio erhalten, E USD 1,0 Mio) nach Abschluss des Verkaufes eines angeblich sehr wertvollen Kupferpulvers zusicherte, wodurch er diese mehrfach dazu veranlasste, ihm Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, wobei D und E mangels der vereinbarten Rückzahlung einen Totalverlust erlitten.
D und E haben zudem auch keinen Anspruch auf das Kupferpulver im Sinne eines Pfandrechtes o.ä., wobei dieser infolge des geringen Wertes des Kupferpulvers ohnehin nicht kostendeckend wäre.
Insgesamt erhielt A von D und E ca. CHF 600'000.00 und ca. EUR 50'000.00, wodurch jedenfalls ein CHF 75'000.00 übersteigender Schaden und damit die Qualifikation des § 147 Abs 3 StGB vorliegt. Zudem ist infolge des langen Zeitraums (2005 bis 2014) und der kontinuierlichen Forderungen des A davon auszugehen, dass sich dieser durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme verschaffte, was zur Annahme der Gewerbsmässigkeit führt (§ 148 StGB), wobei mehrfach Taten in Bezug auf einen CHF 5'000.00 übersteigenden Schaden (§ 147 Abs. 2 StGB) gesetzt wurden, sodass vom gewerbsmässigen schweren Betrug auszugehen ist (§ 148 zweiter Fall StGB).
§ 147 Abs 3 StGB und § 148 zweiter Fall StGB sehen beide Freiheitsstrafen von mindestens einem bis zu maximal zehn Jahren vor.
Ferner besteht gegen A, B und C auch der Verdacht der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB. Denn es ist davon auszugehen, dass sich diese Personen auf längere Zeit zusammenschlossen, um Verbrechen zu begehen, wobei bezüglich B und C insbesondere der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 bis 3 StGB besteht, zumal diese mutmasslich einen Teil der durch A deliktisch erlangten Vermögenswerte entgegen nahmen und dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen förderten. Auch eine weitere Tatbeteiligung am gewerbsmässig schweren Betrug des A ist nicht auszuschliessen, es sind hierzu jedoch noch weitere Ermittlungen zu tätigen.
Die Tathandlungen sind zudem noch nicht verjährt, da eine fortgesetzte Tatbegehung vorliegt".
Zu den Haftgründen führte das Erstgericht über die Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen hinaus Folgendes aus:
"Gegenständlich ist davon auszugehen, dass sich A einem in Liechtenstein geführten Strafverfahren nicht freiwillig stellen bzw. sich verborgen halten oder für den Fall seiner Ausforschung flüchten wird. Denn aufgrund des bestehenden Tatverdachtes, der Art der Tatbegehung, des Tatzeitraumes und der Deliktssumme ist für den Fall der Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen ist.
Entsprechend besteht Fluchtgefahr i.S. des § 127 Abs 1 Ziff 2 StPO.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass A zukünftig weitere einschlägige Vermögensdelikte (insbesondere betrügerische Handlungen) begehen wird, zumal er sich aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse mit der Tatbegehung wohl seit 2005 eine fortlaufende Einnahme verschaffte, um seinen Lebensunterhalt - und vermutlich auch den seiner Kinder - zumindest teilweise zu bestreiten. Andere Erwerbsquellen sind nicht bekannt.
Entsprechend ist von Tatbegehungsgefahr i.S. des § 127 Abs 1 Ziff 4 StPO auszugehen.
Der Erlass eines Haftbefehls ist somit aus den genannten Haftgründen gerechtfertigt und auch im Sinne von § 127 Abs 3 StPO verhältnismässig, zumal, wie bereits ausgeführt, aufgrund der qualifizierten Tatbegehung (gewerbsmässig schwerer Betrug) mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Für den Fall der Verhaftung des A wird unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen um dessen Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein ersucht und die Einhaltung jeglicher an die Auslieferung geknüpfter Bedingungen durch das Fürstliche Landgericht zugesichert."
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde A im Auftrag des dortigen Generalstaatsanwaltes von den Sicherheitsbehörden des Staates K kontaktiert und es wurde ihm sein Reisepass des Staates K abgenommen (ON 6). Am 12.11.2015 wurde A im Rechtshilfeweg durchPolizeibeamte des Staates K zur Sache einvernommen (ON 16).
Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 (ON 51) beantragte A die Aufhebung des gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehles und die Verfahrenseinstellung mangels inländischer Zuständigkeit. In einem weiteren Schriftsatz vom 22.07.2017 (ON 58) beantragte er, den Haftbefehl zurückzunehmen bzw zu widerrufen. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Erfolg dieses Antrages aus.
Das Fürstliche Landgericht wies den Antrag auf Verfahrenseinstellung mangels gerichtlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 29.08.2017 (ON 63) zurück und die Anträge des A auf Aufhebung, Zurücknahme bzw Widerruf des internationalen Haftbefehles ab. Nach Wiedergabe des Inhaltes des erlassenen Haftbefehles ON 2 führte das Erstgericht Folgendes aus:
"A wurde bereits am 16.11.2015 rechtshilfeweise zur Sache vernommen (ON 16). Dabei gab er im Wesentlichen an, dass
er selbst Eigentümer des Kupferpulvers sei, wobei er dieses von der L Ltd. erstanden habe,
er dieses als Entgelt für seine Tätigkeit als Berater für eine Gruppe von Geschäftsleuten erhalten habe, die im Bereich des Ölhandels tätig gewesen seien,
er das Kupferpulver 2005 erstanden habe, wobei es sich um ein völlig neues Material handle, das noch keinen festen Handelspreis gehabt habe, sodass er den Wert für das Jahr 2005 auch nicht beziffern könne, erst im Jahr 2009 sei das Kupferpulver mit USD 2'500.00 bis USD 6'000.00 pro Gramm bewertet worden,
der Absatzmarkt des Kupferpulvers aufgrund der Neuheit noch klein sei, obwohl nur geringe Menge auf dem Markt seien,
er das Kupferpulver in den ersten 4-5 Jahren nicht angeboten habe, um seinen Wert zu steigern, weshalb auch keine Teilmenge verkauft worden sei,
er den Erlös aus dem Verkauf nicht abschätzen könne,
er den Erlös dann unter den Beteiligten verteilen würde,
es einen potentiellen Käufer gegeben habe, nämlich einen Kunden der M-Bank namens H-Bank mit Sitz in N, dass diese Verhandlungen und auch weitere aber erfolglos verliefen,
derzeit Verhandlungen mit einer O Ltd. und der P Ltd. laufen würden,
er keine Erfahrungen im Handel mit Metallen habe,
sich das Kupferpulver aktuell bei der Q befinde,
er bei der (1994 gelöschten) J-Bank ein Konto gehabt habe, sodass er E einen Scheck übergeben konnte, wobei E gewusst habe, dass dieser "nur als Sicherheit" diene und der auch nach ein paar Wochen "annulliert" worden sei.
Mit Schriftsatz vom 17.07.2017 (ON 51) brachte A nun im Wesentlichen vor, dass er zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt, sondern nur die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Kupferpulvers beabsichtigt habe, dessen Wert durch mehrere Expertisen bestätigt sei. D und die Y Anstalt seien dabei vollständig informiert gewesen. A sei von der Werthaltigkeit des Kupferpulvers basierend auf den Expertisen nach wie vor überzeugt. Dieses befinde sich zudem nach wie vor bei der Q, wie aus aktuellen Bestätigungen (19.08.2016) hervorgehe. Er habe sich nun während eines langen Zeitraums bemüht, das Kupferpulver international zu verkaufen und hierzu verschiedene Kontakte geknüpft, wobei ein Abschluss nicht habe erzielt werden können, obwohl das Kupferpulver zuletzt sogar für den potentiellen Käufer P, nach R zur S geliefert worden sei; nach dem Scheitern der Vertragsverhandlungen Ende 2015 sei das Kupferpulver dann aber wieder an Q retourniert worden. Im Rahmen dieses Schriftsatzes legte A zudem folgende Unterlagen vor:
Vertrag zwischen A und D v. 27.02.2005, wobei der Vertragsgegenstand in Bezug auf die Zusammenarbeit bzw. die einzelnen Leistungen der Vertragsparteien aber nicht weiter definiert wurde,
Annex A vom 16.05.2005 (das Schreiben führt nicht aus, worauf der Annex Bezug nimmt) zwischen A und D, welcher auf eine "copper powder transaction" Bezug nimmt, für welche D als "fee" 1% des Verkaufswertes von USD 2'392'500.00 für 550kg Kupferpulver erhalten sollte, womit auch alle Nebenkosten des D abgedeckt sein sollten,
Schreiben von T vom 13.12.2004, in welchem ein U dem D mitteilt, dass es sich bei der Verwendung von Kupferpulver um eine neue Technologie handle, die nun der Industrie bekannt gemacht werde, wobei die Nachfrage in den nächsten Jahren stark steige, zumal Kupferpulver für Beschichtungen verwendet werde, wo sonst (normales) Kupfer Verwendung finde, wobei ein Wert zwischen USD 3'500.00 und USD 5'350.00 vorliege (ohne Mengenangabe),
Bestätigung des V Center vom 20.06.2005 über die Prüfung von 550kg Kupferpulver in Bezug auf die Reinheit von 99,998% (Verunreinigung mit Fremdstoffen von 0,002%),
Bestätigung der W zuhanden A vom 20.06.2005, wonach das Kupferpulver zu 69,1% aus CU63 und zu 30,9% aus CU65 bestehe,
Gutachtensbericht des BUREAU VERITAS vom 18.08.2005 zuhanden Y ANSTALT, in welchem in Bezug auf 550kg Kupferpulver CU63/65 bestätigt wird, dass die Preise für isotopenreines CU63 oderCU65 zwischen USD 2'500.00 und USD 6'000.00 pro Gramm liegen würden, wobei das zur Prüfung vorgelegte Material Kupferpulver sei "and not a processed final material as the Isotope CU63 oder CU65",
Bestätigung des Z vom 13.05.2009 zuhanden A, wonach sich der Grammpreis für CU63 und CU65 nach wie vor im gleichen Bereich bewege,
Bestätigung der W vom 02.02.2009 zuhanden A, wonach die Analyse aus dem Jahr 2005 nach wie vor Gültigkeit habe,
Schreiben der P vom 19.11.2015, wonach man Vertragsverhandlungen bezüglich 550kg Kupferpulver "CU63/CU65" geführt habe, die aber gescheitert seien, sodass das Kupferpulver wieder über Ersuchen des A an Q retourniert worden sei,
Bestätigung der Q vom 19.08.2016 zuhanden der X Ltd./A, wonach sich bei dieser nach wie vor 550kg Kupferpulver befinden würden.
Im Rahmen der Rechtshilfe wurde in Deutschland der Zeuge AA als informierter Vertreter der Q vernommen, wobei die Vernehmung am 12.04.2017 stattfand (s. Deckblatt Protokoll in ON 37; die weiteren Seiten sind zwar mit 08.07.2016 datiert, was jedoch wohl dem Datum der Dokumentenanlage entspricht, da gemäss Aktenvermerk vom 12.04.2017 eine erste Vernehmung für 18.07.2016 angesetzt war, wobei die vorliegende Vernehmung offensichtlich erst am 12.03.2017 erfolgen konnte, s. ON 37 AS 45). AA gab dabei an, dass Q tatsächlich mit A oder X in einem Vertragsverhältnis war, wobei die Ware am 17.06.2005 durch D angeliefert und eingelagert worden sei. A habe im weiteren Verlauf mitgeteilt, dass 430kg für ihn, 60kg für einen BB und weitere 60kg für einen CC eingelagert würden. Man habe die Ware dann am 17.10.2014 an die S in R geliefert. Bezüglich einer erneuten Einlagerung machte AA keine Angaben.
Letzteres ist jedoch Gegenstand weiterer Abklärungen (ON 62), wobei ferner auch noch Rechtshilfeersuchen offen sind (ON 43, 44), um die weiteren Informationen einer Verifizierung zuzuführen (Gutachten Z, Einlagerung bei S).
Mit Schriftsatz vom 27.07.2017 (ON 58) brachte A ergänzend vor, dass
die Bestätigung der Q neueren Datums sei, als die Vernehmung des Zeugen AA, sodass auf die Bestätigung zu vertrauen sei,
die Mutmassungen des Fürstlichen Landgerichtes in Bezug auf den Zeugen DD als Verantwortlichem der P den Haftbefehl nicht zu begründen vermöchten und im Übrigen durch die Vorlage des " Agreement" vom 16.09.2014 zwischen P und X widerlegt seien,
sich aus der Analyse des Revisionsunternehmens EE vom 21.05.2005 zuhanden Y ergebe, dass die gegenständliche Geschäftstransaktion mit schweizerischem Recht in Einklang stehe (offenbar war ein Auftrag zur Prüfung des Geschäftsvorganges in Bezug auf die Sorgfaltspflichten der Y erteilt worden),
der Anzeigeerstatter sein Desinteresse an der Strafverfolgung des A erklärt habe,
Ain K bereits zur Sache vernommen worden sei, wobei keine Haftgründe mehr vorlägen, wobei ein Antrag auf Auslieferung oder auf Übernahme der Strafverfolgung möglich sei.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erklärte auf Anfrage, am Antrag auf einen internationalen Haftbefehl festzuhalten.
Hierzu hat das Fürstliche Landgericht erwogen:
(...)
Zum Antrag auf Aufhebung/Widerruf des internationalen Haftbefehles:
Im Gegensatz dazu war für den Erlass des internationalen Haftbefehles als Zwangsmassnahme sehr wohl das Vorliegen eines Tatverdachtes zu prüfen, wobei § 127 Abs 1 Ziff 4 StPO lediglich einen dahingehenden Tatverdacht verlangt, dass es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (vgl. Fabrizy, StPO, Wien 2004, § 175 (altrechtlich), Rz. 1).
Eine solche Wahrscheinlichkeit ist gegenständlich nach wie vor gegeben. Es kann hierzu primär auf die Ausführungen zum Tatverdacht im internationalen Haftbefehl verwiesen werden, die auch durch die nun seitens A geltend gemachten Umstände nicht negiert werden, denn
es entspricht eben nicht den Tatsachen, dass A in den ersten 4-5 Jahren nicht den Versuch gemacht haben will, das Kupferpulver zu verkaufen, sondern dessen Wertsteigerung abwarten wollte, zumal hiergegen nur schon die Beauftragung des D bzw. der Y und die umgehende Einholung eines Gutachtens sprechen, während D angab, dass die Probleme schon im September 2005 begonnen hätten, als angeblich der erste Käufer "abgesprungen" sei,
A negiert hartnäckig die Tatsache, dass in den angeblich die Werthaltigkeit in seinem Sinne bestätigenden Gutachten eben nur auf isotopenreines CU63 oder CU65 abgestellt wurde, wobei insbesondere auf das Gutachten des Z verwiesen werden kann, wo angeführt wurde, dass es sich beim Prüfstoff um ein Gemisch aus den Isotopen CU63/CU65 handle, "and not a processed final material as the Isotope CU63 oder CU65", sodass die gesamten vorliegenden Gutachten bezüglich des Kupferpulvers letztlich nur - aber immerhin - dessen hohen Reinheitsgrad bestätigten, aber eben auch darlegen, dass ein Gemisch vorliegt, welches auf dem Weltmarkt eben nicht zum für isotopenreines Kuper erzielbaren Wert gehandelt wird,
das Gutachten des Revisionsunternehmens EE enthält nichts Sachverhaltsrelevantes, da hier nur sorgfaltsrechtliche Abklärungen getätigt wurden, dies zudem anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen und nicht durch eigene Erhebungen;
obwohl der Lagerort des Kupferpulvers nicht tatverdachtsrelevant ist, zumal die Verlagerung nach R bis vor kurzem auch noch gar nicht aktenkundig war, zeigt es sich anhand der Verantwortung des A vor der ersuchten Behörde, dass er noch am 16.11.2015 angab, in Verhandlungen mit P zu stehen, wobei aber das Kupferpulver nach wie vor bei Q gelagert sei, während P bereits mit Schreiben vom 19.11.2015 das Scheitern der Vertragsverhandlungen und die Retournierung des Kupferpulvers bestätigte;
der Zeuge AA wurde dagegen im April 2017 rechtshilfeweise vernommen, führte dabei jedoch gerade nicht aus, dass das Kupferpulver angeblich wieder bei Q verwahrt werden soll, sondern verwies nur auf dessen Transport nach R (was selbst unter Annahme des Vernehmungstermins im Juli 2016 erstaunen würde, zumal P ja bereits im November 2015 das Scheitern der Vertragsverhandlung und den Rücktransport des Kupferpulvers bestätigte, wobei A aufgrund des angeblichen Wertes des Kupferpulvers wohl grösstes Interesse haben sollte, dieses ohne Sicherheit nicht in unbefugte Hände zu geben bzw. dort zu lassen);
die Auslieferung des A wurde bereits beantragt, der Staat K liefert jedoch keine eigenen Staatsangehörigen aus,
eine Übertragung des Verfahrens an die Behörden des Staates K wäre zwar denkbar, dies liegt jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft und es besteht insbesondere kein Anspruch hierauf, sondern das Strafverfolgungsinteresse des Landes besteht unabhängig von dieser Möglichkeit.
Damit liegen gegenständlich aber keine Gründe vor, den gegebenen Tatverdacht gegen A neu zu beurteilen.
Ferner ist der Haftbefehl auch im Hinblick auf die dargelegte Fluchtgefahr nach wie vor gerechtfertigt, zumal sich an den angenommenen Haftgründen bis dato nichts geändert hat: Nach wie vor ist davon auszugehen, dass sich A einem in Liechtenstein geführten Strafverfahren nicht freiwillig stellen bzw. sich verborgen halten oder für den Fall seiner Ausforschung flüchten wird. Denn aufgrund des bestehenden Tatverdachtes, der Art der Tatbegehung, des Tatzeitraumes und der Deliktssumme ist für den Fall der Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, wobei von einer unbedingten Haftstrafe auszugehen ist. Dass sein Aufenthaltsort derzeit bekannt ist bzw. er nicht legal aus dem Staat K ausreisen kann, ändert hieran nichts. Zum einen ist eine Auslieferung - wie ausgeführt - nicht möglich, zum anderen wäre ihm eine Ausreise und ein Untertauchen bzw eine Flucht bei Aufhebung des Haftbefehles jedenfalls zukünftig wieder möglich.
Der Antrag auf Aufhebung/Widerruf des Haftbefehles war daher abzuweisen."
Der gegen Spruchpunkt 2. dieser Entscheidung erhobenen Beschwerde des A (ON 64) gab das Fürstliche Obergericht mit Beschluss vom 28.11.2017 keine Folge und verpflichtete den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (ON 77). Zur Begründung führte das Beschwerdegericht nach Wiedergabe der erstgerichtlichen Entscheidung und des bisherigen Verfahrensverlaufes Folgendes aus:
"7.1. Vorauszuschicken ist zunächst, dass seitens der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mit Übersendungsnote vom 17.06.2015 ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung gegen die drei Verdächtigen gestellt wurde (AVB, S. 1), über den bis dato jedoch noch nicht entschieden ist, sodass die weiteren in dieser Strafsache gestellten Anträge der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft als Ersuchen um Durchführung von Vorerhebungen (§ 21a Abs. 1 StPO) zu werten sind, wie es auch vom Erstgericht richtig beurteilt und zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Beschlusses bzw. in dessen Begründung auch gegenüber den drei Verdächtigen rechtskräftig und somit mit innerprozessualer Bindungswirkung festgestellt wurde, sodass darauf nicht weiter einzugehen war (vgl. aber Lambauer in WK StPO [15. Lieferung] § 91 Rz 4 letzter Satz und § 92 Rz 9 letzter Satz).
7.2. Tatverdacht: Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass es völlig einheitlicher Lehre und Rechtsprechung entspricht, dass die Anordnung der Festnahme im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ("Haftbefehl") keinen dringenden Tatverdacht, wie er etwa vom Gesetz für die Verhängung der Untersuchungshaft verlangt wird (§ 131 Abs. 1 StPO), voraussetzt, sondern nur (aber immerhin) einen hinreichend konkreten (einfachen) Tatverdacht, der dann gegeben ist, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist, dass die zu verhaftende Person eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (Fabrizy StPO9 § 175 Rz 1; Kirchbacher/Rami in WK StPO [60. Lieferung] § 175 Rz 2 und 6; Wedrac, Das Vorverfahren in der StPO, 248; Mayerhofer, StPO5 § 175 E1 und 1a).
Nun wird in der Beschwerde das Vorliegen des Tatverdachtes nurin Bezug auf das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 StGB bekämpft. Indes kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich im Hinblick auf dieses Vergehen ein hinreichend konkreter Tatverdacht vorliegt, steht doch in Bezug auf den Erstverdächtigen das Verbrechen des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 (Tatzeitraum bis 27.02.2013) bzw. Abs. 3 (Tatzeitraum ab 01.03.2013 - LGBl. 2013 Nr. 73) und § 148 2. Fall StGB im Vordergrund. Dieses nach der Verdachtslage vom Verdächtigen über einen Zeitraum von 10 Jahren gegenüber mehreren Geschädigten und in Bezug auf einen Gesamtbetrag von über CHF 500'000.-- begangene Verbrechen, dessen Vorliegen im Sinne eines Tatverdachts zudem in der Beschwerde überhaupt nicht bekämpft wird und das vom Erstgericht - aktenkonform - im Sinne des Bestehens einer Verdachtslage anzunehmen war, reicht zur Aufrechterhaltung des (auch internationalen) Haftbefehls jedenfalls aus.
Lediglich der Vollständigkeit halber und in Ergänzung des erstgerichtlichen Beschlusses sei noch erwähnt, dass sich zwischenzeitig insoweit eine weitere Intensivierung der Verdachtslage ergeben hat, als sich aus der zwischenzeitig eingelangten Rechtshilfeerledigung der Behörden des Staates FF (ON 67 und 68) ergibt, dass sich in der Verwaltung der Firma Skein Hinweisauf eine Geschäftsverbindung hinsichtlich der inkriminierten 550 kg Kupferpulver ergeben habe, wohingegen AA am 08.07.2016 ausgesagt hatte (AS 33 in Band II), dass die Waren (gemeint: das Kupferpulver) am 17.10.2014 an die Firma S übergeben worden seien, und zwar (wörtlich) "im Auftrage von Herrn A." Dies erscheint aufklärungsbedürftig und entkräftet den gegen den Erstverdächtigen bestehenden Tatverdacht jedenfalls nicht. Ebenso wird der Tatverdacht nicht dadurch entkräftet, dass das Kupferpulver (dasselbe wie zuvor ausgefolgt?) nach den neuesten Aussagen von AA (ON 72) am 20.12.2015 wieder eingelagert worden sein soll, und zwar im Wege eines Herrn GG, ist doch nun völlig unklar, ob sich das Kupferpulver tatsächlich wiederum im Gewahrsam von Herrn AA befindet oder ob es ausgelagert wurde.
Der Tatverdacht im Hinblick auf das erwähnte Verbrechen besteht sohin in Bezug auf den Erstverdächtigen weiterhin.
7.3. Haftgrund: Der hier angezogene und im angefochten Beschluss einzig aufrecht erhaltene Haftgrund der Fluchtgefahr liegt - soweit in der gegebenen Konstellation massgeblich - dann vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, ein Verdächtiger werde sich dem Strafverfahren entziehen, insbesondere wegen der Grösse der ihm mutmasslich bevorstehenden Strafe.
Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass er sich bis zur Erlassung des Haftbefehles regelmässig in seinem Heimatland (K) aufgehalten habe, wo er mit seiner Familie lebe. Von Fluchtgefahr könne nur dann gesprochen werden, wenn zumindest irgendwelche Anzeichen für eine Flucht vorliegen würden. Zudem habe er sich auch nie verborgen gehalten, vielmehr habe er der Vorladung der Behörden des Staates K entsprochen und Angaben zur Sache gemacht.
Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten: Wie dargestellt genügt zur Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr, dass aus bestimmten Tatsachen abgeleitet werden kann, dass die Gefahr besteht, dass sich der Erstverdächtige dem Strafverfahren entziehen werde. Nicht zwingend erforderlich ist, dass er auch flüchtig ist oder sich verborgen hält. Massgeblich ist im vorliegenden Fall, dass dem Erstverdächtigen, sollte er des ihm zur Last gelegten, über einen Zeitraum von einem Jahrzehnt begangenen Verbrechens schuldig erkannt werden, eine mehrjährige Haftstrafe droht und dass bei einem Aufenthalt in seinem Heimatland (K) für die liechtensteinische Justiz keine Zugriffsmöglichkeit auf den Erstverdächtigen besteht (in diesem Sinne: öOGH 09.06.1999, 13 Os 77/99). Würde in einem Fall wie hier Fluchtgefahr nicht angenommen werden können, weil sich der Verdächtige in seinem Heimatland befindet, so hätte dies zur Folge, dass er weltweit Reisen durchführen könnte (nur in das 160 km2 grosse Fürstentum Liechtenstein dürfte er nicht reisen) und die liechtensteinische Justiz seiner nicht habhaft würde und das Verfahren nicht zu einem Abschluss bringen könnte. Es ist vielmehr so, dass - der Lebenserfahrung entsprechend - anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer - so wie jedermann in seiner Situation - sein rund 3000 km entferntes, ihn nicht auslieferndes Heimatland (vgl. ON 12), das ihm sohin Sicherheit vor der liechtensteinischen Strafjustiz bietet, niemals verlässt (weil ihm ja andernfalls die Verhaftung und eine mehrjährige Haftstrafe droht), woraus in Übereinstimmung mit der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und dem Erstgericht die Gefahr abzuleiten ist, dass er sich dem Strafverfahren entzieht.
Zu verweisen ist schliesslich noch auf einen in LES 2013, 215 publizierten Beschluss des OGH: Auch in jenem Verfahren befand sich ein Beschuldigter in geordneten Verhältnissen im Ausland (aber nicht in einem rund 3000 km entfernten Staat, sondern in einem Nachbarstaat Liechtensteins). Der Beschuldigte jenes Verfahrens hatte sich im Wesentlichen geständig verantwortet. Weiters waren seine Vermögenswerte beschlagnahmt worden, woraus der OGH ableitete, dass in Verbindung mit seiner persönlichen Situation und seiner Schuldeinsicht der Haftgrund der Fluchtgefahr durch die Anwendung gelinderer Mittel substituiert werden konnte. Der OGH nahm sohin auch in jenem Verfahren das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr an, hielt diesen jedoch - insbesondere aufgrund der Schuldeinsicht und der Schadensgutmachung - für nicht derart intensiv, dass ihm nicht durch gelindere Mittel begegnet werden hätte können. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der Verdächtige streitet jegliche Verantwortung ab, und es wurden auch keine (der allfälligen Schadensgutmachung dienliche) Vermögenswerte sichergestellt. Somit kann dem - in Übereinstimmung mit dem OGH in jenem Verfahren - vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr zumindest derzeit nicht durch Anwendung gelinderer Mittel wirksam begegnet werden.
Ob dem Verdächtigen freies Geleit (§ 291 StPO) bewilligt werden könnte, kann ohne entsprechenden Antrag nicht beurteilt werden.
7.4. Dass sich der Beschwerdeführer, wie er es bezeichnet, in einem Art "erweiterter Hausarrest" (Landesarrest) befindet, ist eine Folge des gesetzeskonform erlassenen Haftbefehls. Von einem dadurch hervorgerufenen Freiheitsentzug kann schlicht nicht die Rede sein, immerhin kann er sich ja - auch nach seinen eigenen Bekundungen - im Staat K frei bewegen.
7.5. Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot: Da sich der Beschwerdeführer nicht in Haft befindet, gilt das Beschleunigungsgebot (§ 141 Abs. 1 StPO) ohnedies nicht, sind doch nach dieser Gesetzesstelle sämtliche am Strafverfahren beteiligten Behörden dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Haft so kurz wie möglichdauert. Abgesehen davon kann das Beschwerdegericht nicht erkennen, dass die Vorerhebungen nicht zügig geführt worden wären. Dafür, dass immer wieder Ungereimtheiten auftauchen (s. die zuvor erwähnten Angaben des Zeugen AA), dafür können die Strafverfolgungsbehörden nichts. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass das Verfahren in irgendeiner Weise "eingefroren" worden wäre, sondern werden von der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft laufend (zielgerichtete) Anträge gestellt, die daraus resultieren, dass immer wieder neue Erkenntnisse einlangen bzw. Widersprüche oder Ungereimtheiten aufzuklären sind.
7.6. Übertragung der Strafverfolgung: Dem Erstgericht ist dahingehend zuzustimmen, dass es ausschliesslich Sache der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft ist, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken (Art. 74 Abs. 2 RHG). Dabei handelt es sich jedoch um eine Zweckmässigkeitsentscheidung, die zu einem Verzicht der Ausübung eigener Gerichtsbarkeit führt und etwa im Interesse der Wahrheitsfindung dann zulässig ist, wenn sich z.B. die wesentlichen Beweismittel im ersuchenden Staat befinden oder andere Kriterien für eine einfachere oder fairere Verfahrensführung im ersuchten Staat sprechen (Martetschläger in WK-StGB2 § 74a ARHG Rz 1 und 4). Bevor die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft die Behörden des Staates K um Übernahme der Strafverfolgung ersucht, erscheint es jedenfalls sinnvoll, wenn sämtliche im Inlandsverfahren möglichen Ermittlungshandlungen gesetzt werden, um gegebenenfalls die Wahrheitsfindung im dann im Staat K stattfindenden Prozess zu erleichtern. Wie dargestellt: Es ist letztlich die Entscheidung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft, ob der Strafanspruch des liechtensteinischen Staates auf den Staat K übertragen werden soll oder nicht. In diese Entscheidung haben sich die Gerichte nicht einzumischen.
7.7. Die Haftfristen des § 142 StPO spielen mangels tatsächlich stattgefundener Verhaftung des Beschwerdeführers keine Rolle. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Haft zur Bedeutung der Sache ausser Verhältnis stehen würde (§ 127 Abs. 3 StPO), wird doch dem Beschwerdeführer nach der Verdachtslage zur Last gelegt, schwere, gewerbsmässige Betrügereien über einen Zeitraum von über einem Jahrzehnt begangen zu haben. Zu dieser Sache steht die Verhaftung des Beschwerdeführers keineswegs ausser Verhältnis.
7.8. Der Beschwerde war sohin keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art. 40 Abs. 3 lit. b GGG."
Der Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss ist das binnen 14 Tagen ab Zustellung einzubringende Rechtsmittel der Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig". Dazu führte das Beschwerdegericht aus:
"Zwar liegt eine Konformatentscheidung vor, doch scheint es erforderlich, § 240 Abs. 1 Z. 1a und Z. 2 StPO grundrechtskonform dahingehend auszulegen, dass dem von einem Haftbefehl Betroffenen die Möglichkeit der Revisionsbeschwerde eingeräumt wird, besteht doch auch für den Ankläger (bei Ablehnung einer Festnahmeanordnung) die Revisionsbeschwerdemöglichkeit und würde der Haftbefehl (etwa bei Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Staat K) unmittelbar durch seine Inhaftierung effektuiert, ohne dass es noch eines weiteren inländischen Hoheitsaktes bedürfte, sodass er (insoweit, nämlich auf die Rechtsmittelmöglichkeit bezogen) der Verhängung der Untersuchungshaft nahekommt (vgl. Urteile des StGH vom 15.09.2009, StGH 2009/15 und StGH 2009/16, wonach die Ausstellung eines Haftbefehls per se einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt)."
Diesen Beschluss bekämpft A mit Revisionsbeschwerde (ON 82), die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss vollumfänglich aufzuheben und dem Antrag des Revisionsbeschwerdeführers auf Aufhebung/Widerruf des internationalen Haftbefehls vom 22.06.2015 stattzugeben bzw die Aufhebung/Widerruf des internationalen Haftbefehles anzuordnen; eventualiter wolle der Fürstliche Oberste Gerichtshof den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Unterinstanz zurückleiten und in jedem Fall das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten.
Im Rechtsmittel wird unter Geltendmachung der Revisionsbeschwerdegründe der Unangemessenheit und Ungesetzlichkeit im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Das Beschwerdegericht sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in unangemessener und ungesetzlicher Form nur unzureichend eingegangen. Der Beschluss sei nicht nur mit dieser Mangelhaftigkeit behaftet, sondern auch mit einer gänzlich unrichtigen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes.
Zu Unrecht pflichte das Fürstliche Obergericht dem Erstgericht bei, dass die Anordnung der Festnahme im Sinne des § 127 Abs 1 StPO keinen dringenden, sondern nur einen einfachen Tatverdacht voraussetze. Es übersehe, dass es aufgrund der Auswirkung des internationalen Haftbefehls und Auslieferungsersuchens nicht mehr zulässig sei, auf § 127 StPO abzustellen. Einzig aufgrund des internationalen Haftbefehls sei dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat das Reisepapier abgenommen worden. Aufgrund dieser Massnahme, welche ohne Zweifel eine Zwangsmassnahme darstelle, befinde er sich in einem als Untersuchungshaft zu wertenden erweiterten Hausarrest, nämlich einem Landesarrest. Es seien deshalb die Bestimmungen über die Untersuchungshaft anzuwenden mit ihren Vorgaben hinsichtlich des Erfordernisses eines dringenden Tatverdachtes, der Beachtung des Beschleunigungsgebotes, der Verhältnismässigkeit und der Haftfristen.
Weder liege ein hinreichend konkreter (einfacher) noch ein dringender Tatverdacht vor, welcher die Aufrechterhaltung des internationalen Haftbefehles nach nunmehr zweieinhalbjähriger Dauer rechtfertigen könnte. Eine Intensivierung der Verdachtslage nach Einlangen der Rechtshilfeerledigungen sei nicht gegeben. Aus ON 72 ergebe sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes eine klare Entlastung des Beschwerdeführers, bestätige doch der Zeuge AA im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme am 14.09.2017 bei der Polizei in HH, dass die verfahrensgegenständliche Kupfersubstanz im Umfang von 550 kg seit 20.11.2015 in seinem Unternehmen eingelagert sei. Sollte an dieser Richtigkeit gezweifelt werden, hätte eine unverzügliche Verifizierung veranlasst werden müssen. Dies sei offenbar unterblieben, obwohl die Rechtshilfeerledigung der Staatsanwaltschaft HH bereits am 13.10.2017 beim Fürstlichen Landgericht eingegangen sei. Die klar entlastende Zeugenaussage hätte als den Tatverdacht entkräftend gewertet werden müssen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Zeuge AA der Polizei vor Ort gegenüber wohl nicht die Einlagerung wahrheitswidrig bestätigen werde, müsse er doch damit rechnen, dass seine Angaben im Anschluss an seine Zeugeneinvernahme in seinem Unternehmen einer polizeilichen Überprüfung unterzogen würden.
Nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, es sei völlig unklar, ob sich das Kupferpulver tatsächlich wiederum im Gewahrsam von Herrn AA befinde oder ob es ausgelagert worden sei. Es wäre leicht gewesen, diesen Umstand im Oktober 2017 über die Polizei HH abklären zu lassen. Dass dies in klarer Verletzung des Beschleunigungsgebotes unterlassen worden sei, könne und dürfe nicht zu Lasten des in seinem Heimatland seit über zwei Jahren festgehaltenen Beschwerdeführers gehen. Es sei ungesetzlich und höchst unangemessen, einer aktuellen entlastenden Zeugenaussage bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Tatverdachtes keine Bedeutung zuzumessen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liege nicht vor. Der Revisionsbeschwerdeführer entziehe sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes auch nicht einem Strafverfahren. Er habe sich nachweislich bereits vor den Strafbehörden des Staates K über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geäussert und dem Fürstlichen Landgericht über seinen Rechtsvertreter umfangreiche Dokumente zur Verfügung gestellt. Von einem Entziehen könne somit keine Rede sein, das Gegenteil sei nachweislich der Fall.
Auch sei nicht richtig, dass für die liechtensteinische Justiz keine Zugriffsmöglichkeit auf den Beschwerdeführer bestehe. Der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft stehe jederzeit die Möglichkeit offen, die Strafverfolgung auf die Strafbehörden des Staates K bzw Strafgerichte gemäss Art 74 RHG zu übertragen und wäre das Fürstliche Landgericht und auch das Fürstliche Obergericht angehalten gewesen, darauf hinzuwirken, dass dies durch die Staatsanwaltschaft veranlasst werde, stehe doch bereits seit langer Zeit fest, dass der Staat KA nicht nach Liechtenstein ausliefere.
Die vom Fürstlichen Obergericht angeführte Entscheidung des öOGH habe für den vorliegenden Fall keine Relevanz hinsichtlich der Beurteilung einer allfälligen Fluchtgefahr. Dort sei es um einen in Österreich in Untersuchungshaft befindlichen italienischen Staatsangehörigen gegangen und es sei dieser Fall mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar. Ginge es nach der Vorstellung des Erstgerichtes und des Beschwerdegerichtes würde man offenbar den internationalen Haftbefehl gegen den Revisionsbeschwerdeführer unbegrenzt aufrechterhalten, ohne dass dessen verfassungsmässig gewährleistete persönliche Freiheit durch eine Höchstfrist geschützt würde. Dies sei unangemessen und ungesetzlich und auch absurd und laufe dem Zweck eines internationalen Haftbefehles völlig zuwider. Dass die Erlassung eines Haftbefehles einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstelle, habe der Staatsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt und bestätigt.
Bei seiner Argumentation, dass das Heimatland des Revisionsbeschwerdeführers Sicherheit vor der liechtensteinischen Strafjustiz biete, übersehe das Obergericht, dass dieser Schutz mit einer Übertragung der Strafverfolgung auf die Strafjustiz des Staates K ein Ende nehme. Diese rechtliche Möglichkeit mache die weitere Aufrechterhaltung des internationalen Haftbefehles unzulässig und unangemessen. Es treffe auch nicht zu, dass der Revisionsbeschwerdeführer jegliche Verantwortung abstreite. Er rechtfertige lediglich sein Verhalten und untermauere diese Rechtfertigung mit einer Vielzahl von Dokumentationen, was sein gutes Recht sei.
Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes stelle das Reiseverbot, respektive die Abnahme der Reisepapiere einen Freiheitsentzug und einen Eingriff in das Recht des Revisionsbeschwerdeführers auf persönliche Freiheit dar. Er werde dadurch in seinem beruflichen Fortkommen gehindert, da er als selbständiger Geschäftsmann auf Auslandsreisen geradezu angewiesen sei. Mit dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes und dem angefochtenen Beschluss werde er in seinem Recht auf persönliche Freiheit und in seinem Recht auf Verfahrensdurchführung innerhalb einer angemessenen Frist grundrechtswidrig verletzt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichtes sei im vorliegenden Fall das gesetzlich gebotene Beschleunigungsgebot sehr wohl von Relevanz. Der internationale Haftbefehl mit seiner nunmehr Jahre andauernden Auswirkung des Landesarrestes bzw Ausreiseverbotes stelle eine Zwangsmassnahme dar, welche mit der Untersuchungshaft jedenfalls vergleichbar sei und deshalb die Anwendung der dafür massgeblichen Bestimmungen gebiete. Die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, welches keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sehe, sei spätestens seit Einlangen der bereits erwähnten Rechtshilfeerledigungen nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es möge sein, dass die Strafverfolgungsbehörden für immer wieder auftauchende Ungereimtheiten nicht verantwortlich seien, allerdings seien sie angehalten, diese so schnell wie möglich aufzuklären, wenn sie schon als belastend für den Revisionsbeschwerdeführer zu seinem Nachteil ins Treffen geführt werden. Dies sei im Fall des Zeugen AA nachweislich nicht erfolgt, weshalb der internationale Haftbefehl bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei.
Was die Übertragung der Strafverfolgung betreffe, lasse das Fürstliche Obergericht unberücksichtigt, dass der internationale Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Fürstliche Landgericht erlassen worden sei. Wenn auch die Entscheidung der Übertragung der Strafverfolgung der Staatsanwaltschaft vorbehalten sei, sei die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls Sache des Gerichtes und dieses angehalten, den Haftbefehl wegen (nunmehriger) Unangemessenheit aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es nach zweieinhalb Jahren unterlasse, die Übertragung zu veranlassen. Zudem scheine die Staatsanwaltschaft diese Möglichkeit nicht einmal in Betracht zu ziehen. Das Beschwerdegericht übersehe zudem, dass sich eines der wesentlichsten Beweismittel im Staat K befinde, nämlich der Revisionsbeschwerdeführer selbst.
Unrichtig sei auch die Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Haftfristen des § 142 StPO keine Rolle spielten mangels tatsächlich stattgefundener Verhaftung des Revisionsbeschwerdeführers. Aufgrund des internationalen Haftbefehls habe natürlich eine Verhaftung bzw Anhaltung im Sinne der Strafprozessordnung stattgefunden, was zur Abnahme der Reisepapiere durch die Strafbehörden des Staates K und zum - die persönliche Freiheit des Revisionsbeschwerdeführers einschränkenden - erweiterten Hausarrest bzw Landesarrest und Ausreiseverbot geführt habe. Anders wäre die Sachlage und die rechtliche Beurteilung allenfalls, wenn der internationale Haftbefehl noch nicht umgesetzt worden wäre bzw der Haftbefehl noch gar nicht "gegriffen" hätte oder noch nicht schlagend geworden wäre. Gegenständlich hätte das Fürstliche Obergericht zumindest die Höchstfrist des § 142 Abs 2 StPO (zwei Jahre) anwenden und den internationalen Haftbefehl in seiner Sitzung am 28.11.2017 mit sofortiger Wirkung aufgrund der Überschreitung der Höchstfrist des § 142 Abs 2 StPO aufheben müssen.
In ihrer Gegenäusserung beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da kein Fall des § 240 StPO vorliege.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshofs hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Gemäss § 240 Abs 1 StPO kann gegen die Entscheidungen des Obergerichtes der Entscheid des Obersten Gerichtshofes in folgenden Fällen angerufen werden:
1 a. von den Beschuldigten gegen Beschlüsse, mit welchen die Beschwerde gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt wird;
von dem Ankläger gegen Beschlüsse, mit welchem ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder die Einstellung ausgesprochen wird;
von allen Personen, welche durch eine Ordnungs- oder Beugestrafe nach §§ 52 und 96 Abs 2 StPO betroffen werden;
in allen übrigen Fällen, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen.
Nach § 238 Abs 3 StPO findet gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die einer bei diesem Gericht eingereichten Beschwerde keine Folge geben, keine Weiterziehung mehr statt, soweit das Gesetz eine Ausnahme nicht begründet.
Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Obergericht den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.08.2017 (ON 63), womit das Erstgericht die Anträge des A auf Aufhebung, Zurücknahme bzw Widerruf des internationalen Haftbefehles abgewiesen hat, inhaltlich auf seine sachliche Richtigkeit überprüft, in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt bestätigt und dies nicht nur in der Begründung seiner Entscheidung, sondern auch im Spruch, in welchem der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, zum Ausdruck gebracht. Damit liegt grundsätzlich eine ein Weiterziehungshindernis darstellende konforme Entscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO vor.
Die Anfechtbarkeit des Beschlusses des Fürstlichen Obergerichtes mit Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof kann sich nicht auf § 240 Abs 1 Z 1 a StPO stützen, zumal eine Beschwerdemöglichkeit des Beschuldigten gegen die Ablehnung der Aufhebung eines Haftbefehles nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist. Während die Rezeptionsvorlage der Bestimmung des § 240 Abs 1 Z 1 a und Z 2 StPO, nämlich § 179 Abs 5 öStPO idF BGBl 1993/526 (siehe dazu auch BuA vom 24.04.2007, Nr 49/2007, S 4 und S 7 ff), überhaupt keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen die Erlassung eines Haftbefehles bzw die Ablehnung eines Haftbefehles bzw einer Anordnung der Festnahme ausdrücklich vorgesehen hat, hat der liechtensteinische Gesetzgeber in § 240 Abs 1 Z 2 StPO dem Ankläger die Möglichkeit der Revisionsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der Festnahme eingeräumt. Korrespondierend dazu sieht § 240 Abs 1 Z 1 StPO eine solche Rechtsmittelmöglichkeit für den Beschuldigten gegen die Erlassung eines Haftbefehles hingegen nicht vor. Den Gesetzesmaterialien (BuA Nr 49/2007) ist dazu nichts Entscheidendes zu entnehmen.
Es stellt sich daher die Frage, ob eine durch Analogie zu schliessende planwidrige Regelungslücke (Gesetzeslücke) vorliegt. In Bezug auf strafprozessuale Bestimmungen ist die Schliessung einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke im Wege der Analogie grundsätzlich zulässig. Eine planwidrige Regelungslücke wäre dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (vgl Markel in WK-öStPO § 1 Rz 41). Eine Gesetzeslücke liegt nur dann vor, wenn Wertungen und Zwecke der konkreten gesetzlichen Regelung die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Massstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Unzulässig ist eine Analogie jedenfalls dann, wenn Gesetzeswortlaut und gesetzgeberische Absicht in die Gegenrichtung weisen (RIS-Justiz RS0008866, RS0106092). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen seinem eigentlichen Willen durch ein Versehen nur dem Ankläger, nicht jedoch dem Beschuldigten die Möglichkeit der Revisionsbeschwerde gegen eine Entscheidung über die Anordnung der Festnahme eingeräumt hätte, liegen angesichts der eindeutigen Regelung der Bestimmung des § 240 Abs 1 StPO nicht vor.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat zwar zur Frage der Anfechtung von Haftbefehlen auf der Grundlage des § 179 Abs 5 StPO idF BGBl 1993/526 ausgesprochen, dass das die Verhängung der Untersuchungshaft betreffende Beschwerderecht auch sämtliche erstinstanzliche Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehles mit einschliesst. Dies deshalb, weil der Haftbefehl in untrennbarem rechtslogischen Zusammenhang mit der regelmässig gleichzeitig beantragten Verhängung der Untersuchungshaft stehe, deren wesentliche Beurteilungskriterien mit jenen des Haftbefehls meritorisch deckungsgleich seien (öOGH 12 Os 130/95; 15 Os 46/99).
Dazu ist allerdings zu bemerken, dass das österreichische Strafprozessrecht idF BGBl 1993/526 ausdrücklich gar keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Ablehnung bzw die Erlassung eines Haftbefehles vorgesehen hat, sodass ein erstgerichtlicher Beschluss nach dem Gesetzeswortlaut überhaupt nicht mehr überprüfbar gewesen wäre. Auch im Rahmen einer Grundrechtsbeschwerde war (und ist nach wie vor) ein Haftbefehl nach der österreichischen Rechtslage nicht überprüfbar, da nach ständiger mit derjenigen des EGMR übereinstimmender Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofes eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung - solange sie also nicht vollzogen wird - in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 EMRK nicht eingreift (RIS-Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093).
Anlass zu einer verfassungskonformen Auslegung besteht dann, wenn eine Gesetzesbestimmung unterschiedliche Deutungen ermöglicht. Im Zweifel sind alle Rechtsvorschriften verfassungskonform auszulegen (Markel, aaO § 1 Rz 38). Eine verfassungskonforme Auslegung sowohl entgegen dem klaren Wortlaut als auch entgegen dem Willen des Gesetzgebers ist allerdings nicht zulässig (StGH 2012/176; LES 2017, 131).
Den Instanzenzug nach der liechtensteinischen StPO, welcher weitgehend vom österreichischen Strafverfahrensrecht rezipiert wurde, hat der Gesetzgeber abweichend von der österreichischen Strafprozessordnung dahingehend geregelt, dass das Strafverfahren zum Teil zwei- und zum Teil dreiinstanzlich ist. Der liechtensteinische Gesetzgeber hat trotz eines weitgehend dreiinstanzlichen Strafverfahrens in zahlreichen Fällen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes als dritte Instanz sowohl gegen Urteile als auch Beschlüsse des Obergerichtes ausgeschlossen.
Da nach der liechtensteinischen Rechtslage im Gegensatz zur Rezeptionsvorlage zumindest zwei Instanzen die Rechtmässigkeit eines - noch nicht einmal vollzogenen - Haftbefehles beurteilen, bei nichtkonformen Entscheidungen eine Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof ohnehin zulässig ist, dem Beschuldigten darüber hinaus auch die Möglichkeit der Erhebung einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof offen steht - während der Staatsanwaltschaft die Anrufung des Staatsgerichtshofes verwehrt bleibt - ist ein Rechtsschutzdefizit nicht erkennbar. Aus Sicht des Obersten Gerichtshofes bestehen daher auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit des hier in Rede stehenden Rechtsmittelausschlusses. Dies widerspricht auch nicht Art 43 LV, der ausdrücklich einfach-gesetzliche Beschränkungen des Rechtsmittelzuges zulässt.
Abgesehen davon wäre es nicht Sache der Rechtsprechung, sondern der Gesetzgebung, - hier allerdings ohnehin nicht vorliegende - unbefriedigende Gesetzesbestimmungen zu ändern (RIS-Justiz RS0009099).
Da in der vorliegenden Beschwerdesache eine konforme Entscheidung im Sinne des § 238 Abs 3 StPO vorliegt und auch kein anderer für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes erforderlicher Ausnahmefall vorliegt, ist der angefochtene Beschluss nicht mit Revisionsbeschwerde anfechtbar. Diese Beurteilung steht auch in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 08.03.2013 zu 01 KG.2012.9, veröffentlicht in www.gerichtsentscheide.li, womit der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Revisionsbeschwerde gegen einen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, mit welchem der Beschwerde gegen den Beschluss des Erstgerichtes auf Erlassung des internationalen Haftbefehles keine Folge gegeben wurde, - dort im Übrigen im Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes - als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die vom Fürstlichen Obergericht in seiner Bemerkung zur gegenständlichen Rechtsmittelbelehrung zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 15.09.2009, StGH 2009/15, StGH 2009/16 trägt zur Beurteilung der vorliegenden Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nichts Entscheidendes bei, zumal sie sich gerade nicht mit der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof befasste. Vielmehr ging es in dieser Entscheidung darum, dass das Fürstliche Obergericht den Beschwerden zweier Beschuldigter gegen die Erlassung eines internationalen Haftbefehles durch das Erstgericht Folge gab und die Erlassung der Haftbefehle ablehnte, wogegen die Staatsanwaltschaft eine - gemäss § 240 Abs 1 Z 2 StPO zulässige - Revisionsbeschwerde erhob, welcher der Oberste Gerichtshof Folge gab. Im Zusammenhang mit der vom Obersten Gerichtshof bejahten Fluchtgefahr sprach der Staatsgerichtshof aus, dass es sich bei der Ausstellung eines Haftbefehls um einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit handle, sodass relativ strenge Anforderungen an die gesetzlichen Grundlagen zu stellen und entsprechend auch Analogieschlüsse restriktiv zu handhaben seien. Eine extensive Auslegung des Gesetzeswortlautes - im genannten Fall der Bestimmung des § 127 Abs 1 Z 2 StPO - sei daher nicht angebracht. Zur Frage der Revisionsbeschwerdemöglichkeit an den Obersten Gerichtshof ist daraus nichts abzuleiten.
Soweit der Revisionsbeschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vorbringt, er befinde sich dadurch, dass ihm aufgrund des internationalen Haftbefehls in seinem Heimatstaat das Reisepapier abgenommen worden sei, in einem als Untersuchungshaft zu wertenden erweiterten Hausarrest, nämlich einem Landesarrest, sodass die Bestimmungen über die Untersuchungshaft anzuwenden seien, womit er auch - zwar nicht ausdrücklich aber der Sache nach - in die Richtung der Anwendbarkeit des § 240 Abs 1 Z 1 a StPO argumentiert, ist dem entgegenzuhalten, dass von einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art 5 EMRK weder bei der Verpflichtung zu einer termingebundenen Meldung, noch bei der Abnahme des Reisepasses die Rede sein kann. So hat etwa der EGMR eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art 5 EMRK in einem Fall, in welchem dem Beschwerdeführer verboten wurde, in einen anderen Staat zu reisen, verneint, zumal dieser nicht daran gehindert worden sei, dort zu leben, wo er aus freien Stücken seinen Wohnsitz genommen hat (EGMR 12.09.2012, 10593/08, Slg 12-V-Nada/Schweiz; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Rauner, EMRK Handkommentar, 4. Auflage, Rz 9 ff zu Art 5; öOGH 14 Os 32/07y; 12 Os 7/97).
Die Revisionsbeschwerde des A erweist sich daher aus all diesen Erwägungen als unzulässig und war somit zurückzuweisen. Daran vermag auch die dem angefochtenen Beschluss angeschlossene unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern, weil eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht zu eröffnen vermag (LES 2005, 424; LES 2007, 89). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Staatsgerichtshofes ist das Beschwerderecht im Lichte von Art 43 LV zwar grundsätzlich eher extensiv auszulegen und im Zweifel stets die Zulässigkeit eines Rechtsmittels anzunehmen (StGH 2007/26; Stotter, StPO E 2 und 3 zu § 240). Ein Zweifelsfall, welcher jedenfalls dann angenommen werden könnte, wenn nach der bisherigen Gerichtspraxis die obere Instanz von der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde ausgegangen wäre oder wenn eine den angeführten Bestimmungen des § 240 Abs 1 Z 1 a und Z 4, 238 Abs 3 StPO widersprechende ständige Gerichtspraxis vorläge, ist gegenständlich jedoch nicht gegeben. Vielmehr war angesichts der eindeutigen Rechtslage und im Hinblick auf die genannte bereits veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 08.03.2013 zu 01 KG.2012.9 die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung bei gebotener Sorgfalt erkennbar (LES 2008,36).
Da die Revisionsbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen war, haben weitere Ausführungen zum Rechtsmittelvorbringen zu unterbleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO (Art 40 GGG).